Die Frage, warum junge Menschen straffällig werden, ist komplex und nicht immer leicht zu beantworten. Auffällig ist aber die unterschiedliche Behandlung von straffällig gewordenen Jungen und Mädchen. Gerade die Medien dramatisieren Mädchenkriminalität oftmals und verleihen ihr einen anderen Stellenwert als Jungenkriminalität.
In den meisten Fällen stammen Straftäterinnen aus prekären Elternhäusern oder sind traumatisiert. Janina Enning geht in ihrer Publikation der kindlichen Entwicklung sowie den Ursachen von Mädchenkriminalität nach. Darauf aufbauend beschreibt sie die derzeitige Situation des weiblichen Jugendstrafvollzugs in Deutschland.
Enning plädiert dafür, den Fokus stärker auf den Übergang vom Strafvollzug zur Resozialisierung zu legen und dabei auch Herangehensweisen der Sozialtherapie zu berücksichtigen. In ihrer Publikation entwirft sie ein Modell für eine Neuausrichtung des weiblichen Jugendstrafvollzugs.
Aus dem Inhalt
- Resozialisierung;
- Jugendstrafvollzug;
- Jugendstrafrecht;
- Adoleszenz;
- Psycho-soziale Auffälligkeiten
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Gesetzliche Rahmenbedingungen
2.1 Das Jugendstrafrecht – Begriffserklärung
2.2 Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht
3 Die Entwicklung von Jugendlichen
3.1 Entwicklung aus neurobiologischer Sicht
3.2 Die Formbarkeit des Menschen
3.3 Adoleszenz und Pubertät
4 Mädchenkriminalität
4.1 Entstehungsfaktoren für Mädchenkriminalität
4.2 Häufigkeit und Formen der Mädchenkriminalität
5 Mädchen im Strafvollzug
5.1 Vorgaben des BVerfG für den Jugendstrafvollzug
5.2 Ungleiche Behandlungen
5.3 Die Situation der JVAs für Frauen in Deutschland
5.4 Betreuungsquote
5.5 Angebote
5.6 Rückfallquote
6 Sozialtherapie im Strafvollzug
6.1 Sozialtherapeutische Einrichtungen im Jugendstrafvollzug
6.2 Sozialtherapie – eine Erklärung
6.3 Das Konzept der integrativen Sozialtherapie
6.4 Behandlungsverlauf
6.5 Aufnahmekriterien
6.6 Mindestanforderungen
6.7 Wirksamkeitsstudien
7 Sozialtherapeutische Maßnahmen zur Entlassung und Nachsorge
7.1 Übergangsmanagement
7.2 Das 4-Phasen-Modell der Jugendstrafe
7.3 Vor- und Nachteile des 4-Phasen-Modells
8 Fazit
9 Literaturverzeichnis
10 Internetquellen
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 : graphische Darstellung der Tatverdächtigen unter 21 Jahren anhand der Daten der PKS 2012 - 2015 (vgl. Bundeskriminalamt 2012 – 2016, IntQ2, IntQ3, IntQ4, IntQ5) 29
Abbildung 2 : graphische Darstellung einzelner Straftaten unterteilt in männlich, weiblich und gesamt anhand der Daten aus der PKS 2015 (vgl. Bundeskriminalamt 2016, IntQ5) 30
Abbildung 3 : graphische Darstellung einzelner Straftaten durch weibliche Tatverdächtige. Unterteilt in Kinder, Jugendliche, Heranwachsende anhand der Daten aus der PKS 2015 (vgl. Bundeskriminalamt 2016, IntQ5) 31
Abbildung 4: Die Landschaft der Sozialtherapie (vgl. Baer o. J. , S. 105f) 45
Abbildung 5 : Arbeitskreis Sozialtherapeutische Anstalten im Justizvollzug in Spöhr 2009, S. 36 46
Abbildung 6 : Arbeitskreis Sozialtherapeutische Anstalten im Justizvollzug in Spöhr 2009, S. 37 47
Abbildung 7: Das Behandlungsdreieck (Wischka 2014, S. 12) 48
Abbildung 8 : 4-Phasen-Modell „sozialtherapeutisch ausgerichteter Jugendstrafvollzug mit sozialpädagogischen Hilfen auf dem Weg in ein straffreies Leben“; Dauer zwischen zwei und fünf Jahren, die einzelnen Phasen werden individuell an der Klientin angepasst 56
Abbildung 9 : Interdisziplinäre Zusammenarbeit während des Betreuten Wohnens 59
1 Einleitung
„Viele Menschen warten ihr Leben lang auf die Gelegenheit, auf ihre Art gut zu sein.“ (Friedrich Nietzsche, 1844 – 1900).
Die Anzahl krimineller Mädchen steigt dramatisch an. Sie sind laut, brutal und kennen keine Gnade. Drogenabhängigkeiten und Prostitution gehören zu ihrem Alltag. Dadurch wirken sie abstoßend und verwahrlost. So zumindest das Bild, das die Medien suggerieren. Die Mädchenkriminalität wird dramatisiert, da dieses Verhalten nicht mit dem klassischen, erwarteten weiblichen Rollenbild vereinbar ist. Dadurch werden diese Mädchen einer öffentlichen Stigmatisierung ausgesetzt (vgl. Jansen 2011; S. 1; Könning 2015, S. 268ff). In der Realität sind nur 5 % aller Straftäter*innen weiblich, die Anzahl junger Straftäterinnen ist noch weitaus geringer (vgl. Silkenbeumer 2011, S. 322). Mädchenkriminalität nimmt dadurch einen anderen Stellenwert ein als Jungenkriminalität. Während die Medien Mädchenkriminalität dramatisieren, nehmen staatliche Instanzen sie nicht immer ernst. Das führt zu einer unterschiedlichen Bestrafung von männlichen und weiblichen Straftäter*innen (vgl. Jansen 2011, S. 1). Dadurch, dass es nur sechs eigenständige Justizvollzugsanstalten[1] in Deutschland für Frauen gibt, werden jugendliche und heranwachsende Straftäterinnen in abgetrennten Abteilungen im Frauen- oder Männerstrafvollzug untergebracht (vgl. Funk 2009, S. 50, 53). Das wiederum führt zu Benachteiligungen (vgl. Dünkel/Kestermann/Zolondek 2005, S. 3). Bestraft werden sie nach Jugendstrafrecht, allerdings werden erzieherische Maßnahmen im Strafvollzug nur inadäquat umgesetzt (vgl. Streng 2008, S. 9ff). Die vorhandenen pädagogischen Maßnahmen orientieren sich nicht an den speziellen Bedürfnissen der jungen Straftäterinnen (vgl. Jansen 2007, S. 243). Dabei werden Mädchen aus anderen Gründen straffällig als Jungen und stammen oft aus prekären Familienverhältnissen. Auch die Deliktstruktur unterscheidet sich maßgeblich (vgl. Funk 2009, S. 51). Des Weiteren geht die Wissenschaft davon aus, dass junge Menschen noch formbar sind (vgl. Goleman 2006, S. 227ff; Kreissl 2011, S. 118ff) und Jugendkriminalität eine vorübergehende Phase der Anpassung sein kann (vgl. Eifler 2011, S. 160; Silkenbeumer 2011, S. 320). Wird davon ausgegangen, dass der Strafvollzug entwicklungsschädigend ist (vgl. Streng 2008, S. 9ff), die Sozialtherapie hingegen mit psychologisch-psychotherapeutischen sowie pädagogischen Ansätzen arbeitet (vgl. Spöhr 2009, S. 36ff), Menschen formbar sind, weibliche Straftäterinnen oft aus prekären Elternhäusern stammen, Traumata zu bewältigen haben und psychische Probleme aufweisen (vgl. Raithel 2003, S. 591f; König 2002, S. 144f), so stellt sich die Frage, welche Bedeutung sozialtherapeutische Maßnahmen im Rahmen des weiblichen Jugendvollzuges einnehmen sollten. Um die Frage zu beantworten, werden zunächst die gesetzlichen Rahmenbedingungen erläutert, um dann auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen einzugehen. Es folgt eine Analyse der Mädchenkriminalität, Informationen zur Situation des weiblichen Jugendstrafvollzuges in Deutschland sowie einer Darstellung der Sozialtherapie. Am Ende dieser Arbeit wird ein von der Autorin entwickeltes 4-Phasen-Modell vorgestellt, das den weiblichen Jugendstrafvollzug von Beginn an anders ausrichtet und organisiert.
2 Gesetzliche Rahmenbedingungen
Um ein grundsätzliches Verständnis von dem Jugendstrafrecht in Deutschland zu bekommen, werden im folgenden Abschnitt die gesetzlichen Rahmenbedingungen erklärt.
2.1 Das Jugendstrafrecht – Begriffserklärung
Das Jugendstrafrecht ist gesetzlich im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt und Teil des Strafrechtssystems. Es stellt ein Sonderstrafrecht für jugendliche- und heranwachsende Straftäter*innen dar, die sich in einem kritischen Übergang zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden und eine Straftat begehen. Auf dessen Grundlage kann die Jugendstrafjustiz – die aus Staatsanwaltschaften und Gerichten besteht – auf Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden reagieren und diese sanktionieren (vgl. Ostendorf 2015, S. 41). Besondere Straftatbestände im Jugendstrafgesetz gibt es nicht. Bestraft werden kann nur das, was auch für Erwachsene nach dem Strafgesetzbuch[2] strafbar ist (vgl. Brühl/Deichsel/Nothacker 2005, S. 170).
2.1.1 Altersdefinitionen
Jugendliche*r im Sinne des Jugendstraf- und Jugendhilferechts ist, wer zum Tatzeitpunkt mindestens 14 Jahre, aber noch keine 18 Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 JGG; § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Anders als im Jugendhilferecht, in dem Personen bis zum 27. Lebensjahr als „junge Volljährige“ gelten und Hilfe beanspruchen können (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII), gelten sie nach dem Jugendstrafrecht zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr als Heranwachsende (§ 1 Abs. 2 JGG). Vor Vollendung des 14. Lebensjahres zählt man per Gesetz noch als Kind, ist nicht strafmündig und darf nicht strafrechtlich verfolgt werden (§ 1 Abs. JGG, § 19 StGB). Zur Altersfeststellung und Anwendung des Jugendstrafrechts ist immer das Alter zum Tatzeitpunkt maßgeblich. Bei Heranwachsenden wird nicht per se das Jugendstrafrecht angewandt. Das Jugendgericht entscheidet zwar unter Beteiligung der Jugendgerichtshilfe über die Straffindung, jedoch wird es bei ihnen nur angewandt, wenn die Reifeentwicklung zum Tatzeitpunkt der eines/einer Jugendliche*n entspricht und es sich bei der Tat um eine „Jugendverfehlung“ handelt. Bleibt es unklar, ob der/die Täter*in zum Tatzeitpunkt Jugendliche*r oder Heranwachsende*r gewesen ist, muss zu seinen Gunsten entschieden werden („in dubio pro reo“). Liegt keine strafrechtliche Verantwortlichkeit[3] vor, so muss der Täter freigesprochen werden. Ist nicht klar, ob der Täter zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr vollendet hat wird unterstellt, dass die Tat vor dem 21. Lebensjahr begangen wurde (vgl. Brühl/Deichsel/Nothacker 2005, S. 170f, S. 173). Das Jugendstrafrecht dient dem Ziel, erneute Strafauffälligkeiten von Jugendlichen oder Heranwachsenden zu verhindern. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht steht der Erziehungsgedanke hier im Vordergrund, jedoch werden strafrechtliche Maßnahmen immer unter Berücksichtigung des elterlichen Erziehungsrechts gewählt (vgl. § 2 Abs. 2 JGG).
2.1.2 Möglichkeiten des Jugendgerichts
Das Jugendgericht kann zwischen Erziehungsmaßregeln (§ 9 JGG), Zuchtmitteln (§ 13 JGG), Jugendstrafen (§ 17 JGG) oder Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 7 JGG) als Sanktion wählen oder von einer Strafe absehen (§§ 45, 47 JGG). Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Strafvollzug bei jungen Straftäterinnen, so dass primär die §§ 17 und 18 JGG Relevanz besitzen. Auf weitgehende Erklärungen der anderen Möglichkeiten des JGG wird an dieser Stelle verzichtet.
2.1.3 Der Strafvollzug als Jugendstrafe nach §§,JGG
Der Strafvollzug ergibt sich aus der Jugendstrafe nach dem JGGDamit eine Jugendstrafe nach §§ JGG angewandt werden darf, muss mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Schädliche Neigung (§ 17 Abs. 2 JGG): Hier steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Eine schädliche Neigung liegt dann vor, wenn deutliche Mängel in der Erziehung oder Anlage im Menschen vorliegen, die ohne längeres erzieherisches Einwirken zu erneuten Straftaten führen. Der Strafvollzug soll die Jugendlichen längerfristig beeinflussen und erziehen. Zum Zeitpunkt der Urteilssprechung müssen die schädlichen Neigungen noch andauern. Eine Jugendstrafe ist sinnlos und unzulässig, wenn davon auszugehen ist, dass sich die schädliche Neigung zurückentwickeln wird.
2. Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG): Bei diesem Punkt steht die Vergeltung im Vordergrund. Ist das Absehen von einer Jugendstrafe für das „Gerechtigkeitsgefühl“ nicht zumutbar, so ist die Schwere der Schuld vorhanden. Allerdings besagt das JGG, dass die Jugendstrafe nur bei erzieherischer Notwendigkeit angeordnet werden darf. Daher wurde der Erziehungsgedanke des JGG im Kriterium „Schwere der Schuld“ soweit abgeändert, dass die erzieherische Notwendigkeit nicht immer den ausschlaggebenden Grund zum Verhängen der Jugendstrafe gibt. Die Jugendstrafe darf nicht generalpräventiv verhängt werden (vgl. Hemmer/Wüst 2013, S. 115ff).
Nach § 18 JGG Abs. 1 beträgt die Mindeststrafe sechs Monate, die Höchststrafe fünf Jahre. Wenn es sich bei der Straftat um ein Verbrechen handelt, dass nach allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe nach sich zieht, so beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts finden im Jugendstrafrecht keine Anwendung (vgl. § 18 Abs. 2 JGG). Grundsätzlich haben Richter in der Strafbemessung immer einen Ermessensspielraum. Das bedeutet, dass der Erziehungsgedanke den Schwerpunkt bildet und die Schwere der Schuld in geringerem Maße in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden darf. Wichtig ist, dass durch die Jugendstrafe – egal ob es sich um schädliche Neigungen oder um die Schwere der Schuld handelt – immer erzieherisch eingewirkt werden soll. Die Jugendstrafe darf nicht das Maß der Schuld überschreiten und auch generalpräventive Gesichtspunkte dürfen keine Rolle bei der Straffindung spielen (vgl. Hemmer/Wüst 2013, S. 116ff). Unter Umständen kann die Jugendstrafe nach §§ 21 ff JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Da sich die vorliegende Arbeit mit dem Strafvollzug bei jungen Straftäterinnen befasst, wird hierauf nicht näher eingegangen.
2.2 Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht
Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund, weshalb auch von einem Täter- bzw. Erziehungsstrafrecht gesprochen wird. Es wird davon ausgegangen, dass junge Menschen noch formbar sind. Daher wird im Jugendstrafrecht bei der Urteilsfindung die Persönlichkeit des/der Täters*in den Vordergrund gestellt, was eine weitere Unterscheidung zum Erwachsenenstrafrecht darstellt (vgl. Hemmer/Wüst 2013, S. 92).
2.2.1 Der Unterschied zwischen Jugendlichen und Erwachsenen
Jugendliche und Heranwachsende besitzen häufig eine noch eingeschränkte Einsichts- und Handlungsfähigkeit (vgl. Hemmer/Wüst 2013, S. 92). Bestehende Sozial- und Rechtsnormen müssen per Sozialisation angeeignet und erlernt werden. Daher probieren sie sich aus, überschreiten manchmal Grenzen und testen ihre eigenen Handlungskompetenzen. Hierdurch können sie sich ihre Umwelt aneignen, ihren Platz im Leben finden und eine Einsichtsfähigkeit sowie ein Unrechtsbewusstsein entwickeln. Da Jugendliche sich zeitlich unterschiedlich entwickeln, stellen Rechtsverletzungen demnach nicht immer gleich schwerwiegende erzieherische Defizite dar (vgl. Laubenthal/Baier/Nestler 2010, S. 1f; Schurian 1989, S. 111). Straffällig gewordenen Jugendlichen kann es auch an der notwendigen Reife fehlen, Verbote zu verstehen und dementsprechend zu handeln. Bei der Urteilsfindung muss neben der mangelnden Reife außerdem berücksichtigt werden, dass die Pubertät eine schwierige Zeit für Jugendliche darstellt, die mit unterschiedlichen inneren und äußeren Spannungen verbunden sein kann (vgl. Hemmer/Wüst 2013, S. 92).
Die Zeit zwischen Kindheit und Erwachsenenalter ist für viele Jugendliche ein schwieriges Übergangsstadium, weshalb sie nicht wie Erwachsene behandelt und bestraft werden dürfen. Vielmehr ist hier ein behutsames und individualisiertes Vorgehen notwendig. Vor vielen Jahren wurde die Meinung vertreten, dass eine strenge Bestrafung abschreckend und wirkungsvoll sei. Heute wird davon ausgegangen, dass mit einer zurückhaltenden und vorsichtigen Sanktionierung sowie durch die Erforschung der Persönlichkeit mehr bei jugendlichen Straftäter*innen erreicht wird. Dass diese Vorgehensweise erfolgsversprechend ist, zeigen die Befunde aus Rückfallstudien. Teilweise müssen Jugendgerichte ihre Verfahren und Kommunikation mehr an die Bedürfnisse der Jugendlichen anpassen, weil Jugendliche noch oft über eine eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit verfügen. Sie können daher nicht immer ihre Sichtweisen und Probleme adäquat in Worte zu fassen. Das kann zur Folge haben, dass die Tathintergründe und eventuelle erzieherische Defizite nicht aufgeklärt werden können. Jugendliche sind zudem meist beeinflussbar und werden durch die Eltern geprägt (vgl. Streng 2008, S. 7f).
2.2.2 Kritik an dem Erziehungsstrafrecht
Zwar wird das Jugendstrafrecht auch Erziehungsstrafrecht genannt, jedoch geht es nicht ausschließlich um Erziehung, das ist primär Aufgabe der Jugendhilfe. Das Jugendstrafrecht muss neben der Erziehung auch die Werte und Normen der Gesellschaft verteidigen und den Rechtsfrieden wiederherstellen. Das Gericht achtet deshalb bei der Straffindung explizit darauf, dem/der Täter*in und der Gesellschaft zu vermitteln, dass der Rechtsbruch nicht toleriert wird (vgl. Streng 2008, S. 9). Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht bedeutet daher nur, dass weiteren Straftaten entgegengewirkt und dafür pädagogische Maßnahmen eingesetzt werden sollen. Zwar sollen nach § 37 JGG Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte „erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein“, jedoch benötigen sie keine pädagogische Ausbildung oder Weiterbildung. Erziehung im Sinne des Jugendstrafrechts bedeutet nichts anderes als Spezialprävention für Jugendliche, weshalb der Begriff Erziehungsstrafrecht kritisch gesehen werden sollte (vgl. Laubenthal/Baier/Nestler 2010, S. 3f).
Im Feld der Kleinkriminalität wird dem Gericht deshalb eine große Bandbreite an Möglichkeiten eingeräumt, spezialpräventive Strategien bei straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden anzuwenden. Grundsätzlich gilt, dass bei der Straffindung auf das Alter des Täters zum Tatzeitpunkt und auf die Tatschwere geachtet wird. Das erzieherische Eingreifen und der Nutzen der Möglichkeiten ist umso größer, je jünger die Täter*innen und je leichter die Tat gewesen ist. Verschiedene Studien haben zudem ergeben, dass eine längere Jugendstrafe erzieherisch unwirksam ist. Die beiden gegensätzlichen Paradigmen „Erziehung statt Strafe“ und „Erziehung durch Strafe“ machen das Dilemma deutlich, dem das Jugendstrafrecht unterliegt. Dadurch konnte sich bislang kein langfristiges Erziehungskonzept entwickeln. Erzieherische Hilfsangebote und ein strafrechtliches Verfahren stehen in einem Widerspruch zueinander. Auf der einen Seite muss gezeigt werden, dass rechtswidriges Verhalten nicht toleriert und unter Strafe gestellt wird. Auf der anderen Seite sollten jedoch pädagogische Maßnahmen durchgeführt werden, weil sich ein sanfteres Vorgehen – wie bereits in Abschnitt 2.3.1 beschrieben – bewährt hat. Jugendliche und Heranwachsende sind noch nicht voll entwickelt und ausgereift, so dass es ihnen an bestimmten Fähigkeiten, wie beispielsweise einem Unrechtsbewusstsein, fehlen kann. Die pädagogischen Maßnahmen können auf Grund der Repression[4] nicht in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Dieses Problem führt unweigerlich zur Stigmatisierung von Jugendlichen, was stark entwicklungsgefährdend ist. Diese These wird durch Befunde belegt die besagen, dass unentdeckte Straftäter*innen weniger Rückfälle erlitten, als Straftäter*innen, die strafrechtlich sanktioniert wurden (vgl. Streng 2008, S. 9ff).
Des Weiteren stellt die Altersgrenze ein Problem dar. Jugendliche sind mit vierzehn Jahren zwar strafmündig, jedoch ist diese Altersgrenze nicht auf die entwicklungsbiologischen und psychologischen Phasen angepasst. Die Pubertät setzt heute im Schnitt um das 12. bis 13. Lebensjahr ein, jedoch dauert die psychosoziale Entwicklung weitaus länger an. Das führt zu einer Diskrepanz, worauf ab Kapitel 3 näher eingegangen wird. In manchen Fällen kann aus unterschiedlichsten Gründen die psychosoziale Entwicklung retardiert sein. Jugendliche müssen strafrechtlich verantwortlich („strafrechtliche Verantwortlichkeit“) sein, weshalb das Gericht die Persönlichkeit des Jugendlichen untersuchen und diese eine positive Feststellung ergeben muss. Es findet nicht immer eine gründliche Prüfung statt sondern nur meist nur dann, wenn „psychopathologische Ausnahmeerscheinungen“ auftreten (vgl. Brühl/Deichsel/Nothacker 2005, S. 171).
Auf die sensible Phase während der Adoleszenz muss Rücksicht genommen werden. Harte Sanktionen sollen daher vermieden werden. Vielmehr muss das Augenmerk auf die Initiierung von Lernprozessen gerichtet werden, da es straffällig gewordenen Jugendlichen an bestimmten Fähigkeiten fehlt, die sie bislang noch nicht erlernt haben bzw. erlernen konnten. Es ist ein Balanceakt, denn auf der einen Seite muss die Gesellschaft Verantwortung für die Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden übernehmen, weil sie ohne ihr Zutun den Risiken ihrer Sozialisation ausgesetzt sind. Auf der anderen Seite muss den jungen Straftätern*innen bewusst gemacht werden, dass sie falsch gehandelt haben. Sie müssen dazu befähigt werden, ihr Handeln zu verantworten und ihr Leben eigenverantwortlich und gesellschaftsfähig zu leben (vgl. Streng 2008, S. 14).
3 Die Entwicklung von Jugendlichen
Um ein grundsätzliches Verständnis von Kriminalität bzw. kriminellen Verhalten im Jugendalter zu bekommen, sind Kenntnisse über die Entwicklung notwendig. Es werden daher im Folgenden die Grundsätze der biologischen und psycho-sozialen Entwicklung im Jugendalter erklärt, wobei zunächst keine Unterscheidung zwischen den Geschlechtern gemacht wird, da es sich hier um grundsätzliches Wissen handelt.
Jugendliche befinden sich in einem Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenwerden. In diesem biologischen Reifungsprozess müssen sie sich mit einer Vielzahl von Problemen und Veränderungen auseinandersetzen und neigen zu deviantem Verhalten. Deshalb haben die Wissenschaft und auch die Politik die Jugend als Problemgruppe definiert, damit präventive Maßnahmen und Interventionen eingeleitet werden können, die bei der Problemlösung oder -reduzierung helfen sollen (vgl. Kreissl 2011, S. 113; Eifler 2011, S. 161). Psycho-soziale Auffälligkeiten können durch eine zeitliche Anhäufung von biologischen, schulischen und sozialen Veränderungen auftreten. In dieser Phase sind die neuronalen und hormonellen Systeme weitaus empfindlicher gegenüber Stress, als außerhalb der Pubertät. Riskantes Verhalten oder Alkohol- sowie Drogenkonsum zählen zu den typischen Verhaltensmerkmalen von Jugendlichen. Diese lassen sich in dem großen Umbau des Gehirns begründen (vgl. Sibereisen/Weichold 2008, S. 21ff). In den folgenden Abschnitten werden deshalb die neurobiologischen Veränderungen erklärt.
3.1 Entwicklung aus neurobiologischer Sicht
In den 1970er Jahren herrschte die Annahme, dass das Wesen eines Menschen nur aus biologischen und genetischen Faktoren besteht und Umwelt und Gene voneinander unabhängig seien (vgl. Goleman 2006, S. 220f, 225). Dies wurde jedoch durch die Wissenschaftler Crabbe und Plomin in den neunziger Jahren in Tierexperimenten, die sich im wissenschaftlichen Sinne auf den Menschen übertragen lassen, widerlegt. Wenn ein Mensch ein bestimmtes Gen in sich trägt bedeutet das noch nicht, dass auch eine Expression[5] im Gen stattfindet. Ein Gen funktioniert nicht unabhängig von seiner Umwelt, denn es benötigt bestimmte Einflüsse, wie beispielsweise soziale Beziehungen, um aktiv zu werden. Ein vorhandenes Gen sagt auch nichts über das Denken oder Verhalten eines Menschen aus (vgl. Kreissl 2011, S. 114f; Goleman 2006, S. 222ff). Gene besitzen zur Regulation Promoter und Enhancer genannte Genschalter. Sie können Gene aktivieren, deaktivieren sowie die Genaktivität reduzieren oder erhöhen. Dadurch ist es den Genen möglich, sich an Umweltbedingungen und Situationen anzupassen (vgl. Bauer 2012, S. 23). Je öfter ein Mensch die gleiche Erfahrung macht, desto mehr wachsen neuronale Verbindungen zusammen und die Erfahrung wird zu einer Gewohnheit. Dieser Prozess dauert Monate. Immer wiederkehrende Interaktionen und Erfahrungen haben daher eine große Bedeutung für das weitere Leben des Kindes. Familiärer Stress wirkt sich negativ auf die Neuronenverbindungen aus, während sich ein fürsorgliches familiäres Zusammenleben positiv auf die neuronalen Verbindungen auswirkt. Daneben hat auch die genetische Grundausstattung des Kindes Einfluss darauf, wie es von seinen Eltern behandelt wird (vgl. Goleman 2006, S. 233ff).
Nachdem in aller Kürze die Gene und die Neuronen erklärt wurden wird deutlich, dass Entwicklung ein stetiges Zusammenspiel zwischen den Genen, Neuronen, Verhalten und Umwelt ist (vgl. Oerter/Montada 2008, S. 58).
3.2 Die Formbarkeit des Menschen
Wie in Kapitel 2.3 beschrieben geht die Justiz davon aus, dass junge Menschen noch formbar sind. Um zu verstehen, wie Verhaltensweisen veränderbar und junge Menschen formbar sind, werden kurz Auszüge aus neurowissenschaftlichen Befunden dargestellt.
Zwar benötigt ein Gehirn etwa zwanzig Jahre zur vollständigen Reifung, jedoch kann es sich ein Leben lang durch gemachte Erfahrungen verändern. Die primäre und sekundäre Sozialisation kann in dieser Zeit Gene aktivieren. Familie, Lehrer und die Peer Groups beeinflussen die neuronale Reifung im Bereich der sozio-emotionalen Entwicklung. In den ersten zwei Lebensjahren entwickelt sich das Gehirn am stärksten. Nach dieser Phase prägen einschneidende Lebenserfahrungen die biologischen Regler, die für die Regulation der Gehirnfunktionen und anderen Körpersysteme zuständig sind. Die primäre Sozialisation hat neben dem Einfluss auf die Genaktivität auch Einfluss auf das Verhalten des Kindes. Der Neurowissenschaftler Michael Meany hat anhand seiner auf den Menschen übertragbaren Experimenten an Mäusen herausgefunden, dass das Verhalten der Eltern gegenüber ihren Kindern die genetische Chemie ihrer Kinder nachhaltig beeinflussen kann (vgl. Goleman 2006, S. 227ff). Eine andere noch weit verbreitete Meinung der Neurowissenschaftler ist, dass sich die festgelegten Dispositionen aus frühen Jahren später nicht mehr verändern lassen. Spätere Interventionen seien ihrer Auffassung demnach wenig erfolgsversprechend. Dagegen sprechen aber viele empirische Studien, die in den letzten Jahrzehnten durchgeführt wurden. Das Persönlichkeitsmerkmale, die in der frühen Kindheit entwickelt wurden konstant bleiben, ist genauso kritisiert und in Frage gestellt worden wie die Auffassung, dass sich Persönlichkeitsmerkmale über Generationen hinweg weitervererben. Verschiedene Studien haben bewiesen, dass es möglich ist, Veränderungen durch Verbesserungen der Umweltbedingungen herzustellen (vgl. Kreissl 2011, S. 118ff). Manche Prägungen aus der frühen Kindheit sind nicht mehr veränderbar, andere lassen sich verändern, wenn auch schwer. Die Grundlage für eine erfolgreiche soziale Interaktion sollte in den frühen Kindheitsjahren gelegt werden, da Menschen in jungen Jahren weitaus veränderbarer sind, als in späteren Jahren (vgl. Goleman 2006, S. 238f).
3.3 Adoleszenz und Pubertät
Jugendliche machen in ihrer Adoleszenz eine Vielzahl von körperlichen und hormonellen Veränderungen durch (vgl. Sibereisen/Weichold 2008, S. 21). Strafmündigkeit beginnt, wie in Kapitel 2.1 beschrieben sowie in Kapitel 2.3.2 kritisiert, ab dem 14. Lebensjahr. Bis zum 18. Lebensjahr wird das JGG zwingend angewandt, bis zum 21. Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzungen. Daher ist es für das Verständnis von Jugendkriminalität wichtig zu wissen, in welche Stadien die Jugend eigenteilt wird.
Adoleszenz ist der Übergang vom Kind zum Erwachsenen (vgl. Sibereisen/Weichold 2008, S. 3) und dient für psychische, kognitive und soziale Prozesse der Ablösung, Entwicklung und Integration (vgl. Bereswill o. J. , S. 8). Die Phase erstreckt sich auf das Alter zwischen etwa dem 10. und 21. Lebensjahr und ist in verschiedene Phasen unterteilt (vgl. Cizek/Kapella/Steck 2005, S. 5). Unter Pubertät werden im weiteren Sinne biologische Entwicklungen und der Eintritt der Geschlechtsreife verstanden. Sie ist ein Ereignis innerhalb der Adoleszenz (vgl. Sibereisen/Weichold 2008, S. 3). Jedoch gibt es je nach Autor und Fachdisziplin verschiedene Zeiten und Definitionen. Während die Pubertät die Phase der physiologischen Veränderung darstellt, so stellt die Adoleszenz demgegenüber die Phase der sozialen Entwicklung, wie beispielsweise die Identitätsbildung sowie soziale Anpassung, dar. Für Beginn und Ende der Adoleszenz gibt es keine feststehenden Definitionen und Zeiträume. Je nachdem, ob der Fokus auf die biologische, soziale oder psychische Entwicklung gelegt wird, gelten unterschiedliche Zeiträume (vgl. Cizek/Kapella/Steck 2005, S. 5f). Um eine Veränderungsdynamik deutlich zu machen, werden hier die drei Phasen der Adoleszenz nach Oerter/Montada (2008, S. 272f) vorgestellt.
- Frühe Adoleszenz (early adolescence): zwischen dem 10. und 13. Lebensjahr
- Mittlere Adoleszenz (middle adolescence): zwischen dem 14. und 17. Lebensjahr
- Späte Adoleszenz (late adolescence): zwischen dem 18. und 22. Lebensjahr, auch „youth“ und „emerging adulthood“ genannt. Emerging adulthood erstreckt sich auf den Zeitraum bis zum Beginn des dritten Lebensjahrzehnts
Entwicklungen verlaufen individuell und lassen sich nicht an genauen Jahren festmachen, daher dient das angegebene Alter nur der ungefähren Eingrenzung der einzelnen Phasen und Entwicklungsphänomene. Die Jugendphase beginnt mit Eintreten der Geschlechtsreife. Der Übergang vom Jugend- zum Erwachsenenalter wird anhand der bestehenden sozialen Rollen sowie der sozialen Reife ausgemacht (vgl. Oerter/Montada 2008, S. 272f).
3.3.1 Strukturelle Veränderungen des Gehirns und seine Konsequenzen
Wie in Kapitel 2.3.1 erklärt und ausführlicher ab Kapitel 4 erklärend, bedeutet Jugendkriminalität nicht gleich schwere erzieherische Defizite. Begründet durch die Pubertät und Adoleszenz, stellt sie in gewissem Maße auch normales jugendliches Verhalten dar. In dieser Zeit verändert sich das Gehirn eines*r Jugendlichen so stark, dass sich das Zentralnervensystem sehr von dem eines Kindes oder eines Erwachsenen unterscheidet. Jedes System des Gehirns unterliegt während dieser Zeit Veränderungen, die zu typischen Verhaltensmerkmalen führen (vgl. Däuker 2002, S. 193ff). Jugendliche gehen an Grenzen und testen sie aus, experimentieren und zeigen extreme Verhaltensweisen (vgl. Schurian 1989, S. 111). Auch führt der neurobiologische Umbau zu einer größeren Affinität zu Drogen und Alkohol. Das liegt u.a. an der Amygdala, die im limbischen System sitzt und u.a. für Emotionen und Erinnerungen zuständig ist (vgl. Däuker 2002, S. 193ff). Sie ist in der Adoleszenz vermehrt aktiv und verbindet riskantes Verhalten mit positiven Gefühlen. Dadurch ist sie für die ambivalenten Gefühlzustände, verringerte Aufmerksamkeit und Reaktionen auf Stress verantwortlich. Dieser Zustand kann zu depressiven Verstimmungen und affektiven Störungen führen. Die mesokortikale Gehirnregion, die zum Belohnungssystem gehört, ist für die erhöhte Neigung zu Drogen verantwortlich. Die Veränderungen in diesem Bereich führen zu einer abgeschwächten Form des „Reward Deficiency Syndroms[6] “ (vgl. Sibereisen/Weichold 2008, S. 6ff)
3.3.2 Der Einfluss der Hormone auf das Verhalten
Hormone und Verhalten können sich gegenseitig beeinflussen: Verhalten (z.B. Stress) kann zu einem Hormonanstieg führen, Hormonanstieg (z.B. Testosteron) zu veränderten Verhaltensweisen. Vor allem vor und während der Pubertät stellen Umwelteinflüsse- und psychische Komponenten Verbindungen zwischen Hormonen und Verhalten dar. Wie also eine Adoleszenz verläuft und wie sich Jugendliche verhalten, resultiert aus einem komplexen Zusammenwirken von biopsychosozialen Faktoren vor und während der Pubertät (vgl. Sibereisen/Weichold 2008, S. 18f).
4 Mädchenkriminalität
Gewalttätige, kriminelle Mädchen und Frauen weichen von ihrer durch die Gesellschaft zugeschriebenen Geschlechterrolle ab, was gesellschaftlich einerseits zu einer Skandalisierung, andererseits zu einer Bagatellisierung führen kann. Auch die Strafverfolgungspraxis zeigt, dass Mädchenkriminalität wenig ernst genommen oder bagatellisiert, manchmal auch gar ignoriert wird (vgl. Jansen 2011, S. 1). Dies zeigt sich auch in den Medien. Durch Überschriften wie „Mädchen ohne Gnade“ (Könning 2015, S. 268) wird die Mädchengewalt dramatisiert und die Aufmerksamkeit in der Bevölkerung gesteigert. Die Zahl der tatverdächtigen Mädchen ist statistisch leicht angestiegen, was jedoch nicht zwangsläufig bedeuten muss, dass sie auch faktisch angestiegen ist. Alleine eine veränderte Anzeigebereitschaft der Bevölkerung durch die mediale Berichterstattung kann zu einem Anstieg der Tatverdächtigenzahlen führen (vgl. Könning 2015, S. 268ff).
In den folgenden Kapiteln wird daher die Entstehung von Mädchenkriminalität erklärt um zu verstehen, welche Problemlagen diese Mädchen aufweisen. Diese Erklärungsansätze gelten für Mädchen, die Gegenstand dieser Arbeit sind, da diese Faktoren nicht zwingend kriminelles Verhalten nach sich ziehen müssen.
Es gibt eine Vielzahl an theoretischen Erklärungsansätzen. Exemplarisch genannt seien hier der lerntheoretische Ansatz (Erlernen von Delinquenz durch soziale Beziehung), der kontrolltheoretische Ansatz (Bindungen an das Norm- und Wertesystem der Gesellschaft), der anomietheoretische Ansatz (strukturell bedingter Mangel an individueller Verhaltensregulation) sowie der Ansatz der sozialen Desorganisation (Einflüsse durch die Struktur im Wohnumfeld). Alle vier Theorien sagen einzeln betrachtet wenig aus. Daher wurden sie zu einem integrativen Ansatz zusammengefasst, der Jugendkriminalität analysieren soll (vgl. Eifler 2011, S. 163 ff). Auf die einzelnen Theorien sowie deren Weiterentwicklungen wird in dieser Arbeit auf Grund der Komplexität nicht explizit eingegangen, da es den Umfang dieser Arbeit überschreiten würde. Um ein einfaches und besseres Verständnis für die Entstehung von Mädchenkriminalität zu bekommen, werden daher im Weiteren die Einflussflussfaktoren zur Entstehung erläutert.
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[1] im Folgenden JVA genannt
[2] im Folgenden StGB genannt
[3] Strafrechtliche Verantwortlichkeit besteht aus sittlicher (ethischer) und geistiger Reife (Intellekt), Unrechtsbewusstsein und entsprechendes Handeln (ausgenommen bei triebhaftem Handeln). Diese Punkte werden immer auf die einzelne Tat bezogen (vgl. Heinrich 2003, o.S.)
[4] Übelzufügung zum Zwecke des Täterausgleichs (vgl. Streng 2008, S. 10)
[5] Umsetzung genetischer Informationen in Proteine (vgl. Transparenz Gentechnik Lexikon - Expression, IntQ10)
[6] verminderte positive Reize im Gehirn, dadurch aktive Suche nach neuen Umweltreizen sowie bewusstseinsverändernden Substanzen (vgl. Silbereisen/Weichold 2008, S. 8)
- Citation du texte
- Janina Enning (Auteur), 2019, Sozialtherapie in der weiblichen Jugendhaft. Vorstellung eines Modells zur Neuausrichtung des Jugendvollzuges, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/443942
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