Gewinnorientierte Unternehmen und Non-Profit-Organisationen stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern kooperieren vielfach – mal von Fall zu Fall, mal in institutionalisierter, auf Dauer ausgelegter Form, mal sind sie symbiotisch miteinander verwachsen. Erträge aus unternehmerischer Tätigkeit können in solchen Kooperationen gemeinnützigen Zwecken zufließen, umgekehrt kann aber auch ein gemeinnütziger Eigentümer gerade die unternehmerische Unabhängigkeit eines Unternehmens ermöglichen wie etwa bei der FAZIT-Stiftung, der die Mehrheit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung gehört. Für beide Seiten einer solchen Kooperation geht die gewählte Kooperationsform mit spezischen Chancen und Risiken einher. Gründe, Formen und Risiken solcher Kooperationsformen aufzuarbeiten ist vor diesem Hintergrund aktuell, ökonomisch relevant und anspruchsvoll.
Inhaltsverzeichnis
1 Vorwort
2 Die Autoren
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Relevanz des Themas
1.2 Aufbau der Arbeit
2 For-Profit Unternehmen
2.1 Definition
2.2 Rechtsformen und Merkmale
2.2.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts
2.2.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
2.2.3 Kommanditgesellschaft
2.2.4 Aktiengesellschaft
2.2.5 Eingetragene Genossenschaft
2.3 Kombination von Rechtsformen
3 Non-Profit Organisationen
3.1 Definition
3.2 Typologien des Non-Profit Sektors
3.3 Abgrenzung zu Profit- Organisationen, Staat und Öffentlichkeit
3.4 Bedeutung
3.5 Voraussetzung der Gemeinnützigkeit
3.6 Organisationsformen
3.6.1 gGbR
3.6.2 gGmbH
3.6.3 gAG
3.6.4 geG
3.6.5 Stiftungen
3.6.6 Eingetragener Verband
4 Stiftungen
4.1 Selbstständige (rechtsfähige) Stiftung des privaten Rechts
4.2 Unselbstständige (treuhänderische) Stiftung des privaten Rechts
4.3 Öffentlich-rechtliche Stiftung
4.4 Kirchliche Stiftung
4.5 Kommunale Stiftung
4.6 Familienstiftung
4.7 Unternehmensverbundene Stiftung
4.8 Bürgerstiftung
5 Kooperationen zwischen dem For-Profit Sektor und dem Non-Profit Sektor
5.1 Kooperationsgründe
5.2. Kooperationstypen
5.2.1 Philanthropische Kooperation
5.2.2 Transaktionale Kooperation
5.2.3 Integrative Kooperation
5.2.4 Einordnung der Kooperationstypen
5.3 Kooperationsinstrumente
5.3.1 Corporate Citizenship
5.3.1.1 Corporate Giving
5.3.1.2 Corporate Volunteering
5.3.1.3 Corporate Foundations
5.3.2 Corporate Social Responsibility
5.4 Abgrenzung von Corporate Citizenship und Corporate Social Responsibility
5.5 Win-Win Potenziale
5.6 Risiken
6 Die Robert Bosch Stiftung
6.1 Historischer Hintergrund
6.2 Struktur
6.3 Zweck und Ziele
6.4 Zahlen und Fakten
7 Zusammenfassung und Ausblick
1 Vorwort
Der Inhalt des Buches basiert auf einer mit sehr gut beurteilten Masterarbeit von Dorina Gscheidle (MBA) an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen / Geislingen (HfWU), die vom Erstbegutachter Dieter Neumann überarbeitet wurde.
2 Die Autoren
Dorina Gscheidle (MBA) studierte Volkswirtschaftslehre mit dem Abschluss Bachelor of Science und International Management (MBA) an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen / Geislingen. In ihrem Masterstudiengang vertiefte sie Innovation for Sustainability und Managing Innovation. Neben ihren studentischen Tätigkeiten brachte sie sich engagiert als Tutorin für Macroeconomics und International Business Finance ein.
Im Verlauf ihres Studiums absolvierte sie zwei Auslandssemester an der San Francisco State University und ein Auslandssemester an dem City College of San Francisco.
Im Jahr 2015 absolvierte sie ein halbjähriges Praktikum im Bereich der Marktforschung bei Survata Inc. In San Francisco.
Zum Abschluss ihres Studiums veröffentlichte sie Ihre Masterarbeit mit dem Titel: Der Profit- und Non-Profit Sektor: Gründe, Formen und Risiken einer Kooperation.
Dieter Neumann M.A. studierte Volkswirtschaft, Soziologie und Politologie an der Universität Bonn. Im Anschluss übernahm er mehrere journalistische Tätigkeiten in der Redaktion (Bonner Rundschau) und Öffentlichkeitsarbeit. Von 1978 bis 1986 war er Pressesprecher bei der Landesvereinigung der Niedersächsischen Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände e.V. (seit 1980 Unternehmerverbände Niedersachsen e.V.) und übernahm 1980 als Mitglied der Geschäftsführung die Leitung der Abteilungen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Bildungswesen und Volkswirtschaft/Statistik.
Als Verlagsleiter beim Dr. Curt Haefner-Verlag in Heidelberg (gehört seit 2005 zur Konradin Mediengruppe) hatte er bis zum Jahr 2013 die Chefredaktion unterschiedlicher Publikationen im Themenbereich Journalistik, Öffentlichkeitsarbeit, Verbandswesen (Non-Profit-Organisationen) inne. Bis zum Jahr 2011 war er darüber hinaus Pressesprecher der Vereinigung der Arbeitgeberverbände der Deutschen Papierindustrie e.V. (VAP).
Als Lehrbeauftragter und Ehrensenator an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen ist er in den Themenbereichen Journalistik, Öffentlichkeitsarbeit und Non-Profit-Organisationen tätig.
Seit dem Jahr 2013 ist er außerdem Verleger eines eigenen Verlages in Weinheim.
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Überblick über privatrechtliche Rechtsformen
Abbildung 2: Die Organisation des dritten Sektors zwischen Staat und Markt
Abbildung 3: Wirtschaftliche Bedeutung des Dritten Sektors in Deutschland
Abbildung 4: Gemeinnützigkeit nach §§ 52-54 der Abgabenordnung
Abbildung 5: Organisationsformen des Non-Profit Sektors
Abbildung 6: Struktur des deutschen Stiftungswesens
Abbildung 7: Beispiel einer Doppelstiftung
Abbildung 8: Beteiligungsträgerstiftung und Unternehmensträgerstiftung
Abbildung 9: Die Funktionsweise von Bürgerstiftungen
Abbildung 10: Stufen der sektorenübergreifenden Kooperation
Abbildung 11: Philanthropische Kooperation
Abbildung 12: Transaktionale Kooperation
Abbildung 13: Integrative Kooperation
Abbildung 14: Instrumente des unternehmerischen Engagements
Abbildung 15: Cause-related Marketing
Abbildung 16: Impulse für Corporate Volunteering
Abbildung 17: Motive für Corporate Volunteering
Abbildung 18: Mitarbeiterfreistellung durch Unternehmen
Abbildung 19: CSR im gesellschaftlichen Kontext
Abbildung 20: Win-win-Potenziale intersektoraler strategischer Allianzen
Abbildung 21: Struktur der Robert Bosch Stiftung GmbH
Abbildung 22: Unternehmensanteile der Robert Bosch GmbH
Abbildung 23: Stimmenanteile der Robert Bosch GmbH
Abbildung 24: Zusammensetzung der Fördergelder der Robert Bosch Stiftung GmbH
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Formen von Non-Profit-Organisationen nach Schwarz (vereinfacht)
Tabelle 2: Charakteristiken der drei Kooperationsformen
Tabelle 3: Die Einordnung der drei Kooperationstypen
1 Einleitung
1.1 Relevanz des Themas
Das bekannte Zitat von Erich Kästner: „Es gibt nichts Gutes: außer man tut es!“[1], beschreibt was die Gesellschaft heutzutage auch von Unternehmen erwartet; nämlich bedeutend mehr erwartet, als „nur“ die Erzielung von Gewinnen.[2]
Außer der Rendite und dem Shareholder-Value gibt es für Profit-Organisationen heutzutage noch weitere Gründe, um eine Sicherung der eigenen Marktposition zu gewährleisten. Um den Unternehmenserfolg auf lange Sicht zu sichern, ist ein kurzfristiges Denken nicht mehr ausreichend, ohne eine entsprechende Rücksichtnahme auf das Umfeld. Durch die Globalisierung wie auch den leichten Zugang und Austausch von Information steigen die Erwartungen an Unternehmen, verantwortungsvoll zu handeln. Firmen sind ein fester Bestandteil der Gesellschaft, da sie über Humankapital verfügen, öffentliche Güter nutzen und entsprechend knappe Ressourcen verbrauchen. Konsumenten, Institutionen und andere Anspruchsgruppen empfinden es als ungerecht, wenn dieser Konsum nicht über einen entsprechenden Ausgleich kompensiert wird. Von Stakeholdern der Unternehmen wird daher ein Gleichgewicht zwischen Nehmen und Geben gefordert.
Auch für die Non-Profit Organisationen wird die Zusammenarbeit mit Unternehmen zunehmend wichtiger, da sie sich langfristig nicht mehr nur auf die Einnahmen seitens des Staates verlassen können.
Durch Kooperationen zwischen Profit- und Non-Profit Organisationen werden die Anreize und Ziele beider Institutionen gebündelt und zusammengeführt. Es geht hierbei um die gemeinsame Ausarbeitung konkreter Konzepte, deren Systematisierung und Umsetzung. Von Einseitigkeit kann dabei nicht die Rede sein. Sowohl die Unternehmen als auch die Non-Profit Organisationen müssen ihren Beitrag leisten.
1.2 Aufbau der Arbeit
Im ersten Kapitel startet die Arbeit mit einer Einführung in das Thema der Masterarbeit: „Der Profit- und Non-Profit Sektor: Gründe, Formen und Risiken einer Kooperation“.
Das zweite Kapitel befasst sich zunächst mit den Grundlagen und der Definition von Profit Organisationen. Es werden zum einen die verschiedenen Rechtsformen der Unternehmen behandelt und zum anderen wird die Kombination dieser Rechtsformen erläutert.
Das nächste Kapitel definiert zunächst Non-Profit Organisationen und grenzt diese schließlich von Staat und Öffentlichkeit ab. Auch wird auf die Relevanz dieser Institutionen hingewiesen. Zuletzt werden in diesem Kapitel die Formen von Non-Profit Organisationen geschildert.
Das vierte Kapitel beschreibt die theoretischen und gesetzlichen Grundlagen von Stiftungen, da die Robert Bosch Stiftung das Beispiel für eine Partnerschaft zwischen Unternehmen und Non-Profit Organisation bildet.
Im fünften Kapitel wird zu Beginn beschrieben, warum Profit-Organisationen als auch Non-Profit Organisationen intersektorale Partnerschaften eingehen. Auch wird ein Überblick der verschiedenen Kooperationsformen gegeben. Im nächsten Abschnitt werden dann die Instrumente von Kooperationen näher beleuchtet. Darauf folgt die Beschreibung von Win-Win Situationen, welche durch eine Partnerschaft entstehen. Allerdings werden in diesem Kapitel auch die Kooperationsrisiken erläutert.
Im sechsten Kapitel wird eine vorbildliche intersektorale Kooperation anhand der Robert Bosch Stiftung beschrieben.
Zu guter Letzt wird in Form eines Fazits die Relevanz des Themas evaluiert und ein Blick in die Zukunft geworfen.
2 For-Profit Unternehmen
2.1 Definition
For-Profit Organisationen sind ökonomische Unternehmen, die im Interesse ihrer Eigentümer Gewinne zum Selbstzweck erwirtschaften. Diese Organisationen kennzeichnet eine formal festgelegte Zielsetzung, beispielsweise das Streben nach einer höheren Rendite für das entsprechend eingesetzte Eigen- bzw. Fremdkapital.[3] Wie erfolgreich eine Profit-Organisation ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise
- der Veränderungsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Firma an neue Marktstrukturen,
- der Kundenorientierung und der Bedürfnisbefriedigung von Kunden,
- der Vernetzung mit anderen Firmen um Synergien zu bilden,
- der Markenwert der Unternehmung,
- den Human Ressources bzw. der Motivation und Qualität der Mitarbeiter,
- dem Verhalten der Wettbewerber
ab.[4]
Wirtschaftsunternehmen finanzieren sich durch Kapitaleinlagen und durch den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen. Des Weiteren sind Unternehmen durch die Beschäftigung von hauptamtlichen Mitarbeitern gekennzeichnet. Größen, die durch den Markt bestimmt werden, wie beispielsweise Umsatz, Gewinn und Marktanteil messen den Erfolg des Unternehmens und sind daher auch von großer Relevanz.[5]
Auch gibt es soziale Unternehmen, die zwar einen wirtschaftlichen Gewinn anstreben, allerdings nehmen diese Firmen keine Ausschüttungen vor. Vielmehr wird dieser wieder in das Unternehmen reinvestiert. Andere For-Profit Organisationen, welche ihren Gewinn an die entsprechenden Eigentümer ausschütten, verbinden ihre wirtschaftlich ausgerichtete Tätigkeit gleichzeitig mit einem sozialen Ziel oder Zweck. Das Krankenhauswesen verknüpft Daseinsvorsorge mit wirtschaftlichen Zielen. Seit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, das im Jahr 1972 erlassen wurde, ist eine Verknüpfung von einer bedarfsgerechten medizinischen Bevölkerungsversorgung und Gewinnmaximierung möglich. Auch Krankenhäuser müssen gewinnorientiert handeln, sodass sie zumindest teilweise die zukünftig anfallenden Investitionskosten tragen können.[6]
2.2 Rechtsformen und Merkmale
Im Jahr 2016 gab es in Deutschland rund 209.448[7] Gesellschaften bürgerlichen Rechts, 529.970[8] GmbHs, 15.744[9] Kommanditgesellschaften, 7.862[10] Aktiengesellschaften und 5.597[11] Genossenschaften.
Nach Heinhold, Bachmann und Hüsing wird unter der Rechtsform eines Unternehmens „die rechtliche Organisationsstruktur die sich das Unternehmen gegeben hat, bildlich gesprochen das rechtliche Kleid, in dem das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt“[12], verstanden. Dabei lässt sich das Spektrum der möglichen Rechtsformen für Unternehmen innerhalb Deutschland wie folgt einteilen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Überblick über privatrechtliche Rechtsformen[13]
Die Rechtsformwahl ist eine langfristige und dennoch nicht irreversible Entscheidung eines Unternehmers.[14] Grundsätzlich steht es dem Unternehmensgründer frei, die Rechtsform zu wählen, welche am besten zu seiner Unternehmung passt. Ungeachtet dessen, gibt es einige gesetzliche Einschränkungen bei der Rechtsformwahl[15]:
1.) Beschränkung hinsichtlich Eigentümer
Für Firmen die nicht Eigentum der öffentlichen Hand sind, ist die Rechtsform des öffentlichen Rechts ausgeschlossen.[16]
2.) Beschränkungen hinsichtlich Tätigkeiten
Beispielsweise können ausschließlich Kaufleute nach §§1-7 HGB die Rechtsformen aus dem Handelsgesetz wählen. So ist die Rechtsform der Kommanditgesellschaft und der Offenen Handelsgesellschaft für entsprechende Freiberufler keine Option.[17]
3.) Beschränkungen hinsichtlich gesetzlich vorgegebenen Mindestgrößen
Für einige Rechtsformen gibt es gesetzliche Regelungen bezüglich Mindestgrößen wie beispielsweise die Mindestkapitalausstattung oder die Mindestanzahl an Gründungsgesellschaftern.[18]
Auch müssen Unternehmensgründer einige Kriterien beachten, wenn sie sich für eine Rechtsform entscheiden. Die wichtigsten Faktoren hinsichtlich der Rechtsformentscheidung sind:
- Leitungsbefugnisse,
- Verhältnisse der Haftung,
- Gewinn-, Verlust-, und Vermögensbeteiligungen,
- Möglichkeiten der Finanzierung,
- Mitwirkungsbefugnisse der Mitarbeiter,
- Veröffentlichungspflichten von rechtsformspezifischen Aufwendungen und
- Steuerbelastungen.[19]
2.2.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Grundsätzlich unterliegt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dem BGB und wird daher auch als BGB- Gesellschaft bezeichnet. Die Rechtsgrundlagen der GbR finden sich in §§ 705-740 BGB.[20] Für die Gründung einer GbR sind mindestens zwei Gesellschafter notwendig. Diese können sowohl natürliche Personen als auch Gesellschaften sein.[21] Laut § 705 BGB, verpflichten sich die Gesellschafter einen gemeinsam festgelegten Zweck zu fördern.[22] Bei der Gründung einer GbR schließen die Gesellschafter einen Gesellschaftsvertrag ab, für den es keine formalen Vorgaben gibt. Allerdings handelt es sich bei einem solchen Vertag im Regelfall um eine schriftliche Ausfertigung. Im Gesellschaftsvertrag muss sowohl der gemeinsame Zweck als auch die Pflicht der gemeinsamen Förderung dieses Zweckes festgelegt und begründet werden.[23]
Grundsätzlich erfolgt die Geschäftsführung der GbR gemeinschaftlich durch die Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter. Allerdings kann die Führungsfunktion einem oder ggf. auch mehreren Gesellschaftern anhand des Gesellschaftsvertrages übertragen werden. So kann auch im Gesellschaftsvertrag die Vereinbarung getroffen werden, dass entsprechende Entscheidungen durch eine mehrheitliche Abstimmung der Gesellschafter erfolgen. Sobald ein Geschäftsführer eine Vertretungsbefugnis hat, kann er die Gesellschaft im Rechtsverkehr in seinem Namen vertreten.[24]
Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt §§ 723-728 BGB. Ein Grund für eine Beendigung kann beispielsweise eine Kündigung des Gesellschafters nach § 723 BGB oder der Todesfall eines Gesellschafters nach § 727 BGB sein.[25]
2.2.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Der rechtliche Rahmen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) legt sowohl das GmbH-Gesetz als auch das Handelsgesetzbuch fest. Grundsätzlich ist die Gründung einer GmbH zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck möglich.[26] Um eine Kapitalgesellschaft gründen zu können, muss gemäß § 2 GmbHG mindestens ein Gesellschafter einen entsprechenden Gesellschaftervertrag aufstellen, der notariell beurkundet wurde. Gemäß § 3 GmbHG ist ein gewisser Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags gesetzlich vorgeschrieben, den es zu beachten gilt. Änderungen innerhalb des Gesellschaftsvertrags müssen laut § 54 GmbHG und § 34 HGB grundsätzlich dem Handelsregister mitgeteilt werden und bedürfen einer notariellen Form.[27]
Die Gesellschafter einer GmbH können Gesellschaften oder Einzelpersonen sein. Des Weiteren muss zur Gründung ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro vorhanden sein.[28] Laut §§ 5 und 7 GmbHG kann jemand als Gesellschafter ernannt werden[29], wenn eine Mindesteinlage von einem Euro getätigt wird.[30] Des Weiteren gilt, dass der oder die Gesellschafter ein Minimum von 25 Prozent, allerdings nicht weniger als 12.500 Euro des entsprechenden Stammkapitals als Einlage leisten müssen, um in das Handelsregister nach § 7 GmbHG und § 33 HGB eingetragen zu werden.[31] Im Falle eines alleinigen Gesellschafters, muss dieser das Stammkapital aufbringen, um entsprechende Sicherheiten bieten zu können.[32]
In § 10 GmbHG sind die Inhaltsbestimmungen für die Eintragung in das Handelsregister festgelegt.[33] Nach § 13 GmbHG ist der Eintrag in das Handelsregister rechtsbegründend, sodass aus der GmbH ab diesem Zeitpunkt eine rechtsfähige sowie juristische Person entstanden ist.[34]
Die Organe der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die Gesellschafterversammlung, Geschäftsführer und ein Aufsichtsrat, der ab 500 Mitarbeitern verpflichtend ist. Nach § 6 GmbH muss der Geschäftsführer eine natürliche sowie unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Der oder die entsprechenden Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung eingesetzt, um die GmbH zu vertreten und zu führen. Die Tätigkeit des Geschäftsführers kann jederzeit widerrufen werden.[35]
Der Gewinn und Verlust einer GmbH wird entsprechend des Besitzes der Geschäftsanteile verteilt. Diese gesetzliche Regelung kann durch Anmerkungen im Gesellschaftsvertrag modifiziert und verändert werden.[36]
Die Haftung der GmbH gegenüber Gläubigern beschränkt sich allein auf das Gesellschaftsvermögen. Somit ist das Verlustrisiko der Gesellschafter ausschließlich auf die von ihnen geleisteten Einlagen beschränkt. Eine entsprechende Nachschusspflicht kann im Gesellschaftsvertrag nachträglich im Zuge einer Satzungsänderung und durch die Zustimmung aller Gesellschafter hinzugefügt werden.[37]
Gründe, eine GmbH aufzulösen, können nach § 60 GmbHG ein entsprechendes Gerichtsurteil sein sowie eine zeitliche Begrenzung der GmbH, die vorab im Gesellschaftsvertrag vermerkt wurde.[38] Auch ein Gesellschafterbeschluss kann einer der Auflösungsgründe sein; allerdings ist hierbei gemäß § 61 GmbHG eine Gesellschaftermehrheit von mindestens 75 Prozent erforderlich.[39] Zu beachten ist, dass das Auflösen der GmbH laut § 65 GmbHG bei dem Handelsregister entsprechend angemeldet werden muss.[40]
2.2.3 Kommanditgesellschaft
Der Zweck einer Kommanditgesellschaft (KG) ist „auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet“.[41] Um eine KG gründen zu können, sind mindestens zwei Gesellschafter notwendig. Grundsätzlich sind zwei Arten von Gesellschaftern zu unterscheiden; die sogenannten Kommanditisten Komplementäre und die Komplementäre. Von jeder dieser Art muss mindestens einer innerhalb der KG vorhanden sein. Laut § 161 HGB ist die Haftung gegenüber Gläubigern bei Kommanditisten auf die Einlage des entsprechend eingesetzten Vermögens beschränkt. Hingegen ist die Haftung bei den Komplementären einer Kommanditgesellschaft unbeschränkt.[42]
Durch den Abschluss eines formlosen Gesellschaftsvertrages wird die Kommanditgesellschaft gegründet. Trotz der Formfreiheit, wird in der Praxis dieser Vertrag im Regelfall schriftlich dokumentiert. Im Falle eines Einbezugs von Grundstücken, sind die Gesellschafter verpflichtet, den Vertrag notariell zu beurkunden. Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrages kann ausschließlich durch die Zustimmung von allen beteiligten Gesellschaftern erfolgen.[43] Des Weiteren ist bei der Gründung der Eintrag in dem Handelsregister nach § 162 HGB erforderlich.[44]
Die Rechtsgrundlagen der Kommanditgesellschaft sind in §§ 161-177a HGB und in §§ 705-740 BGB geregelt.[45] Laut § 19 HGB besteht der Name der Gesellschaft einerseits aus dem Familiennamen von mindestens einem Gesellschaftskomplementär und andererseits aus dem Zusatz KG. Zu beachten ist, dass die Kommanditgesellschaft keine Namen von Kommanditisten enthalten darf, da diese nicht mit ihrem Vermögen haften.[46]
Grundsätzlich verfügt die Kommanditgesellschaft über keine eigenständige Rechtsfähigkeit. Gründe eine GmbH aufzulösen, können nach § 131 HGB ein Insolvenzverfahren, der Tod von Gesellschaftern, oder eine zeitliche Begrenzung der KG sein.[47] Nach § 177 HBG wird bei dem Tod eines Kommanditisten die KG durch die entsprechenden Erben fortgesetzt.[48]
2.2.4 Aktiengesellschaft
Kennzeichnend für eine Aktiengesellschaft ist, dass sie eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit besitzt und ihr Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Aktiengesellschaften sind besonders gut für große Gesellschaften geeignet und entstehen daher meist aus schon bestehenden Gesellschaften im Zuge eines Rechtsformwechsels. Die Rechtsgrundlage der Aktiengesellschaft bilden hauptsächlich das Aktiengesetz und Teile des Handelsgesetzbuchs.[49]
Des Weiteren beruht die Gründung einer AG auf ausführlichen Vorschriften, welche in §§ 22-53 AktG festgehalten sind.[50] Nach § 1 AktG entsteht durch die Gründung einer AG eine rechtsfähige juristische Person, die in das Handelsregister einzutragen ist. Im Zuge der Gründung ist gemäß § 2 AktG unter anderem mindestens ein Gründer notwendig, der eine entsprechende Aktieneinlage übernimmt. Laut § 9 AktG beträgt der Mindestnennbetrag einer Aktie einen Euro; entsprechend ist eine Aktienausgabe unter diesem Nennbetrag verboten. Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft muss mindestens 50.000 Euro betragen; bis diese Einlage vollständig geleistet ist gibt es nach § 10 Abs. 2 AktG nur Namensaktien.[51]
Jede Aktiengesellschaft muss eine notariell beurkundete Satzung vorweisen, die einen entsprechenden Mindestinhalt mit den aufgeführten Angaben von § 23 Abs. 3 und 4 AktG enthalten muss.[52] Bei beschlossenen Änderungen der Satzung muss grundsätzlich dem Handelsregister durch den Vorstand der AG Bescheid gegeben werden. Durch eine Hauptversammlung und einer Zustimmung von mindestens 75 Prozent des anwesenden Grundkapitals kann ein Beschluss zur Änderung der Satzung nach § 179 AktG gefasst werden.[53] Auch bei diesem Beschluss ist eine notarielle Aufnahme und Bekundung nach § 130 AktG erforderlich.[54]
Die Handelnden haften nach § 38 AktG persönlich sowie unbeschränkt bis zu dem Zeitpunkt des Eintrages in das Handelsregister. Erst nach dem Eintrag haften die Aktionäre gemäß §§ 54-56, 65 AktG lediglich mit entsprechenden nicht geleisteten Einlagen.[55]
Grundsätzlich besitzen Aktiengesellschaften einen Vorstand, einen Aufsichtsrat und eine Hauptversammlung. Nach § 76 AktG ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder von der Firmengröße abhängig und besteht aus mindestens einer Person, die natürlich, unbeschränkt und geschäftsfähig sein muss. Die Vorstandsmitglieder übernehmen die Geschäftsführung und besitzen die Vertretungsmacht der Aktiengesellschaft in der Öffentlichkeit. Der Vorstand wird für eine Dauer von maximal fünf Jahren vom Aufsichtsrat abberufen und bestellt. Die Zusammensetzung und die Größe des Vorstands sind in §§ 95 und 96 AktG geregelt. Allerdings muss der Aufsichtsrat mindestens drei Mitglieder besitzen. Der Zweck des Aufsichtsrates ist eine Vertretung der AG gegenüber dem Vorstand und eine Überwachung von Jahres- und Gewinnverwendungsabschluss. Generell gehören der Hauptversammlung alle Aktionäre der Aktiengesellschaft an. Dabei können die Aktionäre sowohl Gesellschaften als auch Personen sein. Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören beispielsweise Beschlüsse über Änderungen der Satzung, Erhöhungen des Kapitals oder die Auflösung der Gesellschaft.[56]
2.2.5 Eingetragene Genossenschaft
Der rechtliche Rahmen der eingetragenen Genossenschaft (eG) sind im Genossenschaftsgesetz festgehalten. Der Zweck einer eG ist das Fördern des Erwerbs oder der Wirtschaft. Auch können soziale oder kulturelle Belange durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb im Rahmen einer eG gefördert werden.[57]
Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften gibt es bei der eG kein festes Grund- oder Stammkapital. Stattdessen besitzt jeder Genosse einen Geschäftsanteil.[58] Laut § 7 GenG ist der jeweilige Geschäftsanteil der Höchstbetrag, mit dem sich ein Genosse anhand von Einlagen an der eingetragenen Genossenschaft beteiligen kann. Grundsätzlich kann ein Genosse mehr als nur einen Geschäftsanteil besitzen, wenn es die Satzung der eG zulässt.[59]
Nach § 4 GenG müssen mindestens drei Genossen die eG gründen. Diese Genossen sind dann nach einer erfolgreichen Gründung die Gesellschafter.[60] Während des Gründungsaktes legen die Genossen nach §§ 5-8 GenG eine schriftliche Satzung mit einem Mindestinhalt fest.[61] Gemäß § 10 GenG müssen das Statut und die Vorstandsmitglieder in das Genossenschaftsregister eingetragen werden.[62] Durch das Eintragen in dieses Register entsteht zum einen nach § 13 GenG eine eingetragene Genossenschaft und zum anderen laut § 17 GenG eine rechtsfähige juristische Person.[63]
Der Vorstand, die Generalversammlung und der Aufsichtsrat bilden die Organe der eG. Gemäß § 43 GenG gehören der Generalversammlung alle Genossen an. Bei mehr als 1.500 Genossen kann nach § 43a GenG, anstatt der Generalversammlung eine entsprechende Vertreterversammlung mit mindestens 50 Vertretern einberufen werden.[64] Grundsätzlich muss bei einer Tagung der Generalversammlung laut § 47 GenG ein Protokoll der gefassten Beschlüsse angefertigt werden.[65] Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der eG und setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern zusammen. Gemäß § 24 GenG kann der Vorstand aus einer Person bestehen, falls die eingetragene Genossenschaft eine maximale Größe von 20 Genossen aufweist.[66] Der Aufsichtsrat setzt sich laut § 36 GenG aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Voraussetzung der Mitglieder des Vorstands- und Aufsichtsrats ist eine Mitgliedschaft in der Genossenschaft.[67] Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass es sich um eine natürliche Person oder einen Vertreter von juristischen Personen handelt. Sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat werden von der Generalversammlung gewählt.[68] Ein weiteres Aufgabengebiet der Generalversammlung ist nach § 16 GenG die Änderungen der Satzung und die Bereitstellung des Jahresabschlusses.[69]
Die Gründe für die Auflösung sind in §§ 78-81a geregelt. Elementar ist, dass der Tod eines Genossen kein Auflösungsgrund darstellt, da die Mitgliedschaft der eG weitervererbt werden kann.[70]
2.3 Kombination von Rechtsformen
In der Praxis haben sich verschiedene Kombinationen von Rechtsformen herausgebildet. Diese Mischformen sind insbesondere zwischen Kapitalgesellschaften und Personenunternehmungen üblich.[71]
Die wohl häufigste und bedeutendste Mischform stellt die Form GmbH & Co. KG dar. Bei dieser Rechtsform handelt es sich um eine Personengesellschaft zuzüglich einer unbeschränkt haftenden GmbH. Oftmals sind die Kommanditisten der Kapitalgesellschaft auch gleichzeitig die Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.[72] Da bei dieser Mischform die GmbH als Komplementär agiert, „selbst aber in ihrer Haftung beschränkt ist, beschränkt sich die Haftung der KG in diesem Fall auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH und die Haftsummen der Kommanditisten“.[73] Dies bringt einen enormen Vorteil mit sich, da bei der Kreditgesellschaft normalerweise der Komplementär unbeschränkt mit seinem Privatvermögen haftet.[74]
Eine weitere Kombination der Rechtsform ist GmbH & Still. Bei dieser Sonderform der stillen Gesellschaft, gibt es einen stillen Gesellschafter, der sich mittels eines Gesellschaftsvertrags an der GmbH beteiligt. Die Beteiligung bekommt er durch die Gewährung einer vertraglich definierten Vermögenseinlage. Durch die getätigte Einlage erlangt der Gesellschafter einen entsprechenden Anspruch auf einen vorab vertraglich vereinbarten Gewinnanteil der GmbH.[75] Durch Kombination von GmbH & Still ist die Haftung auf das Kapital der Gesellschaft beschränkt.[76]
3 Non-Profit Organisationen
3.1 Definition
Da der Non-Profit-Begriff stark von kulturellen Gegebenheiten geprägt wird, ist die Frage, was genau unter einer Non-Profit Organisation verstanden wird, auch in der Literatur nicht einheitlich beantwortet.[77] Laut Anheier und Salamon zählen zu Non-Profit-Organisationen ausschließlich solche Institutionen, „die formal organisiert sind im Sinne einer feststellbaren institutionellen Dauerhaftigkeit, selbstverwaltet sind, nicht-gewinnorientiert arbeiten, nicht formal-rechtlich Teil der Hoheitsverwaltung und staatliche Anstalten bilden und in deren organisatorischen Verhalten und Mitgliedschaft dem Prinzip der Freiwilligkeit eine entscheidende Rolle zugewiesen ist“.[78]
Nach Badelt, Meyer und Simsa müssen Non-Profit Organisationen die nachstehenden fünf Charakteristika (wenigstens in einem Mindestmaß) erfüllen. Die genannten Merkmale von NPOs sind hinsichtlich ihrer Grenzen keinesfalls durchweg trennscharf. Diese Unschärfe zwischen Profit- und Non-Profit Organisationen findet sich auch in der Realität wieder. Jedoch kann sich das Ausmaß der einzelnen Kriterien innerhalb des Non-Profit Sektors sehr unterscheiden. Die Autoren beziehen sich bei der Merkmalsbeschreibung von NPO`s auf die Definition von Anheier und Salamon:[79]
- NPOs müssen über einen gewissen Grad an formaler Organisation verfügen. Dies bezieht sich sowohl auf formalisierte Entscheidungsstrukturen als auch Verantwortlichkeiten wie beispielsweise einer juristischen Registrierung.[80] Durch dieses Kriterium können Non-Profit Organisationen von spontanen und zeitlich begrenzten Zusammenschlüssen unterschieden werden.[81]
- Da NPOs weder ein Teil der staatlichen Verwaltung darstellen, noch durch den Staat kontrolliert werden, sind sie sogenannte nichtöffentliche Organisationen. Vielmehr handelt es sich bei Non-Profit Organisationen um private Organisationen, welche ggf. seitens des Staates finanziell unterstützt oder getragen werden.[82]
- Non-Profit Organisationen ist es erlaubt, Gewinne zu erwirtschaften.[83] Allerdings ist eine Gewinnausschüttung an Eigentümer oder Mitglieder nach dem Umverteilungsverbot nicht gestattet.[84] Vielmehr steht ein nicht-gewinnorientiertes Handeln im Vordergrund. Daher verbleibt der Gewinn in der Organisation und muss für den entsprechenden gemeinnützigen Zweck bzw. für die Mission verwendet werden.[85]
- Non-Profit Organisationen kennzeichnen sich durch eine interne Entscheidungsautonomie bzw. Selbstverwaltung. Dies bedeutet, dass wichtige Entscheidungen zumindest formal von der Organisation selbst getroffen werden können.[86]
- Non-Profit Organisationen basieren auf Freiwilligkeit. Dies bezieht sich auf eine freiwillige Partizipation in Form einer ehrenamtlichen Betätigung, Mitgliedschaft oder Spenden.[87]
3.2 Typologien des Non-Profit Sektors
Schwarz kategorisiert Non-Profit Organisationen nach ihrer Trägerschaft in sogenannte Typologien. Gemeinwirtschaftliche Non-Profit Organisation fallen in die erste Kategorie der staatlichen Non-Profit Organisationen und beinhalten zum einen die Erfüllung von festgelegten, demokratischen sowie öffentlichen Aufgaben und zum anderen Erbringung von Bürgerleistungen. Hingegen werden wirtschaftliche, soziokulturelle, politische und karitative Non-Profit Organisationen zu der zweiten Kategorie, den privaten Non-Profit Organisationen, gezählt. Wirtschaftliche NPOs, wie Wirtschaftsverbände oder Genossenschaften, haben das Ziel der Förderung und Vertretung der ökonomischen Interessen ihrer Mitglieder. Sogenannte soziokulturelle NPOs engagieren sich für gemeinsame Aktivitäten hinsichtlich Kultur und Gesellschaft wie Freizeit- oder Sportvereine. Politische Non-Profit Organisationen können in Form von politischen Parteien oder Umweltorganisationen auftreten. Die Mitglieder engagieren sich für eine Bearbeitung sowie Realisierung ihrer politischen Interessen und Wertvorstellungen. Karitative Non-Profit Organisationen, wie beispielsweise Selbsthilfegruppen, übernehmen Leistungen, die der karitativen Unterstützung gewidmet sind.[88]
Die folgende Tabelle von Schwarz gibt einen detaillierten Überblick über die entsprechenden Typologien:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Formen von Non-Profit-Organisationen nach Schwarz (vereinfacht)[89]
Einen Sonderfall der Non-Profit Organisationen sind sogenannte Non-Governmental Organizations bzw. NGOs. Laut Pleil sind NGOs bei den politischen NPOs einzuordnen, allerdings beinhalten sie kein politisches Mandat.[90] Dies führt dazu, dass NGOs unabhängig von staatlichen Einflüssen agieren. Oftmals sind Non-Governmental Organizations, wie beispielsweise Amnesty International, weltweit tätig und haben daher einen Beobachterstatus in internationalen Gremien.[91]
3.3 Abgrenzung zu Profit- Organisationen, Staat und Öffentlichkeit
Nach Helmig und Boenigk sind NPOs „alle diejenigen Organisationen […], die weder erwerbswirtschaftliche Firmen noch öffentliche Behörden der unmittelbaren Staats- und Kommunalverwaltung sind.“[92] Mit dieser Abgrenzung wird auf einen international gängigen Ansatz aus der Gesellschafts- und der Politikwissenschaft zurückgegriffen.[93]
Die folgende Abbildung zeigt Non-Profit Organisationen als einen Bereich des „Dritten Sektors“, welcher sich neben bzw. zwischen den idealtypischen Sphären Markt und Staat befindet:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Die Organisation des dritten Sektors zwischen Staat und Markt[94]
Der erste Sektor „Staat“ umfasst sowohl öffentliche Einrichtungen als auch Gebietskörperschaften. Die Steuerung erfolgt meist hierarchisch und ist zudem sehr bürokratisch. Hingegen umfasst der zweite Sektor „Markt“ alle Unternehmen und Betriebe, die grundsätzlich nach Gewinnmaximierung streben. Der dritte Sektor „Non-Profit Organisationen“ wird durch Solidarität und durch die gesellschaftliche Sinnstiftung, gesteuert. Die solidarische Unterstützung ist von großer Relevanz, da Solidarität zum Motiv, zur Motivation von Mitarbeitern und zur Handlungskoordination von Mitgliedern beiträgt. Solidarität kann in Form von Freiwilligenarbeit, bürgerschaftlichem Engagement, sowie als Sach- und Geldspenden in Erscheinung treten. Die solidarische Unterstützung der Ziele und Werte wird durch die entsprechende NPO als Wertegemeinschaft symbolisiert.[95]
Es bleibt festzuhalten, dass die einzelnen Sektoren in enger Beziehung zueinander stehen und daher keineswegs isoliert voneinander betrachtet werden können. Jede Entscheidung eines Akteurs innerhalb eines Sektors bringt Auswirkungen, Konsequenzen als auch Veränderungen mit sich, die alle Sektoren beeinflussen. Auch Non-Profit Organisationen können wirtschaftliche Ziele verfolgen. Allerdings darf der dabei erwirtschaftete Gewinn keinesfalls an die Mitarbeiter ausbezahlt werden, sondern muss vielmehr in entsprechende gemeinnützige Projekte innerhalb der NPO reinvestiert werden. Des Weiteren können sowohl wirtschaftliche als auch soziale Zielsetzungen simultan verwirklicht werden. Oftmals finanzieren sich NPOs mit Hilfe von privaten sowie öffentlichen Mitteln wie beispielsweise durch Spenden, Sponsoring und ehrenamtliche Tätigkeiten.[96] Der intermediäre Sektor unterliegt einer starken Ressourcenabhängigkeit, da er weder Teil der öffentlichen Haushalte, noch Teil der Gewinnwirtschaft des freien Marktes ist. Daher finanziert sich der deutsche Non-Profit Sektor hauptsächlich durch Gelder des öffentlichen Sektors.[97] Die Abgrenzung des dritten Sektors von Markt und Staat ist daher nicht eindeutig.[98]
3.4 Bedeutung
Die Rolle des Non-Profit Sektors in Bezug auf Kultur, Gesellschaft und Wirtschaft gewinnt zunehmend an Bedeutung. Dieser heterogene Sektor besteht aus Organisationen, die sich zum Teil grundlegend im Hinblick auf ihre Merkmale wie beispielsweise Rechtsform, Größe, Organisationsgrad und der politischen Orientierung differenzieren. Der dritte Sektor reicht im deutschsprachigen Raum weit zurück und ist historisch betrachtet aus der Revolution in den 1848 Jahren entstanden. Die Rolle dieses Sektors innerhalb der Gesellschaft hängt zum einen von der korporatistischen Struktur und zum anderen von der Stellung des Staates innerhalb eines Landes ab.[99] Dem Non-Profit Bereich mit circa 630.000 Organisationen innerhalb Deutschlands kommt vor allem eine hohe wirtschaftliche Bedeutung im Hinblick auf Beschäftigung zu.[100] Laut Neumann beschäftigt der intermediäre Sektor mehr als eine Million Personen.[101] Des Weiteren hat der Non-Profit Sektor im Jahr 2007 circa 89 Milliarden Euro an Bruttowertschöpfung erwirtschaftet. Dies entspricht einem Leistungsanteil von 4,1 Prozent am deutschen Bruttoinlandsprodukt.[102] Die folgende Grafik stellt den Anteil an der Bruttowertschöpfung anhand der jeweiligen Preise in Prozentangaben dar:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einschließlich Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen und unterstellten Mieteinnahmen für die Nutzung eigener Wohnungen.
Abbildung 3: Wirtschaftliche Bedeutung des Dritten Sektors in Deutschland[103]
Somit entspricht die im Jahr 2007 erzielte Bruttowertschöpfung des dritten Sektors in etwa dem des Fahrzeugbaus oder des Baugewerbes. Nicht nur wirtschaftlich, sondern gerade auch in Bezug auf Gesundheit, Soziale Dienste, Kultur, sowie Erziehung und Bildung ist der Non-Profit Sektor unabdingbar.[104]
3.5 Voraussetzung der Gemeinnützigkeit
Für den Non-Profit Bereich ist sowohl bei Körperschaften als auch bei Stiftungen die zuzurechnende Rechtsform relevant, da bei Erfüllung von weiteren Voraussetzungen, der steuerliche Status der Gemeinnützigkeit erlangt werden kann. Durch das Erlangen des Gemeinnützigkeitsstatus erhalten Organisationen eine andere Besteuerung als gewinnorientiere Unternehmen.[105] Zu den Vorteilen zählen Steuerbefreiungen der Körperschafts-, Gewerbe-, Erbschafts-, Schenkungs-, Grund-, und Unternehmenssteuer. Des Weiteren erhalten Organisationen mit diesem Status weitere Befreiungen von staatlichen Gebühren.[106]
Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit einer Organisation sind in §§ 52-69 der Abgabenordnung (AO) geregelt.[107] Laut der Abgabenverordnung werden Körperschaften nur dann steuerbegünstigt, wenn sie „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke“[108] verfolgen (§ 51 Abs. 1 AO):
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: Gemeinnützigkeit nach §§ 52-54 der Abgabenordnung[109]
Nach § 52 Abs.1 AO handelt die entsprechende Organisation gemeinnützig, wenn die Tätigkeiten darauf abzielen, die „Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“[110] Der Bundesfinanzhof beschreibt das Fördern von materiellem, geistigem, als auch sittlichem Gebiet wie folgt: Der materielle Bereich bezieht sich auf den entsprechenden wirtschaftlichen Lebensstandard. Hingegen steht mit dem geistlichen und sittlichen Bereich, das ideelle Gebiet, nämlich das der Vernunft und des Schöngeistigen im Zusammenhang.[111] Fördern ist definiert als etwas, das vorangebracht, verstärkt oder verbessert wird.
Durch eine Auflistung in § 52 Abs. 2 AO hat der Gesetzgeber im Jahr 2007 gemeinnützige Zwecke näher definiert. Demnach sind gemeinnützige Zwecke beispielsweise die Förderung:
- von Forschung und Wissenschaft,
- der Religion,
- des öffentlichen Gesundheitswesens und -pflege, insbesondere hinsichtlich Verhütung sowie Prävention und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten,
- der Alten- und Jugendhilfe,
- von Kultur und Kunst,
- des Tierschutzes,
- der Gleichberechtigung von Männern und Frauen,
- des Schutzes von Familie und Ehe,
- von Sport,
- der Heimatpflege und -kunde.[112]
Um auf sich wandelnde Verhältnisse innerhalb der Gesellschaft entsprechend reagieren zu können, enthält § 52 Abs. 2 AO eine Öffnungsklausel. Die von den entsprechenden Ländern ausgewählte Finanzbehörde kann durch diese Klausel auch Zwecke, welche nicht in der Auflistung sind, als gemeinnützig erklären.[113]
Wenn durch die Tätigkeit einer Körperschaft hilfsbedürftige Personen selbstlos unterstützt werden, verfolgt diese Organisation mildtätige Zwecke. Die Abgabenordnung differenziert hinsichtlich einer körperlichen, geistigen und seelischen Notlage gemäß § 53 Nr. 1 AO und einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit nach § 53 Nr. 2 AO.[114] Die Unterstützung der Allgemeinheit, die für die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke notwendig ist, spielt hinsichtlich der Erfüllung von mildtätigen Zwecken keine Rolle. Demnach kommt auch einzelnen Menschen Unterstützung zu Gute, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich muss die Tätigkeit selbstlos erfolgen. Allerdings die Unterstützung kann vergütet werden, jedoch darf sie nicht ausschließlich wegen des Geldes ausgeübt werden.[115]
Nach § 54 AO muss das Ziel der ausgeführten Tätigkeiten von kirchlichen Zwecken, auf eine selbstlose Unterstützung der entsprechenden Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts gerichtet sein.[116] In Deutschland sind Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts meist die evangelische und katholische Kirche, die in Form von einer Landeskirche, eines Bistums oder einer Pfarrgemeinde in Erscheinung treten. Religionsgemeinschaften, wie beispielsweise Sekten und Weltanschauungsgemeinschaften gehören nicht zu Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dennoch kann bei diesen Religionsgemeinschaften nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO eine Gemeinnützigkeit, und somit eine Förderung festgestellt werden. Es bleibt festzuhalten, dass sobald eine Förderung der Allgemeinheit auf materielle, geistige oder sittliche Weise entsprechend selbstlos stattfindet, ist die Religion ein gemeinnütziger Zweck.[117] Unter kirchlichen Zwecken wird laut § 54 Abs. 2 beispielsweise „die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht“[118] verstanden.
3.6 Organisationsformen
Die wahrscheinlich bekanntesten Organisationsformen des dritten Sektors sind Stiftungen und Verbände. Andere Organisationsformen leiten sich aus der privatrechtlichen Differenzierung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) und Genossenschaften her. Die in der Darstellung aufgeführten Organisationstypen werden nun näher beschrieben:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 5: Organisationsformen des Non-Profit Sektors
Die Rechtsform im Gemeinnützigkeitssektor ist unterschiedlich stark ausgeprägt. Im Jahr 2016 gab es in Deutschland rund 7.996[119] Aktiengesellschaften (inklusive KGaA). Allerdings sind davon vermutlich nicht einmal 50 nach den Vorgaben der Abgabenordnung gemeinnützig.[120] Hingegen existieren derzeit circa 529.970[121] GmbHs, wovon einige zehntausend den Status der Gemeinnützigkeit besitzen.[122] Des Weiteren gibt es in etwa 620.143[123] eingetragene Vereine, die meist gemeinnützig sind.[124] Unter den circa 20.150[125] rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts engagieren sich fast 95 Prozent gemeinnützig.[126]
3.6.1 gGbR
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird definiert als ein „Zusammenschluss von Personen zur Erreichung des gemeinsamen Zweckes, der nicht auf den Betrieb des Handelswettbewerbs ausgerichtet ist.“[127] Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bietet sich bei Kooperationen und gemeinsamer Zweckverfolgung an und gewinnt daher vor allem in der Wirtschaft aber auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft an Relevanz. Die GbR ist demnach ein Zusammenschluss von verschiedenen Akteuren die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, dieser Zweck kann auch gemeinnützig sein. Die Kooperation zwischen oder mit gemeinnützigen Organisationen ermöglicht oftmals eine effiziente Ressourcen- und Personalnutzung sowie erhöhte Chancen auf öffentliche Zuschüsse.[128] Die Besonderheiten der GbR sind zum einen, dass Gesellschafter mit ihrem privaten Vermögen haften und zum anderen, sofern es nicht anders im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, Gesellschafter einstimmig gemeinsam zu handeln haben. Der größte Vorteil einer gGbR ist der einfache Gründungvorgang, da dieser sehr unbürokratisch abläuft.[129]
[...]
[1] Vgl. Rhetorik Netz 2018
[2] Vgl. Hirn und Müller 2012
[3] Vgl. Herzka 2014, S. 7-10
[4] Vgl. Business-wissen.de 2008
[5] Vgl. Schwarz, Purtschert und Giroud 1999, S. 33
[6] Vgl. Deutsche Akademie für Management o.J.
[7] Statistisches Bundesamt 2018
[8] Ebd.
[9] Ebd.
[10] Ebd.
[11] Ebd.
[12] Heinhold, Bachmann und Hünsing 2004, S. 27
[13] nach Kußmaul und Beckmann 2001, S. 40
[14] Vgl. König, Maßbaum und Sureth 2013, S. 1
[15] Vgl. Heinhold, Bachmann und Hünsing 2004, S. 28f
[16] Vgl. Ebd.
[17] Vgl. Ebd.
[18] Vgl. Ebd.
[19] Vgl. König, Maßbaum und Sureth 2013, S. 1
[20] Vgl. Industrie- und Handelskammer Koblenz 2018
[21] Vgl. Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main2 o.J.
[22] Vgl. König, Maßbaum und Sureth 2013, S. 12
[23] Vgl. Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main2 o.J.
[24] Vgl. König, Maßbaum und Sureth 2013, S. 12f
[25] Vgl. Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main1 o.J.
[26] Vgl. König, Maßnaum und Sureth 2013, S. 17ff
[27] Vgl. König, Maßnaum und Sureth 2013, S. 17
[28] Vgl. König, Maßnaum und Sureth 2013, S. 17
[29] Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz2 o.J.
[30] Vgl. König, Maßnaum und Sureth 2013, S. 17
[31] Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz2 (o.J.) und Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz6 o.J.
[32] Vgl. König, Maßnaum und Sureth 2013, S.17
[33] Vgl. dejure.org2 2009
[34] Vgl. dejure.org7 o.J.
[35] Vgl. König, Maßnaum und Sureth 2013, S.17f
[36] Vgl. König, Maßnaum und Sureth 2013, S.8
[37] Vgl. König, Maßnaum und Sureth 2013, S.17
[38] Vgl. Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz10 o.J.
[39] Vgl. Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz11 o.J.
[40] Vgl. dejure.org3 2009
[41] Gabler Wirtschaftslexikon2 o.J.
[42] Vgl. König, Maßnaum und Sureth 2013, S. 15f
[43] Vgl. König, Maßnaum und Sureth 2013, S. 15f
[44] Vgl. Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz12 o.J.
[45] Vgl. Saar-Daten-Bank o.J.
[46] Vgl. König, Maßnaum und Sureth 2013, S. 15f
[47] Vgl. Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz13 o.J.
[48] Vgl. Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz14 o.J.
[49] Vgl. König, Maßbaum und Sureth 2013, S. 19f
[50] Vgl. Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz 2017, S. 7-16
[51] Vgl. Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz 2017, S. 3ff
[52] Vgl. Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz 2017, S. 7f
[53] Vgl. Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz 2017, S. 60f
[54] Vgl. Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz 2017, S. 46
[55] Vgl. Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz 2017, S. 16f, 19
[56] Vgl. König, Maßbaum und Sureth 2013, S. 19f
[57] Vgl. König, Maßbaum und Sureth 2013, S. 22
[58] Vgl. Ebd.
[59] Vgl. Lang und Weidmüller 2016, S. 367
[60] Vgl. Lang und Weidmüller 2016, S. 333
[61] Vgl. Lang und Weidmüller 2016, S. 335-439
[62] Vgl. Lang und Weidmüller 2016, S. 504
[63] Vgl. Lang und Weidmüller 2016, S. 540, 636
[64] Vgl. Lang und Weidmüller 2016, S. 1422, 1536
[65] Vgl. Lang und Weidmüller 2016, S. 778
[66] Vgl. dejure.org1 2008
[67] Vgl. Lang und Weidmüller 2016, S. 1113f
[68] Vgl. König, Maßbaum und Sureth 2013, S. 23
[69] Vgl. Lang und Weidmüller 2016, S. 594f
[70] Vgl. Lang und Weidmüller 2016, S. 2288-2307
[71] Vgl. König, Maßbaum und Sureth 2013, S. 23f
[72] Vgl. Ebd.
[73] Clever-selbstständig.de o.J.
[74] Vgl. König, Maßbaum und Sureth 2013, S. 24
[75] Vgl. GmbH 2.0 o.J.
[76] Vgl. König, Maßbaum und Sureth 2013, S. 24
[77] Vgl. Helming, Purschert und Beccarelli 2006, S. 4
[78] Nährlich 1998, S. 59
[79] Vgl. Badelt, Meyer und Simsa 2007, S. 7
[80] Vgl. Ebd.
[81] Vgl. Hopt, Von Hippel, Walz 2005, S. 20
[82] Vgl. Badelt, Meyer und Simsa 2007, S. 7
[83] Vgl. Ebd.
[84] Vgl. Hopt, Von Hippel, Walz 2005, S. 20
[85] Vgl. Badelt, Meyer und Simsa 2007, S. 7
[86] Vgl. Ebd.
[87] Vgl. Ebd.
[88] Vgl. Schwarz 1996, S.17f
[89] Vgl. Schwarz 1996, S.17f
[90] Pleil 2004, S.4
[91] Vgl. Gromberg 2006, S. 27 f.
[92] Helmig und Boenigk 2012 S. 9 ff
[93] Vgl. Schuppert 1995 S. 137
[94] Eigene Darstellung, nach Springer Gabler o.J.
[95] Vgl. Priller und Zimmer 2008, S. 57
[96] Vgl. Koziol, Pförtsch, Heil und Albrecht 2006, S. 12ff
[97] Vgl. Neumann 2014, S. 19
[98] Vgl. Koziol, Pförtsch, Heil und Albrecht 2006, S. 12ff
[99] Vgl. Meyer und Simsa 2013, S. 5
[100] Vgl. Priemer, Krimmer und Labigne 2017, S. 17
[101] Vgl. Neumann 2014, S.16
[102] Vgl. Rosenski 2012, S. 217
[103] Vgl. Ebd.
[104] Vgl. Meyer und Simsa 2013, S.5
[105] Vgl. Gabler Kompakt-Lexikon der Wirtschaft 2012, S.171
[106] Vgl. Schauhoff 2000, S. 16-21
[107] Vgl. Schauhoff 2005, S. 21f
[108] Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz8 o.J.
[109] Eigene Darstellung, nach Lindemann 2008, S. 687
[110] Lindemann 2008, S. 687
[111] Vgl. Ebd.
[112] Eigene Darstellung, nach Hamm und Bach 2012, S. 75f
[113] Vgl. Lindemann 2008, S. 687f
[114] Vgl. dejure.org5 2016
[115] Vgl. Lindemann 2008, S. 688
[116] Vgl. dejure.org6 2016
[117] Vgl. Lindemann 2008, S. 688
[118] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz1 o.J.
[119] Vgl. Statistisches Bundesamt 2018
[120] Vgl. Sprengel 2006, S. 167, 169
[121] Vgl. Statistisches Bundesamt 2018
[122] Vgl. Sprengel 2006, S. 167, 169
[123] Vgl. Bundesverband deutscher Vereine & Verbände e.V. o.J.
[124] Vgl. Sprengel 2006, S. 167, 169
[125] Vgl. Bundesverband Deutscher Stiftungen 2014, S. 15
[126] Vgl. Schauhoff 2005. S. 110f
[127] Gabler Kompakt-Lexikon Wirtschaft 2012, S. 178
[128] Vgl. Handelskammer Hamburg 2009
[129] Vgl. Industrie- und Handelskammer Berlin 2017
- Quote paper
- Dieter Neumann (Author), Dorina Gscheidle (Author), 2018, Der Profit- und Non-Profit Sektor. Gründe, Formen und Risiken einer Kooperation, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/423953
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