Diese Arbeit stellt eine Zusammenfassung über das Allgemeine Wirtschaftsstrafrecht dar und ist hilfreich für eine Klausurvorbereitung.
Aus dem Inhalt:
- Vollendeter vorsätzlicher Delikt;
- Fahrlässigkeitsdelikt;
- Anstiftung;
- Beihilfe;
- Versuch;
Vollendeter vorsätzlicher Delikt
I. Tatbestand
1. Objektiver TB
a) Tatobjekt (geschütztes Rechtsgut)
b) Tathandlung (vom menschl. Willen beherrschtes o. beherrschbares Verhalten)
- Kausalität Handlung und Erfolg + objektive Zurechnung des Erfolgs dem Handeln des Täters
aa) Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
- Täter - bewirkt eigene Tat
-Teilnehmer- wirkt an fremder Tat mit (Strafbarkeit vom Vorliegen der vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat abhängig = limitierte Akzessorietät) Täterschaft stets vor Teilnahme prüfen
- Tatherrschaftslehre: Täter: wer objektiv das ob und wie der Tatbestandsverwirklichung beherrscht und den Willen besitzt
Teilnehmer: hält Geschehensablauf nicht in eigenen Händen und macht Tat vom Willen eines Anderen abhängig
- subjektive Theorie: Täter: Tatbeitrag mit Täterwillen (erkennbar am Grad d. Beteiligung, Interesse am Taterfolg)
Teilnehmer: leistet Tatbeitrag mit Teilnehmerwillen, d.h. will Tat als fremde bb) Äquivalenztheorie
bb) Äquivalenztheorie
-(Bedingung kann nicht hinweg gedacht werden, ohne, dass Erfolg in seiner konkreten Gestalt eintritt־"Conditio sine qua non“; hierauch jeder abnormale Verfahrensablauf kausal für die Tat) cc) Adäquanztheorie
cc) Adäquanztheorie
- (Kein Einstehen für Ereignisse, die nach normaler Lebensanschauung völlig außerhalb der Erwartung liegen)
c) Tatsubjekt (Täter)
d) Kausal
e) Taterfolg (nur bei Erfolgsdelikt)
f) objektive Zurechenbarkeit
- objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn die Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen (rechtlich relevantes Risiko) oder sich diese in dem Erfolg niedergeschlagen hat (Risikozusammenhang)
2. Subjektiver TB
a)- regelmäßig Vorsatz, §15 StGB
- vorsätzlich handelt, wer im ZP des Versuchsbeginns zumindest billigend in Kauf nimmt, dass durch sein Verhalten alle Umstände des Straftatbestandes verwirklicht werden - nicht erforderlich: - Tatbestand der Strafrechtsnorm und seine Merkmale
- Unrechtsbewusstsein; Erkennen des best. Umstandes als TBM - ausreichend: kennen des straftatbegriffs dem Wesen nach
- muss bei Tatvornahme vorliegen (§§15,8 StGB) aa) dolus eventualis (bedingter Vorsatz)
- Täter hält Erfolgseintritt für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf Bspl: wie cc), nur, dass der Täter nicht wusste, dass sich Mitarbeiter in Betriebshalle aufhält, es jedoch für möglich hielt bb) dolus directus I
- Täter ist auf tatbestandlichen Erfolg aus; ״Wollen dominiert Wissen“
Bspl: In Brand setzen einer Halle, um an Versicherungssumme zu gelangen cc) dolus directus II
- Täter weiß, dass Handeln gesetzlichen Straftatbestand verwirklicht
Bspl: Bei Brand in Betriebshalle kommt Mitarbeiter ums Leben, Täter wusste von dessen
Aufenthalt
dd) Abgrenzung zu bewussten Fahrlässigkeit
- bei letzterem hält Täter den Erfolgseintritt für möglich, hofft jedoch auf ein Ausbleiben (fehlendes voluntantives Element)
ее) Einverständnis (schließt TB-mäßigkeit der Tathandlung aus)
Bspl: u beauftragt D aus seinem Lager Paletten mit Geräten zu klauen Zwecks
Versicherungsbetrug^ hier liegt kein Diebstahl vor, da Geräte nicht gegen den Willen des
u entwendet
b) Unrechtsbewusstsein
3. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit
- muss nicht vom Vorsatz umfasst sein, Zb Zahlungseinstellung, Eröffnung InsoVerf. Oder Abweisung mangels Masse
II. Rechtswidrigkeit
- Dazu §§11 (1) Nr.5 und 12 (1),(2)
- jede Tat, die UnrechtsTB verwirklicht und keine RF (zb Notwehr §32 o. Notstand §34)
-rechtfertigende Einwilligung: Handeln gegen oder ohne den Willen des Geschützten gehört nicht zum Tatbestand der Strafrechtsnorm; es handelt sich um unverzichtbare IndividuaIRG; Zustimmende muss einwilligungsfähig sein; nachträgliche Genehmigung im Strafrecht bedeutungslos mutmaßliche Einwilligung
III. Schuld
- Persönliche Vorwerfbarkeit der Tat
Voraussetzungen It. Finalen Handlungslehre (bedeutet, dass Vorsatz bei subj. TB):
1. Täter muss schuldfähig sein
- §§19,20 StGB, 14-17 J.: Schuldfähigkeit muss positiv festgestellt werden, §3 JGG, älter als 18 J.: Schuldfähigkeit ist zu unterstellen, §21
2. Täter muss oder hätte zumindest wissen müssen, dass sein Tun unrecht ist - §17 (neben Vorsatz und Fahrlässigkeit gesondert prüfen!)
- i.d.R.: potentielles Unrechtsbewusstsein: Wer Straftatbestand vorsätzlich erfüllt, weiß i.d.R., dass er Unrecht tut
Wenn Unrechtsbewusstsein fehlt: Verbotsirrtum prüfen!
- Bei einem Verbotsirrtum weiß der Täter, weiß er zwar, was er tut, er weiß jedoch nicht, dass sein Tun verboten ist. - Unrechtsbewusstsein fehlt - Rechtsfolgen: §16 schließt Vorsatz aus; §17 Schuldausschluss nur, wenn Irrtum unvermeidbar war; wichtig hier: ״Gewissensspannung“: Täter hätte aufgrund von individuellen Fähigkeiten & Einsatz seiner Erkenntniskräfte Unrecht der Tat erkennen müssen. Bei Zweifel: Erkundungspflicht, zB bei Anwalt; ABER: auf betreffenden Rechtsgebiet versiertem Anwalt!
- Erlaubnisirrtum, §17: Täter glaubt an Bestehen eines nicht anerkannten RF- Grundes oder verkennt rechtl. Grenzen von RF-Grund
- Erlaubnistatbestandsirrtum, §16 (eingeschränkte Schuldtheorie): Täter irrt über sachliche Voraussetzungen für RF-Grund
3. Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor Bei Bedarf zusätzlich:
IV. Strafaufhebungs- & ausschließungsgründe, Strafeinschränkungsgründe
V. Verfolgungshindernisse
VI. Strafzumessungsaspekte
VII. Konkurrenzen
Fahrlässiqkeitsdelikt
- §15
- Unbewusste Fahrlässigkeit: außer Acht lassen der gebotenen Sorgfalt- Verwirklichung des gesetzlichen TB, ohne dies zu bemerken
- Bewusste Fahrlässigkeit: hält es für möglich, den gesetzlichen TB zu verwirklichen, vertraut aber darauf, dass er es nicht tut
- Leichtfertiges Flandeln; Verletzung der Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße
- Gleiche Strafbarkeit der Erscheinungsformen
I. Tatbestand (nur obj. TB mit obj. Sorgfaltspflichtverletzung)
1. Objektiver TB (s.o.)
Zu obj. Zurechenbarkeit: ergänzend hier: pflichtgemäßes Alternativverhalten (Delikt wäre vermeidbar gewesen, wenn sich Täter pflichtgemäß verhalten hätte)
2. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Erforderlich ist, dass der tatbestandliche Erfolg objektiv voraussehbar war und der Täter in dieser Hinsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat
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- Quote paper
- lena Fischer (Author), 2018, Allgemeines Wirtschaftsstrafrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/444279