Die Entwicklung des Internets hat in den letzten Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge dessen hat der Online-Handel stark zugenommen. Gleichzeitig stiegen aber auch die Rechtsprobleme an. Doch erst langsam werden die noch bestehenden Rechtsunsicherheiten durch den Staat abgebaut.
Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit den grundlegenden Aspekten des Abschlusses von Rechtsgeschäften auf dem Online-Wege. Dabei ist zunächst der Begriff „Computererklärung“ zu definieren. Anschließend wird geprüft, ob eine Computererklärung die Voraussetzung für eine Willenserklärung erfüllt.
Im Folgenden soll untersucht werden, wann bei einer per E-Mail abgegebenen Willenserklärung der Zugang stattfindet bzw. vollendet ist und welche Zugangshindernisse dabei auftreten können.
Des Weiteren werden die durch das Formanpassungsgesetz neu gestalteten Bestimmungen der §§ 126, 126 a BGB einer Betrachtung unterzogen. Abschließend wird das Wesen der digitalen Signatur dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Computererklärung
2.1 Die Definition einer Computererklärung
2.2 Welche rechtliche Qualität besitzt eine Computererklärung
3. Wirksamkeit elektronischer Willenserklärungen (am Beispiel einer E-Mail)
3.1 Die Definition einer Mailbox
3.2 Der Zugang einer E-Mail – Anwesend oder Abwesend
3.3 Zeitpunkt des Zugangs einer E-Mail
3.4 Vollendung des Zugangs einer E-Mail
3.5 Zugangsstörungen bei einer E-Mail
4. Formvorschriften bei Onlinerechtsgeschäften
4.1 Das Formanpassungsgesetz und seine Auswirkungen auf § 126 BGB
4.2 Voraussetzungen für die elektronische Schriftform
5. Die elektronische Signatur (Signaturgesetz und Signaturverordnung)
5.1 Funktionsweise der qualifizierten elektronischen Signatur
5.2 Wie wird ein Dokument elektronisch signiert
5.3 Wie kann eine elektronische Signatur geprüft werden
6. Zusammenfassung
7. Abkürzungsverzeichnis
8. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Die Entwicklung des Internets hat in den letzten Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge dessen hat der Online-Handel stark zugenommen. Gleichzeitig stiegen aber auch die Rechtsprobleme an. Doch erst langsam werden die noch bestehenden Rechtsunsicherheiten durch den Staat abgebaut.
Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit den grundlegenden Aspekten des Abschlusses von Rechtsgeschäften auf dem Online-Wege. Dabei ist zunächst der Begriff „Computererklärung“ zu definieren. Anschließend wird geprüft, ob eine Computererklärung die Voraussetzung für eine Willenserklärung erfüllt.
Im Folgenden soll untersucht werden, wann bei einer per E-Mail abgegebenen Willenserklärung der Zugang stattfindet bzw. vollendet ist und welche Zugangshindernisse dabei auftreten können.
Des Weiteren werden die durch das Formanpassungsgesetz neu gestalteten Bestimmungen der §§ 126, 126 a BGB einer Betrachtung unterzogen. Abschließend wird das Wesen der digitalen Signatur dargestellt.
2. Computererklärung
2.1 Die Definition einer Computererklärung
Eine Computererklärung wird z. B. dann erzeugt, wenn die DV-Anlage eines Onlineshops nach Eingang einer Bestellung selbständig den Lagerbestand prüft, ein Bestätigungsschreiben an den Kunden verschickt und automatisch den Vertrieb anweist, die Ware an den Kunden zu versenden.[1]
Eine Computererklärung darf jedoch nicht mit der Erstellung einer Willenserklärung durch einen Menschen, der sich lediglich zur Übermittlung der Erklärung eines Computers bedient, verwechselt werden.[2]
2.2 Welche rechtliche Qualität besitzt eine Computererklärung
Im Folgenden wird untersucht, ob eine Computererklärung, die auf einen Rechtsfolgewillen gerichtet ist, die Voraussetzung einer Willenserklärung erfüllt. Eine Willenserklärung erfordert die Erklärung eines Menschen. Bei Computererklärungen bedient man sich einer logischen Konstruktion, dass jede DV-Anlage, die die Ergebnisse ihrer Datenverarbeitung nach außen hin kundtut, dies nur auf Grund ihrer Programmierung macht.[3] Verwendet wird die Anlage entweder vom Programmierer selbst oder z. B. vom Anbieter des Onlineshops. Dies geschieht willentlich. Der Verwender der DV-Anlage kümmert sich i. d. R. nicht mehr um die Abwicklung des Bestellvorgangs, sondern überlässt diese Arbeit dem Computer. Dennoch muss sich der Verwender über die Ergebnisse seines Computers bzw. die von der DV-Anlage verschickten Computererklärungen im Klaren sein. Die Erklärungen der DV-Anlage gehen deshalb auf einen menschlichen Willen zurück.[4]
Weiterhin ist davon auszugehen, dass eine elektronische Erklärung schon deshalb als Willenserklärung einer Person angesehen wird, weil sie dieser aus Sicht des Empfängers zugerechnet werden kann, sein Vertrauen in die Echtheit dieser Willenserklärung muss daher geschützt werden. Somit ist eine Computererklärungen, selbst wenn sie auf Grund eines Fehlers in der DV-Anlage falsche Angaben erzeugt, eine rechtskräftige Willenserklärungen.[5]
3. Wirksamkeit elektronischer Willenserklärungen (am Beispiel einer E-Mail)
3.1 Die Definition einer Mailbox
Elektronische Willenserklärungen sind grundsätzlich zugangsbedürftig. Um sie versenden und empfangen zu können, benötigen sowohl der Versender als auch der Empfänger einen elektronischen Briefkasten, eine so genannte Mailbox[6] und eine individuelle Adresse. Dies ist ein Platz, der beiden Parteien auf einem Mail-Server zur Verfügung gestellt wird, in dem die an die Empfängeradresse gesandte E-Mail gespeichert wird. Der Empfänger kann erst dann von einer E-Mail Kenntnis nehmen, wenn er mit seinem Computer eine Verbindung zum Internet aufbaut, auf den Mailserver zugreift und seine Mailbox mit einem Passwort öffnet. Jetzt ist er in der Lage, seine Nachrichten zu lesen bzw. sie auf seinem Computer zu speichern.[7] Um den Zeitpunkt des Zugangs bei einer E-Mail bestimmen zu können, muss zunächst einmal geklärt werden, ob eine Willenserklärung in elektronischer Briefform unter Abwesenden oder unter Anwesenden zu Stande kommt.
3.2 Der Zugang einer E-Mail – Anwesend oder Abwesend
Laut § 130 I 1 BGB wird eine zugangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber Abwesenden abgegeben wird, wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht.[8] Bei der Benutzung des Internets bedient man sich in der Regel der Telefonleitung, somit werden Erklärungen im Internet über das Fernsprechnetz übermittelt. Auf Grund der Regelung des § 147 I 2 BGB gelten die mittels Fernsprecher von Person zu Person abgegebenen Erklärungen als Erklärungen unter Anwesenden. Da es sich bei telefonischen Erklärungen nicht um verkörperte bzw. abgespeicherte Erklärungen handelt, wird § 130 I 1 BGB nicht angewandt.[9] Dies würde somit auch gegen die Anwendung des § 130 I 1 BGB auf Interneterklärungen sprechen. Für eine Gleichbehandlung von elektronisch und telefonisch übermittelten Willenserklärungen spricht weiterhin, dass dabei ausschließlich unkörperliche Strom- bzw. Lichtimpulse zum Einsatz kommen.[10]
Allerdings gibt es gerade bei der E-Mail einen gravierenden Unterschied gegenüber dem Telefongespräch. E-Mails können und müssen auf Datenträgern gespeichert werden, um für den Empfänger lesbar zu sein. Damit hat die Speicherung einer E-Mail Ähnlichkeit mit der Aufnahme eines Telefongesprächs auf einen Anrufbeantworter. Nach gängiger Meinung sind beide durch die automatische Abspeicherung wie verkörperte Erklärungen zu behandeln. Bei E-Mails handelt es sich also um Erklärungen unter Abwesenden im Sinne von § 130 I 1 BGB.[11]
3.3 Zeitpunkt des Zugangs einer E-Mail
Der Zugang findet im Sinne von § 130 I 1 BGB statt, wenn die Willenserklärung so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Dabei sind zum einen der so genannte Machtbereich des Empfängers und zum anderen die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Erklärung durch den Empfänger zu untersuchen.[12]
Bei elektronischen Willenserklärungen stellt sich die Frage, was genau zum Machtbereich des Empfängers gehört. Beim Empfang von E-Mails muss zunächst eine Empfangsvorrichtung eingerichtet werden, damit es überhaupt zum Empfang von Willenserklärungen kommt. Diese Funktion übernimmt die Mailbox. Es ist aber fraglich, ob die Mailbox eine Empfangsvorrichtung im Sinne von § 130 BGB darstellt. Im täglichen Privat- und Geschäftsverkehr sind herkömmliche Briefkästen weit verbreitet. Daher ist von jedem zu erwarten, dass er den Briefkasten in angemessenen Abständen leert und die eingeworfenen Briefe zur Kenntnis nimmt. Mit dem Einwurf in einen Briefkasten kann also eine Willenserklärung zugehen, auch wenn der Empfänger sie noch nicht herausgenommen hat. Bei einer Mailbox ist das ähnlich. Üblicherweise gelangen E-Mails über den Mailserver des Senders an den Mailserver des Empfängers, der die E-Mail dann in die entsprechende Mailbox des Adressaten legt. Dabei wird die Email auf dem Festplattenspeicher bei dem Provider, über den der Empfänger seine Mailbox betreibt, abgelegt, wobei der Empfänger aber keine unmittelbare Kenntnis vom Empfang erhält.[13]
Die Möglichkeit der Kenntnisnahme ist dann gegeben, wenn der Empfänger jederzeit durch eine Datenabfrage bei dem Provider Zugriff auf die Mailbox hat und sich somit seine E-Mails abholt.[14] Doch ist er überhaupt verpflichtet, seine E-Mails regelmäßig abzuholen? Die Auferlegung einer „Nachforschungsobliegenheit“ bedarf nämlich einer Rechtfertigung.[15] Bei einem normalen Briefkasten wird diese durch das Anbringen gerechtfertigt. Hierdurch erklärt der Anbringende, dass er mit dem Briefkasten zum Empfang von Willenserklärungen bereit ist. Für ein Mailboxsystem gilt dies nach gängiger Rechtssprechung noch nicht, denn es ist nicht allgemein üblich, Erklärungen per E-Mail abzugeben. Auf der anderen Seite braucht man nicht ohne weiteres damit zu rechnen, Erklärungen über diesen Weg zu empfangen.[16] Die Mailbox weist der Empfänger nur dann als Empfangsvorrichtung aus, wenn er mit seiner E-Mail-Adresse geschäftlich auftritt, indem er sie beispielsweise auf Visitenkarten oder Briefbögen druckt.[17] In dem Fall hat der Empfänger seine Mailbox rechtserheblichen Willenserklärungen gewidmet, sich also bereit erklärt, rechtserhebliche Erklärungen mittels E-Mails zu empfangen. Fehlt dagegen eine solche Bekanntgabe, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Mailbox allein durch Einrichtung und tatsächliche Nutzung als eine Vorrichtung zum Empfang von Willenserklärungen anzusehen ist.[18]
3.4 Vollendung des Zugangs einer E-Mail
Für die Vollendung des Zugangs ist es entscheidend, wann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einer Kenntnisnahme der Nachricht zu rechnen ist, nicht schon, wenn eine Kenntnisnahme möglich ist. Nimmt der Adressat allerdings tatsächlich früher Kenntnis, als zu erwarten war, ist bereits zu diesem Zeitpunkt der Zugang erfolgt.[19]
Beim Mailboxsystem werden, wie bereits erwähnt, die E-Mails auf dem Server des Providers gespeichert. Der Zugang findet aber nach der genannten Definition nur statt, wenn der Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Diese liegt vor, wenn er jederzeit durch eine Datenabfrage bei dem Provider Zugriff auf die E-Mails nehmen kann.[20] Damit tritt der Zugang dann mit dem Zeitpunkt ein, zu dem mit der Sichtung bzw. dem Abruf durch den Empfänger üblicherweise gerechnet werden kann.[21] Problematisch ist dabei, dass anders als im herkömmlichen Briefverkehr die Nachrichten rund um die Uhr eingehen können. Allerdings kann dabei von niemandem verlangt werden, dass er mehrmals täglich in seiner Mailbox nach neuen Nachrichten sucht. Nach überwiegender Ansicht wird vertreten, dass nur mit einmaliger Überprüfung der Mailbox am Tag zu rechnen sei.[22] Diese Regelung gilt dann, wenn sie auf den privaten Bereich bezogen ist. Hier muss berücksichtigt werden, dass eine Privatperson tagsüber nicht immer am Computer sein kann und nicht jeder die Möglichkeit hat mobil seine Nachrichten abzurufen. Anders sieht das im Rechts- und Geschäftsverkehr aus. Hier ist zu erwarten, dass zu Beginn und am Ende der üblichen Geschäftszeiten mit einer Überprüfung der Mailbox zu rechnen ist.[23] Die Regeln für den Zugang von Erklärungen in Briefform sind auch hier übertragbar.
[...]
[1] Vgl. Taupitz, Kritter, Electronic Commerce, 1999, 839 ff.
[2] Vgl. Zippel, Vertragschluss im Internet, 1999, S. 1.
[3] Vgl. Zippel, Vertragschluss im Internet, 1999, S. 1.
[4] Vgl. Köhler, Problematik automatisierter Rechtsvorgänge, 1998, S. 91.
[5] Vgl. Zippel, Vertragschluss im Internet, 1999, S. 2.
[6] Eine Mailbox ist gebührenpflichtig. Sie wird u. a. von der Telekom, aber auch in kostenloser Form (werbefinanziert) von web.de oder gmx.de angeboten.
[7] Vgl. Koch, Internet-Recht, 1998, S. 548.
[8] Vgl. o. V., Wichtige Gesetze des Wirtschaftsprivatrechts, 2002, S. 92
[9] Vgl. Krösch, Der Vertragsschluss im Internet, 2002, S. 6.
[10] Vgl. Krösch, Der Vertragsschluss im Internet, 2002, S. 6.
[11] Vgl. Krösch, Der Vertragsschluss im Internet, 2002, S. 6.
[12] Vgl. Krösch, Der Vertragsschluss im Internet, 2002, S. 6.
[13] Vgl. Krösch, Der Vertragsschluss im Internet, 2002, S. 7.
[14] Vgl. Ultsch, Zugangsprobleme, 1997, S. 3007ff
[15] Vgl. Ultsch, Zugangsprobleme, 1997, S. 3007ff
[16] Vgl. Ultsch, Zugangsprobleme, 1997, S. 3007ff
[17] Vgl. Ultsch, Zugangsprobleme, 1997, S. 3007ff
[18] Ein Privatmann kann seine Mailbox für die Entgegennahme rechtserheblicher Erklärungen nur widmen, indem er gegenüber einem Einzelnen eine Willenserklärung unter Angabe seiner E-Mail-Adresse abgibt.
[19] Vgl. Krösch, Der Vertragsschluss im Internet, 2002, S. 8.
[20] Vgl. Krösch, Der Vertragsschluss im Internet, 2002, S. 9.
[21] Vgl. Krösch, Der Vertragsschluss im Internet, 2002, S. 9.
[22] Vgl. Krösch, Der Vertragsschluss im Internet, 2002, S. 9.
[23] Vgl. Krösch, Der Vertragsschluss im Internet, 2002, S. 9.
- Quote paper
- Diplom-Betriebswirt (FH) Christoph Geißler (Author), 2003, Grundlegende Aspekte des Abschlusses von Rechtsgeschäften auf dem Online-Wege, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/41313
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