Zu Beginn
1. Die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft als unvollkommen normierte Form
Die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft1, wie sie in §§705 ff BGB2 als Grundform der Personengesellschaft geregelt ist, überwiegt alle anderen Gesellschaftsformen an praktischer Bedeutung im Wirtschaftsleben. Das liegt zum einen an der Flexibilität dieser Form des Zusammenschlusses, die Ausgestaltungen von der nur als Innengesellschaft bestehenden Ehegatten-GbR über freiberufliche Praxis- und Kanzleigemeinschaften und ARGE bin hin zu höherstufigen, unternehmenstragenden GbR zulässt, zum anderen daran, dass keine Gesellschaftsform3 so leicht zugänglich ist, d.h. ohne umfangreichen finanziellen oder administrativen Aufwand zu errichten.
Umso schwerer wiegt der Umstand, das grundlegende, nicht nur rechtstheoretische bedeutsame Umstände der GbR weder vom historischen Gesetzgeber, noch von späteren Generationen abschließend geregelt wurden und somit über Jahrzehnte ,,Dauerbrenner" der Diskussion und Rechtsfortbildung geblieben sind. Letztlich entsprechen die Regelungen des 16. Titel im 2. Buch des BGB noch der ursprünglich vorrausgesetzten, rein schuldrechtlichen Konstruktion der Gesellschaft4.
Ursprung dieser Unklarheiten ist der lange und heftig geführte Streit um das Institut der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand, das in den europäischen Rechtsordnungen seinesgleichen sucht. Nachdem man von der GbR als reines Schuldverhältnis unter den Gesellschaftern Abstand genommen hatte und ihr in §§ 718, 719 als Vermögensverfassung die Gemeinschaft zur gesamten Hand zugrundelegte, beließen es die Autoren des BGB bei der lakonischen Feststellung, ,,zu der wissenschaftlichen Streitfrage über das Wesen der gesamten Hand nicht Stellung nehmen zu sollen5". Aus den unterschiedlichen Ausgestaltungen und Bestimmungen dieses positiv nicht normierten Instituts ergeben sich die entsprechenden Positionen zu den aktuellen Problemen im Recht der GbR, zur Vermögensverfassung und Rechtsfähigkeit, zur aktiven und passiven Parteifähigkeit, zur Haftungsordnung.
[...]
______
1 Im folgenden GbR.
2 Alle folgende Paragraphen, sofern nicht anders gekennzeichnet, sind solche des BGB.
3 Mit Ausnahme des nichtrechtsfähigen Vereins.
4 Flume ZHR 136, S. 178f.
5 Prot. II, 429, zit. nach Flume, ZHR 136, S. 177, 178.
6 Az II ZR 331/00; NJW 2001, 1056.
Gliederung
I. Zu Beginn
1. Die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft als unvollkommen normierte Form
2. Gegenstand und Gang der Untersuchung
II. Von der deutschrechtlichen zur „neueren“ Gesamthandslehre
– ein umstrittenes Institut
1. Erste Stimmen pro Rechtssubjektivität
2. Gesellschaft und Gesamthand
III. Vom Sondervermögen zum Rechtssubjekt
1. Bisherige Rechtsprechung
a. Die GbR als Gesellschafter – II. Senat des BGH
b. Sonstige Beteiligung am Rechtsverkehr – andere Senate
2. Das aktuelle Urteil zur Rechts- und Parteifähigkeit
3. Ausgewählte Problemfelder
a. Gesellschafterwechsel
aa. Innenverhältnis
bb. Außenverhältnis
b. Haftungsfragen
c. Rechtsformwandel
4. Gesetzesverträglichkeit
a. Die Gesellschaft im BGB
b. Insolvenzordnung
c. Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen
5. Zwischenergebnis
6. Abgrenzungsprobleme
IV. Schluß
1. Folgeprobleme
a. Mangelnde Publizität
aa. Grundbucheintragung
bb. GbR als Gesellschafterin einer OHG/KG
b. Erbfähigkeit
2. Ausblick - Die GbR auf dem Weg zur juristischen Person?
Literaturverzeichnis
Cordes, Albrecht
Die GbR auf dem Weg zur juristischen Person?
In: JZ 1998, S. 545
Edenhofer, Wolfgang
In: Palandt, BGB, 59. Auflage, München 2000
Flume, Werner
- Gesellschaft und Gesamthand
In: ZHR 136, S. 177
- Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Band 1/1 die Personengesellschaft
1. Auflage, Berlin 1977
Grunewald, Barbara
Die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft
In: AcP, Band 197, S. 305
Heinrichs, Helmut
in: Palandt, BGB, 59. Auflage, München 2000
Huber, Ulrich:
Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personengesellschaften des HandelsR,
1. Auflage, Heidelberg 1970
Raiser, Thomas
Gesamthand und juristische Person im Lichte des neuen Umwandlungsrechts
In: AcP, Band 194, S. 495
Schmidt, Karsten
- Die BGB-Außengesellschaft: rechts- und parteifähig
In: NJW 2001, S. 993
- Gesellschaftsrecht
3. Auflage, Köln 1997
Skibbe, Manfred
- In: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Auflage, München 1986
Sprau, Hartwig
in: Palandt, BGB, 59. Auflage, München 2000
Timm, Wolfram
Die Rechtsfähigkeit der GbR und ihre Haftungsverfassung
In: NJW 1995, S. 3209
Ulmer, Peter
- Die Gesamthandsgesellschaft – ein noch immer unbekanntes Wesen?
In: AcP, Band 198, S. 113
- Die höchstrichterlich „enträtselte“ Gesellschaft bürgerlichen Rechts
In: ZIP 2001, S. 585.
- In: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Auflage, München 1986
- In: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Auflage, München 1997
Vollkommer, Max
In: Zöller, ZPO, 22. Auflage, Köln 2001
Wertenbruch, Johannes
Die Markenrechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft
In: DB 2001, S. 419
Zöllner, Wolfgang
- Rechtssubjektivität von Personengesellschaften
In: Festschrift für Gernhuber, Tübingen 1993
- Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft – ein Sachverstands- oder Kommunikationsproblem?
In: Festschrift für Kraft, Neuwied, Kriftel, 1998
Literaturverzeichnis
Cordes, Albrecht
Die GbR auf dem Weg zur juristischen Person?
In: JZ 1998, S. 545
Edenhofer, Wolfgang
In: Palandt, BGB, 59. Auflage, München 2000
Flume, Werner
- Gesellschaft und Gesamthand
In: ZHR 136, S. 177
- Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Band 1/1 die Personengesellschaft
1. Auflage, Berlin 1977
Grunewald, Barbara
Die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft
In: AcP, Band 197, S. 305
Heinrichs, Helmut
in: Palandt, BGB, 59. Auflage, München 2000
Huber, Ulrich:
Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personengesellschaften des HandelsR,
1. Auflage, Heidelberg 1970
Raiser, Thomas
Gesamthand und juristische Person im Lichte des neuen Umwandlungsrechts
In: AcP, Band 194, S. 495
Schmidt, Karsten
- Die BGB-Außengesellschaft: rechts- und parteifähig
In: NJW 2001, S. 993
- Gesellschaftsrecht
3. Auflage, Köln 1997
Skibbe, Manfred
- In: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Auflage, München 1986
Sprau, Hartwig
in: Palandt, BGB, 59. Auflage, München 2000
Timm, Wolfram
Die Rechtsfähigkeit der GbR und ihre Haftungsverfassung
In: NJW 1995, S. 3209
Ulmer, Peter
- Die Gesamthandsgesellschaft – ein noch immer unbekanntes Wesen?
In: AcP, Band 198, S. 113
- Die höchstrichterlich „enträtselte“ Gesellschaft bürgerlichen Rechts
In: ZIP 2001, S. 585.
- In: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Auflage, München 1986
- In: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Auflage, München 1997
Vollkommer, Max
In: Zöller, ZPO, 22. Auflage, Köln 2001
Wertenbruch, Johannes
Die Markenrechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft
In: DB 2001, S. 419
Zöllner, Wolfgang
- Rechtssubjektivität von Personengesellschaften
In: Festschrift für Gernhuber, Tübingen 1993
- Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft – ein Sachverstands- oder Kommunikationsproblem?
In: Festschrift für Kraft, Neuwied, Kriftel, 1998
I. Zu Beginn
1. Die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft als unvollkommen normierte Form
Die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft[1], wie sie in §§705 ff BGB[2] als Grundform der Personengesellschaft geregelt ist, überwiegt alle anderen Gesellschaftsformen an praktischer Bedeutung im Wirtschaftsleben. Das liegt zum einen an der Flexibilität dieser Form des Zusammenschlusses, die Ausgestaltungen von der nur als Innengesellschaft bestehenden Ehegatten-GbR über freiberufliche Praxis- und Kanzleigemeinschaften und ARGE bin hin zu höherstufigen, unternehmenstragenden GbR zulässt, zum anderen daran, dass keine Gesellschaftsform[3] so leicht zugänglich ist, d.h. ohne umfangreichen finanziellen oder administrativen Aufwand zu errichten.
Umso schwerer wiegt der Umstand, das grundlegende, nicht nur rechtstheoretische bedeutsame Umstände der GbR weder vom historischen Gesetzgeber, noch von späteren Generationen abschließend geregelt wurden und somit über Jahrzehnte „Dauerbrenner“ der Diskussion und Rechtsfortbildung geblieben sind. Letztlich entsprechen die Regelungen des 16. Titel im 2. Buch des BGB noch der ursprünglich vorrausgesetzten, rein schuldrechtlichen Konstruktion der Gesellschaft[4].
Ursprung dieser Unklarheiten ist der lange und heftig geführte Streit um das Institut der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand, das in den europäischen Rechtsordnungen seinesgleichen sucht. Nachdem man von der GbR als reines Schuldverhältnis unter den Gesellschaftern Abstand genommen hatte und ihr in §§ 718, 719 als Vermögensverfassung die Gemeinschaft zur gesamten Hand zugrundelegte, beließen es die Autoren des BGB bei der lakonischen Feststellung, „zu der wissenschaftlichen Streitfrage über das Wesen der gesamten Hand nicht Stellung nehmen zu sollen[5] “. Aus den unterschiedlichen Ausgestaltungen und Bestimmungen dieses positiv nicht normierten Instituts ergeben sich die entsprechenden Positionen zu den aktuellen Problemen im Recht der GbR, zur Vermögensverfassung und Rechtsfähigkeit, zur aktiven und passiven Parteifähigkeit, zur Haftungsordnung.
2. Gegenstand und Gang der Untersuchung
Gegenstand der folgenden Arbeit soll die Rechtsfähigkeit der GbR sein; ihre Fähigkeit, selbst, als solche und nicht lediglich ihre Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Zunächst werde ich den grundlegenden Streit um das Institut der Gesamthand darstellen, um dann den Weg der GbR zu einer immer umfangreichen Ausstattung mit Teilaspekten von Rechtssubjektivität nachzuzeichnen. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die diesbezüglichen Fortschritte der Rechtsprechung gelegt, die von maßgeblichen Stimmen der Literatur vorangetrieben und unterstützt wurde, bis hin zum durchaus bahnbrechenden Urteil des BGH vom 29.01. diesen Jahres[6], das der (Außen-)GbR die Rechts- und Parteifähigkeit zubilligt. Anhand ausgewählter Problemfelder wie dem Gesellschafterwechsel werde ich die jeweils unterschiedlichen Konzeptionen der personen- und vermögensrechtlichen Betrachtung der Gesamthand und insbesondere der GbR darstellen. Dabei wird auch das o,g. Judiz und die ihm zugrundeliegende neue Gesamthandslehre einer kritischen Würdigung, v.a. im Hinblick auf seine Verträglichkeit mit geltendem Recht unterworfen, um abschließend die sich daraus ergebenden Verwerfungen und noch zu klärenden Folgeprobleme aufzuzeigen.
Den vorgegebenen Umfang dieser Arbeit würde es sprengen, auf die mit dem Gegenstand eng verbundenen prozessualen und Haftungsfragen einzugehen, diese werden deshalb nur kurz angerissen, zumal sie in anderen Seminarbeiträgen noch Thema sein werden.
II. Von der deutschrechtlichen zur „neuen“ Gesamthandslehre – ein umstrittenes Institut
1. Erste Stimmen pro Rechtssubjektivität
Schon zur Geburtsstunde des BGB war über das Institut der Gesamthand, das nach der Erben- und ehelichen Gütergemeinschaft im zweiten Entwurf des BGB auch der GbR zugrundegelegt wurde, keine Einigkeit zu erzielen. Schon vor dessen Verabschiedung kritisierte Otto v. Gierke die Auffassung, die Gesamthand sei ein Instrument der gesamthänderischen Bindung eines den einzelnen Gesamthändern zustehenden Sondervermögens. Vielmehr handle es sich bei den gesamthänderisch verbundenen Einzelnen um eine „Personeneinheit“, in der die Gesamthänder nicht für sich, sondern in ihrer Verbundenheit kollektiv berechtigt und verpflichtet würden, statt dass, wie von der bis vor nicht allzu langem noch herrschenden Meinung konstatiert[7], jeder Gesellschafter für sich als Person aktiv und passiv legitimiert würde. Die gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit als kollektive Einheit ist laut v. Gierke als solche rechts- und sogar prozessfähig[8]. Diese Einordnung der Gesamthand in der Nähe der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen blieb lange eine vereinzelte Meinung, gemeinhin wurde mit der individualistischen Lehre[9] die Mitgliedschaft an der Gesamthand nur als das Medium für den Anteil des einzelnen Gesellschafters als Gesamthänder am Gesamthandsvermögen betrachtet.
2. Gesellschaft und Gesamthand – kein Mysterienspiel mehr
Die Lehre von Gierkes wieder aufgreifend ging Werner Flume in seiner vielbeachteten Abhandlung[10] bei der Betrachtung der Gesamthand nicht vom Gesamthandsvermögen als Objekt, sondern vielmehr von der Gesamthand, der Gruppe der Gesellschafter, als Subjekt aus[11]. Sie nimmt als kollektive Einheit am rechtlichen Verkehr teil, ohne zwar als juristische Person ihren Mitgliedern vollständig verselbstständigt gegenüberzutreten, bildet jedoch für alle Gesamthänder eine gemeinsame Handlungs- und Rechtszuständigkeit[12]. Die Regelung des §124 HGB wandelt nach Flume nicht das Gesamthandsprinzip für die Bedürfnisse der OHG ab, sondern ist vielmehr eine Dokumentation dieses Prinzips selbst und besagt nur bezüglich des Gebrauchs der Firma besonderes, da ohnehin jede Gesamthand als Gruppe am Rechtsverkehr teilnimmt, Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen könne.
Seitdem ist die damit begründete „neue Gesamthandslehre“ v.a. von Ulmer[13] vorangetrieben worden und konnte sich bezüglich ihrer Anwendung auf die GbR unter Gesellschaftsrechtlern weitgehend durchsetzen[14]. In der neueren Diskussion spielten dabei vorallem Argumente eine Rolle, die der „Gruppen“-Lehre ein höheres Maß an Sachegerechtigkeit attestierten. Sie weise den dreifachen Vorteil auf, dass sie durch deutliche Unterscheidung zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern das Recht in Übereinstimmung mit der Rechtswirklichkeit bringe, ein tragfähiges zivilrechtliches Fundament für die Personenhandelsgesellschaften bilde und §124 HGB darin integriere, und dass sie eine dogmatische Basis für das Gründungsrecht der Kapitalgesellschaften biete im Blick auf Vorgesellschaften der AG und GmbH[15].
III. Vom Sondervermögen zum Rechtssubjekt
1. Bisherige Rechtsprechung
a. Die GbR als Gesellschafter – II. Zivilsenat des BGH
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Frage nach der (Teil-)Rechtsfähigkeit[16] der GbR vor allem dann eine Rolle gespielt, wenn die Zulassung ihrer Mitgliedschaft in anderen Gesellschaften zur Klärung anstand.
Noch 1980 entschied der BGH[17] die Frage nach der Beteiligung einer GbR an der Gründung einer GmbH implizit im Sinne der individualistischen Gesamthandslehre. Zwar sprach sich der II. Senat, die Frage nach der Rechtsfähigkeit vermeintlich offenlassend, im Ergebnis für die Gesellschafterstellung der GbR aus, begründete dieses aber im Rückgriff auf §18 GmbHG, der die gemeinsame Übernahme eines Geschäftsanteil durch mehrere regelt, womit gerade nicht der GbR als Gruppe, sondern vielmehr deren Gesellschafter als Träger des dinglich gebundenen Sondervermögens die Mitgliedschaftsrechte eingeräumt wurden[18].
In einer Entscheidung bezüglich des Beitritt einer GbR zu einer eG aus dem Jahr 1991[19], in der sich der BGH ausdrücklich auf sein vorstehendes Urteil stützt, vollzieht der Senat jedoch eine grundlegende Wandlung seiner Begründung für die Zulässigkeit dieses Beitritts. Es ist jetzt, ganz im Sinne der neuen Gesamthandslehre, die beitretende Gesellschaft selbst der Rechtsträger. Hier stellt er den für die Rechtsprechung seitdem geltenden Satz auf, dass die GbR grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen kann, soweit nicht spezielle Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Entsprechend dieser Formel entschied dieser für Gesellschaftsrecht zuständige Fachsenat in der Folge auch für die Beteiligung an einer AG (1992)[20] und einer anderen GbR (1997)[21]. Als letztgültige Entscheidung des II. Senats für eine Seite des Theorienstreits um die Gesamthand und die Rechtsfähigkeit der GbR konnte diese Reihe jedoch nicht gedeutet werden. In der Entscheidung gegen die Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung bei der GbR durch den Zusatz „mbH“[22] stützte der Senat die Haftung der Gesellschafter alternativ auf §427, der die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Partner des Gesellschaftsvertrags festlegt oder auf die akzessorische Haftung nach 128 HGB analog, womit er sich ausdrücklich einer Stellungnahme zum Streit Sondervermögen/Rechtsträger enthielt und darauf hinwies, dass beide Positionen im vorliegenden Fall ohnehin zum gleichen Ergebnis führten[23]. Es bleibt festzustellen, dass der Senat sich bis hierhin darauf beschränkt, der Praxis Regeln über das Außenrecht der GbR an die Hand zu geben und sich der weiteren Positionierung im Theorienstreit um die Gesamthand im Allgemeinen zu enthalten[24].
b. Sonstige Beteiligung am Rechtsverkehr – andere Senate
Andere Zivilsenate waren in ihren neueren Urteilen, was Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR angeht, weit zurückhaltender.
In früheren Entscheidungen wurde die Verpflichtungsfähigkeit[25] in schuldrechtlichen Verträgen im Gegensatz zur Wechselfähigkeit[26] der GbR durchaus anerkannt, insgesamt blieb auch nach dem Umschwenken des II. Senats im Jahre 1991 die Rechtsprechung der anderen Senate uneinheitlich.
So erkannte der XI. Zivilsenat die Scheckfähigkeit der GbR an[27], während in einer Mietrechtsentscheidung[28] die Rechtsfähigkeit der GbR konkludent verneint wurde, indem §571 a.F. auf einen Gesellschafterwechsel bei der vermietenden GbR angewandt wurde (XII. Zivilsenat).
[...]
[1] Im folgenden GbR.
[2] Alle folgende Paragraphen, sofern nicht anders gekennzeichnet, sind solche des BGB.
[3] Mit Ausnahme des nichtrechtsfähigen Vereins.
[4] Flume ZHR 136, S. 178f.
[5] Prot. II, 429, zit. nach Flume, ZHR 136, S. 177, 178.
[6] Az II ZR 331/00; NJW 2001, 1056.
[7] Huber, S. 61ff; Palandt-Heinrichs, Einf v §21, Rn. 2.
[8] v. Gierke zit. nach Schmidt in NJW 2001, S. 993, 994.
[9] Buchner, JZ 1968, S. 622, 624; ders., AcP 169, S. 483, 489; Wiesner, JuS 1981, S. 331, 333.
[10] Flume ZHR 136, S. 177.
[11] Flume ZHR 136, S. 177, 195.
[12] Flume ZHR 136, S. 177, 189.
[13] Ulmer in MüKo, §705; ders. in: AcP 198, S. 113.
[14] Überblick bei Zöllner, FS Gernhuber, S. 563.
[15] Ulmer in: AcP 198, 113, 115.
[16] Zu terminologischen Fragen mehr in III. 2.
[17] BGHZ 78, 311.
[18] So auch Ulmer in AcP 198, S. 113, 148.
[19] BGHZ 116, 86.
[20] BGHZ 118, 83.
[21] BGH ZIP 1997, 2010.
[22] BGH-Urteil v. 27.09. 1999; NJW 1999, S. 3483.
[23] NJW 1999. 3483, 3484 f.
[24] so auch Schmidt in NJW 2001, S. 993, 995.
[25] BGHZ 72, S. 267, 271; 74, S. 240, 241; 79, S. 374.
[26] BGHZ 59, S. 179, 184; 61, S. 59, 62.
[27] BGHZ 136, S. 354.
[28] BGHZ 138, S. 82.
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