Ziel dieser Bachelorarbeit ist es, die Problematik aufzuzeigen, die sich für britische Gesellschaften in der Rechtsform Limited mit deutschem Verwaltungssitz ergeben. Darüber hinaus werden verschiedene Lösungsstrategien dargestellt, durch welche betroffene Unternehmen die Möglichkeit haben, den negativen Folgen des Brexit zu entgehen.
Nach der ausführlichen Darstellung der Grundlagen, die zum Verständnis der Thematik benötigt werden, wird erläutert, welche verschiedenen Möglichkeiten für einen Austritt in Betracht kommen. Denn je nachdem, was für ein Ergebnis durch die Verhandlungen erzielt wird, können die Konsequenzen unterschiedlich ausfallen. Weiter folgen dann die gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen, die sich für die Limited in Deutschland, je nachdem, in welcher Form der Brexit tatsächlich eintritt, ergeben könnten. Hier werden sowohl die Konsequenzen für bereits bestehende als auch für Limiteds, die zukünftig die Absicht haben, ihren Verwaltungssitz nach Deutschland zu verlegen, beachtet. Auch die Auswirkungen, die sich für die Limited & Co. KG ergeben könnten, werden nicht außer Acht gelassen. Weiterhin werden die Konsequenzen aus steuerlicher Sicht knapp beleuchtet. Zudem werden in dieser Bachelorarbeit einige Möglichkeiten erläutert, die britische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland haben, um den negativen Folgen des Brexit zu entgehen.
Durch den bevorstehenden Austritt Großbritanniens aus der EU ergeben sich zahlreiche Auswirkungen auf diverse Rechts- und Wirtschaftsgebiete. So könnte es auch auf gesellschaftsrechtlicher Ebene zu Konsequenzen kommen. Neben Großbritannien könnten jedoch auch die übrigen Mitgliedstaaten der EU, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Bezug zu Großbritannien stehen, von diesen betroffen sein. Dies wäre der Fall, obwohl sie sich nicht explizit für einen Brexit entschieden haben. In dieser Bachelorarbeit liegt der Fokus auf dem Mitgliedstaat Deutschland.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Vorgehensweise
2 Der Brexit
2.1 Allgemeines
2.2 Gesetzliche Regelungen zum Austritt aus der EU
2.3 Das Austrittsverfahren Großbritanniens
3 Die britische Limited in Deutschland
3.1 Die Private Company Limited by Shares
3.2 Die Limited & Co. KG
3.3 Die Niederlassungsfreiheit und ihre Kompatibilität mit der ..Sitz- und Gründungstheorie
3.3.1 Die grundsätzliche Niederlassungsfreiheit nach Artt. 49 - 54 ..AEUV
3.3.2 Die Sitz- und Gründungstheorie
3.3.2.1 Die Sitztheorie
3.3.2.2 Die Gründungstheorie
3.3.3 Die Anwendbarkeit der Theorien anhand der Entwicklung der . EuGH-Rechtsprechung
3.4 Gründe für die Verbreitung der Limited in Deutschland
3.4.1 Vorteile
3.4.2 Nachteile
4 Mögliche Konsequenzen des Brexit für die britsche Limited in Deutschland
4.1 Harter versus weicher Brexit
4.1.1 Harter Brexit
4.1.1.1 Das WTO- Modell
4.1.1.2 Das Schweiz- Modell
4.1.1.3 Das Ukraine- Modell
4.1.1.4 Das USA- Modell
4.1.2 Weicher Brexit
4.2 Konsequenzen aus gesellschaftsrechtlicher Sicht
4.2.1 Konsequenzen für bestehende Limiteds
4.2.1.1 Umwandlung in eine deutsche Personengesellschaft
4.2.1.2 Bestandsschutz für Altgesellschaften
4.2.1.3 Konsequenzen für die Limited & Co. KG
4.2.2 Konsequenzen für neue Limiteds
4.3 Konsequenzen aus steuerlicher Sicht Feedback Schriftgrad:
5 Reaktionsmöglichkeiten für die deutsche Limited
5.1 Grenzüberschreitende Verschmelzung
5.1.1. Grenzüberschreitende Verschmelzung auf eine deutsche Kapitalgesellschaft
5.1.2 Grenzüberschreitende Verschmelzung auf eine
irischen Limited
5.2 Grenzüberschreitender Formwechsel
5.2.1 Grenzüberschreitender Formwechsel in eine deutsche Kapitalgesellschaft
5.2.2 Grenzüberschreitender Formwechsel in eine irische Limited
5.3 Neugründung und Vermögensübertragung per Asset Deal
5.4 Verlegung der Hauptverwaltung
6 Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis- und Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser leseprobe nicht enthalten
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Unterscheidung einiger EU- Mitgliedstaaten in Hinblick auf die Sitz- und Gründungstheorie
1 Einleitung
Ein potenzieller Austritt Griechenlands aus der Eurozone, der auch Grexit genannt wird, steht schon seit fast einem Jahrzehnt im Raum und wird aufgrund der Schuldenkrise seit dem Jahr 2014 verstärkt diskutiert.[1] Konkrete Umsetzungspläne in die Realität bestehen bisher jedoch nicht.[2] Auch der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) steht seit einiger Weile verstärkt im Fokus. Anders als beim Grexit ist hier jedoch aufgrund des Referendums, welches im Juni 2016 durchgeführt wurde und bei dem die Bürger Großbritanniens für das Ausscheiden gestimmt haben, eine tatsächliche Durchsetzung aktuell unumstritten.[3] Grundsätzlich ist der Austritt Großbritanniens aus der EU ein viel diskutiertes und umstrittenes Thema. Auf der einen Seite gibt es EU- Kritiker, die den sogenannten Brexit sehr begrüßen. Andererseits existieren jedoch auch zahlreiche Gegner, welche die aus dem Brexit resultierenden Konsequenzen fürchten.[4] In welcher Form der Austritt erfolgen wird und welche Ergebnisse durch die entsprechenden Verhandlungen tatsächlich erzielt werden, ist momentan noch offen.[5] Sicher ist jedoch, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zahlreiche Veränderungen in verschiedenen Bereichen mit sich bringen wird. Es werden jedoch voraussichtlich größtenteils wirtschaftliche, sowie rechtliche Themengebiete betroffen sein.[6] So könnten sich unter Umständen auch Konsequenzen aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ergeben.[7]
1.1 Problemstellung
Kommt es zum Austritt Großbritanniens aus der EU, so ergibt sich das Problem, dass das Recht auf Niederlassungsfreiheit für diesen Staat mit großer Wahrscheinlichkeit entfallen würde. Durch die Nichtgeltung der Niederlassungsfreiheit würden sich nicht nur Schwierigkeiten für britische Unternehmen ergeben, sondern auch für deutsche Gesellschaften, die sich dazu entschieden haben, in einer britischen Rechtsform tätig zu werden.[8]
1.2 Zielsetzung
Ziel dieser Bachelorthesis ist es, die Problematik aufzuzeigen, die sich für britische Gesellschaften in der Rechtsform Limited mit deutschem Verwaltungssitz ergeben. Darüber hinaus werden verschiedene Lösungsstrategien dargestellt, durch welche betroffene Unternehmen die Möglichkeit haben, den negativen Folgen des Brexit zu entgehen.
1.3 Vorgehensweise
Weiter wird nun erläutert, wie im Rahmen der Erstellung dieser Thesis vorgegangen wurde. Zuerst wird, um in die Thematik einzuleiten, der Brexit kurz beleuchtet. Es folgen zunächst allgemeine Informationen über den Brexit und das Referendum. Darüber hinaus werden die gesetzlichen Regelungen zum Austritt eines Mitgliedstaates aus der EU und die spezifischen Regelungen zum Austritt Großbritanniens dargestellt. Im darauffolgenden Kapitel liegt der Fokus auf der britischen Limited in Deutschland. Hier werden zunächst grundlegende Informationen zur Limited, sowie zur Limited & Co. KG gegeben. Weiter wird beleuchtet, wie es überhaupt möglich ist, als britische Limited in Deutschland tätig zu werden. Es werden die Niederlassungsfreiheit, sowie deren Vereinbarkeit mit der Sitz- und Gründungstheorie anhand relevanter EuGH- Rechtsprechung erläutert. Dies ist elementar, um die Herausforderungen, die sich im Verlauf dieser Arbeit für die britische Limited in Deutschland ergeben, nachvollziehen zu können. Zuletzt werden in diesem Kapitel die Vor- und Nachteile beschrieben, die sich durch die Wahl der Limited als Rechtsform für deutsche Gesellschafter ergeben.
Nachdem die Grundlagen, die zum Verständnis der Thematik benötigt werden, ausführlich dargestellt wurden, wird im nächsten Schritt erläutert, welche verschiedenen Möglichkeiten für einen Austritt in Betracht kommen. Denn je nachdem was für ein Ergebnis durch die Verhandlungen erzielt wird, können die Konsequenzen unterschiedlich ausfallen. Weiter folgen dann die gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen, die sich für die Limited in Deutschland, je nachdem in welcher Form der Brexit tatsächlich eintritt, ergeben könnten. Hier werden sowohl die Konsequenzen für bereits bestehende, als auch für Limiteds, die zukünftig die Absicht haben ihren Verwaltungssitz nach Deutschland zu verlegen, beachtet. Auch die Auswirkungen, die sich für die Limited & Co. KG ergeben könnten, werden nicht außer Acht gelassen. Weiterhin werden im Rahmen dieses Kapitels die Konsequenzen aus steuerlicher Sicht knapp beleuchtet. Im fünften Kapitel dieser Bachelorthesis werden einige Möglichkeiten erläutert, die britische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland haben, um den negativen Folgen des Brexit zu entgehen. Zuletzt folgt ein Fazit, in dem auf die Erkenntnisse und Kernprobleme dieser Bachelorthesis eingegangen wird.
2 Der Brexit
„No-one in their right mind wants, hopes or believes Brexit will happen. But it might happen by accident more than design.“(Peter Mandelson, 2015)
„Brexit“ ist ein Kunstwort, welches sich aus den Begriffen Britain und Exit zusammensetzt. Es steht für den Austritt Großbritanniens aus der EU. Das Referendum der Briten über den EU-Austritt, welches am 23. Juni 2016 stattfand, wird nicht selten als Braccident bezeichnet.[9] Mit einer knappen Mehrheit von 51,9% hat das britische Volk für den Brexit gestimmt, 48,1% stimmten für das Verbleiben in der EU. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist noch nicht klar, welche Folgen der tatsächliche Eintritt des Brexit mit sich bringen wird.[10]
Dieses Kapitel wird einen groben Überblick über den Brexit geben. Es wird dargestellt, was der Brexit überhaupt ist und wie er zustande kam. Des Weiteren sollen die gesetzlichen Regelungen über den Austritt eines Mitgliedstaates aus der EU aufgezeigt werden. Zuletzt wird das Austrittsverfahren Großbritanniens näher erläutert.
2.1 Allgemeines
Um zu verstehen, warum Großbritannien den Brexit anstrebt, muss die historische Fortentwicklung der Beziehung Großbritanniens zur EU, sowie zur europäischen Integration näher erläutert werden.[11] Die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) erfolgte am 25. März 1957 durch die Unterzeichnung der Römischen Verträge. Die Gründungsstaaten waren Deutschland, Frankreich, Italien und die Benelux-Länder.[12] Zu diesem Zeitpunkt strebte Großbritannien nicht danach, sich an dieser Gemeinschaft zu beteiligen. Dies lässt sich darauf zurückführen, dass das Vereinigte Königreich zu diesem Zeitpunkt die Weltmacht hatte. Wahrscheinlich wäre eine Mitgliedschaft aufgrund der Ablehnung des damaligen französischen Präsidenten Charles des Gaulle auch nicht realisierbar gewesen.[13] Im Jahr 1960 gründete Großbritannien dann zusammen mit einigen anderen Staaten die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA). Zweck der Gründung war es eine Konkurrenz zu den bereits bestehenden Gemeinschaften zu schaffen. Jedoch konnte sich diese Gemeinschaft aus ökonomischer Sicht nicht gegen die EWG durchsetzen. Erst als sich die wirtschaftliche Lage Großbritanniens enorm verschlechtert hatte und es eine zunehmende Verflechtung mit den europäischen Festlandstaaten gab, stellte Großbritannien im Jahr 1961 den ersten Antrag auf Eintritt zur EWG. Dieser scheiterte jedoch genauso wie der zweite Antrag im Jahr 1967. Der französische Präsident Charles de Gaulle leistete nämlich Widerstand gegen den Beitritt. Erst nachdem dieser im Jahr 1969 zurückgetreten war, ergab sich erneut die Möglichkeit einen Antrag auf Beitritt zu stellen. So konnte Großbritannien, nach immer mehr wirtschaftlichen Problemen, am 1. Januar 1973 zur EWG beitreten. Begeisterung löste dieser Beitritt bei den Briten jedoch nicht aus, dies zeigte sich bei einer Volksbefragung, die nur einige Monate später durchgeführt wurde. 31% der Befragten empfanden den Beitritt als positiv, 34% sahen ihn als negativ an.
Im Jahr 1974 forderte Harold Wilson im Rahmen des Unterhauswahlkampfes die Nachverhandlungen mit Brüssel. Darüber hinaus versprach er nach Abschluss der Verhandlungen ein Referendum bezüglich des Verbleibs im EWR. Harold Wilson verstand es, dem britischen Volk die Nachverhandlungen als Erfolg zu präsentieren und die Skepsis gegenüber Europa verschwand für einen kurzen Zeitraum. Beim ersten Referendum im Jahr 1975 entschieden sich die Bürger Großbritanniens deutlich für das Verbleiben in der EWG.[14] Obwohl nun für den Verbleib gestimmt wurde, gestaltete sich die Beziehung zur EWG immer noch schwierig und die Mitgliedschaft wurde teilweise sogar als Fehler bezeichnet.
In den 80er Jahren befand sich Großbritannien in einer wirtschaftlich schwierigen Lage und es wurde kritisch gesehen, dass der EWG Nettozahlungen geleistet werden mussten. Im Jahr 1984 wurde dann der sogenannte Britenrabatt eingeführt. Dieser besteht bis heute und gewährleistet, dass das Vereinigte Königreich den größten Teil der Finanzbeiträge, welche es der EU leistet, zurückerstattet bekommt. Die anderen Mitgliedstaaten genießen dieses Privileg nicht. Darüber hinaus besteht Großbritannien auch auf andere Sonderregelungen, wie zum Beispiel die eigene Währung oder besondere Rechte in Hinsicht auf die Geltung der Grundrechtecharta.[15]
Seit dem Jahr 2013 stand ein etwaiger Brexit verstärkt zur Debatte.[16] Zu diesem Zeitpunkt wurde die Skepsis innerhalb Großbritanniens immer größer, dies machte sich ebenso im britischen Parlament bemerkbar. Auch innerhalb der konservativen Partei, in der auch der damalige Premierminister David Cameron Mitglied ist, machte sich die EU-Skepsis breit. Cameron hatte es sich jedoch zum Ziel gesetzt, die Bedenken der Kritiker zu beseitigen. Dies wollte er durch Verhandlungen mit der EU und der anschließenden Volksbefragung bezüglich des EU-Austritts Großbritanniens erreichen.[17] Am 19. Februar 2016 waren die Verhandlungen dann abgeschlossen. Es konnten einige Privilegien für Großbritannien ausgehandelt werden, so dass Cameron der Überzeugung war, dass sich die Briten beim anstehenden Referendum für einen Verbleib in der EU entscheiden würden. Zu diesen ausgehandelten Privilegien gehörte unter anderem das Recht Großbritanniens EU-Einwanderern die Leistungen des britischen Sozialstaates für einen gewissen Zeitraum zu kürzen. Außerdem wurden Schritte zur zukünftigen Integration, sowie Aspekte zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit ausgehandelt.[18] Kurz darauf kündigte Cameron dann das Brexit-Referendum an. Er und mehr als 1000 Topmanager sprachen den Stimmberechtigen die Empfehlung aus, für den Verbleib in der EU zu stimmen. Trotz des Ratschlags der britischen Elite konnten die Wähler nicht ausreichend überzeugt werden und entschieden sich beim Referendum, wenn auch nur knapp und entgegen aller Erwartungen, für den Austritt aus der EU.[19] Zwar wurde in Nordirland und Schottland gegen den Brexit gestimmt, jedoch reichte dies aufgrund des Wahlergebnisses der Engländer und Waliser insgesamt nicht für einen Verbleib aus.[20] Aufgrund des verlorenen Referendums trat David Cameron von seinem Amt als Premierminister Großbritanniens zurück.[21] Theresa May wurde seine Nachfolgerin in diesem Amt.[22]
Lord Ashcroft, britischer Geschäftsmann und Mitglied der konservativen Partei, führte nach dem Referendum eine Studie durch, bei der er 12.369 Wähler befragte. Ziel war es unter anderem das Abstimmungsverhalten nach Alter der Wähler zu untersuchen und die Gründe für das Wahlverhalten zu ermitteln.[23] Es hat sich gezeigt, dass hauptsächlich ältere Wähler für den Austritt aus der EU gestimmt haben. 60% der Wähler über 65 Jahre stimmten für den Austritt, bei den Wählern zwischen 18 und 24 Jahren lag die Quote vergleichsweise bei nur 37%.[24] Die Studie hat außerdem ergeben, dass sich fast die Hälfte der Wähler gegen den Verbleib in der EU entschieden haben, da sie die Meinung vertreten Entscheidungen, die das Vereinigte Königreich betreffen, sollten auch ausschließlich dort gefällt werden. Ein weiteres Motiv war das Streben nach alleiniger Kontrolle über die Zuwanderung und die Grenzen Großbritanniens. Außerdem wurde angegeben, dass Großbritannien durch den Brexit eine bessere Position in Wirtschaft und Handel habe. Als letzten, ausschlaggebenden Grund nannten die Befragten, dass der Verbleib in der EU dazu führe, keine Kontrolle darüber zu haben, wie weit sich die EU- Mitgliedschaft ausdehnen wird und wie sich die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der EU in den nächsten Jahren entwickeln werden.
Befragte, die gegen den Brexit gestimmt hatten, gaben unter anderem an, dass für sie ein Austritt in Hinsicht auf Preise, Wirtschaft und Arbeitsplätze zu risikoreich sei. Ein weiterer Grund war, dass man durch den Austritt aus der EU von seinen Nachbarländern separiert sei und Großbritannien außerdem eine massive Verbindung zur Geschichte und Kultur, sowie zu den Traditionen der EU habe. Zuletzt wurde angegeben, dass durch die EU- Mitgliedschaft die Möglichkeit geboten wird, die besten Aspekte aus beiden Welten zu vereinen. So besteht einerseits Zugang zum gemeinsamen Binnenmarkt, andererseits genießt Großbritannien immer noch einige Privilegien, wie zum Beispiel die eigene Währung in Form des britischen Pfunds.[25]
Nachträglich wird bemängelt, dass die Wähler vor der Volksbefragung nicht ausreichend informiert wurden. Allen Haushalten Großbritanniens wurde im April 2016 zwar eine Regierungsinformation bezüglich des Brexit zugeschickt, diese beinhaltete jedoch keinerlei Auskünfte darüber, wie hoch die tatsächlichen Kosten im Falle eines EU- Austritts sein werden.[26] Die allgemeine Unzufriedenheit der Bürger über das Wahlergebnis und die fehlenden Informationen vor dem ersten Referendum lassen darauf schließen, dass es möglicherweise zu einem erneuten Brexit- Referendum kommen könnte.[27] Ein weiteres Referendum wurde jedoch gänzlich von der britischen Regierung ausgeschlossen. Man müsse die Entscheidung der Bevölkerung respektieren und umsetzen. Ein zweites Referendum würde dazu führen, dass das Vertrauen der Wähler in die Politik verloren gehen würde. Trotz der vielen Stimmen, die einen Verbleib in der EU wünschen, ist ein Austritt zum 29. März 2019 momentan unumstritten.[28]
2.2 Gesetzliche Regelungen zum Austritt aus der EU
Das Recht zum Austritt eines Mitgliedstaates aus der EU ergibt sich aus Art. 50 des EU-Vertrages, welcher durch den Vertrag von Lissabon eingeführt wurde. Nach dieser Regelung, die im Primärrecht verankert ist, hat jeder Mitgliedstaat das Recht in Übereinstimmung mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften, sowie ohne genauere Erläuterung aus der EU auszutreten (Art. 50 Abs. 1 EUV).[29] Wenn ein Mitgliedstaat den Austritt anstrebt, muss er dies dem Europäischen Rat mitteilen (Art. 50 Abs. 2 S. 1 EUV). Der Europäische Rat besteht aus den Staats- und Regierungschefs der verbleibenden Mitgliedstaaten, dem EU- Ratspräsidenten, sowie dem EU- Kommissionspräsident.[30] Ob ein Widerruf der Austrittserklärung zulässig ist, ist nicht bestimmt und daher auch strittig.[31] Außerdem wird zwischen der EU und dem betroffenen Staat ein Abkommen auf Basis der Richtlinien des Europäischen Rates ausgehandelt. In diesem Abkommen werden die Einzelheiten über den Austritt, sowie das zukünftige Verhältnis des betroffenen Staates zur Union geregelt (Art. 50 Abs. 2 S. 2 EUV). Die EU- Mitgliedschaft endet entweder mit dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens oder spätestens zwei Jahre nachdem das Austrittsvorhaben bekannt gegeben wurde. Die Zweijahresfrist kann jedoch verlängert werden, wenn der Europäische Rat und der Staat, der beabsichtigt auszutreten, einvernehmlich einer Verlängerung der Frist zustimmen (Art. 50 Abs. 3 EUV).[32] Nach dem Austritt eines Staates aus der EU hat dieser theoretisch die Möglichkeit erneut Mitgliedstaat zu werden. Ein erneuter Beitritt muss nach dem in Art. 49 EUV aufgeführten Verfahren beantragt werden (Art. 50 Abs. 5 EUV). Der Wiedereintritt eines Staates in die EU wird jedoch als ein eher abstraktes Zukunftsszenario gesehen.[33]
2.3 Das Austrittsverfahren Großbritanniens
Eigentlich wurde angenommen, dass Artikel 50 EUV in der Praxis kaum relevant sein wird. Jedoch hat die britische Regierung am 29. März 2017 offiziell den Antrag auf Austritt aus der EU gestellt. Somit kommt es zum ersten Anwendungsfall des Artikels 50 EUV.[34] Das Vereinigte Königreich und die EU haben ab diesem Zeitpunkt zwei Jahre, also bis zum 29. März 2019 Zeit, um das Abkommen mit allen Details zum Austritt auszuhandeln. Es muss sowohl vom Vereinigten Königreich, als auch vom EU- Parlament akzeptiert und anerkannt werden. Außerdem muss der Rat, der im Namen der Union handelt, dem Abkommen mit einer adäquaten Mehrheit zustimmen. Eine solche ergibt sich, wenn mindestens 72% der Mitgliedstaaten zustimmen, wobei der austretende Staat hier nicht berücksichtigt wird. Zusätzlich muss diese Mehrheit aus mindestens 65% der EU-Bevölkerung bestehen, auch hier wird der austretende Staat nicht mit einbezogen. Neben dem Austrittsabkommen wird es zusätzlich ein zweites Abkommen geben, welches die zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich regeln soll. Dieses muss von allen EU-Mitgliedstaaten und dem EU-Parlament akzeptiert werden. Unter Umständen könnte dieses Abkommen wesentlich mehr Zeit als die vorgeschriebenen zwei Jahre in Anspruch nehmen.[35]
Weiter gibt es eine Reihe von Themen, welche in das Austrittsabkommen einfließen sollen und nachfolgend aufgeführt sind:
- „Rechte der EU-Ausländer im Vereinigten Königreich
- Rechte britischer Staatsbürger, die in anderen Mitgliedstaaten leben
- Finanzielle Verpflichtungen, die das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat eingegangen ist
- Grenzfragen
- Sitz von EU-Agenturen
- Internationale Verpflichtungen, die das Vereinigte Königreich als EU-Mitgliedstaat eingegangen ist“[36]
Inhalt des Abkommens über die zukünftigen Beziehungen werden auch Aspekte der Zusammenarbeit sein. Hier sollen insbesondere Themen wie Terrorbekämpfung, Forschung, Bildung und Umweltpolitik im Fokus stehen. Ein weiterer Schwerpunkt dieses Abkommens werden die zukünftigen Handelsbeziehungen zwischen Großbritannien und der EU sein. Hier könnten unter anderem Produktstandards festgelegt und Zollfragen geklärt werden.
Nach der Aktivierung des Artikels 50 EUV wurden vom Europäischen Rat Richtlinien festgelegt, um einen reibungslosen Ablauf der Verhandlungen zu gewährleisten. Es besteht die Möglichkeit, diese jederzeit zu aktualisieren. Inhalt dieser Richtlinien ist beispielsweise, dass die vier existierenden Grundfreiheiten nicht getrennt werden dürfen oder dass für jede Übergangsregelung, die getroffen wird, ein eindeutiger zeitlicher Rahmen festgelegt werden muss. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass nach dem Verstreichen der Zweijahresfrist kein Austrittsabkommen durchgesetzt werden kann und die Frist auch nicht verlängert wird. In diesem Fall wird Großbritannien automatisch zum 30. März 2019 aus der EU ausgeschlossen. Wird nach dem Verstreichen der Frist ebenso kein Abkommen über die künftigen Handelsbeziehungen geschlossen, ist Großbritannien verpflichtet nach den Vorgaben der World Trade Organization (WTO) Handel mit der EU zu betreiben.[37]
3 Die britische Limited in Deutschland
Der Eintritt des Brexit könnte eine Vielzahl von Problemen mit sich bringen, unter anderem auf gesellschaftsrechtlicher Ebene. Es stellt sich beispielsweise die Frage, wie eine britische Gesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland nach dem Brexit behandelt werden muss.[38] Auf die gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen, die der Brexit mit sich bringt, wird näher in Kapitel 4 eingegangen. Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Problematik wird zunächst knapp die britische Rechtsform Limited, sowie die Ltd. & Co. KG vorgestellt. Des Weiteren wird erläutert, weshalb es überhaupt möglich ist, eine britische Limited in Deutschland zu gründen. Zuletzt wird dargestellt, welche Anreize es für deutsche Gesellschaften gibt, sich bei der Wahl ihrer Rechtsform für die Limited zu entscheiden. Zur Vervollständigung werden ebenso die Nachteile, die sich durch die Gründung einer Limited ergeben, beleuchtet.
3.1 Die Private Company Limited by Shares
Obwohl im allgemeinen Sprachgebrauch die Begriffe britische Limited, Limited oder auch Ltd. verwendet werden, lautet die vollständige Bezeichnung der britischen Gesellschaft „Private Company Limited by Shares“. Im Deutschen wird die Gesellschaftsform als „private GmbH auf Aktien“ umschrieben.[39] Es handelt sich bei dieser um eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung.[40] Sie ist die gebräuchlichste Gesellschaftsform in der britischen Praxis und mit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vergleichbar.[41] Ihre Reichweite ist enorm, denn sie wird sowohl von kleinen, als auch mittleren Unternehmen bis hin zu großen Gesellschaften und Holdings in Großbritannien gewählt.[42] In Deutschland hat sich gezeigt, dass die Limited in allen Branchen, vor allem jedoch im Handel, dem Dienstleistungssektor und dem Consulting als sehr beliebt gilt. Darüber hinaus ist auffällig, dass sich hauptsächlich ältere und erfahrene deutsche Unternehmer für die Limited als Rechtsform entscheiden.[43] Im Jahr 2012 waren etwa 2,6 Millionen Limiteds in England und Wales vertreten, vergleichsweise existierten lediglich 8.400 Public Companies Limited by Shares. Grund dafür ist, dass es sich bei der Limited angesichts vielfältiger Gerichtsurteile um ein verlässliches und vorhersehbares Fortbewegungsmittel im Zuge wirtschaftlicher Tätigkeiten handelt.[44]
Die Gründung einer Limited kann in einem sehr kurzen Zeitraum erfolgen, grundsätzlich dauert sie etwa fünf Tage, bei Zahlung einer Extragebühr sogar nur 24 Stunden.[45] Die Gesellschaft muss zum Zeitpunkt der Gründung einen Sitz im Vereinigten Königreich haben. Gleich danach ist ein Wegzug möglich, jedoch muss ein Firmensitz in Großbritannien weiterhin bestehen.[46] Rechtsgrundlage der Gründung einer Limited ist der Companies Act 2006.[47] Bei der Gründung einer Limited wird ausschließlich britisches Recht angewandt, auch wenn die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat, wie zum Beispiel Deutschland hat und auch nur dort tätig wird.[48] Um die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten, muss sie in das Gesellschaftsregister eingetragen werden.[49] Anders als bei der GmbH gibt es bei der Limited keine Vorgesellschaft. Vor Eintragung haften die handelnden Gesellschafter daher persönlich.[50] Des Weiteren muss zur Gründung der Limited eine Gründungsurkunde durch das Companies House ausgestellt werden.[51] Das Companies House ist ein zentrales Register aller Gesellschaften, welches jedoch nicht mit dem deutschen Handelsregister vergleichbar ist, da es keine Prüfungsbefugnis aufweist.[52] Voraussetzung für die Ausstellung der Gründungsurkunde und der Eintragung ins Handelsregister ist, dass dem Companies House entsprechende Unterlagen der Gesellschaft vorliegen. Es müssen zwei ausgefüllte Formblätter, eine Satzung, sowie ein Scheck in Höhe der Eintragungsgebühr eingereicht werden. Nach Prüfung dieser Dokumente kann die Ausstellung und Eintragung erfolgen. Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft ist somit gegeben.[53]
Ob auch eine deutsche Zweigniederlassung der Limited ins Handelsregister eingetragen werden muss, ist strittig. Für eine Eintragung spricht, dass bei der Errichtung einer Zweigniederlassung einer deutschen GmbH eine solche erforderlich ist. Damit die Zweigniederlassung einer britischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland anerkannt wird, müssen grundsätzlich vier Voraussetzungen gegeben sein. Zum einen muss sie Geschäfte tätigen, die auch in der Hauptniederlassung getätigt werden. Darüber hinaus muss sie räumlich, organisatorisch und personell selbstständig sein. Wird die Limited ausschließlich in Deutschland tätig, sind diese Voraussetzungen regelmäßig gegeben.[54]
Des Weiteren wird nun erläutert, wie bei einer Limited Kapital erbracht und erhalten wird. Im britischen Recht findet eine Differenzierung zwischen der Zuteilung des Geschäftsanteils und der Übernahme des Anteils, welche durch die Eintragung ins Gesellschaftsregister der Limited durchgeführt wird, statt. Zur Erbringung der Einlage gibt es drei Möglichkeiten. Sie kann in Form von Barzahlung, Sacheinlage oder Dienstleistung erfolgen. Dem Companies House muss die Einlage innerhalb von einem Monat angezeigt werden. Die Geschäftsanteile werden dann durch die zuvor ermächtigten Directors, also durch die Geschäftsführer der Limited, ausgegeben. Der Höchstbetrag, sowie der zeitliche Rahmen für die Ermächtigung muss entweder in den Articles of Association oder durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit der Gesellschafter festgelegt werden. Es ist zu beachten, dass der Beschluss dem Companies House innerhalb von 15 Tagen mitgeteilt werden muss. Im Falle, dass es bei einer Limited nur eine Art von Anteilen gibt, kann die Ausgabe dieser auch ohne Ermächtigung erfolgen, wenn keine andere Regelung in der Satzung festgelegt wurde.[55] Wichtig zu erwähnen ist außerdem, dass das gezeichnete Kapital nicht zwangsläufig dem durch die Gesellschafter erbrachten Kapital entspricht. Durch die Satzung kann festgelegt werden, dass ein Teil der Einlage erst auf Abruf geleistet werden muss.[56]
Darüber hinaus gibt es im britischen Gesellschaftsrecht auch Normen, die die Kapitalerhaltung regeln. Im Gegensatz zum deutschen Gesellschaftsrecht sind hier jedoch nur Vorschriften zum gezeichneten Kapital enthalten, die sich vergleichsweise jedoch als strenger erweisen. Die Kapitalerhaltung dient zum Schutz des bereits eingezahlten Kapitals. Zu beachten ist hier, dass die deutschen Vorschriften nicht zur Anwendung kommen, selbst wenn die britische Limited ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat. Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist grundsätzlich verboten, die Finanzierung dieser ist ausschließlich durch ausschüttbare Gewinne, speziell dafür gebildete Kapitalrücklagen oder durch die Ausgabe neuer Anteile erlaubt.[57]
Zuletzt werden nun die Haftungsverhältnisse der britischen Limited dargestellt. Grundsätzlich haftet diese lediglich beschränkt mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen besteht somit nicht. Im Falle, dass ein Gesellschafter seine Einlage noch nicht voll erbracht hat, kann er bis zur Höhe dieses Betrages persönlich haftbar gemacht werden. Der Geschäftsführer einer Limited haftet unter besonderen Umständen auch persönlich mit seinem Privatvermögen. Dies kann vorkommen, wenn sich dieser rechtsmissbräuchlich im Wirtschaftsverkehr verhält. Überträgt man diese Voraussetzung auf das deutsche Rechtssystem, müsste er nach den Vorgaben eines ordentlichen Kaufmanns handeln, um nicht persönlich haftbar gemacht werden zu können.[58]
3.2 Die Limited & Co. KG
In diesem Unterkapitel wird die Gesellschaftsform der Ltd. & Co. KG näher erläutert, da auch sie sich in den letzten Jahren als sehr beliebt gezeigt hat, wenn es um die Wahl der Rechtsform für deutsche Gesellschaften ging. Bei der Ltd. & Co. KG handelt es sich um eine Spezialform der Kommanditgesellschaft (KG), da es sich bei der Komplementärin, also der persönlich haftenden Gesellschafterin, nicht um eine natürliche, sondern um eine juristische Person in Form einer Limited handelt. Die Ltd. & Co. KG ist als Personengesellschaft anzusehen, auch wenn sie viele Elemente, die für eine Kapitalgesellschaft sprechen, vereinigt. Auf die Gesellschaft sind überwiegend die Vorschriften der KG anwendbar. Zur Gründung einer solchen Gesellschaft müssen zumindest zwei Gesellschafter, nämlich ein Komplementär und ein Kommanditist, vorhanden sein. Obwohl die Komplementärin bei der Ltd. & Co. KG ausländisch ist, gilt sie als echte deutsche Personengesellschaft. Abweichend von den Regelungen der GmbH oder der GmbH & Co. KG kann bei dieser Gesellschaftsform das Stammkapital frei gewählt werden. Eine Mindesthöhe der Einlage von 25.000€ ist, anders als bei der deutschen GmbH- Komplementärin nicht vorgeschrieben. Im Gesellschaftsvertrag muss jedoch die Art und Höhe der Einlage festgehalten werden. Bei der Art wird zwischen Sach- und Bareinlage unterschieden. Im Fall, dass die Gesellschaft für die Ausübung ihrer Tätigkeit kein Kapital benötigt, ist auch eine Einlage nicht zwingend. Es muss jedoch zumindest eine Haftsumme des Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.[59]
Nun wird die Gründung der Ltd. & Co. KG kurz dargestellt. Diese kann in drei Schritte unterteilt werden. Zuerst wird die Limited gegründet und ins Companies House eingetragen. Im zweiten Schritt wird der Gesellschaftsvertrag angefertigt. Durch den Abschluss eines solchen wird die Gesellschaft gegründet. Der Vertrag ist formfrei, es wird jedoch empfohlen ihn schriftlich zu verfassen. Inhaltlich müssen zumindest der gemeinsame Geschäftszweck, der Firmenname, die Nennung des Komplementärs und des Kommanditisten, sowie die Höhe der Einlage des Kommanditisten enthalten sein. Im letzten Schritt folgt nun die Eintragung ins Handelsregister, sowie die Gewerbeanmeldung. Die Eintragung muss bestenfalls vor Beginn der Geschäftstätigkeit, spätestens jedoch direkt danach erfolgen. Wichtig zu erwähnen ist außerdem, dass die Haftungsbeschränkung erst greift, wenn die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen wurde.[60]
Des Weiteren wird erläutert, wie die Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. Die Komplementärin, die in diesem Fall die Limited ist, haftet persönlich und gesamtschuldnerisch. Der Kommanditist haftet dagegen bis zur Leistung der Einlage ausschließlich mit der Summe, die ins Handelsregister eingetragen wurde. Sobald die Einlage jedoch geleistet wurde, ist die unmittelbare Haftung ausgeschlossen. Eine Ausnahme ergibt sich, wenn die Gesellschaft ihre Geschäfte bereits ohne Eintragung ins Handelsregister begonnen hat. Wenn dies der Fall ist, haftet der Kommanditist genauso wie der Komplementär, persönlich.[61]
Ferner wird ausgeführt, welche Kapitalerhaltungsvorschriften auf die Ltd. & Co. KG anwendbar sind. Zum einen gilt die Vorschrift zum Wiederaufleben der Haftung. Zu einer solchen kommt es, wenn die Einlage an den Kommanditisten zurückgezahlt wurde oder dieser Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil aufgrund von Verlust geringer als die Einlage ist, die geleistet wurde. Darüber hinaus ist das Eigenkapitalersatzrecht auf die Ltd. & Co. KG anwendbar. Dies liegt daran, dass bei dieser Gesellschaftsform kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Im Falle, dass der KG während einer Krise ein Darlehen durch einen Gesellschafter gewährt wird, kann dieser seine Ansprüche bei Insolvenz ausschließlich als nachrangiger Gläubiger geltend machen.[62] Die letzte Kapitalerhaltungsvorschrift, die sich für die Ltd. & Co. KG ergibt, ist der Kapitalschutz nach englischem Recht. Nach dieser Vorschrift sind Ausschüttungen an Gesellschafter ausschließlich erlaubt, wenn sie sich „aus den kumulierten und realisierten Gewinnen der Gesellschaft abzüglich der kumulierten und realisierten Verluste inklusive bereits erfolgter Ausschüttungen“ zusammensetzen.[63]
Zuletzt wird aufgezeigt, wie es zur Auflösung einer Ltd. & Co. KG kommt. Es gibt vier Ereignisse, die dazu führen können, dass eine solche Gesellschaft aufgelöst wird. Die erste Möglichkeit ist, dass die Auflösung durch einen Beschluss der Gesellschafter erfolgt. Weiter könnte die vereinbarte Gesellschaftszeit, die im Gesellschaftsvertrag geregelt wurde, abgelaufen sein. Die dritte Option ist, dass ein Insolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen eröffnet wurde oder es zu einer Abweisung mangels Masse kam. Abschließend besteht die Möglichkeit, dass die Auflösung aus einer gerichtlichen Entscheidung resultiert.[64]
3.3 Die Niederlassungsfreiheit und ihre Kompatibilität mit der …..Sitz- und Gründungstheorie
Um die gesellschaftsrechtliche Problematik des Brexit nachvollziehen zu können, muss zunächst geklärt werden, wie es dazu kommt, dass Unternehmen den Ort ihrer Niederlassung innerhalb der EU frei wählen dürfen. Daher wird in diesem Kapitel zuerst die Niederlassungsfreiheit, sowie deren Bedeutung für die Mitgliedstaaten der EU beleuchtet. Des Weiteren werden die Sitz- und die Gründungstheorie näher erläutert und deren Anwendbarkeit mit dem Fokus auf die Vereinbarkeit mit der Niederlassungsfreiheit dargestellt. Das Augenmerk soll außerdem auf die Entwicklung der EuGH- Rechtsprechung gelegt werden.
3.3.1 Die grundsätzliche Niederlassungsfreiheit nach Artt. 49 - 54 ..AEUV
Die Niederlassungsfreiheit, die auch die Freizügigkeit der selbstständigen Unternehmer[65] genannt wird, ist eine in Artt. 49 ff. AEUV geregelte Grundfreiheit. Zusammen mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Artt. 45 – 48 AEUV) ist sie Element der Personenverkehrsfreiheit.[66] Sie dient dazu, einen einheitlichen Binnenmarkt zu schaffen.[67] Außerdem sorgt sie dafür, dass jeder Staatsangehörige der EU- Mitgliedstaaten das Recht hat, sich auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates niederzulassen und dort selbstständig tätig zu werden. Grundsätzlich muss zwischen der primären und der sekundären Niederlassungsfreiheit differenziert werden. Durch die primäre sind die Angehörigen der Mitgliedstaaten dazu berechtigt, ihre Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu gründen und zu leiten. Die sekundäre Niederlassungsfreiheit berechtigt außerdem zur Gründung und Leitung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften in den anderen Mitgliedstaaten.[68] Im Rahmen der Niederlassungsfreiheit wird außerdem die Inländergleichbehandlung geregelt. Dies bedeutet, dass jeder EU- Angehörige dazu berechtigt ist, im Zuge der Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat so behandelt zu werden, wie die dort Ansässigen.[69] Die Gewährleistung von Mobilität und grenzüberschreitender Integration von Unternehmen aus verschiedenen Branchen gilt als besonders bedeutend für die europäische Gemeinschaft.[70]
Neben der Personenverkehrsfreiheit, deren Elemente wie schon erwähnt die Niederlassungsfreiheit und die Arbeitnehmerfreizügigkeit sind, existieren außerdem noch weitere Grundfreiheiten innerhalb der EU. Zu diesen gehört unter anderem die Produktfreiheit. Diese wird wiederum in Warenverkehrsfreiheit (Artt. 34 – 37 AEUV) und Dienstleistungsfreiheit (Artt. 56 – 62 AEUV) unterteilt. Die letzte der Grundfreiheiten ist die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV).[71] Zur besseren Unterscheidbarkeit werden nun Aspekte genannt, durch die sich die Niederlassungsfreiheit von anderen Grundfreiheiten differenziert. Der Unterschied zur Dienstleistungsfreiheit liegt darin, dass sich diese ausschließlich auf eine vorübergehende Tätigkeit beschränkt. Im Gegensatz wird durch die Niederlassungsfreiheit eine längerfristige Tätigkeit gedeckt.[72] Teilweise gestaltet sich eine Unterscheidung dieser beiden Grundfreiheiten als schwierig.[73] Wichtig zu erwähnen ist außerdem, dass die Dienstleistungsfreiheit der Niederlassungsfreiheit, sowie allen anderen Grundfreiheiten nachrangig ist.[74] Der Unterschied zur Arbeitnehmerfreizügigkeit liegt darin, dass durch die Niederlassungsfreiheit eine selbstständige Tätigkeit gedeckt wird.[75] Ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt, hängt unter anderem davon ab, ob der betroffene Erwerbstätige gegenüber Dritten weisungsgebunden ist oder nicht.[76]
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[1] Weerth 2017a, online.
[2] Böcking 2015, online.
[3] Welfens 2017, S. 1 f.
[4] Welfens 2017, S. 113.
[5] Weerth 2017b, online.
[6] Welfens 2017, S. 113.
[7] Kramme u.a./ Stiegler 2017, S. 129.
[8] Teichmann/ Knaier, IWRZ 2016, 243 (243).
[9] Welfens 2017, S. 1.
[10] Weerth 2017b, online.
[11] Thiele, EuR 2016, 281 (284).
[12] Welfens 2017, S. 193.
[13] Thiele, EuR 2016, 281 (285).
[14] Thiele, EuR 2016, 281 (286).
[15] Thiele, EuR 2016, 281 (287).
[16] Welfens 2017, S. 6.
[17] Welfens 2017, S. 29.
[18] Welfens 2017, S. 46.
[19] Welfens 2017, S. 8.
[20] Elmer/ Hebel 2016, online.
[21] Welfens 2017, S. 167.
[22] Lieder/ Bialluch, NotBZ 2017, 165 (165).
[23] Rath 2016, S. 94.
[24] Ashcroft 2017, online.
[25] Ashcroft 2017, online.
[26] Welfens 2017, S. 2.
[27] Welfens 2017, S. 281.
[28] Spiegel online 2018, online.
[29] Lieder/ Bialluch, NotBZ 2017, 165 (165).
[30] Rath 2017, S. 179.
[31] Kramme u.a./ Streinz 2017, S. 23.
[32] Europäisches Parlament, online.
[33] Lieder/ Bialluch, NotBZ 2017, 165 (165).
[34] Kramme u.a./ Streinz 2017, S. 17.
[35] Europäisches Parlament 2017, online.
[36] Europäisches Parlament 2017, online.
[37] Europäisches Parlament 2017, online.
[38] Kramme u.a./ Stiegler 2017, S. 129.
[39] Fritz/ Hermann/ Fritz 2008, Rn. 1.
[40] Silberberger 2007, S. 19.
[41] Volb 2010, Rn. 6.
[42] Just 2012, S. 4.
[43] Silberberger 2007, S. 33.
[44] Just 2012, S.4.
[45] Volb 2010, Rn. 64.
[46] Volb 2010, Rn. 47.
[47] Volb 2010, Rn. 38.
[48] Heckschen/ Köklü u.a. 2007, Rn. 102.
[49] Volb 2010, Rn. 53.
[50] Heckschen/ Köklü u.a. 2007, Rn. 105.
[51] Heckschen/ Köklü u.a. 2007, Rn. 103.
[52] Heckschen/ Köklü u.a. 2007, Rn. 96.
[53] Heckschen/ Köklü u.a. 2007, Rn. 103 f.
[54] Fritz/ Hermann/ Fritz u.a. 2008, Rn 102 f.
[55] Volb 2010, Rn. 227 f.
[56] Volb 2010, Rn 229.
[57] Volb 2010, Rn. 229 ff.
[58] Silberberger 2007, S. 24.
[59] Silberberger 2007, S. 54.
[60] Silberberger 2007, S. 55 f.
[61] Silberberger 2007, S. 57.
[62] Heckschen/ Köklü u.a. 2007, Rn. 820 ff.
[63] Heckschen/ Köklü u.a. 2007, Rn. 824.
[64] Silberberger 2007, S. 58.
[65] Oppermann u.a. 2011, § 28 Rn. 1.
[66] Oppermann u.a. 2011, § 27 Rn. 1.
[67] Winter 2018, online.
[68] Habersack 2006, Rn. 1 f.
[69] Winter 2018, online.
[70] Oppermann u.a. 2011, § 28 Rn. 46.
[71] Oppermann u.a. 2011, § 27 Rn. 1.
[72] Oppermann u.a. 2011, § 28 Rn. 7.
[73] Holtmann 2010, Rn. 271.
[74] Bergmann/ Kalb 2012, S. 215.
[75] Oppermann u.a. 2011, § 28 Rn. 7.
[76] Holtmann 2010, Rn. 272.
- Quote paper
- Hannah Luisa (Author), 2018, Die Bedeutung des Brexit für die britische Limited-Gesellschaft mit deutschem Verwaltungssitz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/452168
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