Im Zeitalter der Multimedialität ist für die deutschen Kommunen eine eigene Webpräsenz selbstverständlich geworden, - sie wird zu Zwecken der Repräsentation und des Dienstes am Bürger genutzt.
Gerade wenn die Webseite seitens der Kommune selbst umgestaltet oder neuerstellt werden soll, lauern auf dem Weg zum erfolgreichen Webauftritt viele rechtliche Fallstricke.
Diese Arbeit zeigt die wichtigsten rechtlichen Problematiken auf dem Gebiet des Urheber- und Domainrechts auf und gibt Hilfestellungen, wie diese Klippen rechtssicher umschifft werden können. Auch auf die komplexe Materie der Haftungsausschlüsse auf Webseiten wird eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einführung
1.1 Das Internet – vom Ursprung bis heute
1.1.1 Der Anfang: das ARPANET
1.1.2 Vom ARPANET zum Internet
1.1.3 Das Internet und seine Bedeutung heute
1.2 Neugestaltung der Webseite der Gemeinde Appenweier
1.2.1 Gründe für eine Neugestaltung
1.2.2 Rechtliche Fragen – das Ziel dieser Arbeit
2. Domainrechtliche Fragen
2.1 Domains – Definition und Aufbau
2.1.1 Vergabe von Top Level Domains
2.1.2 Domainvergabe in Deutschland
2.1.3 Die Domainvergabe – eine kritische Anmerkung
2.2 Domain-Namensschutz der Gemeinden
2.3 Namensschutz im § 12 BGB
2.3.1 Definition des Namens i.S.v. § 12 BGB
2.3.2 Schutzbereich des § 12 BGB
2.3.3 Der Domain-Name als Schutzobjekt des § 12 BGB
2.3.4 Der Domain-Namen bei Gemeinden
2.3.5 heidelberg.de
2.3.6 Verletzungshandlungen des § 12 BGB
2.3.6.1 Die Namensleugnung
2.3.6.2 Die Namensanmaßung
2.3.6.3 Die Rechtsfolgen
2.3.6.4 Domainregistrierung – ein unbefugter Namensgebrauch?
2.3.7 Ein Sonderfall: die Gleichnamigkeit
2.3.8 Namensschutz unter anderen Top Level Domains
3. Urheberrechtliche Fragen
3.1 Die wichtigsten Begriffe des Urheberrechts
3.1.1 Das Werk
3.1.2 Der Urheber
3.2 Schutz von Webseiten
3.2.1 Schutz einer Webseite in ihrer Gesamtheit
3.2.1.1 Webseite als neue Werkart
3.2.1.2 Webseite als Werk der bildenden Künste
3.2.1.3 Webseite als Computerprogramm
3.2.1.4 Webseite als Datenbankwerk
3.2.2 Schutz der einzelnen Bestandteile einer Webseite
3.2.2.1 Die Idee
3.2.2.2 Texte
3.2.2.3 Grafiken und Bilder
3.2.2.4 Sound und Melodien
3.3 Urheberpersönlichkeitsrechte
3.3.1 Veröffentlichungsrecht
3.3.2 Anerkennung der Urheberschaft
3.3.3 Schutz vor Entstellungen
3.4 Verwertungsrechte
3.4.1 Das allgemeine Verwertungsrecht
3.4.2 Das Vervielfältigungsrecht
3.4.3 Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
3.5 Nutzungsrechte
3.5.1 Nutzungsrechte im Arbeitsverhältnis
3.5.1.1 Rechtsgrundlage: § 43 UrhG
3.5.1.2 Rechtsgrundlage: § 69b UrhG
3.5.1.3 Nutzungsrechte im Arbeitsverhältnis: Umfang
3.5.1.4 Nutzungsrechte im Arbeitsverhältnis: Vergütung
3.5.2. Nutzungsrechte bei Webseitenerstellung durch Dritte
3.6. Schranken des Urheberrechts im Internet
3.6.1 Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
3.6.1.1 Vervielfältigung zum privaten Gebrauch
3.6.1.2 Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch
3.6.1.3 Vervielfältigung von kleinen Teilen erschienener Werke
3.6.1.4 Vervielfältigung zu Unterrichts- und Prüfungszwecken
3.6.2 Vorübergehende Vervielfältigung
3.6.3 Zitierfreiheit
3.6.4 Zeitliche Begrenzung des Urheberschutzes
4. Haftung für Links
4.1 Technische Betrachtung von Links
4.2 Rechtliche Problematik von Links
4.3 Haftungsausschluss/Disclaimer
4.4 Disclaimer – eine kritische Anmerkung
5. Fazit
Quellenverzeichnis
Erklärung
Anlagen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einführung
In diesem Abschnitt soll zuerst kurz die Entstehung und Entwicklung des Internets bis zum heutigen Tag aufgezeigt werden, da das Internet und die daraus resultierende Möglichkeit der Webseitenerstellung die Grundlage dieser Arbeit bilden.
Danach sollen die Entwicklungen bei der Gemeinde Appenweier dargestellt werden, die dazu führten, dass in Eigenregie und zum ersten Mal ohne die Hilfe eines externen Unternehmens eine neue Webpräsenz erstellt wurde.
1.1 Das Internet – vom Ursprung bis heute
1.1.1 Der Anfang: das ARPANET
Der Vorläufer des heutigen Internets war das Advanced Research Projects Agency Network oder kurz: ARPANET genannt[1].
Entwickelt wurde es im Jahre 1962 von einer kleinen Forschergruppe des Massachusetts Institute Of Technology im Auftrag der United States Air Force.
Grund für die Entwicklung war ein dezentrales Netzwerk, das geschaffen werden sollte um zum einen eine im Kriegsfall funktionierende Kommunikation zu gewährleisten und zum anderen amerikanische Universitäten, welche für das Verteidigungsministerium forschten, zu verbinden.
Die Verbindung erfolgte hierbei über Telefonleitungen.
Zunächst wurde das Projekt durch das Pentagon abgelehnt, im Jahre 1965 jedoch wieder aufgenommen und 1969 durch die Firma BBN vollendet, nachdem erfolgreich vier Rechner in Kalifornien und Utah vernetzt wurden.
Somit war es zum ersten Mal möglich via Computer über weite Strecken hinweg zu kommunizieren.
1.1.2 Vom ARPANET zum Internet
Unabhängig von der Entwicklung des ARPANETs entwickelten sich 1970 auf Hawaii sowie in Frankreich eigenständige Netzwerke. Es war jedoch noch nicht möglich all diese Netzwerke miteinander zu verbinden[2].
1972 erschuf Raymond Tomlinson erstmals eine Software, mit deren Hilfe es möglich war elektronische Briefe zu versenden. Hierbei fand auch zum ersten Mal das Zeichen @ (at) Verwendung.
Einen weiteren Fortschritt stellte die Entwicklung des Transmission Control Protocols (TCP) durch Robert Kahn und Vinton Cerf dar.
Mit dessen Hilfe gelang es 1974 zum ersten Mal zwischen unterschiedlichen und somit bis dahin isolierten Netzwerken zu kommunizieren.
So entstanden im Lauf der nächsten Jahre diverse Diskussionsgruppen.
1981 waren bereits 188 Rechner vernetzt, die von schätzungsweise 500.000 Menschen genutzt wurden.
Zu dieser Zeit tauchte auch zum ersten Mal der Name Internet auf.
Der nächste Meilenstein wurde 1986 erreicht, als durch Vertreter von Firmen und Regierungen die so genannten Top Level Domains (TLDs) ins Leben gerufen wurden. Mit diesen Kürzeln für Länder und Einrichtungen wurde es wesentlich einfacher, Rechner genau zu adressieren.
Anfang der 1990er entwickelte im Europäischen Kernforschungslabor (CERN) in Genf Tim Berners-Lee ein Hypertext-System, das über das Internet abgerufen konnte. Dies war die Geburtsstunde des World Wide Web (WWW). Mit Hilfe von speziellen Webbrowsern war es nun auch für Laien möglich auf das Internet zuzugreifen. Die Anzahl der Angebote im Internet sowie die Anzahl der Nutzer nahm und nimmt bis zum heutigen Tage stetig zu.
1.1.3 Das Internet und seine Bedeutung heute
„There is no reason for any individual to have a computer in his home.“
Ken Olsen, President, Digital Equipment, 1977
Wie falsch diese Aussage im Nachhinein betrachtet ist, zeigt eine Statistik der Internetsuchmaschine Yahoo[3].
Demzufolge nutzten im zweiten Quartal 2004 bereits über 35 Millionen Deutsche das Internet. Zum Vergleich: im zweiten Quartal des Jahres 2000 waren es nur etwa 16 Millionen der Deutschen, die von diesem Medium Gebrauch machten.
Die stets wachsende Beliebtheit des Internets ist auch für die Kommunen interessant, da diese durch Nutzung des Mediums Internet in der Lage sind, dem Bürger Informationen und Dienstleistungen 24 Stunden täglich anbieten zu können.
Laut neuesten Angaben verfügen inzwischen 1034 Gemeinden in Baden-Württemberg über einen Internetauftritt, was einem prozentualen Anteil von 94% entspricht[4].
1.2 Neugestaltung der Webseite der Gemeinde Appenweier
1.2.1 Gründe für eine Neugestaltung
Die ursprüngliche Webseite der Gemeinde Appenweier wurde im Rahmen eines ehrenamtlichen Engagements von der lokal ansässigen Firma Badenpage GmbH erstellt und von dieser auch bis Mitte 2003 gepflegt. Dann jedoch fasste die Gemeindeverwaltung den Beschluss die Seite völlig umzugestalten.
Ein Grund hierfür war, dass die anfängliche Seite Ende der 90er Jahre programmiert wurde und auf statischer HyperText Markup Language (HTML) -Programmierung basierte. Aufgrund der ständigen und rasanten Entwicklung im Bereich der Webseitenprogrammierung in den letzten Jahren entsprach sie daher relativ schnell nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik und hinterließ bei den Besuchern der Seite einen überalterten Eindruck, der von der Gemeindeverwaltung nicht mehr als repräsentativ empfunden wurde.
Ebenfalls eine Rolle bei der Entscheidung zur Überarbeitung spielte die Tatsache, dass die Seite wie bereits erwähnt von der Firma Badenpage GmbH gepflegt wurde und die Gemeinde Appenweier keine Möglichkeit hatte in diesen Prozess einzugreifen. Dadurch kam es bei der Pflege und Aktualisierung von Terminen und Neuigkeiten zwangsläufig zu zeitlichen Verzögerungen, aufgrund deren es sehr schwer war den Webauftritt zeitlich up-to-date zu halten.
Die verbesserten Möglichkeiten die Seite nach eigenen Wünschen zu gestalten und aktueller pflegen zu können, ließen auch in Anbetracht der wie meist überall recht angespannten Haushaltssituation seitens der Gemeinde den Entschluss reifen einen neuen Weg zu gehen. Die Homepage der Gemeinde Appenweier sollte in Zukunft nicht mehr durch ein externes Unternehmen erstellt und administriert werden, sondern hausintern durch die EDV- und Personalabteilung.
1.2.2 Rechtliche Fragen – das Ziel dieser Arbeit
Mit der Entscheidung den Webauftritt zukünftig selbst zu gestalten begab sich die Gemeinde Appenweier auf ein für sie völlig neues Terrain.
Unter anderem musste man sich nun auch mit zahlreichen Fragestellungen des Medienrechts beschäftigen. Also mit einer Materie, die nicht unbedingt zum Alltagsgeschäft der öffentlichen Verwaltung gehört und daher einer ausführlichen Einarbeitung bedarf. Es tauchten die unterschiedlichsten Probleme auf, besonders auf dem Gebiet des Urheberrechts.
Exemplarisch hierfür kann angeführt werden, dass man seitens der Gemeinde beispielsweise gerne einige Elemente der alten Webseite übernommen hätte und sich schließlich aufgrund des unvertrauten Rechtsgebietes jedoch dagegen entschieden hat, um einer möglichen Urheberrechtsverletzung vorzubeugen.
Aber auch die Erstellung der Webseite durch die eigenen Mitarbeiter und die Frage nach den urheberrechtlichen Eigentumsverhältnissen an dem von ihnen geschaffenen Werk warfen einigen Diskussionsstoff auf.
All diese durchaus interessanten Problemstellungen gaben den Anstoß zum Erstellen dieser Arbeit. Nicht zuletzt deshalb, weil sich während der Recherchen zur Beantwortung dieser Fragen herausstellte, dass speziell für den kommunalen Sektor zugeschnittene Literatur auf diesen Rechtsgebieten in die Kategorie sehr selten bis nicht existent eingestuft werden kann.
Im Rahmen dieser Arbeit sollen aber nicht nur die in Appenweier aufgeworfenen, vorwiegend urheberrechtlichen Fragen behandelt werden.
Vielmehr soll die damals vorgefundene Situation als Ausgangspunkt genommen werden um einen Leitfaden zu erstellen, in dem die für Gemeinden beim Aufbau oder bei der Weiterentwicklung einer Internetpräsenz wichtigsten Fragen thematisiert werden sollen.
Neben der Schwerpunktthematik des Urheberrechts wird aus diesem Grund zusätzlich noch auf das Domainrecht und die Haftungsfrage bei Links eingegangen.
2. Domainrechtliche Fragen
Das Domainrecht ist ein noch sehr junges Rechtsgebiet, welches sich durch Literatur und Rechtsprechung bis zum heutigen Tag ständig weiterentwickelt.
Die wichtigsten Fragen zum Domainrecht, auch speziell Gemeinden betreffend, sollen an dieser Stelle beantwortet werden.
2.1 Domains – Definition und Aufbau
Unter einer Domain versteht man eine Internetadresse wie z. B. appenweier.de. Diese ist für den Internetnutzer im Prinzip nichts weiter als eine Gedächtnishilfe.
Technisch betrachtet ist sie eine Art Textvariante für Internet Protocol-Adressen (IP-Adressen). Diese sind wiederum einfach ausgedrückt eine Aneinanderreihung von Zahlen, unter denen sich Computer gegenseitig erkennen können.
Da Menschen aber dazu neigen sich Begriffe und Texte einfacher merken zu können als Zahlenkolonnen, hat man mit dem so genannten Domain Name System (DNS) eine Möglichkeit geschaffen wie man eine Domain eindeutig einer IP-Adresse zuordnen kann[5].
Um die Eindeutigkeit zu gewährleisten versteht es sich von selbst, dass jede Domain weltweit nur einmal vergeben werden kann.
2.1.1 Vergabe von Top Level Domains
Das Domain Name System folgt einem hierarchischen Aufbau. Ganz oben stehen die Top Level Domains, die von der ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) vergeben werden.
Hierunter fallen zum einen länderspezifische Kennungen, z. B. .de für Deutschland oder .at für Österreich, aber auch generische Top Level Domains wie .org für nichtkommerzielle Organisationen oder .info für Informationsanbieter[6].
2.1.2 Domainvergabe in Deutschland
Unterhalb der Top Level Domains können nun Second Level Domains
oder auch kurz: Domains registriert werden. Ein Beispiel für eine Second Level Domain wäre das appenweier in der Internetadresse appenweier.de.
Zuständig in Deutschland ist hierfür die DENIC eG (Deutsches Network Information Center), die alle Domains mit der Endung .de verwaltet.
Diese Second Level Domains, bei denen Buchstaben-, Zahlen- und Zeichenfolgen frei gewählt werden können, verleihen dem Domainnamen eigentlich erst seine inhaltliche Aussagekraft.
Die Second Level Domain ist nämlich der eigentliche Namensbestandteil der Domain, mit der sich der Domaininhaber im Internet kennzeichnen und von anderen abgrenzen kann[7].
2.1.3 Die Domainvergabe – eine kritische Anmerkung
Die DENIC eG handelt bei der Vergabe von Domains nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.
Dies ist nicht unproblematisch, da durch dieses Vergabeverfahren das Vermeiden von domainrechtlichen Konflikten nicht gewährleistet wird. Es wird nicht geprüft, ob die Registrierung einer Domain durch den Anmelder rechtmäßig ist.
Daher kann es sehr schnell passieren, dass durch das bloße Registrieren einer Domain, ob gewollt oder ungewollt, die Verletzung eines Namensrechts heraufbeschworen wird[8].
2.2 Domain-Namensschutz der Gemeinden
Leider gab und gibt es auch auf dem Gebiet der Domainnamen immer wieder Streitigkeiten, in die auch bereits einige Gemeinden involviert waren.
Grund hierfür ist die Tatsache, dass sich findige Privatleute bzw. Unternehmer den Namen einer Gemeinde als Domain registrieren lassen um so Nutzer, die hinter der Domain das Internetangebot der Gemeinde vermuten, auf ihre privaten oder kommerziellen Webseiten zu locken.
Die dadurch hervorgerufenen Irritationen sind für die Gemeinden sehr unerfreulich, da der gute Name so für Zwecke Dritter und auf Kosten der Internetnutzer missbraucht wird. Des weiteren wird für die Gemeinde eine Domain blockiert, deren Nutzung für die eigene Präsenz im Internet sehr nahe liegend wäre.
Es bietet sich also an, den Besitzern solcher irreführender Domains die Nutzung derselbigen zu untersagen und sie zur Abmeldung zu zwingen.
Mangels anderer verwertbarer Anspruchsgrundlagen kommt hier für Gemeinden für ein rechtliches Vorgehen nur der § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Betracht
2.3 Namensschutz im § 12 BGB
2.3.1 Definition des Namens i.S.v. § 12 BGB
Im § 12 BGB ist der Schutz des Namens geregelt.
Der Name einer Person hat die Funktion, sie von anderen Personen abzugrenzen. Er ist ein Ausdrucksmittel der Individualität und dient dazu, den Namensträger von anderen unterscheiden zu können[9].
Es gibt hierbei zwei verschiedene Arten von Namen, zwischen denen unterschieden werden muss. Zum einen gibt es Zwangsnamen, die der Namensträger kraft Gesetz erwirbt wie z. B. den bürgerlichen Namen und zum anderen gibt es Wahlnamen[10]. Dies sind unter anderem Pseudonyme und frei gewählte Unternehmensbezeichnungen.
Kennzeichnend für die Wahlnamen ist, dass diese im Gegensatz zu den Zwangsnamen willkürlich gewählt und jederzeit abgelegt werden können[11].
2.3.2 Schutzbereich des § 12 BGB
Der Namensschutz des § 12 BGB umfasst bürgerliche Namen, Pseudonyme, aber auch Firmenbezeichnungen. Wappen fallen ebenfalls darunter[12].
Und auch wenn sich dies aus dem Wortlaut des § 12 BGB heraus nicht erschließen lässt, entwickelten Literatur und Rechtsprechung im Lauf der Zeit die Auffassung, dass dieser Namensschutz auch für juristische Personen und somit ebenfalls für Gemeinden als juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt[13].
Somit ist auch der Name einer Gemeinde nach § 12 BGB geschützt.
2.3.3 Der Domain-Name als Schutzobjekt des § 12 BGB
Vorraussetzung für die Anwendbarkeit des § 12 BGB ist das Vorliegen einer Namensrechtsverletzung. Einer Domain müsste demzufolge eine Namensfunktion zukommen.
Lange Zeit war umstritten, ob eine Domain über diese geforderte namensrechtliche Kennzeichnungskraft verfügt. Wenn dies nicht der Fall wäre, käme folglich auch keine Verletzung von Namensrecht in Betracht.
In Literatur und Rechtsprechung herrscht inzwischen jedoch die Meinung, dass diese Voraussetzung erfüllt ist[14].
Domains wird deshalb eine Namensfunktion zugeschrieben, weil in der Wahl einer bestimmten Domain die Kennzeichnung der eigenen Person oder eines bestimmten Unternehmens im Internet liegt[15].
Domains ermöglichen es der sich unter einer Internet-Adresse präsentierenden Person, sich von anderen abzugrenzen.
Somit fallen auch Domain-Namen als Namen i. S. d. § 12 BGB in dessen Schutzbereich.
2.3.4 Der Domain-Namen bei Gemeinden
Wie im vorhergehenden Kapitel aufgezeigt wurde, schützt § 12 BGB die Domain-Namen.
Infolgedessen haben Gemeinden auch einen Unterlassungsanspruch, wenn der Gemeindename als Domain-Name im Internet genutzt wird und diese Nutzung als namensmäßiger Gebrauch zu werten ist.
Dies soll im folgenden Kapitel 2.3.5 anhand eines sehr bekannten und bis heute wegweisenden Urteils (heidelberg.de) vorgestellt werden, welches durch das Landgericht Mannheim erging.
2.3.5 heidelberg.de
In diesem Fall stritten sich die Stadt Heidelberg und ein privates Unternehmen um die Domain heidelberg.de[16].
Das Unternehmen hatte sich bei der DENIC eG diese Domain registriert und stellte unter dieser Adresse ein Informationsportal über die Region Rhein-Neckar in das Internet.
Als sich schließlich die Stadt Heidelberg die Domain registrieren wollte musste sie feststellen, dass die Domain bereits vergeben war und im Internet verwendet wurde.
Durch diese Benutzung fühlte sich die Stadt in ihrem Namensrecht verletzt und klagte auf Unterlassung der Domain-Nutzung. Das Gericht sprach der Stadt Heidelberg schließlich auch Recht zu, der Unterlassungsanspruch fußte auf § 12 S. 2 BGB.
Begründet wurde das Urteil damit, dass das Gericht in der Verwendung der Domain heidelberg.de durch das Unternehmen eine unbefugte Nutzung des Stadtnamens sah.
Nach Ansicht des Gerichtes wurden durch die Nutzung der Domain die Interessen der Stadt verletzt, da ein Großteil der Internetnutzer diese Domain mit der Stadt Heidelberg in Verbindung bringe und hier nicht nur Informationen über die Stadt, sondern auch von der Stadt Heidelberg finden möchte.
Erstmalig wurde hierbei gerichtlich festgestellt, dass ein Domain-Name zur Unterscheidung von Personen dient und somit Namensfunktion besitzt.
2.3.6 Verletzungshandlungen des § 12 BGB
Nachdem die Praxis am Fall heidelberg.de vorweggenommen wurde, soll nun auf die Theorie eingegangen werden. Die Schutzwirkung des § 12 BGB entfaltet sich in zwei Fällen. Zum einen bei der Namensleugnung und zum anderen im Fall der Namensanmaßung.
2.3.6.1 Die Namensleugnung
An dieser Stelle soll die erste Alternative des § 12 BGB S. 1 betrachtet werden.
Eine Namensleugnung liegt dann vor, wenn das Recht zum Gebrauch des Namens einem Berechtigten durch einen Dritten bestritten wird.
Geschützt wird zum einen das Recht zum Gebrauch eines Namens.
Unter dem Gebrauch des Namens ist die Führung des selbigen zur Kennzeichnung der eigenen Person zu verstehen. Ebenso fällt hierunter die anderweitige Benutzung des Namens, beispielsweise im Geschäftsverkehr[17].
Der Name einer Gemeinde verleiht ihr eine rechtliche Identität und ist zugleich auch äußerer Ausdruck ihrer Individualität[18].
Auf Domains bezogen wird er, wie aus der Urteilsbegründung im vorher angeführten Beispiel heidelberg.de deutlich wird, auch benutzt. Und zwar um die Internet-Seiten der Gemeinde zu kennzeichnen und von anderen abzugrenzen.
Des weiteren wird in § 12 BGB vorausgesetzt, dass das Recht zum Gebrauch des Namens dem Berechtigten bestritten wird.
Berechtigt ist derjenige, der das Recht auf den Gebrauch des Namens für sich erworben hat.
Bei Gemeinden in Baden-Württemberg ist der Namenserwerb in § 5 der Gemeindeordnung (GemO) geregelt.
Durch den Namenserwerb nach § 5 GemO haben die Gemeinden ein Recht auf Führung ihres Namens[19] sowie einen Anspruch gegenüber jedermann auf richtige Verwendung ihres Gemeindenamens[20].
Das Recht muss auch bestritten werden, d. h. einem anderen gegenüber muss das Recht auf Gebrauch seines Namens abgesprochen werden.
Hier soll darauf hingewiesen werden, dass die Bestreitung nach § 12 BGB keiner ausdrücklichen Erklärung bedarf. Sie kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen[21]. Beispielsweise durch das Registrieren des Gemeindenamens als Domain bei der DENIC eG und Nutzung der Domain im Internet.
2.3.6.2 Die Namensanmaßung
Hiervon spricht man, wenn der Name des Berechtigten von einem anderen unbefugt gebraucht wird und dieser so ein schutzwürdiges Interesse des Namensberechtigten verletzt (§ 12 BGB S. 1, zweite Alternative).
Im Gegensatz zur Namensleugnung müssen bei dieser zweiten Alternative des § 12 BGB noch weitere Voraussetzungen vorliegen.
So muss in diesem Fall der Gebrauch des Namens zu einer Interessenverletzung des Berechtigten führen.
Die weitestgehende Verletzung stellt hier eine Verletzung des Identitätsinteresses des Namensträgers dar.
Der Namensträger möchte verhindern, dass andere mit ihm verwechselt werden oder deren Leistungen ihm zugerechnet werden. Er möchte als der gelten, der er wirklich ist[22]. Besteht durch den unbefugten Gebrauch die Gefahr der Verwechslung des rechtmäßigen Namensträgers mit dem Namensbenutzer, spricht man von einer Zuordnungsverwirrung bzw. Identitätsverwirrung.
Als Beispiel hiefür lässt sich wieder der Rechtsstreit der Stadt Heidelberg um die Domain heidelberg.de anführen. Hier ließ sich eine Firma diese Domain registrieren um ein Info-Portal aufzubauen. Die Internetnutzer hingegen erwarteten unter dieser Adresse aber die Seiten der Stadt Heidelberg vorzufinden. Diese wurde also mit einer Seite in Verbindung gebracht mit der sie tatsächlich nichts zu tun hatte. Es kam somit zu einer Identitätsverwirrung.
Darüber hinaus muss die Benutzung des Namens unbefugt geschehen. Unbefugt handelt wer kein Recht hat den Namen zu benutzen.
Hier lässt sich im Umkehrschluss folgern: wer ein Recht auf einen Namen hat gebraucht ihn nicht unbefugt. Dies ist der Fall wenn der Name nach den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze erworben wurde[23]. Beispiele hierfür sind natürliche sowie juristische Personen.
Als Negativbeispiel lässt sich wieder der Streitfall heidelberg.de zitieren. Die Firma, die sich die Domain registrieren ließ, hatte weder namentlich noch örtlich mit Heidelberg zu tun. Daher benutzte sie den Namen unbefugt.
2.3.6.3 Die Rechtsfolgen
Ein Anspruch, der aus § 12 BGB abgeleitet werden kann ist das Beseitigen einer Beeinträchtigung, die durch Namensanmaßung oder Namensleugnung auftritt.
Diese Beeinträchtigungen können im Einzelfall sehr unterschiedlich aussehen. Beispielsweise muss das Bestreiten widerrufen werden oder kann im Falle der unbefugten Namensführung die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, sprich: Löschung des Domain-Namens verlangt werden.
Wenn in der Zukunft weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, also Wiederholungsgefahr besteht[24], kann nach § 12 BGB S. 2 auf Unterlassung geklagt werden. In der Praxis könnte dies so aussehen, dass der Besitzer einer Domain durch den Beseitigungsanspruch nach § 12 BGB verpflichtet wird, diese abzumelden. Rein theoretisch könnte er die Domain nun aber wieder erneut bei der DENIC eG anmelden. Es besteht also eine Wiederholungsgefahr, die den Unterlassungsanspruch begründet.
Um Missverständnissen vorzubeugen: aus § 12 BGB lässt sich nur ein Freigabeanspruch der Domain herleiten, d. h. der Besitzer wird verpflichtet sie abzumelden. Er kann jedoch nicht gezwungen werden, die Domain auf einen Dritten zu übertragen.
Die Frage nach einem solchen Übertragungsanspruch wurde vom Bundesgerichtshof im Fall shell.de verneint[25].
Darüber hinaus kann auch noch Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden, da das Namensrecht ein sonstiges Recht im Sinne dieser Norm darstellt[26].
2.3.6.4 Domainregistrierung – ein unbefugter Namensgebrauch?
Eine oft gestellte Frage im Zusammenhang mit Streitigkeiten über Domain-Namen ist die, ob ein unbefugter Namensgebrauch bereits dann vorliegt, wenn eine Domain bei der DENIC eG registriert wurde oder erst dann, wenn sie auch tatsächlich im Internet verwendet wird.
Der Bundesgerichtshof entschied im Fall shell.de[27], dass schon alleine bei der Registrierung einer Domain durch einen Dritten ein unbefugter Namensgebrauch vorliegt, da eine Adresse mit der Top Level Domain .de nur einmalig vergeben werden kann.
Es wird davon ausgegangen, dass ein Großteil der Internetnutzer Informationen sucht, in dem einfach der Name der gewünschten Institution als Internet-Adresse eingegeben wird (hier: www.shell.de). Daher wird der berechtigte Namensträger schon alleine durch die Registrierung der Domain an der Nutzung seines Namens im Internet gehindert.
Allerdings wurde in diesem Urteil auch festgestellt, dass alleine durch die Registrierung eines Domainnamens noch keine Namensleugnung vorliegt. Diese setzt voraus, dass dem Namensträger das Recht zur Führung seines Namens abgesprochen wird[28]. Nach höchstrichterlicher Meinung fehlt es beim Registrieren einer Domain an diesem Bestreiten.
Unterstützt werden kann diese Auffassung damit, dass es dem Berechtigten etwa möglich ist seine Seite unter einer anderen Top Level Domain wie etwa .com zu betreiben[29].
Daher wird ein Anspruch aus § 12 BGB S. 1, erste Alternative bei Streitigkeiten um die Registrierung von Domainnamen i. d. R. ausscheiden und es ist auf die Namensanmaßung nach § 12 BGB S. 1, zweite Alternative auszuweichen.
2.3.7 Ein Sonderfall: die Gleichnamigkeit
Eine problematische Situation tritt dann auf, wenn zwei Träger des gleichen Namens dieselbe Domain nutzen wollen.
Dies ist möglich, da beide zur Nutzung desselben Namens befugt sein können.
Beispiel: Herr Kehl und die Stadt Kehl wollen beide die Domain kehl.de nutzen.
[...]
[1] Vgl. www.computerbase.de/lexikon/ARPANET (letzter Abruf: 14.3.2005).
[2] Vgl. www.mediaculture-online.de/Arpanet.460.0.html (letzter Abruf: 14.3.2005).
[3] Vgl. de.download.yahoo.com/ads/fu/04.pdf (letzter Abruf: 14.3.2005).
[4] Vgl. www.onlinekommunen-bw.de/phpkommunen/index.php?action=homepage (letzter Abruf: 14.3.2005).
[5] Vgl. www.denic.de/de/domains/allgemein/index.html (letzter Abruf: 14.3.2005).
[6] Vgl. www.icann.org/general/ (letzter Abruf: 14.3.2005).
[7] Vgl. Andreas Ruff, DomainLaw, S.46.
[8] Vgl. Andreas Ruff, DomainLaw, S.32.
So auch Torsten Bettinger/Stefan Freytag, CR 1999, S.29 ff.
[9] Vgl. Günter Weick/Norbert Habermann in Staudinger, Kommentar zum BGB, § 12 Rdnr. 2.
[10] Vgl. Andreas Ruff, DomainLaw, S.44.
[11] Vgl. Andreas Ruff, DomainLaw, S.44.
[12] Vgl. GT-Info 20.12.2001.
[13] Vgl. Hans Brox, Allgemeiner Teil des BGB, Rdnr. 717.
[14] Vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.9.1997, MMR 3/1998; S.152. So auch OLG Köln, Urteil vom 6.7.2000, CR 2000, S.696.
[15] Vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 8.3.1996, CR 1996, S.353.
[16] Vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 8.3.1996, CR 1996, S.353 ff.
[17] Vgl. Günter Weick/Norbert Habermann in Staudinger, Kommentar zum BGB, § 12 Rdnr. 239.
[18] Vgl. Alfons Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, Rdnr. 64.
[19] Vgl. Alfons Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, Rdnr. 64.
[20] Vgl. Hans Wettling, Kommunalrecht Baden-Württemberg, Rdnr. 44.
[21] Vgl. Günter Weick/Norbert Habermann in Staudinger, Kommentar zum BGB, § 12 Rdnr. 246.
[22] Vgl. Günter Weick/Norbert Habermann in Staudinger, Kommentar zum BGB, § 12 Rdnr. 38.
[23] Vgl. Günter Weick/Norbert Habermann in Staudinger, Kommentar zum BGB, § 12 Rdnr. 283.
[24] Vgl. Günter Weick/Norbert Habermann in Staudinger, Kommentar zum BGB, § 12 Rdnr. 328 ff.
[25] Vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2001, BGHZ 149, S. 191.
[26] Vgl. Andreas Ruff, Domain Law, S.56.
[27] Vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2001, BGHZ 149, S. 191.
[28] Vgl. Günter Weick/Norbert Habermann in Staudinger, Kommentar zum BGB, § 12 Rdnr. 248.
[29] Vgl. www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=68 (letzter Abruf: 14.03.2005).
- Arbeit zitieren
- Manuel Rausch (Autor:in), 2005, www.appenweier.de - Rechtliche Fragen beim Erstellen einer Webpräsenz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/44862
-
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