Im Jahr 2016 wurden in Deutschland 685.373 Gewerbebetriebe angemeldet, wovon 557.501 Gewerbetreibende angaben, ein Unternehmen neu gegründet zu haben.
2015 hingegen haben sich 706.876 Gründer dafür entschieden ein Gewerbe anzumelden. Davon waren 575.374 Unternehmen die tatsächlich neu gegründet wurden. Den Gewerbeanmeldungen standen 545.546 Betriebe gegenüber, die ihr Gewerbe völlig aufgaben. Insgesamt gab es im Jahr 2015 462.136 zulassungspflichtige Handwerksunternehmen. Davon wiederum waren es genau 32.135 Tischlereien in ganz Deutschland. Die Statistiken zeigen, dass Tischlerei Unternehmen im Schnitt aus ca. 6 oder weniger tätigen Personen bestehen.
Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen, die seit 2003 stetig zurückgegangen ist, hat sich im Jahre 2015 um 2,13% gegenüber dem Vorjahr 2014 verringert. Wie sich am Trend der Statistik von Existenzneugründungen erkennen lässt, bleibt diese Anzahl zwar verhältnismäßig hoch. Jedoch ist die Stimmungs- und Wirtschaftslage in Deutschland so schlecht, dass sich auch in Zukunft die Gewerbeanmeldungen um ungefähr 1-2 % Jährlich verringern werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Gründerperson
2.1. Voraussetzung an den Gründer
2.1.1. Seelische, geistige Voraussetzungen
2.1.2. Körperliche Voraussetzungen
2.1.3. Familiäre Voraussetzung
2.2. Fachliche Qualifikationen
2.3. Was will der Gründer?
3. Gewerbeanmeldung
4. Rechtsformen
4.1. Das Einzelunternehmen
4.2. Der eingetragene Kaufmann (e.K.)
4.3. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
4.4. Die offene Handelsgesellschaft (OHG)
4.5. Die Kommanditgesellschaft (KG)
4.6. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
5. Unternehmensbezeichnung
6. Steuern
6.1. Umsatzsteuer
6.2. Einkommenssteuer
6.3. Lohnsteuer
6.4. Gewerbesteuer
6.5. Körperschaftssteuer
7. Mitgliedschaften
7.1. Handwerkskammer
7.2. Die Industrie- und Handelskammer (IHK)
7.3. Rundfunkbeitrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio
7.4. GEMA
8. Versicherung
8.1. Persönliche Versicherungen
8.2. Betrieblicher Versicherungsschutz
8.3. Sozialversicherung für die Arbeitnehmer
9. Planung
9.1. Geschäftsmodell
9.2. Businessplan
10. Finanzierung
10.1. Kredit
10.2. Fördermittel
10.3. Leasing
10.4 Beteiligung/Teilhaber
11. Zusammenfassende Bewertung
11.1. Bewertung der Chancen
11.2. Bewertung der Risiken
12. Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieer Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Im Jahr 2016 wurden in Deutschland 685.373 Gewerbebetriebe angemeldet, wovon 557.501 Gewerbetreibende angaben, ein Unternehmen neu gegründet zu haben.
2015 hingegen haben sich 706.876 Gründer dafür entschieden ein Gewerbe anzumelden. Davon waren 575.374 Unternehmen die tatsächlich neu gegründet wurden. Den Gewerbeanmeldungen standen 545.546 Betriebe gegenüber, die ihr Gewerbe völlig aufgaben. Insgesamt gab es im Jahr 2015 462.136 zulassungspflichtige Handwerksunternehmen. Davon wiederum waren es genau 32.135 Tischlereien in ganz Deutschland. Die Statistiken zeigen, dass Tischlerei Unternehmen im Schnitt aus ca. 6 oder weniger tätigen Personen bestehen.
Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen, die seit 2003 stetig zurückgegangen ist, hat sich im Jahre 2015 um 2,13% gegenüber dem Vorjahr 2014 verringert. Wie sich am Trend der Statistik von Existenzneugründungen erkennen lässt, bleibt diese Anzahl zwar verhältnismäßig hoch. Jedoch ist die Stimmungs- und Wirtschaftslage in Deutschland so schlecht, dass sich auch in Zukunft die Gewerbeanmeldungen um ungefähr 1-2 % Jährlich verringern werden.1
2. Die Gründerperson
2.1. Voraussetzung an den Gründer
Die Gründung eines neuen Unternehmens und die damit verbundenen Anforderungen und Verantwortungen sind nicht für jeden das Richtige. Man muss zwar nicht zum Gründer geboren sein, aber ein paar bestimmte Voraussetzungen sind in jedem Fall von Vorteil. Wenn der Gründer seine Geschäftsidee verwirklichen will, muss er seine Ideen in ein detailliertes Konzept umwandeln. Er sollte einen Businessplan aufstellen und festlegen welche Teilziele erreicht werden müssen und wie die Existenzgründung erfolgreich umgesetzt werden soll.
Der Existenzgründer2 sollte sich von Beginn an im Klaren sein, dass sich einiges in seinem Leben verändern wird und ob er dieser persönlichen und zeitlichen Belastung gewachsen ist. Neben einem hohen Maß an Leistungsbereitschaft werden auch Eigenschaften wie Belastbarkeit, Ehrgeiz, Risikobereitschaft und Verantwortungsbewusstsein erforderlich sein. Der Gründer sollte Berufliche Qualifikationen mitbringen und selbständige Entscheidungen treffen können. Er sollte Soziale Fähigkeiten besitzen und ein extrovertiertes Auftreten. Seine Begeisterung muss auf andere Personen überspringen.
Er muss auf Leute zu gehen können, sein Gegenüber einschätzen und Individuelle Lösungen von Problemen anbieten können. Das setzt ein gesundes Selbstbewusstsein und Flexibilität, aber auch Lebenserfahrung voraus, was naturgemäß bei vielen jüngeren Gründern noch nicht ausgereift ist und zu Risiken führen kann.
2.1.1. Seelische, geistige Voraussetzungen
Der Gründer sollte auch wissen, dass er anders als in einem Angestelltenverhältnis, keine geregelten Arbeitszeiten hat. In den meisten Fällen wird vor allem in der Anlaufphase keine Trennung zwischen Arbeitszeit und Freizeit möglich sein. Er muss sehr viel Zeit investieren, sich zu informieren, alles genau durchzuplanen und die Umsetzung sorgfältig anzugehen. Dabei ist gerade in dieser Phase hohe Disziplin und Sorgfalt erforderlich.
Der Existenzgründer wird mit Ereignissen konfrontiert werden in denen er Entscheidungen alleine treffen muss. Es besteht zwar die Möglichkeit, eine Beratung von verschiedenen Stellen anzunehmen, schnelle Ratschläge oder Hilfestellung von Kollegen einzuholen, aber letztendlich trägt bei großen Entscheidungen immer er das Risiko. Eine Gründerpersönlichkeit muss eine optimistische Grundhaltung besitzen. Bei Kritiken, Negativen Ereignissen und Rückschlägen darf sich der Gründer nicht persönlich angegriffen fühlen und bei Fehlern, schnell, bestmöglich und professionell reagieren. Es ist ein großes Maß an Selbstdisziplin notwendig. Wenn der Existenzgründer seine Ziele verwirklichen will, muss er sich Ziele setzen. Um den Überblick zu behalten sollte er sich Teilziele setzen, die letztendlich zum Erfolg führen. Dies beinhaltet ein hohes Maß an Organisationstalent in jeder Phase der Existenzgründung.
2.1.2. Körperliche Voraussetzungen
Hat der Existenzgründer sich zur Selbständigkeit entschlossen, so hat er sich auch ein monatliches Einkommensziel gesetzt, um seine Existenz zu erhalten. Durchsetzungskraft gegenüber Wettbewerbern ist die Grundlage, denn ein erfolgreiches Bemühen um einen Kunden kann einen Auftrag bedeuten, welches wiederum zu mehr Umsatz führt. Diese Anstrengungen und Strapazen, die die Aufrechterhaltung der Existenz mit sich bringt, können zu Stress führen. Die Fähigkeit, die ein Gründer mitbringen muss, liegt auch darin, sich nach außen, von diesem Stress, möglichst nichts oder wenig anmerken zu lassen. Er sollte seine Gemütsverfassung immer unter Kontrolle halten können. Würde der Unternehmer eine negative Stimmungslage dem Kunden gegenüber zeigen, wäre dieser verunsichert und ein entgegengebrachtes Vertrauen wäre zerstört. Den nächsten Auftrag würde vielleicht wieder die Konkurrenz bekommen. Der Existenzgründer muss nach außen Gelassenheit ausstrahlen, obwohl er mit sich einen inneren Kampf führt.
Ebenso kann der Existenzgründer nicht bei jeder Krankheit zuhause bleiben, denn dadurch wäre möglicherweise die Existenz gefährdet. Der Existenzgründer muss überdenken, ob er körperliche Fitness besitzt. Er muss arbeiten und darf sich von seiner tatsächlichen Verfassung nichts anmerken lassen. Auch hier muss er ein gutes Schauspieltalent zeigen. Das Risiko, dass Mehrarbeit nicht gleich Mehrverdienst bedeutet, bleibt bestehen.
2.1.3. Familiäre Voraussetzung
Den Familienmitgliedern muss bewusst sein, dass eine Existenzgründung mögliche Veränderungen und Probleme mit sich bringt. Eine wahrscheinliche Veränderung besteht in der hohen Arbeitsbelastung und in einer verkürzten Freizeit. Eine gute Organisation und genaues Zeitmanagement sind daher unerlässlich, um die Familie nicht zu vernachlässigen. Der Lebenspartner und seine Familie sind die einzigen Personen, die den potentiellen Gründer unterstützt, bei Rückschlägen im Arbeitsalltag wieder aufmuntert und Hoffnung gibt. Es wird angenommen, dass der Lebensgefährte einen Einfluss auf den unternehmerischen Erfolg hat. Steht dieser 100-prozentig zu der Gründungsidee, erhöht sich die Lebenszufriedenheit und somit auch die Arbeitszufriedenheit des Gründers. Dies führt zu einem größeren Gründungserfolg.
2.2. Fachliche Qualifikationen
Egal in welcher Branche der Gründer seine Existenz errichten möchte, er sollte sein „Handwerk“ verstehen und ein gewisses fachliches Knowhow besitzen.
Bei der Gründung einer Tischlerei, sollte der Existenzgründer Erfahrungen und Kenntnisse im Umgang mit Holz und Maschinen besitzen und außerdem technisch begabt sein.
Er sollte Zeichnen können und Mathematische und Physikalische Grundkenntnisse haben. Eine Körperliche Fitness und das Räumliche/Förmliche Denken sind ebenfalls von Vorteil. Die weitere Grundvoraussetzung für das Unternehmerische Handeln sind die Kaufmännischen Grundkenntnisse. Jeder Gründer muss in den Anfängen das kleine kaufmännische 1x1 anwenden können. Dazu zählen Buchführung, Kostenrechnung und Preisgestaltung. Ein Unternehmer muss den Markt kennen und wissen, wie er seine Kunden findet und mit diesen umgeht.
2.3. Was will der Gründer?
Der Gründer muss wissen was er erreichen möchte. Ohne klare Motive und eine genaue Vorstellung ist seine Selbständigkeit nicht von Erfolg geprägt. Er muss sich zum Beispiel die Frage stellen, ob er eine reine Tischlerei gründen will, oder auch mit nicht von ihm hergestellten Produkten handeln möchte.
Spezialisiert er sich darauf, Möbel oder sonstige Einrichtungen von Kunden zu reparieren oder stellt er auch selber Möbel her. Schafft er seine Tätigkeit alleine oder braucht er einen oder gar mehrere Angestellte?
Wenn der Gründer die Selbständigkeit nur deshalb wählt, weil er so viel Geld wie möglich verdienen möchte, ist es die falsche Herangehensweise. Denn Betriebswirtschaftlich betrachtet ist Geld ein Mittel und kein Ziel. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Geld nur kurzfristig motivierend ist. Sollte der Gründer Zweifel haben, ist es das Beste nochmal in sich zu gehen und nach starken Motiven zu forschen. Das Hauptziel des unternehmerischen Handelns sollte es aber immer sein, dem Kunden seinen Nutzen zu stiften.
3. Gewerbeanmeldung
Die Gewerbeanmeldung eines Handwerksunternehmens läuft etwas anders ab als in anderen Geschäftszweigen. Für den Gründer der Tischlerei reicht das beantragen eines Gewerbescheines3 nicht aus, es gibt einige Voraussetzungen die er im Vorfeld erfüllen muss. Der Existenzgründer muss sich zunächst in die sogenannte Handwerksrolle eintragen lassen. Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis der Handwerkskammer, in der alle Inhaber von Handwerksbetrieben eingetragen werden. Durch die Eintragung, für die der Meisterbrief vorgelegt werden muss, erhalten die Inhaber die sogenannte Handwerkskarte. Diese Karte ist die Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksrolle nach § 10 HwO4.
In die Handwerkskarte werden unter anderem der Name und die Anschrift des Inhabers des zulassungspflichtigen Handwerksbetriebes, der Betriebssitz und welches Handwerk genau ausgeführt wird, eingetragen. Hat der Gründer seine Tischlerei erfolgreich in die Handwerksrolle eintragen lassen, kann er seine Karte bei der eigentlichen Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt vorlegen. Damit wird dann die Eintragung in das Gewerberegister vorgenommen. Dabei ist zu beachten, dass die Anmeldung bei der Handwerkskammer erfolgt, welche für den Betriebsstandort zuständig ist, falls dieser sich vom Wohnort unterscheidet. Abgeschlossen ist die Gewerbeanmeldung jedoch immer noch nicht. Als letzten Schritt muss der Gründer eine Genehmigung bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde5 einholen um seine Tätigkeit als selbständiger Handwerker zu beginnen.
4. Rechtsformen
An diesem Thema kommt der Gründer nicht vorbei. Es gibt eine Vielzahl von Rechtsformen die zur Wahl stehen, wobei das wesentlichste Unterscheidungskriterium die Zahl der Gründer und die Haftung ist. Wenn ein Existenzgründer sich dazu entscheidet ein Unternehmen alleine zu gründen, ist das Unternehmen fortan ein Einzelunternehmen, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine offene Handelsgesellschaft. Sollte sich der Gründer dazu entscheiden einen Betrieb in kaufmännischer weise einzurichten, sollte er im Team gründen. Da die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen von der Wahl der Rechtsform abhängig sind, sollte dem Gründer von vornherein klar sein, dass diese Entscheidung von großer Bedeutung ist. In der Folge werde ich auf einige häufig vorkommenden Rechtsformen näher eingehen und erläutern, welche Rechtsform für eine Tischlerei am Sinnvollsten ist.
4.1. Das Einzelunternehmen
Diese Rechtsform ist die mit Abstand am häufigsten gewählte Rechtsform in Deutschland. Ein Einzelunternehmen entsteht, mit der Aufnahme der Tätigkeit, wenn ein Gründer keine andere Rechtsform gewählt hat und dieser alleine gründet. Das Unternehmen wird vom Inhaber allein und unabhängig von anderen geführt. Es ist kein Mindestkapital bei der Gründung erforderlich und es ist keine Handelsregistereintragung notwendig. Jedoch ist eine Gewerbeanzeige und gegebenenfalls Genehmigung erforderlich und der Inhaber haftet uneingeschränkt, d.h. auch mit seinem Privatvermögen gegenüber Gläubigern des Unternehmens. Diese Rechtsform ist eine der beiden wahrscheinlichsten Möglichkeiten, die bei der Gründung der Tischlerei in Frage kommen, da ein Tischlerei Unternehmen in der Regel von nur einer Person gegründet wird.
4.2. Der eingetragene Kaufmann (e.K.)
Der eingetragene Kaufmann ist eine Einzelunternehmung, die zusätzlich zu den in 4.1. erklärten Punkten, in notarieller Form in das Handelsregister eingetragen ist. Das Unternehmen wird allein und unabhängig vom eingetragenen Kaufmann geführt und er allein kann entscheiden ob und wie viele Mitarbeiter er einstellen möchte. Wie bei einem Einzelunternehmen ist kein Mindestkapital erforderlich und die Gewerbeanzeige und die dazugehörige Genehmigung sind notwendig. Außerdem haftet der Inhaber auch hier unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.
4.3. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Eine GbR ist die einfachste Form der Gründung im Team. Die Gründung erfolgt automatisch, wenn mindestens zwei Personen gemeinsam ein wirtschaftliches Ziel verfolgen. Das heißt, wenn Sie gemeinsam einen Businessplan aufstellen, um gemeinsam Wirtschaftlich tätig zu sein.
Wenn die Partner keinen expliziten Vertrag verhandeln, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz Buches, weshalb diese Rechtsform auch BGB-Gesellschaft genannt wird. Das BGB sieht vor, dass alle Gesellschafter gemeinsam entscheiden und gemeinsam das Unternehmen nach außen vertreten. Das bedeutet, dass beim Abschluss eines jeden Rechtsgeschäfts alle Gesellschafter gemeinsam entscheiden. Da dies in der Praxis jedoch meist unkomfortabel ist, können die Gesellschafter intern einen sogenannten Gesellschaftervertrag vereinbaren. Bei der Gründung einer GbR müssen die Gesellschafter kein Mindestkapital aufbringen. Jedoch haften beide Gesellschafter gleich mit ihrem Privatvermögen.
4.4. Die offene Handelsgesellschaft (OHG)
Entscheidet sich ein Gründer für eine OHG, braucht er mindestens eine weitere Person bzw. einen Gesellschafter, die einen gemeinsamen Zweck verfolgt, um ein Unternehmen zu gründen. Hinsichtlich der Geschäftsführung und Vertretung gelten bei der OHG Einzelgeschäftsführungsbefugnis und Einzelvertretungsmacht. Genauer gesagt heißt das, dass alle Handlungen des normalen Geschäftsverkehrs sowie Rechtsgeschäfte den Gesellschaftern einzeln erlaubt sind. Dem anderen Gesellschafter steht erst im Nachhinein ein Wiederspruchsrecht6 zu. Diese Vereinbarungen können allerdings im Gesellschaftsvertrag verändert werden. Bei der Gründung einer OHG ist kein Mindestkapital erforderlich und eine Handelsregistereintragung ist notwendig. Die Gesellschafter haften unbeschränkt auch mit Ihrem Privatvermögen und jeder einzelne ist dazu verpflichtet eine Gewerbeanzeige zu tätigen.
4.5. Die Kommanditgesellschaft (KG)
Der Unterschied der Kommanditgesellschaft zur offenen Handelsgesellschaft liegt darin, dass bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung auf einen bestimmten Geldbetrag beschränkt ist. Bei dieser Rechtsform werden die Gesellschafter „Kommanditisten“7 genannt und der voll haftendende Gesellschafter heißt „Komplementär“8. Der Komplementär besitzt die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft. Die Kommanditisten hingegen haben nur ein Wiederspruchsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften. Das besondere dieser Rechtsform ist, dass durch Aufnahme neuer Kommanditisten die Eigenkapitalbasis verstärkt werden kann.
[...]
1 Vgl. https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/UnternehmenHandwerk/BeschaeftigteUmsatz/Bescha eftigteUmsatzHandwerk2040710173234.pdf?__blob=publicationFile
2 https://www.gruenderszene.de/lexikon/begriffe/existenzgruendung
3 https://www.juraforum.de/lexikon/gewerbeschein
4 https://dejure.org/gesetze/HwO/10.html
5 https://www.juraforum.de/lexikon/bauaufsichtsbehoerde
6 https://dejure.org/gesetze/BGB/711.html
7 https://www.duden.de/rechtschreibung/Kommanditistin
8 https://www.duden.de/rechtschreibung/komplementaer
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