Einleitung
Vor einigen Monaten las ich im Koalitionsvertrag von SPD und Grünen, daß eine Verbesserung der sozialen Lage von KünstlerInnen verwirklicht werden sollte. Freudig überrascht war ich nun neugierig auf die geplanten Veränderungen geworden. Zu meinem Erstaunen erfuhr ich dann aber aus einem Artikel in der WAZ vom 05.11.1999, daß der Bundeszuschuß zur Künstlersozialversicherung gekürzt werden soll.
Aus meiner Verbitterung über die Inkonsequenz der Regierungskoalition wuchs mein Interesse, mehr über den Gesamtzusammenhang zu erfahren.
Da ich mich selbst mit der Malerei beschäftige und von mehreren KünstlerInnen in meinem Bekanntenkreis weiß, die in einer sehr beengten finanziellen Situation leben und sich daher auch teilweise nicht durch die Künstlersozialversicherung versichern lassen können, möchte ich mich mit der Frage auseinandersetzen, ob KünstlerInnen im allgemeinen die Möglichkeit der Künstlersozialversicherung überhaupt nutzen können, oder ob die Gesetzgebung hier etwa an den realen Bedürfnissen dieser Berufsgruppe vorbeigeht.
Desweiteren werde ich die Besonderheiten der Künstlersozialversicherung darstellen, die sie aus dem System der Sozialversicherung herausheben.
Die stoffliche Lage zu diesem Themenbereich ist sehr begrenzt, doch ich hoffe, trotzdem ein abgerundetes Bild liefern zu können.
In einem ersten Schritt werde ich die historische Entwicklung der Künstlersozialversicherung bearbeiten, dann die Besonderheiten und danach die Grundzüge. Abschließend werde ich mich der Untersuchung der sozialen und wirtschaftlichen Lage von bildenden KünstlerInnen widmen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Entstehung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
3. Die Grundzüge der Künstlersozialversicherung
3.1. Der Kreis der Versicherten
3.2. Zuständige Versicherungsträger und Zahlung der Beiträge
3.3. Die Künstlersozialabgabe
3.4. Die Künstlersozialkasse
4. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 08. April 1987
5. Änderungen des KSVG
5.1. Die Rechtsänderungen ab 01.01.1988
5.2. Die Novellierung des KSVG ab 01.01.1989
5.3. Rechtsänderungen durch das SGB VI ab 01.01.1992
6. Die Besonderheiten der Künstlersozialversicherung im System der Sozialversicherung
6.1. Selbständige KünstlerInnen und PublizistInnen zwischen ArbeitnehmerInnen und Selbständigen
6.2. Die Künstlersozialabgabe
6.3. Der Bundeszuschuß
6.4. Die Künstlersozialkasse zwischen Versicherten und Leistungsträgern
7. Die soziale und wirtschaftliche Lage von bildenden KünstlerInnen
7.1. Die Einkommenssituation unter Berücksichtigung aller Quellen aller bildenden KünstlerInnen
7.2. Die Einkommenssituation aller durch die Künstlersozialversicherung Versicherten nach Angaben der Künstlersozialkasse im Jahr 1991
7.3. Einnahmen aus dem Verkauf von Kunstwerken
7.4. Die Bedeutung zusätzlicher Einkünfte
7.5. Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Lage von KünstlerInnen und PublizistInnen durch das Künstlersozialversicherungsgesetz ?
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Vor einigen Monaten las ich im Koalitionsvertrag von SPD und Grünen, daß eine Ver-
besserung der sozialen Lage von KünstlerInnen verwirklicht werden sollte. Freudig überrascht war ich nun neugierig auf die geplanten Veränderungen geworden. Zu meinem Erstaunen erfuhr ich dann aber aus einem Artikel in der WAZ vom 05.11.1999, daß der
Bundeszuschuß zur Künstlersozialversicherung gekürzt werden soll.
Aus meiner Verbitterung über die Inkonsequenz der Regierungskoalition wuchs mein Interesse, mehr über den Gesamtzusammenhang zu erfahren.
Da ich mich selbst mit der Malerei beschäftige und von mehreren KünstlerInnen in meinem Bekanntenkreis weiß, die in einer sehr beengten finanziellen Situation leben und sich daher auch teilweise nicht durch die Künstlersozialversicherung versichern lassen können, möchte ich mich mit der Frage auseinandersetzen, ob KünstlerInnen im allge-
meinen die Möglichkeit der Künstlersozialversicherung überhaupt nutzen können, oder ob die Gesetzgebung hier etwa an den realen Bedürfnissen dieser Berufsgruppe vorbei- geht.
Desweiteren werde ich die Besonderheiten der Künstlersozialversicherung darstellen, die sie aus dem System der Sozialversicherung herausheben.
Die stoffliche Lage zu diesem Themenbereich ist sehr begrenzt, doch ich hoffe, trotzdem ein abgerundetes Bild liefern zu können.
In einem ersten Schritt werde ich die historische Entwicklung der Künstlersozialversiche-
rung bearbeiten, dann die Besonderheiten und danach die Grundzüge. Abschließend wer-
de ich mich der Untersuchung der sozialen und wirtschaftlichen Lage von bildenden KünstlerInnen widmen.
2. Die Entstehung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Die soziale Lage der „Kulturschaffenden“ fand am Ende der 60iger und zu Beginn der
70iger Jahre verstärkt Beachtung. Der Bundestag forderte die Bundesregierung mit Be-
schluß vom 30.04.1971 auf, einen Bericht über die Situation dieser Berufsgruppe vorzu-
legen.
Erst am 13.01.1975 wurde dieser Forderung mit dem sogenannten Künstlerbericht nach-
gekommen. Eine starke Unterversicherung von selbständigen KünstlerInnen und Publi-
zistInnen wurde nun deutlich und unter anderem folgende Gründe hierfür angeführt:
- „..., daß diese Personen häufig nicht zur Vorsorge bereit seien und die mit der sozialen Absicherung verbundenen Belastungen ... nicht auf sich nehmen wollten.“ (Wernicke 1995: 25)
- hohes Berufsrisiko
- überdurchschnittliche Einkommensschwankungen.
Am 02.06.1976 beschloß die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes über die
Sozialversicherung der selbständigen KünstlerInnen und PublizistInnen aufgrund eines erhöhten sozialen Schutzbedürfnisses, welcher aber wegen Ablaufs der Legislaturperiode nicht mehr im Bundestag beraten wurde. Zum Inhalt des Entwurfs gehörte unter anderem, daß KünstlerInnen und PublizistInnen für die Hälfte des Beitragssatzes aufkommen und die andere Hälfte von den VerwerterInnen der Kunst im weiteren Sinne übernommen werden sollte.
Erst 1979, im dritten Jahr der folgenden Legislaturperiode, wurde ein erneuter Entwurf vorgelegt. Zu dieser Verzögerung kam es, da kulturelle UnternehmerInnen verfassungs- rechtliche Einwände erhoben hatten. Eine Änderung zum vorigen Entwurf lag im sogenannten „Arbeitgeberanteil“. Da ein Teil der KünstlerInnen und PublizistInnen ihre Produkte selbst vermarkteten, also bei diesen Prozessen kein/e VerwerterIn dazwischengeschaltet war, sollte ein Bundeszuschuß zum Arbeitgeberanteil gezahlt werden.
Am 22.05.1980 wurde das Künstlersozialversicherungsgesetz vom Bundestag mit den Stimmen der SPD/FDP-Fraktionen beschlossen. Der Bundesrat, in dem eine CDU/CSU-
Mehrheit vorlag, rief den Vermittlungsausschuß aufgrund von Kritik einzelner Bestimmungen des KSVG an. Im Vermittlungsausschuß kam keine Einigung zustande, der Bundesrat verweigerte seine Zustimmung und legte hilfsweise Einspruch ein. Wieder fanden die Bemühungen um das KSVG wegen Ablaufs der Legislaturperiode ein jähes Ende.
Nachdem der neue Bundestag zusammengetreten war, wurde das KSVG nach geringfügigen Änderungen von selbigem beschlossen.
Am 27.07.1981 fertigte der Bundespräsident das KSVG trotz einer erneuten Verweigerung der Zustimmung des Bundesrates aus.
Es trat teilweise sofort in Kraft, in seiner Ganzheit aber erst am 01.01.1983 (vgl. Wernicke 1995:24 ff).
3. Die Grundzüge der Künstlersozialversicherung
3.1. Der Kreis der Versicherten
Versichert werden selbständige KünstlerInnen und PublizistInnen, die ihre Tätigkeit er-
werbsmäßig ausüben und keine Arbeitgeber sind. Bedingung ist, daß das jährliche
Arbeitseinkommen eine bestimmte Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Im Jahr 1999
lag diese in den alten Bundesländern bei 7.560,- DM jährlich bzw.630,- DM monatlich,
in den neuen Bundesländern bei 6.360,- DM jährlich bzw. 530,- DM monatlich ( vgl.
Künstlersozialkasse 1999 ). Für Berufsanfänger gelten besondere Regelungen.
Desweiteren kann durch bestimmte Tatbestände eine Versicherung in der AV und/oder
GKV ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber orientiert sich hier an dem sozialen
Schutzbedürfnis.
Es besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der
GKV befreien zu lassen. Bei Berufsanfängern wird dann ein gleichwertiger Ver-
sicherungsschutz in der privaten KV gefordert. Personen, die von der Versicherungs-
pflicht in der KV befreit sind, können einen Zuschuß zur privaten KV beantragen.
3.2. Zuständige Versicherungsträger und Zahlung der Beiträge
Die zuständigen Versicherungsträger sind :
- für die GKV die Ortskrankenkasse oder eine Ersatzkasse
- für die GRV die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Die Künstlersozialkasse ist von den Versicherungsträgern zu unterscheiden. Die Zahlung der Beiträge wird unter Punkt 6 erläutert.
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