Einleitung
„Ein attraktiver Kapitalmarkt setzt ein transparentes und modernes Bilanzrecht voraus“ – unter dieser Prämisse wurden am 29. Oktober diesen Jahres das Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) und das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom Bundestag verabschiedet. Beide Gesetze sollen entscheidend zur Fortentwicklung der bestehenden Bilanzregeln beitragen. Im Rahmen dieser Seminararbeit wird auf das BilKoG eingegangen. Mit diesem neuen Gesetz wird ein bedeutender Punkt des 10-Punkte-Programms zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes umgesetzt. Während sich Kapitel 2 genauer mit den Hintergründen, die eine Einführung des BilKoG hervorgerufen haben, befasst, werden in Kapitel 3 die Ziele des neuen Gesetzes dargelegt. Mit dem BilKoG sollen Bilanzfehler aufgedeckt sowie Bilanzmanipulationen entgegengewirkt werden. Kapitel 4 geht danach intensiv auf den Inhalt des BilKoG ein.3 Im Anschluss wird das Enforcement-Verfahren, das mit dem BilKoG eingeführt wird, vorgestellt. Das Enforcement-System soll zweistufig aufgebaut werden. Während auf der ersten Stufe eine privatrechtlich organisierte Institution als Prüfstelle für Rechnungslegung tätig werden soll, wird auf der zweiten Stufe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aktiv. Am Ende der Seminararbeit wird das, durch das BilKoG eingeführte, Enforcement-Verfahren einer kritischen Beurteilung unterzogen.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Die Einleitung
2. Hintergründe für die geplante Einführung des BilKoG
3. Die Ziele des BilKoG
4. Inhalt des BilKoG
4.1 Handelsgesetzbuch
4.2 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche
4.3 Wertpapierhandelsgesetz
4.4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
4.5 Aktiengesetz
4.6 Weitere Änderungen
4.7 Inkrafttreten des Gesetzes
5. Das Enforcement-Verfahren
5.1 Vorbemerkung zum Enforcement-Verfahren
5.2 Stufe 1: Die Prüfstelle
5.3 Stufe 2: Die BaFin
6. Kritische Beurteilung
7. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Aktuelle Gesetze und ihr Ursprung Seite 3 dieser Seminararbeit Quelle: Pfitzer, N./ Oser, P./ Orth, C. (2004)
Abbildung 2: ohne Titel Seite 4 dieser Seminararbeit Quelle: Pfitzer, N./ Oser, P./ Orth, C. (2004)
Abbildung 3: Ausgestaltung des Enforcement gemäß BilKoG Seite 11 dieser Seminararbeit Quelle: Wolf, K. (2004)
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
„Ein attraktiver Kapitalmarkt setzt ein transparentes und modernes Bilanzrecht voraus“ - unter dieser Prämisse wurden am 29. Oktober diesen Jahres das Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) und das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom Bundestag verabschiedet.1 Beide Gesetze sollen entscheidend zur Fortentwicklung der bestehenden Bilanzregeln bei- tragen.2
Im Rahmen dieser Seminararbeit wird auf das BilKoG eingegangen. Mit diesem neuen Gesetz wird ein bedeutender Punkt des 10-Punkte-Programms zur Stärkung der Unter- nehmensintegrität und des Anlegerschutzes umgesetzt. Während sich Kapitel 2 genauer mit den Hintergründen, die eine Einführung des BilKoG hervorgerufen haben, befasst, werden in Kapitel 3 die Ziele des neuen Gesetzes dargelegt. Mit dem BilKoG sollen Bilanzfehler aufgedeckt sowie Bilanzmanipulationen entgegengewirkt werden. Kapitel 4 geht danach intensiv auf den Inhalt des BilKoG ein.3 Im Anschluss wird das Enforcement-Verfahren, das mit dem BilKoG eingeführt wird, vorgestellt. Das Enforcement-System soll zweistufig aufgebaut werden. Während auf der ersten Stufe eine privatrechtlich organisierte Institution als Prüfstelle für Rechnungslegung tätig werden soll, wird auf der zweiten Stufe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aktiv. Am Ende der Seminararbeit wird das, durch das BilKoG eingeführte, Enforcement-Verfahren einer kritischen Be- urteilung unterzogen.
2. Hintergründe für die geplante Einführung des BilKoG
Aufsehenerregende Bilanzskandale im In- und Ausland rückten die Diskussion über eine Veränderung der Rechnungslegung und eine bessere Kontrolle der Unternehmensabschlüsse in das Blickfeld der Öffentlichkeit. Die Bilanzen der Unternehmen sind aufgrund der voranschreitenden Globalisierung der Wirtschaft oftmals nur sehr schwer vergleichbar und können außerdem durch die Masse an kaum überschaubaren Regelungen manipuliert werden - diese Kritik hörte man in den vergangenen Jahren immer öfter. Aber wie kann man solchen Problemen entgegenwirken?
Vor allem das amerikanische System wurde lange Zeit als Vorbild für gute Bilanzierungs- und Publizitätsregelungen betrachtet. Die Tatsache, dass in den USA der Kapitalmarkt und nicht der Aufsichtsrat die Unternehmensführung überwacht, sah man als äußerst positiv an.4 Dennoch geriet dieses Vorbild besonders durch die Bilanzierungsskandale von Enron5 und Worldcom6 ins Wanken.7 In den USA wurde daher als Reaktion auf die Bilanzskandale bereits im Juli 2002 der Sarbanes-Oxley-Act 2002 (SAO)8 durch den amerikanischen Senat und das Repräsentantenhaus verabschiedet.9 Durch den SAO sollte das Vertrauen der Kapitalmarktanleger in die Rechnungslegung der US-börsennotierten Kapitalgesellschaften wieder aufgebaut werden, indem der Wertpapieraufsichtsbehörde „Securities and Ex- change Commission“ (SEC) zusätzliche Kompetenzen und Durchgriffsrechte eingeräumt wurden.10 Während die USA den SAO erarbeitete, verfolgte die EU eine europäische Ver- einheitlichung des Rechtsrahmens.11 Aus diesem Grund wurden in den Jahren 2001 bis 2004 eine Verordnung und zahlreiche Richtlinien verabschiedet (siehe Abb. 1).12
Auch national wurden neue Gesetze geschaffen, um vor allem den Anlegerschutz und das Vertrauen in die deutschen Unternehmen zu stärken. Die Unternehmenszusammenbrüche von beispielsweise Balsam und Bremer Vulkan in den 90er-Jahren hatten daher u.a. die Einführung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz (KonTraG) im Jahr 1998 zur Folge. Weiter wollten einige Unternehmen u.a. die Daimler Benz AG eine befreiende Konzernrechnungslegung nach den US-generally accepted accounting principles (US- GAAP). Auch die International Accounting Standards (IAS) etablierten sich in diesem Zu- sammenhang als international anerkannte Rechnungslegungsnorm. Rechtsgrundlage für diese befreiende Konzernrechnungslegung nach IAS oder US-GAAP war das Kapitalauf- nahmeerleichterungsgesetz (KapAEG). Obwohl das KonTraG bereits eingeführt worden war, löste der Zusammenbruch der Philipp Holzmann AG erneut Diskussionen aus - dieses Mal über eine Verbesserung der Corporate Governance in Deutschland. Aufgrund dessen wurde ein weiteres Gesetz zur Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (TransPuG) eingeführt.13 Auch der Deutsche Corporate Governance Kodex, der am 26.02.2002 von der Regierungskommission „Corporate Governance“ („Cromme-Kom- mission“) veröffentlicht wurde, sollte zu mehr Transparenz führen. Weiter verabschiedete die Bundesregierung am 25. Februar 2005 den „Maßnahmenkatalog zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes“ (10-Punkte-Programm). Auch mit dieser Maßnahme sollte das Vertrauen der Aktionäre in die deutsche Unternehmensführung und damit verbunden in den Aktienmarkt gefördert werden. Viele der zehn Punkte sind bereits in Reformgesetze eingegangen und sollen noch im Jahr 2004 verabschiedet werden. Der sechste Punkt „Überwachung der Rechtmäßigkeit konkreter Unternehmensabschlüsse durch eine unabhängige Stelle („Enforcement“)“ soll im Rahmen des BilKoG durchgeführt werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Aktuelle Gesetze und ihr Ursprung, Quelle: Pfitzer, N./Oser, P./ Orth, C. (2004)
Die Überlegung ein internationales Enforcement-System einzuführen, wurde bereits im Oktober 2002 vom Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung der Schmalenbach- Gesellschaft (AKEU) aufgegriffen. Da dies kurzfristig jedoch nicht durchführbar war, befürwortete der AKEU den Aufbau eines nationalen Enforcement-Systems als Über- gangslösung.14 Auch der Ausschuss der EU-Wertpapierregulierungsbehörde CESR legte ein Konzept für ein europaweites Enforcement-System vor.15 Beide Vorschläge veran- lassten den deutschen Gesetzgeber am 08. Dezember 2003 einen Referentenentwurf für das BilKoG vorzulegen.16 Anschließend wurde am 30. April 2004 ein Gesetzesentwurf von der Bundesregierung verabschiedet. Nach dessen Überarbeitung wurde am 26. Juni 2004 eine neue Fassung dieses Gesetzesentwurfs vorgestellt. Nach erneuten Änderungen wurde dann schließlich am 29. Oktober 2004 das BilKoG einstimmig vom Bundestag angenommen und gemeinsam mit dem BilReG verabschiedet.
3. Die Ziele des BilKoG
Mit der Einführung des BilKoG will die Bundesregierung als oberstes Ziel das Vertrauen der Anleger in die Richtigkeit von Kapitalmarktinformationen der Unternehmen17, hierzu gehören vor allem die Unternehmensabschlüsse, stärken sowie deren Vertrauen in den deutschen Kapitalmarkt verbessern.18 Das BilKoG soll weiter die internationale Wett- bewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland festigen. Außerdem soll mit dem BilKoG die Rechtsgrundlage für ein Bilanzkontrollverfahren, das Enforcement-Verfahren, ge- schaffen werden,19 um eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Unternehmensabschlüssen zu gewährleisten.20 Mit Hilfe des Enforcement-Verfahrens sollen Bilanzfehler schnellst- möglich aufgedeckt werden. Weiter will man durch das Verfahren künftigen Fehlbilanz- ierungen und Bilanzmanipulationen präventiv entgegenwirken.21 Dieses neue Verfahren basiert auf dem Gedanken der Selbstregulierung der Wirtschaft. Der Staat soll vertreten durch die BaFin nur hoheitlich eingreifen, wenn es erforderlich ist.22
Das Enforcement-System soll aus zwei Stufen bestehen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2, Quelle: Pfitzer, N./Oser, P./ Orth, C. (2004)
4. Inhalt des BilKoG
Das BilKoG ist ein Artikelgesetz. Es beinhaltet diverse Änderungen und Ergänzungen der folgenden Gesetze:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche (EGHGB)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
- Aktiengesetz (AktG)
4.1 Handelsgesetzbuch
Im Handelsgesetzbuch (HGB) wird nach § 342a ein Sechster Abschnitt „Prüfstelle für Rechnungslegung“ mit vier neuen Paragraphen (§§ 342b bis 342e) eingeführt. Dieser neue Abschnitt gibt genaue Anweisungen zur Anerkennung und Durchführung der Prüfstelle, die im Rahmen des Enforcement-Verfahrens gegründet werden kann.23
§ 342b HGB-E „Prüfstelle für Rechnungslegung“ gibt gemäß Abs. 1 vor, dass die Prüfstelle eine privat-rechtlich organisierte Einrichtung sein muss. Sie muss weiter vom Bundesmi- nisterium der Justiz sowie vom Bundesministerium der Finanzen gemeinsam vertraglich anerkannt werden. Die Anerkennung wird im amtlichen Teil des elektronischen Bundes- anzeigers bekannt gemacht. Die Aufgabe der Prüfstelle besteht darin, Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften zu überprüfen. Eine wichtige Voraussetzung für die Prüf- stelle ist, dass diese unabhängig, sachverständig sowie vertraulich ist, und dass sie nach einem definierten Verfahren arbeitet. Außerdem muss sie und ihre Beschäftigten laut § 342b Abs. 7 HGB-E die Prüfungen gewissenhaft und unparteiisch durchführen.
Weiter wird gemäß Abs. 2 des § 342b HGB-E vorgeschrieben, dass die Prüfstelle den zu- letzt festgestellten Jahresabschluss und den dazugehörenden Lagebericht bzw. den zuletzt gebilligten Konzernabschluss und den zugehörigen Konzernlagebericht eines Unter- nehmens prüfen muss. Die Prüfung muss den gesetzlichen Vorschriften inklusive der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) oder sonstiger gesetzlicher Rechnungs- legungsstandards entsprechen. Prüfgegenstand sind Abschlüsse und Berichte von Aktien- gesellschaften, die ihre Wertpapiere24 an einer inländischen Börse zum Handel im amt- lichen oder geregelten Markt zulassen.
[...]
1 Die Zustimmung des Bundesrates ist allerdings zum Fertigstellungszeitpunkt dieser Arbeit noch nicht erteilt.
2 Vgl. Bundesministerium der Justiz (2004a), online.
3 Für die in Kapitel 4 verwendeten Quellen (Paragraphen und Absätze) werden keine zusätzlichen Fußnoten angegeben, da die Quellenherkunft bereits im Text ersichtlich wird. Vgl. Bundestag (2004).
4 Vgl. Hucke, A./ Ammann, H. (2004), S.407.
5 Der Niedergang von Enron war verbunden mit über 30 Mrd. US-Dollar Schulden.
6 Das Schuldenvolumen von Worldcom lag bei über 100 Mrd. US-Dollar.
7 Vgl. Hucke, A./ Ammann, H. (2004), S.407.
8 Vgl. Hucke, A./ Ammann, H. (2004), S.407.
9 Vgl. Wolf, K. (2004), S. 244.
10 Vgl. Wolf, K. (2004), S. 244.
11 Das europäische Recht hat hierbei Vorrang, während das nationale Recht angepasst werden soll.
12 Vgl. Grafik auf S. 3 dieser Seminararbeit.
13 Diesem Gesetz liegen Ergebnisse zugrunde, die von der Baums-Kommission sowie vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee erarbeitet wurden.
14 Vgl. AKEU (2004), S. 329.
15 Vgl. Hucke, A./ Ammann, H. (2004), S. 412.
16 Vgl. Wolf, K. (2004), S. 244.
17 Vgl. Bundeskabinett (2004), online.
18 Vgl. Bundestag (2004), A.
19 Vgl. o.V. (2004a), S. 416.
20 Vgl. NWB-Verlag (2004), online.
21 Vgl. o.V. (2004a), S. 416.
22 Vgl. o.V. (2004b), online.
23 Wie weit die Gründung der Prüfstelle bereits fortgeschritten ist, wird in Kapitel 5.2 näher erläutert.
24 Im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG.
- Arbeit zitieren
- Jutta Zähringer (Autor:in), 2005, Reformvorhaben in der deutschen Rechnungslegung: Bilanzkontrollgesetz (BilKoG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/42350
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