Die Literatur des deutschen Privatrechts setzt bereits im 13. Jahrhundert mit dem Rechtsbuch des Ritters Eyke von Repgowe, dem Sachenspiegel, zwischen 1220 und 1235 ein. Noch im 14.Jahrhundert beginnen im römischen Recht gebildete Juristen den Sachenspiegel und andere Rechtsbücher zu glossieren, um deren Harmonie mit dem römisch-kanonischen Recht nachzuweisen. Mit der Rezeption hört die wissenschaftliche Beschäftigung mit dem deutschen Recht allerdings auf und das römische Recht trat an seine Stelle. Erst in der frühen Neuzeit, sowie in der frühen Moderne schritt die Schaffung eines einheitlichen Privatrechts erneut in einem langwierigen Prozess voran.
Die Literatur des deutschen Privatrechts setzt bereits im 13. Jahrhundert mit dem Rechtsbuch des Ritters Eyke von Repgowe, dem Sachenspiegel, zwischen 1220 und 1235 ein. Noch im 14.Jahrhundert beginnen im römischen Recht gebildete Juristen den Sachenspiegel und andere Rechtsbücher zu glossieren, um deren Harmonie mit dem römisch-kanonischen Recht nachzuweisen. Mit der Rezeption hört die wissenschaftliche Beschäftigung mit dem deutschen Recht allerdings auf und das römische Recht trat an seine Stelle. Erst in der frühen Neuzeit, sowie in der frühen Moderne schritt die Schaffung eines einheitlichen Privatrechts erneut in einem langwierigen Prozess voran.
Durch den Wiener Kongress 1815 wurde nach der Niederlage Napoleons aus den deutschen Einzelstaaten des vormaligen Heiligen Römischen Reiches der Deutsche Bund geschaffen. Die im selben Zuge geschaffene Bundesakte statuierte den Erlass einer landständischen Verfassung für jeden Einzelstaat des Deutschen Bundes. Als Resultat herrschte in Deutschland eine Rechtszersplitterung, die vor allem vom Code Civil und vom preußischen Recht geprägt wurde.
Der nächste Schritt in Richtung einheitlichen nationalen Privatrechts wurde durch die Revolutionen 1830 und 1848 in Frankreich eingeleitet. Spätestens die Unruhen 1848 in Frankreich verstärkten in Deutschland den Drang nach einer eigenen Einheit und den Wunsch nach Selbstbestimmung und Demokratie. Bereits am 28.03.1849 sollten die Bestrebungen durch den Erlass der Reichsverfassung im Rahmen der Frankfurter Verfassung verwirklicht werden. Allerdings scheiterte das tatsächliche Inkrafttreten der Verfassung einen Monat später an König Friedrich Wilhelm IV von Preußen.
Nach der Gründung des deutschen Reiches und unter Kaiser Wilhelm I von Preußen entstand 1870 erstmals der Gedanke der Errichtung eines eigenen Rechts. Bereits der Grundsatz der Verfassung des Deutschen Reiches, Reichsrecht gehe vor Landesrecht, spiegelt den Wunsch nach Rechtseinheit wider. Ungeachtet dessen waren in der Verfassung keine Zuständigkeiten des Deutschen Reiches für das Zivilrecht vorgesehen und so musste die Entstehung eines einheitlichen Privatrechts vorerst aufgeschoben werden.
Die Entstehung des BGB geschah in mehreren Etappen. Zunächst erfolgte die Reichszuständigkeit für das Gebiet des gesamten Zivilrechts durch das Reichsgesetz vom 20.12.1873, dem sog. lex Miquel-Lasker, benannt nach den zwei maßgeblichen nationalliberalen Abgeordneten Miquel und Lasker. Danach wurde 1874 eine Vorkommission über Plan und Methode zum Entwurf eines ersten Gesetzentwurfs zum Privatrecht eingesetzt.
Es folgte die Errichtung der Vorkommission sowie die Berufung der ersten Kommission am 22.6.1874, bestehend aus insgesamt elt Juristen, darunter die zwei Rechtswissenschaftler Windscheid und Roth und Praktiker, wie Gebhardt und Planck, denen nun die Aufgabe der Entwicklung eines einheitlichen deutschen Zivilrechts zukam. Die Entwicklung eines ersten Entwurfes beanspruchte dreizehn Jahre, ehe die Vorlage des ersten Entwurfs samt Begründung 1887 heftige Kritik wegen seiner zum Teil sozialen Rückständigkeit und der Lebensfremdheit des Textes provozierte. Er galt als überromanistisch wegen einer zu starken Übernahme römisch-rechtlicher Elemente. Außerdem seien die von Germanist Otto von Giercke definierten Aufgaben des BGB nur unzureichend berücksichtigt worden. Es beinhaltete eine rein geschichtliche Betrachtungsweise und berücksichtigte keinerlei die Lebensprobleme der heutigen Gesellschaft. Zusätzlich waren die allgemein unverständliche Ausdrucksweise und die abstrakte Kasuistik der Gesetzestexte zu kritisieren.
Daraufhin erfolgte 1890 die Berufung einer zweiten Kommission, die, bestehend aus Praktikern und Abgeordneten aus Wirtschaft und Politik komplett neu zusammengesetzt, den ersten Entwurf des BGB überarbeiten sollte. Darin erfolgten einige Korrekturen an etwaigen Schwachstellen des ersten Entwurfs, wie die Zulassung des eigenhändigen Testaments. Am 1.7.1896 wurde das BGB gegen die Stimmen der SPD verabschiedet und schließlich am 18.8.1896 final ausgefertigt. Das BGB bestehend aus fünf Teilen trat erstmalig am 1. 1. 1900 auf Wunsch von Kaiser Wilhelm in Kraft.
Dieser finale Entwurf des BGB konnte trotz langer Überarbeitung wiederholt nicht vollends überzeugen. Gemäß G. Radbruch war das BGB „mehr Endprodukt des neunzehnten als Auftakt des zwanzigsten Jahrhunderts“, gewissermaßen ein „Blick zurück“ in das 19. Jahrhundert. Dies zeigt nach wir vor die volkstümliche Sprache, die „farblos und dürr“ (Albert Janssen, Otto von Gierkes Methode der geschichtlichen Rechtswissenschaft, S. 68) wirkt. So kann man z.B. im damaligen § 98 BGB über das gewerbliche und landwirtschaftliche Inventar von“ einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik und einem Landgut” lesen. Das Sozialmodell des BGB orientierte sich hauptsächlich am besitzenden Bürgertum. Dazu gehörten individualistische Vorstellungen des Liberalismus und die Fiktion der Gleichheit der Vertragspartner. Weitgehend unberücksichtigt blieben soziale Belange, wie z.B. der Schutz des wirtschaftlich Schwächeren im Vertragsrecht oder der Schutz des abhängigen Arbeitnehmers. Otto von Gierke (1841 - 1921) hielt das BGB trotz romanistischer und individualistischer Ausgestaltung für undeutsch und schlug dabei auch teils nationalistische Töne an. Der genossenschaftliche Gedanke sei nicht berücksichtigt worden. Er vermisste auch Regeln über das gemeinschaftliche Zusammenwirken etwa beim Unterhalt der Familie. Das BGB kannte damals nur Individualansprüche einzelner Familienmitglieder. Bis zum Ersten Eherechtsreformgesetz war die Verteilung der Aufgaben zwischen Ehepartnern im Bürgerlichen Gesetzbuch des Jahres 1900 geregelt. Nach diesem Einverdienermodell war der Mann für den finanziellen Unterhalt der Familie zuständig, während die Frau für die Haushaltsführung und Kindererziehung verantwortlich war. Erst durch die Familienrechtsreform im Jahre 1976 wurde das Leitmodell der „Hausfrauenehe“ durch das Partnerschaftsprinzip ersetzt. Seither gibt es für die Ehe keine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenteilung mehr. Die Eheleute müssen gleichermaßen aufeinander und auf die Familie Rücksicht nehmen Seit dem Inkrafttreten des BGB am 1. 1. 1900 unterlag es einer Vielzahl kleinerer Anpassungen in Folge historischer Ereignisse. So wurde das Privatrecht während der Weimarer Republik im Zuge der Demokratie dahingehend angepasst, dass speziell für wirtschaftlich schwache Bürger Schutzvorschriften erlassen wurden, wie z.B. die bis heute geltenden Vorschriften im Arbeitsrecht zum Schutz des Arbeitnehmers. In der darauffolgenden Herrschaft der Nationalsozialisten wurden eine Vielzahl von rassistischen Gesetzen erlassen, welche später wieder zurückgenommen wurden. Der Grundsatz der Gleichheit aller Bürger im BGB wurde von den Nationalsozialisten nicht akzeptiert und dementsprechend adaptiert. Im Rahmen des Kalten Krieges und der daraus resultierenden Zweiteilung Deutschlands konnten in Ost- und Westdeutschland unterschiedliche Entwicklungen des Privatrechts beobachtet werden. Während in Westdeutschland insbesondere das Familienrecht reformiert wurde, wurde das BGB in Ostdeutschland schrittweise außer Kraft gesetzt und eigene Gesetze geschaffen. Nach der Wiedervereinigung 1990 trat auch in der ehemaligen DDR das BGB wieder in Kraft. Mit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002, in der insbesondere das Leistungsstörungsrecht und die Verjährung neu geregelt wurden, fand die letzte große Reform des BGB statt.
Literaturverzeichnis
Eisenhardt, Ulrich: Deutsche Rechtsgeschichte, München, 1999
Haack, Thomas: Otto von Gierkes Kritik am ersten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches, Frankfurt am Main, 1997
Janssen, Albert: Otto von Gierkes Methode der geschichtlichen Rechtswissenschaft, Göttingen, 1974
Planitz, Hans: Grundzüge des deutschen Privatrechts nebst Anhang: Quellenbuch, Berlin, 1925
Zippelius, Reinhold: Kleine deutsche Verfassungsgeschichte, München, 2006
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- Citation du texte
- Franziska Gräf (Auteur), 2017, Grundlagen des heutigen Privatrechts. Geschichte und Ursprung des heutigen Rechts in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/411878