Die Einführung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV 2013) bringt eine Vielzahl neuer Anforderungen an den Berufsstand im Bereich der Honorarpolitik mit sich. Es werden insbesondere die Markt- und Wettbewerbseinflüsse betrachtet, die sich aufgrund der Ablösung der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV 1981/89) durch StBVV ergeben haben. Insbesondere werden die Auswirkungen der StBVV auf die Honorarpolitik des Berufsstandes in Einzelkanzleien analysiert und ausgewertet. Die Untersuchung geht der Frage nach, wie die Steuerberater in Einzelkanzleien mit den Änderungen, die sich aufgrund des Wechsels ergeben haben, hinsichtlich der Markttransparenz und der Preispolitik verfahren. Die Untersuchung basiert auf vergleichenden Literaturanalysen (Desk Research) sowie einer Umfrage unter Steuerberatern in Einzelkanzleien (Field Research). Daneben werden Kommentierungen namhafter Autoren (Testimonials) mit einbezogen.
Aufgrund des Wechsels der Gebührenverordnung zur Vergütungsverordnung ergaben sich Veränderungen im Rahmen der Preisstellung in den Honorarabrechnungen. Infolgedessen wurde der Markt für steuerliche Dienstleistungen hinsichtlich seiner Abweichungen vom homogenen Markt bzw. vom freien Wettbewerb untersucht.
Ebenso wurde die Frage beantwortet, in welcher Weise die nationalen Staatseingriffe den homogenen Markt tangieren. Ergänzend hierzu wurden die gesetzlichen Vorgaben zur Marktregulierung untersucht. Dazu stellte sich die Frage nach den laufenden EU-Deregulierungen, denn die Europäische Kommission möchte mehr Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten der EU schaffen und die Berufsordnungen liberalisieren.
Inhaltsverzeichnis
Acknowledgement
Abstract
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Liste der Abbildungen
Liste der Tabellen
Einleitung
1 Grundlagen
1.1 Der Berufsstand der Steuerberater
1.2 Der Weg zur Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV)
1.3 Steuerberatungsvertrag und Honorarvereinbarungen
2 Vergütungsverordnung für Steuerberater (StBVV)
2.1 Umsetzung
2.2 Transparenz
2.3 Leistungsabdeckung
3 Beurteilung des Marktes für steuerliche Dienstleistungen
3.1 In welchen Bereichen weicht der Markt für steuerliche Dienstleistungen von den Kriterien des vollkommenen Marktes ab?
3.2 In welcher Weise tangieren die Staatseingriffe die vier Kriterien des homogenen Marktes?
3.3 Inwieweit ergibt sich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben eine Marktregulierung?
3.4 Welchen Einfluss haben die Deregulierungsbemühungen der EU auf das freiberufliche Gebührenrecht in Deutschland?
4 Evaluation
4.1 Auswertung der durchgeführten Steuerberaterumfrage
4.2 Verbesserungsvorschläge zur Anwendung der StBVV
5 Zusammenfassung und Ausblick
Literaturverzeichnis
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Liste der Abbildungen
Abbildung 1: Darstellung der Mitgliederentwicklung der Bundessteuerberaterkammer im Verhältnis zum Bruttonationaleinkommen von 1962 bis 2015
Abbildung 2: Aktualisierter Zeitplan für die Maßnahme zur Transparenz und gegenseitigen Evaluierung (Europäische Union 1995-2015)
Abbildung 3: Prinzip der Preisregulierung des „gelenkten Marktes“ in der StBVV
Abbildung 4: Feststellung der prozentualen Beteiligung von Steuerberatungseinzelkanzleien an dieser Umfrage
Abbildung 5: Einhaltung der Umsatzgrenze in Höhe von 750.000,00 Euro zwecks Teilnahme an dieser Umfrage
Abbildung 6: Teilnahme an dieser Befragung bei höherem Umsatz
Abbildung 7: Zeitliche Anwendung der StBVV
Abbildung 8: Haben Sie Ihre Mandanten im Vorfeld über die Änderungen durch die StBVV informiert?
Abbildung 9: Form der Informationen über die Veränderungen durch die Steuerberatervergütungsverordnung
Abbildung 10: Schaffung einer ausreichenden Transparenz über die Änderungen nach der StBVV
Abbildung 11: Mandantenbewusstsein hinsichtlich der Auswirkungen durch die Änderungen nach der StBVV aufgrund der geschaffenen Informationen durch die Steuerberatenden
Abbildung 12: Vorgehensweise der Steuerberatenden bei fehlender Information über die Änderungen nach der StBVV
Abbildung 13: Schriftliche Honorarvereinbarung nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV 1981/89)
Abbildung 14: Anpassung der Honorarvereinbarung nach der bisherigen Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV 1981/89) auf die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
Abbildung 15: Anpassung der Honorare in einzelnen Tätigkeitsbereichen
Abbildung 16: Wachstum im Umsatzbereich durch Honoraranpassung
Abbildung 17: Fehlende schriftliche Honorarvereinbarungen nach der bisherigen Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV 1981/89)
Abbildung 18: Haben Sie mit Inkrafttreten der StBVV nachträglich schriftliche Vereinbarungen getroffen?
Abbildung 19: Geltendmachung der Honorare nach der StBVV
Abbildung 20: Anpassung der durchschnittlichen Stundensätze nach der StBVV
Abbildung 21: Grundsätzliche Anpassung der Honorare aufgrund der Einführung der StBVV
Abbildung 22: Deckung des Mehraufwands durch Erhöhung der Umsätze aufgrund von Honoraranpassungen nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
Abbildung 23: Gewinnsteigerung durch Anpassung der Honorare
Abbildung 24: Mandatsverluste aufgrund der Anwendung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
Abbildung 25: Streitigkeiten mit Mandanten über erstellte Honorarabrechnungen
Abbildung 26: Abdeckung der erbrachten Leistungen durch die StBVV
Abbildung 27: Angemessene Honorierung der erbrachten Leistungen nach der StBVV
Abbildung 28: Steuerberaterprüfung 2012 im Bundesgebiet - Schlussmeldung
Abbildung 29: Steuerberaterprüfung 2013 im Bundesgebiet - Schlussmeldung
Abbildung 30: Entwicklung des Berufsstandes, Seite 1 von 2
Abbildung 31: Entwicklung des Berufsstandes, Seite 2 von 2
Abbildung 32: Mitgliederentwicklung seit 1962 Seite 1 von 2
Abbildung 33: Mitgliederentwicklung seit 1962 Seite 2 von 2
Liste der Tabellen
Tabelle 1: Vergütung des Steuerberaters (Eckert 2013, S. 104 f.)
Tabelle 2: Mitgliederentwicklung Bundessteuerberaterkammer seit 1962 (Bundessteuerberaterkammer, 2015)
Tabelle 3: Bruttonationaleinkommen in Mrd. EUR seit 1962, (Statistisches Bundesamt 2016)
Tabelle 4: Anwendungsbereich Pauschalvergütung (Eckert 2013, S. 198 ff.)
Acknowledgement
Großer Dank gebührt ganz besonders Herrn Prof. Dr. Siegfried G. Schoppe, der mich in den letzten Jahren stetig begleitet hat und auch in Zeiten der Demotivation an mich geglaubt hat. Herr Prof. Schoppe war für mich der beste Doktorvater, den man sich vorstellen kann. Insbesondere danke ich ihm für seine unermüdliche Unterstützung und die vielen Hilfestellungen, die er mir gegeben hat, um diese Arbeit fertig zu stellen.
Frau Dr. Sonja Keppler danke ich, dass sie auch in schwierigen Zeiten ebenfalls ein offenes Ohr hatte, dies hinsichtlich meiner Studienarbeiten und insbesondere der Prüfungsvorbereitungen.
Herrn Dr. Klaus Völling danke ich dafür, dass er mir ausnahmslos gezeigt hat, wo der „Power-Knopf“ für die Erbringung der weiteren Leistungen zu finden ist. Seine Worte haben mich immer wieder ermutigt, diese Arbeit zum Abschluss zu bringen.
Ebenso bedanke ich mich bei Frau Katharina Schuh und Herrn Hendrik Thüs, die mich über die gesamte Bearbeitungszeit hinsichtlich des Lektorates und zur Vorbereitung auf meine Prüfungen unterstützt haben.
Ein ganz besonderer Dank gilt meiner Ehefrau, Nina Thüs, und meiner Tochter, Mirabela Thüs, die mich in der Zeit des Studiums unterstützt und motiviert haben und meine Launen und Zeiten der Resignation geduldet und ohne Kritik hingenommen haben.
Ich danke allen Mitarbeitern meiner Kanzlei, die mich unterstützt haben, indem sie mir den Freiraum geschaffen haben, um mein Studium zu bewerkstelligen.
Abstract
Die Einführung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV 2013) bringt eine Vielzahl neuer Anforderungen an den Berufsstand im Bereich der Honorarpolitik mit sich. Es werden insbesondere die Markt- und Wettbewerbseinflüsse betrachtet, die sich aufgrund der Ablösung der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV 1981/89) durch die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ergeben haben. Insbesondere werden die Auswirkungen der StBVV auf die Honorarpolitik des Berufsstandes in Einzelkanzleien analysiert und ausgewertet. Die Untersuchung geht der Frage nach, wie die Steuerberater in Einzelkanzleien mit den Änderungen, die sich aufgrund des Wechsels der StBGebV 1981/89 zur StBVV ergeben haben, hinsichtlich der Markttransparenz und der Preispolitik verfahren. Die Untersuchung basiert auf vergleichenden Literaturanalysen (Desk Research) sowie einer Umfrage unter Steuerberatern in Einzelkanzleien (Field Research). Daneben werden Kommentierungen namhafter Autoren (Testimonials) miteinbezogen.
Aufgrund des Wechsels der Gebührenverordnung zur Vergütungsverordnung ergaben sich Veränderungen im Rahmen der Preisstellung in den Honorarabrechnungen. Infolgedessen wurde der Markt für steuerliche Dienstleistungen hinsichtlich seiner Abweichungen vom homogenen Markt bzw. vom freien Wettbewerb untersucht.
Ebenso wurde die Frage beantwortet, in welcher Weise die nationalen Staatseingriffe den homogenen Markt tangieren. Ergänzend hierzu wurden die gesetzlichen Vorgaben zur Marktregulierung untersucht.
Dazu stellte sich die Frage nach den laufenden EU-Deregulierungen, denn die Europäische Kommission möchte mehr Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten der EU schaffen und die Berufsordnungen liberalisieren.
Die Arbeit gliedert sich in fünf Kapitel. In der Einleitung werden der Inhalt der Arbeit sowie die methodische Vorgehensweise erläutert. Im ersten Kapitel werden Begriffe wie Berufsstand, Vergütungsverordnung, Steuerberatungsvertrag und Honorarvereinbarungen dargestellt. Kapitel 2 beschreibt die Umsetzung, Transparenz und Leistungsabdeckung nach der StBVV.
Im Rahmen des Kapitels 3 wird der Markt für steuerliche Dienstleistungen hinsichtlich Abweichungen in den Märkten und einer Darstellung der bestehenden Marktregulierungen durch den Staat untersucht. In diesem Zusammenhang werden die Deregulierungsverfahren der EU erläutert. In Kapitel 4 werden die Ergebnisse der durchgeführten Steuerberaterumfrage analysiert sowie Verbesserungsvorschläge seitens der befragten Steuerberater erläutert. Kapitel 5 enthält zentrale Ergebnisse der Dissertation einschließlich eines Ausblicks.
Keywords: Berufsstand, Steuerberatervergütungsverordnung, Steuerberatungsvertrag, Honorarabrechnung, Regulierter Markt für Dienstleistungen, Steuerberaterumfrage, Analyse, Deregulierung.
Einleitung
Honorarverhandlungen sind für viele Steuerberatenden ein leidiges Thema, denn nach ihrem Selbstverständnis sind sie staatlich bestellte Organe der Rechtspflege und -sicherheit in Steuersachen. Am liebsten würden sie ihre Leistungen unter Verweis auf eine allgemeingültige Vergütungsregelung erstellen, wie es die hoch angesehenen Notare, Ärzte und Rechtsanwälte tun. Natürlich hat sich die Denkweise der Steuerberatenden in den letzten Jahren dahingehend stark verändert, dass individuelle Beraterverträge und Honorarvereinbarungen entsprechend der Markt- und Wettbewerbslage im Kammerbezirk geschlossen werden. Ziel der Kammern und Verbände ist es, juristische Auseinandersetzungen bezüglich der Steuerberatervergütungen für die Steuerberatenden zu vermeiden. Trotzdem werden in Deutschland Vereinbarungen mit den Mandanten noch vielfach in mündlicher Form geschlossen und die Honorare aufgrund des vereinbarten Niveaus/Prozentsatzes abgerechnet. Dies geht oft so lange gut, bis der Steuerberatende seinen Gebührenfaktor anpassen möchte und es zwischen ihm und dem Mandanten zu Diskussionen um eine „angemessene“ Vergütung kommt. Selbstverständlich können Probleme dieser Art auch bei schriftlich getroffenen Honorarvereinbarungen auftreten, soweit diese nicht klar und eindeutig formuliert wurden. Mandanten, die ihren Steuerberater wechseln, sind überwiegend mit dem Honorar und der persönlichen Betreuung unzufrieden, insbesondere deshalb, weil sie die Höhe der Vergütung im Verhältnis zu der erbrachten Leistung als unverhältnismäßig empfinden. Die Qualität der Leistung kann durch den Mandanten oftmals nicht beurteilt werden, da er keinen Einblick in die internen Abläufe einer Steuerpraxis hat und den Zeitaufwand der einzelnen Arbeitsschritte nicht abschätzen kann. Dienstleistungen sind erklärungsbedürftige Güter, jedoch ist die erbrachte Qualität für den Mandanten letztendlich nicht erkennbar und es handelt sich für den Steuerpflichtigen um „unproduktive“ Ausgaben, die er zusätzlich zur Steuerlast zu tragen hat. Hierdurch entsteht ein Spannungsfeld zwischen dem Steuerberatenden und dem Mandanten, dessen Sprengkraft durch den Steuerberater häufig nicht erkannt wird, weil er überzeugt ist, erbrachte Leistungen ordnungsgemäß durchgeführt zu haben und dafür aufgrund seiner Qualifikation eine angemessene Vergütung verlangen zu können. Jeder Steuerberater sollte sich zwecks Vermeidung dieser Problematik Gedanken um die Belange des Mandanten machen und überlegen, welcher Art dessen Erwartungen an ihn sind und wie er Missverständnisse ausräumen bzw. verhindern kann. Der Mandant erwartet eine Leistung auf höchstem Niveau (State of the Art). Eine Bewertung der Zufriedenheit nimmt hierbei ausschließlich der Mandant vor, und zwar ohne Einbeziehung des Steuerberatenden. Somit ist der Steuerberatende gefordert, sich regelmäßig nach der Zufriedenheit seiner Mandanten zu erkundigen – und nicht erst dann, wenn Beschwerden entstehen oder der Mandant seinen Steuerberatenden wechseln möchte. Die Stabilität des Mandates ist nicht nur von dem objektiven „Anreiz-Beitrags-Gleichgewicht“ abhängig, sondern auch und gerade von der persönlichen Überzeugung hinsichtlich des Vorhandenseins eines fairen Austauschs von Leistung und Gegenleistung. Die proaktive Information und Kommunikation durch den Steuerberatenden spielt hier die entscheidende Rolle. Insbesondere die schriftliche Dokumentation der laufenden Kommunikation ist wichtig, um Missverständnisse auszuräumen, die durch die Vergesslichkeit der Vertragsparteien sowie und mangelnde Rechtskenntnis des Mandanten entstehen. Besonders wichtig für ein stabiles Mandatsverhältnis sind regelmäßige persönliche Gespräche, in denen der „Mehrwert“ der Beziehung für den Steuerpflichtigen erläutert wird (Einsparung von Personal, Steuerersparnis, Minderung von Steuerrisiken).
Bei Beschwerden oder bei einem Wechsel des Steuerberatenden wird dem Mandanten oft erstmalig klar, dass die Gebühren des Steuerberatenden, die seinerseits für die erbrachten Tätigkeiten berechnet wurden, eventuell nicht nach Gesetz und Ordnung, zu hoch oder nicht korrekt berechnet wurden, sodass gerade bei diesen Streitigkeiten eine Rechtsberatung über die Höhe der Gebühren des Steuerberatenden in Anspruch genommen wird. Dies führt dazu, dass die Abrechnungen angezweifelt werden und der gerichtliche Weg zwecks Klärung einer angemessenen Vergütung eingeschlagen wird. Falls die Honorarrechnungen nicht nach gesetzlichen Vorgaben erstellt wurden, ermitteln Gutachter, die durch das zuständige Gericht bestellt werden, den Wert der erbrachten Leistung. Dieser Wert liegt oftmals unter einer mittleren Wertgebühr nach der StBVV. Streitigkeiten zwischen Steuerberatenden und Mandanten führen dazu, dass sich die Mandanten negativ über den Steuerberatenden äußern und die Unzufriedenheit des Mandanten an Dritte auf dem offenen Markt weitergetragen wird. Das schädigt das Ansehen des Beraters massiv: Während seine wirklichen Leistungen schwer einzuschätzen sind, ist der Beratermarkt vor Ort meistens überschaubar und transparent. Insbesondere Beratungsfehler kursieren jahrelang in den Foren und gehen von Mund zu Mund. Geschäftsschädigende Gerüchte und üble Nachreden haben ein langes Leben und werden nur zu gern geglaubt. Das liegt in der Natur der Menschen. Dagegen fällt jahrelange solide Arbeit ohne Fehler nicht auf. Sie ist ja selbstverständlich.
Im Dezember 2012 wurde die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV 1981/89) durch die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abgelöst. Diese trat am 20. Dezember 2012 in Kraft. Aufgrund dieser neuen Verordnung haben sich spürbare Änderungen in der Vergütung der steuerlichen Dienstleistungen ergeben.
Parallel dazu befinden sich die Freien Berufe in der Europäischen Union in einem starken Umbruch, da es sich bei bestimmten Berufsständen in den einzelnen Mitgliedstaaten um sogenannte reglementierte Berufe handelt. Dies besagt, dass entsprechende Tätigkeiten ausschließlich von Personen ausgeübt werden dürfen, die die Voraussetzungen der einzelnen Mitgliedstaaten für die Ausübung der Berufe erfüllen. Der Beruf des Steuerberaters fällt unter die Rubrik der Freien Berufe, die in Deutschland teils stark reguliert sind. Somit dürfen Personen eines anderen EU-Mitgliedstaates in Deutschland den Beruf des Steuerberaters nur dann ausüben, wenn ihre Diplome und Hochschulabschlüsse und die erbrachten beruflichen Tätigkeiten in Deutschland anerkannt werden. Zusätzlich bedarf es für den Zugang zum Beruf des Steuerberaters einer Eignungsprüfung. So ist die bisherige deutsche Rechtsauffassung.
Die Europäische Kommission sieht darin grundsätzlich einen Verstoß gegen EU-Recht und erwartet von Deutschland die Deregulierung des Berufsstandes des Steuerberaters und die konsequente Realisierung der in den Römischen Verträgen 1957 vereinbarten europäischen Freiheiten.
Ziel dieser Arbeit ist es, anhand einer Umfrage unter Steuerberatenden aufzuzeigen, ob und wie sich das Zusammenspiel zwischen Steuerberatenden und Mandanten hinsichtlich der Honorarabrechnungen nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) seit 2013 verändert hat. Es gilt festzustellen, ob Verträge dementsprechend mehrheitlich angepasst wurden oder ob zwischen Steuerberatenden und Mandanten alles blieb, wie es war. Ebenso soll untersucht werden, ob die Mandanten über die Änderungen im Rahmen der StBVV informiert wurden und welche Anpassungen nach der StBVV (ab 2013) gegenüber der bisherigen StBGebV (bis 2012) vorgenommen wurden. Abschließend ist die Frage zu klären, ob die Mandanten sich mit diesen Anpassungen explizit einverstanden erklärt und ihre Zufriedenheit zum Ausdruck gebracht haben.
Des Weiteren ergibt sich aufgrund der besonderen Problematik des regulierten Berufes des Steuerberaters die Frage nach den Auswirkungen des EU-Rechts im Rahmen der Deregulierungsbemühungen auf das freiberufliche Gebührenrecht in Deutschland sowie die nach den Zulassungsvoraussetzungen von Personen aus anderen Mitgliedstaaten der EU.
Diese Arbeit gliedert sich in insgesamt fünf Kapitel. Nach der Einleitung werden im ersten Kapitel die erforderlichen theoretischen Grundlagen für die anschließenden wissenschaftlichen Untersuchungen gelegt und die wichtigsten Begriffe definiert. Es erfolgt zunächst eine Darstellung des Berufsstandes der Steuerberatenden und der Entwicklungen bis zum heutigen Tag mit anschließender Darstellung der Vergütungsverordnung für Steuerberatende, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV). Die wesentlichen Veränderungen der StBVV zu der bisherigen StBGebV 1981/89 werden in einer Synopse dargelegt. Die Grundlagen werden mit Darstellungen und Erläuterungen zum Steuerberatungsvertrag und zur Honorarvereinbarung abgeschlossen. Im zweiten Kapitel wird die Umsetzung der StBVV mit anschließender Dokumentation der Steuerberaterumfrage zur Transparenz der StBVV dargestellt. In Kapitel 3 wird der deutsche Markt für steuerliche Dienstleistungen analysiert. Insbesondere werden die Abweichungen des steuerlichen Marktes zum vollkommenen Markt erläutert; ebenso wird die Frage aufgegriffen, in welcher Weise die Staatseingriffe die vier Kriterien des homogenen Marktes verletzen und den Wettbewerb beschränken. Des Weiteren wird die Frage nach einer gesetzlichen Marktregulierung des steuerberatenden Berufsstandes beantwortet. Schwerpunkt des dritten Kapitels ist die Überprüfung der Auswirkungen des EU-Rechtes im Rahmen der Deregulierungsbemühungen auf das freiberufliche Gebührenrecht und den Berufsstand in Deutschland, also auf das staatlich verordnete „Kartell“ der Steuerberater.
Anschließend werden im vierten Kapitel die Ergebnisse der durchgeführten Umfrage dargestellt und erläutert. Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung im fünften Kapitel.
1 Grundlagen
1.1 Der Berufsstand der Steuerberater
Im Gegensatz zur Rechtsberatung, die auf eine sehr lange Tradition zurückblicken kann, ist der steuerberatende Beruf als vergleichsweise jung einzustufen (Pausch 1978, S. 313) (Pausch 1984, S. 129). Als Vorläufer des steuerberatenden Berufes sind die sogenannten „Bücherrevisoren“ anzusehen, die trotz ihrer beratenden und treuhänderischen Tätigkeiten steuerrechtlich als „Gewerbetreibende“ eingeordnet wurden, so wie auch die Steuerberatung insgesamt noch bis 1935 als gewerbliche Tätigkeit eingeordnet wurde (Huber 1953, S. 781). Rechtsanwälte und Notare gehören zu den klassischen Berufen der Rechtspflege. Steuerberater sind „Kinder der Neuzeit“ und seit dem Beginn der Industrialisierung spezialisiert auf die mit dem Wirtschaftswachstum ansteigenden Steuern und Staatsbedürfnisse. Heute gehören sie wie die freiberuflichen Ärzte, Juristen usw. zu den sogenannten Katalogberufen des EStG.
Der eigentliche Beginn der steuerberatenden Berufe in Deutschland liegt in der Zeit nach 1919. Mit dem Beginn der Weimarer Verfassung und dem Siegeszug der Einkommensteuer zur Finanzierung der gewaltigen Kriegslasten berechtigte die Reichsabgabenordnung (RAO) die Oberfinanzpräsidenten dazu, einzelne Personen „zur Vertretung anderer Personen in Steuersachen“ zuzulassen. Aus diesen staatlich zugelassenen Personen entstand das Berufsbild des modernen Steuerberaters (Pausch 1977, S. 269, 301).
Der nationalsozialistischen Zeit mit der Ideologie der „Reichseinheitlichkeit“ und der Durchsetzung des „Führerprinzips“ war es vorbehalten, gesetzliche Regelungen für den steuerberatenden Beruf zu schaffen. Jedoch war das Reichsgesetz über die Zulassung zum „Steuerberater“ vom 6. Mai 1933 (RGBl. S. 257) ein Rassengesetz, das nicht die Zulassung von Steuerberatern regeln wollte, sondern dazu bestimmt war, „nicht arische“ Steuerberater von diesem „ehrbaren“ Beruf auszuschließen (Pausch 1983, S. 135).
Durch die DVO zu 107 RAO vom 18. Februar 1937 wurden Einzelheiten über die Zulassung zum Steuerberater festgelegt (Pausch 1978, S. 53; 87; Pausch 1983, S. 395).
Der fachliche Grund für das Entstehen der Steuerberatung ist, wie bereits erwähnt, in der Einführung der Einkommensteuer mit ihren komplexen Bewertungsregeln zu sehen (EStG, 29.3.1920). Der im preußischen Einkommensteuergesetz von 1891 an der Quellentheorie ausgerichtete Einkünftekatalog wurde durch die „Reinvermögenstheorie“ erweitert und der Tarif in der Spitze bis 60 % gespreizt, um den Steuerzahlern die finanziellen Folgen des Großen Krieges 1914-1918 „nach Leistungsfähigkeit“ anzulasten. Will man den „Vermögenszuwachs“ erfassen, benötigt man Bewertungsregeln, die nicht immer „objektiv“ sein können.
Neben ersten Steuerberatern waren die sogenannten „Helfer in Steuersachen“ steuerberatend tätig. An die Ausbildung der Helfer in Steuersachen wurden im Verhältnis zu der Ausbildung der Steuerberater geringere Anforderungen gestellt. Die Helfer in Steuersachen waren nicht den Steuerberatern gleichgesetzt, sondern waren in ihrem Tätigkeitsbereich eingeschränkt. Sie waren nur in bestimmten Bezirken zugelassen und konnten sogar von der Finanzverwaltung im Einzelfall zurückgewiesen werden.
Erst das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuerberatungsgesetz vom 23. August 1961), das am 01. November 1961 in Kraft trat, führte zu einer Vereinheitlichung des Rechts der Steuerberatung. Dadurch wurde der Beruf des Helfers in Steuersachen durch den „Steuerbevollmächtigten“ abgelöst. Somit fielen die Beschränkungen für die Helfer in Steuersachen mit Inkrafttreten des Gesetzes fort. Es wurden Zugangs-, Zulassungs- und Prüfungsvorschriften geregelt, und es entstand die Unabhängigkeit von der Finanzverwaltung sowie die Selbstverwaltung durch Steuerberaterkammern und eine eigene Berufsgerichtsbarkeit nach dem Vorbild der Rechtsanwälte. Es wurde eindeutig durch den Gesetzgeber festgestellt und somit verbindlich geregelt, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte fortan kein Gewerbe mehr, sondern einen „Freien Beruf“ ausüben. Steuerberater gehören seitdem zu den Katalogberufen im Sinne von 18 EStG und sind somit von der auf kommunaler Ebene erhobenen Gewerbesteuer befreit. Das hatte zur Folge, dass auch sehr gut verdienende Steuerberater keine Gewerbesteuer zahlen mussten, gleich wohl bei ihrer gewerblichen Kleinverdiener-Klientel auf deren Gewerbesteuererklärung Gebühren erheben konnten.
Obwohl sich die beiden Berufsgruppen „Steuerberater“ und „Steuerbevollmächtigte“ in ihren Rechten und Pflichten kaum unterschieden und lediglich in ihren Vorbildungsvoraussetzungen voneinander abwichen, wurde die Trennung dieser zwei Berufsgruppen beibehalten. Während Steuerberater in der Regel nach dem Abschluss eines Hochschulstudiums und einer dreijährigen praktischen Tätigkeit ihr Examen ablegen konnten, wurden die Prüfungsanwärter zum Steuerbevollmächtigten nach dem Erwerb der mittleren Reife, einer Ausbildung sowie einer weiteren vierjährigen praktischen Tätigkeit zum Examen des Steuerbevollmächtigten zugelassen. Im Gegensatz zu den Prüfungsanforderungen der Steuerberater lagen die Anforderungen für das Steuerbevollmächtigten-Examen niedriger; sie waren mehr praxisorientiert als theoretisch und juristisch ausgerichtet und damit für die Alltagstätigkeit von Buchführung und Steuererklärungen nicht weniger geeignet als ihre akademisch ausgebildeten Kollegen.
Ziel des Gesetzgebers war es, dass die Berufsgruppen zu einem einheitlichen steuerberatenden Beruf zusammengeführt werden sollten. Hierzu arbeiteten die Bundessteuerberaterkammer und die Bundeskammer der Steuerbevollmächtigten, die eine gemeinsame Arbeitsgemeinschaft gebildet hatten, zusammen, und zwar mit dem Ziel, die weitere Entwicklung der Berufsbilder des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten aufeinander abzustimmen. Dieses Ziel wurde jedoch vorerst nicht erreicht. Zwar wurden durch den Gesetzgeber Angleichungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten dieser zwei Berufsgruppen geschaffen, jedoch liefen die berufspolitischen Ziele in entgegengesetzte Richtungen (Tipke 1971, S. 223). Das Erste Steuerberatungsänderungsgesetz vom 26. August 1969 brachte nur unwesentliche Annäherungen. Jedoch wurden durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 die berufspolitischen Auseinandersetzungen durch den Gesetzgeber beseitigt. Danach wurde bestimmt, dass es auf Dauer nur noch den Beruf des Steuerberaters geben sollte. Hierzu wurden die Zugangsvoraussetzungen über ein Hochschulstudium sowie über eine langjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens geschaffen. Den bisherigen Steuerbevollmächtigten stand es im Rahmen einer zeitlich befristeten Übergangsregelung frei, sich in Form eines Übergangsseminars zum Steuerberater fortbilden zu lassen. Weiterhin schlossen sich die Steuerberaterkammern und die Bundeskammer der Steuerbevollmächtigten mit Wirkung vom 1. Januar 1975 zusammen (Tipke 1971, S. 215; Böttcher 1972, S. 429).
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 wurde der Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes erweitert. Von nun an galt das Steuerberatungsgesetz ausschließlich für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte und entsprach anderen Berufsgesetzen wie der BRAO oder der WPO. Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 09. Juni 1999 wurden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juni 1980 (1 BvR 697/77, BStBl. 1980 II S. 706) sowie vom 27. Januar 1982 (1 BvR 807/80, BStBl. 1982 II S. 281) umgesetzt. Hierdurch wurde gesetzlich festgelegt, dass Personen, die eine Kaufmannsgehilfenprüfung bestanden haben, berechtigt sind, geschäftsmäßiges Kontieren von Belegen vorzunehmen. Ebenso wurde diesen Personen erlaubt, ihre Tätigkeit zu bewerben. Darüber hinaus wurde mit dieser Änderung das Recht der Steuerberatungsgesellschaften neu geordnet und der Personenkreis, der zu beschränkten Hilfeleistungen berechtigt war, sowie dessen Aufgaben erweitert (Mittelsteiner 1989, S. 403; Meng 1989, S. 217).
Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1990 wurde insbesondere die Richtlinie des Rates der EG vom 21. Dezember 1988 über die allgemeine Anerkennung der Hochschuldiplome umgesetzt (Mittelsteiner 1991, S. 328; Meng 1991, S. 1; Halaczinsky 1991, S. 17). Weiterhin wurden die Voraussetzungen für eine Eignungsprüfung im Aufnahmestaat sowie die Aufhebung einer Residenzpflicht für auswärtige Beratungsstellen in einem anderen EG-Mitgliedsstaat geregelt.
Mit dem Steueränderungsgesetz 1992, das am 25. Februar 1992 in Kraft trat, wurden in Artikel 23 einige Änderungen des Steuerberatungsgesetzes beschlossen. Sie betrafen insbesondere die vorläufige und endgültige Bestellung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten in den Neuen Bundesländern (Halaczinsky 1992, S. 148; Halaczinsk 1992, S. 174; Meng 1992, S. 161). Mit dem Sechsten Steuerberatungsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 wurden Regelungen zur berufswidrigen Werbung, Bildung von Sozietäten und Bürogemeinschaften, Zulässigkeit von Anstellungsverhältnissen bei Angehörigen ausländischer rechts- und wirtschaftsberatender Berufe sowie von weiteren Beratungsstellen geschaffen. Weiterhin wurde das Berufsrecht hinsichtlich Praxisvertretern und Praxisabwicklern sowie Praxistreuhändern fortentwickelt. Ebenso wurden gesetzliche Bestimmungen zu Haftungsbeschränkungen und weiteren Verbesserungen in einzelnen Vorschriften geschaffen (Halaczinsky 1994, S. 349; Halaczinsky 1994, S. 503, 533). Daneben wurde das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften von Angehörigen Freier Berufe verabschiedet.
Mit dem Siebten Steuerberatungsänderungsgesetz vom 24. Juni 2000 wurde das Berufsrecht nochmals modernisiert, und zwar im Hinblick auf Werbung, Datenverarbeitung, Verlauf der Steuerberaterprüfung und Zulassung. Weiterhin wurden die Beratungsbefugnisse der Lohnsteuerhilfevereine erweitert. Die Vorbildungszeiten für die Steuerberaterprüfung wurden verringert und der Inhalt der Steuerberaterprüfung wurde geändert. Daneben wurde das Bestellungsverfahren von den Finanzbehörden auf die Steuerberaterkammern verlagert (Maxl 2000, S. 1287; Hartmann 2000, S. 469; Ruppert 2000, S. 1843; Eversloh 2001, S. 23). Mit dem Achten Steuerberatungsänderungsgesetz vom 08. April 2008 wurde das Berufsrecht aktualisiert und weiter an die Rechtsentwicklung der Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer angepasst. Die Durchführung der Steuerberaterprüfung wurde dementsprechend geändert; so wurde nun auch die organisatorische Durchführung der Steuerberaterprüfung einschließlich der Befreiungs- und Zulassungsverfahren von den Landesfinanzbehörden auf die Steuerberaterkammern übertragen (Schmidt-Keßeler 2008, S. 525; Goez 2008, S. 971; Peters & Danewitz 2008, S. 1687). Seit 2008 ist also der gesamte Prozess des Zugangs zum Steuerberatungsmarkt von einer staatlichen Aufgabe (in Hoheit der Länder) zum ausschließlichen Auftrag der Kammer geworden, in der alle Steuerberater beitragspflichtige Zwangsmitglieder sind.
1.2 Der Weg zur Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV)
Am 6. Mai 1933 wurde das Gesetz über die Zulassung von Steuerberatern durch den Reichskanzler und den Reichsminister der Finanzen erlassen. Dadurch fand die Hilfeleistung in Steuersachen ihre erste gesetzliche Regelung im „Dritten Reich“. Aufgrund dieser Rechtsgrundlage stellte sich nunmehr die Frage nach einer angemessenen Honorierung der Tätigkeiten für sämtliche Angehörige dieses Berufsstandes. Eine gesetzliche Gebührenordnung gab es bis zu diesem Zeitpunkt nicht, sodass der Berufsstand für die ausgeübten „Geschäftsbesorgungen“, die in 675 BGB geregelt waren, die üblichen Vergütungen nach den 612 und 632 BGB abrechnen konnte. Dort, wo eine Vergütung nicht nach diesen Rechtsnormen abzurechnen war, bestimmte sich die Vergütung nach 316 in Verbindung mit 315 Abs. 1 BGB (Eckert 2013, S. 65).
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden für die Ermittlung der üblichen Vergütungen verschiedene Gebührenregelungen wie die Gebührenordnung des Verbandes „Deutscher Treuhand- und Revisionsgesellschaften e. V.“ (GOTV) und die Gebührenordnung des „Verbandes Deutscher Bücherrevisoren e. V.“ (GOVDB) herangezogen. Später setzte sich die sogenannte „Essener Gebührenordnung“ als „Allgemeine Gebührenordnung“ für die wirtschaftsprüfenden sowie die wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (AllGO) durch. Daneben wurden die Gebühren für Buchführungs- und Abschlussarbeiten für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach der Gebührenverordnung für Buchführung und Steuerberatung der Landwirtschaft (Stada Gebo) ermittelt. Die Gebührensätze, die nach der AllGO berechnet wurden, fanden in Streitfällen bei den Gerichten Anerkennung. Nachdem im Jahr 1958 die sechste Auflage der AllGO herausgegeben wurde, befasste sich das Bundeskartellamt mit den Bestimmungen der AllGO und deren Vereinbarkeit mit dem Kartellrecht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe vertrat die Auffassung, dass es sich bei der AllGO um eine rein verbandsinterne (und somit wettbewerbswidrige) Honorarrichtlinie handele und diese bisher keine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit erlangt habe. Aufgrund der Entscheidung des Bundeskartellamtes wurde in der Praxis die Anwendung zunehmend problematischer, da sie in vielen Teilen des Beratungsspektrums auch bereits überholt war. Der Berufsstand entschied in dieser Situation, die Leistungen unter Berücksichtigung von Zuschlägen verschiedener Arten an die steigenden Ansprüche und Schwierigkeitsgrade der Tätigkeiten anzupassen (Eckert 2013, S. 65) und so einen gewissen Preisspielraum zuzulassen.
Mit Wirkung vom 1. November 1961 wurde das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuerberatungsgesetz) vom 23. August 1961 rechtskräftig verabschiedet. Der Verabschiedung waren jahrelange Verhandlungen zwischen dem Berufsstand, den Ausschüssen des Deutschen Bundestages und allen bisher Beteiligten vorausgegangen.
In 28 Steuerberatungsgesetz (StBerG) wurde erstmals Folgendes festgelegt: „Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind an eine Gebührenordnung gebunden, die der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. Der Bundesminister der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach
1. Zeitaufwand,
2. Wert des Objektes und
3. Art der Aufgabe
zu richten.“
28 StBG von 1961 wurde durch 64 im Rahmen des Dritten Steuerberatungsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1975 ersetzt. Der Wortlaut wurde unverändert übernommen (Eckert 2013, S. 67).
Mit dieser gesetzlichen Vorgabe wurde der Berufsstand aufgefordert, eine dementsprechende Gebührenordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte zu schaffen, sodass infolge der gesetzlichen Verabschiedung des Steuerberatungsgesetzes am 1. November 1961 nach mehreren umfangreichen Gesprächen zwischen den Vertretern der Berufskammern das Bundesfinanzministerium im Jahr 1965 einen ersten Entwurf der Gebührenverordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte unter der Bezeichnung „Steuerberatungsgebührenordnung (StBeRGebO)“ dem Bundesrat vorlegte. Diesem Entwurf stimmte der Bundesrat nicht zu.
Erst im Jahr 1975 wurden die Arbeiten der Bundessteuerberaterkammer gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium zur Entwicklung einer angemessenen Verordnung aufgenommen. Dem gemeinsam entwickelten Entwurf stimmte der Bundesrat am 27. November 1981 zu. Seit Inkrafttreten des Steuerberatungsgesetzes 1961 waren zwanzig Jahre vergangen. Die nunmehr geschaffene Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV 1981/89) wurde am 22. Dezember 1981 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 1. April 1982 in Kraft. Nachdem bis zur Schaffung der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV 1981/89) zwei Jahrzehnte vergangen waren, erfolgte eine erste Novellierung der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV 1981/89) bereits zum 1. Juli 1988. Damit wurden die Honorierungen der Leistungen, die durch den Berufsstand erbracht wurden, in einzelnen Bereichen geändert und einige Ungenauigkeiten im Gesetzeswortlaut mit der Verordnung ergänzend korrigiert (Eckert 2013, S. 68).
Nach drei weiteren Jahren erfolgte bereits die zweite Novellierung zum 30. Juni 1991, mit der die „Zeitgebühren“ von bisher 25,00 DM bis 70,00 DM auf nunmehr 30,00 DM bis 77,50 DM je angefangene halbe Stunde angehoben wurden.
Die Dritte Änderungsverordnung zur Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV 1981/89) trat am 28. August 1998 in Kraft. Damit wurden zwar nicht alle Wünsche des Berufsstandes erfüllt, jedoch wurde der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in vielen Teilen der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV 1981/89) Rechnung getragen. Insbesondere trafen die Änderungen die Anhebung der „Wertgebühren“ der „Tabellen A, B, C, D und E“. Somit ergaben sich Erhöhungen in den einzelnen Tabellen um 5 % bis zu 18,5 %. Weiterhin wurden die Bereiche Rat und Auskunft in steuerstrafrechtlichen sowie bußgeldrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten angepasst. Der wichtige Bereich der Lohnbuchhaltung wurde ebenfalls modifiziert.
Erstmals wurde eine „Beratungsgebühr“ aufgenommen, mit der ein maximaler Betrag in Höhe von 350,00 DM für eine erstmalige Beratung in Rechnung gestellt werden durfte. Neben den vorgenannten Anpassungen erfolgte die nach oben vorgenommene Anpassung der Zehntelsätze, sodass im Bereich der Bilanzerstellung der oberste Zehntelsatz um vier Zehntel erhöht wurde. Ebenfalls wurde die Gebühr für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung um zwei Zehntel auf acht Zehntel (um ein Drittel) erhöht.
Weitere Änderungen betrafen den Bereich Finanzbuchhaltung und Beratungsleistungen im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren. Allgemein hat die Dritte Novellierung der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV 1981/89) zu deutlichen Erhöhungen der Honorarsätze geführt. Diese Änderungsverordnung war spätestens ab dem 1. Januar 1999 anzuwenden (Eckert 2013, S. 69,71).
Die StBGebV 1981/89 wurde zum 1. Januar 2002 mit Verabschiedung des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung (KostREuroUG) auf den Euro umgestellt. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 16. Februar 2001 zugestimmt (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 751). Damit wurden die bisherigen Mindestgegenstandswerte sowie Rahmengebühren von DM auf Euro umgestellt, wobei dies glatt 2:1 erfolgte: im Ergebnis eine leichte Absenkung. Die bisherige Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV 1981/89) wurde in Euro-Steuerberatergebührenverordnung (Euro-StBGebV) umbenannt (Eckert 2013, S. 71).
Eine weitere Änderung der StBGebV 1981/89 erfolgte durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 717) sowie des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 2878). Mit dieser Änderung erfolgte eine Anpassung der StBGebV 1981/89 an die Anwaltsvergütung sowie die Aufnahme neu geschaffener Gebühren für bisher noch nicht vergoltene Tätigkeiten (Feststellungserklärungen und die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaftsteuer und der Grunderwerbsteuer, Plausibilitätsbeurteilungen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung). Obwohl eine Anpassung der Zeitgebühren nach Auffassung der Standesvertreter aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung notwendig gewesen wäre, wurde eine Änderung der Zeitgebühren nicht vorgenommen (Eckert 2013, S. 71,72).
Eine Anpassung der Zeitgebühren erfolgte erst durch die Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11. Dezember 2012. Durch diese Verordnung hat die StBGebV 1981/89 nicht nur allgemeine Änderungen erfahren, sondern sie erhielt auch eine neue Bezeichnung: „Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften“, kurz Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Die Novellierung trat am 20. Dezember 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in Kraft, und es wurden erstmals nach vierzehn Jahren die Honorare der Berufsangehörigen wieder an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst.
Als wesentliche Anpassungen sind die
a) lineare Erhöhung der Tabellen A bis E um jeweils 5 %,
b) die Anhebung der Zeitgebühr von 30,00 Euro bis 70,00 Euro je angefangene halbe Stunde ( 13 StBVV),
c) die Anhebung der Höchstgebührengrenze für ein Erstberatungsgespräch auf 190,00 Euro ( 21 Abs. 1, Satz 2 StBVV),
d) die Erhöhung verschiedener Mindestgegenstandswerte nach Anfertigung von Steuererklärungen mit 24 Abs. 1 StBVV sowie die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten gemäß 27 Abs. 1 Satz 2 StBVV,
e) die Definition des Gegenstandswertes bei der Selbstanzeige sowie Einführung eines Mindestgegenstandswertes in Höhe von 8.000,00 Euro gemäß 30 Abs. 2 StBVV sowie die deutliche Erhöhung der Beratungsgebühren für die Lohnbuchhaltung nach 34 StBVV sowie die Erhöhung des Zehntelsatzes für Zwischenabschlüsse von zehn Zehntel bis 40 Zehntel gemäß 35 Abs. 1 Nummer 2 StBVV
zu nennen.
Weiterhin wurden in der StBVV neue Tätigkeiten berücksichtigt, die von Steuerberatern erbracht werden, und Abrechnungsgrundlagen für diese Tätigkeiten geschaffen. Bisher erfasste, jedoch überflüssige Abrechnungsgrundlagen wurden ersatzlos gestrichen. Mit dieser StBVV wurden nun, wie bereits erwähnt, nach über vierzehn Jahren die Steuerberatergebühren den aktuellen Gegebenheiten der Wirtschaft angepasst (Eckert 2013, S. 72).
Statische Gebührenordnungen als Festschreibungen von „angemessenen Preisen“ (zu einem bestimmten Zeitpunkt) haben die natürliche Konsequenz, dass sie nach wenigen Jahren durch die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse überholt sind (Preisdynamik der Inflation) und wieder neu geregelt werden müssen – auch weil das Aufgabenspektrum der Steuerberatung ständigen Veränderungen unterliegt. Ziel der Honorarpolitik für Freie Berufe ist (wie schon im Mittelalter bei den Zünften und Gilden) das „standesgemäße Einkommen“. „Ruinöse“ Preisunterbietungen sollen ebenso verhindert werden wie „ungerechtfertigte“ Honorarsätze; infolgedessen gibt es in jeder Gebührenordnung Mindest- und Höchstpreise. Damit wird der für freie Märkte erwünschte Preiswettbewerb (einschließlich Preisschwankungen) in den Kammerberufen mit staatlicher Hilfe unterbunden – und dem „Markt“ jede Dynamik genommen.
1.3 Steuerberatungsvertrag und Honorarvereinbarungen
Die Grundlage für das Tätigwerden des Steuerberaters ist die Erteilung eines Auftrages gemäß 33 StBVV. Der erteilte Auftrag gilt nach Annahme als „Steuerberatungsvertrag“. Bei diesem handelt es sich um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung gemäß 675 BGB. Diese gilt als geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten gemäß 3 StBerG. Bei einem erteilten Auftrag kann es sich um einen Dienstvertrag gemäß 611 ff. BGB, um einen Werkvertrag gemäß 631 ff. BGB oder um einen Mischvertrag (Dienst- und Werkvertrag) handeln. Hierbei gelten die allgemeinen Regelungen des BGB-Vertragsrechts. Beim „Dienstvertrag“ hat der Steuerberater seine Arbeitsleistung zu erbringen, beim Werkvertrag hingegen schuldet er das vereinbarte Ergebnis (z.B. die Bilanzerstellung).
Grundsätzlich ist ein schriftlicher Vertrag nur bei Pauschalvergütungen laut 14 Abs. 1 StBVV oder bei einer abweichenden Vereinbarung im Sinne von 4 StBVV zwingend erforderlich. Jedoch ist grundsätzlich zu empfehlen, einen schriftlichen Mandatsvertrag abzuschließen. Die Dokumentation hat den Sinn, klare Regelungen in Schriftform transparent zu machen, um somit spätere Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens dient der geschlossene Steuerberatungsvertrag als Beweismittel. Die StBVV ist nachrangig; sie gilt nur, wenn eine explizite Vereinbarung über die Höhe der Honorare zwischen den Vertragsparteien nicht getroffen wurde. Durch den Steuerberatungsvertrag kann und soll Klarheit für die Vertragsschließenden hinsichtlich des Auftragsumfanges, der Mitwirkungspflichten der Vertragspartner, der Höhe der Vergütung, der Ersatzansprüche nach 67a Steuerberatungsgesetz und der Zahlungsmodalitäten sowie der Allgemeinen Auftragsbedingungen bis hin zur Regelung über Vertragsdauer, Kündigungsfristen und Vollmachten geschaffen werden.
In der laufenden Praxis stellt sich oftmals die Frage, ob zwischenzeitliche stillschweigende Vertragserweiterungen rechtswirksam sind. Es gilt hierbei der Grundsatz, dass eine stillschweigende Erweiterung nur ausnahmsweise eintritt (Berners 2013, S. 43). Das OLG Zweibrücken hat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2006 geurteilt, dass ein Mandant eindeutig eine Vertragserweiterung zum Ausdruck zu bringen hat. Nur wenn der Steuerberater aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten erkennen kann, dass der Mandant eine über den Vertrag hinausgehende Beratung verlangt, kann auch eine konkludente Beauftragung unterstellt werden. Allein aus der einmaligen Übergabe von Unterlagen des Mandanten an den Steuerberater lässt sich jedoch keine eindeutige diesbezügliche Willenserklärung erkennen.
Erst nachdem der Mandant regelmäßig Unterlagen eingereicht hat, ist davon auszugehen, dass durch die laufend erfolgte steuerberaterliche Bearbeitung tatsächlich eine Vertragserweiterung vorgenommen wurde (Berners 2013, S. 43).
In dem Steuerberatungsvertrag sind die Vertragsparteien eindeutig zu definieren, dies unter besonderer Beachtung zum Beispiel bei Ehegatten als Vertragspartnern mit unterschiedlichen Aufträgen oder getrennten Betrieben. Es ist eindeutig festzuhalten, ob die Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber Ehegatten aufzuheben ist oder ob eine klare Trennung gewünscht wird. Ein Steuerberatungsvertrag sollte mit Beginn des Mandatsverhältnisses schriftlich durch die Vertragsparteien geschlossen werden. Auch zukünftig sollte daran gedacht werden, den Vertrag explizit zu ergänzen, falls dies erforderlich scheint. Es sollte der Inhalt des Auftragsumfanges festgehalten werden, wie etwa die Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen sowie die Erstellung der Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung und gegebenenfalls steuerliche Beratungsleistungen. Bei den steuerlichen Beratungsleistungen ist darauf zu achten, ob es sich hierbei um ein „Dauermandat“ handelt. Weiterhin können in diesen Vertrag die Mitwirkungspflichten des Mandanten und die Haftungsbeschränkungen und die Allgemeinen Auftragsbedingungen aufgenommen werden.
Eine Vergütungsregelung sollte auf jeden Fall separat vorgenommen werden, da 4 StBVV ein deutliches Absetzen von anderen Vereinbarungen verlangt. Somit ist eine explizite Vereinbarung der richtige Weg. So können Abrechnungen nach Zehntelwerten oder auch nach Eurobeträgen erfolgen. Unter anderem sind Zahlungsmodalitäten wie Vereinbarungen von Vorschüssen oder Abbuchungsvereinbarungen zu regeln (SEPA-Mandatsreferenz).
Nach 67a Steuerberatungsgesetz kann der Steuerberater seine Haftung vertraglich begrenzen. Eine Begrenzung bei eigenem Vorsatz ist selbstverständlich nicht abdingbar ( 278 Abs. 2 BGB). Ein grobes Verschulden wäre nur abdingbar durch eine Individualabrede. Eine Haftungsbegrenzung ist möglich, wenn im Rahmen der AAB die Haftung auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, das heißt auf 1 Mio. Euro beschränkt wird. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherungsschutz auch durch den Vermögensschaden-Versicherer gewährt wird. Die notwendige Versicherung gemäß der Jahreshöchstleistung muss daher vom Versicherer unbegrenzt gewährt werden (Berners 2013, S. 47).
Die Allgemeinen Auftragsbedingungen werden nur dann Bestandteil, wenn der Steuerberater seine Mandanten auf diese hinweist, der Mandant diese zur Kenntnis genommen hat und sich mit den AAB einverstanden erklärt hat. Somit ist es sinnvoll, in den Steuerberatungsvertrag einen entsprechenden Hinweis auf die AAB aufzunehmen und deren Empfang und Kenntnisnahme explizit seitens des Mandanten schriftlich bestätigen zu lassen (Berners 2013, S. 47).
Zu erteilende Vollmachten sollten grundsätzlich auf separaten Vollmachtsformularen erteilt und von allen Auftraggebern unterzeichnet werden. Jede einzelne separate Vollmacht ist dann an die zuständige Behörde weiterzuleiten, damit die Behörde über den jeweiligen Vertragsumfang keine Kenntnis erlangt; die steuerberatenden Berufsangehörigen unterliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung.
Der Gesetzgeber schreibt allerdings eine Schriftform nur bei Vereinbarungen über Pauschalvergütungen 14 Abs. 1 StBVV sowie bei abweichend getroffenen Vereinbarungen gemäß 4 StBVV zwingend vor.
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Abschluss eines schriftlichen Steuerberatungsvertrages grundsätzlich nicht verlangt. Dennoch sollte immer ein Steuerberatungsvertrag zwischen dem Steuerberatenden und dem Mandanten schriftlich abgefasst und von allen Vertragsparteien unterzeichnet werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Vertragspartner vollständig genannt werden und zur Vertretung des zu beratenden Unternehmens und/oder der Personen berechtigt sind. Falls mehrere Personen zur Vertretung berechtigt sind, so sollten alle Personen den Vertrag unterzeichnen. Bei einem Steuerberatungsvertrag von Eheleuten mit dem Steuerberatenden ist darauf zu achten, dass Eheleute einzeln nur zu Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes berechtigt sind und verpflichtet werden. Somit ist zu empfehlen, dass beide Ehegatten den Steuerberatungsvertrag unterzeichnen, wenn beide Vertragspartner werden möchten – zum Beispiel bei der Zusammenveranlagung.
Zusammenfassend sind folgende Punkte bei der Formulierung eines Steuerberatungsvertrages zu beachten:
1. Eindeutige Benennung aller Vertragspartner
2. Laufzeit des Vertrages
3. Gegenstand des Auftrages
4. Erfassung und Spezifizierung der einzelnen Aufträge hinsichtlich Erstellung der Finanzbuchhaltung, Jahresabschlusserstellung, Erstellung von Steuererklärungen, Prüfung von Steuerbescheiden, Beratung in steuerlichen Angelegenheiten als Einzelmandat oder als Dauermandat
5. Allgemeine Geschäftsbedingungen unter Einbeziehung der Pflichten des Mandanten, Kündigungsregelungen, Haftungsbeschränkungen sowie Regelungen der Nachbesserung und Hinweise zur Verjährung
6. Eventuelle Sondervereinbarungen
7. Beachtung der Unterschriften der bevollmächtigten Person
8. Regelungen über die Vergütungen für die zu erbringenden Leistungen.
Ein Steuerberatungsvertrag kann sehr ausführlich erstellt werden, jedoch ist dies nicht immer unbedingt erforderlich, sodass in der Praxis oftmals auch Kurzfassungen vorgezogen werden. Nachfolgend wird ein Muster eines Steuerberatungsvertrages in einer Kurzform dargestellt (Berners 2013, S. 82, 83). Abschließend wird darauf hingewiesen, dass weitere Verträge zwischen verschiedenen Auftraggebern und dem Steuerberater über vereinbarte Tätigkeiten und sonstige Tätigkeiten geschlossen werden können.
Kurzfassung eines Steuerberatungsvertrages:
Steuerberatungsvertrag
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Auftragsumfang
Der Steuerberater wird mit der Durchführung folgender Tätigkeiten beauftragt:
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
1. Der Steuerberater führt seine Tätigkeit nach den Grundsätzen pflichtgemäßer Berufsausübung aus. Dazu zählt insbesondere die Verschwiegenheit. Der Steuerberater darf sich zur Erfüllung der beauftragten Arbeiten der Hilfe sachkundiger Dritter bedienen.
2. Der Mandant stellt sämtliche zur Erfüllung des Auftrages notwendige Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Er gibt die notwendigen Erklärungen rechtzeitig ab.
Dauer und Kündigung des Vertrages
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Alternativ:
1. Der Vertrag wird geschlossen für die Zeit vom ………… bis zum ……………
2. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Nachbesserung
1. Ist die Arbeit des Beraters mit Mängeln behaftet, hat der Steuerberater ein Recht auf Nachbesserung.
2. Beseitigt der Berater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Mandant auf Kosten des Beraters die Mängel durch einen anderen Berater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) und sonstige Mängel können vom Berater jederzeit auch Dritten gegenüber auch ohne Einwilligung des Mandanten berichtigt werden. Die Einwilligung ist erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Mandanten vorgehen.
(fakultativ)
Honorierung
Die Honorierung der Steuerberatungsleistung ist Gegenstand eines gesonderten Vertrages.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die StBVV verpflichtet den Berufsangehörigen nicht dazu, die dort genannten gesetzlichen Gebühren für seine Honorarabrechnung zugrunde zu legen. Somit ist der Steuerberater nicht fest an die gesetzlichen Gebühren gebunden. Die Vertragsfreiheit hat Vorrang gegenüber der StBVV. Der Steuerberater kann und darf, allerdings mit gewissen Einschränkungen, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Vergütungsvereinbarung treffen. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Teil der amtlichen Begründung, in welcher der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Abweichungen von den gesetzlich vorgegebenen Gebühren dieser StBVV vertraglich sowie auch preislich möglich sind. Somit besteht die Möglichkeit einer Gebührenüberschreitung oder sogar einer Gebührenunterschreitung. Die Einhaltung der berufsrechtlichen Grenzen für eine Gebührenüber- oder -unterschreitung wird jedoch durch die Selbstverwaltungskörperschaften überwacht.
Die Festlegung einer höheren Vergütung in Form einer Vereinbarung (Überschreitung der Preisobergrenze) ist in 4 StBVV geregelt; dagegen ist die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung (Unterschreitung der Preisuntergrenze) in der StBVV nicht geregelt. Eine Vereinbarung zu einer niedrigeren Vergütung ist jedoch nicht ausgeschlossen, allerdings stellt eine Unterschreitung einer angemessenen Gebühr eine Ausnahme dar, und es sind hier besondere Überlegungen anzustellen und hinsichtlich einer Vereinbarung vorher besser eine Abstimmung mit dem Landesverband oder der Steuerberaterkammer vorzunehmen. Eine Vereinbarung einer anderen Vergütung wird durch die StBVV nicht ausgeschlossen, sodass durch den Bundesgerichtshof bestätigt wurde, dass gemäß 64 Abs. 1 S. 3 StBerG in Verbindung mit 4 Abs. 1 StBVV eine Vereinbarung zu einer niedrigeren als in der StBVV bestimmten Vergütung zivilrechtlich möglich ist. (In 4 Abs. 2 RVG wird geregelt, dass für die Anwälte in außergerichtlichen Angelegenheiten Pauschalvergütungen und sogar Zeitvergütungen vereinbart werden können, die niedriger ausfallen als die gesetzlichen Vergütungen. Solch eine Regelung sieht 4 StBVV aber nicht vor). Eine Honorarvereinbarung gemäß 4 StBVV hat zwingend folgende Bestandteile zu beinhalten:
- Schriftliche Erklärung des Auftraggebers
- Definition der einbezogenen Tätigkeiten
- Art und Umfang des Auftrages (Gebührenart)
- Höhe der Gebühren
- Höhe der Umsatzsteuer
- Unterschrift des Auftraggebers
Diese Honorarvereinbarung gemäß 4 StBVV sollte deutlich von anderen Vereinbarungen, die zwischen dem Steuerberater und dem Mandanten getroffen wurden, abgesetzt werden, und sie sollte nicht in einer Vollmacht enthalten sein. Daraus ergibt sich, dass die Vereinbarung als separate Einzelabrede ausschließlich als Honorarvertrag zwischen dem Steuerberater und dem Mandanten schriftlich zu dokumentieren ist.
1 StBVV bestimmt, dass sich die Vergütung des Steuerberaters durch eine selbstständig ausgeübte Berufstätigkeit im Sinne des 33 StBerG nach dieser Verordnung bemisst. Dies gilt ebenso für die Steuerbevollmächtigten und die Steuerberatungsgesellschaften. Die StBVV gilt jedoch nicht für Personen, die gemäß 3 StBerG neben Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften zu unbeschränkten Hilfeleistungen in Steuersachen befugt sind. Daraus ergibt sich, dass die StBVV nicht für Notare, Patentanwälte, Universitätsprofessoren und Hochschullehrer des Steuerrechts, öffentlich-rechtliche oder genossenschaftliche Prüfungseinrichtungen, Berufsvertretungen sowie Lohnsteuerhilfevereinigungen und für Rechtsbeistände gilt. Ein Steuerberater, der zugleich die Qualifikation als Wirtschaftsprüfer hat, erbringt Leistungen nach der StBVV und hat diese auch nach der StBVV abzurechnen. Er ist nunmehr an die StBVV gebunden, da für den Wirtschaftsprüfer keine eigene amtliche Verordnung besteht (OLG Düsseldorf 18 U 109/90 vom 31. Oktober 1990 in StB 1991, S. 139 f.).
Da nach 1 Abs. 1 StBVV nur die in 33 Steuerberatungsgesetz benannten Leistungen, die auch die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sowie die Vertretung in Verfahren bei Finanzgerichten und Verwaltungsgerichten beinhalten, nach der StBVV abzurechnen sind, ergibt sich, dass die „Leistungen des Steuerberaters, die gemäß 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz mit dem Beruf des Steuerberaters zu vereinbaren sind“, nicht nach der StBVV abgerechnet werden. Hierüber ist mit dem Mandanten eine gesonderte Vereinbarung über die Abrechnung und die Vergütung der Leistungen zu treffen. Diese Vereinbarung kann in Anlehnung an die StBVV vorgenommen werden. Übt der Steuerberater eine unselbstständige Tätigkeit in Form eines Dienstvertragsverhältnisses aus oder ist er als freier Mitarbeiter für einen anderen Steuerberater tätig, so ist festzuhalten, dass die StBVV ebenfalls für die erbrachten Tätigkeiten keine Anwendung findet.
Ein Auftrag umfasst unter Umständen mehrere Teildienstleistungen, die sich wiederum in verschiedene Einzeltätigkeiten aufteilen können. Die Abrechnung bestimmt sich hierbei nach 12 StBVV. Die Vergütung nach der StBVV teilt sich in drei zulässige Vergütungsarten auf:
- Einzelvergütung gemäß 21 bis 46 in Verbindung mit 2 StBVV
- Pauschalvergütung nach 14 StBVV
- Vereinbarung über eine höhere Vergütung nach 4 StBVV Zu allen Vergütungen treten der Auslagenersatz und die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.
Die StBVV nennt im Rahmen der Einzelgebühren drei Gebührenarten:
1. Wertgebühr
2. Zeitgebühr
3. Vertragsrahmengebühr.
Bei den Wertgebühren handelt es sich um Gebühren, denen ein Gegenstandswert zugrunde gelegt wird. Ist für sie ein Gebührenrahmen bestimmt, so wird die Gebühr als „Gebührensatzrahmengebühr“ bezeichnet. Diese liegt nahezu in allen in der StBVV ausgewiesenen Leistungen vor (Eckert 2013, S. 102).
Die Zeitgebühr bestimmt sich nach der aufgewendeten Zeit, dem sogenannten „Zeitaufwand“. Maßgebend für die Gebühr ist 13 StBVV, in dem die Gebührenhöhe hinsichtlich Mindest- und Höchstbetrag festgelegt wird. Die Grundlage für die Vertragsrahmengebühr bildet 11 StBVV. Somit gilt 11 StBVV für alle drei Gebührenarten, die in der StBVV genannt sind.
Neben der Einzelvergütung der StBVV besteht die Möglichkeit einer Pauschalvergütung. Diese gilt als eine Besonderheit (geregelt in 14 StBVV), die es dem Steuerberater ermöglicht, die Gebühren und den Auslagenersatz zu bestimmten in der StBVV genannten Angelegenheiten pauschal zu vereinbaren.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine Vereinbarung über eine höhere Vergütung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu treffen. Diese Vergütungsvereinbarung trifft auch nur dann zu, wenn besondere Umstände – wie Bedeutung der Angelegenheit oder Umfang des Auftrages sowie die Schwierigkeit des Auftrages und der Einkommensverhältnisse des Auftraggebers – sich nicht angemessen nach der allgemeinen StBVV abrechnen lassen. Die Vereinbarung einer höheren Vergütung bestimmt sich nach 4 StBVV.
Auch die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung, falls es sich nach der StBVV ergibt, kann zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart werden. Bei einer solchen Regelung sind jedoch besondere standesrechtliche Begrenzungen hinsichtlich Wettbewerb und Berufswidrigkeit zu beachten. Die Vereinbarung einer niedrigeren Gebühr wird in der Praxis eher nicht vorgenommen, denn sie widerspricht dem Selbstverständnis des Freien Berufes, ein standesgemäßes Einkommen zu erzielen.
Nachfolgende Übersicht bildet einen Überblick über die Einzelvergütung nach der StBVV (entnommen aus: Beck’sche Steuerkommentare Eckert, Steuerberatervergütungsverordnung, 5. Auflage, erstellt durch Heinrich Winkler). Dieses Schaubild wurde zum besseren Verständnis geringfügig im Layout verändert.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Vergütung des Steuerberaters (Eckert 2013, S. 104 f.)
Eine „Pauschalvergütung“, wie sie in 14 StBVV geregelt ist, erlaubt die pauschale Honorierung von Leistungen, verlangt jedoch zwingend die Schriftform. 14 Steuerberatervergütungsverordnung enthält folgenden Wortlaut:
Zitat Anfang: 14 Pauschalvergütung „(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im Einzelnen aufzuführen.
(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für
1. die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen;
2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten ( 22);
3. die in 23 genannten Tätigkeiten;
4. die Teilnahme an Prüfungen ( 29);
5. die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ( 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ( 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren ( 45).
(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.
Gemäß 14 Abs. 1 wird also eine Pauschalierung grundsätzlich zugelassen, jedoch ist eine Pauschalierung untersagt, wenn
a) „mehrere Tätigkeiten für verschiedene Auftraggeber ausgeführt werden,
b) es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht als laufende Tätigkeiten ausgeführt werden,
c) es sich um Tätigkeiten handelt, für die grundsätzlich nach dieser Verordnung keine Erlaubnis zur Pauschalierung besteht“ (Zitat Ende).
Als Anlage 1 ist ein Schaubild zum Anwendungsbereich der Pauschalvergütung beigefügt. Dieses Schaubild wurde entnommen aus Beck’sche Steuerkommentare, Eckert, Steuerberatervergütungsverordnung, 5. Auflage, erstellt durch Thorsten Lotz.
Folgende Merkmale bilden die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die in 14 StBVV genannte Pauschalierung von Honoraren:
- Die zu treffende Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.
- Diese Vereinbarung ist mindestens für einen Zeitraum von einem Jahr zu treffen.
- In der getroffenen Vereinbarung sind sämtliche Tätigkeiten, die zu erbringen sind, einzeln darzustellen.
- Es ist jeweils die Vergütung für die pauschal zu vergütende Tätigkeit für den dort genannten Leistungszeitraum zu benennen.
Als weitere Voraussetzung ist es notwendig, dass der Auftraggeber am Ende der Vereinbarung eigenhändig unterzeichnet.
Es ist anzumerken, dass es sich hier um eine Originalunterschrift des Mandanten zu handeln hat und die Vereinbarung im Original mit Originalunterschrift dem Steuerberater zur Akte gereicht wird. Eine Übermittlung per Telefax genügt für die Wahrung der Schriftform nicht. Da 14 StBVV eine dem 4 Abs. 1 Satz 3 StBVV entsprechende Vorschrift nicht beinhaltet, kann es für den Steuerberater unter Umständen sehr nachteilige Rechtsfolgen in einem Streitfall mit seinem Mandanten haben (Eckert 2013, S. 206).
Ist die Schriftform zwischen den Parteien nicht gewahrt worden, ist die Vereinbarung nichtig. Dies ergibt sich aus 125 BGB, führt jedoch nicht dazu, dass der Honoraranspruch dementsprechend zur Gänze entfällt, sondern der Steuerberater kann seine Tätigkeiten, die er für den Auftraggeber erbracht hat, nach den allgemeinen Bestimmungen der StBVV abrechnen (Eckert 2013, S. 206). Würde jedoch eine Abrechnung nach der StBVV für die einzelnen erbrachten Leistungen zu einem höheren Honoraranspruch für den Steuerberater führen, so hätte dies zur Folge, dass lediglich der vereinbarte Honoraranspruch gemäß Pauschalvergütung geltend gemacht werden darf. Das heißt: Der Steuerberater ist einseitig daran gebunden, insbesondere schon dann, wenn er diese Vereinbarung bereits über mehrere Jahre praktiziert hat (Eckert 2013, S. 207). Für besondere Arbeiten, die im Rahmen der laufend zu erstellenden Tätigkeiten vorzunehmen sind, sind zutreffende ergänzende Erläuterungen in die Pauschalvereinbarung aufzunehmen, sodass dementsprechende Streitigkeiten hierdurch zwischen Steuerberater und Mandant vermieden werden.
Das folgende Muster (Feiter 2013) geht davon aus, dass zwischen dem Steuerberatenden und dem Mandanten ein Steuerberatungsvertrag geschlossen wurde.
Vergütungsvereinbarung, hier Pauschalvergütungsvereinbarung
I. Vergütungsvereinbarung
Abweichend von der StBVV wird gemäß 4 Abs. 1 StBVV bzw. 45 StBVV i. V. m. 3a Abs. 1 RVG zwischen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
für die im Steuerberatungsvertrag vom ………………unter 1 Ziffer (z. B. 5 und 6) übernommenen Leistungen folgende Vergütung vereinbart:
1 Zeitgebührensätze
Es werden Zeitgebührensätze vereinbart.
Die Stunden werden wie folgt vergütet:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Bei Reisen zur Erfüllung des Beratungsauftrages wird auch die Reisezeit mit diesen Sätzen in Rechnung gestellt.
Abgerechnet wird in Intervallen von einer Viertelstunde, wobei die jeweils letzte angebrochene Viertelstunde als volle Viertelstunde gerechnet wird.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vereinbarten Zeitgebührensätze die gesetzlichen Gebühren nach StBVV möglicherweise übersteigen.
Als Mindestvergütung werden – unabhängig von dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand – die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert der StBVV bzw. des RVG geschuldet
2 Zahlungsweise, Anerkenntnis
Der Auftraggeber zahlt die vereinbarte Vergütung nach Erhalt der in 9 StBVV vorgesehenen Berechnung. Der Auftragnehmer rechnet monatlich ab und fügt der Berechnung eine Leistungsübersicht über die abgerechneten Stunden bei. Widerspricht der Auftraggeber dieser Leistungsübersicht nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Berechnung, gelten die abgerechneten Stunden als anerkannt.
3 Erstattungsfähigkeit
Der Auftraggeber hat für den Fall, dass die Gebühren und Auslagenersatz von einem Dritten (also z. B. der gegnerischen Partei oder der Staatskasse) zu ersetzen sind, (z. B. bei Obsiegen in einem finanzgerichtlichen Verfahren), einen Erstattungsanspruch nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren und des gesetzlichen Auslagenersatzes, 3a Abs. 1 Satz 2 RVG).
4 Nebenkosten
Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer folgende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen:
- Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, … (ggf. monatliche Pauschale)
- Datev-Kosten
- Reisekosten:
Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Kfz in Höhe von 0,80 EUR/km, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen.
- Übernachtungskosten nach Beleg.
- Kopierkosten: 0,50 EUR je Seite
In jedem Fall stehen dem Auftraggeber zu:
Bahnreisen 1. Klasse bzw. Schlafwagen, Economy-Class bei Inlandsflügen, Business-Class bei Auslandsflügen, Übernachtungen in einem gehobenen Hotel (ab 4 Sterne).
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Nebenkosten die gesetzlichen Nebenkosten nach der StBVV teilweise übersteigen.
5 Umsatzsteuer
Sämtliche Positionen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
II. Steuerberatungsvertrag mit Pauschalvergütungsvereinbarung
Zwischen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Auftragsumfang
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2 Vertragsdauer
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
3 Haftung und Verschwiegenheit
5, 6 des Steuerberatungsvertrages vom ……………. gelten auch für diesen Vertrag (ggf. können die 5, 6 auch unverändert in diesem Vertrag übernommen werden).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2 Vergütungsverordnung für Steuerberater(StBVV)
2.1 Umsetzung
Die StBVV trat Ende 2012 in Kraft und verpflichtete gemäß 1 Abs. 1 und 2 StBVV ausdrücklich sämtliche Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften zur Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen ab 1. Januar 2013. Die Umsetzung in den Steuerberatungseinzelkanzleien konnte sicherlich nicht vollständig und in kurzer Zeit vorgenommen werden, da Programmanpassungen, Schulungen der Mitarbeiter, eigene Fortbildung hinsichtlich der Anwendung der Steuerberatungsvergütungsverordnung und Überlegungen kanzleiintern bezüglich Vorgehensweise und Kommunikation für den Mandantenkreis erforderlich waren.
So musste sich der Berufsträger eine Übersicht über die Veränderungen durch die Steuerberatungsvergütungsverordnung verschaffen, wozu ihm verschiedene Praxiskommentare dienten, insbesondere die Synopse von Berners (2013, S. 635 ff.).
Ziel der vorliegenden Arbeit ist die Beantwortung und Analyse nachfolgender Fragen bzw. der dazugehörigen Hypothesen, die sich im Rahmen der Umsetzung der StBVV ergeben:
In welcher Form wurden die Mandanten der Steuerberater über die Veränderungen der Gebühren mit Inkrafttreten der StBVV informiert?
Im Allgemeinen wurde davon ausgegangen, dass die Mehrzahl der Steuerberater ihren Mandanten die Änderungen nicht vollumfänglich in Schriftform dargelegt haben.
Wurden die Änderungen, die der Gesetzgeber geschaffen hat, seit Bekanntgabe der StBVV durch die Steuerberatungskanzleien in die Praxis umgesetzt?
Hinsichtlich der Umsetzung der StBVV wurde die Meinung vertreten, dass der überwiegende Teil der Steuerberater die Änderungen, die sich im Vergleich zur StBGebV ergeben haben, bei den Honorarabrechnungen ab dem 1. Januar 2013 berücksichtigt hat.
Wurde durch die Einführung der neuen StBVV eine bessere Transparenz der Gebührenabrechnungen für die Mandanten geschaffen?
Es wurde davon ausgegangen, dass die Mehrzahl der Steuerberater in Deutschland bereits ihre Honorarabrechnungen für ihre Mandanten sehr transparent erstellt haben und somit die Honorarabrechnungen nach der StBVV unwesentlich transparenter erstellt wurden.
Wurden sämtliche Leistungen, die der Steuerberater erbringt, durch die StBVV abgedeckt?
Gemäß der aufgestellten Hypothese war davon auszugehen, dass im Wesentlichen alle Leistungen, die ein Steuerberater als Vorbehaltsaufgaben im Sinne des StBerG für seine Mandanten erbringt, nach der StBVV abgerechnet werden können.
Wie erfolgte eine Anpassung der Gebühren nach Art und Umfang nach der neuen Steuerberatungsvergütungsverordnung?
Es wurde davon ausgegangen, dass die Gebühren der Steuerberater aufgrund der nunmehr höheren Gegenstandswerte abgerechnet werden. Sicherlich wird ein Großteil der Steuerberater auch die Gelegenheit genutzt haben, die Zeitgebühren adäquat anzupassen.
Mittels einer umfassenden Literaturanalyse und einer Umfrage, die ausschließlich an Steuerberater in Einzelkanzleien im Bundesland Nordrhein-Westfalen gerichtet war, wurden die Antworten auf die gestellten Fragen aufbereitet und analysiert.
Die Umfrage erhielt den folgenden Titel:
„Auswirkungen der StBVV auf die Honorarpolitik der Steuerberater“
Die methodische Vorgehensweise dieser Arbeit ist empirisch; sie basiert größtenteils auf einer repräsentativen Umfrage zur Honorarpolitik der Steuerberater. Aufgrund der im Vorfeld feststehenden Forschungsfragen bzw. Hypothesen bot sich eine solche Umfrage als quantitative Methode an. Die definierten Forschungsfragen und Hypothesen werden in Kapitel 4 auf Basis der Ergebnisse der Umfrage beantwortet bzw. bestätigt/falsifiziert. Eine quantitative Methode war einer qualitativen Methode vorzuziehen, da es nicht Ziel dieser Arbeit war, noch unbekannte und unkategorisierte Auswirkungen der StBVV aufzuzeichnen, sondern die Auswirkungen anhand im Vorfeld definierter Fragestellungen zu dokumentieren.
Aufgrund der gewählten Fragen war sicherzustellen, dass ausschließlich Steuerberatereinzelkanzleien in die Befragung einbezogen werden. Hierbei wurde weiterhin eine Umsatzbegrenzung bis zu einem Jahresumsatz von 750.000,00 Euro vorgegeben. Jedoch wurden auch Einzelkanzleien mit höherem Umsatz erfasst, um ein adäquates Ergebnis im Rahmen der Analyse zu gewährleisten.
In Deutschland waren am 1. Januar 2014 insgesamt 80.946 Steuerberater als Mitglieder einer Steuerberaterkammer registriert, davon im Bundesland Nordrhein-Westfalen 21.162 Steuerberater. Bezogen auf die Gesamtheit der Steuerberater in Deutschland sind 70,7 % der Steuerberater als selbständig niedergelassene Steuerberater registriert (Bundessteuerberaterkammer 2014). Somit war davon auszugehen, dass im Bundesland Nordrhein-Westfalen prozentual ebenso viele Steuerberater ihre Tätigkeit in eigener Kanzlei ausüben. Folglich dienten 70,7 % von 21.162, gleich 14.961, als potenzielle Teilnehmer an dieser Umfrage (Population/Grundgesamtheit).
Zwecks Feststellung einer angemessenen Stichprobe diente Kobelt, Wirtschaftsstatistik für Studium und Praxis (1985) als Ermittlungsgrundlage. Dabei wurden als akzeptabler Grenzwert (Stichprobenfehler) 11 % (Margin) vorgegeben. Die Bemessung des Vertrauensniveaus wurde auf 90 % (Signifikanzniveau) festgelegt. Die vorzugebende Grundgesamtheit bestand hierbei aus der Anzahl der ermittelten selbständig niedergelassenen Steuerberater im Bundesland Nordrhein-Westfalen (Population: 14.961). Daraus errechnete sich die erforderliche Stichprobengröße mit 56 Kanzleien. Die Erwartung bezüglich der Ergebnisse wurde bei den vorgenannten Grundlagen (konservativ) mit 50 % angenommen.
Zwecks Ermittlung und Erfassung der Teilnahmevoraussetzungen war es notwendig, nachfolgende Fragen an die Befragten Steuerberaterkanzleien zu richten. Erst nach Auswertung konnte letztendlich festgestellt werden, ob eine repräsentative Stichprobe als Grundlage für die Umfrage vorlag.
1. Üben Sie Ihre Tätigkeit im Rahmen einer Steuerberatungseinzelkanzlei aus? ○ ja ○ nein
2. Beträgt Ihr Umsatz (netto) maximal 750.000,00 Euro? ○ ja ○ nein
3. Falls nein, besteht grundsätzlich nicht die Möglichkeit zur Teilnahme an dieser Befragung. Falls Sie doch an dieser Befragung teilnehmen möchten, beantworten Sie bitte die folgenden Fragen. Sie erhalten im Gegenzug von uns nach Analyse der erhaltenen Fragen die Auswertung.○ ja ○ nein
Die Ergebnisse der durchgeführten Umfrage sind die empirische Basis für diese Arbeit.
Im Rahmen der Umsetzung der Steuerberatungsvergütungsverordnung durch die Steuerberater galt es festzustellen, inwiefern die Steuerberater die StBVV inhaltlich und zeitlich unter Einbeziehung der Mandanten angewendet haben. Hierzu wurden an die Steuerberater folgende Fragen gerichtet:
[...]
- Arbeit zitieren
- MBA Stefan Thüs (Autor:in), 2016, Auswirkungen der Vergütungsverordnung 2013 sowie der EU-Deregulierungspolitik auf den Markt für steuerberatende Berufe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/416323
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