Die Europäische Zentralbank (Sitz in Frankfurt am Main) ist seit 01. Januar 1999 im Zuge der 3. Phase der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) für die einheitliche Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet verantwortlich. Der EG-Vertrag ist die rechtliche Grundlage für eine einheitliche Geldpolitik und errichtete die EZB und das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Eine einheitliche Geldpolitik bedeutet, dass die EZB als supranationale Institution eine Geldpolitik betreibt, die für alle Euro-Staaten gleich ist und eine Differenzierung nach EWU-Länder ausschließt. Zu dem „Eurosystem“ gehören die EZB sowie die einzelnen Zentralbanken der Länder, die den Euro bereits eingeführt haben (12 im Jahr 2004). Die ESZB umfasst alle Mitgliedsstaaten (25 nach dem 1.Mai 2004).
Die geldpolitischen Instrumente dienen der EZB in erster Linie die Entwicklung der Wirtschaft in Europa zu beeinflussen. Durch Veränderung der Geldmarktzinsen können diverse Mechanismen auf kurze Sicht in Gang gesetzt werden, die sich auf Produktion und Preise auswirken. Auf lange Sicht wirken sich Änderungen der Geldmenge auf das allgemeine Preisniveau aus, nicht aber auf das Realeinkommen oder die Beschäftigung. Die EZB ist damit neben den Regierungen der Euro Mitglieder wichtigster Träger der Konjunkturpolitik.
Inhaltsverzeichnis
Gliederung
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Ziele und Aufgaben des Eurosystems
3. Organisation und Struktur der EZB
3.1 Beschlussorgane und Ihre Aufgaben
3.2 Zentralbankunabhängigkeit
4. Steuerungsinstrumente der EZB
4.1 Offenmarktgeschäfte
4.1.1 Tenderverfahren
4.1.2 Transaktionsarten
4.1.3 Arten von Offenmarktgeschäften
4.1.3.1 Hauptrefinanzierungsgeschäfte
4.1.3.2 Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte
4.1.3.3 Feinsteuerungsoperationen
4.1.3.4 Strukturelle Operation
4.2 Ständige Fazilitäten
4.2.1 Spitzenrefinanzierungsfazilität
4.2.2 Einlagenfaziltät
4.3 Mindestreserven
4.3.1 Festlegung und Haltung von Mindstreserven
4.3.2 Funktionen von Mindestreserven
5. Zusammenfassung
6. Die aktuelle Geldpolitik der EZB
Literaturverzeichnis III
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Die Europäische Zentralbank (Sitz in Frankfurt am Main) ist seit 01. Januar 1999 im Zuge der 3. Phase der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) für die einheitliche Geldpolitik im EuroWährungsgebiet verantwortlich. Der EG-Vertrag ist die rechtliche Grundlage für eine einheitliche Geldpolitik und errichtete die EZB und das Europäische System der Zentralbanken (ESZB).
Eine einheitliche Geldpolitik bedeutet, dass die EZB als supranationale Institution eine Geldpolitik betreibt, die für alle Euro-Staaten gleich ist und eine Differenzierung nach EWU-Länder ausschließt1. Zu dem „Eurosystem“ gehören die EZB sowie die einzelnen Zentralbanken der Länder, die den Euro bereits eingeführt haben (12 im Jahr 2004). Die ESZB umfasst alle Mitgliedsstaaten (25 nach dem 1.Mai 2004).
Die geldpolitischen Instrumente dienen der EZB in erster Linie die Entwicklung der Wirtschaft in Europa zu beeinflussen. Durch Veränderung der Geldmarktzinsen können diverse Mechanismen auf kurze Sicht in Gang gesetzt werden, die sich auf Produktion und Preise auswirken. Auf lange Sicht wirken sich Änderungen der Geldmenge auf das allgemeine Preisniveau aus, nicht aber auf das Realeinkommen oder die Beschäftigung2.
Die EZB ist damit neben den Regierungen der Euro Mitglieder wichtigster Träger der Konjunkturpolitik3.
2. Ziele und Aufgaben des Eurosystems
Das vorrangige Ziel ist es gemäß Artikel 105 des EG-Vertrages die Preisstabilität zu gewährleisten4. Die EZB hat die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Europäischen Gemeinschaft zu unterstützen, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Preisniveaustabilität möglich ist5. Preisstabilität gilt als dann erreicht, wenn der jährliche Anstieg der Verbraucherpreise innerhalb des Gebietes der Europäischen Währungsunion etwas unterhalb von 2% bleibt: „price stabilty shall be defined as a year-on-year increase in the Harmonised Index of Customer Prices (HICP) for the euro area of below 2% ( Europäische Zentralbank, 1998, S. 3)6.
Allgemeine Ziele gem. Art 2 EWG Vertrag:
- Harmonische und ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens
- beständiges nichtinflationäres und umweltverträgliches Wachstum
- hoher Grad an Konvergenz der Wirtschaftsleistung
- hohe Beschäftigungsniveau
- hohes Maß an sozialen Schutz
- Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität
- Förderung des wirtschaftlichen und sozialem Zusammenhalts und der Solidarität der Mitgliedsstaaten
Quelle: EZB, Ziele und Aufgaben der ESZB
Die Verwirklichung des obersten Zieles die Preisstabilität zu gewährleisten sowie alle weiteren Ziele basieren auf den Grundzügen der freien Marktwirtschaft, um einen effizienten Einsatz der Ressourcen zu gewährleisten.
Grundlegende Aufgaben gem. Art 3 EWG Vertrag:
- die Geldpolitik des Euro-Währungsgebiets festzulegen und auszuführen,
- Devisengeschäfte durchzuführen,
- die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten
- das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.
Quelle: EZB, Ziele und Aufgaben der ESZB
Die EZB regelt mit Hilfe ihrer währungspolitischen Befugnisse den Geldumlauf und die Kreditversorgung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft7.
3. Organisation und Struktur der EZB
3.1 Beschlussorgane und Ihre Aufgaben
Es gibt zwei Beschlussorgane einmal den EZB-Rat und das EZB- Direktorium. Das oberste Beschlussorgan, der EZB-Rat setzt sich zusammen aus den sechs Mitgliedern des Direktoriums, sowie den zwölf Präsidenten der Nationalen Zentralbanken. Der EZB-Rat erlässt Leitlinien und Entscheidungen zur Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems und legt die Geldpolitik des Euroraums fest8. Der Rat entscheidet nach einfacher Mehrheit, jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht, nur bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Bei der Entscheidung über die Gewinnverwendung der EZB ist eine Zweidrittelmehrheit der einzelnen Zentralbankpräsidenten erforderlich. Das Direktorium hat dabei kein Stimmrecht9.
Das EZB-Direktorium besteht aus Präsident und Vizepräsident der EZB. Zudem werden vier weitere Mitglieder von den einzelnen Staats- und Regierungschefs ernannt. Zusammen bereiten sie die Sitzungen des EZB-Rates vor, führen die Geldpolitik anhand der Leitlinien aus, geben den Zentralbanken des Euroraums Weisungen und leiten die Geschäfte der EZB10.
Dem EZB-Rat sowie Direktorium stehen jeweils der Präsident und Vizepräsident vor.
Der Erweiterte EZB-Rat setzt sich zusammen aus Präsident, Vizepräsident und den Präsidenten der NZBen aller EU- Mitgliedstaaten (25 nach 1.Mai 2004). Der Wirkungskreis liegt darin, Die Geldpolitischen Instrumente der EZB 4 die Koordination der Geldpolitik der Staaten zu lenken, die noch nicht den Euro eingeführt haben. Er ist zuständig für die Erhebung statistischer Daten. Außerdem wirkt er an der zukünftigen Festsetzung der Wechselkurse der Länder mit, die den Euro einführen möchten11.
Quelle: EZB, Die Geldpolitik der EZB 2004
3.2Zentralbankunabhängigkeit
Der institutionelle Rahmen soll den Erfolg einer Zentralbank sichern und das Ziel der ESZB, die Preisstabilität und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft zu unterstützen12. Die institutionelle Unabhängigkeit der EZB und der nationalen Zentralbanken ist in Artikel 107 EG-Vertrag geregelt, der besagt, dass bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine NZB noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft der Regierungen der Mitgliedsstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen13.
Um das ESZB vor unerwünschten Eingriffen Dritter zu schützen, sind alle zu verfolgenden Ziele, der Preisstabilität untergeordnet. Des weiteren ist die Kreditvergabe an öffentliche Haushalte nicht erlaubt14.
[...]
1 Vgl.: Duwendag, Ketterer, Kösters, Pohl, Simmert: Geldtheorie und Geldpolitik Europa, Heidelberg 1999, Seite 8
2 EZB: Die Geldpolitik der EZB, Frankfurt am Main 2004
3 Möhlmeier, Wurm: Allg. Wirtschaftslehre, 2.Auflage, Köln 2000, Seite 532
4 EZB. Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet, Frankfurt am Main 2004, Seite 9
5 Vgl.: Art. 105 Abs.1 EG-Vertrag
6 Duwendag, Ketterer, Kösters, Pohl, Simmert: Geldtheorie und Geldpolitik Europa, Heidelberg 1999, Seite 337
7 Vgl.: Art. 105 Abs.2 EG-Vertrag
8 Vgl.: EZB, Die Geldpolitik der EZB, Frankfurt am Main 2004, Seite 10
9 Vgl.: Duwendag, Ketterer, Kösters, Pohl, Simmert: Geldtheorie und Geldpolitik Europa, Heidelberg 1999, Seite 337
10 Vgl.: EZB, Die Geldpolitik der EZB, Frankfurt am Main 2004, Seite 11
11 Ebenda
12 Vgl. EG-Vertrag, Artikel 105 Abs. 1
13 Vgl. EG-Vertrag, Artikel 107
14 Möhlmeier, Wurm: Allg. Wirtschaftslehre, Köln 2000, Seite 533
- Citation du texte
- Björn Dietzel (Auteur), 2004, Die Geldpolitischen Instrumente der EZB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/44991
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