In dieser Arbeit wird zunächst ein Grundlagenteil über die ökonomische Bedeutung des Non-Profit Sektors Aufschluss geben, Begriffe erläutern und die rechtlichen Voraussetzungen für die Förderung gemeinnütziger Organisationen darstellen. Daraufhin werden die steuertechnischen Besonderheiten bei gemeinnützigen Körperschaften gezeigt. Die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Einrichtungen in ausgewählten Steuerarten soll daraufhin Gegenstand sein. Nachdem die steuerlichen Vorteile für gemeinnützig handelnde natürliche Personen erläutert wurden, endet die Ausarbeitung mit einer abschließenden Betrachtung.
Gemeinnützige Organisationen, die den sogenannten „Dritten Sektor“ oder „Non-Profit Sektor“ unserer Volkswirtschaft bilden, gewinnen zunehmend an Bedeutung. Ein Beleg dafür ist die Flut an neuen BMF-Schreiben, die zu diversen Themen des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts in den letzten Jahren erlassen worden sind. Auch in den diesjährigen Sondierungsgesprächen der großen Koalition aus CDU, CSU und SPD wurde die Verbesserung des Gemeinnützigkeitsrechts als Aktionspunkt eines Koalitionsvertrags thematisiert. Nicht zuletzt hat zu dieser Entwicklung auch die Flüchtlingskrise beigetragen, die der Staat ohne das Engagement gemeinnütziger-, mildtätiger- und kirchlicher Einrichtungen, aber auch der privaten Haushalte, allein schon aus logistischer Sicht nicht bewältigen hätte können.
Um Anreize für Nichtregierungsorganisationen (NGO) oder Privatpersonen zu schaffen, sich solchen gemeinwohlfördernden Aufgaben widmen, hat der Staat umfang-reiche Förderkonzepte entwickeln, die sich in Form von steuerlichen Vorteilen aus-wirken. Diese Verschiebung der gesellschaftlichen Verantwortung vom Staat auf die Zivilgesellschaft entlastet die Regierung auf der einen Seite, verlangt allerdings im Gegenzug eine strikte Zweckbindung der Mittelverwendung. Anderenfalls wären „For-Profit-Unternehmen“, denen zwar keine steuerlichen Vergünstigenden gewährt werden, die aber vor allem im Dienstleistungsbereich mit den NGOs in Wettbewerb treten, erheblich benachteiligt.
Zur Vermeidung ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteile für gemeinnützige Körperschaften besteht daher eine partielle Steuerpflicht auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d § 14 AO.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
1 Vorüberlegung und Inhalt der Arbeit
2 Grundlagen der Gemeinnützigkeit
2.1 Ökonomische Bedeutung
2.2 Begriffsbestimmungen und rechtliche Grundlagen
2.2.1 „Gemeinnützigkeit“ und „steuerbegünstigter Zweck“
2.2.2 Gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
2.2.3 Förderung der Allgemeinheit
2.3 Grundprinzipien des Gemeinnützigkeitsrechts
2.3.1 Grundsatz der Selbstlosigkeit
2.3.2 Grundsatz der gemeinnützigen Mittelverwendung
2.3.3 Grundsatz der Vermögensbindung
2.3.4 Ausschließlichkeitsgebot
2.3.5 Gebot der Unmittelbarkeit
2.3.6 Gebot der Gegenwartsnähe
2.3.7 Rücklagen und Vermögensbildung
2.3.8 Satzungsmäßige Gemeinnützigkeit
2.3.9 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
2.3.10 Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzung
2.4 Rechtsformen gemeinnütziger Körperschaften
2.4.1 Gemeinnütziger Verein
2.4.2 Gemeinnützige GmbH
3 Tätigkeitsbereiche gemeinnütziger Körperschaften
3.1 Ideeller Bereich
3.2 Wirtschaftlicher Bereich
3.2.1 Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
3.2.2 Steuerfreie Vermögensverwaltung
3.2.3 Steuerfreier Zweckbetrieb
4 Steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften
4.1 Körperschaftsteuer
4.1.1 Steuerpflicht
4.1.2 Steuerbefreiung
4.1.3 Einkommensermittlung
4.1.4 Behandlung von Spenden
4.1.5 Freibetrag und Steuertarif
4.2 Gewerbesteuer
4.2.1 Steuergegenstand
4.2.2 Steuerbefreiung
4.2.3 Bemessungsgrundlage
4.2.4 Freibetrag, Steuermesszahl und Steuermessbetrag
4.3 Umsatzsteuer
4.3.1 Steuerbarkeit
4.3.2 Leistungsaustausch
4.3.3 Steuerbefreiung
4.3.4 Steuersätze
4.3.5 Vorsteuer und Vorsteuerpauschalierung
4.3.6 Kleinunternehmerregelung
5 Steuerliche Behandlung sozial engagierter Privatpersonen
5.1 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)
5.1.1 Spenden
5.1.2 Sachspenden und Bewertung
5.1.3 Aufwandsspenden
5.1.4 Mitgliedsbeiträge
5.1.5 Höchstgrenze des Spendenabzugs
5.1.6 Zuwendungsbestätigung
5.2 Steuerfreibeträge für gemeinnützige Nebentätigkeit
5.2.1 Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
5.2.2 Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG
6 Schlussbetrachtung
Anhangsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser eseprobe nicht enthalten[1]
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Vereinsformen...
Abb. 2: Vier-Sphären-Modell
Abb. 3: Erweitertes Gewinnermittlungsschema für § 4 Abs. 3 EStG
Abb. 4: Schema zur Einkommensermittlung mit KStG-Anpassungen
Abb. 5: Ermittlungsschema der Gewerbesteuer
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: ABC - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Tab. 2: Vergünstigungen durch Einzelsteuergesetze.
1 Vorüberlegung und Inhalt der Arbeit
Gemeinnützige Organisationen, die den sogenannten „Dritten Sektor“[2] oder „Non-Profit Sektor“ unserer Volkswirtschaft bilden, gewinnen zunehmend an Bedeutung.[3] Ein Beleg dafür ist die Flut an neuen BMF-Schreiben, die zu diversen Themen des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts in den letzten Jahren erlassen worden sind.[4] Auch in den diesjährigen Sondierungsgesprächen der großen Koalition aus CDU, CSU und SPD wurde die Verbesserung des Gemeinnützigkeitsrechts als Aktionspunkt eines Koalitionsvertrags thematisiert.[5] Nicht zuletzt hat zu dieser Entwicklung auch die Flüchtlingskrise beigetragen,[6] die der Staat ohne das Engagement gemeinnütziger-, mildtätiger- und kirchlicher Einrichtungen, aber auch der privaten Haushalte, allein schon aus logistischer Sicht nicht bewältigen hätte können.[7] Um Anreize für Nichtregierungsorganisationen (NGO)[8] oder Privatpersonen zu schaffen, sich solchen gemeinwohlfördernden Aufgaben widmen, hat der Staat umfangreiche Förderkonzepte entwickeln, die sich in Form von steuerlichen Vorteilen auswirken.[9] Diese Verschiebung der gesellschaftlichen Verantwortung vom Staat auf die Zivilgesellschaft entlastet die Regierung auf der einen Seite, verlangt allerdings im Gegenzug eine strikte Zweckbindung der Mittelverwendung (ebd.). Anderenfalls wären „For-Profit-Unternehmen“, denen zwar keine steuerlichen Vergünstigenden gewährt werden, die aber vor allem im Dienstleistungsbereich mit den NGOs in Wettbewerb treten, erheblich benachteiligt.[10] Zur Vermeidung ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteile für gemeinnützige Körperschaften besteht daher eine partielle Steuerpflicht auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d § 14 AO (ebd.). Im folgenden Verlauf der Arbeit, wird zunächst ein Grundlagenteil über die ökonomische Bedeutung des Non-Profit Sektors Aufschluss geben, Begriffe erläutern und die rechtlichen Voraussetzungen für die Förderung gemeinnütziger Organisationen darstellen. Das dritte Kapitel zeigt die steuertechnischen Besonderheiten bei gemeinnützigen Körperschaften. Die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Einrichtungen in ausgewählten Steuerarten soll Gegenstand des vierten Kapitels sein. Nachdem in Kapitel fünf die steuerlichen Vorteile für gemeinnützig handelnde natürliche Personen erläutert wurden, Endet die Ausarbeitung mit einer abschließenden Betrachtung.
2 Grundlagen der Gemeinnützigkeit
2.1 Ökonomische Bedeutung
Trotz der wachsenden Bedeutung des Dritten Sektors,[11] der in Abgrenzung zum Staat (erster Sektor) und zum Markt (zweiter Sektor) als eigener Pol in Erscheinung tritt, ist die Datenerhebung zur Messung seiner wirtschaftlichen Leistung selten und von jahrzehntelangen Abständen gekennzeichnet (ebd.). Leistungszahlen für das Jahr 2007 lieferte das Forschungsprojekt „Zivilgesellschaft in Zahlen (ZIVIZ)“. Demnach hatte der Non-Profit Sektor rund 89 Milliarden Euro zur Bruttowertschöpfung der Bundesrepublik Deutschland (BRD) beigetragen, was 4,1 % des Bruttoinlandprodukts (BIP) ausmachte.[12] Einen vergleichbaren Anteil am BIP hatte der Fahrzeugbau mit 4,1 % oder das Baugewerbe mit 4,0 % (ebd.). Den größten Anteil an der Wertschöpfung im Dritten Sektor hatte mit 56 % das Gesundheitswesen.[13] Im Hinblick auf den demografischen Wandel wird diese Branche auch weiterhin ein Werttreiber sein und ist längst im Visier gewinnstrebender und internationaler Investoren.[14] Die meisten Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswesen, der Wohlfahrtspflege aber auch des Kultur- und Wissenschaftsbereichs gehören zwar dem gemeinnützigen Sektor an, jedoch gibt es bislang noch keine zentrale Datenerhebung bezüglich der Zwecksetzung[15] gemeinnütziger Körperschaften.[16] Schätzungen zufolge existieren zwischen 500.000 und 600.000 Vereine, zwischen 15.000 und 20.000 Stiftungen sowie rund 8.000 gemeinnützige Unternehmen.[17] ZIVIZ Angaben zufolge zählen zum Dritten Sektor 105.000 Unternehmen, die rund 2,3 Millionen Arbeitsplätze schaffen.[18] Davon sind eine Millionen Menschen alleine in den beiden größten Wohlfahrtsverbänden, Caritas und Diakonie beschäftigt.[19] Der Wirtschaftszweig Gesundheitswesen, dem weniger als 2 % der 105.000 Unternehmen zuzurechnen sind, beschäftigt fast eine halbe Millionen Arbeitnehmer.[20] Im Jahr 2016 erhielten NGO´s Spenden und Mitgliedsbeiträge in Höhe von 5,3 Milliarden Euro,[21] diese machten jedoch weniger als 5 % ihrer Einnahmen aus.[22] In den Leistungszahlen noch gänzlich unberücksichtigt, ist der Wert der ehrenamtlich, unentgeltlichen Tätigkeit. Jährlich leisten rund 15 Millionen Bundesbürger[23] ca. 4,6 Milliarden Stunden ehrenamtliche Arbeit.[24] Bei einem Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde sind das über 40 Milliarden Euro.[25] Neben der monetären Bedeutung des Non-Profit-Sektors sollte zudem noch seine Innovationskraft für den Wettbewerb in verschiedensten Branchen, sein kulturelles Potential für unsere Gesellschaft und seine unentbehrliche Wirkung auf unseren Demokratiestaat hervorgehoben werden.[26]
2.2 Begriffsbestimmungen und rechtliche Grundlagen
Beschäftigt man sich literarisch mit der „Gemeinnützigkeit“ im Allgemeinen, wird früh deutlich, dass die AO und die Einzelsteuergesetze den Großteil rechtlicher Normen bilden.[27] Dabei regelt der dritte Abschnitt der AO (Steuerbegünstigte Zwecke, §§ 51 - 68 AO) den „Allgemeinen Teil“ und diverse Paragraphen des KStG, EStG, GewStG und UStG, den „Besonderen Teil“ des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts (ebd.). § 51 AO bildet dabei die „Scharniernorm“[28] zwischen dem allgemeinen- und dem besonderen Teil und legt fest, dass eine Steuervergünstigung durch ein Einzelsteuergesetz nur gewährt wird, sofern die folgenden – wesentlichen – Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind:
- Eine Körperschaft (§ 51 Abs. 1 S. 2AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 6 KStG)
- verfolgt ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO)
- gemeinnützige (§ 52 AO), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche Zwecke (§ 54 AO).
Das in der Einführung lediglich von einer Steuervergünstigung für Körperschaften – also juristischen Personen – die Rede ist, soll nicht bedeuten, dass es für gemeinnützig handelnde Privatpersonen keine steuerlichen Vorteile gibt. Unter logischen Gesichtspunkten ist es für den Gesetzgeber jedoch unmöglich jedem einzelnen Steuerbürger unmittelbare Vergünstigen zu gewähren da eine Überprüfung der oben genannten Voraussetzungen unmöglich ist.[29] Körperschaften hingegen brauchen eine Satzung, eine Geschäftsführung und je nach Größe auch eine komplexe Buchhaltung, die eine Kontrolle durch die Finanzbehörden ermöglichen. Aus diesem Grund erhalten natürliche Personen indirekte bzw. mittelbare Steuervergünstigungen in Form von z.B. Zuwendungsbestätigungen, wenn sie eine gemeinnützige Organisation durch Geld- und Sachspenden oder ihre (ehrenamtliche) Arbeitskraft unterstützen.[30]
2.2.1 „Gemeinnützigkeit“ und „steuerbegünstigter Zweck“
Der Begriff der Gemeinnützigkeit beschreibt in der Terminologie der AO wie gesehen lediglich einen von drei Varianten, die zu einer Steuerbegünstigung führen können.[31] Neben den gemeinnützigen Zwecken (§ 52 AO) – welche die größte Praxisrelevanz haben und daher den Schwerpunkt dieser Arbeit bilden – gehören auch mildtätige Zwecke (§ 53 AO) und kirchliche Zwecke (§ 54 AO) zu den steuerbegünstigten Zwecken [32]. Der Begriff der Steuerbegünstigung konnte sich jedoch weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch in der steuerlichen Fachliteratur durchsetzen, weshalb häufig der Begriff Gemeinnützigkeit als Synonym verwendet wird.[33]
2.2.2 Gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
Gem. § 52 AO, verfolgt eine Körperschaft dann „gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit[34] auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos [35] zu fördern.“ Zur Zweckbestimmung hat der Gesetzgeber einen abschließenden Katalog in § 52 Abs. 2 S. 1 aufgeführt und mit § 52 Abs. 2 S. 2 AO eine Öffnungsklausel geschaffen, die einen gewissen Entwicklungsspielraum für neuartig auftretende Zwecke darstellt.[36] Unter den eben genannten Voraussetzungen „sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2. die Förderung der Religion;
3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5. die Förderung von Kunst und Kultur;
6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14. die Förderung des Tierschutzes;
15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20. die Förderung der Kriminalprävention;
21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.“
2.2.3 Förderung der Allgemeinheit
Etwas schwieriger gestaltet sich die Frage, wann die „ Förderung der Allgemeinheit “ i.S.d. § 52 Abs. 1 AO erfüllt ist.[37] Hierbei handelt es sich nach h.M. um einen unbestimmten Rechtsbegriff[38] dessen Auslegung sich nach BFH-Rechtsprechung regelmäßig anhand qualitativer Merkmale[39] statt durch quantitative Größen[40] finden soll. Zwar lässt die Negativabgrenzung gem. § 52 Abs. 1 S. 2 AO die besagt, dass eine Förderung der Allgemeinheit nicht gegeben ist, wenn der geförderte Personenkreis fest abgeschlossen ist, auch einen quantifizierbaren Rahmen für die Begriffsbestimmung zu. Der Gesetzgeber unterstreicht jedoch im weiteren Text, dass damit Familien oder die Belegschaft von Unternehmen gemeint sind, oder Gruppierungen die aufgrund räumlicher oder beruflicher Merkmale von der Allgemeinheit abgrenzbar sind und infolgedessen, dauernd nur klein sein können. Verdeutlicht man sich zudem noch, dass der Zweck der eben genannten „geschlossenen Personenkreise“ überwiegend eigenwirtschaftlichen Interessen gelten muss,[41] wird klar, dass dadurch in erster Linie der Selbstzweck und eben nicht das allgemeine Wohl gefördert wird. In der einschlägigen Steuerliteratur hat sich als Synonym der Terminus: „ Förderung des Gemeinwohls “ etabliert, wodurch sich eine klarere Einordnung der zuvor beschriebenen Tatbestandsvoraussetzung treffen lässt.[42]
2.3 Grundprinzipien des Gemeinnützigkeitsrechts
Nicht nur die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke ist die Voraussetzung für den Erhalt des Gemeinnützigkeitsstatus, sondern auch die „Art und Weise“, wie diese Zwecke verfolgt werden.[43] Durch die Kodifizierung bestimmter Grundsätze der Zweckverfolgung wird somit sichergestellt, dass der Wettbewerbsvorteil[44] gegenüber gewinnstrebenden Unternehmen gerechtfertigt ist, aber auch dass das Vertrauen der Öffentlichkeit nicht missbraucht wird (ebd.).
2.3.1 Grundsatz der Selbstlosigkeit
Gem. § 55 Abs. 1 AO handelt eine Körperschaft selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke[45] verfolgt werden und wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Die Mittel der Körperschaft werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet (Grundsatz der gemeinnützigen Mittelverwendung).
- Die Mitglieder und Gesellschaft dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
- Politische Parteien dürfen nicht gefördert oder unterstützt werden.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden nicht mehr als ihre Kapitaleinlage und den gemeinen Wert[46] ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
- Personen dürfen durch zweckfremde Ausgaben der Körperschaft weder begünstigt werden, noch dürfen sie unverhältnismäßige Vergütungen erhalten.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks darf ihr verbleibendes Vermögen[47] nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung).[48]
- Die Mittel der Körperschaft werden zeitnah[49] – spätestens innerhalb von zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren nach Zufluss der Mittel – für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet.[50]
Im Grunde kann von einem altruistischen Motiv dann nicht ausgegangen werden, wenn eigenwirtschaftliche Zwecke der Körperschaft – z.B. bei einer vorrangigen Ausrichtung auf die Vermögensmehrung[51] – oder wenn eigenwirtschaftliche Zwecke der Mitglieder verfolgt werden.[52] Ein weiter Aspekt der dem Selbstlosigkeitsgebot Rechnung trägt, liegt in der zweckgebundenen, steuerbegünstigten Mittelverwendung (ebd.).
2.3.2 Grundsatz der gemeinnützigen Mittelverwendung
Wie eben gesehen, regelt § 55 AO gleich mehrere Prinzipien des Gemeinnützigkeitsrechts. Der wohl bedeutendste Grundsatz – nämlich der, der gemeinnützigen Mittelverwendung – findet seinen Ursprung in § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO. Dort heißt es, dass die Mittel [53] der Körperschaft nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden dürfen. An der Stelle sei bereits darauf hingewiesen, dass die satzungsmäßige Gemeinnützigkeit – ein weiterer Grundsatz – allen Anforderungen die eine gemeinnützige Körperschaft zu erfüllen hat entsprechen muss, um Gültigkeit zu entfalten.[54] Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine satzungsfremde Mittelverwendung verboten ist.[55] Ausnahmen hiervon werden in § 58 AO geregelt. Beispielsweise dürfen Mittel und Arbeitskräfte der Körperschaft teilweise anderen gemeinnützigen Organisationen zur Verfügung gestellt werden (§ 58 Nr. 2, 4 und 5 AO) oder sogar teilweise für nicht steuerbegünstigte Zwecke genutzt werden (§ 58 Nr. 6 - 8 AO).[56] Demnach kann eine Stiftung bis zu einem Drittel ihres Einkommens zur Versorgung des Stifters bzw. der Stifterfamilie verwenden. Körperschaften wird es gestattet, gesellige Zusammenkünfte zu veranstalten, sofern sie von untergeordneter Bedeutung zum Hauptzweck stehen. Sportvereine dürfen aus gemeinnützigen Mitteln neben der Förderung des unbezahlten Sports (Hauptzweck) auch bezahlten Sport (Nebenzweck) fördern, solange sich der gesamte Umsatz innerhalb der Zweckbetriebsgrenze des § 67a AO (maximal 45.000 EUR) befindet.[57]
2.3.3 Grundsatz der Vermögensbindung
Auch der Grundsatz der Vermögensbindung gilt als Tatbestandsvoraussetzung der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO). Durch diese Norm soll sichergestellt werden, dass das Vermögen der Körperschaft bei Wegfall der Steuervergünstigung – durch Auflösung, Aufhebung oder Zweckabwendung – ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.[58] Diese Regelung erscheint auch sinnvoll, da das Vermögen unter Gewährung von Steuervorteilen erwirtschaftet wurde.[59] Die Vermögensbindung gilt als erfüllt, wenn das Vermögen an eine andere gemeinnützige Organisation übertragen wird, die es wiederum für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Vermögenswerte wie die Kapitalanteile oder Sacheinlagen, die den Mitgliedern gehören, bleiben von der Vermögensbindung ausgenommen.
2.3.4 Ausschließlichkeitsgebot
Dem Gesetzeswortlaut des § 56 AO zufolge gilt das Ausschließlichkeitsgebot als erfüllt, wenn die Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Damit ist gemeint, dass die Körperschaft keine Steuervergünstigungen erhalten darf, wenn sie neben ihren gemeinnützigen Zwecken auch eine wirtschaftliche Betätigung im Rahmen der Vermögensverwaltung oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs[60] unternimmt, die nicht zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke dient.[61] Dies würde vorliegen, wenn unter Betrachtung aller Gesichtspunkte erkennbar wäre, dass die Erlöse aus der Vermögensverwaltung oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für einen anderen, als den gemeinnützigen Zweck verwendet würden (ebd.). Insofern regelt § 56 AO, dass sich die Körperschaft von der Zielsetzung her nicht in eine steuerfreie- und eine steuerpflichtige Betätigung aufspalten darf.[62] Das Ausschließlichkeitsgebot gilt folglich als erfüllt, wenn die gemeinnützige Mittelverwendung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AO[63] sichergestellt ist.[64] Unproblematisch ist es zudem, wenn eine Körperschaft mehrere steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verfolgt. Eine Lockerung erfährt der Grundsatz in den Ziffern 6 - 8 des § 58 AO, die wie bereits erläutert auch eine Ausnahme der gemeinnützigen Mittelverwendung darstellen.[65]
2.3.5 Gebot der Unmittelbarkeit
Ein weiterer Grundsatz des Gemeinnützigkeitsrechts wird durch die Unmittelbarkeit geprägt (§ 57 AO). Demnach soll die Körperschaft selbst ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke umsetzen – und zwar durch eigenes Tätigwerden.[66] Die unmittelbare Förderung ihrer Zwecke kann die Körperschaft jedoch auch dadurch erreichen, indem sie sich einer Hilfsperson[67] bedient. Hierzu müssen rechtliche und faktische Verhältnisse zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson eindeutig geklärt sein, damit das Wirken der Hilfsperson als eigenes Wirken der Körperschaft angesehen werden kann. Dies sei in Anlehnung an AEAO Nr. 2 zu § 57 AO gewährleistet, wenn die Hilfsperson auf Weisung der Körperschaft hin einen konkreten Auftrag ausführe und dies durch Belege nachgewiesen werden könne. Durch § 58 Nr. 2 AO wird der Unmittelbarkeitsgrundsatz jedoch durchbrochen, da eine teilweise Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Einrichtungen unschädlich ist.[68] Selbes gilt für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten (§ 58 Nr. 4 und 5 AO).[69] Nach h.M. stellt auch § 58 Nr. 1 AO eine Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit dar,[70] allerdings macht es mehr Sinn der Ansicht zu folgen, dass die Mittelbeschaffung als selbstständiger Satzungszweck anzusehen ist.[71] Die Begründung liegt darin, dass sog. Mittelbeschaffungskörperschaften verpflichtet sind ihren Zweck – nämlich die Mittelbeschaffung – in die Satzung aufzunehmen, was bei den anderen Ausnahmen des § 58 AO nicht der Fall ist.[72]
2.3.6 Gebot der Gegenwartsnähe
Eine besondere Bedeutung wird dem Gebot der gegenwartsnahen Zweckverwirklichung zuteil.[73] Zum einen soll der zeitliche Rahmen zwischen steuerlicher Förderung der Körperschaft auf der einen Seite und die Gemeinwohlförderung durch die Körperschaft auf der anderen Seite nicht zu weit auseinanderfallen.[74] Der Gesetzgeber sieht hierfür eine Mittelverwendungsfrist von zwei Jahren vor (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO). Andererseits wird der Körperschaft auch die Möglichkeit gegeben, vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung abzuweichen und Rücklagen zu bilden (§ 62 AO). Mittelverwendung i.S.d. Norm schließt auch die Anschaffung oder Herstellung von Vermögenswerten ein, die geeignet sind satzungsmäßigen Zwecken zu dienen.[75] Der Gegenwärtigkeitsgrundsatz enthält jedoch neben der zeitnahen Mittelverwendung noch weitere Aspekte. Zur Aufrechterhaltung des Gemeinnützigkeitsstatus, muss die Körperschaft mit ihrem gegenwärtigen Handeln[76] erkennen lassen, dass sie ernsthaft die steuerbegünstigte Zweckverwirklichung verfolgt.[77] Erhaltene Spenden hat die Körperschaft zudem grundsätzlich zeitnah zu verwenden, außer der Zuwendende erklärt etwas Gegenteiliges (§ 62 Abs. 3 AO).[78]
2.3.7 Rücklagen und Vermögensbildung
Wie bereits erwähnt, gestattet der Gesetzgeber durch § 62 AO einen Rücklagen- und Vermögensaufbau. Dabei gilt zu beachten, dass es unterschiedliche Arten von Rücklagen gibt und dass die Rücklagenbildung einer besonderen Dokumentationspflicht unterliegt. Zudem gibt es unterschiedliche Zeiträume in denen die Rücklagen gebildet und aufgelöst werden müsse.[79] Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise einer Zweckerfüllungs- oder Projektrücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO vorübergehend zuführen (ebd.). Hierbei muss es um konkrete Projekte[80] gehen, die für die nachhaltige Zweckverwirklichung erforderlich sind, jedoch einen längeren Planungszeitraum verlangen oder einen großen Vermögensstock benötigen.[81] Hierunter fallen auch sog. Betriebsmittelrücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben wie z.B. Löhne, Gehälter und Mieten (ebd.). Für Wirtschaftsgüter, deren Wiederbeschaffungswert die laufenden Einnahmen übersteigt, ist es der Körperschaft zudem gestattet eine Wiederbeschaffungsrücklage in Höhe der Absetzung für Abnutzung des zu ersetzenden Vermögenswerts zu bilden (§ 62 Abs. 1. Nr. 2 AO). Entfällt der Grund, für den die Rücklagen gebildet wurden, sind die freigewordenen Mittel zeitnah zu verwenden (§ 62 Abs. 2 S. 2 und 3 AO) oder einer anderen zweckgebundenen Rücklage zuzuführen.[82] Bei den eben beschriebenen Rücklagen besteht eine Herkunftsneutralität der Mittel.[83] Dies gilt nicht für die freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO. Ihr darf höchsten ein Drittel der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus 10 Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) zugeführt werden.[84] Im Gegenzug dient die freie Rücklage – anders als die zweckgebundenen Rücklagen – der dauerhaften Vermögensbildung (ebd.). Für Körperschaften, die Anteile an Kapitalgesellschaften halten, ist die Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO bedeutend, die zum Erwerb von Gesellschaftsrechten gebildet werden kann. Dies dient der prozentualen Erhaltung der Beteiligung. Ihre Höhe ist unbeschränkt und die Mittelherkunft spielt keine Rolle. Jedoch muss der in die Rücklage eingestellte Betrag auf die Höchstgrenze der freien Rücklage angerechnet werden.[85] Gem. § 62 Abs. 2 AO sind all diese Rücklagen innerhalb der Drei-Jahres-Frist[86] des § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO zu bilden. Lediglich bei der freien Rücklage kann ein nicht voll ausgeschöpfter Betrag in den folgenden zwei Jahren nach der Entscheidung zur Rücklagenbildung nachträglich in Anspruch genommen werden (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 AO). Des Weiteren müssen alle Rücklagen nach § 62 Abs. 1 AO in der Rechnungslegung oder einer Nebenrechnung gesondert ausgewiesen werden, damit eine Überprüfung durch die Finanzbehörden jederzeit und ohne besonderen Aufwand möglich ist.[87] Weiterhin gilt es zu beachten, dass all die genannten Rücklagen der Mittelverwendung dienen.[88] Darüber hinaus können aber auch sonstige Rücklagen gebildet werden, die auf Ebene der Vermögensverwaltung oder auf Ebene des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zur Mittelerzielung eingesetzt werden (ebd.) Dabei werden die Gewinne bzw. Überschüsse dieser Sphären aus den zeitnah zu verwendenden Mitteln herausgenommen und im jeweiligen Tätigkeitsbereich angespart (ebd.). Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb könne also in die sonstige Rücklage eingestellt werden, wenn es hierfür einen konkreten, wirtschaftlich gerechtfertigten Anlass gibt.[89] Die Höhe der Rücklage muss durch eine vernünftige kaufmännische Beurteilung begründet sein (i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG) und darf den vollständigen Gewinn nur dann belasten, wenn ein Nachweis zur existenziellen Risikovermeidung erbracht werden kann (ebd.). Überschüsse aus der Vermögensverwaltung dürfen einer sonstigen Rücklage in diesem Bereich nur zugeführt werden, wenn hierfür konkrete Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen an Vermögensgegenständen i. S. d. § 21 EStG vorgenommen werden müssen um den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen.[90] Unter den Regelungsinhalt des § 62 AO fallen wie schon eingangs erwähnt neben den Rücklagen noch jene Maßnahmen, die der Vermögensbildung dienen.[91] Hierzu zählen Zuwendungen Dritter (§ 62 Abs. 3 AO), die nicht unter die zeitnah zu verwendenden Mittel i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO fallen, sowie Vermögenszuwendungen neu errichteter Stiftungen (§ 62 Abs. 4 AO).[92] Bei unzulässiger Mittelansammlung greift § 63 Abs. 4 AO, wodurch die Finanzbehörde der Körperschaft eine Frist für die Mittelverwendung setzten kann, anstatt gleich ihre Gemeinnützigkeit abzuerkennen.[93]
2.3.8 Satzungsmäßige Gemeinnützigkeit
Der Grundsatz der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit ergibt sich aus den §§ 59 ff. AO. Demnach erhält eine Körperschaft nur dann Steuervergünstigungen, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, ob dieser steuerbegünstigt i.S.d. §§ 52 - 54 AO ist, und ob die Grundsätze der Selbstlosigkeit (§ 55 AO), der Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und der Unmittelbarkeit (§ 57 AO) enthalten sind.[94] Als weitere Voraussetzung muss die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO) erfüllt sein (ebd.). Dies ist zu bejahen, wenn aus der Satzung exakt hervorgeht, für welchen Zweck bei Auflösung der Körperschaft das verbleibende Vermögen (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) verwendet wird und wenn aus der Satzung hervorgeht, das der Verwendungszeck steuerbegünstigt ist. Für die Verankerung der Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung gilt das Bestimmtheitsgebot gem. § 60 Abs. 1 AO, wodurch es der Finanzbehörde erleichtert werden soll die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Rahmen der normalen Steuerveranlagung zu prüfen.[95] Hierfür stellt der Gesetzgeber eine Mustersatzung bereit.[96] Zudem hat die satzungsmäßige Gemeinnützigkeit den rechtspolitischen Vorteil, dass die Organe der Körperschaft mit diesem zivil- und gesellschaftsrechtlichen Mittel – Satzung – an die Einhaltung der steuerlichen Voraussetzungen gebunden sind.[97] Ein weiterer Aspekt, der für diese strikten Satzungsanforderungen spricht, liegt im neuen Feststellungsverfahren nach § 60a AO begründet.[98] Demnach hat die Satzung die Funktion eines Buchnachweises.[99] Bei Verstößen gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO), ist gem. § 61 Abs. 3 AO mit einer Nachversteuerung zu rechnen. Verfahrensrechtlich gilt in einem solchen Fall die Vermögensbindung als von Anfang an nicht ausreichend und der steuerbegünstigte Status entfällt für die zurückliegenden zehn Jahre.[100] Hierdurch wird eine Festsetzungsverjährung i.S.d. §§ 169 ff. AO außer Kraft gesetzt und die im „Zehnjahreszeitraum“ erlassenen Steuerbescheide können nach Maßgabe des § 175 Abs.1 S. 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) geändert werden.[101]
2.3.9 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
Als weitere Voraussetzung für das Aufrechterhalten des Gemeinnützigkeitsstatus muss die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare, steuerbegünstigte Zweckerfüllung gerichtet sein (§ 63 Abs. 1 AO). Zusätzlich verlangt das Gesetz eine Übereinstimmung von Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung.[102] Den Nachweis, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, hat die Körperschaft durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu erbringen (§ 63 Abs. 3 AO). Darüber hinaus gelten Tätigkeitsberichte und Aufstellungen über die Vermögensentwicklung – inkl. Nachweise über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen – als geeignete Nachweisdokumente.[103] Verstöße gegen diese Anforderungen werden auf unterschiedliche Weise geahndet. Einerseits kann die Finanzbehörde mit Verweis auf § 61 Abs. 3 AO eine Nachversteuerung anordnen, sofern die tatsächliche Geschäftsführung gegen die Vermögensbindung verstößt (§ 63 Abs. 2 AO),[104] andererseits hat das Finanzamt die Möglichkeit bei einer rechtswidrigen Mittelansammlung eine angemessene Mittelverwendungsfrist zu setzen (§ 63 Abs. 4 AO).[105] Erfolgt die Mittelverwendung daraufhin innerhalb der gesetzten Frist für steuerbegünstigte Zwecke, wird das Fehlverhalten der Geschäftsführung geheilt. Bei der Frage, ob die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft aufgrund des Fehlverhaltens des Vorstands hin gänzlich zu versagen ist, fehlt es bisweilen an einem vergleichbaren, stufenweisen Sanktionierungsmechanismus.[106] Gesetzliche Bestimmungen, die eine Einstufung der Art und Schwere des Verstoßes zulassen, gibt es bisher nicht.[107] So müsste gem. § 63 Abs. 1 AO jede noch so kleine Abweichung von den Grundsätzen der §§ 51 ff. AO zu einer Versagung der Steuerbegünstigung führen (ebd.). In der Steuerliteratur herrscht jedoch Einigkeit darüber, dass bei geringfügigen oder einmaligen Verstößen von einer so drastischen Reaktion abgesehen werden muss (ebd.). Dies wird damit begründet, dass zum einen die Verhältnismäßigkeit entscheidend ist[108] und zum anderen, dass § 63 Abs. 1 AO nur dann verletzt ist, wenn die gesamte Geschäftsführung – und eben nicht nur einzelne Handelnde bzw. Handlungen – gegen die Anforderungen der Gemeinnützigkeit verstößt.[109]
2.3.10 Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzung
Mit Einführung des Ehrenamtsstärkungsgesetzes[110] im Jahr 2013 ist ein besonderes Anerkennungsverfahren für steuerbegünstigte Körperschaften geschaffen worden, welches die vorläufige Bescheinigung ablöste.[111] Entsprechen die satzungsmäßigen Voraussetzungen nun den steuerlichen Anforderungen (§§ 51, 59, 60 und 61 AO), erhalten steuerbegünstigte Einrichtungen gem. § 60a Abs. 1 AO einen Feststellungsbescheid.[112] Dieser hat Bindungswirkung für das Sitzfinanzamt der Körperschaft (§ 20 Abs. 1 AO) und für das Wohnsitzfinanzamt (§ 19 Abs. 1 AO) von Spendern und Mitgliedern.[113] Das Feststellungsverfahren hat auf Antrag der Körperschaft zu erfolgen oder im regulären Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer (§ 60a Abs. 2 AO).
2.4 Rechtsformen gemeinnütziger Körperschaften
Wie nun bekannt sein dürfte fordert das Gemeinnützigkeitsrecht zur Gewährung steuerlicher Vergünstigungen vor allem selbstloses Handeln. Das dazu auch natürlichen Personen oder Personengesellschaften im Stande sind wird nicht in Frage gestellt. Allerdings muss bei ihnen aus Existenzsicherungs- und Haftungsgründen ein eigenwirtschaftliches Interesse vermutet werden, weshalb unmittelbare[114] Steuererleichterungen nur für Organisationen in Betracht kommen.[115] § 51 AO verweist daher auf den abschließenden Katalog in § 1 Abs. 1 KStG und gestattet eine Steuervergünstigung nur für folgende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen:
- Kapitalgesellschaften (z.B. AG und GmbH)
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- Sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z.B. rechtsfähige Vereine und Stiftungen)
- Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts[116]
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Praktische Relevanz hat dabei hauptsächlich die Rechtsform des Vereins, der Stiftung des privaten Rechts [117] und der – zunehmend an Bedeutung gewinnenden – gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH).[118] Bei der Entscheidung welche Rechtsform am besten für das jeweilige Vorhaben geeignet ist, sollte man neben gemeinnützigkeitsrechtlichen Aspekten vor allem die Besonderheiten des Gesellschaftsrechts würdigen.
2.4.1 Gemeinnütziger Verein
Schätzungsweise ist jeder zweite Deutsche Mitglied in einem der über 500.000 Vereine.[119] Die Rechtsform des Vereins findet seine Bestimmungen im Vereinsgesetz (VereinsG)[120] und im Abschnitt 1, Teil 2 der §§ 21 - 89 des BGB. Ein Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG „ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“ Das BGB unterscheidet weiter zwischen nichtwirtschaftlichem- und wirtschaftlichem Verein (§§ 21 und 22 BGB), wobei der Vereinszweck eines – in der Praxis selten vorkommenden – wirtschaftlichen Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.[121] Lässt sich ein nichtwirtschaftlicher (Ideal-)Verein in das Vereinsregister eintragen, erlangt er Rechtsfähigkeit und darf den Zusatz e.V. hinter den Namen stellen (§ 21 BGB). Steuerrechtlich spielt es jedoch keine Rolle ob ein Verein rechtsfähig (§ 21 ff. BGB) oder -nichtrechtsfähig (§ 54 BGB) ist.[122] Folgendes Schaubild soll die Unterscheidungen verdeutlichen:
Abb. 1: Vereinsformen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Brinkmeier (2016), S. 2
Wenn ein Verein gemeinnützige Zwecke verfolgen möchte, müssen neben den zivilrechtlichen Satzungsanforderungen der §§ 57 und 58 BGB auch steuerrechtlichen Satzungskomponenten gem. §§ 59 ff. AO berücksichtigt werden.[123]
2.4.2 Gemeinnützige GmbH
Die gGmbH ist im Geschäftsverkehr die am häufigsten auftretende Kapitalgesellschaft.[124] Ihr größter Vorteil gegenüber dem Verein besteht darin, dass die Zahl der Gesellschafter gem. § 15 Abs. 5 GmbHG beschränkt werden kann und dass die Gesellschafter auf die Geschäftspolitik Einfluss nehmen können (§ 56 Nr. 5 GmbHG).[125] Im Hinblick auf die zunehmende Konzernbildung im heutigen Wirtschaftsgefüge, eignet sich die gGmbH zudem ideal als Konzerntochter, was im Bereich der Wohlfahrtspflege und im Krankenhausbereich verstärkt zu beobachten ist (ebd.).
[...]
[1] Darüber hinaus gelten alle im allgemeinen Schriftverkehr gebräuchlichen Abkürzungen. Das Gilt auch für die im Steuer- und Zivilrecht anzutreffenden Abkürzungen der Einzelgesetze, Richtlinien und Erlasse (AO, AEAO, BGB, EStG, GewStG, HGB, KStG, UStG u.a.).
[2] Zur Definition siehe Kap. 2.1.
[3] Vgl. Rosenski, Wirtschaftliche Bedeutung des Dritten Sektors, in: WISTA 2012, S. 209.
[4] Eine ausführliche Auflistung der Erlasse m.w.N. findet sich bei Hüttemann, Geänderter Anwendungserlass zur Gemeinnützigkeit, in: DB, 23/2016, S. 1338.
[5] Vgl. CDU (URL2018), S. 18.
[6] Allein zur Hilfe für Flüchtlinge gab es drei BMF-Schreiben vom 20.11.2014, vom 22.09.2015 und vom 06.02.2016,
[7] Vgl. a.a.O. (Fn. 5), S. 19. In den Sondierungsgesprächen wurde die ehrenamtliche Integrationsleistung zumindest anerkennend honoriert.
[8] Die Abkürzung „NGO“ kommt vom englischen Begriff „Non-governmental organization“.
[9] Vgl. Buchna (2015), S. 19.
[10] Vgl. Buchna (2015), S. 19 und Hüttemann (2015), Rz.1.94.
[11] Der Begriff „Dritter Sektor“ stammt aus der volkswirtschaftlichen Sektoren-Theorie, vgl. Zimmer in: Schubert (Hrsg.), 2005, Handbuch d. ökonomischen Systems der BRD, Dritter Sektor, S. 114. Hiervon zu unterscheiden ist der Dienstleistungssektor (tertiärer Sektor), der lediglich im betriebswirtschaftlichen Sektorenmodell Anwendung findet, vgl. Rosenski, Wirtschaftliche Bedeutung des Dritten Sektors, in: WISTA 2012, S. 210.
[12] Vgl. Rosenski, a.a.O. (Fn. 11), in: WISTA 2012, S. 217. Die Datengrundlage lieferte das Unternehmensregister des statistischen Bundesamtes. Bei dieser Datenbank werden jedoch nur Unternehmen berücksichtigt, die einen steuerbaren Jahresumsatz von mindestens 17.500 EUR und/oder mindestens einen sozialversicherungspflichtigen (SV) Angestellten haben.
[13] Vgl. ZIVIZ (URL2011), S. 74.
[14] Mehr als ein Drittel der knapp 2000 deutschen Krankenhäuser sind in privater und nicht freigemeinnütziger Trägerschaft. Vier der 10 größten Pflegeheimanbieter befinden sich in internationaler Hand und der Trend ist zunehmend, vgl. Pflegemarkt (URL2017).
[15] Zwecksetzung im Sinne der AO siehe Kap. 2.2.2.
[16] Vgl. Schauhoff (2010), Rz. 7 und Buchna (2015), S. 21.
[17] Vgl. Buchna (2015), S. 21, Schauhoff (2010), HdGem, Grundlegung, Rz. 7, Zimmer (2016), Vorwort.
[18] Vgl. ZIVIZ (URL2011), S. 51. Das sind ca. 3 % der Unternehmen und ca. 9 % der SV-Beschäftigten insgesamt.
[19] Vgl. Zimmer (2016), Vorwort.
[20] Vgl. Rosenski, Wirtschaftliche Bedeutung des Dritten Sektors, in: WISTA 2012, S. 215 - 216.
[21] Vgl. Deutscher Spendenrat (URL2017), S. 6, S. 15. 75 % der Spenden gingen an humanitäre Hilfsprojekte.
[22] Vgl. Schauhoff (2010), a.a.O. (Fn. 13), Rz. 8. Zu über 60 % wird der Non-Profit Sektor durch die öffentliche Hand finanziert. Der Rest wird mit Gebühren und Leistungsentgelten erwirtschaftet.
[23] Vgl. Statista (URL2017).
[24] Vgl. Prognos (URL2009).
[25] Die Berechnung erfolgt mit dem derzeitigen Mindestlohnsatz in Anlehnung an Schauhoff (2010), HdGem, Grundlegung, Rz. 7.
[26] Vgl. Zimmer (2016), Vorwort.
[27] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 1.2.
[28] Vgl. Martini in: Winheller u.a. (Hrsg.), 2017, NK-GemnR, § 51 AO, Rz. 1, 4 und 5.
[29] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 1.11.
[30] Näheres siehe Kap. 5.
[31] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 1.3. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird dieser Praxis gefolgt.
[32] Die Legaldefinition für „steuerbegünstigte Zwecke“ erfolgt in § 51 Abs. 1 S. 1 AO.
[33] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 1.4 und 3.1.
[34] Siehe Kap. 2.2.3.
[35] Siehe Kap. 2.3.1.
[36] Diese Regelung fand erstmals zum Veranlagungszeitraum 2007 Anwendung und war das Ergebnis des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (vom 10.10.2007, BGBl. I S. 2332), dazu Hüttemann (2015), Rz. 3.17.
[37] Vgl. Buchna (2015), S. 59.
[38] Vgl. ebd. oder Hüttemann (2015), Rz. 3.23.
[39] BFH vom 13.12.1978, I R 39/78, BStBl. II 1979, S. 482. „Ob die Tätigkeit einer Körperschaft die Allgemeinheit fördert […] beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Bei der Beurteilung ist in der Regel an einzelne oder eine Vielzahl von Faktoren (Werten) anzuknüpfen (z. B. herrschende Staatsverfassung, geistige und kulturelle Ordnung, Wissenschaft und Technik, Wirtschaftsstruktur, Wertvorstellungen der Bevölkerung).“
[40] Laut BFH (ebd.) ist die Förderung eines zahlenmäßig kleinen Personenkreises dann als Ausschnitt der Allgemeinheit anzusehen, wenn hierdurch auch das Wohl der weiteren Allgemeinheit gefördert wird. Denkbar wäre hier zum Beispiel der Förderverein einer kleinen religiösen Glaubensgemeinschaft, deren Handeln neben dem Selbstzweck zugleich die Religionsfreiheit in der BRD fördert.
[41] Vgl. Buchna (2015), S. 19, 63. Bei Familien, Unternehmen und Berufsverbänden kann eigenwirtschaftliches Interesse nicht ausgeschlossen werden.
[42] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 3.21 in Anlehnung an BFH a.a.O. (Fn. 18), ebenso Schauhoff (2010), HdGem, § 6 Rz. 20.
[43] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 4.1.
[44] Aufgrund von Steuervergünstigungen.
[45] Als Beispiel nennt das Gesetz gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke.
[46] Zum gemeinen Wert siehe § 9 BewG.
[47] Nachdem die Mitglieder ihre Kapitaleinlagen und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten haben.
[48] Näheres in Kap. 2.3.3.
[49] Allerdings ist eine Rücklagenbildung gem. § 62 AO möglich, siehe Kap. 2.3.7.
[50] Vertiefend in Kap. 2.3.6.
[51] Vgl. AEAO Nr. 1 zu § 55 AO.
[52] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 4.67.
[53] Mittel i.S.d. Norm sind sämtliche Vermögenswerte, die im Eigentum und der Verfügungsmacht der Körperschaft stehen und zur Zweckerfüllung geeignet sind. Hierzu zählen Gewinne bzw. Überschüsse aus dem Zweckbetrieb, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und der Vermögensverwaltung, sowie Einnahmen des ideellen Bereichs und alle Wirtschaftsgüter dieser Bereiche. Vgl. Buchna (2015), S. 125.
[54] Siehe Kap. 2.3.8.
[55] Vgl. von Holt in: Winheller u.a. (Hrsg.), 2017, NK-GemnR, § 55 AO, Rz. 9.
[56] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 5.3.
[57] Vgl. Theuffel-Werhahn in: Winheller u.a. (Hrsg.), 2017, NK-GemnR, § 58 AO, Rz. 213 - 216.
[58] Vgl. Buchna (2015), S. 162.
[59] Vgl. von Holt in: Winheller u.a. (Hrsg.), 2017, NK-GemnR, § 55 AO, Rz. 51.
[60] Die Vermögensverwaltung und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb gehören neben dem ideellen Bereich und dem Zweckbetrieb zu den vier Tätigkeitsbereichen einer gemeinnützigen Körperschaft. Näheres siehe Kap. 3.2.
[61] Vgl. AEAO Nr. 1 zu § 56.
[62] Man spricht auch vom „Aufspaltungsverbot“, vgl. Hüttemann (2015), Rz, 4.6.
[63] Die Verwendung (aller) Mittel erfolgt ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke, keine Beteiligung der Mitglieder am Liquidationserlös usw., siehe Kap. 2.3.1.
[64] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 4.17.
[65] Vgl. von Holt in: Winheller u.a. (Hrsg.), 2017, NK-GemnR, § 56 AO, Rz. 3.
[66] Vgl. Buchna (2015), S 187.
[67] Hilfsperson kann eine natürliche Person, Personenvereinigung oder juristische Person sein.
[68] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 4.61.
[69] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 4.64.
[70] Vgl. von Cube in: Winheller u.a. (Hrsg.), 2017, NK-GemnR, § 58 AO, Rz. 7.
[71] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 3.182 ff.
[72] Vgl. AEAO Nr. 1 zu § 58 AO, Hüttemann (2015), Rz. 3.184 - 3.186.
[73] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 4.113.
[74] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 4.110.
[75] Beispielsweise für den Bau eines Altenheims, Kauf von Sportgeräten oder medizinischen Geräten, vgl. AEAO Nr. 27 zu § 55 AO.
[76] Bei einem Verein wäre das die Vereinsarbeit, bei einer gGmbH das operative Geschäft.
[77] Dies ergibt sich aus §§ 52-54, 59, 60 Abs. 2, 63 Abs. 1 und 2 AO, vgl. a.a.O. (Fn.73), Rz. 4.113.
[78] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 4.111.
[79] Systematische Anlehnung an Hüttemann (2015), Rz. 5.104 ff.
[80] Das Bestreben, die allgemeine Liquidität zu erhalten, ist kein hinreichendes Projekt, denn hierzu dient die freie Rücklage, vgl. AEAO Nr. 4 zu § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO.
[81] Dennoch muss eine konkrete Zeitvorstellung für die Umsetzung des Projekts bestehen, oder zumindest glaubhaft und in einem, dem Rahmen der finanziellen Verhältnisse der Körperschaft, angemessenen Zeitraum realisierbar sein. Vgl. AEAO Nr. 4 zu § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO.
[82] Vgl. AEAO Nr. 14 zu § 62 Abs. 2 AO.
[83] D.h., dass auch zeitnah zu verwendende Mittel wie Spenden der Rücklage zugeführt werden dürfen.
[84] Mittel i.S.d. Vorschrift sind Gewinne bzw. Überschüsse aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und dem Zweckbetrieb, sowie die Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich, vgl. AEAO Nr. 10 zu § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO. Beachte hierbei den abweichenden Mittelbegriff des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, siehe Fn. 53.
[85] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 5.130. Zur Anrechnung siehe AEAO Nr. 13 zu § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO.
[86] D.h. im Jahr des Zuflusses oder den zwei darauffolgenden Jahren.
[87] Vgl. AEAO Nr. 14 zu § 62 Abs. 2 AO, m.w.N.
[88] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 5.132.
[89] Z.B. eine geplante Betriebsverlegung, Werkserneuerung oder Kapazitätsausweitung, vgl. AEAO Nr. 1 zu § 62 AO.
[90] Zudem wird ein angemessener Zeitraum für die Durchführung verlangt.
[91] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 5.104.
[92] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 5.146 und 5.154.
[93] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 4.119.
[94] Vgl. AEAO Nr. 1 zu § 59 AO.
[95] Hüttemann (2015), Rz. 4.134.
[96] Siehe Anlage 1 (zu § 60 AO) Mustersatzung, S. 53
[97] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 1.11 und 4.123.
[98] Seit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz (vom 21.03.2013, BGBl. I S. 556) wird bei Neugründungen gemeinnütziger Körperschaften dadurch die „vorläufige Bescheinigung“ ersetzt, vgl. Hakert in: Winheller u.a. (Hrsg.), 2017, NK-GemnR, § 60a AO, Rz. 1. Näheres in Kap. 2.3.10.
[99] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 4.123, m.w.N.
[100] Vgl. Spilker in: Winheller u.a. (Hrsg.), 2017, NK-GemnR, § 61 AO, Rz. 19.
[101] Vgl. AEAO Nr. 3 zu § 63 AO.
[102] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 4.251.
[103] Vgl. AEAO Nr. 1 zu § 63 AO.
[104] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 4.149.
[105] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 4.119.
[106] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 4.168.
[107] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 4.162.
[108] Vgl. Bott in: Schauhoff (Hrsg.), 2010, HdGem, § 10, Rz. 80.
[109] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 4.163. Zu den Zurechnungsfragen lies Hüttemann (2015), Rz. 4.155.
[110] Vgl. Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.03.2013, BGBl. I S. 556.
[111] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 7.5
[112] Verfahrensrechtlich hat dieser die Wirkung eines Grundlagenbescheids (§ 171 Abs. 10 AO).
[113] Die Bindungswirkung greift also auf alle Steuerarten sowie den Sonderausgabenabzug, § 60a Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 63 Abs. 5 Nr. 2 AO, siehe Buchna (2015), S. 234.
[114] Mittelbare Steuervergünstigungen erhalten natürliche Personen durch das Spendenrecht, siehe Kap. 5.
[115] Buchna (2015), S. 19 und van Randenborgh in: Schauhoff (Hrsg.), 2010, HdGem, § 1, Rz. 3.
[116] Zur Abgrenzung der Steuerpflicht dieser Körperschaften siehe § 3 KStG.
[117] Zum Stiftungsrecht lies Schauhoff (2010), § 3, Rz. 1 ff. und Hüttemann (2015), Rz. 2.42 ff.
[118] Vgl. van Randenborgh in: Schauhoff (Hrsg.), 2010, HdGem, § 1, Rz. 4.
[119] Vgl. Zimmer (2016), Vorwort. Darunter sind ca. 93.000 Sportvereine.
[120] VereinsG vom 05.08.1964, BGBl. I S. 593.
[121] Vgl. Hüttemann, Soziale Verantwortung von Vereinen, in: DB, 8/2016, S. 429.
[122] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 2.27.
[123] Siehe Kap. 2.3.8.
[124] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 2.1.
[125] Vgl. Hüttemann (2015), Rz. 2.7.
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- Eduard Buscholl (Author), 2018, Grundlagen der Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/434783
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