Obwohl die Institution des Eigentums vermutlich in allen Gesellschaften und zu allen Zeiten vorkam, so kann doch anhand der europäischen Philosophiegeschichte wie auch durch ethnographischen Beispiele gezeigt werden, dass der Begriff des Eigentums nicht statisch und naturgegeben ist, sondern sich durch Praxis und Normen bzw. Gesetzgebung ständig verändert hat. Von besonderer Bedeutung ist hierbei das Kollektiveigentum, das in vielen nicht-westlichen Gesellschaften gängig war und ist und das Postulat der Universalität des Rechts auf individuelles Privateigentum in Zweifel zieht. Auch in theoretischer Hinsicht wurden die Vor- und Nachteile des Privateigentums gegeneinander abgewogen. Diese Zusammenhänge sollen im ersten Teil der vorliegenden Arbeit dargestellt werden. Anschließend wird erläutert, durch welche internationalen Verträge das Recht auf Eigentum geschützt wird, wie internationale Gerichtshöfe in ihrer Rechtsprechung mit diesem Recht umgehen und welche staatlichen Pflichten sich aus dem Eigentumsrecht ableiten.
Um schließlich abwägen zu können, ob das Recht auf Eigentum ein universelles Menschenrecht oder Ausdruck partikulärer westlicher Wertevorstellungen ist, wird zunächst der Ansatz des peruanischen Ökonomen Hernando de Soto dargestellt, der das Recht auf Privateigentum als grundlegend für die Armutsbekämpfung und damit als eines der wichtigsten Menschenrechte betrachtet. Nach einer Erläuterung der Kritikpunkte an diesem Ansatz und den der Schwierigkeiten bei seiner Umsetzung sollen der positive Bezug des Eigentumsrechtes zu anderen Menschenrechten und der eventuelle Konflikt dieses Rechtes mit anderen Menschenrechten erörtert werden.
Schließlich wird in der Schlussbetrachtung versucht, die Frage zu beantworten, ob das Recht auf Eigentum tatsächlich den ihm beigemessenen Universalitätsanspruch haben kann, oder ob es Teil eines historisch gewachsenen, kulturell bedingten Wertesystems ist.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Eigentum in der philosophischen Theoriegeschichte
1. Definition und Systematik
2. Argumente für Privateigentum
3. Argumente gegen Privateigentum
C. Völkerrechtlicher Schutz des Menschenrechts auf Eigentum
1. Anfänge
2. Internationale Verträge
3. Regionale Verträge und nationale Verfassungen
4. Staatliche Verpflichtungen aus dem Eigentumsrecht
D. Argumentative Begründung des Menschenrechtscharakters des Eigentumsrechts
1. Der Ansatz von Hernando de Soto
2. Bezug zu anderen Menschenrechten
E. Schlussbetrachtung
F. Literaturverzeichnis
A. Einleitung
Der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte definiert Eigentum als ein Konzept, das Folgendes einschließt: „all movables and immovables, corporeal and incorporeal elements and any other intangible object capable of having value”[1]. Das Recht auf Eigentum ist das unveräußerliche Recht jedes geschäftsfähigen Erwachsenen, Wertgegenstände (im Sinne der obigen weitestmöglichen Definition, die auch geistiges Eigentum umfasst) zu erwerben, zu besitzen und mit ihnen zu handeln[2]. Enteignungen darf der Staat, der zum Schutz des Eigentums verpflichtet ist, nach diesem Konzept nur auf gesetzlicher Grundlage im Dienste des Gemeinwohls und mit angemessener Entschädigung vornehmen[3].
Obwohl die Institution des Eigentums vermutlich in allen Gesellschaften und zu allen Zeiten vorkam, so kann doch anhand der europäischen Philosophiegeschichte wie auch durch ethnographischen Beispiele gezeigt werden, dass der Begriff des Eigentums nicht statisch und naturgegeben ist, sondern sich durch Praxis und Normen bzw. Gesetzgebung ständig verändert hat. Von besonderer Bedeutung ist hierbei das Kollektiveigentum, das in vielen nicht-westlichen Gesellschaften gängig war und ist und das Postulat der Universalität des Rechts auf individuelles Privateigentum in Zweifel zieht. Auch in theoretischer Hinsicht wurden die Vor- und Nachteile des Privateigentums gegeneinander abgewogen. Diese Zusammenhänge sollen im ersten Teil der vorliegenden Arbeit dargestellt werden. Anschließend wird erläutert, durch welche internationalen Verträge das Recht auf Eigentum geschützt wird, wie internationale Gerichtshöfe in ihrer Rechtsprechung mit diesem Recht umgehen und welche staatlichen Pflichten sich aus dem Eigentumsrecht ableiten.
Um schließlich abwägen zu können, ob das Recht auf Eigentum ein universelles Menschenrecht oder Ausdruck partikulärer westlicher Wertevorstellungen ist, wird zunächst der Ansatz des peruanischen Ökonomen Hernando de Soto dargestellt, der das Recht auf Privateigentum als grundlegend für die Armutsbekämpfung und damit als eines der wichtigsten Menschenrechte betrachtet. Nach einer Erläuterung der Kritikpunkte an diesem Ansatz und den der Schwierigkeiten bei seiner Umsetzung sollen der positive Bezug des Eigentumsrechtes zu anderen Menschenrechten und der eventuelle Konflikt dieses Rechtes mit anderen Menschenrechten erörtert werden.
Schließlich wird in der Schlussbetrachtung versucht, die Frage zu beantworten, ob das Recht auf Eigentum tatsächlich den ihm beigemessenen Universalitätsanspruch haben kann, oder ob es Teil eines historisch gewachsenen, kulturell bedingten Wertesystems ist.
B. Eigentum in der philosophischen Theoriegeschichte
Seit der Antike befassen sich Philosophen mit der Institution des Eigentums, ihrer Entstehung, ihren Vor- und Nachteilen und ihrer Rechtfertigung. Das Recht an persönlichen Besitztümern wurde und wird generell kaum in Frage gestellt, während vor allem über die Legitimität von Privateigentum an Land sowie Produktionsmitteln Uneinigkeit herrscht.
1. Definition und Systematik
In der Literatur der Gegenwart wird Eigentum meist als „Bündel von Rechten und Pflichten“ definiert. Zu den Rechten des Eigentümers zählen vor allem Besitz, Gebrauch, Verwaltung, Ertrag aus der Nutzung, Veräußerung und Vererbung sowie das Recht auf Sicherheit (Schutz vor Enteignung)[4]. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums wurde vor allem in modernen Verfassungen, wie etwa auch dem Deutschen Grundgesetz, festgeschrieben (GG Art 14 (2))[5].
Als legitime Entstehungsgründe für Eigentum nennen verschiedene Denker immer wieder diese drei: Okkupation, also primäre Aneignung herrenloser Gegenstände, woraus sich andere Formen des Erwerbs (Kauf, Tausch, Erbe) ableiten können; Arbeit, durch die relativ wertlose Rohstoffe erst wertvoll gemacht werden und demjenigen gehören, der seine Arbeit investiert hat; und die Verrechtlichung bestehender Verhältnisse (also von Besitzansprüchen, die sich historisch entwickelt haben)[6].
2. Argumente für Privateigentum
Die meisten Denker gingen – mit gewissen Vorbehalten – von einem Recht an Privateigentum aus und begründeten dieses unterschiedlich. So sah Aristoteles die Institution des Eigentums zwar nicht als naturgegeben, aber als vernünftig an, da sie den Austausch von Gütern und Dienstleistungen in der arbeitsteiligen Gesellschaft der Polis ermögliche. Er warnt vor Eigentum als Selbstzweck, betont aber, dass Privateigentum eine größere Sorgfalt gegenüber den Dingen und eine stärkere Leistungsorientierung bewirke sowie die Rechte und Zuständigkeiten eindeutig regle (Rechtssicherheit), wodurch Streit vermieden werde. Als besonders wichtig betrachtete er individuelles Eigentum als Voraussetzung für das in seiner Philosophie angestrebte „gute Leben“ und für die Tugend der Großzügigkeit[7], eine Argumentation, der beispielsweise auch Scholastiker wie Thomas von Aquin folgten[8] und die bis heute – im Sinne eine möglichst großen moralischen Handlungsfähigkeit des Einzelnen – ihre Berechtigung hat[9].
Mehrere bedeutende Philosophen verknüpfen ihre Auffassung von Eigentum mit dem Konzept eines Gesellschaftsvertrages: Thomas Hobbes, der Urheber dieses Konzeptes, sah im Gesellschaftsvertrag (bei ihm noch in Kombination mit einem absolutistischen Herrscher) die einzige Möglichkeit, dem Urzustand des „Kampfes jedes gegen jeden“ zu entkommen. Erst durch die Bildung eines Staates wird es möglich, legitimes, staatlich geschütztes Eigentum zu besitzen[10]. So argumentierte später auch Kant, der in den Rechten des Eigentümers immer eine Einschränkung der Rechte Anderer sah – ein Zustand, der nur durch staatliche Herrschaft und Gesetz stabilisierbar ist[11].
Zwei weitere Eigentumstheorien wirken bis in die Gegenwart fort: John Locke relativierte Hobbes’ absolutistischen Ansatz, indem er die Theorie der Eigentumsgewinnung durch Arbeit aufstellte und gleichzeitig die Macht des Regenten bzw. des Staates als durch die Rechte des Einzelnen eingeschränkt sehen wollte. Seine Theorie stellt die Freiheiten und Rechte dessen, der sein Eigentum durch Arbeit erworben hat, über das Gemeinwohl. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums spielt bei ihm keine Rolle[12]. Im Gegensatz dazu betonte Jean-Jacques Rousseau, dass das Recht auf Privateigentum unter allen Umständen vom Dienst am Gemeinwohl und vom allgemeinen Willen abhängig sein müsse. Gerade deshalb betrachtet er Eigentum aber auch als Garant sozialer Verpflichtungen und damit als Grundlage der Gesellschaft[13]. Aus diesen gegensätzlichen Positionen leiten sich die unterschiedlichen modernen Auffassungen her, die beispielsweise die Verfassungen der USA (Prinzip der größtmöglichen Eigentümerfreiheit) und der europäischen Staaten (soziale Verpflichtungen aus dem Eigentum) vertreten[14]. Die strikt liberalen Staatskonzeptionen von Smith[15] und Ricardo leiten sich aus Lockes Ansatz her. Hegel, der diese Konzeption als „Not- und Verstandesstaat“ bezeichnet, mit dem die Anhäufung von Reichtümern und der Verlust von Rechtsgefühl einhergehe, betrachtete das Recht auf Eigentum zwar als Ausdruck von Freiheit, es müsse aber dem Gemeinwohl untergeordnet werden[16]. Auch John Rawls verbindet 1971 durch das Kriterium einer egalitären Umverteilung das Eigentumsrecht mit dem Nutzen für gesellschaftlich Benachteiligte, wodurch die Freiheit des Eigentümers eingeschränkt wird[17]. De facto wird in allen modernen Verfassungen das Recht des Eigentümers auf mehrfache Weise eingeschränkt, so zum Beispiel durch Arbeits-, Miet-, Mitbestimmungs- und Umweltrecht. Der Ökonom Robert Nozick betont dagegen den funktionalen Charakter des Eigentums in der Marktwirtschaft und vertraut wie viele andere zeitgenössische Theoretiker und Politiker auf die Selbstregelungs-mechanismen des freien Marktes[18].
Sehr dezidiert plädiert der peruanische Wirtschaftswissenschaftler Hernando de Soto für das Recht auf Privateigentum als Menschenrecht. Dieser Ansatz wird in Punkt D. ausführlich erläutert.
3. Argumente gegen Privateigentum
Wie bereits ersichtlich, argumentierten auch grundsätzliche Befürworter des Rechtes auf Privateigentum (wie etwa Aristoteles, Kant, Rousseau, Hegel und Rawls) nicht für dessen uneingeschränkte Geltung. Andere halten diese Institution insgesamt für schädlich:
Der Anarchist Pierre-Joseph Proudhon stellte die These „Eigentum ist Diebstahl“ auf und begründete diese damit, dass es für die Inbesitznahme des ursprünglichen Gemeineigentums durch einen Einzelnen keine legitime Rechtfertigung gebe und die Verteilung bei großen Bevölkerungszahlen auf jeden Fall ungerecht sei. Außerdem kritisiert er, dass Arbeit (beispielsweise im landwirtschaftlichen Bereich) meist nicht zu Eigentum an Produktionsmitteln führe, und insbesondere, dass Eigentum illegitime – da nicht auf Arbeit beruhende – Wertschöpfung ermögliche[19].
Karl Marx ging ebenfalls davon aus, dass Eigentum ursprünglich Gemeineigentum war. Privateigentum betrachtet er als das entscheidende Instrument zur Begründung von Herrschaftsverhältnissen. Diesen Zusammenhang sieht er sowohl in der Feudalzeit als auch im Kapitalismus. Im kapitalistischen System wird nach Marx die Ausbeutung des Arbeiters dadurch ermöglicht, dass das Eigentum an Produktionsmitteln (insbesondere im Zuge der Industrialisierung) sich in den Händen Weniger konzentriere und die Arbeiter, die keine Produktionsmittel besitzen, ihre Arbeit als Ware verkaufen müsse (Entfremdung des Produzenten von Produktionsmittel). Marx plädiert daher für das Kollektiveigentum bzw. staatliche Eigentum an Produktionsmitteln und wendet sich gegen eine positive Verknüpfung von Eigentum und Freiheit. Bürgerliche Freiheit definiert sich für ihn als Teilhabe am Gemeinwesen, nicht als staatlich geschützter Individualbereich[20].
Der Sozialpsychologe Erich Fromm lehnt zwar das Recht auf Eigentum nicht grundsätzlich ab (bzw. ist diese Entscheidung nicht sein Thema), kritisiert jedoch in „Haben oder Sein“ 1976 eine zunehmende Gleichsetzung von Besitz und Selbst. Der Mensch betrachte sich zunehmend als Ware auf dem Arbeitsmarkt; auch Ansehen und Macht beruhen auf Eigentum. Diese Orientierung am Haben führe zu einer existenziellen Angst, die der Mensch durch Konsum und Konkurrenzverhalten zu kompensieren versuche. Fromm sieht darin letztendlich eine der Hauptursachen für Kriege[21].
C. Völkerrechtlicher Schutz des Menschenrechts auf Eigentum
1. Anfänge
Das Recht auf Eigentum kann, wie die obige Darstellung gezeigt hat, bis in die Antike zurückverfolgt werden. Als Bestandteil schriftlicher Dokumente mit Gesetzescharakter ist es festgehalten in der Déclaracion des droits de l’Homme et du citoyen der französischen Revolution und in der US-amerikanischen Bill of Rights [22]. Das Recht auf Eigentum kann als Bestandteil der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte aufgefasst werden.
Der völkerrechtliche Schutz des Eigentums wird nach wie vor kritisch diskutiert, da es den Anschein hat, dieses Menschenrecht würde vor allem Besitzende schützen und damit Mittellose benachteiligen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass es gerade für arme Menschen wichtig ist, das Gesetz als Schutz für ihr geringes Eigentum hinter sich zu haben, da ihnen Möglichkeiten des Selbstschutzes, wie sie Reiche haben, nicht zur Verfügung stehen und außerdem – nach dieser Argumentation – das Recht auf Eigentum Voraussetzung für die Erfüllung mehrerer anderer Grundrechte ist (näheres dazu siehe Punkt D.2.a))[23].
2. Internationale Verträge
Der Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 besagt, dass jeder das Recht habe, „sowohl allein als auch in der Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben“, und dass niemand „willkürlich seinen Eigentums beraubt werden“ dürfe[24]. Hier wird also auch das Recht auf Kollektiveigentum eingeräumt, das – wenn erwünscht – dem Recht auf Privateigentum nicht grundlegend widerspricht. Der Schutz vor willkürlicher Enteignung ist zugleich eine Bestätigung des Prinzips, dass Enteignungen angemessen und durch das Gemeinwohl begründet sein müssen.
Während weitere Verträge, wie zum Beispiel das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1966 (Art.5 d)(v))[25], das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 (Art.15(2) und 16(1)(h))[26] und die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen von 1990 (Art.15)[27], das Eigentumsrecht der jeweiligen Gruppen schützen, schweigen dazu der Pakt über wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten (ICESCR, 1966) und der Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR, 1966)[28]. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass die jeweiligen Vertragspartner sich zwar darüber einig waren, dass das Recht auf Eigentum existiere, jedoch – aufgrund antagonistischer Ideologien der West- und Ost- bzw. der Nord- und Südstaaten – nicht darüber, inwieweit der Staat zur Einschränkung des Eigentumsrechtes berechtigt sein sollte. Die UN-Menschenrechtskommission vertagte die Entscheidung hierüber sine die [29].
Das Eigentumsrecht indigener Gruppen am von ihnen traditionell bewohnten und bebauten Land bzw. das Recht auf gleichwertigen Ersatz wird anerkannt in der ILO-Konvention Nr.169 von 1989[30].
3. Regionale Verträge und nationale Verfassungen
In die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 wurde das Recht auf Eigentum nicht aufgenommen, allerdings erkennt Art.1 des ersten Zusatzprotokolls von 1952 das Eigentumsrechts und die Möglichkeit des Staates an, dieses zugunsten des Allgemeininteresses einzuschränken[31].
Die Amerikanische Menschenrechtskonvention von 1969 schützt ebenfalls das Recht auf Eigentum; Art. 21 (1) Satz 2 besagt allerdings, dass der Genuss des Eigentums den Interessen der Gesellschaft untergeordnet werden dürfe[32].
Auch die Banjul Charta zum Menschenrechtsschutz in Afrika von 1981 garantiert das Recht auf Eigentum (Art. 14)[33]. Angesichts der Landverkäufe in Afrika an ausländische Unternehmen ist Art. 21 dieser Charta von besonderem Interesse[34]: dieser konstatiert das Recht der afrikanischen Völker auf ihre Reichtümer und Bodenschätze (Art.21 (1)) und das Recht auf Wiedererlangung dieses Eigentums und angemessene Entschädigung (Art.21(2))[35].
In den nationalen Verfassungen ist das Recht auf Eigentum, in verschieden starker Differenzierung und unter verschieden starker Gewichtung des Aspektes der Sozialpflichtigkeit des Eigentums, immer enthalten[36]. So enthalten die Verfassungen ehemaliger Kolonialstaaten häufig Klauseln, die das Eigentumsrecht als Mittel zur Realisierung anderer Menschenrechte einsetzen: Artikel 25 der südafrikanischen Verfassung erlaubt die Einschränkung des Eigentumsrechts (auch durch Enteignung), wenn diese dem Unterfangen der Landreform, also der gerechten Umverteilung des Besitzes nach Ende des Apartheid-Regimes, dienlich ist[37]. In der brasilianischen Verfassung ist festgelegt, dass das Eigentumsrecht an Land an denjenigen übergehen kann, der das betreffende Stück Land fünf Jahre lang bewohnt und bebaut hat. Hier wird das Eigentumsrecht als Mittel zur Realisierung des Rechts auf Wohnung eingesetzt[38].
[...]
[1] Cismas/Golay 2010: 13
[2] Internet Encyclopdia of Philosophy: 1
[3] Cismas/Golay 2010: 16
[4] Stepanians: 234 f.
[5] dtv 2005: 11
[6] Wikipedia:1, Unruh: 143 f.
[7] Szaif 2005: 46 f.
[8] Kaufmann 2005: 75
[9] Internet Encyclopedia of Philosophy: 1
[10] Wikipedia: 1
[11] Unruh 2005: 145
[12] Ludwig 2005: 93 f.
[13] Rehm 2005: 105
[14] Wikipedia: 1
[15] Fricke 2005: 125
[16] Eckl 2005: 172 f.
[17] Esser 2005: 218 f.
[18] ebd.: 227 f.
[19] Borges 2005: 192 f.
[20] Zintl 2005: 177 ff.
[21] Fromm 1979: 83 ff.
[22] Cismas/Golay 2010: 2
[23] ebd.
[24] Bundeszentrale für politische Bildung 2004: 57
[25] ebd.: 106
[26] Bundeszentrale für politische Bildung 2004.: 145
[27] ebd.: 208
[28] Cismas/Golay 2010: 3
[29] ebd.: 4
[30] ebd.
[31] Bundeszentrale für politische Bildung 2004: 360
[32] ebd.: 507
[33] ebd.: 535
[34] Cismas/Golay 2010: 7
[35] Bundeszentrale für politische Bildung 2004: 536
[36] Cismas/Golay 2010: 8
[37] ebd.
[38] ebd.: 9
- Citar trabajo
- Karin Riedl (Autor), 2012, Das Recht auf Eigentum. Universelles Menschenrecht oder Ausdruck partikulärer westlicher Wertevorstellungen?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/417806
-
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X.