In Deutschland nutzten im Jahr 2001 24,8 Millionen Menschen das Internet. Das sind 38,8 Prozent der Deutsch sprechenden Bevölkerung ab 14 Jahren. Im Vergleich zum Vorjahr nutzen damit 36 % mehr Menschen das Internet.
Zu dieser großen Zahl von Nutzern gehören auch Kinder und Jugendliche, da besonders junge Menschen dem Internet aufgeschlossen und neugierig begegnen und die vielfältigen Möglichkeiten, die in ihm geboten werden für sich nutzen möchten. Es gibt Internetseiten zu vielen ihrer Interessen, sei es Schule, Hobbys, Spiele oder andere aktuelle Neuigkeiten. Über Kinderportale können die Kinder Informationen zu speziell ausgewählten Themen finden und erste Versuche mit Chat und E-Mail durchführen.
Doch wie bei den traditionellen Medien, wie Buch, Fernsehen und Video, gibt es auch im Internet Inhalte, vor denen Kinder und Jugendliche geschützt werden müssen. Inhalte, von denen die Eltern nicht möchten, das sie die Kinder in die Hand bekommen, aber auch solche, die als jugendgefährdend und sogar verfassungsfeindlich eingestuft werden. Längst ist bekannt, dass das liberale Internet auch Anbietern unseriöser Inhalte eine Platt-form bietet; dass bei der Suche nach pornographischem Material eine Vielzahl von Webseiten gefunden werden, bei denen man, teilweise kostenlos, pornographische Bilder und Filme herunterladen kann. Die gezielte Suche nach verfassungsfeindlichem Material, wie Kinderpornographie oder rechtsextremistischen Inhalten, gestaltet sich da schon schwieriger, aber hat man einmal eine solches Angebot gefunden, ist es relativ einfach, über angegebene Links weitere Internetseiten dieser Art zu finden.
In dieser Arbeit sollen einige Mechanismen zum Jugendschutz im Internet vorgestellt und auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Dazu werde ich zunächst im zweiten Kapitel einen kurzen Überblick über die Entwicklung des Internet und über seinen groben Aufbau geben. In diesem Zusammenhang soll die Kontrollproblematik beschrieben werden, die sich durch den technischen Aufbau des Internet ergibt, sowie ihre Relevanz für den Jugendschutz. Nach diesem kurzen Überblick wende ich mich den staatlichen Jugendschutzbestimmungen, also den gesetzlichen Grundlagen des Jugendmedienschutzes, in Deutschland zu. Hier sollen zum einen Gesetze vorgestellt werden, die den Jugendmedienschutz in Deutschland schon lange gewährleisten, wie z.B. das Gesetz über die Verbreitung Jugendgefährdender Schriften und die entsprechenden Paragraphen des Strafgesetzbuches.
Inhalt
1. Einleitung
2. Aufbau und Inhalte des Internet
3. Jugendmedienschutz – Rechtliche Grundlagen in Deutschland
3.1 Strafgesetzbuch
3.2 Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte
3.3 GjS und JÖSchG
3.4 Das Informations- und Kommunikationsdienste- Gesetz des Bundes und der Mediendienste- Staatsvertrag der Bundesländer
3.4.1 §§ 5 TDG und MDStV
3.4.2 Artikel 6 des IuKDG
3.4.3 § 8 des MDStV
3.4.4 Problematik der Unterscheidung zwischen Telediensten und Mediendiensten
3.5 Problematik der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf das Internet
3.6 Kontrollorgane zur Durchsetzung und Überwachung des Jugendmedienschutzes im Internet
4. Pädagogische Ansätze zum Umgang mit dem Medium Internet
4.1 Bewahrpädagogischer Ansatz
4.2 Förderung von Medienkompetenz
5. Resümee
6. Abkürzungsverzeichnis
7. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
In Deutschland nutzten im Jahr 2001 24,8 Millionen Menschen das Internet. Das sind 38,8 Prozent der Deutsch sprechenden Bevölkerung ab 14 Jahren. Im Vergleich zum Vorjahr nutzen damit 36 % mehr Menschen das Internet (vgl. ARD/ZDF 2001: S. 2 ff).
Zu dieser großen Zahl von Nutzern gehören auch Kinder und Jugendliche, da besonders junge Menschen dem Internet aufgeschlossen und neugierig begegnen und die vielfältigen Möglichkeiten, die in ihm geboten werden für sich nutzen möchten. Es gibt Internetseiten zu vielen ihrer Interessen, sei es Schule, Hobbys, Spiele oder andere aktuelle Neuigkeiten. Über Kinderportale können die Kinder Informationen zu speziell ausgewählten Themen finden und erste Versuche mit Chat und E-Mail durchführen.
Doch wie bei den traditionellen Medien, wie Buch, Fernsehen und Video, gibt es auch im Internet Inhalte, vor denen Kinder und Jugendliche geschützt werden müssen. Inhalte, von denen die Eltern nicht möchten, das sie die Kinder in die Hand bekommen, aber auch solche, die als jugendgefährdend und sogar verfassungsfeindlich eingestuft werden.
Längst ist bekannt, dass das liberale Internet auch Anbietern unseriöser Inhalte eine Plattform bietet; dass bei der Suche nach pornographischem Material eine Vielzahl von Webseiten gefunden werden, bei denen man, teilweise kostenlos, pornographische Bilder und Filme herunterladen kann. Die gezielte Suche nach verfassungsfeindlichem Material, wie Kinderpornographie oder rechtsextremistischen Inhalten, gestaltet sich da schon schwieriger, aber hat man einmal eine solches Angebot gefunden, ist es relativ einfach, über angegebene Links weitere Internetseiten dieser Art zu finden.
In dieser Arbeit sollen einige Mechanismen zum Jugendschutz im Internet vorgestellt und auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Dazu werde ich zunächst im zweiten Kapitel einen kurzen Überblick über die Entwicklung des Internet und über seinen groben Aufbau geben. In diesem Zusammenhang soll die Kontrollproblematik beschrieben werden, die sich durch den technischen Aufbau des Internet ergibt, sowie ihre Relevanz für den Jugendschutz.
Nach diesem kurzen Überblick wende ich mich den staatlichen Jugendschutzbestimmungen, also den gesetzlichen Grundlagen des Jugendmedienschutzes, in Deutschland zu. Hier sollen zum einen Gesetze vorgestellt werden, die den Jugendmedienschutz in Deutschland schon lange gewährleisten, wie z.B. das Gesetz über die Verbreitung Jugendgefährdender Schriften und die entsprechenden Paragraphen des Strafgesetzbuches. Zum anderen sollen aber auch relativ neue Gesetze vorgestellt werden, wie das Informations- und Kommunikationsdienste- Gesetz und der Mediendienste- Staatsvertrag von 1997, die den gesetzlichen Jugendmedienschutz durch Neuregelungen und Gesetzesänderungen an die Anforderungen der neuen Medien anpassen sollten. Auch auf die zukünftigen Entwicklungen im staatlichen Jugendmedienschutz soll ein kurzer Blick geworfen werden. Neben der Vorstellung der Gesetze sollen auch die Schwierigkeiten aufgezeigt werden, die sich durch einige Regelungen ergeben. Abgeschlossen werden soll dieser Teil durch eine kurze Darstellung der Problematik der Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf das Internet und einer Vorstellung der Kontrollorgane des Jugendmedienschutzes sowie ihrer Arbeitsweise.
Im vierten Teil der Hausarbeit sollen zwei medienpädagogische Ansätze zum Umgang mit neuen Medien auf Extrempositionen vorgestellt und auf das Internet bezogen werden.
Im fünften Teil möchte ich dann abschließend ein Resümee aus den herausgearbeiteten Ergebnissen und Problematiken ziehen.
2. Aufbau und Inhalte des Internet
Amerikanischen Wissenschaftlern gelang es erstmals 1969 vier Computer miteinander zu vernetzen. Das war die Geburtsstunde des ARPANET, einem Vorgänger des heutigen Internet. Das ARPANET war das Ergebnis eines Regierungsprojektes mit dem Ziel ein Kommunikationsnetzwerk zu entwickeln, das selbst einem Atomschlag standhalten sollte. Selbst, wenn Teile dieses Netzwerkes zerstört würden, sollte die Kommunikation nicht unterbrochen werden. Um dies zu gewährleisten wurde das ARPANET als ein dezentrales Netzwerk konstruiert. D.h. es gibt keine Schaltzentrale, mit der man das Netz außer Funktion setzen könnte. Als theoretische Grundlage diente der 1962 von Paul Baran[1] gemachte Entwurf eines „verteilten Netzwerkes“. Dieser dezentrale Aufbau, der auch für das heutige Internet charakteristisch ist, erklärt allerdings auch die heutigen mangelhaften Kontrollmöglichkeiten. (vgl. Sieber 1996: 429 ff).
In den 70er Jahren entwickelten sich parallel zum ARPANET weitere eigenständige Netzwerke. 1974 wurde dann das Übertragungsprotokoll TCP/IP vorgestellt, die Basis des heutigen weltweiten Erfolges des Internet (vgl. Wagner 1996: S. 14). Bei diesem Protokoll werden die Daten durch das „Transmission Control Protocol“ (TCP) in einzelne Pakete aufgeteilt und durch das „Internet Protocol“ (IP) an ihren Zielort versandt. Dabei nehmen die einzelnen Pakete unterschiedliche Wege, um so schnell wie möglich ohne Störung zum Bestimmungsort zu gelangen. Das Netzwerkprotokoll TCP/IP sorgt dafür, dass wenn ein Datenknoten gesperrt ist, die Pakete über einen anderen geleitet werden. Dass diese Versandart schwer zu kontrollieren ist, zeigt zum Beispiel, dass ein Bild mit illegalem Inhalt in 50 Datenpakete zerlegt über 16 Netzwerkknoten durch 7 Länder laufen kann (vgl. Klötzer 1998: S. 6).
1983 wird der militärische Teil des ARPANET abgetrennt und die in der Zwischenzeit entstandenen unabhängigen Netze schließen sich ihm an. Ab diesem Zeitpunkt ist zunehmend vom Internet die Rede.
Mit der Einführung des World Wide Web und der Öffnung des Internet für die Privatwirtschaft Ende der 80er steigt das Wachstum des Internets rapide an. Zu den Kontrollproblemen bei Netzinhalten, die mit dem Übertragungsprotokoll TCP/IP einhergehen, kommt nun die Vielzahl der neuen Seiten hinzu. Das Angebot ist nicht mehr überschaubar und damit noch schlechter kontrollierbar.
Die Massennutzung des Internet, wie wir sie heute kennen, beginnt ungefähr ab 1995. Auch die Allgemeinheit kommt nun in den Genuss seiner Vorzüge, zu denen neben der hohen Übertragungsgeschwindigkeit und seiner stetig steigenden Reichweite die Multimedialität gehört. Das Internet ist ein neues Medium, das viele der älteren Medien, wie Schrift, Film, Musik und Bilder in sich vereinen kann. Neben den anfänglichen Nutzungsformen wie E-Mails, Newsgroups und Chatten kommen immer mehr neue hinzu. So z.B. Online-Banking, Waren- und Dienstleistungsangebote, Navigationshilfen und Suchmaschinen, Online-Spiele und viele Informations- und Kommunikationsangebote. Bis heute ist das Angebot ständig weiter gewachsen.
Mit dem Angebot und der Nutzung des Internet ist auch das Interesse an ihm gewachsen. Seit ca. 1995 wird in der Medienpädagogik verstärkt über dieses Medium diskutiert (vgl. Düx 2000: S. 179). Vor allem die Nutzung des Internet durch Kinder und Jugendliche ist ein Thema, da sie eine der Hauptzielgruppen dieses neuen Mediums sind.
Aber nicht nur in der Medienpädagogik wird über das neue Medium diskutiert, sondern auch die Politik macht sich Gedanken darüber, wie man den Jugendmedienschutz an die veränderten Bedingungen anpassen kann.
Wie in jedem anderen Medium stößt man auch im Internet auf problematische Inhalte wie Gewaltverherrlichung, rassistische Propaganda sowie insbesondere Pornographie. Neu sind jedoch die Dimensionen, mit denen das Internet den Jugendschutz konfrontiert. Aufgrund des großen Umfangs und des schnellen Wachstums des Internet ist es unmöglich alle Angebote zu überwachen und nach jugendgefährdendem Material zu untersuchen. Aber nicht nur die Zahl der Angebote ist riesig, sondern auch die ihrer Betreiber. Mit minimalem Aufwand ist es nahezu jedem möglich eine Internetseite zu betreiben und somit zum Sender eines weltweit abrufbarem Angebots zu werden.
Neu ist auch die allgemeine Zugänglichkeit von Internet-Angeboten. Es gibt zwar Zugangsbeschränkungen, die nach dem Gesetz eingehalten werden müssen, aber sie sind weitaus schwerer zu kontrollieren und durchzusetzen als bei den herkömmlichen Medien. Es ist z.B. nicht möglich, durch Sendezeiten den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu jugendgefährdenden Angeboten zu beschränken, da jedes Angebot rund um die Uhr auf der ganzen Welt abrufbar ist. Eine Möglichkeit ist, hier technische Vorkehrungen wie Alterskontrollen zu treffen, zu denen die Anbieter in vielen Ländern verpflichtet sind und bei deren Nichteinhaltung sie sich strafbar machen. Solange aber nicht alle Anbieter weltweit diesen Pflichten unterliegen, kann es immer wieder frei zugängliche Seiten mit z.B. pornographischem oder gewaltverherrlichendem Material geben, ohne dass man dafür jemanden belangen kann (Schindler 2000).
Als Reaktion auf diese veränderten Bedingungen wurden die bereits bestehenden Gesetze zum Jugendmedienschutz abgeändert und erweitert um sich den Gegebenheiten des Internets anzupassen. Davon betroffen sind z.B. das Strafgesetzbuch und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften. Außerdem kamen neue Gesetze hinzu, wie das Informations- und Kommunikationsdienste Gesetz und der Mediendienste- Staatsvertrag.
Da die Diskussion über den Jugendmedienschutz zur Zeit wieder aktuell ist, stehen auch in naher Zukunft wieder Änderungen im staatlichen Jugendmedienschutz an. Das JÖSchG und das GjS werden zu einem Gesetz zusammengefasst und in mehreren Punkten abgeändert, um Schwachstellen aufgrund zersplitterter Jugendschutzregelungen und uneinheitlicher Aufsichtsstrukturen auszubessern.
Gleich bleiben jedoch die rechtlichen Kriterien, nach denen entschieden wird, wer vor was geschützt werden muss. Unter den gesetzlichen Jugendschutz fallen Kinder unter 14 Jahren und Jugendliche unter 18 Jahren (vgl. § 2 Abs. 1 JÖSchG). Nach dem Gesetz sind sie vor jugendgefährdenden Inhalten zu schützen. Dabei handelt es sich vorrangig um volksverhetzende oder kriegsverherrlichende Inhalte, extreme Gewaltdarstellungen und Pornographie.
3. Jugendmedienschutz – Rechtliche Grundlagen in Deutschland
Jugendschutz ist in Deutschland nicht zuletzt auch Sache des Staates. Den hohen Stellenwert des staatlichen Jugendschutzes in Deutschland kann man an der Tatsache ablesen, dass er schon im Grundgesetz verankert ist. So wird zum Beispiel das Recht auf „Informations- und Meinungsfreiheit“ (Art. 5 Abs. 1 GG) durch Artikel 2 des GG, „Recht auf freie Entfaltung“, eingeschränkt. Bei Kindern und Jugendlichen bedeutet dieses Grundrecht auch, dass sie vor Medien zu schützen sind, die ihren Reifeprozess negativ beeinflussen würden (BPjS: 1998 S. 4).
Um diesen Schutz für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten, gibt es viele Gesetze zum Jugendschutz, zu dem auch der Jugendmedienschutz zählt. Die wichtigsten Bestimmungen aus diesen Gesetzen sollen im folgenden Teil vorgestellt werden.
3.1 Strafgesetzbuch
Das Strafgesetzbuch spielt beim gesetzlichen Jugendschutz eine große Rolle, da es grundlegende Straftaten und ihre Konsequenzen behandelt. Die §§ 130, 131 und 184 gelten als Kernstrafrecht des Jugendschutzes, welches sowohl im Inland als auch im Ausland angewendet werden kann, wenn der strafrechtliche Erfolg der Tat im Inland eintritt (vgl. Klötzer 1998: S. 13 f). Im folgenden sollen hier die Straftatbestände sowie ihre Konsequenzen nach dem deutschen Strafgesetzbuch beschrieben werden.
In § 130 StGB geht es um den Tatbestand der Volksverhetzung, wobei dort zwischen drei Alternativen von Handlungen und deren Bestrafung unterschieden wird.
Volksverhetzend handelt zunächst, „wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“ (§ 130, Abs. 1 StGB). Dieses Handeln wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Wer volksverhetzende Schriften, im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB[2], verbreitet wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft ( vgl. § 130, Abs. 2 StGB).
Besondere Berücksichtigung findet in diesem Paragraphen der Umgang mit unter der Herrschaft der Nationalsozialisten begangenen Handlungen. „Wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ (§ 130, Abs. 3 StGB).
Der § 131 StGB betrifft die Gewaltdarstellung in Schriften nach § 11 Abs. § StGB. Wer solche Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Auch die Verbreitung solchen Materials per Rundfunk ist strafbar, es sei denn, es handelt sich um Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte.
Der letzte der drei für den Jugendschutz relevanten Paragraphen des StGB ist § 184, Verbreitung pornographischer Schriften. Hier wird zunächst zwischen zwei Arten von Pornographie unterschieden: Der jugendgefährdenden Pornographie, die nicht an Jugendliche, aber an Erwachsene weitergegeben werden darf, und der illegalen Pornographie, die generell verboten ist. Illegale Pornographie beinhaltet „Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben“ (§184, Abs. 3 StGB).
Wer Jugendlichen einfache Pornographie zugänglich macht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wer allerdings illegale Pornographie verbreitet wird wesentlich härter, nämlich mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (vgl. § 184 StGB).
[...]
[1] Wegen seiner Erfindung des verteilten Netzwerks gilt Paul Baran als geistiger Vater des Internet. Der gebürtige Pole arbeitete damals als Ingenieur bei der RAND Corporation, einem Forschungslabor und Thinktank des US-Militärs. Obwohl Paul Baran der erste war, der dieses revolutionäre Netzwerksystem formulierte, und seine theoretischen Arbeiten weit fortgeschritten waren, hatte er mit der Entwicklung des späteren Internets nichts zu tun.
[2] Als Schriften im juristischen Sinne gelten nicht nur normal oder in Blindenschrift geschriebene und somit gespeicherte Worte, sondern auch Tonträger, Bildträger und Datenspeicher, mit denen Inhalte (Texte, Bilder, Grafiken, etc.) auf elektronischem, magnetischem, optischen oder sonstigem Wege gespeichert und nur mit Hilfe technischer Geräte wahrnehmbar sind, z.B. Festplatten, CD-ROMs, Micro-Fiches, Disketten.
Nicht unter den Schriftenbegriff fallen Schriftstücke, die nur an oder für eine einzelne Person verfasst werden.
- Citation du texte
- Julia Kemper (Auteur), 2002, Jugendschutz und Internet in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/44849
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