Ziel dieser Master-Thesis ist, ein umfangreiches Bild über die wichtigsten Merkmale der Liquidation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu vermitteln. Des Weiteren soll eine Sensibilisierung für mögliche Problembereiche hergestellt werden, gefolgt von Empfehlungen zur Vermeidung etwaiger Risiken. Dabei gelten die Schwerpunkte der Ausführung den handels- und steuerrechtlichen Aspekten.
Zu Beginn der Arbeit werden die zivilrechtlichen Grundlagen im Rahmen des Abwicklungsverfahrens erläutert. Anschließend folgen die drei Phasen der Abwicklung inklusive einem Blick in die Unterschiede zur herkömmlichen Rechnungslegung der GmbH. Abgerundet wird die Thesis durch die Besonderheiten der Besteuerung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene sowie ausgewählten Einblicken in die Beratungspraxis.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkurzungsverzeichnis
1 Thematische Einfuhrung
1.1 Handlungsalternativen zur Liquidation
1.2 Gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen
2 Phase 1: Auflosung und Auflosungsgrunde
2.1 Zeitablauf im Gesellschaftsvertrag
2.2 Gesellschafterbeschluss
2.3 Beendigung durch Urteil/Verwaltungsakt
2.4 Insolvenz der GmbH
2.5 Verfugung des Registergerichts
2.6 Vermogenslosigkeit der GmbH
3 Phase 2: Liquidationsverfahren
3.1 Anmeldepflicht
3.2 BestellungdesLiquidators
3.3 Die Rolle des Liquidators
3.4 Abberufung des Liquidators
3.5 Vermogensverteilung an Anteilseigner
4 Phase3:Beendigung
4.1 Nachtragsliquidation
4.2 Ausgewahlte Problemfelder
4.2.1 Passivierung von Verbindlichkeiten bei Rangrucktritt
4.2.2 Stille Liquidation
5 Rechnungslegungsvorschriften
5.1 Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft
5.2 Liquidations-Eroffnungsbilanz
5.3 Liquidations-Jahresabschluss
5.4 Liquidations-Schlussbilanz
5.5 Interne Rechnungslegung: Schlussrechnung
6 Besteuerungsvorschriften
6.1 Korperschaftsteuer
6.2 Gewerbesteuer
6.3 Umsatzsteuer
6.4 Besteuerung auf Gesellschafterebene
6.4.1 Anteile im Privatvermogen
6.4.2 Anteile im Betriebsvermogen
6.4.3 Naturliche Person als Anteilseigner
6.4.4 Kapitalgesellschaft als Anteilseigner
7 Fazit
Anhang A Auflosungsbeschluss
Anhang B Anmeldung der Auflosung
Anhang C Bekanntmachung im Bundesanzeiger
Anhang D Anmeldung der Beendigung und Loschung
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Liquidations-Schlussrechnung
Abbildung 2: Kernaussage von § 10d EStG
Abbildung 3: Ermittlung des Abwicklungseinkommen
Abbildung 4: Ertragsteuerliche Behandlung der Liquidation auf Gesellschafterebene
Abkurzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Hinsichtlich der ubrigen Abkurzungen siehe Kirchner, Hildebert: Abkurzungsverzeichnis der Rechtssprache, 8. Auflage, Berlin/Boston 2015.
1 Thematische Einfuhrung
„Die Dinge lagen so, dafi liquidiert werden, dafi die Firma verschwinden sollte und zwar binnen eines Jahres; dies war des Senators letztwillige Bestimmung.“[1] Selbst der deutsche Schriftsteller Thomas Mann erkannte die Brisanz und Kom- plexitat von Untemehmensliquidationen, weshalb er die Firma Buddenbrooks zum Hohepunkt seines Romans noch ein solches Verfahren durchlaufen lieB. Zwar hatte das Unternehmen der Buddenbrooks nicht die Rechtsform einer Kapi- talgesellschaft, dennoch wurde im Laufe des Romans Spannung im Rahmen der Auflosung erzeugt.
Eine Kapitalgesellschaft beginnt ihren Lebenszyklus mit der rechtswirksamen Errichtung. Erfolgreich errichtet, denken die meisten Existenzgrunder noch lange nicht an eine Auflosung. Die Beendigung einer Korperschaft stellt, ebenso wie ihre rechtswirksame Grundung, ein komplexes und kostenintensives Prozedere dar. Hier zeigen sich erste Unterschiede zur Personengesellschaft, die mit weitaus weniger Formalien und Kosten gegrundet und beendet werden kann.
Die Auflosung wird allgemein als Liquidation oder Abwicklung bezeichnet. Dabei handelt es sich um ein kostenintensives und komplexes Verfahren, welches nicht gerade unter das Tagesgeschaft der Berater fallt. Es empfiehlt sich, den Ablauf von Liquidationen im Vorfeld strikt zu durchdenken und anschlieBend zu planen. Nichtsdestotrotz wirft das Verfahren bei den Beratem Zweifelsfragen auf, welche teilweise auf mangelnden Stellungnahmen seitens des Gesetzgebers beru- hen.
Ziel dieser Master-Thesis ist, ein umfangreiches Bild uber die wichtigsten Merk- male der Liquidation einer Gesellschaft mit beschrankter Haftung (GmbH) zu vermitteln. Des Weiteren soil eine Sensibilisierung fur mogliche Problembereiche hergestellt werden, gefolgt von Empfehlungen zur Vermeidung etwaiger Risiken. Dabei gelten die Schwerpunkte der Ausfuhrung den handels- und steuerrechtli- chen Aspekten. Zu Beginn der Arbeit werden die zivilrechtlichen Grundlagen im Rahmen des Abwicklungsverfahrens erlautert. AnschlieBend folgen die drei Pha- sen der Abwicklung inklusive einem Blick in die Unterschiede zur herkommli- chen Rechnungslegung der GmbH. Abgerundet wird die Thesis durch die Beson- derheiten der Besteuerung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene sowie ausgewahlten Einblicken in die Beratungspraxis.
1.1 Handlungsalternativen zur Liquidation
Anstelle einer Liquidation konnen zahlreiche andere Alternativen in Erwagung gezogen werden, wovon die eine oder andere Variante kosten- und zeitschonender ist. Sofem ein potenzieller Erwerber vorhanden ist, stellt eine dieser Alternativen eine naturliche VerauBerung aller Anteile dar.[2] Die Folge daraus ist eine ergeb- niswirksame Aufdeckung von stillen Reserven.[3]
Diverse Alternativen zur Auflosung und Liquidation bieten die Vorgange des UmwG[4], welche im § 1 Abs. 1 UmwG zu finden sind. Das UmwG unterscheidet dabei in:
- Verschmelzung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwG),
- Spaltung in Form von Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung (§lAbs.l Nr. 2 UmwG),
- Vermogensubertragung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UmwG) und
- Formwechsel (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwG).
Diese oben genannten Vorgange fuhren zwar zur Beendigung der Gesellschaft, jedoch ruckt hier vielmehr der neue Rechtstrager im Wege der Gesamtrechtsnach- folge in die Rechtsposition der Gesellschaft.[5] Die im § 2 UmwG geregelte Verschmelzung und die Aufspaltung i.S.d. § 123 Abs. 1 UmwG stellen keine Auflo- sungsgrunde dar, weshalb diese nicht unter Liquidation zu subsumieren sind.[6]
Selbiges gilt fur den Formwechsel nach § 190 und § 191 UmwG, da die Identitat des Rechtstragers erhalten bleibt.[7]
Die interessanteste Alternative bildet die Verschmelzung, da sich hier etwaige Vorteile und Erleichterungen bemerkbar machen. Bei der Verschmelzung bedarf es keiner Berucksichtigung des Sperrjahrs nach § 73 GmbHG[8], weshalb eine zugige Beendigung der Gesellschaft moglich ist.[9] Eine in Liquidation befindliche GmbH kann aber auch im Nachgang auf einen anderen Rechtstrager verschmol- zen werden, nach § 3 Abs. 3 UmwG.
Eine in der Praxis haufig verwendete Alternative ist die Sitzverlegung ins Aus- land. Die Sitzverlegung dient in diesem Zusammenhang auch der ,,stillen Liquidation oder der „Firmenbestattung“, da der Gesellschaft zu Gunsten von Anteils- eignern Vermogen entzogen wird, um einem bevorstehenden Insolvenzverfahren zu entgehen.[10] Um dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen, werden die Gesell- schaftsanteile an einen im Ausland befindlichen Firmenbestatter verauBert, der anschlieBend weitere Schritte derEliminierung einleitet.[11]
1.2 Gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen
Das Liquidationsverfahren ist gesetzlich geregelt und dient in erster Linie dem Glaubigerschutz.[12] Die zivilrechtlichen Grundlagen fur das Rechtskonstrukt der GmbH sind im GmbHG geregelt. Die Vorschriften zum Liquidationsverfahren umfassen die §§ 60 - 77 GmbHG. Dabei verwendet das GmbHG im Rahmen dieser Regelungen teilweise unterschiedliche Synonyme fur diesen Vorgang (Abwicklung, Auflosung oder Liquidation).
Im Laufe der Abwicklung durchlauft die Liquidations-GmbH drei verschiedene Phasen, welche strikt voneinander zu trennen sind.[13] Dabei besteht die Gesell- schaft in dieser Zeit zwar fort, verfolgt jedoch den Zweck der Abwicklung von Gesellschaftsvermogen.[14] Begonnen wird mit Phase 1, der Auflosung der Korper- schaft. Danach folgt die Liquidation oder auch Abwicklung genannt in Phase 2. AnschlieBend geht die Gesellschaft zur Beendigung uber, was zugleich Phase 3 des Verfahrens verkorpert. Nach Phase 3 kann es vorkommen, dass eine Nach- tragsliquidation erforderlich ist.
Die einzelnen Kriterien, Probleme und Meinungsverschiedenheiten der Literatur werden in den folgenden Kapiteln naher ausgefuhrt.
2 Phase 1: Auflosiing und Auflosungsgrunde
Die Auflosung stellt das erste Stadium des Liquidationsverfahrens dar und hat den Zweck, die einst werbende Gesellschaft in eine abzuwickelnde GmbH umzuwan- deln.[15] Diese Phase fuhrt noch nicht zum endgultigen Erloschen des abzuwickeln- den Rechtssubjekts oder zum Verlust der Stellung als selbstandige Rechtsperson- lichkeit.[16] Auch die Organisationsstruktur der einst werbenden GmbH bleibt in der Liquidation unberuhrt.[17]
Zeitlich beginnt diese Phase mit dem Vorliegen eines oder mehrerer gesetzlicher Auflosungsgrunde und einem darauffolgenden Auflosungsbeschluss. Die Motive, die Gesellschaft beenden zu wollen sind unterschiedlich. Das GmbHG bietet eine Reihe von Auflosungsgrunden in § 60 GmbHG, welche zugleich die Ausgangs- norm bilden. Der § 60 GmbHG beginnt in Absatz 1 mit einer Fulle von abdingba- ren (Nr. 1-2) und zwingenden (Nr. 3-7) Auflosungsgrunden.[18] Zu beachten ist, dass diese Aufzahlung nicht abschlieBend ist, wie auch aus § 60 Abs. 2 GmbHG hervorgeht. Weitere Auflosungsgrunde konnen im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
Da schon der bloBe Beschluss der Gesellschafterversammlung als Auflosungs- grund ausreicht, kommt der Rechtsgrundlage des § 60 GmbHG keine besondere Bedeutung zu.[19] Nachfolgend wird auf die einzelnen Auflosungsgrunde des § 60 GmbHG naher eingegangen.
2.1 Zeitablaufim Gesellschaftsvertrag
Sofern der Gesellschaftsvertrag eine Lebensdauer fur die Korperschaft vorsieht, kann die Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG dadurch beendet werden, dass die im Gesellschaftsvertrag bestimmte Zeit erreicht wurde. Dabei muss der beschlossene Endtermin nicht zwingend eine zeitliche Komponente darstellen, da auch der Eintritt eines Ereignisses zur Beendigung ausreicht.[20] Eine Anderung des Endtermins oder des Endereignisses kann jederzeit durch satzungsandernden Beschluss festgelegt werden.[21]
2.2 Gesellschafterbeschluss
Wie bereits zu Beginn des Kapitels erwahnt, kann die Auflosung der GmbH nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG durch einfachen Beschluss der Gesellschafter erfolgen. Fur den Auflosungsbeschluss kann die im Anhang A hinterlegte Beispielvorlage verwendet werden.
Nach Winkeljohann stellt der Zeitpunkt des Auflosungsbeschlusses den Liquida- tionsbeginn dar.[22] Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, ge- nugt fur den Beschluss eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Dabei fuhrt der Auflosungsbeschluss nicht zur endgultigen Auflosung der Gesellschaft, sondem vielmehr zur Veranderung des Gesellschaftszwecks.[23] Daraus folgt, dass die GmbH ihre werbende Tatigkeit einstellt und nicht mehr am Wirt- schaftsverkehr teilnimmt.[24] Je nach Wille der Gesellschafter kann der Zeitpunkt dafur sofort oder aufgeschoben festgelegt werden.[25]
Etwaige Mangel, die die Bestimmungen uber den Gegenstand des Untemehmens betreffen, werden nach § 76 GmbHG durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss geheilt.
Mit der Auflosung ist die GmbH als solche als Liquidationsfirma zu bezeichnen.[26] Diese Regelung ergeht aus § 68 Abs. 2 GmbHG. Aber auch § 264 Abs. la HGB[27] weist auf die Pflicht zur Angabe des Zusatzes im Jahresabschluss hin. In der Praxis ist an dieser Stelle eine Verlangerung der bisherigen Firma um den Zusatz „in Liquidation oder abgekurzt „i.L.“ ublich.[28] Nach Winkeljohann ist der Zusatz „i.L.“ der im Jahresabschluss genannten Firma ausreichend.[29]
Ein fehlender Firmenzusatz fuhrt gemaB Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main[30] zur Haftung des Geschaftsfuhrers nach § 823 Abs. 2 BGB[31] i.V.m. § 68 Abs. 2 GmbHG und § 826 BGB. Damit klassifiziert das OLG den § 68 Abs. 2 GmbHG als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Der Geschaftsfuhrer haftet gemaB OLG auch, wenn er sich bei Verkaufsverhandlungen nicht als Liquidator zu erkennen gibt.
Weitere Ausfuhrungen zur Rolle des Liquidators sind im Kapitel 3.3 enthalten.
2.3 Beendigung durch Urteil/Verwaltungsakt
Eine GmbH kann nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG durch gerichtliches Urteil, Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder Entscheidung der Verwaltungsbehor- de beendet werden. Fur die Auflosung durch Urteil sind die im § 61 GmbHG geregelten Vorschriften zu beachten.
Nach § 61 Abs. 1 GmbHG kommt eine Auflosung durch gerichtliches Urteil dann in Betracht, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmoglich erscheint.
Dabei sind die Vorschriften des § 61 Abs. 2 GmbHG zu beachten, wonach die damit einhergehende Auflosungsklage von den Gesellschaftern gegen die Gesell- schaft direkt zu richten ist. Satz 2 dieser Regelung besagt, dass diese Klage nur von Gesellschaftern erhoben werden darf, deren Geschaftsanteile zusammen mindestens zehn Prozent des Stammkapitals umfassen. Die sachliche und ortliche Zustandigkeit richtet sich dabei gemaB § 61 Abs. 3 GmbHG an das Landgericht, in dessen Bezirk die GmbH ihren Sitz hat.
Wie bereits erwahnt, bietet § 60 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG die Moglichkeit zur Auflo- sung durch eine Verwaltungsbehorde. Eine solche Auflosung kommt nach § 62 Abs. 1 GmbHG dann in Betracht, wenn sich eine Gefahrdung des Gemeinwohls durch die Korperschaft anbahnt. Die sachliche und ortliche Zustandigkeit der Klage richtet sich gemaB § 61 Abs. 2 GmbHG nach den landesgesetzlichen Vorschriften.
2.4 Insolvenz der GmbH
Die Eroffnung eines Insolvenzverfahrens der GmbH stellt nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG einen Auflosungsgrund dar. Dabei ist eine Anmeldung der Auflosung im Handelsregister nicht notwendig, da dies von Amts wegen durchgefuhrt wird.[32] In den Fallen des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG stellt sich die Frage, in welchem Ver- haltnis die Vorschriften des Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens anzuwenden sind.[33]
Eine Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zur Liquidation kommt nur infrage, sofern die Gesellschaft weiterhin selbst uber ihr Vermogen bestimmen darf.[34] Praktische Bedeutung hat dieser Punkt bei Konstellationen, in denen nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch Vermogen verbleibt oder Gesellschaftsvermogen vom Insolvenzverwalter freigegeben wird.[35] Eine Freiga- be von Gesellschaftsvermogen fuhrt dabei parallel zum Ausscheiden des Vermo- gens aus der Insolvenzmasse.[36]
Der § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG fuhrt weiter aus, dass die Gesellschafter der GmbH trotz Eroffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin die Fortsetzung der Gesell- schaft beschlieBen konnen, sofern das Verfahren auf Antrag des Schuldners ein- gestellt oder nach Bestatigung eines Insolvenzplans aufgehoben ist. Zu beachten ist, dass ein etwaiger Insolvenzplan zwingend den Fortbestand der GmbH darle- gen muss. Neben der Beachtung der Grundsatze der Klarheit, Wahrheit und Uber- sichtlichkeit sollte ein sachverstandiger Dritter den Insolvenzplan ohne groBe Hilfsmittel nachvollziehen konnen.[37]
Eine weitere Moglichkeit der Auflosung bietet § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, wo- nach die GmbH mit der Rechtskraft eines Beschlusses aufgelost wird, durch den die Eroffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Ein solches Szenario tritt nach § 26 Abs. 1 S. 1 InsO[38] ein, wenn das Insolvenzgericht den Antrag der GmbH auf Eroffnung des Insolvenzverfahrens ablehnt, weil ihr Vermogen voraussichtlich nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht. Weiter fuhrt § 26 Abs. 1 S. 3 InsO aus, dass ein solcher Beschluss unverzuglich offentlich bekannt zu machen ist. Es handelt sich dem Grunde nach um ein ge- scheitertes Insolvenzverfahren, bei dem sowohl fur den Auflosungsgrund als auch fur die Abwicklung der Gesellschaft insolvenzrechtliche Vorschriften zu beachten sind.[39]
2.5 Verfugung des Registergerichts
Die GmbH kann nach § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG mit der Rechtskraft einer Verfugung des Registergerichts aufgelost werden. Eine solche Verfugung wird in Fallen erteilt, in denen Mangel im Gesellschaftsvertrag i.S.d. § 399 FamFG[40] festgestellt worden sind. Dabei ist zu beachten, dass es sich nach § 399 FamFG um einen wesentlichen Mangel handeln muss. Absatz 2 des § 399 FamFG regelt, dass das Gericht den Mangel nach einer erfolglosen Fristsetzung festzustellen hat.
2.6 Vermogenslosigkeit der GmbH
Einen weiteren Auflosungsgrund regelt § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, wonach die Gesellschaft wegen Vermogenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 FamFG im Handelsre- gister geloscht werden kann. Ein Abwicklungsverfahren findet in diesem Fall nicht statt, sodass eine vermogenslose GmbH nach der Loschung sofort zur Voll- beendigung ubergeht.[41]
In der Literatur fuhrt die Einordnung des § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG unter den Auflosungsgrunden zu Fragen.[42] Ausschlaggebend dafur ist die Tatsache, dass die Vermogenslosigkeit keinen Auflosungs-, sondern eher einen Erloschenstatbestand verkorpert.[43] Eine Zuordnung unter den Auflosungstatbestanden ist daher zu- nachst nicht zutreffend.
Zu unterscheiden ist die Auflosung wegen Vermogenslosigkeit von der sogenann- ten Mantel-GmbH, welche ebenfalls einen Auflosungsgrund impliziert.[44] Dabei handelt es sich um eine Gesellschaft, die keine Tatigkeit mehr ausubt.[45] Bei der Mantel-GmbH ist es unerheblich, ob sie uber Vermogen verfugt oder nicht.[46]
3 Phase 2: Liquidationsverfahren
Nachdem die ersten Schritte zur Auflosung der GmbH durch Phase 1 eingeleitet wurden, folgt das eigentliche Verfahren zur Liquidation mit Phase 2.
Begleitet wird das Liquidationsverfahren durch den Liquidator. Um etwaige Abwicklungsschaden zu vermeiden, ist der Liquidator dazu angehalten, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu agieren.[47]
Wie bereits erlautert, hat die GmbH ihre werbende Tatigkeit und die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr beendet und verfolgt von nun an einen anderen Gesellschaftszweck.[48] Dieser besteht von diesem Zeitpunkt an darin, die laufen- den Geschafte zu beenden, Forderungen einzuziehen, Verbindlichkeiten zu tilgen und Vermogensgegenstande zu „versilbern“ (in Geld umzuwandeln).[49] Eine Ruckkehr zur werbenden Gesellschaft ist zu diesem Zeitpunkt (nach Auflosung und vor Beendigung) noch moglich.[50]
3.1 Anmeldepflicht
Nach § 65 Abs. 1 S. 1 GmbHG ist die Auflosung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dabei hat die Anmeldung lediglich deklarato- rische, also rechtsbeurkundende Wirkung.[51] Daher ist die Auflosung der Korper- schaft auch ohne Eintragung im Handelsregister rechtswirksam.[52] Zu beachten ist, dass die Anmeldepflicht fur alle Falle gilt, in denen eine einge- tragene Gesellschaft aufgelost wird.[53] Im Umkehrschluss daraus ist eine bereits angemeldete, aber noch nicht eingetragene Vor-GmbH von dieser Pflicht befreit.[54]
Fur die Auflosungsanmeldung im Handelsregister kann die im Anhang B aufge- fuhrte Vorlage verwendet werden.
Ausnahmen von der Anmeldeplicht sind in § 65 Abs. 1 S. 2 - 4 GmbHG genannt. Eine Anmeldung im Handelsregister ist demnach nicht notwendig in Fallen, in denen eine Eroffnung oder eine Ablehnung der Eroffnung des Insolvenzverfah- rens stattgefunden hat. Eine weitere Ausnahme ist die Feststellung eines Mangels im Gesellschaftsvertrag. Hierbei erfolgt die Eintragung der Auflosung von Amts wegen durch das Gericht. Im Fall der Loschung i.S.d. § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG entfallt die Pflicht zur Eintragung.
GemaB § 67 Abs. 1 GmbHG sind die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungs- befugnisse zunachst durch die Geschaftsfuhrer der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Dabei sind der Anmeldung nach § 67 Abs. 2 GmbHG die Urkunden uber die Bestellung als Urschrift oder in offentlich beglau- bigter Abschrift beizufugen. Etwaige Anmeldungen von Anderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsbefugnisse erfolgen von diesem Zeitpunkt an durch die Liquidatoren selbst. In diesen Fallen verlangt § 67 Abs. 2 GmbHG ebenfalls die Urkunden zu den Anderungen in Urschrift oder in offentlich beglaubigter Abschrift.
Mit der Anmeldung im Handelsregister haben die Liquidatoren gemaB § 67 Abs. 3 S. 1 GmbHG zu versichern, dass ihrer Bestellung keine der in § 66 Abs. 4 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 2-3 GmbHG genannten Umstande entgegenste- hen. Danach darf die Geschaftsfuhrung an einer GmbH nicht ausgeubt werden, sofem der Geschaftsfuhrer aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer Ent- scheidung durch eine Verwaltungsbehorde ein Ausubungsverbot fur bestimmte Berufe, Berufszweige, Gewerbe oder Gewerbezweige erteilt bekommt und dieses Verbot ganz oder teilweise mit dem Untemehmensgegenstand der GmbH uberein- stimmt.
3.2 Bestellung des Liquidators
Bei der Bestellung von Liquidatoren ist zwischen Bestellung durch die Gesellschaft und durch das Gericht zu unterscheiden.
GemaB § 66 Abs. 1 GmbHG hat eine Liquidation durch die Geschaftsfuhrer der Gesellschaft zu erfolgen. Weiter fuhrt § 66 Abs. 1 GmbHG aus, dass durch Ge- sellschafterbeschluss oder Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag auch andere Personen als Liquidatoren in Frage kommen. Eine Beschrankung der Anzahl von Liquidatoren wird durch § 66 GmbHG nicht vorgenommen.[55]
Fur die gerichtliche Bestellung ist § 66 Abs. 2 GmbHG maBgebend, welcher das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraussetzt. Des Weiteren ist ein Antrag von Gesellschaftem notwendig, deren Anteile zusammen mindestens zehn Prozent des Stammkapitals umfassen. Man spricht in diesem Zusammenhang der gerichtlichen Bestellung auch von „befohlenen“ Liquidatoren.[56]
Die Eintragung wird in diesem Fall gemaB § 67 Abs. 4 GmbHG von Amts wegen durchgefuhrt. Grund fur diese gerichtliche Notbestellung von Liquidatoren kann nach § 29 und § 48 BGB vorliegen, wenn die Gesellschaft keine geeigneten Liquidatoren vorweist, die fur das Amt in Frage kommen.
3.3 Die Rolle des Liquidators
Eine bedeutende Rolle im Liquidationsverfahren spielt der Liquidator, welcher die Abwicklung von seiner Bestellung an bis zur Beendigung der Gesellschaft beglei- tet.
Aus dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 GmbHG lasst sich ableiten, dass die Liquidatoren nach der Auflosung die Stellung der bisherigen Geschaftsfuhrer ubernehmen. Mit der Auflosung werden diese zum Geschaftsfuhrungs- und Vertretungsorgan der Gesellschaft.[57] Zu beachten ist, dass ein Liquidator nicht die umfassenden Rechte eines Insolvenzverwalters inne hat, sondem ab seiner Bestellung aus- schlieBlich die Aufgaben des Geschaftsfuhrers ubernimmt.[58]
Bezuglich der Auswahl von Liquidatoren verweist § 66 Abs. 4 GmbHG auf § 6 Abs. 2 S. 2 - 3 GmbHG, wonach grundsatzlich jede naturliche und unbeschrankt geschaftsfahige Person in Betracht kommt, sofern diese nicht von den Negativkri- terien des § 6 Abs. 2 S. 2 - 3 GmbHG betroffen ist. Als Liquidatoren kommen sowohl die bisherigen Geschaftsfuhrer der Gesellschaft als auch fremde Dritte in Frage.[59] Im ersten Fall spricht man von „geborenen“, im zweiten Fall von „geko- renen“ Liquidatoren.[60]
Nach Nerlich kommen auch juristische Personen des privaten und offentlichen Rechts als Liquidatoren in Frage.[61] Zwar beschrankt der Gesetzgeber im § 6 Abs. 2 GmbHG das Amt des Geschaftsfuhrers auf naturliche Personen, jedoch mangelt es an einer Verweisung im dafur maBgeblichen § 66 Abs. 4 GmbHG.[62]
Nachdem die gesellschaftsrechtliche Stellung des Liquidators als Organ der GmbH i.L. beschlossen wurde, bedarf es eines Dienstverhaltnisses mit der aufzu- losenden Gesellschaft. Im Gegensatz zur Bestellung, welche unter anderem durch Gesellschafterbeschluss erfolgen kann, ist eine vertragliche Vereinbarung mit der Gesellschaft im Rahmen eines Dienst-/ Anstellungsverhaltnisses notwendig.[63] Fur geborene Liquidatoren besteht keine Anderung ihres bisherigen Dienstverhaltnisses, da die Vereinbarungen zu Gehalt und sonstigen Themen weiter fortbe- stehen.[64]
Im Falle von gerichtlich bestellten Liquidatoren fuhrt die Frage zur Notwendigkeit eines Dienstvertrages zu Stellungnahmen in der Literatur. Da in diesem Fall re- gelmaBig ein Dienstvertrag zwischen Liquidator und der GmbH i.L. fehlt, wird die Ansicht vertreten, dass das zustandige Gericht als Vertreter der Gesellschaft den erforderlichen Dienstvertrag abschlieBen kann.[65]
Passarge sieht darin jedoch einen schwerwiegenden Eingriff in die Vertragsfrei- heit und den damit einhergehenden Rechten der Gesellschafter.[66]
Zur Haftung des Liquidators bedarf es nach § 69 AO[67] das Vorliegen einer vor- satzlichen oder grob fahrlassigen Verletzung der ihm auferlegten steuerlichen Pflichten fur die GmbH. Die Definition von grober Fahrlassigkeit ist im § 276 Abs. 2 BGB geregelt und bezeichnet dies als AuBerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Vorsatzlich handelt nach § 16 Abs. 1 StGB[68] derjenige, der bei der Begehung der Tat einen Umstand kennt, der zum gesetzlichen Tatbe- stand gehort.
Das Oberlandesgericht Dusseldorf[69] hat zur Wertung von Vorsatz und grober Fahrlassigkeit beschlossen, dass den Liquidator keine grobe Pflichtverletzung trifft, wenn er bei einer kleinen GmbH i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB im Rahmen der Erstellung der Eroffnungsbilanz auf die Erstellung eines Erlauterungs- und Lage- berichts verzichtet.
Weitere Haftungsrisiken sind im § 71 Abs. 4 GmbHG geregelt, welcher auf die Rechte und Pflichten eines Geschaftsfuhrers Bezug nimmt. Darin wird unter anderem auf § 64 Abs. 1 GmbHG verwiesen, nach dem der Geschaftsfuhrer und folglich auch der Liquidator zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet sind, die nach Eintritt der Zahlungsunfahigkeit oder Feststellung der Uberschuldung geleistet werden. Das Ergebnis dieser Vorschrift ist eine personliche Haftung im Fall einer Insolvenzverschleppung.[70]
Im § 70 GmbHG sind eine Reihe von Aufgaben des Liquidators aufgelistet. Da- nach hat er dafur zu sorgen, dass die laufenden Geschafte der Gesellschaft been- det, die Verpflichtungen erfullt und die Forderungen eingezogen werden. Weiter fuhrt § 70 GmbHG aus, dass die Liquidatoren dafur zustandig sind, das Vermogen der GmbH i.L. in Geld umzuwandeln. Dazu ist es ihnen nach § 70 S. 2 GmbHG gestattet, neue Geschafte einzugehen, sofern diese die Beendigung der schweben- den Geschafte fordem.
Weiter haben sie die Gesellschaft gemaB dieser Vorschrift bei gerichtlichen und auBergerichtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die Aufzahlung der Pflichten ist nicht abschlieBend. Weitere Pflichten ergehen aus § 34 Abs. 1 AO, wonach die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen dafur zu sorgen haben, dass die steuerlichen Pflichten erfullt werden. Absatz 3 dieser Vorschrift legt diese Pflicht auf den Liquidator um, soweit seine Befugnisse bei der Verwaltung ausreichen.
Im Folgenden werden die einzelnen Aufgabenbereiche von Liquidatoren naher ausgefuhrt. Aufgrund des Umfangs der steuerlichen Pflichten und denen im Rah- men der Rechnungslegung, werden diese in gesonderten Kapiteln erlautert.
Die Pflicht zur gerichtlichen und auBergerichtlichen Vertretung durch die Liquidatoren ergibt sich aus § 70 S. 1 GmbHG. Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis muss gewahrleistet sein, dass diese (wie beim GmbH-Geschaftsfuhrer auch) zum Schutz des Rechtsverkehrs umfassend verstanden wird.[71]
Die Auflosung der Gesellschaft ist nach § 65 Abs. 2 S. 1 GmbHG von dem Liquidator in den Geschaftsblattern bekannt zu machen. Hierzu zahlen Bundesanzeiger und weitere offentliche Blatter. Durch die Bekanntmachung werden zugleich die Glaubiger nach § 65 Abs. 2 S. 2 GmbHG dazu aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden („Glaubigeraufruf‘). Der Glaubigeraufruf dient in erster Linie dazu, die Glaubiger der GmbH i.L. unter dem Hinweis auf die erfolgte Auflosung dazu aufzufordem, ihre Anspruche anzumelden und verkorpert ein besonderes Instrument des Glaubigerschutzes.[72]
[...]
[1] Mann, Buddenbrooks, 2001, S. 695 f.
[2] Schwarz, GStB, 2017, S. 462.
[3] Schwarz, GStB, 2017, S. 462.
[4] Umwandlungsgesetz vom 28.10.1994 (BGB1. I S. 3210; 1995 I S. 428), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17.07.2017 (BGB1.1 S. 2434) geandertwordenist.
[5] Beckmann / Hofmann in Gehrlein et al., GmbHG, 2017, Vor §§ 60 ff. Rn 19.
[6] Winkeljohann et al., Sonderbilanzen, 2016, S. 903.
[7] Winkeljohannetal., Sonderbilanzen, 2016, S. 903.
[8] Gesetz betretfend die Gesellschaften mit beschrankter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veroffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.07.2017 (BGB1.1 S. 2446) geandertwordenist.
[9] Passarge / Torwegge, Die GmbH in der Liquidation, 2014, S. 2.
[10] Passarge / Torwegge, Die GmbH in der Liquidation, 2014, S. 3.
[11] Passarge / Torwegge, Die GmbH in der Liquidation, 2014, S. 3.
[12] Beckmann / Hofmann in Gehrlein et al., GmbHG, 2017, Vor §§ 60 ff. Rn 7.
[13] Schiffers / Theile, Bilanzrecht der GmbH, 2016, S. 585.
[14] Brost, Steuer+ Studium, 2015, S. 149.
[15] Eller, Liquidation der GmbH, 2016, S. 29.
[16] Bochmann et al., GmbH-Handbuch, 2017, S. 1703.
[17] Kleindiek in Lutter / Hommelhoff, GmbHG, 2016, § 70 Rn 7.
[18] Bemer inFleischer/Goette, MuKoGmbHG, 2016, §60Rnl.
[19] Eller, Liquidation der GmbH, 2016, S. 25.
[20] Bochmann et al., GmbH-Handbuch, 2017, S. 1709.
[21] Bochmann et al., GmbH-Handbuch, 2017, S. 1709.
[22] Winkeljohann et al., Sonderbilanzen, 2016, S. 913.
[23] Schwarz, GStB, 2017, S. 455.
[24] Winkeljohann et al., Sonderbilanzen, 2016, S. 904.
[25] Eller, Liquidation der GmbH, 2016, S. 25.
[26] Beckmann / Hofmann in Gehrlein et al., GmbHG, 2017, Vor §§ 60 ff. Rn 4.
[27] Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veroffent- lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 28 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGB1.1 S. 2745) geandert worden ist.
[28] Beckmann / Hofmann in Gehrlein et al., GmbHG, 2017, Vor §§ 60 ff. Rn 4.
[29] Winkeljohann et al., Sonderbilanzen, 2016, S. 905.
[30] Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.09.1991 - Az.: 21 U 10/90.
[31] Burgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGB1. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGB1.1 S. 2787) geandert worden ist.
[32] Brost, Steuer+ Studium, 2015, S. 150.
[33] Beckmann / Hofmann in Gehrlein et al., GmbHG, 2017, Vor §§ 60 ff. Rn 21.
[34] Beckmann / Hofmann in Gehrlein et al., GmbHG, 2017, Vor §§ 60 ff. Rn 21.
[35] Beckmann / Hofmann in Gehrlein et al., GmbHG, 2017, Vor §§ 60 ff. Rn 21.
[36] Beckmann / Hofmann in Gehrlein et at., GmbHG, 2017, Vor §§ 60 ff. Rn 21.
[37] Hillebrand / Frystatzki, Going Concemversus Break Up, 2016, S. 125.
[38] Insolvenzordnung vom 05.10.1994 (BGB1. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzesvom 23.06.2017 (BGB1.1 S. 1693) geandertwordenist.
[39] Schmidt / Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, 2016, S. 385.
[40] Gesetz uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (BGB1.1 S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGB1.1 S. 2780) geandertworden ist.
[41] Beckmann / Hofmann in Gehrlein et al., GmbHG, 2017, Vor §§ 60 ff. Rn 14.
[42] Beckmann / Hofmann in Gehrlein et al., GmbHG, 2017, Vor §§ 60 ff. Rn 20 und Schmidt / Uhlenbruck (2016), S. 383.
[43] Schmidt / Uhlenbruck, Die GmbH inKrise, Sanierung und Insolvenz, 2016, S. 383.
[44] Nerlich in Michalski et al., GmbHG, 2017, §60Rn21.
[45] Nerlich in Michalski et al., GmbHG, 2017, §60Rn21.
[46] Nerlich in Michalski et al., GmbHG, 2017, §60Rn21.
[47] Bochmann et at., GmbH-Handbuch, 2017, S. 1723 f.
[48] Eller, Liquidation der GmbH, 2016, S. 29.
[49] Beckmann / Hofmann in Gehrlein et al., GmbHG, 2017, Vor §§ 60 ff. Rn 3.
[50] Beckmann / Hofmann in Gehrlein et al., GmbHG, 2017, Vor §§ 60 ff. Rn 12.
[51] Propper, GmbH-StB, 2013, S. 259.
[52] Bochmann et al., GmbH-Handbuch, 2017, S. 1721 f.
[53] Beckmann / Hofmann in Gehrlein et al., GmbHG, 2017, § 65 Rn 2.
[54] Beckmann / Hofmann in Gehrlein et al., GmbHG, 2017, § 65 Rn 2.
[55] Passarge / Torwegge, Die GmbH in der Liquidation, 2014, S. 82.
[56] Eller, Liquidation der GmbH, 2016, S. 55.
[57] Winkeljohann et at., Sonderbilanzen, 2016, S. 910.
[58] Passarge / Torwegge, Die GmbH in der Liquidation, 2014, S. 82.
[59] Brunkmans / Hofmann in Gehrlein et al., GmbHG, 2017, § 67 Rn 9.
[60] Brunkmans / Hofmann in Gehrlein et al., GmbHG, 2017, § 67 Rn 9.
[61] Nerlich in Michalski et al., GmbHG, 2017, § 66 Rn 17.
[62] Nerlich in Michalski et al., GmbHG, 2017, § 66 Rn 17.
[63] Passarge / Torwegge, Die GmbH in der Liquidation, 2014, S. 91.
[64] Kleindiek in Lutter / Hommelhoff, GmbHG, 2016, § 66 Rn 9.
[65] Passarge / Torwegge, Die GmbH in der Liquidation, 2014, S. 93.
[66] Passarge / Torwegge, Die GmbH in der Liquidation, 2014, S. 93.
[67] AbgabenordnunginderFassungderBekanntmachungvom 01.10.2002 (BGB1.1 S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGB1. I S. 2745) geandert worden ist.
[68] Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998 (BGB1. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.10.2017 (BGB1.1 S. 3618) geandert worden ist.
[69] Oberlandesgericht Dusseldorf, Beschluss vom 19.09.2001 - Az.: 3 Wx 41/01.
[70] Eller, Liquidation der GmbH, 2016, S. 79.
[71] Bochmannet at., GmbH-Handbuch, 2017, S. 1737.
[72] Winkeljohann et at., Sonderbilanzen, 2016, S. 904.
- Citar trabajo
- Serhat Bulut (Autor), 2018, Die Liquidation der GmbH mit Schwerpunkt auf handels- und steuerrechtlichen Aspekten, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/427754
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