Die Wirtschaft ist durch die Knappheit geprägt. Immer wieder fehlt es zahlreichen Unternehmen, großen Konzernen, aber auch mittleren und kleinen Firmen an Finanzmitteln, um ihre Investitionsprojekte zu finanzieren. Dabei können die Unternehmen entweder das Modell der Fremdfinanzierung oder das Modell der Eigenfinanzierung auswählen, oder aber eine Mischvariante aus beiden.
Eine der Finanzierungsmöglichkeiten sein Eigenkapital zu erhöhen und die Mittel zu Investitionszwecke zu bekommen, bietet dem betreffenden Unternehmen die Deutsche Börse. Mit dem Instrument des Wertpapiers stellt die Börse dem Unternehmen das notwendige Kapital zur Verfügung. Der Vorteil dieser Wertpapierfinanzierung liegt darin, dass dem Emittenten eine Möglichkeit aufgeräumt wird, bei relativ niedrigen Transaktionskosten auf eine langfristige Finanzierung zu kommen, wobei das Risiko sehr breit gestreut wird.
Für „going Public“ besteht allerdings ein verlässlicher Rechtsraum, in dem sich die davon Betroffenen bewegen und der die Entwicklung dieses Phänomens bestimmt. Bevor das Unternehmen in den Genuss von Wertpapierfinanzierung kommt, müssen seine Papiere (Aktien) zum Handel an der Börse zugelassen werden.
Anhand des Börsengesetzes und Börsenzulassungs-Verordnung soll hier dargestellt werden, welche Voraussetzungen ein Unternehmen, abhängig von den Marktsegmenten, an denen es präsent sein möchte, erfüllen muss, damit seine Wertpapiere zum Börsenhandel eine Zulassung erhalten.
Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel geschieht auf Grund eines Prospekts. Anhand des Börsengesetzes, Verkaufsprospektgesetzes und Verkaufsprospekt-Verordnung soll gezeigt werden, mit welchen Konsequenzen muss der Emittent seiner Aktien rechnen, wenn die Angaben im Prospekt unrichtig oder unvollständig sind.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einführung
1 Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
1.1 Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt
1.2 Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren zum geregelten Markt
1.3 Freiverkehr
2 Prospekthaftung
2.1 Inhalt des Prospekts
2.2 Haftung aus unrichtigem oder unvollständigem Prospekt
2.3 Prospekthaftung: ein Fallbeispiel
Zusammenfassung
Literatur- und Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einführung
Die Wirtschaft ist durch die Knappheit geprägt. Immer wieder fehlt es zahlreichen Unternehmen, großen Konzernen, aber auch mittleren und kleinen Firmen an Finanzmitteln, um ihre Investitionsprojekte zu finanzieren. Dabei können die Unternehmen entweder das Modell der Fremdfinanzierung oder das Modell der Eigenfinanzierung auswählen, oder aber eine Mischvariante aus beiden.
Eine der Finanzierungsmöglichkeiten sein Eigenkapital zu erhöhen und die Mittel zu Investitionszwecke zu bekommen, bietet dem betreffenden Unternehmen die Deutsche Börse. Mit dem Instrument des Wertpapiers stellt die Börse dem Unternehmen das notwendige Kapital zur Verfügung. Der Vorteil dieser Wertpapierfinanzierung liegt darin, dass dem Emittenten eine Möglichkeit aufgeräumt wird, bei relativ niedrigen Transaktionskosten auf eine langfristige Finanzierung zu kommen, wobei das Risiko sehr breit gestreut wird.
Für „going Public“ besteht allerdings ein verlässlicher Rechtsraum, in dem sich die davon Betroffenen bewegen und der die Entwicklung dieses Phänomens bestimmt. Bevor das Unternehmen in den Genuss von Wertpapierfinanzierung kommt, müssen seine Papiere (Aktien) zum Handel an der Börse zugelassen werden.
Anhand des Börsengesetzes und Börsenzulassungs-Verordnung soll hier dargestellt werden, welche Voraussetzungen ein Unternehmen, abhängig von den Marktsegmenten, an denen es präsent sein möchte, erfüllen muss, damit seine Wertpapiere zum Börsenhandel eine Zulassung erhalten.
Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel geschieht auf Grund eines Prospekts. Anhand des Börsengesetzes, Verkaufsprospektgesetzes und Verkaufsprospekt-Verordnung soll gezeigt werden, mit welchen Konsequenzen muss der Emittent seiner Aktien rechnen, wenn die Angaben im Prospekt unrichtig oder unvollständig sind.
1 Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
In diesem Abschnitt wird die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt dargestellt. Der darauf folgende Unterabschnitt stellt die Prozedur der Zulassung von Wertpapieren zum geregelten Markt vor. Dabei werden die wesentlichen Unterschiede zwischen den Zulassungsverfahren zum amtlichen und geregelten Markt aufgezeigt. Im letzten Unterabschnitt dieses Abschnitts wird es auf die Zulassung zum Freiverkehr eingegangen.
1.1 Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt
Das Recht der Zulassung1 von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt2 wird im Abschnitt 3 in §§ 30-48
des Börsengesetzes3 und in der Börsenzulassungs-
verordnung4 geregelt. Gem. § 30 des Börsengesetzes besteht es eine Zulassungspflicht. Die Wertpapiere, die im amtlichen Markt an der Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung. Der Emittent der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut muss die Zulassung beantragen. Das Kreditinstitut muss eine Zulassung zum Handel an einer inländischen Wertpapierbörse (nicht notwendig an der des Emittenten) haben und ein haftendes Eigenkapital von mindestens 730.000 Euro nachweisen. Ist der Emittent ein Kreditinstitut, so kann er den Antrag allein stellen.
Dritter Abschnitt der Börsenzulassungsverordnung sieht vor, dass der Zulassungsantrag schriftlich gestellt werden muss. Im Antrag müssen die Antragsteller den Namen der Firma und ihren Sitz, Art und Betrag der zuzulassenden Papiere sowie ein überregionales Börsenpflichtblatt,5 in dem der Antrag veröffentlicht werden soll, angeben. Es ist auch anzugeben, ob ein gleichartiger Antrag zuvor oder gleichzeitig an einer anderen inländischen Börse oder in einem anderem Staat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestellt worden ist oder alsbald gestellt werden wird.
Bevor der Emittent mit einer Zulassung seiner Wertpapiere zum amtlichen Handel rechnen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen der Zulassung vom Emittenten erfüllt werden: insbesondere die Anforderungen an den Emittenten hinsichtlich seiner Rechtsgrundlage, Größe und Dauer seines Bestehens; die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpapiere hinsichtlich ihrer Rechtsgrundlage, Handelbarkeit, Stückelung, Druckausstattung und des Mindestbetrags der Emission. Dies ist im Ersten Abschnitt der Börsenzulassungsverordnung geregelt. Gem. § 1 der Börsenzulassungsverordnung müssen die Gründung und die Satzung des Emittenten dem Recht des Staates entsprechen, in dem er seinen Sitz hat. Ferner nach § 3 muss der Emittent mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden haben und seine Jahresabschlüsse für diese drei Jahre offen legen.
Die Wertpapiere müssen mit dem für den Emittenten geltenden Recht übereinstimmen und den für das Wertpapier geltenden Vorschriften entsprechen, § 4 der Börsenzulassungsverordnung. Gem. § 2 der Börsenzulassungsverordnung muss der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden Aktien oder, falls seine Schätzung nicht möglich ist, das Eigenkapital des Emittenten mindestens 1.250.000 Euro betragen.6 Der Gesamtnennbetrag von Wertpapieren, die anders als Aktien sind, muss mindestens 250.000 Euro betragen. Die Mindeststückzahl der zuzulassenden nennwertlosen Wertpapieren muss zehntausend betragen. Ferner müssen die Papiere frei handelbar sein und die Stückelung der Wertpapiere muss den Bedürfnissen des Börsenhandels und des Publikums Rechnung tragen. Die Aktien müssen im Publikum eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder mehrerer Mitgliedstaaten ausreichend gestreut sein. Das gilt, wenn mindestens 25% des Gesamtbetrages, bei nennwertlosen Aktien der Stückzahl, der zuzulassenden Aktien von den Anlegern erworben worden sind. Die Aktien können auch bei einem niedrigeren Prozentsatz zugelassen werden, wenn eine ausreichende Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll und die Zulassungsstelle davon überzeigt ist, dass diese Streuung innerhalb kurzer Frist nach der Einführung erreicht sein wird, § 9 Abs. 2 Satz 1 der Börsenzulassungsverordnung.
Die Wertpapiere der Emittenten aus Drittstaaten werden zum amtlichen Markt nur mit der Bedingung zugelassen, dass die Notierung den Schutz des Publikums nicht gefährdet.
Gem. § 49 der Börsenzulassungsverordnung muss der Zulassungsantrag auf Kosten der Antragsteller veröffentlicht werden. Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Antrag im Bundesanzeiger und in einem im Antrag angegebenen Börsenpflichtblatt sowie durch Börsenbekanntmachung.
Es reicht aber nicht nur einen Zulassungsantrag alleine zu stellen. Ihm muss ein Prospekt beigefügt werden. Der Prospekt muss alle erforderlichen Angaben enthalten, damit die Anleger den Emittenten und ihre Wertpapiere zutreffend beurteilen können. In einzelnen geregelten Fällen kann es von der Prospektveröffentlichung abgesehen werden.7 Paragraph 13 der Börsenzulassungsverordnung beinhaltet die allgemeinen Grundsätze, nach denen der Prospekt richtig und vollständig sein muss. Er muss in deutscher Sprache abgefasst werden. Die Sprache und seine Form müssen sein Verständnis und seine Auswertung erleichtern. Es ist auch zulässig, wenn der Prospekt von einem ausländischen Emittenten ganz oder teilweise in einer anderen Sprache geschrieben ist. Die Bedingung dafür: Die Sprache soll im Inland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Wertpapierhandels üblich sein. Die Antragsteller müssen den Prospekt unterzeichnen. Inhaltlich muss der Prospekt insbesondere die Angaben enthalten über
- die Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Prospekts die Verantwortung übernehmen;8
- die zuzulassenden Wertpapiere;
- den Emittenten der zuzulassenden Wertpapiere;
- die Prüfung der Jahresabschlüsse des Emittenten und anderer Angaben in Prospekt.
Wie Zulassungsantrag, muss der Prospekt auch veröffentlicht werden. In § 43 der Börsenzulassungsverordnung wird die Frist der Veröffentlichung bestimmt: Der Prospekt muss mindestens einen Werktag vor der Einführung der Wertpapiere veröffentlicht werden. Zuerst muss er allerdings von der Zulassungsstelle gebilligt werden. Innerhalb von 15 Börsentagen nach Eingang des Prospekts entscheidet die Zulassungsstelle über die Billigung. Wenn der Zulassungsantrag gleichzeitig bei mehreren inländischen Börsen gestellt wird, so bestimmt der Emittent selbst die für die Billigung des Prospekts zuständige Zulassungsstelle. In diesem Fall wird die Billigung des Prospekts durch die zuständige Zulassungsstelle auch von den Zulassungsstellen der anderen Börsen anerkannt. Die Veröffentlichung erfolgt in den Börsenpflichtblättern, in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht ist. Die Börse hat den Prospekt auch elektronisch zur Verfügung zu stellen. Im Bundesanzeiger soll es darauf hingewiesen werden, wo der Prospekt veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist.
Über Zulassung eines Wertpapiers zum amtlichen Handel entscheidet nach § 31 des Börsengesetzes die Zulassungsstelle. Die Aufgabe der Zulassungsstelle ist die Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Anleger und für einen ordnungsmäßigen Börsenhandel erforderlich sind. Gleichzeitig wird auch die Einhaltung der Pflichten, die sich aus der Zulassung für Emittenten und für das antragstellende Institut ergeben von der Zulassungsstelle überwacht. Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Zulassungsstelle müssen Personen sein, die sich nicht berufsmäßig am Börsenhandel mit Wertpapieren beteiligen. Bevor es über die Zulassung entschieden wird, hat die Zulassungsstelle nach § 30 Abs. 3 Sätze 1, 2, 3 zu prüfen, ob der Emittent und die Wertpapiere den zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erlassenen Bestimmungen entsprechen, ob es dem Antrag ein Prospekt zur Veröffentlichung beigefügt ist und, ob es keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums9 oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen10 führen. Die Zulassungsstelle prüft also nicht nur die Vollständigkeit des Zulassungsantrages, sondern auch die Umstände, von denen eine konkrete Gefahr für die Anleger ausgeht. Hieraus ergeben sich sehr hohe professionelle Anforderungen an die Mitglieder der Zulassungsstelle.11 Werden die obengenannten Voraussetzungen erfüllt, bekommen die Wertpapiere die Zulassung zum amtlichen Handel an der jeweiligen Börse.
Die Zulassung muss auch veröffentlicht werden. Auf Kosten der Antragsteller veröffentlicht die Zulassungsstelle die Zulassung im Börsenanzeiger und in dem Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht worden ist, sowie durch Börsenbekanntmachung. Werden die Papiere zugelassen, darf die Zulassungsstelle diese ausgesprochene Zulassung nicht „zurücknehmen“. Die Zulassung ist ein Verwaltungsakt, der dem Emittenten und den Anlegern Rechte gewährt und ohne deren Zustimmung grundsätzlich nicht zurückgenommen werden kann.12 Die Zulassungsstelle hat jedoch das Recht die Zulassung zu verweigern, § 33 des Börsengesetzes. In diesem Fall muss die Zulassungsstelle die Gründe für die Ablehnung den anderen Zulassungsstellen mitteilen. Sind die Wertpapiere von einer anderen Zulassungsstelle abgelehnt worden, so dürfen sie nur mit Zustimmung dieser Zulassungsstelle zugelassen werden.
[...]
1 Unter der Zulassung von Wertpapieren versteht das Börsengesetz eine besonders ausgestaltete Erlaubnis, für Geschäfte in den zugelassenen Papieren die Börseneinrichtungen zu benutzen. Die Erlaubnis kann zum Handel mit amtlicher Notierung (§§ 30 ff des Börsengesetzes) oder zum Handel mit nichtamtlicher Notierung im geregelten Markt (§§ 49 ff des Börsengesetzes) erteilt werden. Eine Zulassung in diesem Sinne findet nur an Wertpapierbörsen für Wertpapiere statt und wird von der Zulassungsstelle in Form einer öffentlich-rechtlichen Einzelentscheidung für jede neu einzuführende Emission erteilt (Schwark, Eberhard: Börsengesetz, S. 274, 275).
2 Der amtliche Handel ist ein „organisierter Markt“ im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), d.h. die Zulassungsvoraussetzungen und die Folgepflichten der Markteilnehmer sowie die Organisation des Handels selbst sind durch öffentliches Recht geregelt. Die Kurse der gehandelten Wertpapiere in diesem Marktsegment werden durch amtliche Kursmakler festgelegt. Im Handel mit amtlicher Notierung werden die Aktien der bekannten inländischen Großunternehmen und eine Anzahl ausländischer Aktiengesellschaften mit internationaler Ausrichtung gehandelt. Von den festverzinslichen Papieren sind die öffentlichen Anleihen, die Emissionen der Landesbanken, Hypothekenbanken und Spezialkreditinstitute im Amtlichen Markt.
3 Börsengesetz (BörsG) vom 21. Juni 2002, (BGBl. I S. 2010), BGBl. III/FNA 4110-8.
4 Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung-BörsZulV) vom 9. September 1998, (BGBl. I S. 2832), BGBl. III/FNA 4110-1-1, zuletzt geänd. Durch Art. 20 Viertes FinanzmarktförderungsG v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2010).
5 Gem. § 31 Abs. 4 des Börsengesetzes bestimmt die Zulassungsstelle mindestens drei inländische Zeitungen zu Bekanntmachungsblättern für vorgeschriebene Veröffentlichungen (Börsenblätter); mindestens zwei dieser Zeitungen müssen Tageszeitungen mit überregionaler Verbreitung im Inland sein (überregionale Börsenpflichtblätter).
6 Schon aus den Voraussetzungen an die zuzulassenden Wertpapiere geht es ganz deutlich hervor, dass dieses Marktsegment der Börse für sehr große Unternehmen vorgesehen ist, die den strengen Anforderungen an Eigenkapital gerecht werden können. Für ein kleines Unternehmen bleibt die Tür des amtlichen Marktes für „immer“ geschlossen.
7 Das Gesetz sieht eigentlich folgende Ausnahmen vor, in denen von der Veröffentlichung eines Prospekts ganz oder teilweise oder von der Aufnahme einzelner Angaben in den Prospekt abgesehen werden kann. Nämlich, wenn 1) beim Emittenten, bei den zuzulassenden Papieren, bei ihrer Ausgabe oder beim Kreis der Anleger besondere Umstände vorliegen und den Interessen des Publikums durch eine anderweitige Unterrichtung ausreichend Rechnung getragen ist, wenn 2) einzelne Angaben geringe Bedeutung haben und wenn 3) es dem öffentlichen Interesse dient oder wenn der Emittent durch die Veröffentlichung erhebliche Schaden befürchtet. Dies wird im vierten Unterabschnitt des zweiten Abschnittes (§ 45 bis § 47) der Börsenzulassungsverordnung ganz präzise geregelt.
8 Gem. § 14 der Börsenzulassungsverordnung müssen diese Personen eine schriftliche Erklärung im Prospekt abgeben, dass die Angaben im Prospekt richtig und keine wichtigen Umstände ausgelassen sind.
9 Eine Übervorteilung des Publikums ist anzunehmen, wenn Umstände bekannt sind, die im Falle einer Zulassung dazu führen, dass erhebliche Kursverluste eintreten oder Dividenden, Zinsen, die Rückzahlung des Kapitals oder andere Zahlungen nicht oder nur eingeschränkt geleistet werden und das Publikum dies nicht dem vollständigen und richtigen Prospekt entnehmen kann (Hamann, Uwe in: Schäfer, Frank (Hrsg.): Wertpapierhandelsgesetz, S. 623).
10 Eine Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen ist zu bejahen, wenn Umstände bekannt sind, durch welche im Falle der Zulassung wichtige Belange der Allgemeinheit nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden. Dabei kann es sich um kapitalmarkt-, finanz-, außenpolitische oder sonstige politische oder volkswirtschaftliche Interessen handeln (Hamann, Uwe in: Schäfer, Frank (Hrsg.): Wertpapierhandelsgesetz, S. 624).
11 Vgl. Claussen, Carsten Peter: Bank- und Börsenrecht, Handbuch für Lehre und Praxis, C.H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, München 1996, S. 310.
12 Vgl. Claussen, C. K., 1996, S. 311.
- Citar trabajo
- Dmitriy Kudryashov (Autor), 2004, Börsenzulassung und Prospekthaftung in Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/43860
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