Der Text zeigt zum einen das sich aus dem Angriffskrieg ergebende völkerrechtliche Problem und diskutiert die daraus erwachsenden Konsequenzen für die internationale Ordnung.
Zum zweiten wird ein Erklärungsansatz entwickelt der aufzeigt, weshalb ein Krieg gegen den Irak so kompromisslos und gegen die Billigung der Vereinten Nationen durchgesetzt wurde. Der dritte Teil der Arbeit beschäftigt sich mit dem Projekt des Nation-Building im Irak und liefert eine Kritik am Vorgehen der Koalitionstruppen bei ihrem Versuch das Land zu stabilisieren. Außerdem stellt er den Widerspruch zwischen Kriegführung, also militärischem Vorgehen, und strategischer Zielsetzung heraus. Der vierte und inhaltlich letzte Teil der Arbeit gibt eine Übersicht über die aktiven Gewaltakteure, deren Interessen im Kampf gegen die Besetzung des Landes, die Aussicht auf dessen weitere Entwicklung und den daraus resultierenden Konsequenzen für den Irak. Übergeordneter Titel der Arbeit lautet „Irak, Produktion eines Failed-State?“. Diese Fragestellung soll eine langfristige Perspektive eröffnen. Denn dass das Land nach dem Angriff durch die „Koalition der Willigen“ innerhalb kürzester Zeit von einem, zwar von einem Tyrann regierten aber immerhin stabilen Staat, in ein fragiles und handlungsunfähiges Gebilde verwandelt wurde, steht außer Frage. Der Irak ist seit der militärischen Intervention ein gescheiterter Staat mit allen typischen Merkmalen. Allem voran das Fehlen eines durchsetzungskräftigen Gewaltmonopols und entsprechenden Institutionen zur Rechtssprechung. Ob sich dies in absehbarar Zeit ändern wird, bleibt abzuwarten.
Inhalt
1. Einleitung
2. Die neue Sicherheitsstrategie der USA&Wie lässt sich der Krieg gegen den Irak völkerrechtlich einordnen?
3. Welche Interessen, Motivation und Gründe verfolgten die USA mit dem Krieg gegen den Irak?
4. Nation-Building vs. Kriegsstrategie im Irak
5. Gewaltakteure
6. Schluss
7. Literatur und Internetquellen
1. Einleitung
Der von den USA initiierte Krieg gegen den Irak im März 2003 hinterlässt bis heute offene Frage hinsichtlich der Motivation und vor allem der Legitimität dieses Vorgehens. Der Krieg selbst hat die Welt gespalten in eine „Koalition der Willigen“, vorwiegend bestehend aus der USA und einigen wenigen EU-Mitgliedern (insb. England und Spanien) und in Kriegsgegner, Hauptakteure hier: die Europäische Union (insb. Deutschland und Frankreich), Russland und China. Die Differenzen zwischen diesen Blöcken konnten erst jetzt, zwei Jahre später, beigelegt werden.[1] Jedoch nicht aufgrund einer Annährung der Positionen, sondern schlicht und ergreifend aus handlungspolitischer Rationalität, die auf eine intakte Diplomatie zwischen den wichtigsten Industrienationen angewiesen ist. Der erste Angriff fand im Morgengrauen des 20. März statt. Diesem Kriegsbeginn war ein langer Verhandlungsmarathon vorgelagert, aus dem die beiden Fraktionen im UN-Sicherheitsrat hervorgingen.[2] Letztendlich lag die hauptsächliche Kriegsbegründung darin, dass Regime Saddam Hussein habe schon jetzt die Möglichkeit chemische und biologische Massenvernichtungswaffen herzustellen und arbeite darüber hinaus an der Entwicklung einer Nuklearwaffe.[3] Im Nachhinein entpuppen sich die Anschuldigungen freilich als Fehlinformationen durch die Geheimdienste, vornehmlich der CIA. Ebenso fehlerhaft waren die Informationen über angebliche Plutoniumankäufe bzw. der Versuch diese zu tätigen, durch den englischen Geheimdienst.[4] Alles in allem entpuppten sich die angeführten Kriegsgründe letztlich als schlichtweg nicht zutreffend: „Seit Sommer 2002 gehören die Behauptungen der Regierungen in Washington und London von der Existenz irakischer Massenvernichtungswaffen und der davon ausgehenden „unmittelbaren Bedrohung“ nahezu ununterbrochen zu den zehn Spitzenthemen der Berichterstattung und Kommentierung in den internationalen Medien. Angesichts der eindeutigen öffentlichen Widerlegung vieler wesentlicher Details dieser gigantischen Kriegspropagandakampagne –ein besonders eklatantes Beispiel war Bagdads angeblicher Kauf von atomarem Spaltmaterial im Niger- gerieten beide Regierungen zunehmend in Bedrängnis.“[5][6] Nun kann man kann man sich darauf berufen, dass alles ein Irrtum war, die Informationen tatsächlich versehentlich fehlerhaft waren. Trotzdem bleibt der Eindruck bestehen, ein Angriff auf den Irak war besonders von der US-Administration gewünscht und sollte unter allen Umständen mit dem Ziel eines Regimewechsels durchgeführt werden.[7]
Diese Arbeit versucht zum einen, das sich aus dem Angriffskrieg ergebende völkerrechtliche Problem darzustellen und diskutiert die daraus erwachsenden Konsequenzen für die internationale Ordnung. Zum zweiten wird versucht ein Erklärungsansatz zu liefern, weshalb ein Krieg gegen den Irak so kompromisslos und gegen die eindeutige Zustimmung der Vereinten Nationen durchgesetzt wurde. Der dritte Teil der Arbeit beschäftigt sich mit dem Projekt des Nation-Building im Irak und liefert eine Kritik am Vorgehen der Koalitionstruppen bei ihrem Versuch das Land zu stabilisieren, und stellt außerdem den Widerspruch zwischen Kriegführung, also militärischem Vorgehen, und Zielsetzung heraus. Der vierte und inhaltlich letzte Teil der Arbeit, gibt eine Übersicht über die aktiven Gewaltakteure, deren Interessen im Kampf gegen die Besetzung des Landes und die Aussicht auf dessen Fortführung und den daraus resultierenden Konsequenzen für den Irak.
Übergeordneter Titel der Arbeit lautet „Irak, Produktion eines Failed-State?“. Diese Fragestellung soll jedoch eine langfristige Perspektive eröffnen. Denn dass das Land nach dem Angriff durch die „Koalition der Willigen“ innerhalb kürzester Zeit von einem stabilen Staat in ein fragiles und handlungsunfähiges Gebilde, in einen failed-state mit allen typischen Merkmalen verwandelt wurde, allem voran das Fehlen eines durchsetzungskräftigen Gewaltmonopols und entsprechenden Institutionen zur Rechtssprechung, steht außer Frage.
2. Die neue Sicherheitsstrategie der USA&Wie lässt sich der Krieg gegen den Irak völkerrechtlich einordnen?
Die Anschläge vom 11. September 2001 stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Irakkrieg. Dieser kann nach dem Krieg in Afghanistan als zweiter in einer Reihe von so genannten „preemptive-strikes“ betrachtet werden, die in der 2002 veröffentlichten Nationalen Sicherheitsstrategie (NSS)[8] des US-Präsidenten George W. Bush als Mittel zur Konfliktbearbeitung bezüglich so genannter „rogue states“ dienen. Zwar ist in der NSS nicht direkt die Rede von „vorbeugenden Militäreinsätzen“, aber es wird an mehreren Stellen deutlich von vorbeugenden Maßnahmen gesprochen, die auf militärische Einsätze hindeuten: „The United States has long maintained the option of preemptive actions to counter a sufficient threat to our national security. The greater the threat, the greater is the risk of inaction—and the more compelling the case for taking anticipatory action to defend ourselves, even if uncertainty remains as to the time and place of the enemy’s attack. To forestall or prevent such hostile acts by our adversaries, the United States will, if necessary, act preemptively.”[9] An einer anderen Stelle heißt es weiter: To support preemptive options, we will: (…), continue to transform our military forces to ensure our ability to conduct rapid and precise operations to achieve decisive results.[10]
Der Afghanistan-Krieg unterscheidet sich natürlich insofern vom Irak-Krieg, als dass ein Angriff auf das eigene Territorium stattgefunden hatte und außerdem von den USA, die den Artikel 5 des NATO-Vertrages geltend machten, der NATO-Bündisfall ausgerufen und damit das Recht auf Selbstverteidigung proklamiert und international anerkannt wurde. Die rechtliche Uneindeutigkeit bestand jedoch darin, dass Afghanistan als Staat keinen Angriff geleistet hatte. Allerdings wurden terroristische Aktivitäten unterstützt, mindestens durch Duldung der Ausbildung von Akteuren auf dem eigenen Territorium.[11] Stellt man den Selbstverteidigungsfall nun in Frage, ergibt sich in der nachgeordneten Betrachtung, dass es sich hier im Grunde, zumindest den Anwendungskriterien nach, auch um einen „preemptive strike“ handelte. Zwar waren die befürchteten Massenvernichtungswaffen hier weder biologischer oder chemischer Art noch eine Nuklearwaffe, sondern einfache Passagierflugzeuge. Aber von der Wirkungsweise dennoch vergleichbar. Darüber hinaus beschränkte sich der Militärschlag nicht nur auf die sich auf afghanischem Territorium aufhaltenden Terroristen, sondern richtete sich gleichzeitig gegen das Taliban-Regime, das in keiner direkten Verbindung zu den Anschlägen in New York und Washington stand. Zugrunde liegt den "preemptive strikes" vor allem das Bedürfnis der Sicherung des eigenen Territoriums durch expansive Gewaltanwendung und indirekte Kontrolle über Territorien[12] bzw. Staaten die Massenvernichtungswaffen herstellen, sich um die Materialien zur Herstellung bemühen und die den internationalen Terrorismus mit diesen Waffen oder anders, zum Beispiel in Form von Finanzhilfen, der Bereitstellung von Ausbildungslagern oder der Nutzungserlaubnis von vorhandener Infrastruktur, unterstützen. Ziel der neuen Sicherheitspolitik ist es, über die Vereinigten Staaten hinaus auch ihre Bündnispartner und so genannte Freunde zu schützen.[13] Mag der Angriff Afghanistans vor allem für die NATO-Mitgliedsstaaten noch nachvollziehbar gewesen sein, verhält es sich beim Irakkrieg gänzlich anders. Zwar erfüllte der Irak vor der Befreiung Kuwaits eine Reihe der jetzt in der NSS genannten Kriterien für einen „rogue state“, vor allem die Feststellung, dass es unwiderlegbare Beweise für den Versuch zum Erwerb von Nuklearwaffen gab, dürfte für die US-Regierung eine besonders gewichtige Rolle gespielt haben.[14] Jedoch gelang es den Vereinigten Staaten nicht, dieses Bedrohungsszenario in die Gegenwart zu transportieren und vor dem UN-Sicherheitsrat eine ausreichend überzeugende Argumentation für einen durch eine entsprechende Resolution und somit international gedeckten Angriff zu entwickeln. Erwähnt sei an dieser Stelle, dass das Völkerrecht einen solchen Angriff bislang nicht decken kann, da es dafür nicht vorgesehen ist.
Es besteht schon lange ein Konflikt zwischen der fortdauernden Geltung des Verbots von Angriffskriegen und der amerikanischen Ansicht das Recht bzw. die Pflicht zu haben, diese durchzuführen. Betont wird die selbstempfunden Pflicht zum Präventivkrieg in der NSS 2002: “For centuries, international law recognized that nations need not suffer an attack before they can lawfully take action to defend themselves against forces that present an imminent danger of attack. Legal scholars and international jurists often conditioned the legitimacy of preemption on the existence of an imminent threat—most often a visible mobilization of armies, navies, and air forces preparing to attack. We must adapt the concept of imminent threat to the capabilities and objectives of today’s adversaries. Rogue states and terrorists do not seek to attack us using conventional means. They know such attacks would fail. Instead, they rely on acts of terror and, potentially, the use of weapons of mass destruction—weapons that can be easily concealed, delivered covertly, and used without warning.”[15] Besonders deutlich lässt sich dies an den immer wiederkehrenden Luftschlägen gegenüber dem Irak sein dem Ende des Golfkrieges 1991 dokumentieren. Der irakische Luftraum wurde nördlich des 36. (1991) und südlich des 33. Breitengrades (seit August 1992) von amerikanischen und britischen Kampfflugzeugen überwacht. Während die nördliche Flugverbotszone dem Schutz der kurdischen Minderheit diente und so vor Übergriffen des irakischen Militärs bewahrt werden konnte, war es in der südlichen Zone die schiitische Bevölkerung, die geschützt werden sollte.[16] Allerdings beruhten die Flugverbotszonen auf einer eigenmächtigen Auslegung der Resulotion 678 vom 27. November 1990 durch die wichtigsten Kriegskoalierten von Anfang 1991. Die Resolution ermächtigt diese zu Zwangsmaßnahmen laut Artikel 42 der UN-Charta[17]. Voraussetzung war jedoch die irakische Besetzung Kuwaits, und die war seit Ende Februar 1991 nicht mehr gegeben. Im Juni 1993 folgten dann Angriffe amerikanischer Kriegsschiffe auf Bagdad, die das Hauptquartier des irakischen Geheimdienstes zum Ziel hatten. Die Begründung dieser Attacke war die geplante Ermordung George Bushs sen. bei seinem Kuwaitbesuch, die dem irakischen Geheimdienst angelastet wurde. Ebenso wurden die Terroranschläge auf die US-Botschaften in Dareslam, Tansania und Nairobi, Kenia am 7. August 1998 mit militärischen Aktionen im Sudan und in Afghanistan vergolten, da dort die Lager der verantwortlichen Terrororganisation (auch diese Anschläge werden der al Qaida zugeordnet) vermutet wurden. Der rechtliche Legitimation all dieser Angriffe begründeten die USA mit dem, nach Artikel 51 der UN-Charta[18], Recht auf Selbstverteidigung.
Ein Angriffskrieg oder militärische Intervention bleibt jedoch, ohne die konkrete Bedrohung durch einen anderen Staat bzw. aus Gründen der Selbstverteidigung, immer Völkerrechtswidrig und ist in Artikel 2, Ziffer 4 der UN-Charta[19] als Gewaltverbot festgehalten. Deshalb stellten die Sanktionen gegen die nicht Einhaltung des Flugverbots oder die Bombardements gegen Flugabwehrstellungen innerhalb der Zonen eindeutig einen Verstoß gegen das Völkerrecht dar. Man kann anstelle des Selbstverteidigungsrechts vielmehr ein „Gewohnheitsrecht auf militärische Repressalien“[20] ausmachen, wie es in der UN-Charta nicht existiert. Der Artikel 51 wird in diesen Fällen alleine zum Unterlaufen des allgemeinen Gewaltverbots missbraucht bzw. bis zu seiner Unkenntlichkeit überdehnt. Das Recht auf Selbstverteidigung wurde von den Vereinigten Staaten mittlerweile so häufig in Anspruch genommen und zu ihren eigenen Gunsten interpretiert, dass durchaus die Gefahr einer allgemeinen Missachtung auch durch andere Staaten, vor allem diejenigen, die große Differenzen mit den USA haben, besteht. Aus dieser Tatsache lässt sich eine „Drei-Klassen-Gesellschaft“ in der internationalen Ordnung festellen:
[...]
[1] Zum Deutschlandbesuch des amerikanischen Präsidenten im Februar 2005 in SPIEGEL-ONLINE vom 23.02.05: Bush schmeichelt, die Konflikte bleiben.
[2] Siehe oben.
[3] SPIEGEL-ONLINE vom 24.02.2003: Bushs Alleingang gegen die Welt.
[4] SPIEGEL-ONLINE vom 30.09.2003: Das britische Virus.
[5] Andreas Zumach; Ein Jahr Irakkrieg, Bilanz des Scheiterns, in: Blätter für deutsche und internationale Politik 03/2004 S.289.
[6] SPIEGEL-ONLINE vom 06.10.2004: US-Waffeninspektoren widerlegen Kriegsgrund.
[7] Vgl. Hans von Sponeck, Andreas Zumach, in: Irak, Chronic eines gewollten Krieges.
[8] The National Security Strategy of the United States of America.
[9] NSS S. 15.
[10] NSS S. 16.
[11] Dazu Gerd Winter, in: dietageszeitung vom 2. Oktober 2001; Kein Recht zum Krieg.
[12] Die Interpretation der Bedeutung von indirekter Kontrolle wird im Laufe der Arbeit näher bestimmt.
[13] NSS Kap.V.
[14] NSS Kap.V: hier wird die Gefahr von Massenvernichtungswaffen in den Händen von Radikalen näher erläutert.
[15] NSS Kap. V: Die Textpassage macht die unzureichenden Handlungsfähigkeiten des Völkerrechts aus sicht der USA klar.
[16] Vgl. Arbeitsgemeinschaft Kriegsursachenforschung der Universität Hamburg (AKUF).
[17] Artikel 42 lautet: Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, dass die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.
[18] Artikel 51 lautet: Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.
[19] Artikel 2, Ziffer 4 lautet: Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
[20] Vgl. Herfried Münkler: Der neue Golfkrieg S.133.
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- Dirk Meixner (Author), 2005, Der Irak und das Scheitern des Nation Building, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40199
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