Zu Beginn der Arbeit wird die historische Entwicklung der internationalen Rechnungslegung hin zu den IFRS aufgezeigt. Hiernach wird der 2013 veröffentlichte IFRS 13 vorgestellt. Da überwiegend Finanzinstrumente zum Fair Value Bewertet werden, erfolgt zusätzlich eine kurze Darstellung des IAS 39.
Im vierten Abschnitt werden die Anwendung und das Ausmaß der Fair Value Bewertung bei den deutschen börsennotierten Unternehmen aufgezeigt. Dabei erfolgt eine differenzierte Betrachtung der Finanzdienstleister und Industrieunternehmen. Folgend werden aufgrund der hohen Fair Value Bewertung bei den DAX Unternehmen diese genauer analysiert. Hierbei wird dargestellt, auf welcher Hierarchiestufe nach IFRS 13 die zum Fair Value bilanzierten Finanzinstrumente bewertet werden. Ebenfalls wird analysiert, welchen Klassen nach IAS 39 die zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumente zugeordnet sind. Da die Level 3 Bewertung aufgrund ihrer Subjektivität äußerst kritisch gesehen wird, erfolgt anschließend eine detaillierte Analyse der daraus resultierenden Erfolgswirkungen.
Nach der deskriptiven Analyse wird in Kapitel 5 auf einen Hauptkritikpunkt der Level 3 Bewertung eingegangen. Die Level 3 Bewertung steht im Zentrum der Kritik, da die Literatur vermutet, dass diese von den Unternehmen zu ihren opportunistischen Zwecken ausgenutzt wird.
Der Schlusspunkt der Arbeit erfolgt in Kapitel 6 mit einem Fazit.
Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Anhangsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Entwicklung und Zielsetzung der IFRS
2.1 Historische Entwicklung der IFRS
2.2 Funktionen und Grundsätze der IFRS
3 Ermittlung des Fair Value nach IFRS
3.1 Entwicklung des IFRS
3.2 Definition und Anwendungsbereiche
3.3 Kategorien von Finanzinstrumenten nach IAS
3.4 Bewertungsvorschriften des IFRS
3.4.1 Bewertung von nicht-finanziellen Vermögenswerten
3.4.2 Besonderheit bei der Bewertung von Schulden
3.5 Bewertungstechniken des IFRS
3.6 Bewertungshierarchie und Inputfaktoren
3.7 Angabepflichten
4 Bedeutung der Fair Value Bilanzierung
4.1 Datenbasis und Fragestellung
4.2 Anwendung der Fair Value Bewertung bei DAX Unternehmen
4.3 Ausmaß der Fair Value Bewertung
4.3.1 Fair Value Bewertung nach Branchen
4.4 Fair Value Hierarchie bei DAX Unternehmen
4.5 Kategorien von Finanzinstrumenten der DAX Unternehmen
4.6 Auswirkungen der Level 3 Bewertung bei den DAX Unternehmen
4.6.1 Analyse der erfolgswirksamen Fair Value Änderungen
4.6.2 Analyse der erfolgsneutralen Fair Value Änderungen
4.7 Zusammenfassung der deskriptiven Ergebnisse
5 Analyse der Level 3 Bewertung
5.1 Auswertungsmethode und Datenbasis
5.1.1 Datenbasis
5.1.2 Auswertungsmethode
5.1.3 Begründung der Testauswahl
5.2 Auswertung der Ergebnisse
5.2.1 Ergebnisse über alle Unternehmen
5.2.2 Ergebnisse für verschiedene Indizes
5.2.3 Ergebnisse für verschiedene Branchen
5.3 Zusammenfassung der Ergebnisse
6 Fazit Anhang
Literaturverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Kategorien von Finanzinstrumenten nach IAS 39.
Tabelle 2: Beispiele für beobachtbare und nicht-beobachtbare Inputfaktoren
Tabelle 3: Branchenverteilung
Tabelle 4: Erfolgswirkungen der Level 3 Bewertung bei Finanzdienstleistern
Tabelle 5: Erfolgswirkungen der Level 3 Bewertung bei Industrieunternehmen
Tabelle 6: Erfolgsneutrale Wirkungen der Level 3 Bewertung bei Finanzdienstleistern
Tabelle 7: Erfolgsneutrale Wirkungen der Level 3 Bewertung bei Industrieunternehmen.
Tabelle 8: Net Income Korrelationen über alle Unternehmen
Tabelle 9: Revenue Korrelationen über alle Unternehmen
Tabelle 10: Net Income Korrelationen über verschiedene Indizes
Tabelle 11: Revenue Korrelationen über verschiedene Indizes
Tabelle 12: Net Income Korrelationen über verschiedene Branchen
Tabelle 13: Revenue Korrelationen über verschiedene Branchen
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Fair Value Hierarchie
Abbildung 2: Angabepflichten nach IFRS 13
Abbildung 3: Ausmaß der Fair Value Bewertung über alle Unternehmen
Abbildung 4: Konzentration der Fair Value Bewertung über alle Unternehmen
Abbildung 5: Verteilung der Fair Value Bewertung über Branchen
Abbildung 6: Ausmaß der Fair Value Bewertung über verschiedene Branchen
Abbildung 7: Level Verteilung der Fair Value Bewerteten Finanzinstrumente
Abbildung 8: Level Verteilung der Finanzinstrumente bei Finanzdienstleistern
Abbildung 9: Level-Verteilung der Finanzinstrumente bei Industrieunternehmen
Abbildung 10: Einteilung der Finanzinstrumente nach Kategorien bei Finanzdienstleistern
Abbildung 11: Einteilung der Finanzinstrumente nach Kategorien bei Industrieunternehmen
Abbildung 12: Veränderung der Eigenkapitalrentabilität ohne Berücksichtigung der aktivischen Fair Value (Gewinn) Veränderungen
Anhang 2: Leveiverteilung der passivischen Finanzinstrumente DAX-Unternehmen
Anhang 3: !Gassen von aktivischen Finanzinstrumenten 2014 für DAX-Unternehmen
Anhang 4: Klassen von passivischen Finanzinstrumenten 2014 für DAX-Unternehmen
Anhang 5: Ausmaß der Fair Value Bewertung DAX-Unternehmen
Anhang 6: Durchschnittliche Level Verteilung SDAX-Unternehmen 2011-2014
Anhang 7: Durchschnittliche Level Verteilung TecDAX-Unternehmen 2011-2014
Anhang 8: Durchschnittliche Level Verteilung MDAX-Unternehmen 2011-2014
Anhang 9: Stata Syntax
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
In Folge der Intemationalisierung der Rechnungslegung hat die Bewertung zum Fair Value auch für deutsche Unternehmen erheblich an Bedeutung gewonnen. Um einen einheitlichen Ausweis sicherzustellen und die bis dato verstreut vorzufindenden Vorschriften zur Bestimmung des Fair Value in einem Standard zusammenzufassen, erarbeitete der IASB mit dem FASB den IFRS 13.1
Doch spätestens die im Jahr 2007 entstandene Finanzkrise hat zu einer Ausweitung der wissenschaftlichen und öffentlichen Diskussion bezüglich der Fair Value BeWertung geführt.2 Zahlreiche Autoren zweifeln an der Glaubwürdigkeit und EntScheidungsnützlichkeit der angesetzten Fair Values. Besonders die Level 3 Bewertung steht aufgrund ihrer subjektiven Ermittlung im Zentrum der Kritik. Im Rahmen dieser Arbeit soll aufgezeigt werden, welchen Einfluss und welches Ausmaß die Fair Value Bewertung, insbesondere die Level 3 Bewertung, tatsächlich für deutsehe börsennotierte Unternehmen hat. Dieser Beitrag soll die anhaltende Diskussion durch notwendige quantitative Angaben unterstützen und aufzeigen, dass die Fair Value Bewertung nicht nur theoretischer Natur ist, sondern praktische Relevanz für die deutschen Unternehmen besitzt.
Zu Beginn der Arbeit wird die historische Entwicklung der internationalen Rechnungslegung hin zu den IFRS aufgezeigt. Hiernach wird der 2013 veröffentlichte IFRS 13 vorgestellt. Da überwiegend Finanzinstrumente zum Fair Value Bewertet werden, erfolgt zusätzlich eine kurze Darstellung des IAS 39.
Im vierten Abschnitt werden die Anwendung und das Ausmaß der Fair Value BeWertung bei den deutschen börsennotierten Unternehmen aufgezeigt. Dabei erfolgt eine differenzierte Betrachtung der Finanzdienstleister und Industrieunternehmen. Folgend werden aufgrund der hohen Fair Value Bewertung bei den DAX Unternehmen diese genauer analysiert. Hierbei wird dargestellt, auf welcher Hierarchiestufe nach IFRS 13 die zum Fair Value bilanzierten Finanzinstrumente bewertet werden. Ebenfalls wird analysiert, welchen Klassen nach IAS 39 die zum Fair Va- lue bewerteten Finanzinstrumente zugeordnet sind. Da die Level 3 Bewertung aufgrund ihrer Subjektivität äußerst kritisch gesehen wird, erfolgt anschließend eine detaillierte Analyse der daraus resultierenden Erfolgswirkungen.3
Nach der deskriptiven Analyse wird in Kapitel 5 auf einen Hauptkritikpunkt der Level 3 Bewertung eingegangen. Die Level 3 Bewertung steht im Zentrum der Kritik, da die Literatur vermutet, dass diese von den Unternehmen zu ihren opportunistischen Zwecken ausgenutzt wird.4
Der Schlusspunkt der Arbeit erfolgt in Kapitel 6 mit einem Fazit.
2 Entwicklung und Zielsetzung der IFRS
2.1 Historische Entwicklung der IFRS
Die wirtschaftlichen Aktivitäten von Unternehmen sind zunehmend von Globalisierungsprozessen gegenzeichnet. Durch die internationalen Güter- und Kapitalmarktflüsse kommt es neben der Inanspruchnahme nationaler Kapitalmärkte auch zur Nutzung internationaler Märkte.5 Um auf den internationalen Kapitalmärkten notiert zu werden, müssen Unternehmen einen Jahresabschluss nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen.6
Beweggründe der Unternehmen für die Notierung an internationalen Börsen sind unter anderem:
- verbesserte Aufnahme von Eigenkapital an größeren und liquideren Börsen,
- eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen und
- Empire Building der Manager.7
Die fehlende Konvergenz der nationalen (HGB) und internationalen Rechnungslegungssysteme führte dazu, dass Unternehmen bei der Erstellung der JahresabSchlüsse mit erheblichen Zusatzkosten belastet wurden, um sowohl den nationalen als auch den internationalen Rechnungslegungsnormen zu entsprechen.8 Das erste deutsche Unternehmen, welches an der New Yorker Börse (NYSE) gelistet wurde, war 1993 die Daimler-Benz AG. Auch wenn die Listung an der NYSE mit zusätz- liehen Kosten durch die Erfüllung der unterschiedlichen Rechnungslegungsnormen verbunden war, taten es viele deutsche Unternehmen der Daimler-Benz AG gleich.
Somit wurde deutlich, dass rein national orientiere Rechnungslegungssystem nicht mehr den Anforderungen gl ob al agi er ender Unternehmen genügen. Vielmehr bedarf es eines international anerkannten Rechnungslegungssystems.
Als Beginn der Entwicklung internationaler Rechnungslegungsstandards kann die Gründung des International Accounting Standards Committee (IASC) am 29.06.1973 in London gesehen werden.9 Das IASC hatte das Ziel, international akzeptierte und einheitliche Rechnungslegungsstandards zu entwickeln und zu veröf- fentlichen.10 Das IASC sollte ebenfalls zur Harmonisierung der Rechnungslegung beitragen, durch die zumindest theoretisch ein Vergleich internationaler Unternehmen möglich ist.11 Bis zum Jahre 2001 wurden die vom IASC veröffentlichten Rechnungslegungsnormen als International Accounting Standards (IAS) bezeich- net.12 Die Interpretation der IAS geschah durch das Standing Interpretations Com- mitte (SIC). Im Jahr 2001 erfolgte die Umbenennung des IASC in International Accounting Standards Board (IASB). Gleichzeitig wurde beschlossen, dass die künftig veröffentlichten Standards als International Financial Reporting Standards (IFRS) zu bezeichnen sind. Die bereits veröffentlichten IAS verloren jedoch nicht ihre Gültigkeit, daher werden die bestehenden Standards heute als IAS oder IFRS tituliert. Eine Interpretation der Standards erfolgt seit dem Jahr 2010 durch das IFRS Interpretations Committee.
Der erste große Schritt zur harmonisierten Rechnungslegung in Europa erfolgte durch die Europäische Kommission Ende 1994.13 Durch die im Jahr 1993 zunehmende Notierung deutscher Unternehmen an der NYSE beschloss die Europäische Kommission eine stärkere Einbindung in die Entwicklung von IFRS und die UnterStützung in den Gremien des IASC.14 Die Europäische Kommission wollte europă- ischen Unternehmen, die vorwiegend eine internationale Ausrichtung haben, die Möglichkeit einräumen, einen international akzeptieren Abschluss zu veröffentlichen und somit Unternehmen von der Pflicht eines zweiten auf nationalen Rechnungslegungsvorschriften basierenden Abschlusses zu befreien.15 Durch die EU- Verordnung vom 19.07.2002 besteht eine verpflichtende Anwendung der IAS/IFRS seit dem Jahr 2005 für kapitalmarktorientierte Unternehmen.16 Ein weiterer Schritt zur internationalen Akzeptanz der IFRS erfolgte 2007 mit der Entscheidung der
United States Securities and Exchange Commission (SEC). Abschlüsse ausländi- sehe börsennotierter Unternehmen nach IFRS zu akzeptieren und somit auf einen gesonderten Abschluss nach US-GAAP zu verzichten.17 Die aktuellen überlegungen der SEC gehen gar in die Richtung, IFRS Abschlüsse in den USA verpflichtend vorzuschreiben. Auch spricht sich die weltweite Organisation der nationalen Börsenaufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions, IOSC) dafür aus, die IFRS als Basiswerk für die Zulassung an den nationalen Wertpapierbörsen anzuerkennen.18 Ausschlaggebend für diese Überlegungen ist eine zunehmende Verflechtung der weltweiten Kapitalmärkte.19 Ein Zeichen dafür ist, dass zwei Drittel der US-Investoren Anteile an Unternehmen halten, die nach IFRS berichten. Somit ist die Verwendung einheitlicher Rechnungslegungssysteme, welche zur besseren Vergleichbarkeit und zu größerem Vertrauen in die Finanzberichterstattung führen, unabdingbar. Das 1973 ausgegebene Ziel des IASC, international akzeptierte Rechnungslegungsstandards zu entwickeln und zu veröffentlichen, kann hiermit als erreicht angesehen werden.
2.2 Funktionen und Grundsätze der IFRS
Die IFRS Rechnungslegung hat primär die Funktion, bestehende und potentielle Investoren sowie Kreditgeber und andere Gläubiger mit finanziellen Informationen zu versorgen (Informationsfunktion).20 Diese Informationen müssen insoweit nützlieh sein, dass sie die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlussadressaten beeinflussen können (decision usefulness). Im Mittelpunkt der IFRS Stehen die Informationsbedürfnisse der Investoren. Dies wird damit begründet, dass die Informationsbedürfnisse der Risikokapitalgeber denen der meisten Abschlussadressaten entsprechen. Dem entgegengesetzt steht im deutschen Rechnungslegungssystem der Gläubigerschutz im Vordergrund.21 Von untergeordneter Rolle im Vergleich zur Informationsfunktion ist die Rechenschaftsfunktion (stewardship).22 Nach der Rechenschaftsfunktion sollen die Abschlüsse dazu beitragen, die Tätigkeiten des Managements bezüglich der Ergebnisse der Unternehmensführung bewerten zu kön- nen.23
Die in den Abschlüssen veröffentlichten Informationen müssen nach dem IAS Framework noch zusätzlichen qualitativen Ansprüchen genügen.24 Hierzu zählen im Wesentlichen:
- Understandability: Verständlichkeit von Informationen
- Relevance: Relevanz von Informationen
- Reliability: Verlässlichkeit von Informationen
- Comparability: Vergleichbarkeit von Informationen
Die Grundsätze der Relevanz und der Verlässlichkeit von Informationen werden zum Teil durch Grundsätze der Zeitnähe, der Abwägung von Kosten, der Erhebung einer Information und deren Nutzen sowie durch Abwägungen der qualitativen Anforderungen eingeschränkt.25 Diese Einschränkungen sind eher als praktische BeSchränkungen zu sehen.
Eine Information bzw. ein Abschluss wird als verständlich angesehen, wenn ein sachverständiger Dritter sich innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Lage eines Unternehmens verschaffen kann.26
Eine Information wird als relevant eingestuft, wenn sie in der Lage ist, die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlussadressaten zu beeinflussen.27 Eine Komponente der Relevanz von Informationen ist die Wesentlichkeit. Wesentlich ist eine Information, wenn deren Weglassen oder eine fehlerhafte Darstellung die wirtschaftliche Entscheidung der Abschlussadressaten beeinflussen könnte, die auf der Grundlage des Abschlusses getroffen werden.
Nach dem Framework 31 sind Informationen dann verlässlich, wenn sie frei von wesentlichen Fehlem und verzerrenden Einflüssen sind. Die Verlässlichkeit bein- haltet noch weitere Einzelgrundsätze wie: glaubwürdige Darstellung, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Neutralität, Vorsicht und Vollständigkeit.28 Besonders hervorzuheben ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form).29 Dieser besagt, dass Geschäftsvorfälle nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt und nicht nur entsprechend ihrer rechtlichen Ausgestaltung zu erfassen sind.
Die Bewertung und Darstellung der Geschäftsvorfälle hat so zu erfolgen, dass ein Vergleich der Abschlüsse eines Unternehmens über die Zeit hinweg möglich ist (zeitliche Vergleichbarkeit). Ebenfalls müssen die Abschlüsse unterschiedlicher Unternehmen vergleichbar sein (zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit). Sofern diese zwei Dimensionen eingehalten werden, ist dem Grundsatz der Vergleichbarkeit von Informationen entsprochen.
3 Ermittlung des Fair Value nach IFRS 13
3.1 Entwicklung des IFRS 13
Infolge der zahlreichen Erwähnungen des Fair Value Begriffs in den Standards und Regelungen des IASB entschied sich dieser, den, wie er es selbst nannte, ״Wild- wuchs“ zu beenden und einen zentralen Standard zur Bewertung des beizulegenden Zeitwerts einzuführen.30 Auch sollte Konvergenz mit Blick auf den US- amerikanischen Standardsetter (FASB), welcher im Jahr 2006 ein Standard zur Fair Value Bewertung verabschiedete31 (SFAS 157, später ASC Topic 82032 ), geschaffen werden.33
Das IASB startete bereits im Jahr 2005 ein Projekt zur Entwicklung einheitlicher Vorschriften zur Fair Value Bewertung.34 Das Projekt wurde am 12.05.2011 durch die Veröffentlichung des IFRS 13 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abge- schlossen.35 Eventuelle Änderungen und Ergänzungen des Standards erfolgen in Form von Zusätzen. Die erstmalige Anwendung des IFRS 13 ist für Berichtsperioden, die am oder nach dem 01. Januar 2013 beginnen, verpflichtend.36
Der IFRS 13 beinhaltetet Vorschriften dazu, ״wie“ etwas zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist (״how to measure“), nicht aber, ״was“ und ״wann“ zum Fair Value zu bewerten ist (״what to measure“).37 Die Festlegung, wann etwas zum Fair Value zu bewerten ist, erfolgt in den jeweiligen Standards. So regelt beispielsweise IAS 39 bzw. der zukünftige IFRS 938, wann die Fair Value Bewertung bei Finanzinstrumenten Anzuwenden ist. Ziel der IFRS 13 ist es, den beizulegenden Zeitwert klar zu definieren und eine einheitliche Fair Value Bewertung sicherzustellen.39
Der nach den IFRS 13 ermittelte Fair Value soll einen marktbasierten Wert darstellen, dem eine tatsächliche oder hypothetische Transaktion zugrunde liegt, die beli ebige Marktteilnehmer unter gewöhnlichen Bedingungen abschließen (würden).
Die Vorschriften des IFRS 13 lassen sich in drei wesentliche Blöcke unterteilen, bestehend aus einer Definition, einem detaillierten Regelwerk zur Bewertung und einer Liste von Anhangsangaben.
3.2 Definition und Anwendungsbereiche
Der Fair Value ist definiert als ״price that would be received to sell an asset or paid to transfer a liability in an orderly transaction between market participants at the measurement date“.40 Bei dem zu ermittelnden Fair Value handelt es sich somit um einen Abgangspreis (exit price).41
Der Anwendungsbereich ist entsprechend der Zielsetzung allumfassend.42 Er enthält Fair Values als Bilanzwert und Fair Values als zusätzliche Angabepflichten. Desweitern sind Fair Values bei der Erstbewertung und Fair Values bei der Folgebewertung dem IFRS unterworfen. Auch erstreckt sich der Anwendungsbereich auf Wertansätze, die zwar nicht dem Fair Value entsprechen, aber auf diesem basieren. Vom Anwendungsbereich des IFRS 13 gänzlich ausgenommen sind:43
- IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
- IAS 17 Leasingverhältnisse
Ausgenommen aufgrund von Wertansätzen, die dem Fair Value ähnlich, aber nicht mit diesem identisch sind:
- IAS 2 Vorräte (Nettoveräußerungswert)
- IAS 36 Wertminderung von Vermögensgegenständen
Ausgenommen von den vorgeschriebenen Anhangsangaben sind folgende Stan- dards:44
- IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer
- IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen
- IAS Wertminderung von Vermögensgegenständen Da im Teil der empirischen Auswertung die Finanzinstrumente nach IAS 39, welche dem IFRS 13 unterliegen, im Mittelpunkt Stehen, erfolgt nun eine Darstellung des IAS 39, insbesondere die Einstufung der Finanzinstrumente in Klassen.
3.3 Kategorien von Finanzinstrumenten nach IAS 39
Die Fair Value Bewertung kommt vor allem bei der Bewertung von Finanzinstrumenten zum Einsatz. Nach IAS 32.11 ist ein Finanzinstrument ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen zu einer finanziellen Schuld oder einem Eigenkapitalinstrument führt.45 Beim erstmaligen Ansatz werden Finanzinstrumente grundsätzlich zum beizulegenden Zeitwert bewertet.46 Fallen beim Erwerb oder Verkauf eines Finanzinstrumentes Transaktionskosten an, werden diese je nach Folgebewertung nach IAS 39 differenziert behandelt.47 Bei Finanzinstrumenten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, werden die Transaktionskosten direkt im Zugangszeitpunkt erfolgswirksam erfasst. Bei Finanzinstrumenten, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst werden, sind die Transaktionskosten in den Aktivierungs- bzw. Passivierungsbetrag miteinzubeziehen.
Im Rahmen der Folgebewertung von Finanzinstrumenten erfolgt ein Mixed Modell Ansatz, der eine Klassifizierung der Finanzinstrumente erfordert.48 Abhängig von der Klassifizierung erfolgt die Bewertung erfolgswirksam/erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert oder zu fortgeführten Anschaffungskosten. Zunächst erfolgt eine Einteilung nach aktiven und passiven Finanzinstrumenten. Innerhalb dieser wird weiter nach mehreren Kategorien unterschieden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Kategorien von Finanzinstrumenten nach IAS 39
- Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (at fair value through profit or loss): In dieser Kategorie befinden sich Finanzinstrumente, die entweder zum Handelsbestands (Held for Trading) gehören oder freiwillig als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert designiert werden (Fair Value Op- tion).49 Zum Handelsbestand gehören Finanzinstrumente oder Portefeuilles von Finanzinstrumenten, die mit der Absicht erworben wurden, Gewinne aus schwankenden Preisen bzw. Spekulationsgewinne zu erzielen, sowie alle derivativen Finanzinstrumente, die nicht Teil eines Sicherungsinstrumentes sind (Hedging). Ausgenommen sind Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, für die kein notierter Preis auf einem aktiven Markt existiert oder deren beizulegender Zeitwert nicht verlässlich bestimmbar ist. Die Fair Value Option stellt ein unwiderrufliches Klassifizierungswahlrecht für jedes Finanzinstrument dar, um dieses unter bestimmten Voraussetzungen der Kategorie ״At Fair Value through Profit or Loss zuzuordnen.50 Die Fair Value Option kann ausgeübt werden, wenn:
- die Option zur Beseitigung oder signifikanten Reduktion einer AnSatz- oder Bewertungsinkongruenz führt (accounting mismatch),
- das Risikomanagement einer Gruppe von Finanzinstrumenten auf Basis des Fair Values erfolgt oder
- ein hybrides Finanzinstrument mit einem eingebetteten Derivat vorliegt.
- Bis zur Endfälligkeit gehaltene finanzielle Vermögenswerte (held-to-matu- rity): Hierbei handelt es sich um nicht derivative Finanzinstrumente mit fes- ten und bestimmbaren Zahlungsströmen, die das Unternehmen bis zur EndFälligkeit halten will und kann.51 Diese Finanzinstrumente müssen ebenfalls auf einem aktiven Markt gehandelt werden und über notierte Marktpreise verfügen.52 Ein Bespiel für Finanzinstrumente, die zur Kategorie held-to- maturity gezählt werden, sind börsennotierte Anleihen. Eigenkapitalinstrumente wie etwa Aktien, Fondsanteile und Investmentanteile fallen nicht in diese Kategorie, da sie jederzeit veräußert werden können und somit über keine feste Endlaufzeit verfügen. Die Folgebewertung der Kategorie held- to-maturity erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Berücksichtigung der Effektivzinsmethode.53
- Kredite und Forderungen (loans and receivables) sind nicht derivative Finanzinstrumente mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, welche nicht auf einem aktiven Markt notiert sind und bei denen keine kurzfristige Veräußerungsabsicht besteht.54 Typische Beispiele sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Darlehen.55 Die Folgebewertung erfolgt wie bei den held-to-maturity Finanzinvestitionen zu fortgeführten Anschaffungs- kosten.56
- Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (Available for Sale) stellen ein Restposten für Finanzaktiva dar, die keiner anderen Kategorie zugeordnet werden können.57 Die Folgebewertung erfolgt bis zur Veräußerung erfolgsneutral zum Fair Value im Eigenkapital.58 Sollte deren Fair Value nicht verlässlich bestimmbar sein, erfolgt die Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten.59
Auch im Zusammenhang mit dem Hedge Accounting von Vermögenspositionen ist der Fair Value von Bedeutung. Grundsätzlich wird zwischen Fair Value Hedge und Cash Flow Hedge unterschieden.60 Je nach Hedge Typ erfolgt eine erfolgsneutrale oder erfolgswirksame Erfassung. Ein Fair Value Hedge umfasst eine Absicherung gegen Marktpreisänderungen von bilanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten. Betroffen vom Fair Value Hedge ist lediglich das Grundgeschäft. Der effektive Teil eines Fair Value Hedge wird erfolgswirksam in der GuV erfasst. Der ineffektive Teil der Hedgebeziehung bleibt entweder unberücksichtigt (Grundgeschäft wird zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert) oder wird erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst. Bei einem Cash Flow Hedge erfolgt eine Absicherung des Risikos von Schwankenden zukünftiger Cash Flows. Anders als beim Fair Value Hedge, wirkt sich der Cash Flow Hedge nicht auf das Grundgeschäft aus. Hier wird der effektive Teil des Sicherungsinstruments bis zur Endfälligkeit des Grundge- Schafts erfolgsneutral in der Neubewertungsrücklage ״geparkt“. Bei Endfälligkeit der Sicherungsbeziehung und des Grundgeschäftes erfolgt die Berücksichtigung in der GuV.
3.4 Bewertungsvorschriften des IFRS 13
Der Bewertungsgegenstand des IFRS 13 kann grundsätzlich mit dem Bilanzierungsgegenstand der entsprechenden IAS/IFRS festgelegt werden.61 Bei der BeWertung müssen die Merkmale des betreffenden Bewertungsgegenstandes wie:
- Zustand und Standort des Vermögenswertes und
- Verkaufs- und Nutzungsbeschränkungen bei dem Vermögenswert
berücksichtigt werden, sofern diese auch ein Marktteilnehmer im Rahmen der Preisfindung berücksichtigen würde.62 Wie hier bereits angedeutet wird, hat die Bewertung aus Sicht eines beliebigen Markteilnehmers zu erfolgen, somit ist eine Bewertung aus Unternehmenssicht nicht zulässig.63 Dieser Markteilnehmer muss unabhängig und sachkundig sein, einen angemessenen Wissensstand bezüglich des Vermögenswertes/der Schuld haben, fähig zur Transaktion sein und diese ungezwungen tätigen.64
Der zu ermittelnde Preis repräsentiert sowohl eine tatsächliche als auch eine hypothetische Transaktion.65 Die im Rahmen der Transaktion anfallenden Transaktionskosten sind bei der Preisermittlung nicht zu berücksichtigen, da diese kein Merkmal eines Vermögenswerts oder einer Schuld sind.66 Da hingegen die Transportkosten ein Merkmal des Bewertungsobjekts darstellen (Berücksichtigung des Standortes: IFRS 13.11), sind diese im Preis zu berücksichtigen.67 Die Transaktion hat auf dem Hauptmarkt zu erfolgen, dieser ist derjenige mit dem größten Volumen bzw. Akti- vitätslevel für einen Vermögensgegenstand oder eine Schuld und das Unternehmen hat zumindest am Bewertungsstichtag Zugang zu diesem.68 Kann kein Hauptmarkt identifiziert werden, ist der vorteilhafteste Markt für den Vermögenswert bzw. die Schuld heranzuziehen.69 Grundsätzlich gilt die widerlegbare Vermutung, dass der Hauptmarkt deijenige ist, in dem das Unternehmen normalerweise tätig ist.70
3.4.1 Bewertung von nicht-finanziellen Vermögenswerten
Die Ermittlung des Fair Values eines nicht-finanziellen Verniögenswertes erfolgt unter Berücksichtigung der höchsten und besten Verwendung des Vermögenswer- tes.71 Dieser Wert kann von der aktuellen Verwendung des bilanzierenden Unternehmens abweichen, wenn ein potenzieller Erwerber bzw. Markteilnehmer den Vermögenswert anderweitig benutzen würde und hieraus ein höherer Wert resultieren würde. Beispiel hierfür können Immobilien oder Grundstücke sein, bei denen die jetzige Verwendung von der bestmöglichen Abweicht.72 Die höchste und beste Verwendung knüpft daran, dass diese physisch möglich, rechtlich zulässig und fl- nanziell durchführbar ist.73 Solange keine Markt- oder andere Faktoren auf einen höheren Wert einer anderweitigen Nutzung hindeuten, gilt die gegenwärtige VerWendung als höchste und bestmögliche.74
3.4.2 Besonderheit bei der Bewertung von Schulden
Bei der Bewertung einer Schuld wird eine (fiktive) Übertragung auf einen Marktteilnehmer unterstellt.75 Dies entspricht der Fair Value definition, welche ein Exit-Szenario bzw. einen Preis unterstellt.76 Die Schuld würde bei einer Übertragung offen bleiben und der übernehmende Marktteilnehmer müsste die Verpflichtung erfüllen.77 Kritisch zu sehen ist, dass bei der Bewertung Übertragungsrestrektionen nicht berücksichtigt werden dürfen,78 da im Gegensatz zu Vermögenswerten die Übertragung einer Schuld aufgrund rechtlicher und faktischer Beschränkungen oft nicht möglich ist.79 Bei der Bewertung von Schulden ist desweiteren das eigene Nichterfüllungsrisiko bzw. Ausfallrisiko zu berücksichtigen.80 Hierdurch kann es bei einem Unternehmen zu unrealisierten Gewinnen kommen, obwohl sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmnes verschlechtert hat (Kontra - Intuitive Ergebnisse).81 Ein Beispiel soll dies Verdeutlichen: Eine vom Unternehmen emittierte Anleihe von 100 Mio. Euro sinkt im Marktwert auf 70 Mio. Euro, da Investoren die Kreditwürdigkeit des Emittenten schlechter einschätzen.82 Somit entsteht ein unrealisierter Gewinn (Ausweis im Eigenkapital) trotz Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens. Bereits im Jahr 1947 vertrat Schmalenbach die Ansicht, dass man den Kurs auf sich beruhen lassen solle.83 Dies begründet er wie folgt: ״Wird das Unternehmen krank und die Bonität so schlecht, daß die Kurse der Obligationen fallen, so wird das Vermögen des Bilanzierenden um so viel größer. Die Krankheit wird sozusagen zum Aktivum. Wenn die Bonität auf Null gesunken ist, sind auch die Schulden und damit die Ueb er schul dung weg. Es ist eine humoristische Angelegenheit“.84
Wie im vorherigen aufgezeigt, kann bezweifelt werden, inwieweit sowohl die Berücksichtigung der Bonität als auch die Übertragungsunterstellung einer Schuld mit dem Ziel der IFRS Rechnungslegung, entscheidungsnützliche Informationen bereitzustellen, vereinbar sind. Bei der Erstbewertung ist es sinnvoll und notwendig, die Bonität zu berücksichtigen, um entsprechende Konditionen zu vereinbaren.85 Doch bei der Folgebewertung wird nicht ersichtlich, inwieweit dies zu entscheidungsnützlichen Informationen führt. Die Regelungen des Standards würden nur für Schulden, die zu Handelszwecken gehalten werden, entscheidungsnützliche Informationen liefern. Dessen war sich der IASB bewusst und veranlasste den Vorschlag, wonach grundsätzlich nur zu Handelszwecken gehaltene Schulden dem IFRS 13 unterliegen sollten. Diesem Vorschlag ist der Standardsetter hingegen, wie der gegenwärtige Standard zeigt, nicht gefolgt.
3.5 Bewertungstechniken des IFRS 13
Im Folgenden wird aufgezeigt, wie ein Fair Value nach der Definition des IFRS 13 zu ermitteln ist.86 Als bester bzw. objektivster Fair Value wird der Markpreis einer tatsächlichen Transaktion für einen identischen Vermögengegenstand zwischen gewöhnlichen Markteilnehmem am Hauptmarkt unter marktüblichen Bedingungen. Ein so ermittelter Fair Value entspricht den Zielen der IFRS, entscheidungsnützliche Informationen bereitzustellen. Jedoch zeigen schon die ausführlichen Bedingungen, dass solch ein Marktpreis in der Realität nicht immer vorliegt. Daher kann in mehreren Stufen von diesem Idealzustand abgerückt werden, sofern immer so objektiv wie möglich, d.h. unter maximalem Einbezug beobachtbarer Bewertungsfaktoren, der Fair Value ermittelt wird.
Um diesen Fair Value zu ermitteln, Stehen dem Anwender drei Bewertungstechniken zur Verfügung:
1. Marktbasierter Ansatz (Market Approach)
Hierbei werden Preise von Transaktionen für identische oder vergleichbare Vermögenswerte/Schulden herangezogen.87 Bewertungstechniken, die auf dem marktorientierten Ansatz beruhen, sind beispielsweise Multiplikatoren, wie sie häufig bei der Untemehmensbewertung eingesetzt werden, oder mathematische Techniken wie Matrix-Preisnotierungen.88
2. Kostenbasierter Ansatz (Coast Approach)
Dieser stellt auf den Betrag ab, der gegenwärtig erforderlich wäre, um einen Vermögenswert zu ersetzten (Wiederbeschaffungskosten).89
3. Einkommensbasierter Ansatz (Income Approach)
Hierbei erfolgt eine Abzinsung künftiger Stromgrößen, Cashflows oder Einnah- men/Ausgaben.90 Der Zeitwert spiegelt somit gegenwärtige Markterwartungen hinsichtlich dieser künftigen Beträge wider.91 Gängige Verfahren sind Barwerttechniken, Optionspreismodelle (Black-Scholes-Formel) oder Residualwertmethoden.92
Der Standard präferiert bei der Anwendung keine dieser Bewertungstechniken und gestattet eine Kombination der Methoden zur Wertermittlung.93 Es ist jedoch sicherzustellen, dass jene Bewertungstechnik herangezogen wird, bei der beobachtbare Bewertungsparameter maximiert und nicht beobachtbare minimiert werden.94
3.6 Bewertungshierarchie und Inputfaktoren
Kern des IFRS 13 ist die bereits in anderen Standards erwähnte dreistufige Fair Value Hierarchie.95 Ziel sind die Erhöhung der Einheitlichkeit und die Vergleichbarkeit der Fair Value Bewertung.96 Die dreistufige Fair Value Bewertungshierarchie ergibt sich indirekt aus den in die Bewertungstechnik(en) eingeflossenen Be- Wertungsparameter.97 Hierbei erfolgt eine Abstufung nach der Qualität und Objektivität der Bewertungsfaktoren.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Fair Value Hierarchie, Quelle: Deloitte (2011), s. 10.
Maßgeblich für die Level-Einstufung ist das niedrigste Niveau eines Inputfaktors.98 Den Inputfaktoren nach Level 1 wird die höchste Priorität und Objektivität einge- räumt.99 Die so ermittelten Preise gelten als entscheidungsnützlich und relevant. Entsprechend wird den Inputfaktoren auf Stufe 3 die geringste Priorität und Objektivität zugesprochen.100
1. Inputfaktoren der Stufe 1 sind unveränderte Marktpreise für identische Vermögenswerte/Schulden in einem aktiven Markt, der dem Unternehmen zugänglich ist.101
2. Andere als Stufe 1 genannte Marktpreisnotierungen, die unmittelbar oder mittelbar zu beobachten sind mit folgender Differenzierung:102
a) Marktpreise für ähnliche oder vergleichbare Vermögensgegenstände oder Schulden auf aktiven Märkten,
b) Marktpreise für identische oder ähnliche Vermögensgegenstände oder Schulden auf inaktiven Märkten,
c) andere Inputfaktoren als Marktpreisnotierungen, die für Vermögenswerte oder Schulden beobachtet werden können, wie Z.B. Zinssätze (für die Diskontierung von Zahlungsströmen),103
d) angepasste Marktpreise auf Basis von indirekt beobachtbaren Inputfaktoren, die von beobachtbaren Daten abgeleitet oder hiervon untermauert werden.104
3. Fair Values der Stufe 3 basieren auf Inputfaktoren, die für Vermögenswerte oder Schulden nicht beobachtbar sind.105 Die verwendeten Annahmen müssen jedoch mit den Annahmen, auf die sich die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert oder die Schuld stützen würden, über- einstimmen.106
Die Inputfaktoren der Stufe 3 müssen von den Unternehmen selbst unter Verwendung der bestmöglichen Informationen abgeleitet werden.107 Sie basieren daher auf subjektiven Annahmen der Unternehmen. Level 3-Informationen führen somit zu einer erheblichen Informationsasymmetrie zwischen den Anwendern und den Rechnungslegungsadressaten.
Die folgende Tabelle 2 zeigt einige Beispiele für beobachtbare und nicht-beobachtbare Inputfaktoren:108 (2011), s. 11.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2: Beispiele für beobachtbare und nicht-beobachtbare Inputfaktoren, Quelle: Deloitte (2011), S. 11.
Werden bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes Inputfaktoren aus unterschiedlichen Stufen der Bemessungshierarchie verwendet, ist das gesamte Bewertungsobjekt derjenigen Stufe zuzuordnen, die dem niedrigsten Inputfaktor entspricht, der für die Bemessung wesentlich ist. 109 Auch hier ergeben sich ErmessensSpielräume, da die Entscheidung der Bedeutung und Wesentlichkeit eines Inputfaktors auf subjektiven Einschätzungen beruht.110
Anpassungen der beobachtbaren Inputfaktoren sind zulässig, sofern diese von anderen Marktteilnehmern entsprechend zu erwarten wären.111 Sofern die Beri ehti- gung auf nicht-beobachtbaren Inputfaktoren beruht, wird die gesamte Bemessung der Stufe 3 der Bemessungshierarchie zugeordnet.112 Jedoch müssen sowohl die beobachtbaren Inputfaktoren als auch die Fair Value Anpassungen der verwendeten Inputfaktoren signifikant sein.113 Sollten die Anpassungen nicht auf das Bewertungsobjekt zurückzuführen sein, sondern eine Unternehmensbesonderheit darstellen, ist eine Anpassung explizit ausgeschlossen.114 So dürfen beispielsweise keine Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, in denen sich die Größe des AnteilsbeSitzes des Unternehmens als Merkmal widerspiegelt, auch wenn das normale tägliche Handelsvolumen des betreffenden Marktes nicht zur Aufnahmen der vom Un- temehmen gehaltenen Menge ausreicht.115
Eine Besonderheit ergibt sich bei Bewertungsobjekten, für die eine Geld-BriefSpanne (z.B. ein Inputfaktor von einem Händlermarkt) besteht.116 Dabei ist derjenige Kurs anzusetzen, der am repräsentativsten für den beizulegenden Zeitwert ist, hierbei kann es sich sowohl um Mittelwerte als auch um Extremwerte handeln.117 Hiervon können explizit Zeitwerte jeder Hierarchiestufe betroffen sein.118
3.7 Angabepflichten
Die im IFRS 13 (IFRS 13.91-99) enthaltenen Angabepflichten ergänzen die im Fall der durch einen anderen Standard vorgeschriebenen Fair Value Bewertung zusätz- liehen Angabepflichten.119 Nach IFRS 13 muss ein Unternehmen Informationen offenlegen, die den Abschlussadressaten bei der Beurteilung von folgenden Sachverhalten unterstützen:120
- Bewertungstechniken und Inputparameter für Vermögenswerte oder Schulden, die laufend oder einmalig zur Fair Value Ermittlung verwendet wurden,
- die Auswirkungen der Stufe 3 der Fair Value Bewertung auf Gewinn und Verlust sowie das sonstige Ergebnis für die Periode.
Um die beschriebenen Zielsetzungen des IFRS 13.91 zu erfüllen, muss das Unternehmen nachstehende Kriterien berücksichtigen:121
- den notwendigen Detaillierungsgrad, um den Angabepflichten zu entsprechen,
- das Gewicht, das auf jede der verschiedenen Vorschriften zu legen ist,
- den Umfang einer vorzunehmenden Zusammenfassung oder Aufgliederung und
- die Notwendigkeit zusätzlicher Informationen, um den Adressaten eine Beurteilung an quantitativen Informationen zu ermöglichen.
Der Umfang der Angabepflichten ist abhängig davon, ob ein Bilanzposten wiederkehrend oder einmalig zum Fair Value bewertet wird.122 Sowohl für letztere als auch für Fair Value Bewertungen, die nur zu Angabezwecken erfolgen, erfordern weniger Angaben.123 Somit bestehen gewisse Freiheitsgrade bezogen auf die zu machenden Angaben, um den Anforderungen des IFRS 13 zu genügen. Die DarStellung der vorgeschrieben quantitativen Angaben hat in Tabellenform zu erfolgen, sofern kein anderes Format sachgerechter ist.124
Für Finanzinstrumente sind die Angabepflichten weitgehend aus dem unter IFRS 7 Vorgeschriebenen bekannt.125 Jedoch ergeben sich bezogen auf die Level 3 Fair Value Bewertung hinzukommenden Angabepflichten neue Herausforderungen für die Unternehmen.
Die nachfolgende Abbildung fasst die notwendigen Angabepflichten des IFRS 13 zusammen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Angabepflichten nach IFRS 13, Quelle: Große (2011), s. 291.
[...]
1 Vgl. IASB (2011), s. 9.
2 Vgl. hierund folgend Jaggi et al. (2010), s. 476f.; Laux/Leuz (2009); Pfaff/Kukule (2006).
3 Vgl. Duetai. (2014), s. 56.
4 Vgl. Milbradt (2012); Amold/Earl (2013), s. 77-79.
5 Vgl. Aschfalk-Evertz (2011), s. 2.
6 Vgl. Lüdenbach (2010), s. 24.
7 Vgl. Wagenhofer (2009), s.23f.
8 Vgl. hierund folgend Aschfalk-Evertz (2011), s. 1.
9 Vgl. Buschhüter/Striegel (2009), s. 29.
10 Vgl. Küting et al. (2013), s. 17.
11 Vgl. Kirsch (2010), s. 1.
12 Vgl. hier und folgend Petersen et al. (2015), s. 3.
13 Vgl. Wagenhofer (2009), s. 42Í
14 Vgl. Kirsch (2010), s. 8.
15 Vgl. Wagenhofer (2009), s. 43.
16 Vgl. Kirsch (2010), s. 8.
17 Vgl. liier und folgend Wagenhofer (2009), s. 54.
18 Vgl. Ruhnke/Simons (2012), s. 14.
19 Vgl. liier und folgend Wagenhofer (2009), s. 54.
20 Vgl. liier und folgend Kirsch (2010), s. 11.
21 Vgl. Wagenhofer (2009), s. 126.
22 Vgl. Petersen et al. (2015), s. 7.
23 Vgl. Kirsch (2010), s. 11.
24 Vgl. Wagenhofer (2009), s. 128.
25 Vgl. hier und folgend Kirsch (2010), s. 11.
26 Vgl. Wagenhofer (2009), s. 128.
27 Vgl. hier und folgend Lüdenbach (2010), s. 2.
28 Vgl. Kirsch (2010), s. 15.
29 Vgl. hierund folgend Lüdenbach (2010), s. 2.
30 Vgl. Kapitza/Klem (2013), s. 12.
31 Vgl. SFAS 157.1 -39.
32 Durch das geänderte Topic 820 sind die IFRS 13 im Wesentlichen identisch, wodurch eine angestrebte Konvergenz mit US-GAAP erreicht wurde.
33 Vgl. Deloitte (2011), s. 2.
34 Vgl. KPMG (2012), s. 117.
35 Vgl. Große (2011), s. 286.
36 Vgl. Blab (2014), s. 243.
37 Vgl. Große (2011), s. 286.
38 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des IFRS 9 ist aktuell für den 01.01.2018 vorgesehen.
39 Vgl. hierund folgend Große (2011), s. 286.
40 IFRS 13.9.
41 Vgl. IFRS 13.24.
42 Vgl. hierund folgenden Große (2011), s.286f.
43 Vgl. IFRS 13.6.
44 Vgl. IFRS 13.7.
45 Vgl. IAS32.il.
46 Vgl. IAS 39.43.
47 Vgl. hierund folgend Wagenhofer (2015), s. 246.
48 Vgl. Jensen-Nissen (2007), s. 103.
49 Vgl. liier und folgend Beyer (2008), s. 51.
50 Vgl. liier und folgend Lüdenbach (2010), s. 360.
51 Vgl. hierund folgend Wagenhofer (2015), s. 246f.
52 Vgl. hierund folgend Lüdenbach (2010), s. 359.
53 Vgl. Petersen/Bansbach (2015), s. 217.
54 Vgl. Kirsch (2010), s. 106.
55 Vgl. Wagenhofer (2015), s. 247.
56 Vgl. Kirsch (2010), s. 106.
57 Vgl. Wagenhofer (2015), s. 247.
58 Vgl. Lüdenbach (2013), s. 148.
59 Vgl. Lüdenbach (2013), s. 147.
60 Vgl. hier und folgend Busse von Colbe et al. (2011), s. 712Í
61 Vgl. Deliotte (2011), s. 4.
62 Vgl. IFRS 13.11.
63 Vgl. Große (2011), s. 288.
64 Vgl. IFRS 13 A
65 Vgl. Große (2011), s. 288.
66 Vgl. IFRS 13.25.
67 Vgl. IFRS 13.26.
68 Vgl. IFRS 13.23; IFRS 13 Anhang A; IFRS 13.17; IFRS 13.19.
69 Vgl. IFRS 13.16 b).
70 Vgl. IFRS 13.17.
71 Vgl. IFRS 13.27.
72 Vgl. PwC (2012), s. 941.
73 Vgl. IFRS 13.28.
74 Vgl. IFRS 13.29.
75 Vgl. IFRS 13.34.
76 Vgl. Große (2011), s. 289.
77 Vgl. IFRS 13.34 a).
78 Vgl. IFRS 13.35.
79 Vgl. Kaindi (2012), s. 380.
80 Vgl. IFRS 13.42.
81 Vgl. Küting/Lauer (2012), s. 281.
82 Vgl. hierund folgend Kaindi (2012), s. 380.
83 Vgl. Schmalenbach (1947), s. 174.
84 Schmalenbach (1974), s. 174.
85 Vgl. hierund folgend Küting/Lauer (2012), s. 282.
86 Vgl. hierund folgend Große (2011), s. 290; IFRS 13.62.
87 Vgl. IFRS 13.B5.
88 Vgl. IFRS 13.B6; IFRS 13.B7.
89 Vgl. IFRS 13.B8.
90 Vgl. Althoff (2012), s. 338.
91 Vgl. IFRS 13.В10.
92 Vgl. IFRS 13.B11.
93 Vgl. Althoff (2012), s. 338.
94 Vgl. Deloitte (2011), s. 7.
95 Vgl. IFRS 7.27A.
96 Vgl. IFRS 13.72.
97 Vgl. luer und folgend Große (2011), s. 290.
98 Vgl. IFRS 13.73.
99 Vgl. IFRS 13.72.
100 Vgl. IFRS 13.72.
101 Vgl. IFRS 13.76-80.
102 Vgl. IFRS 13.81.
103 Vgl. Althoff (2012), s. 338; IFRS 13.82.
104 Vgl. IFRS 13.81 f.; Große (2011), s. 291.
105 Vgl. IFRS 13.86.
106 Vgl. IFRS 13.87.
107 Vgl hierund folgend Palea (2014), s. 106.
108 Vgl. Deloitte (2011), s. 11.
109 Vgl. IFRS 13.73.
110 Vgl. Deloitte (2011), s. 10.
111 Vgl. IFRS 13.88.
112 Vgl. IFRS 13.75.
113 Vgl. Große (2011), s. 291.
114 Vgl. Deloitte (2011), s. 10.
115 Vgl. IFRS 13.69.
116 Vgl hierund folgend IFRS 13.70f.
117 Vgl. Große (2011), s. 291.
118 Vgl. IFRS 13.70.
119 Vgl. Althoff (2012), s. 339.
120 Vgl. IFRS 13.91.
121 Vgl. IFRS 13.92.
122 Vgl. IFRS 13.93.
123 Vgl. IFRS 13.93; IFRS 13.97.
124 Vgl. IFRS 13.99
125 Vgl liier und folgend Deloitte (2011), s. 11.
- Citation du texte
- M.Sc. MBA Sergej Schledowez (Auteur), 2016, Wertermittlung von Fair Value-Positionen nach IFRS 13 bei kapitalmarktorientierten Unternehmen in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/441856
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