Tim Berners Lee, der Vater des Internet und Direktor des World Wide Web Consortium (W3C) betont, welche Bedeutung das Internet für behinderte Menschen haben kann. Seine universelle Zugänglichkeit, bietet Menschen mit Behinderungen vielfältige Möglichkeiten: Informationen austauschen, Kontakte aufbauen, einkaufen oder Bankgeschäfte erledigen. Allerdings stößt diese universelle Zugänglichkeit sehr schnell an praktische Grenzen, weil bei der Konzipierung , Gestaltung und Umsetzung von Internetseiten nicht über die Barrieren für behinderte Menschen nachgedacht wird. Technische und gestalterische Hindernisse sind für Behinderte und die von ihnen verwendete Technik (Screenreader, Braillezeile usw.) oft unüberwindbar. Entwickler von Internetseiten gehen meist davon aus, dass behinderte Menschen das Internet nicht oder nur in geringem Maße nutzen. Dabei ist diese Zielgruppe wesentlich häufiger im Netz vertreten als Nichtbehinderte. „Mit 80 Prozent sind sie weit öfter drin als der Bevölkerungsdurchschnitt mit rund 42 Prozent.“2 Unter anderem um diese Diskrepanz zu verringern und Behinderten einen ungehinderten Zugang zu den Informationen auf Webseiten des Bundes zu gewährleisten, hat dieser im „Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen“ (BGG) den §11 zur Barrierefreien Informationstechnik aufgenommen. Die „Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung“ (BITV) regelt die praktische Umsetzung des BGG. Am 31.12.2005 enden die im Gesetz verankerten Übergangsfristen. Bis dahin müssen alle öffentlich zugänglichen Internet- und Intranetangebote der Bundesverwaltungen den in der Verordnung festgeschriebenen Anforderungen entsprechen. In dieser Hausarbeit setze ich mich mit der BITV und den in ihr definierten verschiedenen Anforderungen an barrierefreie Internetseiten auseinander. Ich werde zunächst den Begriff „barrierefrei“ erklären und anschließend auf die Gesetze und Richtlinien eingehen. Ich werde praktische Tipps zur Umsetzung der Anforderungen geben und zeigen, dass die Erfüllung dieser versierte Webdesigner vor keine großen Schwierigkeiten stellen sollte.
Inhalt
1. Einleitung
2. Barrierefreiheit
2.1. Was bedeutet Barrierefreiheit?
2.2. Zielgruppe von barrierefreien Internetseiten
2.3. Barrieren im Internet
3. Rechtliche Situation in Deutschland und international
3.1. Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
3.2. Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BITV)
3.2.1. § 1 Sachlicher Geltungsbereich
3.2.2. § 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen
3.2.3. § 3 Anzuwendende Standards
3.2.4. § 4 Umsetzungsfristen für die Standards
3.2.5. § 5 Folgenabschätzung
3.2.6. § 6 Inkrafttreten
3.3. Die Gleichstellungsgesetze in den Bundesländern
3.4. Internationale Abkommen und der Americans With Disability Act
3.4.1. Vereinte Nationen
3.4.2. Europäische Union
3.4.3. Americans With Disability Act
4. Anforderungen und Bedingungen an angebotene elektronische
Inhalte und Informationen laut BITV
4.1. Anforderung 1 - Alternative Inhalte
4.1.1. Bedingung 1.1 (Priorität 1)
4.1.2. Bedingung 1.2 (Priorität 1)
4.1.3. Bedingung 1.3 (Priorität 1)
4.1.4. Bedingung 1.4 (Priorität 1)
4.1.5. Bedingung 1.5 (Priorität 2)
4.2. Anforderung 2 - Farbe von Texten und Grafiken
4.2.1. Bedingung 2.1 (Priorität 1)
4.2.2. Bedingung 2.2 (Priorität 1)
4.2.3. Bedingung 2.3 (Priorität 2)
4.3. Anforderung 3 - Einhaltung von Code-Standards
4.3.1. Bedingung 3.1 (Priorität 1)
4.3.2. Bedingung 3.2 (Priorität 1)
4.3.3. Bedingung 3.3 (Priorität 1)
4.3.4. Bedingung 3.4 (Priorität 1)
4.3.5. Bedingung 3.5 (Priorität 1)
4.3.6. Bedingung 3.6 (Priorität 1)
4.3.7. Bedingung 3.7 (Priorität 1)
4.4. Anforderung 4 - Sprachliche Besonderheiten
4.4.1. Bedingung 4.1 (Priorität 1)
4.4.2. Bedingung 4.2 (Priorität 2)
4.4.3. Bedingung 4.3 (Priorität 2)
4.5. Anforderung 5 – Einsatz und Gestaltung von Tabellen
4.5.1. Bedingung 5.1 – (Priorität 1)
4.5.2. Bedingung 5.2 – (Priorität 1)
4.5.3. Bedingung 5.3 – (Priorität 1)
4.5.4. Bedingung 5.4 – (Priorität 1)
4.5.5. Bedingung 5.5 – (Priorität 2)
4.5.6. Bedingung 5.6 – (Priorität 2)
4.6. Anforderung 6 – Fallback-Lösungen
4.6.1. Bedingung 6.1 – (Priorität 1)
4.6.2. Bedingung 6.2 – (Priorität 1)
4.6.3. Bedingung 6.3 – (Priorität 1)
4.6.4. Bedingung 6.4 – (Priorität 1)
4.6.5. Bedingung 6.5 – (Priorität 1)
4.7. Anforderung 7 – Dynamik von Webseiten
4.7.1. Bedingung 7.1 – (Priorität 1)
4.7.2. Bedingung 7.2 – (Priorität 1)
4.7.3. Bedingung 7.3 – (Priorität 1)
4.7.4. Bedingung 7.4 – (Priorität 1)
4.7.5. Bedingung 7.5 – (Priorität 1)
4.8. Anforderung 8 - direkte Zugänglichkeit
4.8.1. Bedingung 8.1 (Priorität 1)
4.9. Anforderung 9 – Unabhängigkeit
4.9.1. Bedingung 9.1 (Priorität 1)
4.9.2. Bedingung 9.2 (Priorität 1)
4.9.3. Bedingung 9.3 (Priorität 1)
4.9.4. Bedingung 9.4 (Priorität 2)
4.9.5. Bedingung 9.5 (Priorität 2)
4.10. Anforderung 10 – Kompatibilität
4.10.1. Bedingung 10.1 (Priorität 1)
4.10.2. Bedingung 10.2 (Priorität 1)
4.10.3. Bedingung 10.3 (Priorität 2)
4.10.4. Bedingung 10.4 (Priorität 2)
4.10.5. Bedingung 10.5 (Priorität 2)
4.11. Anforderung 11 – Verwendung von Standards
4.11.1. Bedingung 11.1 (Priorität 1)
4.11.2. Bedingung 11.2 (Priorität 1)
4.11.3. Bedingung 11.3 (Priorität 1)
4.11.4. Bedingung 11.4 (Priorität 2)
4.12. Anforderung 12 – Bereitstellung von Informationen zur Orientierung
4.12.1. Bedingung 12.1 (Priorität 1)
4.12.2. Bedingung 12.2 (Priorität 1)
4.12.3. Bedingung 12.3 (Priorität 1)
4.12.4. Bedingung 12.4 (Priorität 1)
4.13. Anforderung 13 – Gestaltung der angebotenen Navigation
4.13.1. Bedingung 13.1 (Priorität 1)
4.13.2. Bedingung 13.2 (Priorität 1)
4.13.3. Bedingung 13.3 (Priorität 1)
4.13.4. Bedingung 13.4 (Priorität 1)
4.13.5. Bedingung 13.5 (Priorität 2)
4.13.6. Bedingung 13.6 (Priorität 2)
4.13.7. Bedingung 13.7 (Priorität 2)
4.13.8. Bedingung 13.8 (Priorität 2)
4.13.9. Bedingung 13.9 (Priorität 2)
4.13.10. Bedingung 13.10 (Priorität 2)
4.14. Anforderung 14 – Allgemeines Verständnis der angebotenen Inhalte
4.14.1. Bedingung 14.1 (Priorität 1)
4.14.2. Bedingung 14.2 (Priorität 2)
4.14.3. Bedingung 14.3 (Priorität 2)
5. Fazit
Literatur
Quellenverzeichnis
1. Einleitung
"The power of the Web is in its universality. Access by everyone regardless of disability is an essential aspect."[i]
Tim Berners-Lee
Tim Berners Lee, der Vater des Internet und Direktor des World Wide Web Consortium (W3C) betont, welche Bedeutung das Internet für behinderte Menschen haben kann. Seine universelle Zugänglichkeit, bietet Menschen mit Behinderungen vielfältige Möglichkeiten: Informationen austauschen, Kontakte aufbauen, einkaufen oder Bankgeschäfte erledigen.
Allerdings stößt diese universelle Zugänglichkeit sehr schnell an praktische Grenzen, weil bei der Konzipierung, Gestaltung und Umsetzung von Internetseiten nicht über die Barrieren für behinderte Menschen nachgedacht wird. Technische und gestalterische Hindernisse sind für Behinderte und die von ihnen verwendete Technik (Screenreader, Braillezeile usw.) oft unüberwindbar.
Entwickler von Internetseiten gehen meist davon aus, dass behinderte Menschen das Internet nicht oder nur in geringem Maße nutzen. Dabei ist diese Zielgruppe wesentlich häufiger im Netz vertreten als Nichtbehinderte. „ Mit 80 Prozent sind sie weit öfter drin als der Bevölkerungsdurchschnitt mit rund 42 Prozent.“[ii]
Unter anderem um diese Diskrepanz zu verringern und Behinderten einen ungehinderten Zugang zu den Informationen auf Webseiten des Bundes zu gewährleisten, hat dieser im „Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen“ (BGG) den §11 zur Barrierefreien Informationstechnik aufgenommen. Die „Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung“ (BITV) regelt die praktische Umsetzung des BGG. Am 31.12.2005 enden die im Gesetz verankerten Übergangsfristen. Bis dahin müssen alle öffentlich zugänglichen Internet- und Intranetangebote der Bundesverwaltungen den in der Verordnung festgeschriebenen Anforderungen entsprechen.
In dieser Hausarbeit setze ich mich mit der BITV und den in ihr definierten verschiedenen Anforderungen an barrierefreie Internetseiten auseinander. Ich werde zunächst den Begriff „barrierefrei“ erklären und anschließend auf die Gesetze und Richtlinien eingehen. Ich werde praktische Tipps zur Umsetzung der Anforderungen geben und zeigen, dass die Erfüllung dieser versierte Webdesigner vor keine großen Schwierigkeiten stellen sollte.
2. Barrierefreiheit
2.1. Was bedeutet Barrierefreiheit?
Der Gesetzgeber hat den Begriff Barrierefreiheit in §3 des BGG wie folgt definiert:
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“[iii]
Eine barrierefreie Internetseite sollte dementsprechend für jeden Nutzer lesbar, bedienbar und verständlich sein. Welche Anforderungen eine Seite mindestens erfüllen muss, um diesem Anspruch gerecht zu werden, wird in Deutschland durch die „Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik“ (BITV) geregelt. Auf diese Verordnung werde ich später im Detail eingehen.
2.2. Zielgruppe von barrierefreien Internetseiten
Auf die universelle Zugänglichkeit für Informationen und Internetangebote wird heute noch sehr wenig geachtet. Wie verschiedene Studien zeigten, erfüllen weder die Webauftritte großer Unternehmen[iv] noch die Onlineausgaben von Tageszeitungen und Nachrichtenmagazinen[v] die Anforderungen zur Barrierefreiheit in vollem Umfang. Die wenigsten Verantwortlichen wissen, wie groß die Gruppe der Menschen ist, die von diesen Missständen betroffen sind bzw. wie groß die Konsumentengruppe ist, die keine Beachtung findet.
Laut Statistisches Bundesamt lebten im Mai 2003 rund 8,4 Millionen Menschen mit einer amtlich anerkannten Behinderung in Deutschland. Rund 6,7 Millionen davon waren schwer behindert.[vi] Somit war jeder zehnte Einwohner behindert. Eine Umfrage des Bundeswirtschaftsministeriums zeigt deutlich, dass überproportional viele behinderte Menschen das Internet nutzen.[vii] 93% der Internetkenner unter den Befragten sehen die Eröffnung vieler neuer Chancen durch das Internet. Fast die Hälfte der Teilnehmer an der Umfrage gab an, auf technische Barrieren zu stoßen.
Aufgrund der demographischen Entwicklung in Deutschland wird auch die Zahl der Senioren unter den Internetnutzern immer größer. Schon heute sind über 18% der Deutschen älter als 65 Jahre.[viii] „ Bereits 2010 wird ein Viertel der Bevölkerung 60 Jahre oder älter sein.“[ix] Oft lassen im Alter Sehkraft und Reaktionszeit nach. Somit sind ältere Menschen besonders z.B. auf flexible Layouts und veränderbare Schriftgröße angewiesen.
Barrierefreie Internetseiten sind aber nicht nur für die beiden genannten Gruppen interessant. Immer mehr Nutzer greifen über andere Ein- und Ausgabegeräte als Maus, Tastatur und Monitor auf Informationen im Internet zu. Internetpräsenzen, die für Screenreader und Braillezeile keine Hindernisse bereithalten, können auch problemlos von alternativen Endgeräten wie z.B. PDA, Handy oder dem Bordcomputer eines Autos abgerufen werden.
Eine Beachtung der Richtlinien für barrierefreie Seiten kann sich auch für den Betreiber einer Webpräsenz auszahlen. Die Trennung von Inhalt und Layout durch Verwendung von Stylesheets verringert die Größe der Seiten erheblich. Dadurch reduziert sich die Belastung des Servers. Bei größeren, stark frequentierten Webpräsenzen kann das eine beträchtliche Kostenersparnis ausmachen. Der Nutzer profitiert gleichzeitig von schnelleren Ladezeiten.
Die Trennung von Inhalt und Aussehen einer Internetseite hat einen weiteren entscheidenden Vorteil. Je weniger komplex und verschachtelt eine Seite ist, desto schneller gelangen Suchmaschinen an die benötigten Informationen. Mit Hilfe von Transcripten werden auch Inhalte von Videos optimal für Suchmaschinen aufgearbeitet.
2.3. Barrieren im Internet
Jakob Nielsen, der dank zahlreicher Veröffentlichungen den Ruf eines Internet- und Usability-„Gurus“ hat, veröffentlichte 2001 eine Studie, in der er 19 amerikanische und japanische Webseiten von 84 sehbehinderten und blinden sowie 20 nicht behinderten Teilnehmern testen lies. Zu den zu bewältigenden Aufgaben gehörten Recherchen und der Kauf einer CD. Die Ergebnisse haben gezeigt, dass die sehbehinderten Nutzer, die mit Screenreadern und Braillezeile arbeiteten, für das Finden der Informationen im Schnitt mehr als doppelt so lange gebraucht haben, als die Kontrollgruppe aus nicht behinderten Nutzern. Zudem war Ihre Erfolgsquote erheblich geringer. Sie lag bei 12,5 bzw. 21,4% im Vergleich zu 78,2%.[x]
Folglich gibt es teilweise unüberwindbare Hürden für behinderte Menschen auf Internetseiten. Im Folgenden werde ich einige Bespiele anführen. Weitere Beispiele werde ich in Kaptitel 4, wenn ich die einzelnen in der BITV definierten Anforderungen an barrierefreie Internetseiten aufliste, erläutern.
Die größten Schwierigkeiten bei der Nutzung von Internetseiten haben blinde und sehbehinderte Menschen. Da sie den Bildschirm nicht visuell erfassen können, greifen Sie auf Hilfsmittel wie z.B. Screenreader, Braillezeile oder Vergrößerungssoftware zurück. Screenreader erkennen die Inhalte einer Internetseite und „lesen“ diese dem Nutzer vor bzw. bereiten die Informationen so auf, dass sie in Sprachausgabe oder Braillezeile umgesetzt werden können. Verfügt ein Bild z.B. nicht über einen Alternativtext, hat der Nutzer keine Möglichkeit, den Inhalt des Bildes zu erfassen. Besonders verheerend wirkt sich das bei einer Navigation, die aus Bildern besteht aus. Eine Bedienung der Seite wird somit unmöglich.
Eine Braillezeile gibt die Informationen in kleinen ertastbaren Punkten aus. Da sie nur eine Informationszeile darstellen kann, müssen die Textinformationen in einer logisch nachvollziehbaren Reihenfolge vorhanden sein. Dies gilt es, besonders bei Tabellen zu beachten. Damit der Nutzer einen logischen Bezug zu den Daten in einer Tabelle herstellen kann, sollten die Tabellen mit zusätzlichen Informationen ausgestattet sein.
Auf immer mehr Internetseiten kommen Multimedia-Elemente wie. z.B. Flashfilme oder Videos zum Einsatz. Auch sie stellen die Nutzer vor unüberwindbare Probleme, wenn keine Alternativen angeboten werden. Solche Alternativen können ein Transcript des Videos für blinde Nutzer oder eine Untertitelung des Videos für Gehörlose und Schwerhörige sein.
Zu beachten ist dabei, dass Texte für gehörlose Menschen auch eine Barriere darstellen. Da die Verständigung in der Gebärdensprache anderen Konventionen und grammatischen Regeln als die Lautsprache folgt, stellt die Lautsprache für Gehörlose eher eine Art erste Fremdsprache dar.[xi] Daher bereitet das Verstehen von komplexen Texten den Gehörlosen Schwierigkeiten. Abhilfe schafft die Bereitstellung von Gebärdensprachfilmen. Dies hat in den gesetzlichen Regelungen allerdings kaum Beachtung gefunden.
3. Rechtliche Situation in Deutschland und international
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“[xii]
Mit dieser Ergänzung des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes hat der Deutsche Bundestag 1994 einen in den 1990er Jahren vollzogenen Wandel in den Zielen der Behindertenpolitik Ausdruck verliehen.
„Im Mittelpunkt der politischen Anstrengungen stehen daher nicht mehr die Fürsorge und die Versorgung von behinderten Menschen, sondern ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung der Hindernisse die ihrer Chancengleichheit entgegenstehen.“[xiii]
In den letzten Jahren hat die Bundesregierung weitere Schritte unternommen, um behinderten Menschen einen diskriminierungsfreien Alltag zu ermöglichen. So ist am 01.05.2002 das Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft getreten. Das z. Z. diskutierte Zivilrechtliche Antidiskriminierungsgesetz wird weitere Benachteiligungen behinderter Menschen z.B. beim Vertragsabschluss verhindern.
Nicht nur in Deutschland, sondern auch auf europäischer und internationaler Ebene wurden zahlreiche Anstrengungen unternommen, um die Rechte behinderter Menschen zu stärken. Die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 1993 verabschiedeten „Rahmenbedingungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte“ und der bereits 1990 vom US-Kongress verabschiedete „Americans With Disability Act“ haben diese Entwicklung wesentlichen beeinflusst.[xiv]
3.1. Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
(Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Mit dem am 01.05.2002 in Kraft getretenen Behindertengleichstellungsgesetz hat der Bundestag zentrale Forderungen des Europäischen Rates zur Gleichstellung von benachteiligten Menschen umgesetzt. Ziel des Gesetzes ist die Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter und die Gewährleistung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft. Die Herstellung einer umfassend verstandenen Barrierefreiheit bezieht sich nicht nur auf die Beseitigung räumlicher Barrieren für Rollstuhlfahrer und Gehbehinderte, sondern beinhaltet unter anderem auch eine barrierefreie Kommunikation blinder und sehbehinderter Menschen in den elektronischen Medien.
Menschen mit Behinderungen soll es ermöglicht werden, durch Träger der öffentlichen Gewalt zur Verfügung gestellte Internetauftritte und -angebote uneingeschränkt nutzen zu können. Der für diesen Punkt im Gesetzestext relevante Paragraph ist „§ 11 Barrierefreie Informationstechnik“. Nähere Bestimmungen zur praktischen Umsetzung z.B. zu den anzuwendenden Standards soll eine Rechtsverordnung regeln. Diese Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik wurde am 17.07.2002 erlassen (näheres unter 3.2.).
Gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sollen durch das im §5 des Gesetzes festgeschriebene Instrument der Zielvereinbarung bewegt werden, ihre Produkte barrierefrei zu gestalten. Zielvereinbarungen sind Verträge, die aus Verhandlungen zwischen anerkannten Behindertenverbänden und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen resultieren. Laut Gesetz können die Behindertenverbände eine Aufnahme von Verhandlungen über solche Zielvereinbarungen verlangen.
3.2. Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BITV)
Die BITV wurde aufgrund des §11 des BGG am 17.07.2002 erlassen und regelt die praktische Umsetzung dieses Paragrafen. Neben dem sachlichen Geltungsbereich, den einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen und den Umsetzungsfristen werden in Anlage 1 alle Anforderungen und Bedingungen aufgelistet, die angebotene Inhalte und Informationen erfüllen müssen, um eine barrierefreie Zugänglichkeit laut BGG zu gewährleisten.
Die einzuhaltenden Vorraussetzungen orientieren sich an den „derzeitigen technischen Möglichkeiten“[xv]. (Stand 2002) Basis der Verordnung sind die technischen Standards der in den Web Content Accessibility Guidelines1.0 (WCAG 1.0) festgeschriebenen Empfehlung des W3C vom 05.05.1999. Diese Richtlinien wurden von der Web Accessibility Initiative (WAI) erstellt und sind auch Grundlage der Gesetze in den USA (näheres unter 3.4.3.).
3.2.1. § 1 Sachlicher Geltungsbereich
„Die Verordnung gilt für:
1. Internetauftritte und -angebote,
2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
3. mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind,
der Behörden der Bundesverwaltung.“[xvi]
Alle Internetseiten, öffentliche zugängliche Intranetangebote und „mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen“[xvii] wie z.B. CD-ROMs oder DVDs müssen demzufolge die Vorrausetzungen für barrierefreie Zugänglichkeit erfüllen.
3.2.2. §2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen
„Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§ 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.“[xviii]
Die Verordnung verweist bei der Definition der einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen auf §3 des BGG. An dieser Stelle wird der Begriff Behinderung folgendermaßen näher erläutert:
„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“[xix]
3.2.3. § 3 Anzuwendende Standards
„Die Angebote der Informationstechnik (§ 1) sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung so zu gestalten, dass
1. alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und
2. zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen.“[xx]
Die Anlage der BITV enthält Richtlinien, die bei der Entwicklung von barrierefreien elektronischen Inhalten eingehalten werden müssen. Diese sind in zwei Prioritäten unterteilt. Die Anforderungen der Priorität I sind zwingend einzuhalten, die der Priorität II müssen auf zentralen Einstiegs- und Navigationsangeboten erfüllt werden. Die einzelnen Anforderungen und Bedingungen werden in Kapitel 4 näher erläutert.
In diesem Punkt weicht die BITV von der Vorlage des W3C ab. Die dort aufgeführten Richtlinien sind in drei Prioritätsstufen (A, AA, AAA) unterteilt. Die in Priorität I zusammengefassten Anforderungen und Bedingungen entsprechen den WCAG 1.0 Prioritätsstufen A und AA. Die der Priorität II stimmen weitestgehend mit den Anforderungen der WCAG 1.0 Prioritätsstufe AAA überein.
3.2.4. § 4 Umsetzungsfristen für die Standards
„1. Die in § 1 dieser Verordnung genannten Angebote, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, sind gemäß § 3 dieser Verordnung zu erstellen. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage zu dieser Verordnung erfüllen. Spätestens bis zum 31. Dezember 2005 müssen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage dieser Verordnung erfüllen.
2. Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlich wurden, sind bis zum 31. Dezember 2003 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten, wenn diese Angebote sich speziell an behinderte Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes richten.
3. Soweit nicht Absatz 2 gilt, sind die Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 2005 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten.“[xxi]
Neue oder im Wesentlichen neu gestaltete Internetseiten müssen ab Inkrafttreten der Verordnung den in §3 beschriebenen Richtlinien entsprechen. Dabei gilt jede über eine rein redaktionelle Bearbeitung hinausgehende Änderung als wesentlich neu gestaltet. Als Zugangspfade werden Seiten bezeichnet, die gezielt auf weitere Seiten oder Bereiche des gleichen Angebots verweisen. Angebote, die sich spezielle an behinderte Menschen richten (z.B. das Angebot des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen oder entsprechende Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung) und vor Inkrafttreten der Verordnung bereitgestellt wurden, mussten bis zum 31.12.2003 den §3 erfüllen. Bis zum 31.12.2005 müssen alle öffentlichen Angebote des Bundes diesen Kriterien entsprechen.
3.2.5. § 5 Folgenabschätzung
„Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft.“[xxii]
Da sich die technischen Möglichkeiten ständig weiter entwickeln, soll die Verordnung regelmäßig überprüft und gegebenenfalls den neueren Entwicklungen angepasst werden. Als besondere Indikatoren für die technische Entwicklung werden folgende Dinge angeführt: das Vorliegen einer neuen, verabschiedeten Web Content Accessibility Guideline des W3C, die Entwicklung neuer Technologien, die das Problem der Barrierefreiheit im Web berühren und das Feststellen neuer Zugangsprobleme, die in der Verordnung keine Berücksichtigung fanden.
In letzter Zeit haben sich vermehrt Personen und Organisationen zu Wort gemeldet, die der Meinung sind, die BITV sei nicht mehr zeitgemäß. Auf diesen Vorwurf werde ich am Ende dieser Hausarbeit näher eingehen.
[...]
[i] Internetseite der Web Accessibility Initiative (WAI)
URL: http://www.w3.org/WAI/
(Stand: 22.03.2005)
[ii] Christian Schmitz: „Ein Netz voller Scheren, Barrieren und Chancen“
URL: http://www.einfach-fuer-alle.de/artikel/barrieren/
(Stand: 22.03.2005)
[iii] Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze
(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)
URL: http://behindertenbeauftragter.de/gesetzgebung/behindertengleichstellungsgesetz/
gesetzestext
(Stand: 22.03.2005)
[iv] Sven Hansel: „Viele Top-100-Firmen reißen die Hürde Barrierefreiheit"
(VDI nachrichten)
URL: http://www.vdi-nachrichten.com/vdi_nachrichten/aktuelle_ausgabe/
akt_ausg_detail.asp?source=newsletter&cat=2&id=20502
(Stand: 22.03.2005)
[v] Pressemitteilung des Projektes barrierefrei informieren und kommunizieren
(BIK) „Stern ist Sieger im Zeitungstest“
URL: http://www.bik-online.info/test/zeitungen/presse.php#sieger
(Stand: 22.03.2005)
[vi] Dipl.-Volkswirt Heiko Pfaff und Mitarbeiter, Statistisches Bundesamt
Wiesbaden „Lebenslagen der behinderten Menschen“ (Tabelle 1)
URL: http://www.destatis.de/download/d/wista/behindertemenschen.pdf
(Stand: 22.03.2005)
[vii] Christian Schmitz: „Ein Netz voller Scheren, Barrieren und Chancen“
URL: http://www.einfach-fuer-alle.de/artikel/barrieren/
(Stand: 22.03.2005)
[viii] Statistisches Bundesamt Deutschland
Bevölkerung nach Altersgruppen, Familienstand und Religionszugehörigkeit
URL: http://www.destatis.de/basis/d/bevoe/bevoetab5.php
(Stand: 22.03.2005)
[ix] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Fachtagungsreihe: „Wirtschaftliche Potenziale des Alters“
URL: http://www.bmfsfj.de/Politikbereiche/aeltere-menschen,did=19698.html
(Stand: 22.03.2005)
[x] Jan Eric Hellbusch „Studie zu barrierefreiem Webdesign“
URL: http://www.barrierefreies-webdesign.de/knowhow/tipps/nng.php
(Stand: 22.03.2005)
[xi] Stephan Rothe „Barrieren für Gehörlose Menschen im Internet“
URL: http://www.stero.de/gehoerlose_gebaerdensprache.htm
(Stand: 22.03.2005)
[xii] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3, Absatz 3
URL: http://www.bundesregierung.de/Gesetze/Grundgesetz-,4245/I.-
Die-Grundrechte.htm
(Stand 22.03.2005)
[xiii] Behindertengleichstellungsgesetz – Begründung
URL: http://behindertenbeauftragter.de/gesetzgebung/
behindertengleichstellungsgesetz/begrndung
(Stand:22.03.2005)
[xiv] Prof. Dr. Theresia Degener „Antidiskriminierungsgesetze weltweit“
Impulsreferat auf dem Gleichstellungskongress am 20./21.10.2000
URL: http://behindertenbeauftragter.de/gesetzgebung/
behindertengleichstellungsgesetz/texte/impulsreferate
(Stand:22.03.2005)
[xv] Begründung zur BITV
URL: http://www.einfach-fuer-alle.de/artikel/bitv/bitv_begruendung.html
(Stand: 22.03.2005)
[xvi] Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BITV
URL: http://www.behindertenbeauftragter.de/gesetzgebung/
behindertengleichstellungsgesetz/rechtsverordnung/rvo11bgg
(Stand: 22.03.2005)
[xvii] Vgl. BITV
[xviii] Vgl. BITV
[xix] Vgl. BGG
[xx] Vgl. BITV
[xxi] Vgl. BITV
[xxii] Vgl. BITV
- Citar trabajo
- Sirko Stenz (Autor), 2005, Barrierefreie Internetseiten - Umsetzung von Internetseiten gemäß den Anforderungen der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (BITV), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/42174
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