Im Rahmen der Globalisierung und des allgemeinen Drucks für börsennotierte Unternehmen, einheitliche transparente Informationen darzustellen, hat die Europäische Union dazu bewogen, die Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsgrundsätze (IAS) bereits 1995 zu fördern und in Konvergenz-prozessen mit dem damaligen IASC sukzessive weiter auszubauen. Bereits im Jahr 1998 wurde in Deutschland nach dem Kapitalerleichterungsgesetz (KapAEG) beschlossen, den börsennotierten Unternehmen bei der Aufstellung ihres Konzernjahresabschlusses die Befreiung nach den HGB-Richtlinien zu gestatten. Mit der Einführung des § 292a HGB wurde für die inländischen Unternehmen der rechtliche Grundsatz geschaffen. Dieser trug zu einer Erhöhung der Wettbewerbschanchen an den internationalen Kapitalmärkten bei. Diese Vorschrift war bis zum 31.12.2004 befristet. Das Wahlrecht für kapitalmarktorientierte börsennotierte Unternehmen mit Sitz in der EU ist somit durch die Anwendungspflicht der IFRS ab 2005 aufgehoben.
Im Rahmen der Untersuchung werden die einzelnen Regelungen und Anwendungspflichten des vom IASB verabschiedeten IFRS 5 detailliert und mittels geeigneter Beispiele ausführlich dargestellt. Die wesentlichen Grundlagen stellen zunächst den Übergang vom IAS 35 in den am 31.03.2005 veröffentlichten IFRS 5 dar. Des weiteren erfolgt ein Überblick, sowohl der geänderten Paragraphen weiterer Standards, als auch die allgemeine Darstellung des Anwendungskreises gemäß IFRS 5.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Tabellen- und Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung
2 Wesentliche Grundlagen
2.1 Darstellung und Übergang von IAS 35 nach IFRS 5
2.2 Überblick und Anwendungsbereich des IFRS 5
3 Bewertung und Bilanzierung von Anlagen und Veräußerungsgruppen
3.1 Definition und Differenzierung der Vermögenswerte
3.2 Kriterienkatalog für zur Veräußerung gehalten
3.3 Erstmalige Bewertung nach IFRS 5 (2004)
3.3.1 Grundsatz
3.3.2 Vierstufenprozess
3.3.3 Erläuterung anhand einiger Beispiele
3.4 Bewertung in Folgeperioden
3.4.1 Aussetzung der planmäßigen Abschreibung
3.4.2 Wertänderung einzelner langfristiger Vermögenswerte
3.4.3 Wertänderungen von Abgangsgruppen
3.5 Maßgebliche Korrekturen bei Planänderungen
4 Aufgegebene Geschäftsbereiche und Beteiligungen
4.1 Abzugrenzende Geschäftsbereiche
4.2 Bewertung und Bilanzierung aufgegebener Geschäftsbereiche
4.2.1 Allgemeine Definition der Bewertungsverfahren
4.2.2 Barwertparameter für die DCF-Methoden
4.2.3 Grenzfälle und Ermessensspielräume
4.3 Weitere Beteiligungsformen nach IFRS 5
5 Ausweis und Angaben
5.1 Ausweis in der IAS/IFRS-Bilanz und GuV
5.2 Anhangsangaben und Kapitalflussrechnung
6 Fazit und Ausblick
Anhang
Literaturverzeichnis
Eidesstattliche Versicherung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabellen- und Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Vergleich der wesentlichen Neuregelungen durch ED mit bisherigen Vorschriften der IAS/IFRS
Tabelle 2: Wesentliche Unterschiede zwischen IFRS 5 und SFAS 144
Tabelle 3: Grundbegriffe und ihre Rechtsfolgen
Tabelle 4: Neubewertung der Vermögenswerte einer Abgangsgruppe
Tabelle 5: Verteilung des Abwertungsbedarfs der Abgangsgruppe
Tabelle 6: Zusammensetzung der disposal group
Tabelle 7: Bilanzielle Darstellung der Aufgabe eines Geschäftsbereiches nach IFRS 5
Tabelle 8: Erweiterte Bilanz nach IFRS 5 i. V. m. IAS 1.68A
Tabelle A I: Bilanzierungspraxis der 30 DAX-Unternehmen (Stand März 2005)
Tabelle A II: Verkürzter Vergleich der Systeme HGB und IAS
Tabelle A III: IAS-Standards zum 1.1.2005: Stand Januar
Tabelle A VI: Mindestanforderung der Bilanzposten in der IAS Bilanz
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Zeitlicher Ablauf der Umstellung von HGB auf IFRS/IAS
Abbildung 2 Anwendungsbereich des IFRS 5
Abbildung 3: Trennung des Anwendungsbereichs des IFRS 5 (2004) Teil 1
Abbildung 4: Trennung des Anwendungsbereichs des IFRS 5 (2004) Teil 2
Abbildung 5: Berücksichtigung von erworbenen und zur Veräußerung bestimmten Vermögenswerten und Schulden in der Konzernrechnungslegung nach IFRS 5
Abbildung A IV a): IFRS 5: Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögens-werte und aufgegebene Geschäftsbereiche (Teil 1)
Abbildung A IV b): IFRS 5: Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögens-werte und aufgegebene Geschäftsbereiche (Teil 2)
Abbildung A V: Die Bewertungsverfahren im Überblick
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Im Rahmen der Globalisierung und des allgemeinen Drucks für börsennotierte Unternehmen, einheitliche transparente Informationen darzustellen, hat die Europäische Union dazu bewogen, die Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsgrundsätze (IAS) bereits 1995 zu fördern und in Konvergenz-prozessen mit dem damaligen IASC sukzessive weiter auszubauen.[1] Bereits im Jahr 1998 wurde in Deutschland nach dem Kapitalerleichterungsgesetz (KapAEG) beschlossen, den börsennotierten Unternehmen bei der Aufstellung ihres Konzernjahresabschlusses die Befreiung nach den HGB-Richtlinien zu gestatten.[2] Mit der Einführung des § 292a HGB wurde für die inländischen Unternehmen der rechtliche Grundsatz geschaffen. Dieser trug zu einer Erhöhung der Wettbewerbschanchen an den internationalen Kapitalmärkten bei.[3] Diese Vorschrift war bis zum 31.12.2004 befristet. Das Wahlrecht für kapitalmarktorientierte börsennotierte Unternehmen mit Sitz in der EU ist somit durch die Anwendungspflicht der IFRS ab 2005 aufgehoben.[4]
Die signifikante Veränderung der allgemein angewendeten Rechnungslegungs-vorschriften der europäischen Länder bestand darin, dass die Abschlüsse nach nationalen Vorschriften in den USA nicht anerkannt wurden.[5] „Primäres Ziel ist die Verbesserung und Harmonisierung der weltweiten Rechnungslegung“[6]. Durch Harmonisierung entstand die Möglichkeit von Wahlrechten, die eine Vergleichbar-keit der Jahresabschlüsse der kapitalmarktorientierten Unternehmen unter-schiedlicher Nationen beschränkte. Das Comparability-Project, welches die Reduzierung der Wahlrechte verminderte, war ein Meilenstein für die bis heute gängigen Standards.[7]
Die Veränderung der Rechnungslegungsgrundsätze bietet auch mittelständischen Unternehmen eine bessere Finanzkapitalgrundlage für die Bilanzgeschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2005. Eine Möglichkeit kostengünstiges Kapital nicht nur in nationaler Hinsicht, sondern auch im europäischen Ausland nach Basel II zu beschaffen, wird die Entscheidung diesen Unternehmen gemäß § 315a (3) HGB ebenfalls nahegelegt, die Umstellung nach dem IAS/IFRS – Regelwerk durchzuführen. Resultierend daraus entfällt die Pflicht beide Abschlüsse aufzu-stellen.[8]
Die internationalen Rechnungslegungsstandards sind kein grundlegend neues System, es wird vielmehr auf angelsächsischorientierter Weise das Rechenwerk eines börsennotierten Unternehmens bilanziert.[9] Die IAS/IFRS basieren im Gegensatz zum gläubigerschutzorientierten und auf Vorsichtsprinzip bedachten HGB, auf entscheidungsrelevante Informationen. Die charakteristischen Änderungen durch eine Umstellung auf die IAS/IFRS-Rechnungslegung sind auf einem progressiv bilanzpolitischen Grundprinzip definiert und dienen primär den Shareholdern und Investoren für zukünftige Investitionsentscheidungen.
Hauptbestandteil des IAS–Konzeptes ist die einheitliche Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in einem realistischen Bild. Im nationalen HGB wird dies in den §§ 264 (2) und 297 (2) zwar ebenfalls verlangt, allerdings kann durch bilanzpolitische Maßnahmen die Bildung stiller Reserven in Form von aktivischer Überbewertung und passivischer Unterbewertung, eine transparente Darstellung verzerren.[10] Die Bildung stiller Reserven in dieser Form wird in der IAS–Bilanz dagegen nicht erlaubt.[11]
Die Bedeutung im Fokus der Wirtschaftsöffentlichkeit erlangte das International Accounting Standards Committee (IASC), welches 1972 als eine eher periphere Organisation privatrechtlicher Verbände (überwiegend Wirtschaftsprüferverbände) in London ins Leben gerufen wurde, erst im Laufe der letzten Dekade des vergangenen Jahrtausends. Nach ersten Verhandlungen im Jahre 1995 mit dem International Organization of Securities Commissions (IOSCO) und weiteren Verbindungen zu der amerikanischen Börsenaufsicht (SEC), der EU-Kommission und der Bank for International Settlement (BIS Basel), wurde die Empfehlung, das IAS-Rahmenkonzept bis 2005 als einheitliches weltweit akzeptiertes Rech-nungslegungsstandardwerk für grenzüberschreitende börsennotierte Unternehmen ausgesprochen.[12] Bereits 2001 erfolgte die Umbenennung in den International Accounting Standard Board (IASB) aufgrund der wachsenden Organisations-struktur.[13] Im gleichen Zeitpunkt bildete sich die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), welche als europäisches Gremium die Aufgabe hatte, die bestehenden IAS zu kommentieren und im Fokus der Konvergenzbemühungen der EU-Kommission darzulegen und als europäisches Rechnungslegungsleitwerk zu empfehlen.[14]
Das übergeleitete originäre Ziel des IASC von dem neugegründetem IASB besteht darin, in „verständlichen und durchsetzbaren globalen Standards .. [die] Rechnungslegung zu entwickeln, die hochwertige, transparente und vergleichbare Informationen in Abschlüssen und sonstigen Finanzberichten erfordern, um die Teilnehmer in den Kapitalmärkten der Welt und andere Nutzer beim Treffen von wirtschaftlichen Entscheidungen zu unterstützen“[15].
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die IAS/IFRS sind obligatorisch ab dem 01.01.2005 gemäß § 315a HGB von fast allen Unternehmen der EU anzuwenden.[16] Eine ausgedehnte Übergangsfrist erhalten börsennotierte Konzernunternehmen bis zum 31.12.2006 die ihren Jahresabschluss nach US-GAAP aufstellen.[17] Diese Unternehmen sind ab dem 01.01.2007 verpflichtet, das IAS/IFRS-Regelwerk zur Aufstellung der künftigen Jahresabschlüsse zu verwenden. Eine Aufschiebung für Unternehmen, die nur auf freiwilliger Basis ihre Bilanz nach US-GAAP aufstellen und nur an inländischen Börsen notiert sind, ist nicht vorgesehen.[18] Die folgende Grafik stellt die Übergangsschritte entsprechend dar.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Zeitlicher Ablauf der Umstellung von HGB auf IFRS/IAS[19]
Die ursprünglichen International Accounting Standards (IAS) des IASC wurden nach der Umstrukturierung in den IASB übernommen, geändert und bis dato teilweise in die zukünftigen International Financial Reporting Standards (IFRS), neu definiert.[20] Aufgrund dieser Tatsache ergeben sich für die internen Bilanz-adressaten börsennotierter Unternehmen sowie für die operativen Mitarbeiter ein hohes Maß an Veränderungen in der Bilanzierungs- und Bewertungspraxis.[21]
Im Gegensatz zum deutschen HGB, welches als Generalregelung für eine Vielzahl diverser Sachverhalte in Paragraphen ausgelegt ist, unterliegen die internationalen Vorschriften der IAS/IFRS einer sogenannten Spezialregelung und sind in den einzelnen Standards als umfassendes Rahmenwerk dargestellt.[22]
Bis Ende des vergangenen Jahres wurden die vorhandenen Standards IAS 1 – 41 überwiegend überarbeitet und zum Teil durch die neuen IFRS definiert und ersetzt.[23] Der neueste Standard IFRS 6, den das IASB im Dezember 2004 durch den ED 6 herausgegeben hat, befasst sich mit dem „Abbau- und .. [Schürfrechten] sowie die Exploration und Gewinnung von nicht-regenerativen Ressourcen wie Mineralien, Öl, Erdgas u.ä.“[24]. Dieser IFRS 6 ist für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2006 entsprechend anzuwenden. Wie bei allen anderen Standards wird eine retrospektive Verwendung dieses Standards empfohlen.[25]
Der Wettbewerbsdruck war ebenso der Grund für kapitalmarktorientierte Unternehmen nach den großen Fusionswellen der neunziger Jahre des vergangenen Jahrtausends sich sukzessive auf ihre Kernkompetenzen zu konzentrieren.[26] Die Grundlage dafür bildete das IASB durch den IAS 35, welcher sich originär auf die Bilanzierung und Bewertung von aufzugebenden Geschäftsbereichen konzentrierte. Der am 31.03.2004 veröffentlichte IFRS 5 löste diesen Standard ab und erweitert die Bilanzierung und Bewertungsstrategie im Regelungswerk um langfristige Vermögenswerte sowie Abgangsgruppen, die im Rahmen einer Verkaufstransaktion gehalten werden.[27]
1.2 Gang der Untersuchung
Im Rahmen der Untersuchung werden die einzelnen Regelungen und Anwendungspflichten des vom IASB verabschiedeten IFRS 5 detailliert und mittels geeigneter Beispiele ausführlich dargestellt. Die wesentlichen Grundlagen stellen zunächst den Übergang vom IAS 35 in den am 31.03.2005 veröffentlichten IFRS 5 dar. Des weiteren erfolgt ein Überblick, sowohl der geänderten Paragraphen weiterer Standards, als auch die allgemeine Darstellung des Anwendungskreises gemäß IFRS 5.
Der Schwerpunkt in Kapitel 3 stellt die Bilanzierungsgrundlage und Bewertung von Vermögenswerten sowie Abgangsgruppen im Rahmen der Erst- und Folge-bewertung dar. Demnach sind die langfristigen, von den kurzfristigen Vermögens-werten in der IAS/IFRS-Bilanz zu trennen und in einem separaten Bilanzbereich als „zur Veräußerung gehalten“ zu klassifizieren. Der Grundsatz zur Ermittlung des Bilanzansatzwertes in den Veräußerungsbereich mittels des Vierstufenprinzips sowie die Darstellung der gewonnenen Erkenntnisse anhand diverser Bewertungs- und Bilanzierungsbeispiele, stellen einen ersten Eindruck der Erstbewertung nach IFRS 5 dar. Die Vermögenswerte und Abgangsgruppen werden in den Folgeperioden nicht mehr planmäßig abgeschrieben. Überdies besteht im Rahmen der Anwendung des IFRS 5 diverse Wertänderungsmöglichkeiten von langfristigen Vermögenswerten oder Abgangsgruppen. Unter der Prämisse, dass Vermögens-werte und Abgangsgruppen die Klassifikationskriterien einer Veräußerung nicht mehr erfüllen, sind diese Werte umzugliedern und nach ihren originären Standards retrospektiv zu bewerten und zu bilanzieren.
Das Kapitel 4 stellt ein weiteres Kernstück dieser Arbeit dar und geht auf die Abgrenzung und Bewertung anhand geeigneter Unternehmensbewertungs-methoden von aufgegebenen Geschäftsbereichen ein. Diverse Ermessensspiel-räume im Rahmen der Ermittlung von Bewertungsparametern sowie weitere Beteiligungsformen die in den Anwendungsbereich des IFRS 5 fallen, vervollständigen dieses Kapitel. Der differenzierte Bilanzausweis stellt in Kapitel 5 eine wesentliche Neuerung gegenüber der ursprünglichen IAS/IFRS-Bilanz dar. Gewisse Angaben über aufgegebene Geschäftsbereiche können wahlweise in der GuV als auch im Anhang erfolgen. Kapitel 6 zieht das Resümee über die gewonnenen Erkenntnisse.
2 Wesentliche Grundlagen
2.1 Darstellung und Übergang von IAS 35 nach IFRS 5
Durch Trennung der aufzugebenden Geschäftsbereiche gegenüber fortzu-führenden Teilbereichen eines Konzerns, stellte der IAS 35 eine fundierte Infor-mationsverbesserung bezogen auf Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gegenüber den Abschlussadressaten dar.[28] Dieser Standard forderte die Offen-legung tatsächlicher Tatbestände, wenn[29]
- ein aufzugebender Geschäftsbereich oder Vermögensteile eines Unternehmensteils verkauft werden, bzw.
- der Aufsichtsrat oder ein Mitglied des Vorstands die Liquidation eines Geschäftsfeldes mit seinen wesentlichen Geschäftfeldsbestandteilen in Form eines ausführlichen Plans sowohl bekannt als auch bewilligt hat.[30]
Die Beschreibung dieses Geschäftsbereiches umfasste die Darstellung, den Zeitpunkt der Einstellung, die Segmentberichterstattung nach IAS 14 die Be-wertung und die erfolgten Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung des zu liquidierenden Geschäftsfeldes.[31]
Der Standardentwurf (ED 4), basierend auf dem kurzfristigen Konvergenzprojekt gegenüber dem SFAS 144 Accounting for the Impairment or Disposal of Long-Lived Assets, wurde am 24.07.2003 vom IASB im Gemeinschaftsprozess des FASB publiziert und war somit das Grundkonzept des neugegründeten IFRS 5. Richtungsweisende Bemühungen des IASB, mit dem FASB diesen Entwurf zu verwirklichen, bestanden in der Divergenz der beiden Rechnungslegungs-vorschriften IAS und US-GAAP. Resultierend daraus diente der ED 4 der beiden Gremien zu einer Harmonisierung bzw. Abstimmung mit dem SFAS 144, der autonom von den anderen Projekten diskutiert wurde.[32]
Folgende Unterschiede ergaben sich zu IAS 35 und dem Standardentwurf ED 4:[33]
- IAS 35 regelt nur die Aufgabe ganzer Geschäftsbereiche, während ED 4 auch den Ansatz und die Bewertung von langfristigen Vermögenswerten und Gruppen von Vermögenswerten darstellt.
- Im Standardentwurf wird die Regelung getroffen, dass frühzeitige Angaben über Geschäftsbereiche, z. B. durch Auflösung nicht zugelassen werden. D. h. erst zum Stichtag an dem die Aufgabe des Geschäftsbereichs vollendet ist, oder höchstwahrscheinlich veräußert wird, ist dieser als eingestellt zu klassifizieren.
- Der Begriff einzustellende Geschäftsfelder wurde im Gegensatz zum IAS 35 expliziter definiert. Z. B. stellt der Standardentwurf ED 4 dar, dass langfristige Einheiten des Anlagevermögens, die zur Veräußerung stehen, im Rahmen der Rechnungslegung in einem eigenen Bereich fixiert werden.
- Eine rückwirkende Anpassung des Jahresabschlusses, wie noch in IAS 35 gefordert, ist nicht mehr zulässig, wenn die Entscheidung über die Aufgabe eines Geschäftsfeldes nach Bilanzstichtag, aber vor der Bilanzpublizierung fällt.[34]
- Erfolgswirksame Ausweise waren nicht unbedingt für die GuV vorgesehen. Anhangsangaben reichten aus.[35]
Die wesentlichen Veränderungen, bezogen auf die Auflösung des IAS 35 durch den Standardentwurf ED 4 des IASB, stellt folgende Tabelle graphisch dar.[36]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Vergleich der wesentlichen Neuregelungen durch ED 4
mit bisherigen Vorschriften der IAS/IFRS[37]
Der am 31.03.2004 neu verabschiedete Standard IFRS 5, von dem IASB aufgrund des dargestellten ED 4, traf im wesentlichen die Kernaussagen des SFAS 144.[38]
IFRS 5 (2004) weicht aufgrund diverser Stellungsnahmen zu dem Standardentwurf ED 4 vom SFAS 144 erheblicher ab, als beim direkten Vergleich zwischen ED 4 und SFAS 144.[39]
Abweichend zum US-GAAP behandelt der IFRS 5 z. B. auch immaterielle langfristige Vermögenswerte.[40] Die einzustellenden Geschäftsbereiche, die zur Veräußerung gehalten werden, sind im Gegensatz zum ED 4, basierend auf dem SFAS 144, enger gefasst. Im Gegensatz zum IAS 35 hatte das IASB im ED 4 den deutlich ausgeweiteten Anwendungsbereich der einzustellenden Geschäfts-bereiche im Einstimmungsprozess „damit begründet, dass im Falle der Ver-äußerung wesentlicher Teile eines Geschäftsbereichs IAS 35 (2003) nicht einschlägig sei, obwohl ein separater Ausweis entscheidungsrelevant für die Abschlussadressaten sein könnte“[41].
Hinsichtlich des Übergangs des IAS 35 in den IFRS 5 bestand eine weitere Änderung in der Begriffsdefinition. Während der IAS 35 die einzustellenden Geschäftsbereiche (discontinuing operations) definierte, ist in Anlehnung des SFAS 144 im IFRS 5 das Synonym eingestellte Geschäftsbereiche (discontinued operation) mit übernommen worden.[42] Resultierend daraus erfolgt die Klassifizierung von Geschäftsbereichen erst dann, nachdem der Geschäftsbereich veräußert bzw. höchstwahrscheinlich veräußert wird.[43] Dies wird im Glie-derungspunkt 3.2 noch ausführlicher definiert.[44]
Die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Ansatz, Bewertung und Ausweis in der GuV zwischen IFRS 5 und SFAS 144 werden in folgender Tabelle grafisch dargestellt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2: Wesentliche Unterschiede zwischen IFRS 5 und SFAS 144[45]
Einen differenzierten Vergleich im Bezug auf die Konvergenzanforderungen zwischen dem IFRS 5 mit den relevanten Aspekten gegenüber dem SFAS 144 stellt ferner die Tabelle des IFRS 5 BC 85 im Basics for Conclusions des IASB dar.[46]
2.2 Überblick und Anwendungsbereich des IFRS 5
Der IFRS 5, welcher für die meisten europäischen börsennotierten Unternehmen für Geschäftsjahre ab bzw. nach dem 01.01.2005 verpflichtend anzuwenden ist, befasst sich mit der Bilanzierung und Bewertung von langfristigen Vermögens-werten des Anlagevermögens und Abgangsgruppen, die zum Verkauf stehen. Außerdem besteht die Pflicht zum Ausweis über stillgelegte bzw. aufgegebene Geschäftsbereiche und die notwendigen Anhangsangaben.[47] Folgende einzelne Änderungen ergaben sich durch den neuen IFRS 5 seitens des IASB auch in den Regelungsparagraphen der bestehenden Standards und des mitveröffentlichten IFRS 3.[48]
- IAS 1 Änderung in den Paragraphen 68, 68A, 81 und 87(e)
- IAS 10 Änderung in den Paragraphen 22(b) und (c)
- IAS 14 Änderung in den Paragraphen 52, 52(a) und 67
- IAS 16 Änderung in den Paragraphen 3, 55, 73(c)(ii), 79(c)
- IAS 17 Änderung in dem Paragraph 41 A
- IAS 27 Änderung in den Paragraphen 12, 37, 39, (16-18, 40(a) und (b) werden gestrichen)
- IAS 28 Änderung in den Paragraphen 13-15, 38 (16 wird gestrichen)
- IAS 31 Änderung in den Paragraphen 2(a), 42, 43 (44 wird gestrichen)
- IAS 36 (2004) Änderung in den Paragraphen 2, 3, 6, 12,
- IAS 37 Änderung in dem Paragraph 9
- IAS 38 (2004) Änderung in den Paragraphen 3, 97, 117, 118(c)(ii)
- IAS 40 Änderung in den Paragraphen 9(a), 56, 76(c), 79(d)(iii)
- IAS 41 Änderung in den Paragraphen 30, 50(c),
- IFRS 1 Änderung in den Paragraphen 12(b), 26, (34A und B werden hinzugefügt)
- IFRS 3 Änderung in den Paragraphen 36, 75(b) und (d).
Der grundlegende Anwendungsbereich des zu behandelnden IFRS 5 ist im Bezug auf Bewertung, Bilanz- und GuV- Ausweis komprimiert und mit Beispielen der einzelnen Vermögenskomponenten in folgender Tabelle zusammengefasst:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
** besondere Bewertung nicht für in der Disposal Group/Discontinued Operation ent- haltenes Umlaufvermögen, sowie nicht für bestimmte Anlagen (vor allem Finanzan- lagen i. S. IAS 39 etc.)
Tabelle 3: Grundbegriffe und ihre Rechtsfolgen[49]
Das Hauptziel des IFRS 5 dient zur Verbesserung der Übersicht von aufgegebenen Geschäftsbereichen, die nicht mehr dem originären Geschäftbetrieb zugehören und zur Verbesserung der Informationspolitik gegenüber den Abschlussadressaten hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen des Unternehmens.[50]
Erstens wird die Gliederung von Vermögenswerten, die zum Verkauf stehen, als neues Bereichsfeld der Bilanz angesehen und werden von den anderen Anlagenarten in einem separaten Bereich der Aktiva, wie unter 5.1 dargestellt, abgegrenzt. Die Vermögenswerte unterliegen speziellen Bewertungsregeln mit dem Ziel, diese in unmittelbarer Zukunft abzusetzen.
Zweitens befasst sich der IFRS 5 mit einer zu veräußernden Abgangsgruppe oder Abgangsgruppen, die als Einheit von Vermögenswerten mit ihren direkt zurechenbaren Schulden in einer einzelnen Verkaufstransaktion veräußert werden.
Die Abgangsgruppe wird erst als solches definiert, wenn ein wesentlicher Bestandteil als langfristiger Vermögenswert vorhanden ist und in ihrer Gesamtheit abgesetzt werden kann. Diese komplexen Vermögensgruppen sowie einzelne Vermögenswerte unterliegen besonderen Bewertungsregeln, die im Punkt 3.3.1 ff. noch detaillierter erläutert werden.[51]
„Zum Dritten soll das Ziel der Informationsverbesserung und damit der erleichterten Beurteilung der Unternehmensentwicklung durch Modifikation der bisherigen Angabepflichten in IAS 35 (2003) zu aufgegebenen Geschäftsbereichen (discontinued operations) erreicht werden[52] “. Diese aufgegebenen Geschäfts-bereiche treffen u. a. die Kerndefinition eines Profitcenters .[53] Der IFRS 5 sieht durch Ersetzung des IAS 35 keine wesentliche Änderung im Bezug auf die Bewertungsvorschriften vor.[54]
Diese Art der Bewertung von zum Verkauf stehende langfristige Vermögens-gegenstände sowie Abgangsgruppen und aufzugebende Geschäftsbereiche unterscheidet hingegen das nationale HGB nicht. Es finden sich allerdings ähnliche Vorschriften im UmwG.[55]
Von der Anwendung des IFRS 5 sind nach IFRS 5.5 (2004) folgende zwei Bereichskategorien ausgenommen, da Sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den anderen bestehenden IAS stehen und in diesen maßgeblich angewendet werden.[56]
1. Bewertung von Vermögenswerten zum beizulegenden Zeitwert, die ein erfolgswirksamen GuV-Ausweis bei Wertänderungen fordern. Hierzu zählen folgende Standards:
- Die in IAS 40 (2004) bewerteten langfristigen Vermögenswerte, unter dem Gesichtspunkt, dass das beilzulegende Zeitwertmodell angewendet wird.
- Die in IAS 41 (2004) fallenden langfristigen biologischen Vermögens-werte aus dem Bereich der Landwirtschaft.
- Finanzinstrumente gemäß IAS 39, da aus Vereinfachungsgründen das IASB erwähnte, dass nicht bei allen Finanzvermögenswerten eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert durchgeführt wird und erfolgswirksame Wertänderungen nicht immer erfolgen.
2. Vermögenswerte, die nur mit Hindernissen zum beizulegenden Zeitwert zu ermitteln sind. Hierzu zählen:
- IAS 12: Aktive latente Steuern.
- IAS 19: Vermögenswerte aus Leistungen für Arbeitnehmer.
- IFRS 4: Vertragliche Rechte aus Versicherungen.
Resümierend daraus gelten die Bewertungsausnahmen ebenfalls bei den Abgangsgruppen bzw. aufgegebenen Geschäftsbereichen, wenn diese nur ein Teil der oben genannten Vermögenswerte oder Schulden beinhalten. Allgemein zielen die signifikanten Bewertungsvorschriften originär auf Sachanlagen nach IAS 16 sowie immaterielle Vermögenswerte wie z. B. „Computersoftware, Patente, Urheberrechte, Filmmaterial, Kundenlisten, ... , Marktanteile und Absatzrechte“[57] gemäß IAS 38.9 (2004), ab.[58] Abweichend zum ED 4 sind geleaste Vermögens-werte, die unter die Rubrik des Finanzierungsleasings nach IAS 17 (2004) fallen, sowie die vorhandenen Geschäfts- oder Firmenwerte aus dem Anwendungsbereich des IFRS 5 (2004) nicht auszuschließen.[59]
3 Bewertung und Bilanzierung von Anlagen und Veräußerungs- gruppen
3.1 Definition und Differenzierung der Vermögenswerte
Die primäre Anwendung des IFRS 5 (2004) wird definitiv vorgenommen, wenn es sich um einen zum Verkauf stehenden langfristigen Vermögenswert oder zumindest um eine separate langfristige Vermögensposition einer Abgangsgruppe, die zur Veräußerung gemäß IFRS 5.2 und 5.4 (2004) gehalten wird, handelt.[60]
In dem internationalen Regelwerk wird, abweichend vom nationalen HGB, stetig von Vermögenswerten gesprochen. Der begriffliche Unterschied zwischen den Vermögenswerten in den IAS und den Vermögensgegenständen im HGB besteht in der Aktivierungsfähigkeit von Aktivposten und wird folgendermaßen definiert:[61]
- Vermögenswert ≠ Vermögensgegenstand
aber
- aktivierbarer = aktivierbarer
Vermögenswert Vermögensgegenstand
Das bedeutet, dass ein Aktivposten in der Bilanz gebildet wird, wenn dieser einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen darstellt und mit der das Unternehmen die Verfügungsmacht erhält. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zufluss dieses Ver-mögenswertes wahrscheinlich ist und die Anschaffungs- / Herstellungskosten definitiv ermittelt werden können. „Bei theoretischen Unterschieden überwiegen [jedoch] die praktischen Gemeinsamkeiten zwischen IAS und HGB“[62].
Die Separierung zwischen kurz- und langfristigen Vermögenswerten erfolgt in der IAS/IFRS-Bilanz nach der Bestandsdauer der einzelnen Werte. Kurzfristige Vermögenswerte und Schulden werden nach IAS 1.57 und 1.60 (2004) innerhalb eines Unternehmenszyklus auf 12 Monate gegliedert, wenn sie aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erworben wurden und in erster Linie für Handels-zwecke gehalten werden, bzw. es sich um ein Zahlungsmittel oder zahlungsmittel-ähnliche Werte handelt.[63]
Alle Positionen die länger als ein Jahr im Unternehmen verbleiben, werden im Bereich der langfristigen Vermögenswerte (non-current assets) bilanziert.[64]
„Der Begriff „langfristige Vermögenswerte“ bezieht sich auf den Erwerb und die Veräußerung von Anlagevermögen. Es ist somit nicht auf die theoretische Nutzungsdauer, sondern die Zweckbindung der erworbenen Ressourcen abzustellen“[65].
Die Unternehmen haben, unabhängig ihres originären Geschäftsbetriebes, die Differenzierung zwischen lang- und kurzfristigen Vermögenswerten (non-current and current assets) sowie die Unterscheidung zwischen lang- und kurzfristigen Schulden (non-current and current liabilities) in einem separaten Gliederungsschema in bilanztechnischer Hinsicht zu erfüllen. Wird von dieser Einheitslösung seitens der Unternehmen abgewichen, „sind die Vermögenswerte und Schulden [nach IAS 1.51 (2004)] grob nach ihrer Liquiditätsnähe anzuordnen“[66].
Dies ist auch im Rahmen der Untersuchung für die Anwendbarkeit des IFRS 5 von zentraler Bedeutung. IAS 1.59 (2004) gibt z. B. vor, dass die Gegenstände der kurzfristigen Vermögenswerte innerhalb des gewöhnlichen Geschäftszyklus verbraucht werden müssen. Dies bezieht sich laut der Definition in den IAS auf ein Jahr. Hieraus wird deutlich, dass Vermögenswerte, die unter diese Rubrik fallen, nicht als kurzfristig anzusehen sind und deren Veräußerung nicht im gewöhnlichen Geschäftsverlauf des Unternehmens durchgeführt werden.[67]
IFRS 5.3 untersagt einen als anfänglich langfristigen klassifizierten Gegenstand im Jahr der Veräußerung als kurzfristig umzugruppieren. Wird beispielsweise eine ganze Produktionsstraße eines Unternehmens in unmittelbarer Zukunft veräußert und wurde diese bei Inbetriebnahme als langfristig dargestellt, ist nur aufgrund der Tatsache des Verkaufs eine Umgruppierung als kurzfristiger Vermögenswert verboten. Unter der Prämisse der Möglichkeit dies durchführen zu können, würden langfristige Gegenstände des Anlagevermögens nach IFRS 5 niemals bilanziert werden.
Ferner würde IFRS 5 auch keine Anwendung finden, wenn ein zur Weiterveräußerung erworbener Gegenstand des Anlagevermögens, der zwar nicht dem gewöhnlichen Geschäftszyklus zugerechnet werden kann, jedoch innerhalb von 12 Monaten erworben und nach IAS 1.57 (2004) als kurzfristig klassifiziert wurde.[68] Im Aspekt des IFRS 5.11 (2004) ist vorgeschrieben, dass diese assets trotz ihres kurzfristigen Charakters unter Einhaltung gewisser Kriterien als langfristig einzustufen sind.[69]
3.2 Kriterienkatalog für zur Veräußerung gehalten
Voraussetzung für die Anwendung der zu bilanzierenden und bewertenden langfristigen Vermögenswerte bzw. Abgangsgruppen des IFRS 5 ist die Klassifizierung und Separierung in der Bilanz. Diese Klassifizierungsbestandteile wurden seitens des IASB bereits im Standardentwurf ED 4.B1 – B2 gebildet[70] und in den IFRS 5.7 – 8 übernommen.[71]
Der Kriterienkatalog gliedert sich im wesentlichen in die drei Bestandteile:[72]
- Konkrete Veräußerungsabsicht
- Unmittelbare Verfügbarkeit
- Veräußerungsfrist innerhalb von 12 Monaten
1. Konkrete Veräußerungsabsicht:
Der IFRS 5 findet seine erstmalige Anwendung, wenn seitens der Geschäftsführung ein unwiderruflicher Plan für die Veräußerung erstellt und zugestimmt wurde. Des weiteren muss bereits die Suche nach einem potenziellen Käufer stattgefunden haben, der bereit ist zu einem marktüblichen Preis, den zu veräußernden Vermögenswert, die Abgangsgruppe bzw. den aufgegebenen Geschäftsbereich zu erwerben. Dieser potenzielle Marktpreis sollte dem beizulegenden Zeitwert (fair value) entsprechen.[73] Ist die Veräußerungsabsicht seitens des Führungsorgans nicht definitiv, muss die Bewertung nach den maßgeblichen Standards für diese langfristigen Vermögenswerte weiterhin erfolgen. Folgende Beispieldarstellung stellt diesen Übergangsweg graphisch dar:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Anwendungsbereich des IFRS 5.[74]
Nach Zülch/Lienau werden IAS 39 und IAS 40 im Beispiel genannt, obwohl diese Vermögenswerte nicht in den IFRS 5 gemäß IFRS 5.5 (2004) fallen, außer wenn es sich um Vermögenswerte einer Abgangsgruppe handelt, die nach einer Neubewertung gemäß der einschlägigen Standards zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden.[75] Die Abbildung gilt als Übergangsweg gemäß der vorrangig zu behandelnden IAS/IFRS, bevor der IFRS 5 greift.
Die grundsätzliche Voraussetzung für die Klassifizierung eines Vermögenswertes als zur Veräußerung gehalten (held for sale) muss im Fokus des Verkaufs als höchstwahrscheinlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit (highly probable) eingestuft sein.[76] Das IASB hat sich gegen den Begriff wahrscheinlich (probable) aus dem SFAS 144, für höchstwahrscheinlich (highly probable) als neue Signifikanz entschieden und stellte bereits im ED 4 den Grundsatz für höchstwahrscheinlich von weit über 50 % als Zielbedingung auf.[77] Im Rahmen der Harmonisierung zwischen den Rechnungslegungssystemen weist allerdings das IASB darauf hin, dass diese Wahrscheinlichkeitsbegriffe von der praktischen Anwendung grundsätzlich dem identischen Wahrheitsinhalt entsprechen.[78]
2. Unmittelbare Verfügbarkeit:
Voraussetzung für die unmittelbare Verfügbarkeit eines autonomen langfristigen Vermögenswertes (non-current asset) bzw. einer Abgangsgruppe (disposal group) sollte die sofortige Veräußerung im momentanen Zustand im Sinne des IFRS 5.7 sein, ohne dass kostentreibende Veränderungen vorgenommen werden müssen.
Folgende zwei Beispiele nach IFRS 5.IG verdeutlichen diesen Zielkonflikt:[79]
IFRS 5 findet keine Anwendung, wenn z. B. ein Verwaltungsgebäude am Markt aktiv zum Verkauf steht, jedoch dieses noch nicht geräumt ist, da eine unmittelbare Verfügbarkeit nicht gewährleistet ist. Dies ist auch der Fall, wenn bereits in einem Kaufvertrag ein Zeitpunkt vereinbart wurde.[80]
Des weiteren besteht die Möglichkeit einen nach IFRS 5 als held for sale klassifizierten Gegenstand, ohne dass eine Änderung der Verkaufsabsicht zu erkennen ist, entsprechend aus dem held for sale Bilanzbereich wieder zu entfernen und als non-current asset zu bilanzieren. Dies wäre der Fall, wenn z. B. kurz vor Veräußerung eines Grundstückes festgestellt wird, dass der Boden chemisch belastet ist. Die daraus resultierende kostenverursachende Bereinigung des Bodens verhindert eine erforderliche Veräußerung und steht daher im Zielkonflikt mit dem in IFRS 5.7 (2004) geforderten „gegenwärtigen Zustand“[81]. Bis zur Beendigung der Beseitigung der Verunreinigung muss das Grundstück entsprechend, wie oben geschildert, nach IAS 16 umgegliedert werden.[82]
3. Veräußerung innerhalb von 12 Monaten:
Die Abwicklung der zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte muss innerhalb von 12 Monaten ab Umklassifizierungszeitpunkt durchgeführt werden.[83]
Ausgeschlossen ist eine Umgliederung in den Bilanzbereich als held for sale nach IFRS 5, wenn die Veräußerung nicht innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen ist. Ausnahmen hierfür werden nur gestattet, wenn das Unternehmen durch höhere Gewalt oder äußerliche Umstände den Zeitplan nicht einhalten konnte und definitiv weiterhin an der Veräußerung festhält.[84] Eine Überschreitung dieser 12-Monats-regel ist nur in Ausnahmefällen gestattet.[85] In erster Linie handelt es sich hierbei um Veräußerungsgeschäfte, die nur aufgrund der Zustimmung einer dritten unabhängigen Partei realisiert werden können.
Ein Beispiel hierfür wäre die Veräußerung von 70 % der Umweltsparte der RWE AG an die Entsorger-Gruppe REMONDIS AG & Co. KG am 28.02.2005. Der auszugliedernde RWE-Umweltbereich, so wurde vom Vorstand entschieden, gehörte bereits seit längerem nicht mehr zum Kerngeschäft des Energie-unternehmens. Das deutsche Kartellamt stellt jedoch die Auflage, dass auch die REMONDIS AG & Co. KG sich von Beteiligungen, wie z. B. die Interseroh AG trennen müsste. Resultierend daraus ist die REMONDIS AG & Co. KG dazu ver-pflichtet sich aktiv um die Veräußerung eines Geschäftsfeldes innerhalb eines Jahres zu konzentrieren.[86] Erfolgt das Outsourcing durch zeitraubende Veräußerungsumstände erst nach dieser Frist, steht dies i. d. R. nicht im Zielkonflikt mit dem IFRS 5.[87]
Weitere Umstände, die zur Überschreitung der 12 Monatsfrist führen, sind z. B. wenn nach definitiver Verkaufsvereinbarung der Erwerber weitere Bedingungen an den Verkaufsplan setzt, die den Abschluss des Veräußerungsgeschäft zwar verzögern, aber nicht gefährden.[88] Solange die beschriebenen Bestandteile des Kriterienkatalogs nach IFRS 5.7-8 (2004) nicht wesentlich tangiert werden, verbleibt der Vermögenswert weiterhin in dem Bereich als held for sale.
Resümierend daraus sind stets die folgenden wesentlichen Kriterienbestandteile für die Umgliederung in den Bilanzbereich als held for sale gemäß IFRS 5.8 voll-ständig zu erfüllen:[89]
- Ein definitiver Verkaufsplan seitens des Führungsorgans ist vorhanden,
- der Vermögenswert oder die Abgangsgruppe ist im derzeitigen Zustand ver-äußerbar,
- aktive Kundenakquise inkl. eines Veräußerungsplans ist initiiert worden,
- die Veräußerung ist hoch wahrscheinlich und wird innerhalb eines Jahres durchgeführt,
- der Vermögenswert wird zu einem Marktpreis, der im wesentlichen seinem bei-zulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten entspricht, angeboten
- und es unwahrscheinlich ist, dass von dem Verkaufplan signifikant abgewichen wird.
3.3 Erstmalige Bewertung nach IFRS 5 (2004)
An die erfolgreiche Erstbewertung des IFRS 5 ist eine primäre begriffliche Differenzierung der Veräußerungs- und Abgangsvarianten gebunden. Beispiels-weise erfolgt die erstmalige Bewertung von Sachanlagen oder immateriellen Vermögenswerten und somit auch von langfristigen Vermögenswerten originär nach dem IAS 16.2 (2004) (Property, Plant and Equipment) bzw. IAS 38.2 (2004) (Intangible Assets).[90]
Durch IAS 16.3 (2004) wird eine weitere Bewertung von langfristigen Vermögenswerten ausgeschlossen, die sich auf den Anwendungsbereich des IFRS 5 (2004) beziehen.[91] Der Verweis auf immaterielle Vermögenswerte, die zum Verkauf stehen, findet sich im IAS 38.3 (h) (intangible assets) wieder.[92]
Entscheidend ist die stringente Trennung der Begriffe, da sonst andere Standards vorrangig zu behandeln sind. Folgende Begriffe sind wesentliche Bestandteile für die erstmalige Bilanzierung des IFRS 5:[93]
- stillgelegt (retried from active use)
- vorübergehend außer Betrieb genommen (temporarily taken out of use)
- zum Abgang bestimmt (to be disposed of bzw. held for disposal)
- abgegangen (been disposed of)
- zur Veräußerung gehalten (held for sale)
- verkauft (sold)
- zur Stilllegung bestimmt (to be abandoned)
- aufgegeben (discontinued)[94]
Die begriffliche Trennung der singulären Bestandteile ist allerdings nicht nach einem einheitlichen Raster aufgebaut, sondern erscheint vereinzelt in den unterschiedlichen Regelungen der weiteren Standards. Daraus ergeben sich direkt bei der inhaltlichen Trennung dieser Definitionen auch einige Problemfelder.[95]
Die folgenden Grafiken geben Aufschluss über den Zusammenhang mit den einzelnen Begriffen und den maßgeblich anzuwendenden Standards und lassen
[...]
[1] Vgl. Wagenhofer, A. (2003), S. V.
[2] Vgl. Lüdenbach, N. (2004a), S.19.
[3] Vgl. ebd.
[4] Vgl. Ammann, H., Müller, S. (2004), S. 5; Buchholz, R. (2003), S. 11; Hayn, S., Waldersee, G. G. (2004), S. 9.
[5] Vgl. Buchholz, R. (2003), S. 1.
[6] Zitat aus: Tanski, J. S. (2002), S. 2.
[7] Vgl. Becker, M. (2002), S.110.
[8] Vgl. Jebens, C. (2003), S. V.
[9] Vgl. Tanski, J. S. (2002), S.3.
[10] Vgl. Becker, M. (2002), S. 111; Tschakert, N. (2003), S. V u. S. 8.
[11] Vgl. Jebens, C. (2003), S. 1.
[12] Vgl. Tanski, J. S. (2002), S. 8 ff.; vgl. auch: o.V., Amtsblatt der EU (2003) S. L 261/1.
[13] Vgl. o.V., http://www.ifrs-portal.com/Grundlagen/Was_sind_IFRS_01.html#Was%20sind%20IFRS, Stand 09.02.05.
[14] Vgl. Hayn, S., Waldersee, G. G. (2004), S. 9.
[15] Vgl. Pellens, B. et al. (2004), S. V.
[16] Vgl. Meyer, C. (2005), S. 41; Zingel, H. (2005), S. 4;.
[17] Vgl. Kresse, W., Leutz, N. (2002), S. V; vgl. auch: Tabelle A I im Anhang.
[18] Vgl. KPMG (2004a), S. V.
[19] Quelle: Entnommen aus: Zingel, H. (2005), S. 21.
[20] Vgl. o.V., http://www.ifrs_portal.com/Grundlagen/Was_sind_IFRS_01.html#Was%20sind%20IFRS,
Stand 13.02.05.
[21] Vgl. Tabelle A II im Anhang.
[22] Vgl. Buchholz R. (2003), S. 19.
[23] Vgl. Tabelle A III im Anhang.
[24] Zitat aus: Peemöller; V. H. (2004), S. 301.
[25] Vgl. o. V. Accounting (2005) S. 2; IASB, http://www.iasb.org/news/index.asp?showPageContent=no&xml=10_249_25_09122004_31122009, Stand 20.02.05.
[26] Vgl. Küting, K. et al. (2004), S. 876; Zülch, H., Lienau, A. (2005), S. 391.
[27] Vgl. Hoffmann, W.-D., Lüdenbach, N. (2004), S. 2006; KPMG (2004a), S. 172; Zülch, H., Lienau, A. (2004a) S. 442.
[28] Vgl. IFRS (2003), IAS 35, S.35-7.
[29] Vgl. Becker, M. (2002), S. 126 f.
[30] Vgl. IFRS (2003), IAS 35.16, S. 35-11 und IAS 35.2 (2003) S. 35-8; Kirsch, H. (2004), S. 115; Zülch, H., Lienau, A. (2005), S. 392.
[31] Vgl. Förschle, G., Kroner, M. (2002), § 275 Rz. 339.
[32] Vgl. Zülch, H. Lienau, A. (2004a) S. 442; Zülch, H. (2003) S. 978, Thiel, M., Peters, C. (2003), S. 1999.
[33] Vgl. DRSC, http://www.standardsetter.de/drsc/docs/drafts/iasb/ed4_disposal_of_noncurrent_ assets/ed04.pdf, Stand 20.02.05
[34] Vgl. IFRS (2004a), IFRS 5 BC65-66, S. 532, i. V. m. IFRS (2004), IAS 10.22(b) u. (c), S. IAS 10-12.
[35] Vgl. Lüdenbach, N. (2004b), § 29 Rz. 76.
[36] Vgl. Thiel, M., Peters, C. (2003), S. 2006.
[37] Vgl. Thiel, M., Peters, C. (2003), S. 2006.
[38] Vgl. KPMG (2004a), S. 172; Peemöller, V. H. (2004), S. 340, Rz. 108; Zülch, H., Lienau A. (2004a), S. 449.
[39] Vgl. IFRS (2004a), IFRS 5 BC7 S. 522, IFRS 5 BC84, S. 535.
[40] Vgl. PWC, http://www.pwc.com/de/ger/about/press-rm/these_ifrs5.pdf, Stand 10.02.05.
[41] Zitat aus: KPMG (2004a), S. 199; vgl. auch: IFRS (2004a), IFRS 5 BC67, S. 532.
[42] Vgl. IFRS (2004b), S. IFRS 5-20; Zülch, H., Lienau, A. (2005), S. 392.
[43] Vgl. IFRS (2004b), IFRS 5 EF6(f) (i), S. IFRS 5-6.
[44] Vgl. KPMG (2004a), S. 200.
[45] Vgl. Zülch, H. Lienau A. (2004a), S. 449.
[46] Vgl. IFRS (2004a), S. 536; vgl. auch: Abbildung A IV a) u. b) im Anhang.
[47] Vgl. KPMG (2004b), S. 149; Zülch, H. (2005), S. 391.
[48] Vgl. Amtsblatt der EU (2004a), IFRS 5 Anhang C, S. L 392/74 ff.
[49] Quelle: Entnommen aus: Lüdenbach, N. (2004b), § 29 Rz. 5.
[50] Vgl. ebd. (2004b), § 29 Rz. 1; Zülch, H., Lienau, A. (2004a), S. 442.
[51] Vgl. IFRS (2004b), IFRS 5.1 (a) u. IFRS 5.15, S. IFRS 5-8 ff.
[52] Zitat aus: KPMG (2004a), S. 171.
[53] Vgl. Woll, A. (2000), S. 616.
[54] Vgl. KPMG (2004a), S. 171 f.
[55] Vgl. Hayn, S., Waldersee, G. G. (2004) S. 269.
[56] Vgl. KPMG (2004a), S. 174 f.; Zülch, H., Lienau, A. (2004a), S. 444, i. V. m. IFRS (2004a), IFRS 5 BC13, S. 522 f.
[57] Zitat aus: Baetge, J. et al. (2003), S. 302; zitiert nach: IFRS (2004b), S. IAS 38-17.
[58] Vgl. Grünberger, D., Grünberger, H. (2004), S. 44; Lüdenbach, N. (2004b), §29 Rz. 4; Zülch, H., Lienau, A. (2005), S. 392.
[59] Vgl. KPMG (2004a), S. 175; IFRS (2004b), IAS 17.41A, S. IAS 17-26.
[60] Vgl. KPMG (2004a), S.176; i. V. m. IFRS (2004b), IFRS 5-8 f.
[61] Vgl. Lüdenbach, N. (2004a), S. 69.
[62] Zitat aus: Lüdenbach, N. (2004a), S. 69.
[63] Vgl. Amtsblatt der EU (2004b), S. L 394/13 f.
[64] Vgl. Baetge, J. et al. (2003), S. 302.
[65] Zitat aus: Lüdenbach, N. (2004b), § 3 Rz. 71.
[66] Zitat aus: Kresse, W., Leuz, N. (2002), S. 130.
[67] Vgl. IFRS (2004b), IFRS 5.9, S. IFRS 5-11.
[68] Vgl. Lüdenbach, N. (2004b), § 29 Rz. 6; Zülch, H., Lienau, A. (2004a), S. 443.
[69] Vgl. KPMG (2004a), S. 176 f.
[70] Vgl. Küting, K. et al. (2003b), S. 535-536; Thiel, M., Peters, C. (2003), S. 2001-2002; i. V. m. ED 4 Anhang B, S. 21.
[71] Vgl. Amtsblatt der EU (2004a), S. L 392/65.
[72] Vgl. KPMG (2004a), S. 181 ff.
[73] Vgl. Grünberger, D., Grünberger, H. (2004), S. 44; Lüdenbach, N. (2004b), § 29 Rz. 9; vgl. auch Punkt 3.3.2.
[74] Quelle: Entnommen aus: Zülch, H., Lineau A. (2004a), S. 443.
[75] Vgl. IFRS (2004b), IFRS 5.19, S. IFRS 5-13.
[76] Vgl. Lüdenbach, N. (2004b), § 29 Rz. 9.
[77] Vgl. IFRS (2004b), S. IFRS 5-23; Zülch, H. (2003), S. 980; i. V. m. ED 4 BC57 (2003), S. 16.
[78] Vgl. IFRS (2004a), IFRS 5 BC81, S. 534.
[79] Vgl. KPMG (2004a), S. 182.
[80] Vgl. Zülch, H., Willms, J. (2004), S. 648 i. V. m. IFRS (2004a), IFRS 5.IG Beispiel 1, S. 541.
[81] Zitat aus: Amtsblatt der EU (2004a), IFRS 5.7, S. L 392/65.
[82] Vgl. IFRS (2004a), IFRS 5.IG Beispiel 3, S. 542.
[83] Vgl. Küting, K. et al. (2004), S. 882; Lüdenbach, N. (2004b), § 29 Rz. 9a; Zülch, H., Wilms, J. (2004), S. 648.
[84] Vgl. IFRS (2004b), IFRS 5.8-9, S. IFRS 5-10 f.
[85] Vgl. IFRS (2004b), IFRS 5 Anhang B, S. IFRS 5-24 f.
[86] Vgl. RWE, http://www.rwe.de/generator.aspx/templateId=renderPage/id=76858?pmid=4000330, vgl. auch: http://195.253.20.19/index.html, Stand 26.02.05; o. V. WAZ Wirtschaftsteil vom 26.02.05; i. V. m. IFRS (2004a), IFRS 5 IG Beispiel 5, S. 542.
[87] Vgl. Amtsblatt der EU (2004a), IFRS 5.9, S. L.392/65.
[88] Vgl. IFRS (2004a), IFRS 5.IG Beispiel 6, S. 543.
[89] Vgl. Peemöller, V. H. (2004), S. 340; Pellens, B. et al. (2004), S. 153; Zülch, H. (2003), S. 978; Zülch, H., Lienau, A. (2005), S. 392.
[90] Vgl. IFRS (2004b), S. IAS 16-10 u. S. IAS 38-12.
[91] Vgl. IFRS (2004b), S. IAS 16-9.
[92] Vgl. IFRS (2004b), IAS 38.3 (h), S. IAS 38-13; vgl. auch: Punkt 2.2.
[93] Vgl. KPMG (2004a), S. 177.
[94] Vgl. IFRS (2004a), IFRS 5.1/13-14/32 und Anhang A. S. 506 ff.; IFRS (2004b), IAS 16.67/69, S. IAS 16-28.
[95] Vgl. KPMG (2004a), S. 178.
- Quote paper
- Damian Proske (Author), 2005, Bilanzierung und Bewertung nach IFRS 5, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/43279
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