"Vielleicht ist es ja das, was uns so erschreckt hat: Die Sinnlosigkeit des Geschehens. Wir sind konfrontiert mit einer verstörenden Vernichtungstat." Dieses Zitat stammt aus der Rede des ehemaligen Bundespräsidenten Joachim Gauck anlässlich des staatlichen Gedenktraueraktes in Gedenken an die Opfer des Germanwingsfluges 4U9525. Am 24. März 2014 zerschellte die Maschine in den südfranzösischen Alpen nahe der Gemeinde Prads-Haute-Bléone im Département Alpes-de-Haute-Provence an einem Bergmassiv. Insgesamt verloren hierbei 150 Menschen aus 15 Nationen ihr Leben.
Unmittelbar nachdem sich diese Nachricht über die Tragödie in den Alpen weltweit verbreitet hatte, kam auch die Frage nach der Absturzursache auf. Viele mögliche Szenarien wurden in den Tagen nachdem das Flugzeug in den Berg stürzte, diskutiert. Schnell war die Rede von einem terroristischen Anschlag, von einem möglichen technischen Defekt oder auch von einem Unglücksfall.
Nachdem der Cockpit Voice Recorder und der Flight Data Recorder geborgen und ausgewertet waren rückte der erste Offizier, Andreas Lubitz, in das Visier der Ermittler. Bereits im Zwischenbericht, welcher wenige Wochen nach dem Unglück publizierte wurde, schlussfolgerten diese, dass Lubitz als Besatzungsmitglied den Airbus A320 in erweiterter suizidaler Absicht vorsätzlich zum Absturz gebracht habe. Wann immer über die unfassbare Tat dieses Einzelnen berichtet wird, ist nahezu immer die Rede von einem "Unglück", einer "Katastrophe" oder auch von einem "Unfall". Nachweislich ist dem Abschlussbericht und den Erkenntnissen der Untersuchung zu entnehmen, dass die Ursache für den Absturz der erweiterte Suizid des ersten Offiziers gewesen ist.
Aufbauend auf dieser Erkenntnis stellt sich die Frage, ob es nun ausreicht den Absturzort der Germanwingsmaschine als einen "einfachen Unfall" und somit als einen Unfallort zu deklarieren oder ob dieser zugleich auch als Tatort zu bezeichnen wäre, da ein erweiterter Suizid für den Absturz kausal gewesen ist. Ferner stellt sich hier auch die Frage, ob es ausreiche, wenn man Absturzorte von Flugzeugen im Allgemeinen "nur" als Unfallorte bezeichnen könne oder ob diese zugleich allesamt Tatorte seien.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Definitionen Unglück, Unfall und Katastrophe
3. Abgrenzungen der Begrifflichkeiten
4. Definition Tatort
5. Definition Täter
6. Der Tatortbegriff
6.1 Tatort im juristischen Sinn
6.2 Tatort im kriminalistischen Sinn
6.3 Tatort im engeren Sinne
6.4 Tatort im weiteren Sinne
6.5 Der praktisch-methodische Tatortbegriff
7. Analyse am Beispiel Germanwings 4U9525
7.1 Exkurs: Warum ist die deutsche Justiz unter anderem zuständig?
7.2 Absturzort zugleich juristischer Tatort?
7.3 Absturzort zugleich kriminalistischer Tatort?
7.3.1 Kriminalistischer Tatort nach der Definition von Trenschel
7.3.2 Kriminalistischer Tatort nach der Definition von Clages
8. Zusammenfassung der bisherigen Ergebnisse
9. Mögliche Anwendbarkeit der Ergebnisse auf andere Flugzeugabsturzorte
10. Fazit
11. Literaturverzeichnis
- Citation du texte
- Philipp-Alexander Eilhard (Auteur), 2017, Absturzstellen von Luftfahrzeugen als Tatorte. Der Germanwingsflug 4U9525, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/413158
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