Die dynamische internationale Fortentwicklung des Bilanzrechts und die damit verbundenen Vorgaben der Europäischen Union (EU) stellen eine große Herausforderung für Unternehmen und Banken dar. Durch die Verabschiedung der EU-Verordnung 1606/2002 im Juli 2002 wurde die abschließende Voraussetzung für die Einführung der internationalen Rechnungslegungsnormen in europäisches Recht geschaffen. Mit erstmaliger Wirksamkeit seit 2005, beziehungsweise ab 2007 für bisherige Anwender der US-amerikanischen Rechnungslegungsstandards, sind daher alle kapitalmarktorientierten Unternehmen in der EU dazu verpflichtet ihren Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufzustellen.
Neben anderen Schwerpunkten, die sich aus der Anwendung der IFRS ergeben, liegt eine spezielle Problematik in der Bilanzierung von Finanzinstrumenten und den damit verbundenen Kreditrisiken. Letztere werden als Wertberichtigungen in der Bilanz abgebildet, wenn eine vollständige und pünktliche Leistung seitens des Schuldners in Frage gestellt ist. Die Relevanz der diesbezüglichen Regelungen ist in besonderem Maße für Banken und Finanzdienstleister gegeben, welche bedingt durch ihr Kerngeschäft in großem Maße finanzielle Vermögenswerte in ihrer Bilanz ausweisen.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist eine umfassende Darstellung der relevanten Rechnungslegungsvorschriften für die Bestimmung des Wertberichtigungsaufwandes für Forderungen, der sich aus Kreditrisiken ergibt. Der Fokus der hierzu vorgenommenen Analyse ist auf die Besonderheiten des Finanzdienstleistungsgeschäfts von Automobilkonzernen gerichtet, wobei im Detail die Bewertung von Forderungsportfolios untersucht werden soll. In diesem Zusammenhang soll insbesondere der Frage nachgegangen werden, ob die Bildung von pauschalen Wertberichtigungen auf Portfolios zulässig ist.
Inhaltsübersicht
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einführung
2. Das Finanzdienstleistungsgeschäft von Automobilkonzernen
2.1 Finanzierungsprodukte
2.1.1 Risiken im automobilen Finanzdienstleistungsgeschäft
2.1.2 Leasing
2.1.3 Finanzierung
2.2 Typische Risiken
2.2.1 Risikoarten
2.2.2 Kreditrisiko
2.3 Betrachtung des Kreditrisikos aus dem Blickwinkel der Bankenaufsicht und internationalen Rechnungslegung
3. Risikovorsorge nach IAS
3.1 Bilanzierung von Finanzinstrumenten
3.1.1 Grundkonzeptionen der Bilanzierung nach IFRS
3.1.2 Grundlagen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten
3.1.3 Exkurs: Exposure Draft „Fair Value Option“ – Ausschluss der Bilanzierung zum Zeitwert für Kredite und Forderungen
3.2 Vornahme von Wertberichtigungen: Der „Impairment Test“
3.2.1 Grundannahmen
3.2.2 Erste Stufe: Identifikation von objektiven Hinweisen
3.2.3 Zweite Stufe: Ermittlung des Wertminderungsaufwands bei fortgeführten Anschaffungskosten
3.2.4 Zuschreibungsgebot
3.2.5 Darstellung der Problematik anhand eines Beispiels
3.3 Wertberichtigungen auf individueller und Portfolio-Basis
3.3.1 Einzelwertberichtigung vs. pauschalierte Einzelwertberichtigung
3.3.2 Wertberichtigungen auf Portfolio-Basis
3.3.2.1 Anforderungen an ein Modell zur Bestimmung von pauschalierten Einzelwertberichtigungen
3.3.2.2 Schätzung von pauschalierte Einzelwertberichtigungen
3.4 Offenlegung
4. Praktische Ansätze zur Bestimmung von Wertberichtigungen auf Portfoliobasis
4.1 Problemstellung
4.2 Die statistische Methode
4.3 Der Aging-Ansatz
4.4 Zusammenfassung und kritische Würdigung
5. Fazit
Internetverzeichnis
Weitere Quellen
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Formen der Fremdkapitalfinanzierung in der Automobilwirtschaft
Abbildung 2: Risiken im Finanzdienstleistungsgeschäft der Automobilwirtschaft
Abbildung 3: Elemente des Kreditausfallrisikos
Abbildung 4: Verlustkonzepte nach Basel II und IFRS
Abbildung 5: Kategorisierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS 39
Abbildung 6: Bestimmung der Wertminderung auf Einzel- und Portfoliobasis nach IAS 39
Abbildung 7: Bildung von Wertberichtigungen nach der statistischen Methode
Abbildung 8: Ermittlung der Verlustkurve
Abbildung 9: Abschreibungsperiode von Finanzierungsverträgen
Abbildung 10: Vorgehensweise des Aging-Ansatzes
1. Einführung
Die dynamische internationale Fortentwicklung des Bilanzrechts und die damit verbundenen Vorgaben der Europäischen Union (EU) stellen eine große Herausforderung für Unternehmen und Banken dar. Durch die Verabschiedung der EU-Verordnung 1606/2002 im Juli 2002 wurde die abschließende Voraussetzung für die Einführung der internationalen Rechnungslegungsnormen in europäisches Recht geschaffen. Mit erstmaliger Wirksamkeit seit 2005, beziehungsweise ab 2007 für bisherige Anwender der US-amerikanischen Rechnungslegungsstandards, sind daher alle kapitalmarktorientierten Unternehmen in der EU dazu verpflichtet ihren Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufzustellen.
Neben anderen Schwerpunkten, die sich aus der Anwendung der IFRS ergeben, liegt eine spezielle Problematik in der Bilanzierung von Finanzinstrumenten und den damit verbundenen Kreditrisiken. Letztere werden als Wertberichtigungen in der Bilanz abgebildet, wenn eine vollständige und pünktliche Leistung seitens des Schuldners in Frage gestellt ist. Die Relevanz der diesbezüglichen Regelungen ist in besonderem Maße für Banken und Finanzdienstleister gegeben, welche bedingt durch ihr Kerngeschäft in großem Maße finanzielle Vermögenswerte in ihrer Bilanz ausweisen.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist eine umfassende Darstellung der relevanten Rechnungslegungsvorschriften für die Bestimmung des Wertberichtigungsaufwandes für Forderungen, der sich aus Kreditrisiken ergibt. Der Fokus der hierzu vorgenommenen Analyse ist auf die Besonderheiten des Finanzdienstleistungsgeschäfts von Automobilkonzernen gerichtet, wobei im Detail die Bewertung von Forderungsportfolios untersucht werden soll. In diesem Zusammenhang soll insbesondere der Frage nachgegangen werden, ob die Bildung von pauschalen Wertberichtigungen auf Portfolios zulässig ist.
Abgeleitet aus dieser Problemstellung gliedert sich die Arbeit in drei Hauptkapitel. Im ersten Hauptkapitel wird zunächst die Branche der automobilen Finanzdienstleistungen einschließlich ihrer Kernprodukte und den damit verbundenen Risiken vorgestellt. Eine genauere Betrachtung konzentriert sich auf den Faktor Kreditrisiko. Das zweite Hauptkapitel ist der Darstellung der für die Wertberichtigung von Finanzforderungen geltenden Bilanzierungsregeln gewidmet. Besondere Berücksichtigung findet dabei der International Accounting Standard 39 (im Folgenden IAS 39), der Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten regelt. Das dritte Hauptkapitel stellt am Beispiel von DaimlerChrysler Financial Services dar, wie Wertberichtigungen in der Praxis automobiler Finanzdienstleister bestimmt werden können. Zwei Modelle des Unternehmens werden skizziert und anschließend an den in Kapitel 3 erörterten Anforderungen des IAS 39 gemessen und so auf ihre Validität überprüft.
Abschließend werden die Erkenntnisse der Arbeit kritisch gewürdigt und es erfolgt die Beantwortung der eingangs gestellten Frage.
2. Das Finanzdienstleistungsgeschäft von Automobilkonzernen
2.1 Finanzierungsprodukte
2.1.1 Risiken im automobilen Finanzdienstleistungsgeschäft
In Zeiten stagnierenden Wirtschaftswachstums und damit verbundener Unsicherheit über die künftige Entwicklung macht das Phänomen der Konsumzurückhaltung auch vor der Automobilindustrie nicht halt. Wie derzeit auf dem deutschen Markt zu beobachten ist, dämpfen gestiegene Kraftstoffpreise und die insgesamt angespannte wirtschaftliche Situation den PKW-Absatz und belasten das Nutzfahrzeuggeschäft.[1]
Umso größer wird der Stellenwert, den die konzernverbundenen Finanzdienstleister beziehungsweise Autobanken einnehmen. Die so genannten „Captives“ organisieren die Absatzfinanzierung der physischen Kernprodukte der Automobil- und Nutzfahrzeughersteller, wobei Kern- und Finanzprodukte häufig zu einem Leistungsbündel verknüpft werden.[2] Sollen attraktive Finanzierungsangebote einerseits den Absatz der Automobile steigern, dringen die automobilen Finanzdienstleister andererseits immer mehr ins traditionelle Geschäft der Banken ein: Neben Produkten zur Fahrzeugfinanzierung gehören zunehmend Wertpapierdepots, Tages- und Festgeldkonten sowie Kreditkarten zum Angebot.[3] Beachtlich ist, welchen Anteil das Finanzdienstleistungsgeschäft am Gewinn der Konzerne hat: Im Jahre 2004 haben etwa die BMW Financial Services 18,1 % des operativen Ergebnisses der BMW-Gruppe erwirtschaftet, DaimlerChrysler Financial Services erreichten 20,4 % des operativen Ergebnisses des DaimlerChrysler-Konzerns.[4]
Als Absatzmittler haben Finanzdienstleister in der deutschen Automobilwirtschaft schon früh Bedeutung erlangt, welche sie bis heute beibehalten haben.[5] Gegenwärtig werden etwa 80% aller in Deutschland neu zugelassenen Wagen zumindest teilweise fremdfinanziert.[6] Große Bedeutung kommt dabei einerseits der klassischen Ratenkreditfinanzierung zu, andererseits haben sich als typische Finanzdienstleistungen in der Automobilbranche Miet- und Finanzierungsleasing herausgebildet.[7]
Abbildung 1 gibt einen Überblick über die gebräuchlichsten Vertragsarten im Automobilgeschäft, welche im Folgenden dargestellt werden. Die mit den Verträgen verbundenen Risiken stellen einen wesentlichen Teil der Betrachtung dar und werden zunächst in Finanzierungs- und Investitionsrisiken unterschieden. Dem ist hinzuzufügen, dass aus den Verträgen resultierende Finanzierungsrisiken immer durch den Finanzdienstleister getragen werden, während dies bei Investionsrisiken nur bedingt der Fall ist.[8] Erläuterung und Abgrenzung der beiden Begriffe erfolgen im weiteren Verlauf der Arbeit.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Formen der Fremdkapitalfinanzierung in der Automobilwirtschaft
Quelle: Eigene Darstellung, in Anlehnung an: Lorenz, J. (2001), S. 59.
2.1.2 Leasing
Der Begriff „Leasing“ bezeichnet die mittel- bis langfristige Vermietung beweglicher beziehungsweise unbeweglicher Wirtschaftsgüter – so genannter Leasingobjekte - über eine zuvor vereinbarte oder unbestimmte Zeit, wobei für die Nutzung ein Entgelt in Raten entrichtet wird.[9] Als Leasingobjekte kommen grundsätzlich nur Gebrauchsgüter in Frage, welche wirtschaftlich selbständig nutzbar und verwertbar sind.[10] Bei Automobilen handelt es sich um kostenintensive und werthaltige Wirtschaftsgüter, die außerdem mehreren Nutzungsperioden zugeführt werden können. Diese Eigenschaften ermöglichten erst die - vor allem im gewerblichen Bereich - erfolgreiche Entwicklung des Fahrzeugleasings.[11]
Generell wird zwischen Miet- und Finanzierungsleasing unterschieden. Diese Klassifizierung spielt vor allem für die bilanzielle Abbildung der Verträge eine wesentliche Rolle. Dabei kommt der Frage, ob das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt dem Leasingnehmer oder -geber zuzurechnen ist, entscheidende Bedeutung zu.[12] Letztendlich ist für die Klassifizierung vor allem Ausschlag gebend, welcher Partei das Risiko zugeordnet wird, welches mit dem Leasingobjekt verbunden ist.[13]
Beim Mietleasing ist das Mietverhältnis relativ zur wirtschaftlichen Nutzungsdauer kurzfristig angesiedelt, wobei der Vertrag üblicherweise jederzeit kündbar ist.[14] Dies ermöglicht dem Leasingnehmer, ein Wirtschaftsgut temporär und ohne hohe Investition beziehungsweise Kapitalbindung zu nutzen.[15] Ferner ist Mietleasing nach Auffassung des Bundesgerichtshofes dadurch gekennzeichnet, dass die Vollamortisation der Anschaffungskosten seitens des Leasinggebers nicht bereits durch den ersten Leasingnehmer, sondern insgesamt durch zwei oder drei aufeinander folgende Vertragspartner erreicht werden soll.[16] Bezeichnend ist außerdem, dass der Leasinggeber alle Finanzierungs- und Investitionsrisiken trägt.[17]
Beim Finanzierungsleasing handelt es sich um langfristige, während der Grundmietzeit unkündbare Verträge. Hinsichtlich geeigneter Mietobjekte ist das Finanzierungsleasing mit weniger Einschränkungen verbunden als das Mietleasing und für das gesamte Leasinggeschäft kennzeichnend.[18]
Im Unterschied zum Mietleasing, wo der Mieter meist keinen Einfluss auf die Ausgestaltung des Leasingobjektes hat, bestimmt der Leasingnehmer beim Finanzierungsleasing oft die Spezifikationen des Objektes (bei einem Fahrzeug z.B. Marke, Motorisierung und Ausstattung). Weiterhin gewährleisten die vorgesehenen Zahlungen des Leasingnehmers - je nach Ausgestaltung des Vertrages - die Amortisation des Leasingobjektes entweder vollständig (Vollamortisationsvertrag) oder nur teilweise (Teilamortisationsvertrag).[19] Schließlich trägt der Leasingnehmer das Gros der Investitionsrisiken wie z.B. das Wartungs- und Reparaturrisiko, das Schadensrisiko oder - abhängig von der Vertragsgestaltung - das Restwertrisiko. Beim Mietleasing kommen dem Leasinggeber diese Risiken zu.[20]
Neben den dargestellten Grundformen des Leasings sind die Sonderformen Hersteller- beziehungsweise Händlerleasing und leveraged-Leasing (Finanzierungsleasing) sowie sale-and-lease-back-Geschäfte (je nach Ausgestaltung Miet- oder Finanzierungsleasing) zu erwähnen, welche hier nicht näher erläutert werden sollen.[21] Wie bereits dargestellt, ist neben den beiden klassischen Leasingformen die Ratenkreditfinanzierung weit verbreitet, welche im Weiteren genauer betrachtet wird.
2.1.3 Finanzierung
Grundsätzlich wird mit dem Begriff Finanzierung die Beschaffung finanzieller Mittel assoziiert.[22] Bezogen auf die Automobilwirtschaft ist damit die Ratenkreditfinanzierung gemeint, welche in zwei Grundformen auftritt: Neben dem klassischen Ratenkredit zählt auch der so genannte Ballonkredit zu den Unterformen der Ratenkreditfinanzierung.[23]
Bezeichnende Eigenschaft für Finanzierungsverträge ist die Festlegung der Rückzahlungsmodalität. Bei Ratenkreditfinanzierungen vollzieht sich die Rückzahlung der Kreditsumme in mehreren im Voraus fixierten Teilbeträgen über die vereinbarte Laufzeit. Im Gegensatz dazu erfolgt die Begleichung der Schuld bei festverzinslichen Darlehen üblicherweise in einer Gesamtsumme.[24]
Der klassische Autokredit ist eine objektbezogene Form der Ratenkreditfinanzierung, welche normalerweise einen Kreditbetrag zwischen 4.000 Euro und 50.000 Euro mit einer Laufzeit zwischen 6 und 72 Monaten verbindet. Dabei wird die Disponierfähigkeit des Darlehens häufig dahingehend eingeschränkt, dass das finanzierte Fahrzeug zur Absicherung des Engagements sicherungsübereignet wird und das Darlehen folglich nur für den Kauf eines Fahrzeugs genutzt werden kann.[25]
Grundsätzlich werden bei der Ratenkreditfinanzierung Finanzierungs- und Investitionsvorgang voneinander unabhängig abgeschlossen. Während der Kreditgeber das Finanzierungsrisiko trägt, lastet das mit dem Kauf verbundene Investitionsrisiko auf dem Käufer.[26]
Beim Ballonkredit mit Optionen verhält sich die Risikoverteilung etwas anders, hier trägt der Kreditgeber zunächst das Finanzierungsrisiko. Hinsichtlich des Investitionsrisikos ist diese Kreditform jedoch ein Hybrid. Dies erklärt sich wie folgt: Nach Ablauf der ersten Vertragsphase hat der Kreditnehmer drei Möglichkeiten zur Tilgung der verbleibenden Schuld. Die erste Option besteht darin, die ausstehende Schuld im Anschluss durch eine klassische Ratenzahlung abzulösen. Zweitens kann der Kreditnehmer den zu Vertragsschluss vereinbarten Restwert in einer Schlussrate tilgen. Als letzte Möglichkeit steht ihm offen, die ausstehende Schlussrate durch Rückgabe des Fahrzeugs zu begleichen. In den ersten beiden Fällen geht durch den Erwerb des Fahrzeugs das Investitionsrisiko wie auch bei der Ratenkreditfinanzierung auf den Kreditnehmer über. Nutzt der Kunde jedoch die dritte Option und gibt das Fahrzeug zurück, wird mit dem Restwertrisiko ein wesentlicher Teil des Investitionsrisikos auf den Kreditgeber übertragen.[27]
2.2 Typische Risiken
2.2.1 Risikoarten
Wie aus den in Kapitel 2.1 dargestellten Finanzierungsprodukten hervorgeht, ergeben sich im Finanzdienstleistungsgeschäft Risiken aus Finanzierung und Investition. Generell kann Risiko als die Gefahr einer negativen Abweichung des tatsächlichen Ergebniswertes von einer erwarteten Ergebnisgröße definiert werden.[28] Dabei liegen Risiken grundsätzlich darin begründet, dass Entscheidungen vor dem Hintergrund eines ungenügenden Informationsstandes getroffen werden.[29] In der betrachteten Branche entstehen die Risikopotenziale einerseits auf finanzwirtschaftlicher, andererseits auf operativer Ebene.[30]
Mit der Beschaffung, Nutzung, Vermarktung und Verwertung von Automobilen gehen sowohl Finanzierungs- als auch Investitionsentscheidungen mit finanziell großer Tragweite einher. Diese Entscheidungen sind mit Risiken verbunden, welche schon im vorhergehenden Abschnitt angesprochen wurden. Einerseits entstehen Finanzierungsrisiken, welche sich aus der Beschaffung und Umschichtung von Finanzmitteln zum Kauf und laufenden Betrieb von Kraftfahrzeugen ergeben. Dabei spricht das Marktrisiko die Geldaufnahme, d.h. Refinanzierung am Markt, an, während im Fokus des Kreditrisikos die Abgabe von Finanzmitteln an den Kunden steht. Andererseits treten Investitionsrisiken auf, wobei diese weiter in objektbezogene und operative Risiken unterschieden werden. Objektrisiken sind direkt mit dem Gebrauchsgut (hier Automobil) verbunden und schließen unter anderem Risiken aus Wartung und Reparatur sowie das Restwertrisiko ein. Operative Risiken ergeben sich hingegen aus der Geschäftstätigkeit der Finanzdienstleister und beinhalten vor allem administrative und fahrerbezogenene Risiken.[31]
Abbildung 2 bietet einen Überblick über die typischen Risikokomponenten im Finanzdienstleistungsgeschäft der Automobilkonzerne. Bezogen auf die zuvor dargestellten Finanzprodukte sind Mietleasingverträge vor allem durch das Restwertrisiko bedroht, während das im Folgenden erörterte Kreditrisiko vornehmlich Forderungen aus Ratenkreditfinanzierung und Finanzierungsleasing betrifft. Dementsprechend beziehen sich alle weiteren Ausführungen auf diese Finanzprodukte.[32]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Risiken im Finanzdienstleistungsgeschäft der Automobilwirtschaft
Quelle: Eigene Darstellung, in Anlehnung an: Lorenz, J. (2001), S. 98.
2.2.2 Kreditrisiko
Allgemein ausgedrückt stellt Kreditrisiko die Gefahr dar, dass ein Schuldner seinen vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.[33] Zusammen mit dem Marktrisiko bildet das Kreditrisiko die Erfolgsrisiken des Wertbereichs.[34] Kommen diese zum Tragen, kann dies den Erfolg des Finanzdienstleisters mindern oder einen Verlust verursachen.[35]
Gemäß einer weiteren Auslegung sind Kreditrisiken Verluste im Wert eines Finanztitels, welche durch Bonitätsverschlechterung oder Ausfall eines Vertragspartners bedingt sind.[36] Damit ergeben sich zwei Komponenten: Positionsrisiko und Kreditausfallrisiko.[37] Das Positionsrisiko stellt die Gefahr dar, dass Forderungen durch eine Herabstufung der Kreditwürdigkeit des Schuldners an Wert verlieren.[38] Dementsprechend stellt die Veränderung des Ratings eines Schuldners ein Kreditrisiko dar, auch wenn dadurch kein Ausfall entsteht. Die zweite Komponente, das Kreditausfallrisiko, entspricht dem eingangs definierten Kreditrisiko.
Das (Kredit-)Ausfallrisiko kann zeitlich in drei Risikophasen unterteilt werden (vgl. Abbildung 3). Zuerst tritt das Terminrisiko ein, d.h. zum Fälligkeitstermin besteht die Gefahr des Zahlungsverzugs. Es schließt sich das eigentliche Ausfallrisiko des Kreditnehmers an - die Gefahr, dass der Schuldner auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nur unvollständig die ausstehenden Beträge leistet.[39] Nach Ausfall des Schuldners ergibt sich schließlich aus Sicht des Gläubigers die Möglichkeit, dass die gestellten Sicherheiten nicht den Betrag erbringen, welcher zur Kompensation des ausgefallenen Betrags nötig ist (Sicherungsrisiko).[40]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Elemente des Kreditausfallrisikos
Quelle: Eigene Darstellung, in Anlehnung an: Läger, V. (2001), S. 21.
Gemessen an seinen Ursachen weist das Kreditrisiko gewöhnlich die zwei Dimensionen Bonität- und Länderrisiko auf. Vom Bonitätsrisiko wird gesprochen, wenn die Verletzung der Erfüllung des vertragsmäßigen Schuldendienstes beim Schuldner liegt. Dies umfasst die Gesichtspunkte leistungswirtschaftliches Risiko und Verhaltensrisiko. Das leistungswirtschaftliche Risiko bedenkt widrige Umweltzustände, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, die aber dennoch zur Zahlungsunfähigkeit führen können. Das Verhaltensrisiko hingegen berücksichtigt Zahlungsstörungen, die durch nicht vertragsgemäßes Verhalten des Schuldners entstehen, z.B. Zahlungsunwilligkeit.[41]
Die Dimension des Länderrisikos kommt im internationalen Kreditgeschäft hinzu. Darunter versteht man die Gefahr, dass grenzüberschreitende Kapitaldienstleistungen des Schuldners aufgrund von Transferschwierigkeiten nicht erfolgen können, wobei dies nicht vom Schuldner zu verantworten ist. Ursachen des Länderrisikos liegen im sozio-politischen Umfeld beziehungsweise in der wirtschaftlichen Situation des betreffenden Staates. Das Länderrisiko überlagert das bestehende Bonitätsrisiko, es kann also auch dann Verluste bewirken, wenn kein Bonitätsrisiko besteht.[42]
2.3 Betrachtung des Kreditrisikos aus dem Blickwinkel der Bankenaufsicht und internationalen Rechnungslegung
Die Systematisierung des Kreditrisikos, welche im vorangegangenen Abschnitt vorgenommen wurde, ließe sich noch um viele Aspekte erweitern. Die Darstellung ist jedoch ausreichend, um die Thematik nun aus der Perspektive zweier richtungweisender Institutionen zu betrachten: Dabei soll der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht stellvertretend für die internationale Bankenaufsicht stehen, während das International Accounting Standards Board (IASB) den Blickwinkel der internationalen Rechnungslegung repräsentiert.[43]
Zunächst ist zu bemerken, dass sich Zielsetzung und Adressaten der veröffentlichten Richtlinien, d.h. zum einen des bankaufsichtrechtlichen Rahmenwerks Basel II, zum anderen den IFRS, in wesentlichen Aspekten unterscheiden.[44] Die Kernziele des Basler Ausschusses stellen Solidität und Stabilität des Bankensystems sowie ein funktionierender internationaler Wettbewerb dar, wobei die Bonität des Kreditnehmers als wichtigster Eckpfeiler der Stabilität zu sehen ist.[45] Die Adressaten der internationalen Aufsichtregeln sind zunächst international tätige Kreditinstitute der Mitgliedstaaten, die direkt zur Umsetzung von Basel II angehalten sind.[46] Ferner sind jene Kreditinstitute und Finanzdienstleister angesprochen, die durch Übernahme der Regelungen in nationales Recht indirekt verpflichtet sind, die Richtlinien der Aufsicht zu erfüllen.[47]
Im Gegensatz zu anderen Wirtschaftssektoren ist der Finanzsektor verhältnismäßig stark reguliert. Dies wird im Wesentlichen mit seiner hohen volkswirtschaftlichen Bedeutung sowie durch den Grundsatz des Gläubigerschutzes begründet.[48]
Bei der internationalen Rechnungslegung steht die Information des Kapitalmarktes im Vordergrund, und somit der Anleger.[49] Im Gegensatz zu bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften verfolgen die IFRS und damit der IASB nicht explizit das Ziel der Stabilität an Finanzmärkten, sondern vielmehr die faire Abbildung von Chancen und Risiken.[50] Diese Zielsetzung soll vielfach durch die Bewertung von Bilanzpositionen zum beizulegenden Zeitwert erreicht werden. Aus dieser Vorgehensweise resultiert, dass das Vorsichtsprinzip in den Hintergrund tritt, welchem die Bankenaufsicht hohe Bedeutung einräumt.[51]
Die unterschiedlichen Blickwinkel von Basel II und IFRS werden offensichtlich, betrachtet man den Aspekt der Risikovorsorge für Kreditrisiken: Sowohl Basel II als auch die IFRS schreiben den Kreditinstituten diesbezügliche Vorkehrungen vor. Basel II konzentriert sich auf unerwartete Verluste und verlangt, einen bestimmten prozentualen Anteil Eigenkapital pro ausgereichten Kredit vorzuhalten.[52] Dabei bemisst sich die Höhe an der Bonität des Kreditnehmers – für weniger kreditwürdige Kreditnehmer muss mehr Kapital vorgehalten werden.[53] Damit begrenzt die Eigenkapitalbasis des Finanzdienstleisters das ausgereichte Kreditvolumen beziehungsweise die Kreditvergabe an Kreditnehmer mit schlechter Bonität. In den IFRS wiederum ist Risikovorsorge durch die Vornahme von Wertberichtigungen für erwartete Verluste vorgesehen, welche für finanzielle Vermögenswerte in IAS 39 geregelt sind.[54]
Es scheint sich zunächst um ganz und gar unterschiedliche Herangehensweisen zu handeln, als welche sie auch zu werten sind. Dem Betrachter eröffnen sich Wechselwirkungen zwischen den Vorgaben von Bankenaufsicht und internationaler Rechnungslegung: Gemäß der Rahmenvereinbarung zu Basel II sind erwartete Verluste mit Wertberichtigungen abzudecken, während nur die unerwarteten Verluste zusätzlich mit Eigenkapital zu hinterlegen sind.[55] Entsprechend baut Basel II auf den Wertberichtigungsregeln der Rechnungslegung auf, was die eingangs angesprochenen Wechselwirkungen mit den IFRS begründet.
Allerdings legen der Basler Ausschuss und der IASB unterschiedliche Definitionen des Begriffs „Verlust“ zugrunde. Indem Basel II von erwarteten Verlusten spricht, also eine zukunftsgerichtete Bemessung für die folgenden zwölf Monate vornimmt, spiegelt sich die von der Bankenaufsicht bevorzugte vorsichtige Bemessung von Wertberichtigungen wider.[56] Dem entgegengesetzt liegt den IFRS ein „ Incurred Loss“- Modell zugrunde: Wertberichtigungen sind nur für tatsächlich eingetretene Verluste zu bilden, um somit zu großzügig bemessene Wertberichtigungen zu vermeiden.[57] Liegen keine Indikatoren über den Eintritt von Verlustereignissen vor, ist keine Wertberichtigung vorgesehen.
Es ist nicht zu erwarten, dass die für bereits eingetretene Verluste zu bildenden Einzelwertberichtigungen nach IFRS die Höhe der erwarteten Verluste für die nächsten 12 Monate erreichen. Dies folgt daraus, dass nach IFRS Verträge nur nach Eingang von Verlustindikatoren wertberichtigt werden können, hingegen beim Konzept der erwarteten Verluste im Rahmen von modellbasierten Prognosen jeder Kunde und Kredit in die Berechnung einbezogen wird.[58]
Zusätzlich zur Einzelwertberichtigung lassen die IFRS die Bildung von Wertberichtigungen auf Gruppen (im Folgenden auch Portfolios genannt) zu, in denen für einzelne Vermögensgegenstände zwar noch keine Wertminderung feststellbar ist, dagegen aber Hinweise auf eine Wertminderung für die gesamte Gruppe vorliegen.[59] Damit werden auch inhärente, d.h. den Forderungen anhaftende, Risiken berücksichtigt.[60] Wiederum ist hier zu beachten, dass sich dabei auf die vergangene Periode bezogen wird. Entsprechend wird zur Quantifizierung der Risiken nach IFRS mit historischen Ausfallraten gearbeitet.[61]
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Konzept der tatsächlich eingetretenen Verluste der IFRS vergangenheitsorientiert ist. Unmittelbare Verlustrisiken werden durch Wertberichtigungen auf Einzelbasis abgebildet, während inhärenten Risiken durch Wertberichtigungen auf Gruppenbasis nachgekommen wird. Letztere werden auf Grundlage historischer Ausfallraten gebildet. Im Gegensatz dazu geht Basel II von erwarteten Verlusten für die nächsten 12 Monate aus, welche durch modellbasierte Prognosen ermittelt werden. Dies verdeutlicht die Zukunftsorientierung des Verlustbegriffes gemäß Basel II.
Die Konzepte von Basel II und IFRS zur Bemessung von Ausfällen beziehungsweise Verlusten sind hier offensichtlich nicht deckungsgleich, und so gestaltet sich der Sachverhalt der Vergleichbarkeit der Risikovorsorge schwierig.[62] Unverkennbar besteht das Risiko, dass die vom Finanzdienstleister oder der Bank gebildeten Wertberichtigungen nicht ausreichen, um die nach Basel II geforderten erwarteten Verluste für die nächsten 12 Monate abzudecken.[63] Ein solches Defizit wird in Basel II als so genanntes „Shortfall Capital“ berücksichtigt, welches sich mindernd auf die anerkannte Eigenkapitalbasis auswirkt.[64] Abbildung 4 illustriert die dargestellten Zusammenhänge graphisch.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: Verlustkonzepte nach Basel II und IFRS
Quelle: Eigene Darstellung, in Anlehnung an: KPMG International (2004), S. 12. (Internetquelle 3)
Für jene Finanzdienstleister, welche sowohl die Vorgaben von IFRS als auch von Basel II umsetzen müssen, bedeutet dies doppelten Aufwand: Zum einen müssen Methoden zur Berechnung der tatsächlich eingetretenen Verluste konzipiert und in die Praxis umgesetzt werden, zum anderen muss das Gleiche für die Bestimmung der erwarteten Verluste geschehen. Ausgehend davon, dass vermutlich allein die Implementierung der Basel II-Projekte im europäischen Banken- und Finanzdienstleistungssektor ca. fünf Milliarden Euro kosten wird, scheint es umso erstrebenswerter die Kosten für die IFRS-Umstellung in Grenzen zu halten.[65]
Ungeachtet der erläuterten Unterschiede zwischen den Verlustkonzepten gibt es erhebliche Überschneidungen, insbesondere bei der Erhebung der für die Verlustberechnung umfangreichen Datenbasis.[66] Folglich besteht die Notwendigkeit, Projekte zur Umsetzung von Basel II und IFRS aneinander auszurichten und Synergien auszunutzen.[67] Durch Überleitungsrechnungen und Anpassungen könnte die für Basel II genutzte Rechenmaschine möglicherweise auch den Wertberichtigungsaufwand für IFRS bestimmen. Vermutlich würde auch dies erhebliche Ressourcen beanspruchen – jedoch zweifelsohne weniger, als beide Projekte isoliert voneinander zu betreiben.[68]
Im Folgenden soll die Abbildung des Kreditrisikos in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aus dem Blickwinkel der internationalen Rechnungslegung untersucht werden. Im Zentrum dieser Darstellung steht der IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“.
3. Risikovorsorge nach IAS
3.1 Bilanzierung von Finanzinstrumenten
3.1.1 Grundkonzeptionen der Bilanzierung nach IFRS
Wie bereits dargelegt, ist die Forderung nach der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes in der internationalen Rechnungslegung von enormer Bedeutung.[69] Unter IFRS ergibt sich dieses Bild in der Regel aus der Beachtung der qualitativen Anforderungen – mit Berücksichtigung der Einschränkungen - und der Bilanzierung in Einklang mit den IFRS und Interpretationen.[70] Um für den Adressaten nützlich zu sein, muss die Darstellung von Informationen im Jahresabschluss einschließlich der Ansatz- und Bewertungsmethoden den wichtigsten im Rahmenkonzept der IAS/IFRS genannten Grundprinzipien gerecht werden: Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit.[71]
Die Forderung nach einer leicht verständlichen Darstellung setzt voraus, dass der Adressat über eine angemessene Kenntnis wirtschaftlicher und geschäftlicher Tätigkeiten verfügt und ferner die Bereitschaft besitzt, die Informationen mit entsprechender Sorgfalt zu lesen.[72] Ferner muss ein Abschluss relevante Informationen für die wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten enthalten, um nützlich zu sein.[73] Relevanz ist dann gegeben, wenn die Informationen dem Adressaten bei der Beurteilung vergangener, derzeitiger oder zukünftiger Ereignisse helfen beziehungsweise seine Beurteilung aus der Vergangenheit bestätigen oder korrigieren, und somit seine wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflussen.[74] Für die Relevanz ist insbesondere Art und Wesentlichkeit entscheidend, wonach jene Informationen wesentlich sind, deren Weglassen beziehungsweise fehlerhafte Darstellung die auf Basis des Abschlusses getroffenen Entscheidungen beeinflussen könnten.[75] Weiterhin müssen Informationen verlässlich in dem Sinne sein, dass sie die Forderung nach glaubwürdiger Darstellung und wirtschaftlicher Betrachtungsweise erfüllen und den Grundsätzen Neutralität, Vorsicht und Vollständigkeit entsprechen.[76] Schließlich müssen Abschlüsse vergleichbar sein, zum einen um Tendenzen über verschiedene Perioden erkennen zu können, zum anderen um Adressaten zu ermöglichen, verschiedene Unternehmen einander gegenüberzustellen.[77]
Es wird davon ausgegangen, dass die Einhaltung der dargestellten qualitativen Anforderungen und IAS/IFRS sowie der Interpretationen des Standing Interpretations Committee (SIC) und des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) „unter nahezu allen Umständen“ ein wahrheitsgemäßes Bild der wirtschaftlichen Lage gewährleistet.[78] Die regelmäßige Vornahme von Werthaltigtests der Vermögensgegenstände ist eine Voraussetzung, damit der Jahresabschluss den Anforderungen an eine den tatsächlichen Umständen entsprechende Darstellung standhält.
Umfangreiche Regelungen zur Durchführung von Werthaltigkeitstests von Vermögenswerten sind in IAS 36 beschrieben. Einige Sachverhalte jedoch werden im Detail durch andere Standards geregelt. IAS 39 regelt die Bewertung von Finanzinstrumenten, und wird in diesem Zusammenhang zur Wertminderung von den hier betrachteten Finanzierungsverträgen herangezogen. Entsprechend den Vorgaben dieses Standards sind alle finanziellen Vermögenswerte zu jedem Bilanzstichtag auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen.[79] Um diesen Sachverhalt detaillierter darzustellen, werden zunächst die Grundlagen des IAS 39 erfasst.
3.1.2 Grundlagen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten
Die Zielsetzung von IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ ist es, Grundsätze für den Ansatz und die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und bestimmten Verträgen über den Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Posten aufzustellen.[80] IAS 39 ist grundsätzlich für alle Unternehmensbranchen und größenunabhängig anzuwenden.[81]
[...]
[1] Vgl. Verband der Automobilindustrie e.V. (2004), S. 49 ff.
[2] Vgl. Lorenz, J. (2001), S. 49. Captives sind industrielle Finanzdienstleister, welche oftmals in die Unternehmensstruktur eines Herstellers eingebunden sind beziehungsweise eng mit diesem verbunden sind.
[3] Vgl. Arbeitskreis der Autobanken (2004), Absatz 1. (Internetquelle 1)
[4] Vgl. BMW Gruppe (2005) S. 34, DaimlerChrysler AG (2005) S. 22 f. Die Angaben berücksichtigen noch keine Konsolidierungseffekte.
[5] Schon 1928 wurden 68% aller PKW-Neuzulassungen in Deutschland per Ratenkredit finanziert. Vgl. Bittmann, H. / Kirstein, G. (1990), S. 8.
Im Folgenden werden vereinfachend die Begriffe „Automobil“ und „Automobilwirtschaft“ gebraucht, um sowohl Personenkraftwagen als auch Nutzfahrzeuge einzuschließen.
[6] Vgl. Arbeitskreis der Autobanken (2004), Absatz 1 (Internetquelle 1).
[7] Vgl. Lorenz, J. (2001), S. 58.
[8] Vgl. ebenda, S. 75.
[9] Vgl. Engel, J. / Paul, D. (2000), S. 1 f.
[10] Vgl. Büschgen, H. E. (1998a), S. 121.
[11] Vgl. Lorenz (2001), S. 30 und S. 58.
[12] Vgl. Tacke, H. R. (1999), S. 13 f.
[13] Vgl. IAS 17.10 f. zur Klassifizierung von Leasingverträgen nach IFRS.
[14] Vgl. Obst, G. / Hintner, O. (1993), S. 497.
[15] Vgl. ebenda, S. 497.
[16] Vgl. Engel, J. / Paul, D. (2000), S. 9.
[17] Vgl. Büschgen, H. E. (1998 b), S. 7.
[18] Vgl. Obst, G. / Hintner, O. (1993), S. 497.
[19] Vgl. Lorenz, J. (2001), S. 64.
[20] Vgl. ebenda, S. 59.
[21] Vgl. Alvarez, Manuel et al. (2001), S. 935.
[22] Vgl. Wöhe, G. / Döring, U. (2000), S. 618.
[23] Vgl. Lorenz, J. (2001), S. 60.
[24] Vgl. Büschgen, H. E. (1998), S. 334.
[25] Vgl. ebenda, S. 334 f.
[26] Vgl. Lorenz, J. (2001), S. 60.
[27] Vgl. ebenda, S. 61.
[28] Vgl. Schierenbeck, H. (1999), S. 16.
[29] Vgl. Schierenbeck, H. (1999), S. 16, Biermann, B. (2002), S. 104.
[30] Vgl. Lorenz, J. (2001), S. 40.
[31] Vgl. Lorenz, J. (2001), S. 40.
[32] Für eine weiterführende Betrachtung des Marktrisikos vgl. Läger, V. (2001), S. 38 ff.; Schierenbeck, H. (2003), S. 6; Lorenz, J. (2001), S. 42. Für Ausführungen zu den Komponenten des Investitionsrisikos vgl. Lorenz, J. (2001), S. 44 f.
[33] Vgl. Blochwitz, S. / Eigermann, J. (2001), S. 83. Synonym für den Begriff Kreditrisiko wird in der Literatur teilweise auch der Begriff Ausfallrisiko verwendet. Vgl. Schulte, M. / Horsch, A. (2002), S. 73; Rohmann, M. (2000), S. 14.
[34] Vgl. Schierenbeck, H. (2003), S. 5 f.
[35] Vgl. ebenda, S. 5 f.
[36] Vgl. Deutsch, H.-P. (2001), S. 363; Läger, V. (2001), S. 15 ff.; Schmid, B. (2004), S. 13.
[37] Alternativ für den Begriff Positionsrisiko gebraucht die Literatur auch Bonitätsänderungsrisiko. Der Begriff Kreditausfallrisiko kann durch Forderungsausfallrisiko, Transaktionsrisiko oder Verlustrisiko ersetzt werden. Vgl. Läger, V. (2001), S. 20; Schmid, B. (2004), S. 13 f.
[38] Vgl. Läger, V. (2001), S. 20; Schmid, B. (2004), S. 13 f.
[39] Das Phasenschema nach Läger soll verdeutlichen, dass in der Regel der Zahlungsverzug vor dem Ausfall erfolgt. Dennoch kann ein Kunde zeitlich schon vor Fälligkeit seiner Zahlungen zahlungsunfähig werden. In dem Fall ersetzt der sofortige Ausfall den Verzug.
[40] Vgl. Läger, V. (2001), S. 20 f.
[41] Vgl. Büschgen, H. E. (1997), S.284 ff.; Schiller, B. / Tytko, D. (2001), S. 186 ff.
[42] Vgl. Büschgen, H. E. (1997), S.284 ff.; Schierenbeck, H. (2003), S. 153 f.; Schiller, B. / Tytko, D. (2001), S. 186 ff.
[43] Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht wurde 1975 durch die Zentralbankpräsidenten der G 10 Staaten und Luxemburg vor dem Hintergrund der Internationalisierung der Kreditwirtschaft und dem Mangel an grenzübergreifenden Regelungen gegründet. Dementsprechend strebt er die Entwicklung eines internationalen Regel- und Netzwerks zur Harmonisierung und Verbesserung der bankenaufsichtsrechtlichen Bestimmungen an. Obwohl sich die Vorschläge des Ausschusses ursprünglich nur an die international tätigen Banken der Gründungsstaaten richteten, haben sich die Inhalte der Solvabilitätsrichtlinie „Basel I“ (erstes Regelwerk zur Eigenkapitalhinterlegung) zum Standard für mehr als 100 Länder entwickelt. Vgl. dazu Jovic, D. / Mondello, E. (2000), S. 925 ff.; Deutsche Bundesbank (2000), S. 42; Everling, O. / Graalmann, B. (2002) S. 88 f.
Der IASB als globaler Rechnungslegungsstandardsetzer hat sich zur Aufgabe gemacht, international anerkannte Rechnungslegungsstandards – die IFRS, wobei der Begriff auch die früher konzipierten IAS einschließt - zu entwickeln und auf deren weltweite einheitliche Akzeptanz, Anwendung und Einhaltung hinzuarbeiten. Die private Organisation ging aus der Restrukturierung des International Accounting Standards
Committee (IASC) hervor und ähnelt in seiner Organisationsstruktur stark dem US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB). Vgl. dazu Pellens, B. et al. (2004), S. 80 ff.
[44] Das als „Basel II“ bekannte Rahmenwerk regelt in einem Drei-Säulen-Konzept die Eigenkapitalhinterlegung von Risiken, bankaufsichtliche Überprüfungsverfahren sowie Offenlegungspflichten. Vgl. KPMG´s Audit Committee (2004), S. 3. (Internetquelle 2)
[45] Vgl. Thelen-Pischke, H. (2005), S. 140 ff., KPMG´s Audit Committee (2004), S. 3. (Internetquelle 2)
[46] Vgl. Everling, O. / Graalmann, B. (2002), S. 88 f.
[47] Vgl. ebenda, S. 88 f.
[48] Vgl. Langer, T. / Weber, M. (2000), S. 201 ff.
Zu den volkswirtschaftlich relevanten Funktionen der Regulierung zählen die Autoren den Schutz des Bankensystems und die Vermeidung von Bankpaniken, die Vermeidung der Monopolbildung sowie die Kontrolle von Geldmenge und Preisniveau.
Der Gläubigerschutz gründet auf dem Verständnis, dass die Regulierungsbehörden stellvertretend für die Gläubiger eine Überwachung der Kreditinstitute durchführt, da der durchschnittliche Anleger dieser Aufgabe nicht gewachsen wäre. Die Autoren betrachten dieses Argument kritisch, da nicht klar ist, inwiefern sich der Bankensektor von anderen Wirtschaftszweigen unterscheidet in Bezug auf die Sicherheit der Einlagen der Sparer. So laufen Kleinaktionäre anderer Unternehmen Gefahr, im Konkursfall das eingesetzte Vermögen zu verlieren, ohne dass der Staat ähnlich restriktive Maßnahmen ergreift.
[49] Vgl. Langer, T. / Weber, M. (2000), S. 201 ff.
[50] Vgl. Thelen-Pischke, H. (2005), S. 140 ff.
[51] Vgl. ebenda, S. 140 ff.
[52] Vgl. Deutsche Bundesbank (2004), S. 76 ff.
[53] Vgl. ebenda, S. 76 ff.
[54] Vgl. IAS 39.58 ff.
[55] Vgl. Meister, E. (2004), S. 630.
[56] Vgl. KPMG Deutsche Treuhandgesellschaft (Hrsg.) (2004b), S. 16 f.
[57] Vgl. IAS 39.58 ff., Meister, E. (2004), S. 631. Ob ein Verlust zum Bilanzstichtag bereits eingetreten ist, wird am Vorliegen so genannter objektiver Hinweise für einen Verlust gemessen, wobei hauptsächlich das Vorliegen finanzieller Schwierigkeiten des Kunden als Verlustereignis dient. Dies wird im Folgenden näher erläutert. Vgl. IAS 39.59.
[58] Vgl. KPMG Deutsche Treuhandgesellschaft (Hrsg.) (2004b), S. 16 f.; KPMG International (2004), S. 13. (Internetquelle 3)
[59] Vgl. PricewaterhouseCoopers (2004), S. 1. (Internetquelle 4)
[60] Vgl. IAS 39.BC105 ff.
[61] Vgl. KPMG Deutsche Treuhandgesellschaft (Hrsg.) (2004b), S. 16 f.
[62] Vgl. Meister, E. (2004), S. 638.
[63] Vgl. PricewaterhouseCoopers (2004), S. 3. (Internetquelle 4)
[64] Vgl. ebenda, S. 3.
[65] Vgl. PricewaterhouseCoopers (2004), S. 7. (Internetquelle 4)
[66] Vgl. ebenda, S. 7.
[67] Vgl. KPMG International (2004), S. 15. (Internetquelle 3)
[68] Vgl. PricewaterhouseCoopers (2004), S. 7. (Internetquelle 4)
[69] Vgl. KPMG Deutsche Treuhandgesellschaft (Hrsg.) (2004), S. 12 f.
[70] RK 46 i. V. m. IAS 1.10.
[71] Vgl. KPMG Deutsche Treuhandgesellschaft (Hrsg.) (2004), S. 12 f.
[72] RK 25.
[73] RK 26 f.
[74] RK 26 f.
[75] RK 29 f. i. V. m. IAS 1.29 f.
[76] RK 31-38.
[77] RK 39-42.
[78] IAS 1.13. In sehr seltenen Fällen kann die Unternehmensführung jedoch zu dem Ergebnis kommen, dass die Anwendung gewisser Bilanzierungsvorschriften so irreführend wäre, dass kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage vermittelt werden könnte. Daher sprechen Ebstein, B. / Mirza, A. von der „Generalnorm einer ‚fair presentation’“, die den einzelnen Standards vorgeht und somit ein „overriding principle“ darstellt. Vgl. dazu IAS 1.13 und IAS 1.17 sowie Ebstein, B. / Mirza, A. (2004), Abschnitt 2 RZ 74.
Nach US-GAAP bildet die Erfüllung der Grundsätze Relevanz und Verlässlichkeit Voraussetzung für eine getreue Darstellung. Der Grundsatz der getreuen Darstellung ist jedoch nicht in die US-GAAP integriert, sondern ein Prinzip der US-amerikanischen Abschlussprüfung (SAS 69 sowie AICPA, Rule 203 of the Code of professional conduct). Demnach kann der Wirtschaftsprüfer den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk auch bei Abweichungen von den US-GAAP erteilen, wenn er der Ansicht ist, dass durch die Abweichung eine bessere Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse erreicht wird (AICPA, Sec 508.08 h). Aus dieser Stellung wird dem Grundsatz der getreuen Darstellung eine „overriding function“ beigemessen, welche formal jedoch nicht gegeben ist. Vgl. hierzu Ebstein, B. / Mirza, A. (2004), Abschnitt 2 RZ 76 sowie Hayn, S. / Waldersee, G. (2003), S. 56.
[79] Vgl. IAS 39.58.
[80] Vgl. IAS 39.1.
[81] Vgl. IAS 39.2.
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