Vor 1953 noch als „Handlungsagent“ bekannt, ist der Handelsvertreter noch immer fester Bestandteil des Vertriebswesens. Aufgrund der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Handelsvertreterrechts vom 18.12.1986 wurde am 23.10.1989 ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes des Handelsvertreters erlassen. Unter anderem wurde die Kündigungsfrist des Handelsvertreters verlängert. Eine sachliche Änderung des Handelsvertreterrechts ist jedoch nicht erfolgt. Der Gesetzgeber hat mit § 84 HGB eine gesetzliche Definition des Handelsvertreters geliefert, die allgemeingültig ist und bei der Abgrenzung zu anderen Vertriebsstrukturen, sowie des unselbstständigen Handelsvertreters helfen soll. Die Begriffsdefinition hat bedeutenden Einfluss auf das Arbeits- und Sozialrecht, ebenso auf das Steuerrecht.
Die Abgrenzung zu den anderen Personen, die für einen Unternehmer im Bereich des Vertriebs tätig werden, ist von großer Bedeutung und führt noch immer zu neuen Rechtsstreitigkeiten. Auch die zunehmende Globalisierung und die einhergehende Möglichkeit, als Handelsvertreter in Europa für einen Unternehmer mit Firmensitz außerhalb der EU tätig zu werden, sorgt für interessante Rechtsprobleme und -fragestellungen. Es bleibt zu erwarten, wie die Gesetzgebung in Deutschland und Europa auf die entstehenden Sachverhalte reagiert.
Ungeachtet dessen muss man den Begriff des Handelsvertreters erst definieren und darauffolgend von den anderen Vertriebsstrukturen abgrenzen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
B. Der Handelsvertreter
I. Selbstständiger Gewerbetreibender
II. Ständiges Betrauungsverhältnis
III. Tätigkeit für einen anderen Unternehmer
IV. Vermittlung und Abschluss von Geschäften
V. Gegenstand des Geschäfts
VI. Pflichten eines Handelsvertreters
C. Abgrenzung
I. Der Kommissionär
II. Der Reisende
III. Der Handelsmakler
IV. Der Eigen- bzw. Vertragshändler
V. Franchising
VI. Entgeltliche Geschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB
VII. Spezielle Fälle des Handelsvertreters
1. Der Versicherungsvertreter
2. Anzeigenvertreter
3. Handelsvertreter im Nebenberuf
4. Ein- und Mehrfirmenvertreter
5. Bezirksvertreter
6. Alleinvertreter
7. Untervertreter
D. Fazit
Literaturverzeichnis
- Arbeit zitieren
- Anonym,, 2017, Der Handelsvertreter. Begriff und Abgrenzung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/434442
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