Die Erforschung der Wahrheit, die prozessmäßige Gestaltung des Verfahrens, das Wiederherstellen des Rechtsfriedens. Pax et pius sind die Ziele des Strafverfahrens. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das unabweisbare Bedürfnis einer wirksamen und daher effizienten Strafverfolgung betont. Doch dem Strafmonopol des Staates darf im Rechtsstaat nicht um jeden Preis zur Geltung verholfen werden.
Manchmal ist daher rechtlich nicht zulässig, was taktisch sinnvoll und technisch möglich wäre. Doch wer bremst die Behörden der Exekutive in ihren Ermittlungen? Wem kann die Aufgabe übertragen werden, die Rechte des Täters und unbeteiligten Dritten gegenüber den Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu schützen?
Im Jahr 1877 kannte der Gesetzgeber hierauf nur eine Antwort: Den Richtervorbehalt. Zu groß war das Misstrauen der Parlamentarier gegenüber den reaktionär gesinnten Strafverfolgungsbehörden. Im Jahr 2018 ist das Vertrauen des Parlaments und der Judikative in die Behörden der Exekutive grundsätzlich vorhanden. Der Staat sieht sich heute neben alten Phänomenen der Strafjustiz mit neuen Formen der Kriminalität konfrontiert. Neben den klassischen Formen der Alltagskriminalität greifen Kriminelle heutzutage auch auf moderne Mittel der Telekommunikation und internationale Strukturen zurück.
Es stellt sich in Anbetracht dieser Herausforderungen die Frage, wie effizient das Ermittlungsverfahren gestaltet werden kann und welche Rolle aus rechts- staatlichen Gesichtspunkten dabei einer Kontrollinstanz zukommt.
Spielt die Selbstkontrolle des Staates durch die Verzögerung des Strafverfahrens den Tätern in die Hände? Diese Arbeit soll die Frage aufgreifen, inwieweit eine richterliche Kontrolle repressiver Maßnahmen im Ermittlungsverfahren geboten ist und in welchen Bereichen eine Kompetenzverlagerung zu den Behörden der Exekutive möglich ist. Hierbei sollen auch Alternativen des Richtervorbehalts aufgezeigt und bewertet werden. Gesamtnote (Arbeit + Seminar): 12,2 Punkte.
Gliederung
A. Einleitung
B. Das Ermittlungsverfahren
I. Zweck des Ermittlungsverfahrens
II. Die Stellung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren im Verhältnis zu den Organen der Exekutive
c. Der Richtervorbehalt im Ermittlungsverfahren
I. Wesen des Richtervorbehalts
1. Begriff
2. Prüfungsumfang
II. Systematik des Richtervorbehalts im deutschen Rechtswesen
1. Regelungsebenen
1.1. Verfassungsrechtliche Richtervorbehalte
1.2. Einfachgesetzliche Richtervorbehalte
2. Entscheidungsformen
2.1. Die vorherige richterliche Entscheidung
2.2. Die nachträgliche richterliche Entscheidung
III. Die Rechtsnatur von richterlichen Entscheidungen im Ermittlungsverfahren
IV. Die Notwendigkeit des Richtervorbehalts im Ermittlungsverfahren,
1. Der Richtervorbehalt als historisch gewachsenes Erfordernis
1.1. Der EIrsprung des Richtervorbehalts im deutschen Strafprozess
1.2. Rechtsverletzungen während des Nationalsozialismus
2. Der Richtervorbehalt als verfassungsrechtlich garantiertes Rechtsinstitut
2.1. Allgemeine Feststellungen
2.2. Art. 19 IV GG als verfassungsrechtliche Grundlage des Richtervorbehalts
2.3. Art. 13 und Art. 104 GG als analogiefähige Vorschriften?
2.4. Argument der Schwere des Grundrechtseingriffs
V. Das Institut des Richtervorbehalts: überholtes Verfahrenshindernis oder wirksamer Schutz vor Rechtsverletzungen durch die Exekutive?
1. Die richterliche Entscheidung als Ausgleich fehlender Rechtskenntnisse bei den Beamten des Polizeidienstes
II
2. Das Erfordernis einer distanzierten Betrachtung des in Frage stehenden Sachverhalts im Angesicht des Prinzips der Gewaltenteilung
2.1. Problemstellung
a) Beeinflussung der Entscheidungsträger durch subjektive Empfindungen
b) Beeinflussung der Entscheidungsträger durch politische Vorgaben oder gesellschaftliche Einflüsse
2.2. Lösungsansätze
a) Der Behördenleitervorbehalt
b) Der Ministerialvorbehalt
c) Generelle Kompetenzverlagerung zur Staatsanwaltschaft
d) Der Richtervorbehalt
VI. Die Entbehrlichkeit einer richterliche Anordnung im Ermittlungsverfahren
1. Bei Einwilligung des Beschuldigten in den Grundrechtseingriff
2. Bei Vorliegen von Gefahr in Verzug
VII Quo vadis, Richtervorbehalt?
1. Die Entwicklung des Richtervorbehalts am Beispiel der Neufassung des §81 a IIS. 2 StPO
1.1. Zweck des § 81 a StPO
1.2. Anordnungskompetenz
1.3. Bewertung der Kompetenzverschiebung, § 81 a II s. 2 StPO
a) Führte die Neuregelung zu einem Kontrollverlust der Staatsanwaltschaft?
b) Läuft diese Kompetenzverschiebung der Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten zuwider?
2. § 81 a II s. 2 StPO als Vorbild für weitere Kompetenzverschiebungen hin zur Polizei?
a) bei heimlichen und überraschenden Maßnahmen
b) bei offen durchgeführten Maßnahmen
3. Mögliche Kompetenzverschiebungen zur Staatsanwaltschaft
D. Fazit
- Arbeit zitieren
- Sebastian Jeschke (Autor:in), 2018, Richtervorbehalt im Ermittlungsverfahren, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/436434
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