Sowohl in Deutschland als auch in den USA sah man sich dem rechtlichen Problem gegenübergestellt, ob und inwiefern der Käufer eines mangelhaften Produktes Schadensersatz nach Deliktsrecht erhalten soll, wenn sich das Produkt aufgrund der Mangelhaftigkeit beschädigte oder gar zerstörte. Anknüpfungspunkt einer deliktischen Haftung ist sowohl in Deutschland als auch in den USA die Verletzung des Eigentums in Form der Kaufsache des Käufers durch die Verletzung einer Pflicht des Herstellers der Kaufsache. Dieses rechtliche Problem wirft in Deutschland und in den USA dieselben Fragen und Probleme auf: Liegt überhaupt eine deliktsrechtlich relevante Eigentumsbeschädigung vor, wenn sich eine Kaufsache selber zerstört? Muß nicht sowieso das vertragliche Gewährleistungsrecht gelten? Kann man überhaupt praktikable Kriterien finden, die eine sachgerechte Abgrenzung des Deliktsrecht vom Vertragsrecht ermöglichen?
In der vorliegenden Schrift wird zunächst der vertrags- und deliktsrechtliche Hintergrund der Haftungsproblematik in Deutschland und in den USA dargestellt. Anschließend werden die unterschiedlichen Lösungsmöglichkeiten vorgestellt, die sich in Deutschland und in den USA entwickelten. Im Rahmen eines Methodenvergleichs soll versucht werden, die unterschiedlichen Lösungen in einem Bezug zum jeweiligen Rechtssystem zu setzen um Aufschluß zu erhalten, ob und wie die unterschiedliche methodische Herangehensweise an ein rechtliches Problem, geprägt durch das jeweilige Rechtssystem, die Lösungswege beeinflußt. Besonderes Interesse soll hierbei auf das unterschiedliche Spektrum der Lösungsmöglichkeiten und auf die jeweilige Argumentation hinter einem Lösungsweg gelegt werden.
Inhalt
A. Einleitung
B. Vertrags- und deliktsrechtlicher Hintergrund
I. Grundlagen im amerikanischem Recht
1. Vertragliche Haftung
a) Haftungsgrundlagen
b) Umfang des Schadensersatz
c) Verjährungsfristen
2. Deliktische Haftung
a) Haftungsgrundlagen
aa) Haftungsgrundlage negligence
bb) Haftungsgrundlage strict liability in tort
b) Umfang des Schadensersatz bei negligence und strict liability
c) Verjährungsfristen
II. Grundlagen im deutschen Recht
1. Vertragliche Haftung
a) Wandlung und Minderung beim Stückkauf
b) Schadensersatz wegen Nichterfüllung beim Stückkauf
c) Sachmängelhaftung beim Gattungskauf
d) Positive Vertragsverletzung
e) Umfang der Ansprüche
f) Verjährungsfristen
2. Deliktische Haftung
a) Haftung nach den allgemeinen Vorschriften (General Tort Law)
b) Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (Products Liability Act)
c) Haftungsumfang
d) Verjährungsfristen
III. Rechtsvergleich der Grundlagen
1. Vertragliche Haftung
a) Voraussetzungen für den Ersatz des Minderwertschadens
b) Voraussetzungen für den Ersatz von Folgeschäden
c) Verjährungsfristen
2. Deliktische Haftung
3. Historische Entwicklung des Käuferschutzes im Wege des Vertragsrecht und des Deliktsrecht
C. Die Kollision von Deliktsrecht und Vertragsrecht
I. Entscheidungen in den USA
1. Vorbemerkungen
2. Die einzelnen Entscheidungen
a) Quackenbush v. Ford Motor Co.
b) Santor v. A & M Karagheusian, Inc.
c) Seely v. White Motor Co.
d) TWA, Inc. v. Curtiss-Wright Corp.
e) Cloud v. Kit Manufacturing Co.
f) Star Furniture Co. v. Pulaski Furniture Co.
g) Spring Motors Distributors, Inc. v. Ford Motor Company
h) East River Steamship Corp. v. Transamerica Delaval, Inc.
i) Shipco 2295, Inc. v. Avondale Shipyards, Inc.
j) Capitol Fuels, Inc. v. Clark Equipment Co.
k) Conrad and Brian Hapka v. Paquin Farms
l) Bellevue South Associates v. HRH Construction Corporation
m) Cooperative Power Association v. Westinghouse Electric Corporation
n) Pratt & Whitney Canada, Inc. v. Joseph W. Sheehan
o) City of Lennox v. Mitek Industries
p) Dakota Gasification Company v. Pasco Building Systems
q) Saratoga Fishing Company v. Martinac & Company
r) Sea-Land Service, Inc. v. General Electric Company
s) Transco Syndicate #1, Ltd. v. Bollinger Shipyards, Inc.
3. Zusammenfassung
II. Entscheidungen in Deutschland
1. Vorbemerkungen
2. Die einzelnen Entscheidungen
a) Schwimmerschalterfall
b) Hinterreifenfall
c) Gaszugfall
d) Hebebühnenfall
e) Kompressorfall
f) Blumentopfpalettenfall
g) Kondensatorfall
h) Nockenwellensteuerradfall
3. Zusammenfassung
D. Vergleich der Lösungen in den USA und in Deutschland
I. Die verschiedenen Lösungsansätze
1. Uneingeschränkter Schadensersatz nach dem Deliktsrecht
a) Ausgangspunkt in den USA
b) Ausgangspunkt in Deutschland
2. Grundsätzlich keine Anwendung des Delitktsrecht
a) Ausgangspunkt in den USA
b) Ausgangspunkt in Deutschland
3. Vermittelnde Ansichten
a) Schadensart
aa) Ausgangspunkt in den USA
bb) Ausgangspunkt in Deutschland
b) Funktional begrenzter Teil
aa) Ausgangspunkt in den USA
bb) Ausgangspunkt in Deutschland
c) „Stoffgleichheit“
aa) Ausgangspunkt in den USA
bb) Ausgangspunkt in Deutschland
II. Die verschiedenen Argumente
1. Argumente, die sowohl in den USA als auch in Deutschland eingesetzt wurden
a) Umgehung der Vertragsordnung
b) Abgrenzungsprobleme für die Praxis
c) Frage der Rechtlosstellung des Käufers
d) Schutzfunktionen beider Rechtsgebiete
e) Das Produkt als geschütztes Gut
f) Enttäuschtes Käuferinteresse
g) „Natürliche Betrachtungsweise“
2. Argumente, die nur in den USA eingesetzt wurden
a) Umgehung des Vertragsinhalt
b) Erfahrung des Gerichts
c) Folgenargumente (policy considerations)
d) Gesetzesauslegung
3. Argumente, die nur in Deutschland eingesetzt wurden
a) Funktional begrenzter Teil
b) Vergleich des Mangelunwertes mit dem „großen“ Schaden
c) Richterrechtliche Korrektur des Kaufrechts
e) Sonstige Argumente
III. Bewertung der Urteile
1. Vorüberlegung
2. Bewertung der Argumente im einzelnen
a) Argumente, die nur in den USA eingesetzt wurden
aa) Umgehung des Vertragsinhaltes
bb) Erfahrung des Gerichtes
cc) Folgenargumente (policy considerations)
dd) Gesetzesauslegung
b) Argumente, die nur in Deutschland eingesetzt wurden
aa) Funktional begrenzter Teil
bb)Vergleich des Mangelunwertes mit dem „großen“ Schaden
cc) Richterrechtliche Korrektur des Kaufrechts
3. Zusammenfassung
E. Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Sowohl in Deutschland als auch in den USA sah man sich dem rechtlichen Problem gegenübergestellt, ob und inwiefern der Käufer eines mangelhaften Produktes Schadensersatz nach Deliktsrecht erhalten soll, wenn sich das Produkt aufgrund der Mangelhaftigkeit beschädigte oder gar zerstörte. Anknüpfungspunkt einer deliktischen Haftung ist sowohl in Deutschland als auch in den USA die Verletzung des Eigentums in Form der Kaufsache des Käufers durch die Verletzung einer Pflicht des Herstellers der Kaufsache.
Dieses rechtliche Problem wirft in Deutschland und in den USA dieselben Fragen und Probleme auf: Liegt überhaupt eine deliktsrechtlich relevante Eigentumsbeschädigung vor, wenn sich eine Kaufsache selber zerstört? Muß nicht sowieso das vertragliche Gewährleistungsrecht gelten? Kann man überhaupt praktikable Kriterien finden, die eine sachgerechte Abgrenzung des Deliktsrecht vom Vertragsrecht ermöglichen?
In der vorliegenden Seminararbeit wird zunächst der vertrags- und deliktsrechtliche Hintergrund der Haftungsproblematik in Deutschland und in den USA dargestellt werden. Anschließend werden die unterschiedlichen Lösungsmöglichkeiten vorgestellt, die sich in Deutschland und in den USA entwickelten. Im Rahmen eines Methodenvergleichs soll versucht werden, die unterschiedlichen Lösungen in einem Bezug zum jeweiligen Rechtssystem zu setzen um Aufschluß zu erhalten, ob und wie die unterschiedliche methodische Herangehensweise an ein rechtliches Problem, geprägt durch das jeweilige Rechtssystem, die Lösungswege beeinflußt. Besonderes Interesse soll hierbei auf das unterschiedliche Spektrum der Lösungsmöglichkeiten und auf die jeweilige Argumentation hinter einem Lösungsweg gelegt werden.
B. Vertrags- und deliktsrechtlicher Hintergrund
Sowohl in Deutschland als in den USA gilt, daß die Rechte des Käufers eines Produktes grundsätzlich im Vertragsrecht zu finden sind und das Deliktsrecht prinzipiell für die Rechtsfolgen einer Eigentumsverletzung zuständig ist. Dennoch sollte gerade im Hinblick auf eine eventuelle Konkurrenz dieser beiden Rechtsgebiete zunächst der Hintergrund der Rechtsgebiete in Deutschland und den USA geklärt werden, da auch Unterschiede in der historischen Entwicklung, in der Aufgabe und im Umfang der Rechtsgebiete Auswirkungen auf die Abgrenzung der Rechtsgebiete voneinander haben kann.
I. Grundlagen im amerikanischem Recht
1. Vertragliche Haftung
a) Haftungsgrundlagen
Die vertraglichen Rechte des Käufers sind in den USA im 2. Artikel des Uniform Commercial Code (UCC) geregelt, der in allen amerikanischen Bundesstaaten weitgehend übernommen wurde.
Der UCC unterscheidet die Haftung für sog. express warranties von der Haftung für sog. implied warranties. Nach Sec. 2-313 UCC werden express warranties durch den Verkäufer bestimmt, ob durch Tatsachenbehauptung oder Versprechen, durch Beschreibung der Ware oder durch Proben und Modelle[1]. Der Verkäufer haftet also im Wege der express warranties dafür, daß das Produkt so beschaffen ist, wie er behauptet.
Die implied warranties, die in Sec. 2-314, 2-315 UCC geregelt sind, beruhen nicht auf einer irgendwie geartete Erklärung der Vertragsparteien sondern ergeben sich direkt aus dem Gesetz[2]. Nach der implied warranty of merchantability, Sec. 2-314 UCC muß eine Ware grundsätzlich in dem betreffenden Handelszweig als akzeptabel und üblich angesehener Qualität entsprechen[3]. Eine Aufzählung der einzelnen Anforderungen an die merchantability der Ware findet sich in Sec. 2-314 (2) UCC. Eine solche implied warranty of merchantability wird allerdings nur dann begründet, wenn der Verkäufer ein Kaufmann ist und mit der Warenart des fraglichen Produktes generell handelt.
Neben der implied warranty of merchantability gibt es noch die in Sec. 2-315 UCC geregelte implied warranty of fitness for a particular purpose. Unter bestimmten Umständen geht das Gesetz von einer stillschweigenden Versicherung des Verkäufers aus, daß die betreffende Ware für bestimmte Zwecke des Käufers geeignet sei. Diese Form der implied warranties spielt im amerikanischem Recht jedoch nur eine kleine Rolle[4].
Die express warranties und die implied warranties haben gemeinsam, daß sie bei einem Verstoß jeweils den Verkäufer der Sache haftbar machen, nicht den Hersteller[5].
b) Umfang des Schadensersatz
Grundsätzlich soll der Käufer einer mangelhaften Ware nach Sec. 1-106 UCC so gestellt werden, wie wenn der Verkäufer den Vertrag voll erfüllt hätte. Für die Schadensersatzansprüche ist es unerheblich, ob sich der Käufer auf eine express oder implied warranty beruft.
Nach Sec. 2-714 (2) UCC kann der Käufer die Differenz des Wertes der mangelhaften Sache und des Wertes, den die Sache gehabt hätte, entspräche sie den warranties, verlangen. Dieser Schadensersatz bezieht sich demnach auf den Minderwert der Kaufsache.
In den bestimmten Fällen des Sec. 2-714 (3) UCC kann der Käufer neben dem eben beschriebenen Minderwertschaden auch Schadensersatz für consequential damages verlangen, die in Sec. 2-715 (2) UCC geregelt werden. Darunter können unter Umständen Vermögensschäden wie z.B. entgangener Gewinn, Anwaltskosten oder Reparaturkosten fallen[6]. Als Voraussetzung muß allerdings nach Sec. 2-715 (3)(a) UCC der Verkäufer Grund gehabt haben, die allgemeinen oder besonderen Anforderungen und Bedürfnisse des Käufers bezüglich der Ware zu kennen. Die consequential losses müssen also eine vorhersehbare Folge eines breach of warranty sein. Diese Voraussetzung bezeichnet man als den foreseeability test[7].
Es können auch Personen- und Sachschäden nach Sec. 2-715 (2)(b) UCC geltend gemacht werden. Die Regelungen über die injury to person or property enthält kein forseeability- Erfordernis, entscheidend ist vielmehr, ob der entstandene Schaden eine nahe Folge des Vertragsbruchs ist. Diese etwas ungenaue Definition führt dazu, daß die Gerichte von Fall zu Fall arbeiten müssen und die Entscheidungen häufig von policy -Erwägungen getragen werden[8].
c) Verjährungsfristen
Die Ansprüche aus breach of warranty verjähren grundsätzlich vier Jahre nach ihrem Entstehen, diese Frist kann aber vertraglich bis auf ein Jahr reduziert werden (Sec. 2-725 UCC). Normalerweise beginnt die Frist zu laufen, sobald die Leistung angeboten wurde[9].
2. Deliktische Haftung
a) Haftungsgrundlagen
In den USA bestehen im Bereich des Deliktsrecht prinzipiell drei Anspruchsgrundlagen: misrepresentation (Arglist), negligence (Fahrlässigkeit) und strict liability in tort (verschuldensunabhängige Haftung). Misrepresentation kommt in Betracht, wenn der Verkäufer den Käufer arglistig über die Beschaffenheit der Ware täuscht. Die vorliegende Arbeit wird sich aber mehr auf die Bereiche negligence und strict liability konzentrieren, da das behandelte Problem nicht spezifisch bei misrepresentation auftritt.
aa) Haftungsgrundlage negligence
Führt die Verletzung einer Rechtspflicht zu sorgfältigem Handeln zu einem Schaden, so hat der Geschädigte gegen den Schädiger einen Anspruch aus negligence.
Grundsätzlich trägt der Kläger, also der Geschädigte, die Beweislast[10]. Ausnahmen bildet die „res ipsa loquitur“-Doktrin („the things speaks for itself“), die eine Beweislastumkehr vorsieht, wenn der Kläger in bestimmten Fällen genügend vorgetragen hat[11].
Für die vorliegende Problematik ist die Haftung nach negligence im Bereich der Produktenhaftung (products liability) von Bedeutung. Lange Zeit ging man davon aus, daß der Grundsatz „no liability without privity“[12], die Anwendung der negligence Grundlagen verhindere, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger kein Vertragsverhältnis bestand. Diese „unglückliche“ Regel wurde im Laufe der Zeit immer mehr „durchlöchert“[13], so z.B. in der Entscheidung Thomas v. Winchester[14], in der auf die Art der Gefährlichkeit des Schadens („dangerous to life and limb“) abgestellt wurde.
Erst 1916, in der Entscheidung McPherson v. Buick Motor Co.[15], wurde hinsichtlich der negligence endgültig vom privity- Erfordernis abgesehen, so daß der Käufer eines Autos aus negligence gegen den Hersteller (der nicht der Verkäufer war) vorgehen konnte, der durch einen Fahrlässigkeitsfehler bei der Herstellung des Autos einen Unfall und somit einen Körperschaden des Käufers verursachte.
bb) Haftungsgrundlage strict liability in tort
Die Entwicklung der strict liability in tort ist Ausdruck einer angemessenen Verbesserung des Käuferschutzes vor Schäden aus mangelhaften Produkten[16]. Zwar gab es mittlerweile die privity -unabhängige Haftung nach negligence, aber oftmals konnten die Geschädigten kein Verschulden des Herstellers beweisen.
Aus diesem Grund gelangte der Supreme Court of California unter dem Vorsitz von Chief Justice Traynor[17] im Jahr 1962 in der Entscheidung Greenman v. Yuba Power Product, Inc. zur Annahme einer verschuldensunabhängigen Haftung des Produktherstellers: „A manufacturer [or retailer] is strictly liable in tort when an article he places on the market, knowing that it is to be used without inspection for defects, proves to have a defect that causes injury to a human being“[18] .
b) Umfang des Schadensersatz bei negligence und strict liability
Personenschäden sind sowohl nach negligence als auch nach stricht liability in tort ersatzfähig. Gleiches gilt mittlerweile für Sachschäden, da man allmählich Sachschäden (property damage) den Personenschäden gleichstellte und beides unter den Begriff physical injuries zusammenfaßte[19].
Die Frage nach der Ersatzfähigkeit von Vermögensschäden (economic loss) muß differenziert beantwortet werden. Grundsätzlich muß man zwischen Fällen im allgemeinen Deliktsrecht und Fällen der Produkthaftung unterscheiden[20]. Im allgemeinen Deliktsrecht gilt nach wie vor die alte englische Regel aus dem Jahr 1875, die den Ersatz von Vermögensschäden ausschließt[21]. Mit den Worten „A tort to the person or property of one man does not make the tortfeaser liable to another merely because the injured person was under a contract with that other, unknown to the doer of the wrong. The law does not spread its protection so far.“ bestätigte Justice Holmes im Fall Robins Dry Dock & Repair Co. v. Flint[22] die Gültigkeit dieser Regel.
Begründet wird diese Haltung der Gerichte dadurch, daß man grundsätzlich die Vorhersehbarkeit eines Schaden als einfach zu handhabende Grenze der deliktsrechtlichen Haftung ansieht, und dieses grundlegende Prinzip des Deliktsrecht im Wege dieser Regel zu schützen versucht[23]. Darüber hinaus sehen sich die Gerichte nicht in der Lage, zwischen ehrlichen und unredlichen Klagen zu unterscheiden. Letztlich wird auch noch das angemessene Verhältnis zwischen Schuld des Schädigers und der Höhe des zu ersetzenden Schaden in Frage gestellt.
In den Fällen der Produkthaftung muß abermals zwischen negligence und strict liability unterschieden werden. Bei Klagen in Produkthaftungsfällen, die auf der negligence Theorie beruhen, wird regelmäßig kein Vermögensschaden ersetzt[24]. Auch wenn zur Argumentation herangezogen wird, die negligence- Haftung sei traditionell auf Personen- und Körperschäden beschränkt, die durch einen Unfall entstanden seien und Vermögensschäden insofern nicht darunter fallen könnten[25], wird der Ersatz von Vermögensschäden auch dann verneint, wenn eine immanente Gefahr für Personen oder Eigentum bestand[26].
Im strict liability in tort Bereich war der Ersatz von Vermögensschäden umstritten. Fast zeitgleich entschieden der Supreme Court of New Jersey und der Supreme Court of California entgegengesetzt: Im Fall Santor v. A. + M. Karagheusian, Inc.[27] sah der Supreme Court of New Jersey allein durch die Tatsache, daß der Hersteller eine fehlerhafte Sache auf den Markt bringt, eine Einstandspflicht für Vermögensschäden nach den Grundsätzen der strict liability gegeben.
Demgegenüber entschied der Supreme Court of California unter Vorsitz von Chief Justice Traynor in der Entscheidung Seely v. White Motor Co.[28], daß hinsichtlich der Vermögensschäden allein die warranty -Vorschriften (die im betreffenden Fall zum gleichen Ergebnis führten) anwendbar seien. Obwohl es einige Gerichte gab, die sich der Meinung des Supreme Court of California widersetzten und auch den Ersatz reiner Vermögensschäden nach strict tort liability zuließen[29], folgte die Mehrheit der Gerichte der Ansicht der sogenannten „econimoc loss rule“ von Chief Justice Traynor[30].
c) Verjährungsfristen
Die Verjährungsfristen (statutes of limitation) im Deliktsrecht sind in den verschiedenen Bundesstaaten der USA unterschiedlich geregelt[31]. Im Vergleich zu der vierjährigen Verjährungsfrist im Vertragsrecht (Sec. 2-725 UCC) sind die Fristen im Deliktsrecht überwiegend länger und - was bedeutender ist - fangen erst zum Zeitpunkt des Schadeneintritts an zu laufen[32].
II. Grundlagen im deutschen Recht
1. Vertragliche Haftung
Beim Stückkauf hat der Verkäufer der Sache dem Käufer gegenüber seine Hauptleistungspflicht nach §§ 433 I S. 1, 434 BGB erfüllt, wenn er die Kaufsache übergeben und frei von Rechten Dritter übereignet hat. Sollte die Kaufsache dennoch mit einem Fehler behaftet sein, finden sich Ansprüche des Käufers sowohl in der Sachmängelhaftung als auch im Bereich der positiven Vertragsverletzung (pVV).
a) Wandlung und Minderung beim Stückkauf
Ist die Kaufsache fehlerhaft (§ 459 I BGB) oder fehlt der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft (§ 459 II BGB) kann der Käufer der Sache grundsätzlich die Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung, § 459 II BGB) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung, § 462 BGB) verlangen.
Die Kaufsache ist nach dem subjektiven Fehlerbegriff[33] dann gemäß § 459 I BGB fehlerhaft, wenn sie von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und dadurch ihr Wert oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist[34].
Eine Eigenschaft gilt dann nach § 459 II BGB als zugesichert, wenn eine echte Zusicherung, d.h. eine bindende Erklärung des Inhalts, daß der Verkäufer für das Vorhandensein dieser Eigenschaft einstehe und die Gewähr dafür übernehme[35]. Es gelten also höhere Voraussetzungen als zum Vorhandensein einer vereinbarten Beschaffenheit i.S.d. subjektiven Fehlerbegriffs, dafür muß das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft nicht den Wert oder die Tauglichkeit der Sache erheblich mindern[36].
b) Schadensersatz wegen Nichterfüllung beim Stückkauf
Der Käufer einer fehlerhaften Stücksache hat in zwei Fällen das Recht, statt Wandelung oder Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen[37].
Einmal ist dies der Fall, wenn neben den eben beschriebenen Voraussetzungen der Mängelhaftung der Kaufsache schon zum Zeitpunkt des Kaufs eine zugesicherte Eigenschaft fehlt (§ 463 1. Fall BGB). Auch hier gelten für die Zusicherung einer Eigenschaft die besonderen Anforderungen, die über die vertragsmäßige Beschaffenheit der Kaufsache hinausgehen.
Zum anderen kann der Käufer auch dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 463 S.2 BGB verlangen, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig verschweigt oder das Vorhandensein einer Eigenschaft arglistig vorspiegelt[38].
c) Sachmängelhaftung beim Gattungskauf
Ist die Kaufsache nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt, gibt es hinsichtlich der vertraglichen Sachmängelhaftung einige Besonderheiten: Zum einen muß der Verkäufer mit einer Sache mittlerer Art und Güte leisten (§ 243 I BGB), um überhaupt seine Hauptleistungspflicht zu erfüllen[39]. Ist die Kaufsache fehlerhaft kann der Käufer, wie im Falle des Stückkaufs, wandeln oder mindern (§ 480 I BGB). Darüber hinaus kann der Käufer die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nach § 480 II BGB beim Fehlen einer Zugesicherten Eigenschaft oder in Fällen des arglistigen Verschweigen eines Fehlers verlangen, wenn der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
d) Positive Vertragsverletzung
Verursacht der Verkäufer schuldhaft durch die Fehlerhaftigkeit der Kaufsache einen Schaden des Käufers an seinen sonstigen Rechtsgütern, kommt ein Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung in Betracht[40]. Die gesetzlich geregelte Sachmängelhaftung verdrängt nach herrschender Meinung nicht das Institut der positiven Vertragsverletzung[41].
e) Umfang der Ansprüche
Hat der Käufer aus den eben genannten Gründen einen Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Nachlieferung, stellen diese Ansprüche verschiedene Arten des Ersatzes des Minderwertes der Kaufsache dar. Der Käufer hat zwar ein Wahlrecht, weil die sich die eine oder andere Möglichkeit im betreffenden Einzelfall als für den Käufer vorteilhafter erscheinen mag, grundsätzlich wird aber rechnerisch immer nur die Differenz zwischen dem Wert der Sache wie sie verlauft wurde und wie sie hätte sein müssen, ersetzt.
Im Falle des Schadensersatz wegen Nichterfüllung werden auch Folgeschäden (consequential losses) ersetzt. Allerdings werden diese Folgeschäden nach umstrittener Rechtsprechung[42] nur dann ersetzt, wenn sie entweder auf Arglist des Verkäufers beruhen oder sich die Zusicherung der Eigenschaft so auslegen läßt, daß auch eine Haftung für bestimmte Mangelfolgeschäden übernommen werden wollte.
Ist dem Verkäufer eine positive Vertragsverletzung vorzuwerfen, haftet der Verkäufer für den Mangelfolgeschaden, allerdings nicht für den Minderwertschaden der fehlerhaften Kaufsache[43].
f) Verjährungsfristen
Nach § 477 I S. 1 BGB verjähren die Ansprüche auf Wandlung, Minderung und Schadensersatz wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft bei beweglichen Sachen schon nach sechs Monaten von der Ablieferung an. Die Rechtsprechung wendet diese kurze Verjährungsfrist analog auch auf Ansprüche der positiven Vertragsverletzung an, insofern der Schaden der positiven Vertragsverletzung auf einem Sachmangel der Kaufsache beruht[44].
2. Deliktische Haftung
Die deliktische Haftung für fehlerhafte Produkte kann sich in Deutschland zum einen aus den allgemeinen Vorschriften (§ 823 ff. BGB) oder aus dem Produkthaftungsgesetz (PHG) ergeben[45].
a) Haftung nach den allgemeinen Vorschriften (General Tort Law)
Grundsätzlich kommt eine Haftung nach den allgemeinen Vorschriften nur für schuldhaftes Handeln in Frage, also Vorsatz (intention) oder Fahrlässigkeit (negligence). Anknüpfungspunkt für die überwiegende Anzahl von Fällen einer Produzentenhaftung ist § 823 I BGB[46]. Die Rechtsprechung konkretisierte den Begriff der „fahrlässigen widerrechtlichen Verletzung“ dahingehend, daß sie eine Reihe von „Verkehrssicherungspflichten“ entwickelte[47]. Ein Warenhersteller hat demnach die Pflicht dafür zu sorgen, daß seine durch ihn in den Verkehr gebrachten Waren nicht mehr durch Mängel diejenigen gefährden, für den sie bestimmt sind, und muß demnach die nötigen Vorkehrungen und Kontrollen auf sämtlichen Produktionsstufen veranlassen[48].
In den meisten Fällen kann der Geschädigte das Verschulden des Produzenten bei der Verletzung einer Verkehrspflicht nur schwer nachweisen[49]. Aus diesem Grund nahm der BGH eine Beweislastumkehr vor: „Wird bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines Industrieerzeugnisses eine Person oder eine Sache dadurch beschädigt, daß das Produkt fehlerhaft hergestellt war, so muß der Hersteller beweisen, daß ihn hinsichtlich des Fehlers kein Verschulden trifft“[50]. Da diese Umkehr der Beweislast mit einer Vermutung für Verschulden und objektiv unrichtigem Verhalten des Herstellers sehr weit geht, wurde teilweise die Produzentenhaftung als „der Sache nach näher einer Gefährdungshaftung als einer Verschuldenshaftung“[51] bezeichnet.
Eine Haftung des Herstellers nach § 823 II BGB kommt lediglich dann in Betracht, wenn in der fehlerhaften, den Schaden verursachenden, Herstellung der Sache zugleich ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz zu sehen ist. Als Beispiel kommt ein Verstoß gegen Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetz in Frage[52].
b) Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (Products Liability Act)
Der Hersteller eines Produktes ist nach § 1 PHG demjenigen zum Schadensersatz verpflichtet, der durch den Fehler eines Produkts getötet, verletzt oder eine Sachbeschädigung erleidet. Bei der Haftung nach § 1 PHG handelt es sich dogmatisch gesehen um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung[53], vergleichbar also mit der strict liability in tort. Eine Haftung ist zwar ausgeschlossen, wenn „der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik [...] nicht erkannt werden konnte“ (§ 1 II Nr. 5 PHG). Daraus kann aber keine Haftung für vermutetes Verschulden geschlossen werden, da die EG-Richtlinie vom 25.7.1985[54], deren Umsetzung das Produkthaftungsgesetz darstellt, ausdrücklich eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht schaffen wollte und eine richtlinienkonforme Auslegung einem solchen Ergebnis insofern widerspräche.
Die Beweislast trägt grundsätzlich der Beklagte, der Kläger muß lediglich seinen Schaden und dessen kausalen Zusammenhang mit dem fehlerhaften Produkt darlegen[55]. Ansprüche aus dem allgemeinen Deliktsrecht werden nach § 15 II PHG durch das Produkthaftungsgesetz nicht berührt.
c) Haftungsumfang
Das deutsche Deliktsrecht schützt das Vermögen des Geschädigten nur unter besonderen Voraussetzungen[56]. Bei einer Haftung nach § 823 I BGB, also auch in den klassischen Fällen der Produzentenhaftung, ist ein reiner Vermögensschaden nicht ersatzfähig. Allerdings sind Vermögensschäden als Folgeschäden einer Verletzung der in § 823 I BGB aufgezählten Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht) zu ersetzen.
Sollte der Schädiger auch nach § 823 II BGB haftbar sein, was die Verletzung eines Schutzgesetzes voraussetzt, wird die Haftung auch auf reine Vermögensschäden erweitert[57]. Die typischen Fälle einer Produzentenhaftung lassen sich allerdings nicht unter § 823 II BGB subsumieren, da zwar ein Verstoß gegen eine Verkehrspflicht vorlag, nicht aber gegen ein Schutzgesetz[58].
Nach dem Produkthaftungsgesetz ist der Produzent für die Schäden haftbar, die dadurch entstehen, daß das fehlerhafte Produkt jemanden tötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Reiner Vermögensschaden oder immaterielle Schäden (z.B. Schmerzensgeld) werden nicht ersetzt[59]. Hinsichtlich dem Ersatz von Sachschäden sieht das Gesetz in § 1 I S. 2 PHG zwei Ausnahmen vor: Sachschäden am fehlerhaften Produkt selber werden nicht ersetzt, genauso wenig wie Sachschäden an beruflich genutzten Sachen.
d) Verjährungsfristen
Die deliktischen Ansprüche verjähren nach § 852 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
Die Ansprüche aus § 1 PHG verjähren ebenso nach drei Jahren, von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 12 PHG).
III. Rechtsvergleich der Grundlagen
1. Vertragliche Haftung
a) Voraussetzungen für den Ersatz des Minderwertschadens
Sowohl in Deutschland als auch in den USA gibt es einen gesetzlich geregelten Ersatz des Minderwertschadens für fehlerhafte Produkte. In beiden Rechtsordnungen reicht dafür eine Abweichung des „Soll-Zustands“ vom „Ist-Zustand“ der Kaufsache.
Der „Soll-Zustand“ ergibt sich in Deutschland nach dem subjektiven Fehlerbegriff aus der vertraglichen Vereinbarung. Gleiches gilt in den USA hinsichtlich der express warranties nach Sec. 2-313 UCC. Für die express warranties nach Sec. 2-314, 2-315 UCC gibt es im deutschen Recht keine direkte Entsprechung. Allerdings existiert für den Gattungskauf in § 243 I BGB eine ähnliche Regelung[60]. Darüber hinaus wird man allein schon durch den objektiven Einschlag der Auslegung der Willenserklärungen am objektiven Empfängerhorizont beim Zustandekommen des Kaufvertrags auch in Deutschland regelmäßig zu ähnlichen Vertragsauslegungen kommen[61], auch ohne eine direkte Implementierung im Wege des UCC. Außerdem spielen die implied warranties auch deswegen im Vergleich zu den express warranties nur einer untergeordnete Rolle, da sie grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden können[62].
Von geringen Unterschieden, wie beispielsweise die zusätzliche Voraussetzung im deutschen Recht, daß die Fehlerhaftigkeit zu einer Wert- oder Tauglichkeitsminderung der Kaufsache führen mußte, abgesehen, führen in Deutschland und in den USA gleiche Voraussetzungen zu einer Haftung des Verkäufers für den Minderwertschaden.
b) Voraussetzungen für den Ersatz von Folgeschäden
Das Deutsche Recht und das US-Recht haben gemeinsam, daß jeweils besondere Voraussetzungen dazu führen, daß sich die Haftung des Verkäufers auch auf den Folgeschaden ausweitet. Die Voraussetzungen im einzelnen unterscheiden sich jedoch deutlich und lassen die unterschiedlichen Konzeptionen eines vertraglichen Gewährleistungsrechts deutlich werden.
[...]
[1] Lange, S. 5.
[2] Bungert, Tul. Law. Rev., S. 1179 (1196).
[3] Lange, S. 17.
[4] Lange, S. 20.
[5] Bungert, Tul. Law. Rev., S. 1179 (1197).
[6] Lange, S. 26.
[7] Gerwin v. Southeastern Cal. Ass’n of 7th Day Adventiss, 14. Cal. App. 3d 209, 221, 92, Cal. Rptr. 111, 118, 8 UCC Rep. 6443, 653 (1971)
[8] Lange, S. 30.
[9] Lange, S. 39.
[10] Lange, S. 43.
[11] So z.B. bei Hillen v. Hooker Construction Co., 484, S.W. 2d 113, 114 (1972); oder bei Snow v. Duke Power Co. 250, S.E. 2d 99, 101 (N.C. 1979).
[12] So wurde die alte englische Entscheidung Winterbottom v. Wright 10 M.+W. 109, 152 Eng. Rep. 402 (1842) interpretiert.
[13] Lange, S. 43.
[14] 6 N.Y. 397 (1852).
[15] 217 N.Y. 382, 389, 111 N.E. 1050 (1916).
[16] Vgl. Lange, S. 45 f.
[17] Chief Justice Traynor forderte dieses schon 1944 in der abweichenden Meinung zum Urteil Escola v. Coca Cola Bottling Co., 150 P. 2d 436 (Cal. 1944).
[18] Greenman v. Yuba Power Products Inc., 377 P. 2d 897 (Cal. 1963); Vandermark v. Ford Motor Co., 391 P. 2d 168 (Cal. 1964).
[19] „Physical injury to property is so akin to personal injury that there is no reason for distinguishing them.“ - Seely v. White Motor Co., 63 Cal. 2d 9, 403 P. 2d 145, 152, 45 Cal. Rptr. 17 (1965).
[20] Bungert, 66 Tul. Law. Rev., S. 1179 (1193).
[21] Cattle v. Stockton Waterworks Co., 10 L.R.-Q.B. 453 (1875).
[22] 275 U.S. 303 (1927).
[23] Bungert, 66 Tul. Law. Rev., S. 1179 (1194).
[24] Siehe Karl’s Shoes Store, Ltd. v. United Shoe Mach. Corp., 145 F. Supp. 376, 377 (D. Mass. 1956); Seely v. White Motor Co., 403 P. 2d 145, 151 (Cal. 1965). Mehr Fälle vgl. Bungert, 66 Tul. Law. Rev., S. 1179, Fn 68.
[25] Lange, S. 57.
[26] TWA v. Curtiss-Wright Corp., 1 Misc. 2d 471, 148 N.Y.S. 2d 284, 289 f (1955).
[27] 44 N.J. 52, 207 A. 2d. 305 (1965).
[28] 64 Cal. 2d. 9, 403, P. 2d 145, 25 Cal. Rptr. 17 (1965).
[29] Z.B. City of La Crosse v. Schubert, Schroeder + Assoc., Inc., 72 Wis. 2d. 38, 240 N. W. 2d. 124 (Wis. 1976).
[30] Bungert, 66 Tul. Law. Rev., S. 1179 (1195).
[31] Lange, S. 62.
[32] Bungert, 66 Tul. Law. Rev., S. 1179 (1200).
[33] Auf den früher verwendeten objektiven Fehlerbegriff gehe ich nicht mehr ein.
[34] Brox, SchuldR BT, Rn. 61.
[35] RGZ 161, 337.
[36] BGH, NJW 81, S. 1600.
[37] Brox, SchuldR BT, Rn. 88.
[38] Ob durch direkte Anwendung des § 463 S.2 BGB oder durch dessen analoge Anwendung sei dahingestellt.
[39] Larenz, SchR BT II 1, S. 77.
[40] Brox, SchuldR BT, Rn. 100.
[41] Schon RGZ 66, S. 289.
[42] BGHZ 50, 200; Larenz, SchR BT II 1, S. 62; a.A. Brox, SchuldR BT, Rn. 91;
[43] Larenz, SchR BT II 1, S. 70.
[44] Brox, SchuldR BT, Rn. 100.
[45] Bungert, 66 Tul. Law. Rev., S. 1179 (1213).
[46] Larenz, SchR BT II 1, S. 85.
[47] Erstmals in RGZ 52, S. 373 (1902).
[48] Larenz, SchR BT II 1, S. 85.
[49] Brox, SchuldR BT, Rn. 461.
[50] Erstmals im „Hühnerpestfall“ BGHZ 51, S. 91; weitergeführt in BGHZ 59, S. 303 (309); BGH NJW 75, S. 1827; BGH NJW 93, S. 528.
[51] Larenz, SchR BT II 1, S. 87.
[52] Bungert, 66 Tul. Law. Rev., S. 1179 (1214).
[53] Larenz / Canaris, SchR BT II 2, S. 643.
[54] Amtsblatt der EG Nr. L 210/92 vom 7.8.1985.
[55] Bungert, 66 Tul. Law. Rev., S. 1179 (1227).
[56] Larenz / Canaris, SchR BT II 2, S. 356.
[57] Larenz / Canaris, SchR BT II 2, S. 431.
[58] Verkehrspflichten sind trotz einer strukturellen Entsprechung keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 II BGB, da sie als Konkretisierung des Begriffs „fahrlässige widerrechtliche Verletzung“ i.S.v. § 823 I BGB dienen (Larenz / Canaris, SchR BT II 2, S. 405).
[59] Bungert, 66 Tul. Law. Rev., S. 1179 (1227 f.).
[60] § 243 I BGB bezieht sich zwar auf die Hauptleistungspflicht und nicht auf die Fehlerhaftigkeit eines Produktes. Ein immer noch bestehender Erfüllungsanspruch entspricht wirtschaftlich gesehen aber dem Ersatz des Minderwertschadens (genau wie die Wandelung) und kann deswegen rechtsvergleichend auch als solcher gewertet werden.
[61] Vgl. Brox, BGB AT, Rn. 134.
[62] Lange, S. 4 f.
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- Kristian Lutz (Author), 2001, Common Law und Civil Law - ein Methodenvergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/43655
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