Die Scharia (arabisch) ist das islamische Strafrecht. Auf Türkisch wird sie auch Seriat oder Scheriat genannt. Sie ist das religiös begründete, auf die Offenbarung zurückgeführte Recht des Islam. Sie regelt nicht nur Rechtsfragen (z.B. Ehe und Strafrecht), sondern auch beinhaltet der Idee nach die Gesamtheit der aus der Offenbarung zu gewinnenden Normen für das Handeln des Menschen im Verhältnis zu Gott und zu den Mitmenschen.
Daher enthält das islamische Strafrecht u. a. auch Kultvorschriften, Normen der Sozialethik, Regeln der Hygiene, Etikette und stellt somit eine umfassende Lebensordnung dar. Sie bezieht sich auf den Koran und auf die Sunna, die Gesamtheit der von Mohammed überlieferten, im Hadith gesammelten Aussprüche, Entscheidungen und Verhaltensweisen.
Inhaltsverzeichnis
1) Definition – Was ist Scharia?
2) Fünf Kategorien für Verhalten
3) Rechtsbestimmungen
a) Das traditionelle islamische Strafrecht
b) Das Familienrecht
c) Das Recht auf Geschäftsfähigkeit
4) Die Geschichte der Scharia
a) Die Anfänge
b) Das neunzehnte Jahrhundert
c) Heutzutage
5) Frauen unter der Scharia
6) Literatur- und Quellenverzeichnis
1) Definition – Was ist Scharia?
Die Scharia (arabisch) ist das islamische Strafrecht. Auf Türkisch wird sie auch Seriat oder Scheriat genannt. Sie ist das religiös begründete, auf die Offenbarung zurückgeführte Recht des Islam. „Sie regelt nicht nur Rechtsfragen (z.B. Ehe und Strafrecht), sondern auch beinhaltet der Idee nach die Gesamtheit der aus der Offenbarung zu gewinnenden Normen für das Handeln des Menschen im Verhältnis zu Gott und zu den Mitmenschen. Daher enthält das islamische Strafrecht u. a. auch Kultvorschriften, Normen der Sozialethik, Regeln der Hygiene, Etikette und stellt somit eine umfassende Lebensordnung dar.“1 Sie bezieht sich auf den Koran und auf die Sunna, „die Gesamtheit der von Mohammed überlieferten, im Hadith gesammelten Aussprüche, Entscheidungen und Verhaltensweisen“2
2) Die fünf Kategorien für das Verhalten
Im islamischen Recht gibt es für menschliche Verhaltensweisen nicht nur „erlaubt“ (Halal) und „verboten“ (Haram). Das „Erlaubte“ wird in weitere vier Kategorien unterteilt.
- „“Fard” - eine Handlung ist Pflicht für jeden Gläubigen (z.B. das rituelle Gebet)
- “Haram” - Verbotene Handlungen (z.B. Alkoholgenuss)
- “Mandub” - Empfehlenswert. Eine Handlung ist erwünscht (z.B. zusätzliche Gebete), das Nichtbefolgen wird jedoch nicht bestraft
- “Makruh” - Verwerflich oder nicht empfehlenswert.
- “Mubah” - Erlaubt, Handlungen, für die es keine religiöse Beurteilung gibt (z.B. eine Flugzeugreise).“3
3)Rechtsbestimmungen
a) Das traditionelle islamische Strafrecht
Im traditionellen islamischen Strafrecht werden drei Kategorien von Straftaten unterschieden.
- „die in Koran oder Sunna bestimmten, als Recht Gottes geltenden, drakonischen Hadd-Strafen für bestimmte Kapitalverbrechen (arabisch hadd „Grenze“), z. B. Diebstahl.
- Strafen für Tötungs- und Körperverletzungsedikte, bei denen in der Regel das Prinzip der Widervergeltung angewendet wird, nach dem der Schuldige derselben Verletzung ausgesetzt werden soll wie sei Opfer
- Züchtigungs- oder Ermahnungsstrafen für alle nicht durch die Scharia geregelten Delikte (z. B. Eigentums- oder Betrugsdelikte), die nach dem freien Ermessen des Rechtsprechenden festgelegt werden.“4
b) Das Familienrecht
„Beim Familienrecht (Eheschließungen, Scheidungen, Vormundschaft für Kinder) liegt eine Regelung, die streng zu Gunsten des Mannes bestimmt ist, vor. Die Frau ist dazu verpflichtet, dem Mann gegenüber gehorsam zu sein. Beim Erbrecht muss zwischen Sunniten und Schiiten unterschieden werden. Nach sunnitischer Tradition werden die Männer bevorrechtigt. Sunnitische Frauen ist eine für sie günstigere Regelung gewährt.“ 5
c) Das Recht auf Geschäftsfähigkeit
Männliche und Weibliche Personen werden urteilsfähig (arabisch raschid), wenn sie die Pubertät erreicht haben. Dann erhalten sie das Recht auf Geschäftsfähigkeit. Dem dem islamischen Recht verpflichteten Kadi ist die Rechtsprechung als einzelner erlaubt. Bei schwierigen Situationen darf er den Mufti, einen Rechtsberater hinzuziehen, der dann ein Gutachten, ein Fatwa, erstellt. Kläger und Angeklagte tragen ihre Sache meist persönlich dem Kadi vor. In manchen Fällen ist aber auch eine Zeugenaussage erforderlich.
4) Die Geschichte der Scharia
a) Die Anfänge
Die Anfänge der Scharia reichen in die Anfangszeit islamischer Zeitrechnung zurück. Islamische Rechtsgelehrte schufen auf Grundlage von Koran und der Sunna die Fuqaha, die weithin als Scharia verstanden wird. „Da Koran und Sunna schon für die Fragen der damaligen Zeit nicht immer konkrete Antworten bereithielten, traten für die frühen Rechtsgelehrten zwei weitere Quellen der islamischen Rechtswissenschaft hinzu: “Idschma´” und “ qiyâs” “5 Die Idschma ist „die islamische Lehre von der unfehlbaren Richtigkeit dessen, worin die islamischen Gelehrten übereinstimmen (Consensus).“6 „Unter dem Begriff qiyâs, Analogieschluss, versteht man das System analoger Ableitungen auf der Grundlage von Koran, Sunna und übereinstimmender Meinung der sachkundigen Rechtsgelehrten. Eine Entscheidung auf Grundlage eines Analogieschlusses ist dann zu treffen, wenn eine bestimmte Angelegenheit in den islamischen Rechtsquellen nicht eindeutig geregelt ist.“7 Diese Fassung der Scharia blieb bis ins späte 19. Jahrhundert in dieser Form.
b) Das neunzehnte Jahrhundert
„Nachdem sich im modernen Europa die Sozialverhältnisse und z. T. das Rechtsbewusstsein begonnen hatte, sich zu verändern, forderten einige Muslime eine Reformation der Scharia. Der Wunsch war vor allem, die Schariavorschriften in den Bereichen des Familienrechts, des Strafrechts, des Vermögensrechts und des Vertragsrechts zu verändern.
Solche Reformbemühungen wurden jedoch im Islam nicht zum allgemeinen Recht. Es ging höchstens in einigen Staaten punktuell in das geltende Recht ein. Als Beispiel hierzu wäre das Polygamieverbot in Tunesien aufzuführen. Doch bis ins 19. Jh. war das islamische Recht das einzig gültige in der islamischen, auch wenn örtlich Abweichungen durch Gewohnheitsrecht und herrscherliche Erlasse festzustellen waren. Im Zuge des Säkuralisierungsprozesses, der „allgemein jede Form von Verweltlichung, im engeren Sinn aber die durch den Humanismus und die Aufklärung ausgelösten Prozesse, die die früheren engeren Bindungen an die Religion gelöst und den Lebenswandel zunehmend auf Basis menschlicher Vernunft begründet haben, meint,“8 verschwand immer mehr das Recht auf Grundlage der Scharia. Es wurden Gesetze nach modernen europäischen Vorbildern erlassen.“9
c) Heutzutage
Heutzutage ist die Scharia in den meisten islamischen Ländern kein Gesetz mehr. Die einzigen Staaten, in denen das islamische Recht uneingeschränkt gilt, sind Saudi – Arabien und Oman.
Im Allgemeinen ist zu beobachten, dass die Gültigkeit und Souveränität der Scharia früher weitaus größer war als das heutzutage der Fall ist.
5) Frauen unter der Scharia
Wie schon im Kapitel „Rechtsbestimmungen – Das Familienrecht“ erwähnt, haben Frauen unter der Scharia große Nachteile. Ich möchte in diesem Abschnitt dieses Thema noch weiter vertiefen.
Viele Suren im Koran belegen, dass Frauen und Männer gleichberechtigt sind. „Beide, Männer und Frauen, seien ’aus einem einzigen Wesen’ erschaffen worden (4,1), einander zu ’Beschützern’ oder ’Freunden’ (9,72) bestimmt.“10 Doch der Koran ist in dieser Hinsicht zwiespältig. Es gibt auch Suren, die genau das Gegenteil behaupten: „Als Koranvers von großer rechtlicher wie gesellschaftlicher Tragweite ist Sure 4,34: ’Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie vor diesen ausgezeichnet hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen gemacht haben. Und die rechtschaffenen Frauen sind demütig ergeben (oder: gehorsam)...’. Und ähnlich Sure 2,228: ‚Die Männer stehen eine Stufe über ihnen.’ “11 Diese Verse werden oft von islamischen Theologen wie folgt ausgelegt: „’Männer und Frauen haben als Menschen nicht denselben Wert’ oder: ‚Männer sind Frauen überlegen, und ein Mann ist besser als eine Frau.’ “11
Für die Ungleichberechtigung der Frau ist vor allem das Eherecht repräsentativ. „Die beiden Säulen des islamischen Eherechts lauten […] ’Unterhalt’ und ’(sexueller) Gehorsam’.“11 Das Unterhaltsrecht der Frau bezieht sich vor allem auf den täglichen Lebensunterhalt (Kleidung, Nahrung, etc.). Wenn der Ehemann dieses Recht der Frau nicht befolgt, so ist die Frau berechtigt, ungehorsam zu sein. In der Folge dazu, wenn die Frau ungehorsam geworden ist, hat der Ehemann aber das Recht, seine Unterhaltszahlungen einzustellen. Dazu möchte ich noch einige Beispiele vorstellen:
- „Das Zeugenrecht: Nach Sure 2,282 kann die Zeugenaussage eines Mannes nur von zwei Frauen aufgewogen werden, denn ’eine Frau allein kann sich irren’ (2,282).“12
- „Der ’Züchtigungsvers’: Er gesteht dem Ehemann ein Erziehungsrecht an seiner Frau zu: ’Und wenn ihr fürchtet, dass (irgendwelche) Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie!’ “12
- „Die Polygamie: Sie eröffnet dem Mann - ausgenommen in Tunesien und der Türkei - prinzipiell immer die Möglichkeit zu einer Zweit- oder Mehrehe (4,3), welche die Frau zur Zweit- oder Drittfrau degradieren kann, während umgekehrt eine Mehrehe für Frauen selbstverständlich nicht zulässig ist.“12
Unter der Scharia stehen den Männern noch viel mehr Rechte gegenüber den Frauen zu, aber diese alle vorzustellen, würde den Rahmen einer solchen GFS sprengen
[...]
1 Gaede, Peter – Matthias (Hrsg), Geo – Themenlexikon. Religionen S. 284, Mannheim 2007
2 http://lexikon.meyers.de/wissen/Sunna+(Sachartikel)+Religionen
3 http://www.evangelium.de/1028.0.html
4 Gaede, Peter – Matthias (Hrsg), Geo – Themenlexikon. Religionen S. 285, Mannheim 2007
5 vgl. Gaede, Peter – Matthias (Hrsg), Geo – Themenlexikon. Religionen S. 285, Mannheim 2007
6 http://www.evangelium.de/1028.0.html
7 http://www.wissen.de/wde/generator/wissen/ressorts/bildung/index,page=
1127256.html
8 http://www.inid.de/wissenswertes/59-die-rechtsquellen-des-islams/133-der-analogieschluss-qiyas
9 http://de.wikipedia.org/wiki/Säkularisierung
10 vgl. Gaede, Peter – Matthias (Hrsg), Geo – Themenlexikon. Religionen S. 285/286, Mannheim 2007
11 http://www.das-parlament.de/2004/48/Beilage/002.html
12 http://www.das-parlament.de/2004/48/Beilage/002.html
- Arbeit zitieren
- Andreas Stadler (Autor:in), 2009, Die Scharia. Das islamische Strafrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/435453
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.