Gegenwärtig existieren in Deutschland drei Systeme, die erwerbsfähige Arbeitslose in ihrer Lebenssituation unterstützen: Das Arbeitslosengeld, die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe. Dabei handelt es sich bei dem Arbeitslosengeld um eine Versicherungsleistung, wohingegen die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe steuerfinanzierte Hilfeleistungen darstellen. Das bestehende System wurde von der Bundesrepublik Deutschland in den 60er Jahren ins Leben gerufen, um Menschen in Notlagen zu unterstützen. Im Zuge wirtschaftlicher Veränderungen und dem anhaltend hohen Prozentsatz Arbeitsloser in Deutschland war der Staat gezwungen, über die Effizienz und Kostenintensivität dieses Systems nachzudenken. Das so genannte Hartz IV–Gesetz , das am 1. Januar 2005 in Kraft treten wird, ist das letzte der Hartz-Gesetze, das die Dienstleistungen am Arbeitsmarkt neu gestalten und an die vorherrschenden Situation anpassen sollen.
Diese Ausarbeitung untersucht - nach einer Darstellung der Geschichte und Entsehung der Arbeitsmarktpolitik - das gegenwärtige System der oben genannten drei Leistungen und nimmt Stellung zu ihrer Effizienz. Anschließend werden die Veränderungen der bestehenden Strukturen dargestellt und untersucht: Die Neuordnung beim Arbeitslosengeld und die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einer neuen Leistung, dem Arbeitslosengeld II.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einführung
2. Geschichte der Arbeitsmarktpolitik
3. Institutioneller Rahmen des Einkommensersatzes
3.1 Allgemeines
3.2 Charakterisierung der Unterstützungsformen
3.2.1 Arbeitslosengeld
3.2.2 Arbeitslosenhilfe
3.2.3 Sozialhilfe
3.3 Untersuchung der Ist-Situation
4. Reform der Arbeitslosenunterstützung
4.1 Allgemeines
4.2 Änderungen der Unterstützungsformen
4.2.1 Arbeitslosengeld I
4.2.2 Arbeitslosengeld II
4.2.3 Sozialgeld
4.3 Untersuchung der Reform
5. Fazit und Kritik
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Maximale Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld
Abb. 2: Übersicht Hartz I – IV
Abb. 3: Zuständigkeit für das Arbeitslosengeld II
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einführung
Gegenwärtig existieren in Deutschland drei Systeme, die erwerbsfähige Arbeitslose in ihrer Lebenssituation unterstützen: Das Arbeitslosengeld, die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe. Dabei handelt es sich bei dem Arbeitslosengeld um eine Versicherungsleistung, wohingegen die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe steuerfinanzierte Hilfeleistungen darstellen. Das bestehende System wurde von der Bundesrepublik Deutschland in den 60er Jahren ins Leben gerufen, um Menschen in Notlagen zu unterstützen. Im Zuge wirtschaftlicher Veränderungen und dem anhaltend hohen Prozentsatz Arbeitsloser in Deutschland war der Staat gezwungen, über die Effizienz und Kostenintensivität dieses Systems nachzudenken. Das so genannte Hartz IV–Gesetz , das am 1. Januar 2005 in Kraft treten wird, ist das letzte der Hartz-Gesetze, das die Dienstleistungen am Arbeitsmarkt neu gestalten und an die vorherrschenden Situation anpassen sollen.
Diese Ausarbeitung untersucht - nach einer Darstellung der Geschichte und Entsehung der Arbeitsmarktpolitik - das gegenwärtige System der oben genannten drei Leistungen und nimmt Stellung zu ihrer Effizienz. Anschließend werden die Veränderungen der bestehenden Strukturen dargestellt und untersucht: Die Neuordnung beim Arbeitslosengeld und die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einer neuen Leistung, dem Arbeitslosengeld II.
2. Geschichte der Arbeitsmarktpolitik
Die soziale Hilfeleistung für Bedürftige in Notlagen gibt es schon seit dem Mittelalter. In dieser Zeit kümmerten sich in den überwiegend ländlichen Bereichen die kirchlichen Einrichtungen um die Armen- und Krankenfürsorge.
Mit dem Anbruch der Industriezeit veränderte sich die Gesellschaft schlagartig. Durch die Abwanderung der Bevölkerung vom ländlichen hin zum urbanen Raum entstanden in kürzester Zeit bisher noch nicht gekannte Ballungszentren und mit ihnen eine Neuordnung der Gesellschaft.
Da das humane Gut in den Anfängen der Industriezeit nahezu unbeschränkt und kostengünstig zur Verfügung stand, entwickelten sich soziale Klüfte, die der neuen Gesellschaft große Probleme aufbürdeten. Die allgegenwärtige Armut der Arbeiterschicht zwang die herrschende Klasse zu handeln, denn nur in dem die Grundsicherung der proletarischen Schicht befriedigt wurde, konnte man eine Eskalation verhindern. So wurde im Jahre 1842 das preußische Armenpflegegesetz beschlossen und 1881, auf Initiative von Otto von Bismarck, die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung ins Leben gerufen. Im Jahre 1927 kam das Gesetz der Arbeitslosenversicherung hinzu, die das Risiko der Arbeitslosigkeit nach dem Solidarprinzip von Leistung und Gegenleistung absichern sollte.
In Folge der Weltwirtschaftskrise ab 1929 stieg die Arbeitslosenzahl massiv an, so dass die Arbeitslosenversicherung nicht in der Lage war, regulierend einzugreifen. Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten verloren die bisherigen sozialen Regelungen im Zuge der allgemeinen Gleichschaltung ihre Bedeutung. Die junge Bundesrepublik Deutschland schaffte im Jahre 1952 mit dem Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung erneut eine paritätische Beteiligung der beitragszahlenden Sozialpartner und der Vertreter der öffentlichen Körperschaften.[1]
3. Institutioneller Rahmen des Einkommensersatzes
3.1 Allgemeines
In Deutschland bestehen drei verschiedene soziale Sicherungssysteme für erwerbsfähige Arbeitslose. Die Unterstützung dieser Betroffenen wird durch das Arbeitslosengeld, die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe bestritten. Im vierten Quartal des Jahres 2003 gab es in Deutschland 3,698 Mio. Erwerbslose[2]. Die Zahl der registrierten Arbeitslosen lag im Dezember 2003 bei rund 4,316. Mio., davon waren 1,583 Mio. langzeitarbeitslos. Innerhalb dieses Jahres wurde an rund 4,053 Mio. Personen Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfe in einer Höhe von rund 45,580 Mrd. € ausgezahlt. Die Zahl der Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt lag in diesem Zeitraum bei rund 2,828 Mio. Personen.[3]
Das Arbeitslosengeld stellt eine befristete Versicherungsleistung dar. Im Anschluss an diese Leistung tritt die Arbeitslosenhilfe in Kraft und läuft bei Bedarf unbeschränkt. Die Bezieher dieser Leistungen bleiben gemäß § 207 SGB III in der Zeit der Inanspruchnahme in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Sozialhilfe steht, anders als das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe, jedem Bedürftigen zu und tritt dann ein, wenn der Bedürftige unter das Existenzminimum zum Bestreiten des Lebensunterhalts fällt.
3.2 Charakterisierung der Unterstützungsformen
3.2.1 Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, für die die Erwerbstätigen[4] von ihrem monatlichen Lohn einen Beitrag zahlen.[5] Zuständig ist die neue Agentur für Arbeit, das ehemalige Arbeitsamt. Durch das Hartz III–Gesetz, das am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, wurde diese Institution mit dem Zweck reformiert, die Verwaltung zu reduzieren und das Vermitteln der Arbeitslosen am Arbeitsmarkt effizienter zu gestalten. Bei dem Anspruch auf Arbeitslosengeld sind folgende Bedingungen zu beachten: Anspruch auf die Leistung haben Arbeitslose, die vorübergehend nicht in einer Beschäftigung stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen, dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.[6] Außerdem muss gemäß § 130 SGB III eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten innerhalb der letzten drei Jahre vorausgegangen sein.[7]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Maximale Anspruchs-dauer auf Arbeitslosen-geld
Der Anspruch auf diese Leistung entfällt gemäß § 118 Abs. 2 SGB III restlos, wenn die betroffene Person einer Tätigkeit von 15 Stunden und mehr wöchentlich ausübt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird bemessen an der Erwerbsbiographie des Betroffenen. Abgesehen von Sonderfällen[8] ergibt sich das Bemessungsentgelt aus dem gerundeten wöchentlichen Entgelt das die betroffene Person im Durchschnitt der letzten 52 Beschäftigungswochen erzielt hat.[9] Hieraus wird dann, unter der Berücksichtigung der gewöhnlich anfallenden Lohnabzüge[10], das Nettoentgelt berechnet, das die Grundlage für die Leistungsbezüge bildet. So stehen einem Arbeitslosen ohne Kind 60 v.H. und mit mindestens einem Kind 67 v.H. des Nettoentgeltes zu.[11] Der zeitliche Anspruch der Auszahlung dieser Leistung hängt zum einen von dem Lebensalter und von der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung ab (s. Abb. 1). So hat ein Arbeitsloser bis 44 Jahre im höchsten Fall einen maximalen Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld und bis zu 32 Monaten Anspruch bei über 57 Jahren.[12] Ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslose das 65. Lebensjahr vollendet hat, erlischt gemäß § 117 Abs. 2 SGB III jeglicher Anspruch auf das Arbeitslosengeld.
Die Vermögenslage des Versicherten spielt bei der Leistung keine Rolle, denn schließlich handelt es sich hierbei um eine Versicherungsleistung, die dem Betroffenen in einer Krisensituation kurzfristig helfen soll, sich gezielt aus ihr zu befreien.
[...]
[1] Vgl. www.deutsche-sozialversicherung.de, letzter Zugriff am 26.10.2004.
[2] Die im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung verwendeten Begriffe der Erwerbslosen und der registrierten Arbeitslosen bei der Bundesagentur für Arbeit sind nicht unmittelbar vergleichbar, da für die Zuordnung einer Person zu den Erwerbslosen die aktive Suche nach einer Arbeitsstelle und nicht die Meldung bei der Arbeitsagentur maßgebend ist. So gelten Suchende über 64 Jahren, Schüler und Studenten als erwerbslos.
[3] Quelle: www.destatis.de, letzter Zugriff am 11.11.2004.
[4] Dies gilt u.a. nicht für Beamte und bestimmte Selbstständige.
[5] Vgl. § 24 SGB III.
[6] Vgl. § 16 SGB III.
[7] Eine Ausnahme gilt für Beschäftigte im Baugewerbe, deren jährlich Beschäftigung von der Witterung abhängen kann.
[8] Vgl. § 133 SGB III.
[9] Vgl. § 132 SGB III.
[10] Dies sind unter anderem Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Arbeitsförderung.
[11] Vgl. § 129 SGB III.
[12] Vgl. § 127 Abs. 2, SGB III.
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