# Die Begriffe des (land-)schädlichen und des fahrenden Volkes sind nicht deckungsgleich. Während erstere eine juristisch/personell umrissene Gruppe darstellen, bilden letztere eine soziologisch definierte Gruppe, die in sich heterogen ist. Ob die einen nun mit den anderen deckungsgleich waren, nicht oder nur zum Teil, ist für ihre rechtliche Stellung nebensächlich. Anhand dieser Personengruppen wird deren soziale und juristische Stellung im Mittelalter aufgezeigt.
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