Erstmals in der von Kriegen, Massentötungen und Genoziden gespickten Geschichte der „modernen“ Menschheit hat ein Peiniger sich dazu entschlossen, über die nach Kriegen vom Unterlegenen zu zahlenden Reparationszahlungen hinaus die Völkergruppe, die er noch wenige Jahre zuvor im europäischen Raum nahezu ausgerottet hatte, zu entschädigen. Sowohl organisatorisch als auch überzeugungstechnisch standen die Beteiligten vor einer Mammutaufgabe. Einer Aufgabe, die wohl bei weitem nicht so konsequent, ernsthaft und umfassend hätte bearbeitet werden können, beziehungsweise auch heute noch bearbeitet wird, ohne die Mitwirkung des Gegenstands dieser Arbeit, der Conference on Jewish Material Claims against Germany.
Im Folgenden soll die Claims Conference als weltweit einzigartiger Akteur des „Wiedergutmachungsrechts“ beleuchtet werden, und zwar mit dem Fokus auf vermögenskompensatorische Maßnahmen für jüdische Opfer des NS-Regimes auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Um sich dem Thema angemessen nähern zu können, wird vorerst die Entstehungsgeschichte sowie die Rolle der Claims Conference bei Entschädigungsmaßnahmen bis zum heutigen Tage behandelt. Anschließend soll die rechtliche Position erläutert werden, die ihr bei der Entschädigung oben genannter Opfer zukam, namentlich nach § 2 I 3-5, Ia des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). In Bezug darauf wird anhand des kürzlich ergangenen Urteils BGH, 25.05.2016 – III ZR 99/15 insbesondere die umstrittene Frage behandelt, ob die JCC nach den eben genannten Normen als Rechtsnachfolgerin oder als Treuhänderin jüdischer Verfolgter und deren Erben zu sehen ist.
Inhaltsverzeichnis
A. Literaturverzeichnis
B. Einleitung
C. Geschichte der Conference on Jewish Material Claims against Germany
I. Entstehung
II. Wirken und Schaffen
1. Luxemburger Abkommen.
2. Spätere Einflussnahme
D. Die Claims Conference und das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
I. Das Vermögensgesetz
II. Die Rechtsstellung der Claims Conference gemäß § 2 I 3-5, Ia des Vermögensgesetzes
E. Die Claims Conference: Treuhänderin oder Rechtsnachfolger?
I. BGH, 25.05.2016 – III ZR 99/15
1. Sachverhalt
2. Beschluss S
II. Der Meinungsstreit
1. Die Rechtsprechung
2. Literaturansicht
III. Stellungnahme
F. Fazit
G. Anhang
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