Beide Schulen, die sog. „Münchner Schule“ und die „Wiener Schule“, befassen sich mit der Frage nach der grundlegenden Legitimierung von Kirchenrecht, also seiner Daseinsberechtigung, ob und inwieweit das Phänomen „Recht“ zur Kirche gehört. Grundlage dafür ist die Frage nach dem Wesen des kanonischen Rechts. Im ersten Teil werden die Thesen zur Grundlegung des kanonischen Rechts (Kirchenrecht) von der „Münchner Schule“ in Ziff. II. 1. und von der „Wiener Schule“ in Ziff. II. 2. dargelegt. Im Anschluss wird der Auslöser für diese Grundlagendiskussion beleuchtet (II. 3.). Im zweiten Teil werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede in den Folgewirkungen auf Rechtserzeugung (III. 1.), den wissenschaftlichen Stellenwert (III. 2.) und auf die Bedeutung und Ausgestaltung des Kirchenrechts aufgezeigt (III. 3. und 4.).
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Begrundung des kirchlichen Rechts
1. Kerygmatisch-sakramentale Begrundung der „Munchner Schule"
a) ius divinum (positivum) bestimmt die Kirche als communio hierarchica
(1) communio-Theologie als Ausgangsbasis der Argumentationskette
(2) Gottliches Gehorsamsgebot
(3) Verwirklichung der Heilsordnung durch ius mere ecclesiae
b) Funktionelle Ahnlichkeit von Wurzelsakrament der Kirche und Rechtssymbolen
c) Der Glaubige als Rechtssubjekt
d) Wechselwirkungen zwischen kanonischem Recht und dem Glauben
e) Kanonische Folgerung aus theologischen Fakten
f) Ableitung des Kirchenrechtsbegriffs
2. Theologisch-rechtsphilosophische Begrundung der „Wiener Schule"
a) Praktische Notwendigkeit eines erweiterten Kirchenrechtsverstandnisses
(1) „Moralisierung“ des Kirchenrechts
(a) Gefahr eines innerkirchlichen Machtmissbrauchs
(b) Innerkirchliche Konfliktpotentiale
(2) Notwendigkeit allgemeiner Gerechtigkeits- und Rechtsstandards
b) Freiheitsfunktionale Konzipierung des Rechtsbegriffs
(1) Freiheit zur Verwirklichung einer christlichen Lebensweise
(2) Sakramentale Grundlegung dieses Freiheitsanspruchs
(3) Sicherung von Freiheit durch die Kirche
c) Allgemeine Sakramentalitat der Kirche und Humanitat in der Welt
d) Effektiver Rechtsschutz vor ubermaliiger Jurisdiktionsgewalt
(4) Unzulassige Gesetzgebungsdelegation auf staatlichen Gesetzgeber
e) Das klassische Rechtsverstandnis
f) Akzeptanz des kanonischen Rechts durch Glaubige
g) Relative Autonomie des kanonischen Rechts
h) communio mit rechtlicher Verbindlichkeit
i) Unvereinbarkeit des ius mere ecclesiae mit der communio als Liebesgemeinschaft
j) Ableitung eines Kirchenrechtsbegriffs
3. DerAnlassfurbeide Schulenzur BegrundungdesKirchenrechts
a) Abkehr von der Lehre der Schule der ,,/us publicum ecclesiasticum" (IPE)
b) Einfluss der Sohm'schen Thesen auf die konziliare Ekklesiologie
III. Folgewirkungenaufden Stellenwert des Kirchenrechts in seiner Anwendung
1. Arbeitsablauf fur die Erzeugung des Kirchenrechts
2. Verhaltnis zwischen Kanonistik und theologischer Wissenschaft
3. Der funktionale Stellenwert des Kirchenrechts
a) Auf Legitimationsfunktion reduziertes Rechtsverstandnis der „Munchner Schule"
b) Gerechtigkeitsverstandnis der „Wiener Schule" im gottlichen und juristischen Sinn
4. Pragnanz der juristischen Sprache
IV. Fazit
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