Das Verfahren zwischen der Antragstellung und Eröffnung wird als sogenanntes vorläufiges Insolvenzverfahren bezeichnet. Zunächst wird geprüft, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Besteht die Gefahr der Gläubigerbenachteiligung, kann das Gericht gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen.
Gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 InsO wird das Insolvenzverfahren mit einem schriftlichen Antrag eröffnet, nicht von Amts wegen. Insofern gilt der Dispositionsgrundsatz. Antragsberechtigt ist der Schuldner durch Eigenantrag. Dieser ist im Verbraucherinsolvenzverfahren eine wichtige Voraussetzung für die Restschuldbefreiung. Die Gläubiger sind durch Fremdantrag auch antragsberechtigt. Im Regelinsolvenzverfahren erfolgt dies größtenteils durch die Sozialversicherungsträger und die Finanzbehörden.
Inhaltsverzeichnis
- I. Das vorläufige Insolvenzverfahren
- A. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- 1. Antrag eines Gläubigers
- 2. Antrag eines Schuldners
- B. Eröffnungsgrund
- 1. Zahlungsunfähigkeit
- 2. Drohende Zahlungsunfähigkeit
- 3. Überschuldung
- 4. Deckung der Verfahrenskosten
- C. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
- 1. Auskunftspflicht des Schuldners
- 2. Mitwirkungspflichten des Schuldners
- 3. Bereitschafts- und Unterlassungspflicht
- D. Anordnung vorläufiger Maßnahmen
- 1. (vorläufiger) Insolvenzverwalter
- 2. (vorläufiger) Gläubigerausschuß
- 3. Verfügungsverbot
- 4. Zwangsvollstreckung
- 5. Postsperre
- 6. Haft
- 1. Erzwingungshaft
- 2. Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
- 3. Dauer der Haft
- E. Anmerkung zur künftigen Rechtsentwicklung
- A. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Arbeit befasst sich mit der Frage der fehlenden Mitwirkung des Schuldners im (vorläufigen) Insolvenzverfahren. Sie untersucht die rechtlichen Grundlagen und die praktische Bedeutung der Mitwirkungspflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren. Ziel ist es, die Folgen der mangelnden Mitwirkung des Schuldners für den Verlauf und den Erfolg des Insolvenzverfahrens aufzuzeigen.
- Rechtliche Grundlagen der Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren
- Folgen der fehlenden Mitwirkung des Schuldners
- Praktische Bedeutung der Mitwirkungspflichten des Schuldners
- Bedeutung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters für die Mitwirkung des Schuldners
- Mögliche Rechtsentwicklungen im Bereich der Mitwirkungspflichten
Zusammenfassung der Kapitel
Das erste Kapitel behandelt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einschließlich der Anträge von Gläubigern und Schuldnern sowie der Eröffnungsgrundsätze. Das zweite Kapitel befasst sich mit den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren. Es werden die unterschiedlichen Pflichten des Schuldners im Detail beleuchtet, sowie die rechtlichen Folgen einer Verletzung dieser Pflichten. Das dritte Kapitel behandelt die Anordnung von vorläufigen Maßnahmen im Insolvenzverfahren, insbesondere die Ernennung eines Insolvenzverwalters, die Bildung eines Gläubigerausschusses und das Verfügungsverbot.
Schlüsselwörter
Insolvenzverfahren, Schuldner, Mitwirkungspflicht, Auskunftspflicht, Insolvenzverwalter, Gläubigerausschuß, Verfügungsverbot, Haft, Rechtsentwicklung
Häufig gestellte Fragen
Was ist das vorläufige Insolvenzverfahren?
Es ist die Phase zwischen dem Insolvenzantrag und der eigentlichen Eröffnung, in der das Gericht prüft, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und Sicherungsmaßnahmen anordnet.
Welche Mitwirkungspflichten hat ein Schuldner?
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht und dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassend Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu geben und bei der Sicherung der Masse mitzuwirken.
Was passiert, wenn der Schuldner nicht mitwirkt?
Mangelnde Mitwirkung kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. In schweren Fällen kann sogar Erzwingungshaft angeordnet werden.
Wer darf einen Insolvenzantrag stellen?
Sowohl der Schuldner selbst (Eigenantrag) als auch Gläubiger (Fremdantrag, z. B. Krankenkassen oder Finanzämter) sind antragsberechtigt.
Welche Sicherungsmaßnahmen kann das Gericht anordnen?
Mögliche Maßnahmen sind die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, ein allgemeines Verfügungsverbot für den Schuldner oder eine Postsperre.
- Arbeit zitieren
- Susen Müller (Autor:in), 2018, Die fehlende Mitwirkung des Schuldners im vorläufigen Insolvenzverfahren, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/412608