Der Beklagtengerichtsstand scheint tendenziell ein eher ungeliebtes Dasein in der Brüssel 1a-VO fristen zu müssen. So ruft man doch insbesondere.auch bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung, deren Qualifikationen im System der VO im Fokus dieser kleinen Arbeit stehen, nicht selten nach einem besonderen („einen anderen“) Gerichtsstand. So streitet man sich besonders gerne um Zuständigkeiten am Vertrags- oder Deliktsgerichtsstand. Bei den im Blicke der Arbeit liegenden Qualifikationen bilden daher die Art. 7 Nr.1 und Nr.2 der VO den Schwerpunkt. Auf Erfüllungs- und Schadensort wird nur vermindert Rücksicht genommen. Die Qualifikation bereicherungsrechtlicher Rechtsinstitute im Zuständigkeitssystem der VO soll das primäre Ziel der Arbeit sein. Es sollen auch Nebenschauplätze im Rahmen des Anwendungsbereiches der Verordnung angerissen und in der hier gegebenen Kürze thematisiert werden. Erst dann könnte über die Streitigkeiten und Probleme bei den Erfüllungs- bzw. Schadensorten nachgedacht werden. Auch die Widerklage mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen und das Problem der Konkurrenzanspruchszuständigkeit sollen aus Darstellungsgründen vernachlässigt werden. Mögen also die relevanten Schwierigkeiten des „enrichment forest“ nicht nur dort lagern!
Gliederung
Literatur
Abkürzungsverzeichnis
Bearbeitung
A. Einleitung
A. Allgemeines
I. Die Brüssel 1a-Verordnung
1. Ziele
2. Auslegung
a) Autonome Auslegung
b) Verhältnis zu vorherigen Rechtsakten
c) Internationalprivatrechtliche Qualifikation und Verfahrensrecht
II. Der allgemeine Beklagtengerichtsstand
III. Die besonderen Gerichtsstände
IV. „Ungerechtfertigte Bereicherung“
V. Prüfprogramm
1. Rückforderungen bei nichtigen Verträgen
2. Rückforderungen bei Zweckverfehlungen
3. Bereicherungsansprüche bei Eingriffen in persönliche Rechte (Interferences)
a) „Eingriffskondiktion“
b) Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag
4. Exkurs: actio pauliana
VI. Ausgeschlossene Materien gem. Art. 1 Abs.2
1. Rückabwicklung wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Verträge
2. Schenkungsrückforderungen nach Verlöbnisbruch
3. Exkurs: öffentlich-rechtliche Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung – „Mutationsfähig“?
4. Actio pauliana im Spannungsfeld zwischen EuInsVO und Brüssel 1a-VO
B. Ungerechtfertigte Bereicherung am Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 1
VII. Allgemeines zum Vertragsgerichtsstand
VIII. „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“
1. autonome Auslegung
2. Kriterium der Freiwilligkeit
IX. Qualifikation der condictio indebiti
1. Benson ./. Glasgow City Council
2. Kritik
3. Erfüllungsort
X. Qualifikation der condictio causa data causa non secuta
1. Zweckeinigung ausreichend
2. Vertragsnähe?
XI. Qualifikation der unechten GoA
C. Ungerechtfertigte Bereicherung am Gerichtsstand des Art. 7 Nr.2
I. Abgrenzung zum Vertragsgerichtsstand
II. Auslegung
III. Kalfelis-Formel – Allumfassend?
1. These
2. Würdigung
IV. Qualifikation der Eingriffskondiktion
1. Ein Bedürfnis nach einem besonderen Gerichtsstand?
2. Bereicherungs- als „Schadenshaftung“ im Sinne von Art. 7 Nr
a) Ablehnende Ansicht
b) Gegenstimmen
aa) Wied, Schlosser, Roth, Ellger
bb) Bereicherungsansprüche „based on wrongdoing“ mit erfasst
c) Stellungnahme
3. Zwischenergebnis
V. Qualifikation der unechten GoA
1. Deliktischer Charakter der unechten GoA
2. Schlussfolgerungen aus den Überlegungen zur Eingriffskondiktion
VI. Ort des Schadens
D. Fazit und Schluss
- Citation du texte
- Marc Heidemann (Auteur), 2017, Ungerechtfertigte Bereicherung im System der Brüssel 1a-Verordnung oder: „Den nicht, gebt mir einen anderen“, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/434737
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