Dieser Essay beschäftigt sich mit der Konzeption des Rechts, Unrechts und der Gerechtigkeit in Schopenhauers vierten Buch von „Die Welt als Wille und Vorstellung“. Es ist eine analytische Nachvollziehung seiner Erläuterung dieser Begriffe und Prinzipien und zielt darauf ab, diese in konzentrierter Form wiederzugeben.
Zunächst soll dafür kurz die Grundlage der Erläuterung erklärt werden, welche sich in der Philosophie der Welt als Wille und Vorstellung findet. Darauf aufbauend soll seine Unterscheidung von Recht und Unrecht auf moralischer Ebene in Hinsicht auf den Willen nachvollzogen werden, um daraufhin die zeitliche Gerechtigkeit in Form des Staatsrechts zu erläutern.
Zum Schluss betrachtet diese Arbeit Schopenhauers Ausführungen zur ewigen Gerechtigkeit und verdeutlicht die Bedingung ihrer Möglichkeit im Guten.
Essay: Arthur Schopenhauers Begriff der Gerechtigkeit in „Die Welt als Wille und Vorstellung“
Vorgelegt von: Tom Fengel
Studiengang: Höheres Lehramt an Gymnasien
Fächer: Englisch – Philosophie
Datum: 21.03.2015
Dieses Essay beschäftigt sich mit der Konzeption des Rechts, Unrechts und der Gerechtigkeit in Schopenhauers vierten Buch von „Die Welt als Wille und Vorstellung“. Es ist eine analytische Nachvollziehung seiner Erläuterung dieser Begriffe und Prinzipien und zielt darauf ab, diese in konzentrierter Form wiederzugeben. Zunächst soll dafür kurz die Grundlage der Erläuterung erklärt werden, welche sich in der Philosophie der Welt als Wille und Vorstellung findet. Darauf aufbauend soll seine Unterscheidung von Recht und Unrecht auf moralischer Ebene in Hinsicht auf den Willen nachvollzogen werden, um daraufhin die zeitliche Gerechtigkeit in Form des Staatsrechts zu erläutern. Zum Schluss betrachte ich Schopenhauers Ausführungen zur ewigen Gerechtigkeit und verdeutliche die Bedingung ihrer Möglichkeit im Guten.
Zum näheren Verständnis der weiteren Ausführungen muss man die Grundlagen Schopenhauers Weltanschauung voraussetzen. Für Schopenhauer besteht die Welt als Wille und Vorstellung. Dies bedeutet zum einen, dass die Welt von den einzelnen Menschen als Subjekten nur konstruktivistisch erfahren wird. Sie bilden die Welt um sich herum in ihrem eigenen Bewusstsein ab und nehmen andere Individuen, sowie alle belebte und unbelebte Materie als Objekte wahr, wobei sie andere Menschen nicht als ihnen gleiche Subjekte verstehen. Diese werden also vom jeweiligen Subjekt objektiviert. Zudem bedeutet dies, dass die Subjekte nie die Dinge-an-sich wahrnehmen, sondern nur deren Objektivierung in Bezug auf sie selbst. Als Konsequenz schafft sich jeder Mensch seine eigene Welt im Sinne seiner Vorstellung und alles darin ist reine Erscheinung. Zum anderen durchzieht die Welt ein allumfassender Wille. Er dient als Grundlage aller Dinge in der Welt und er objektiviert sich in ihnen. Der Wille kann nicht vom Subjekt gänzlich erfasst, sondern nur mittelbar aber auch unmittelbar empfunden werden. Er ist die treibende Kraft hinter allem in der Welt und somit deren Determination, wobei er jedoch keinem teleologischem Zweck folgt. In Bezug auf den Menschen objektiviert er sich in dessen Körper und demnach auch in allen Kräften, die den Menschen antreiben, seinen Trieben und seinem bewussten und unbewussten Wollen. Der Wille in menschlicher aber auch zum Beispiel in tierischer Form kann konkret als der Wille zum Leben verstanden werden, wobei sich zeigt, dass er also in objektivierter, menschlicher Form die Bejahung des eigenen Leibes ist.
Da die Bejahung des eigenen Leibes gleichbedeutend mit dessen Erhaltung ist, bildet die Befriedigung seiner grundlegendsten Triebe die Basis des menschlichen Bestrebens. In der Welt als Vorstellung sieht jeder Mensch folglich nur die Umsetzung des Willens in sich selbst, jedoch nicht in anderen Individuen, was ihn zum Egoismus treibt. Da er die Interessen der anderen von Grund auf nicht unmittelbar wahrnimmt, stellt er seinen eigenen Willen, also die Erhaltung seiner selbst, an oberste Stelle. Schopenhauer nutzt für die Einschränkung, nur den Willen in sich selbst erkennen zu können, den Begriff des principium individuationis.[1]
Zunächst beschreibt Schopenhauer die moralische Gerechtigkeit, welche im Naturzustand Geltung findet, da sie auch ohne Gesetze auskommt. Das Gefühl des Rechtsempfindens kommt dabei zustande über das Erfahren von Unrecht. Letzteres muss also zuerst stattfinden, bevor der Mensch einen Sinn für das Recht bilden kann. Unrecht wird von Schopenhauer als Grenzüberschreitung verstanden. Wie bereits beschrieben äußert sich der Wille in der Bejahung des Leibes. Wenn diese Bejahung aber über die notwendige Befriedigung eines selbst hinausgeht und er einen anderen Menschen in der Auslebung dessen Willens, also der Bejahung dessen Leibes, einschränkt, übertritt der Initiator eine Grenze. Die Bejahung seines Leibes geht nun soweit, dass er den Willen in einem anderen Objekt, welches für sich auch Subjekt ist, verneint. Dies führt neben etwaigem körperlichen Schmerz auch zu einem „unmittelbaren und geistigen Schmerz“[2], welchen Schopenhauer als das Gefühl des zugestoßenen Unrechts deklariert.[3] Als Formen dieses Unrechts führt er mehrere Straftaten an. So ist der Kannibalismus zum Beispiel die höchste Form dieser Grenzüberschreitung, da der Wille zur Erhaltung des Leibes in dem einen Menschen so weit geht, dass er den entsprechenden Willen im anderen gänzlich missachtet und den Leib als objektivierten Willen sogar noch in sich aufnimmt. Dementsprechend sind Mord und Körperverletzung ebenso Ausdruck von starkem Unrecht. Der „Angriff auf fremdes Eigenthum“[4], der hier sowohl als Sachbeschädigung als auch als Diebstahl vom Eigentum eines anderen ausgelegt werden kann, stellt auch solch eine Grenzüberschreitung des Willens dar, da Eigentum nach Schopenhauer etwas ist, das durch die Kräfte des eigenen Leibes hergestellt wurde und dessen Wegnahme oder Zerstörung eine Beraubung dieser Kräfte des Leibes und damit des Willens darstellt. Auch die Lüge ist nach Schopenhauer ein Akt des Unrechts, da in ihr ebenso die Bejahung des Willens einer Person bishin zur Verneinung des Willens einer anderen führt, wenn erstere die „Herrschaft meines Willens auf fremde Individuen auszudehnen“[5] versucht. Die Artung der schwersten Lüge ist hierbei der Vertragsbruch, weil die vorher gemachten Versprechen mit einem hohen Maße an Bedacht und Formalität gegeben wurden und der Bruch dieser Abmachung besonders viel List voraussetzt. So greift das Subjekt in den Willen des Objekts ein und verneint diesen, indem es ihn zu seinem eigenen macht. Schopenhauer betont die besondere Niederträchtigkeit der List, da diese zu Misstrauen und Verrat führe und so die ohnehin schwache gesellschaftliche Bindung der Menschen weiterhin schmälert.[6]
Das Recht leitet sich nun als negativ vom Unrecht ab, so ist alles, was nicht Unrecht ist, Recht. Auf den Willen bezogen definiert sich das moralische Recht nach Schopenhauer also als Ausführung des eigenen Willens zu Leben ohne den Willen anderer zu Leben zu verneinen. So macht der Philosoph hier eine klare Grenze des moralischen Rechts deutlich, die einfach anzuwenden ist. Demnach erklärt er auch, dass das Unterlassen von Hilfe bei Armut und Not kein Unrecht ist, da nicht in fremde Willensbejahung verneinend eingegriffen wird. Dies macht unter anderem auch das bloße nicht-Sagen der Wahrheit nicht zu einer Lüge.[7] Rechtsempfinden lässt sich aber auch dadurch ableiten, dass die Notwehr kein Unrecht darstellt, da sie Unrecht mit Gewalt verhindern will, also letztlich die Verneinung des fremden Willens nur durch diesen abgewehrt wird.[8] Man kann sie als Verneinung der Verneinung sehen, welche mithin dann wieder die Bejahung des eigenen Leibes ist, ohne den fremden Willen innerhalb seiner moralischen Grenzen zu verneinen, da man nur seine Grenzüberschreitung verneint. Die Notwehr, oder auch Zwangsrecht genannt, wird somit zum Recht, wenn sie mit den relativ mildesten Mitteln durchgesetzt wird. Genauso besteht auch ein Recht zur Lüge, wenn diese die äußere Verneinung des eigenen Willens abzuwenden versucht.
Die angeführte Nachvollziehung der moralischen Gerechtigkeit bezieht sich nun darauf, wie moralisches Handeln möglich ist und durch welche Faktoren es bedingt ist. Im Gegensatz dazu steht nun das Staatsrecht, welches keine Grundlage für moralisches Handeln darstellt, sondern vielmehr die Vermeidung der Verursachung von Leid zum Grunde hat. Die Ausübung von Unrecht verursacht selbstverständlich Leid und Qual in den Individuen, die in der Erhaltung ihres Leibes eingeschränkt werden. Die Gründung eines Staates und die Schließung eines Staatsvertrages haben folglich den Zweck, dieses Leid zu verhindern. Indem sich die Menschen zusammentun und Gesetze erlassen, verzichten sie auf die Vorteile, die es hat, die eigene Willensbejahung bishin zur fremden Willensverneinung zu führen und gehen so ein großes gemeinschaftliches Opfer ein. Dieses Opfer ist aber gering, in Anbetracht dessen das durch Unrecht hervorgerufene Leid unterbunden werden kann. Damit ein solcher Staat funktioniert, müssen laut Schopenhauer erst mündige, aufgeklärte und gerechtigkeitsbewusste Bürger hervorgebracht werden, „deren Natur es zulässt, daß sie durchgängig das eigene Wohl dem öffentlichen zum Opfer bringen.“[9]
Schopenhauer durchschaut diesen Akt der Verhinderung des Unrechts aber nichtsdestotrotz als reinen Egoismus der Menschen.[10] Die öffentliche Ordnung herzustellen, hat als größte und treibendste Motivation letztendlich nur den Wunsch nach Schutz vor dem Leid des Unrechts in jedem einzelnen Menschen. Der Staatsvertrag und die Gesetze zielen nicht darauf ab, die Menschen tugendhaft und moralisch zu erziehen. Die Menschen, die vom principium individuationis in ihrer Weltsicht eingeschränkt sind, wollen sich lediglich voreinander schützen, ohne zu erkennen, dass sie sich eigentlich vor sich selbst schützen. Hier wird auch der Unterschied zwischen moralischer und gesetzlicher Gerechtigkeit deutlich. Erstere geht auf die inneren Absichten und die Gesinnung der einzelnen Personen zurück und beschreibt die dadurch hervorgebrachten Handlungen als moralisch rechtens bzw. unrechtens. Die gesetzliche Gerechtigkeit hingegen ist nur zur Unterbindung von Handlungen da, die zu Leid führen würden, da diese Gerechtigkeit die Moralität der Menschen auch gar nicht beeinflussen kann. Moralität kann laut Schopenhauer nicht gelehrt werden, sondern muss durch intrinsische Motivation und innere Einsicht in jedem Einzelnen geboren werden.[11] Weiterhin ist der Staat in der Strafverfolgung von gesetzlichem Unrecht auch nicht daran interessiert, mit welchen Absichten dieses Unrecht ausgeführt wird, denn nur die Handlung an sich ist nachvollziehbar und mit einer Strafe gleichzusetzen. Hingegen kann das Gesetz unrechte Absichten und Gesinnung an sich nicht strafen, da diese schon gar nicht nachvollziehbar sind, was wieder auf die Welt als Vorstellung zurückzuführen ist: Kein Subjekt kann ein anderes Subjekt als solches erkennen und somit dessen Motivationen und Gedanken wissen. Zusätzlich wäre das Staatsrecht im Falle einer vollkommenen Moralität der Menschen überflüssig, da diese kein Unrecht mehr begehen würden und dementsprechend auch kein Leid fürchten müssten. Wenn der Staat nun aber seinen Zweck zur Gänze erreicht, indem er die Ausübung des Unrechts umfassend verhindern kann, so wird dieser Zustand dem der vollkommenden Moralität der Menschen gleichen. Der Unterschied wird aber nochmals deutlich darin, dass in der Moralität niemand Unrecht tun und im perfekten Staatsrecht niemand Unrecht leiden wollte.
Das Recht des Gesetzes ist Schopenhauer nach in seiner Umsetzung ein Negatives. Es beschreibt nur, was nicht gemacht werden darf. Damit kann Leid verhindert, aber nicht dessen Gegenteil, Wohlsein, hervorgebracht werden. Ein positives Gesetz, das zu letzterem beitragen würde, heißt Schopenhauer „Liebespflichten“, diese sind jedoch nicht zu erzwingen und auch den Menschen nicht zuzumuten.[12] Dem könnte man in unserer modernen Staatsform entgegensetzen, dass Bürger Sozialabgaben leisten müssen, die benachteiligte Menschen wiederrum unterstützen. Somit sind diese Liebespflichten in einer eher passiven und schwachen Form trotzdem denkbar. Natürlich steht auch dahinter in erster Linie keine moralische Absicht.
Letztendlich ist für das Staatsrecht dessen Umsetzung und Ausführung von besonderer Wichtigkeit und Schopenhauer unterscheidet die angewandte Strafe zur Verfolgung und Ahndung des Unrechts von reiner Vergeltung bzw. Rache. Der Unterschied liegt dabei in ihrer zeitlichen Gerichtetheit.[13] Eine Strafe hat zum Zweck, in jedem einzelnen Fall die Erfüllung des Gesetzes und somit des Staatsvertrages zu gewehrleisten. Dies tut sie, indem sie potentielle Unrecht-Täter von der Umsetzung des Unrechts abschreckt, aber auch indem sie an vollzogenen Straftätern ein Exempel statuiert, welches andere Individuen von der Unrechtsbegehung abschreckt. Damit soll Strafe also zukünftiges Unrechtleiden verhindern und entpuppt sich als progressive Kraft, die ähnlich des Prinzips des Zwangsrechts Gewalt gebraucht, um weitere Verneinung fremden Willens zu unterbinden. Somit wird Strafe rechtens. Rache im Gegensatz dazu ist durch das Vergangene motiviert. Sie sucht die Vergeltung von zugefügtem Leid an der eigenen Person, indem sie wiederrum Leid zufügt, es aber nicht wie im ersten Fall abwehrt oder zukünftig verhindert. Rache ist demnach eine fremde Willensverneinung als Antwort auf eine vorhergegangene Verneinung des eigenen Willens durch einen anderen und stellt somit nur ein Unrecht als Folge eines anderen dar.
An dieser Unterscheidung merkt man, dass Schopenhauer die gesetzliche Gerechtigkeit als eine zeitgebundene versteht. Sie ist also immer von Zeit und Umständen abhängig und existiert in bestimmten Kontexten. Eine höhere Form der Gerechtigkeit, welche nicht wie jene bedingt ist, ist die ewige Gerechtigkeit. Diese geht nicht vom Staat aus und beherrscht auch nicht nur ihn, sondern sie ist Ausdruck des allumfassenden Willens. Sie bezieht sich demnach auf die gesamte Welt und ist zeitlich nicht gebunden. Um sie zu verstehen, muss man hinter das principium individuationis schauen und den Willen in seiner Gesamtheit betrachten.
Der Wille steckt demnach in uns allen, da jeder Mensch und jedes Ding die Objektivierung von jenem ist. Dies äußert sich wie gesagt bei uns im Willen zum Leben. So ist jeder Mensch im eigentlichen Sinne lediglich dieser eine Wille, was jeden Menschen nicht nur gleich, sondern vielmehr alle Menschen zu einem macht. Die Unterscheidung und Sondierung der einzelnen Objekte geschieht durch das Subjekt eher künstlich, da es durch die Vorstellung nur Objektivierungen wahrnimmt nicht aber denselben Willen in allem. Ein Mensch, der nun einem anderen Unrecht antut, - Schopenhauer bezeichnet dies als quälen im Sinne von Leid beibringen - dann tut der Wille in seiner Bejahung sich im Endeffekt nur selbst Unrecht, indem er sich selbst verneint. Als Folge tut der Quälende im Rahmen des principium individuationis sich selbst Leid an, wenn er an einem Objekt Unrecht verübt, erkennt dies nur nicht aufgrund des Individualprinzips.[14] Anders ausgedrückt sind alle Menschen Teil des ewigen Prozesses des gegenseitigen Antuns von Leid, welches darauf gründet, dass sie den Willen zum Leben nur in sich selbst erkennen und diesen an vorderster Stelle umsetzen wollen. Die Menge an Schuldigen für dieses Leid ist der Menge an Leidenden durch ihre Schuld im Gleichgewicht, da sie sich direkt bedingen. Fügt ein Mensch nun einem anderen Unrecht also Leid zu, trägt er schließlich zur Aufrechterhaltung dieser Art des Wesens und des Lebens der Menschen bei, deren er selbst ein Teil ist. Die Handlung des Leid-Hervorrufens bleibt demnach in der Welt unterstützt und wird auch auf den Quäler zurückkommen. Somit fügt er sich selbst Leid zu, wenn er vermeintlich anderen Leid zufügt. Hieran erkennt man sehr deutlich Schopenhauers Orientierung an den Philosophien des Hinduismus und Buddhismus. Nicht nur verfolgt er deren Grundsatz, dass Leben gleich Leiden sei,[15] die Ausführung über die ewige Gerechtigkeit bis zu diesem Punkt entspricht auch dem fernöstlichen Gleichnis vom Karma, in dem alle Taten der Menschen auf sie zurückkommen.
[...]
[1] vgl. Schopenhauer, A. S. 470.
[2] ebd., S. 471.
[3] vgl. ebd.
[4] ebd., S. 472.
[5] ebd., S. 476.
[6] vgl. ebd., S. 476f.
[7] vgl. ebd., S. 475, 477.
[8] vgl. ebd., S. 478.
[9] ebd., S. 483.
[10] vgl. ebd., S. 482, 486.
[11] vgl. ebd., S. 487.
[12] vgl. ebd., S. 487.
[13] vgl. ebd., S. 489f.
[14] vgl. ebd., S. 498.
[15] vgl. ebd., S. 497.
- Quote paper
- Tom Fengel (Author), 2015, Arthur Schopenhauers Begriff der Gerechtigkeit in "Die Welt als Wille und Vorstellung", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/430848
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