Das Vorgehen gegen Luftverunreinigungen und Immissionen anderer Arten wie Geräusche und Erschütterungen, Lärm aber auch Strahlung hat das geltende Recht schon seit geraumer Zeit beschäftigt. Anfängliche Konfliktbewältigungen durch das Zivilrecht wurden zunehmend in das öffentliche Recht und damit durch die staatliche kontrollierende Hand übernommen. Dabei entstanden mit der Zeit die unterschiedlichsten Ideen und Konzepte, woraus die vielen heutigen Gesetze und Verordnungen hervorgingen. Durch die gegenseitigen Verflechtungen und Verweise untereinander ist das gesamte Spektrum des Umweltrechts für die Anwender und Interessierten ein kompliziertes Fachgebiet geworden. Diese Arbeit stellt einen nur geringen Einblick in einen Teil des geltenden Umweltrechts dar. Eine Vorstellung der Instrumente des Immissionsschutzrechts ist durch die Begrenzungsvorgaben einer Seminararbeit in einem knappen Rahmen gehalten worden. Kapitel 1 umreißt das Konzept der Arbeit. Kapitel 2 stellt den historischen Ursprung des Immissionsschutzrechts vor. Kapitel 3 skizziert das wesentliche Ziel und den Geltungsbereich des Immissionsschutzrechts, erläutert einzelne im Gesetz genannte Begriffe und gibt Aufschluss über die rechtlichen Quellen und die wichtigsten Grundprinzipien im Immissionsschutzrecht. Im Kapitel 4 werden ausschnittsweise die Immissionsschutzinstrumente in Form ihrer Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften diskutiert. Kapitel 5 nennt einige aktuelle und bisher erreichte Ergebnisse im Immissionsschutzrecht. Eine Zusammenfassung erfolgt im Kapitel 6 dieser Arbeit.
Inhaltsübersicht
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Historischer Ursprung
3 Grundlagen
3.1 Ziel des Bundesimmissionsschutzgesetzes
3.2 Geltungsbereich des BImSchG
3.3 Erläuterungen einzelner Begriffe im BImSchG
3.4 Rechtliche Grundlagen / rechtliche Quellen
3.4.1 Völkerrechtliche Grundlagen
3.4.2 Europarechtliche Normen
3.4.3 Öffentlich-rechtliche Normen
3.4.4 Zivilrechtliche Normen
3.5 Wesentliche Grundprinzipien im Immissionsschutzrecht
4 Die Instrumente des Bundesimmissionsschutzrechts
4.1 Die Gesetze und ihre Verordnungen (BImSchG und BImSchV)
4.1.1 für genehmigungspflichtige Anlagen
4.1.2 für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen
4.1.3 für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen und den Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit
4.1.4 für die Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen (produktbezogener Bereich)
4.1.5 für den verkehrsbezogenen Bereich (Fahrzeuge, Straßen und Schienenwege)
4.1.6 für den gebietsbezogenen Bereich
4.2 Verwaltungsvorschriften
4.2.1 Technische Anleitung Luft (TA-Luft)
4.2.2 Technische Anleitung Lärm (TA-Lärm)
4.3 Spezielle Bundesgesetze
4.3.1 Benzinbleigesetz (BzBlG)
4.3.2 Fluglärmgesetz
4.4 Weitere Instrumente im Umweltrecht
4.4.1 Planungsinstrumente
4.4.2 Instrumente mit direkter Verhaltenssteuerung
4.4.3 Instrumente mit indirekter Verhaltenssteuerung
4.4.4 Instrumente im Unternehmen
5 Aktuelles und bisher Erreichtes
6 Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Das Vorgehen gegen Luftverunreinigungen und Immissionen anderer Arten wie Geräusche und Erschütterungen, Lärm aber auch Strahlung hat das geltende Recht schon seit geraumer Zeit beschäftigt. Anfängliche Konfliktbewältigungen durch das Zivilrecht wurden zunehmend in das öffentliche Recht und damit durch die staatliche kontrollierende Hand übernommen. Dabei entstanden mit der Zeit die unterschiedlichsten Ideen und Konzepte, woraus die vielen heutigen Gesetze und Verordnungen hervorgingen. Durch die gegenseitigen Verflechtungen und Verweise untereinander ist das gesamte Spektrum des Umweltrechts für die Anwender und Interessierten ein kompliziertes Fachgebiet geworden.
Diese Arbeit stellt einen nur geringen Einblick in einen Teil des geltenden Umweltrechts dar. Eine Vorstellung der Instrumente des Immissionsschutzrechts ist durch die Begrenzungsvorgaben einer Seminararbeit in einem knappen Rahmen gehalten worden.
Kapitel 1 umreißt das Konzept der Arbeit.
Kapitel 2 stellt den historischen Ursprung des Immissionsschutzrechts vor.
Kapitel 3 skizziert das wesentliche Ziel und den Geltungsbereich des Immissionsschutzrechts, erläutert einzelne im Gesetz genannte Begriffe und gibt Aufschluss über die rechtlichen Quellen und die wichtigsten Grundprinzipien im Immissionsschutzrecht.
Im Kapitel 4 werden ausschnittsweise die Immissionsschutzinstrumente in Form ihrer Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften diskutiert.
Kapitel 5 nennt einige aktuelle und bisher erreichte Ergebnisse im Immissionsschutzrecht.
Eine Zusammenfassung erfolgt im Kapitel 6 dieser Arbeit.
2 Historischer Ursprung
Schon frühzeitig hat sich gegen nachbarliche Einwirkungen in Form von Immissionen auf das Grundeigentum ein zivilrechtlicher Abwehranspruch entwickelt. Dieser privatrechtliche Anspruch wurde aufgrund der Industrialisierung im 19. Jahrhundert und der damit verbundenen steigenden Immissionsprobleme zu einem öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzrecht weiterentwickelt. So wurde 1845 in der Allgemeinen Preußischen Gewerbeordnung (PrAllGewO §26 ff.) eine Genehmigungspflicht für besonders lästige Anlagen eingeführt. Diese findet sich in der Kernaussage fast unverändert auch in der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes (§16 ff. v. 1869) bzw. in der Reichsgewerbeordnung von 1900 wieder. Mehrfache Abänderungen zielten immer wieder auf eine Intensivierung des §16 ff. GewO, der sich im Sinne des Immissionsschutzes auf die genehmigungspflichtigen Anlagen bezog.
Weitere gesetzgeberische Maßnahmen (Rechts- und Verwaltungsvorschriften) zur Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung mit dem Zweck des Vorsorgeprinzips sind als Ursprung und auch Bestandteil des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 15.3.1974 anzusehen. Das BImSchG stellt die wichtigste Grundlage des heutigen Immissionsschutzrechtes dar.
Unter der vielfachen Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind nebenher als Rechtsgrundlagen des Immissionsschutzrechtes noch weitere ergänzende Rechtsverordnungen (Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes) und Verwaltungsvorschriften dazugekommen. Zu nennen sind z.B. das Fluglärmschutzgesetz, das Benzinbleigesetz sowie die Landesimmissionsschutzgesetze und Landesimmissionsschutzverordnungen. Der §2 Absatz II des BImSchG v. 26.09.2002 verweist bezüglich des Schutzes vor Strahlung gefährlicher radioaktiver Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes unterliegen, auf spezielle Regelungen.[1]
3 Grundlagen
3.1 Ziel des Bundesimmissionsschutzgesetzes
BImSchG: § 1 Zweck des Gesetzes:
“(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
- der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
- dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.“[2]
Das BImSchG will nicht allein vor Gefahren, Belästigungen oder anderweitig herbeigeführten Gefahren im Sinne einer Abwehr schützen, sondern auch, so lässt es die obige Aufzählung im Gesetz erkennen, sein Hauptaugenmerk auf eines der wesentlichsten Prinzipien des Umweltrechts (dem Vorsorgeprinzip[3] ) legen. Demnach sollen schädliche Umwelteinwirkungen nicht nur verringert werden, sondern in einer „begin of pipe“ - Art und Weise diesen negativen Einwirkungen bereits bei ihrer Entstehung vorgebeugt werden.
Nebenher soll das BImSchG den zuständigen Behörden bei immissionsschutzrelevanten Handlungen als eine Art Interpretationshilfe dienen und der Behörde bei einer Ermessensentscheidung Hilfestellung leisten und einen Maßstab für die Ermessenshandhabung geben.[4]
3.2 Geltungsbereich des BImSchG
Der Geltungsbereich des BImSchG ist in den sachlichen und den zeitlich-räumlichen Bereich unterteilt. Der § 2 BImSchG bestimmt den sachlichen Geltungsbereich und § 7 BImSchG regelt den zeitlichen und räumlichen Rahmen. Somit gilt dieses Gesetz nach § 2 Abs. I BImSchG für:
a) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
b) das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bis 37
c) die Beschaffenheit, Ausrüstung, Betrieb und Prüfung von Kraftfahrzeugen incl. deren Fahrzeuganhänger
d) für Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
e) den Bau öffentlicher Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43.
Abschnitt 2 dieses Paragraphen gilt aus Gründen der Vermeidung von Konkurrenz mit anderen Gesetzen „[…] nicht für Flugplätze und Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, welche den Vorschriften des Atomgesetzen oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen.“
Sollte sich des Weiteren aus den Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer etwas anderes ergeben, gelten die Vorschriften des BImSchG ebenfalls nicht. Für diese Situation wurde das Gewässerschutzrecht geschaffen.
Sollten Emissionen aufgrund menschlichen Verhaltens entstehen, zum Beispiel Wohnungs- oder Gaststättenlärm, so soll das BImSchG diese Arten von Emissionen ebenfalls nicht erfassen. Hierfür treten unter anderem Regelungen des GaststättenG oder der GewO in Kraft.[5]
Bei Lärmentstehung die auf jegliche Art der Landesverteidigung zurückzuführen ist, gelten Regelungen des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S.1189).
3.3 Erläuterungen einzelner Begriffe im BImSchG
Die wichtigsten Begriffe des Bundesimmissionsschutzrechts sind in § 3 BImSchG verankert. Sie spielen eine wesentliche Rolle in diesem Immissionsschutzrecht und wurden deswegen gesetzlich definiert.
Schädliche Umwelteinwirkungen nehmen als Begriff im Immissionsschutzrecht eine zentrale Stellung ein. Sie sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG: „…Immissionen, die […] geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.“
Als Immissionen werden Luftverunreinigungen oder Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen verstanden, die auf Menschen, Tiere und Pflanzen, das Wasser, die Atmosphäre sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter einwirken. Im Gegensatz dazu sind Emissionen Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen die von einer Anlage ausgehen (§ 3 Absatz 2 und 3 BImSchG). Seit längerem in politischer Diskussion ist die Schmutzverteilung, die durch hohe Schornsteine gefördert wird. Hier wird mitunter gefordert, der Luftverschmutzung an der Quelle entgegenzuwirken. Des Weiteren ist ein Umgang mit Emissionswerten viel leichter zu handhaben, obwohl Schäden an sich nur durch schädliche Immissionen hervorgerufen werden.[6]
Wird die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe verändert, so spricht das Gesetz von einer Luftverunreinigung (§ 3 Abs. 4 BImSchG).
Als Geräusche werden immissionsschutzrechtlich nur diejenigen Geräusche verstanden, die Nachbarn oder Dritte gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen und sich somit als lästige hörbare Einwirkungen erweisen. Bei auftretenden Lärm durch Verkehr, Baustellen oder auch Sport- und Freizeitanlagen sind Lärmschutzstandards beispielsweise in der Verkehrslärmschutzverordnung, Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung, Sportanlagenlärmschutzverordnung oder auch Baumaschinenlärmverordnung zu beachten.[7]
Der Begriff der Gefahr ist auf das Polizeirecht zurückzuführen. In diesem wird die Gefahr als hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall bezeichnet. Allerdings wird im Immissionsschutzrecht der Eintrittswahrscheinlichkeit keine Beachtung gegeben, wenn der drohende Schaden groß und folgenschwer sein wird.[8]
[...]
[1] Vgl. SCHMIDT (1998:63 f.)
[2] § 1 BImSchG, i.d.F.d.B.v. 26.09.2002 (BGBl. I S.3830) z.g.d.G.v. 22.12.2004 (BGBl I S.3704)
[3] dazu ausführlicher im Kapitel 3.5
[4] Vgl. dazu KAHL/VOSSKUHLE (Hrsg.) (1995:105)
[5] vgl. §§ 1 bis 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes und Ausführungen nach KLÖPFER (1998:936) und HOPPE/BECKMANN/KAUCH (2000:511 f.)
[6] Vgl. KLOEPFER (1998:936 f.)
[7] Vgl. HOPPE/BECKMANN/KAUCH (2000:513)
[8] Vgl. BENDER/SPARWASSER/ENGEL (1995:339) („Je-desto-Formel“: Je größer und folgenschwerer der drohende Schaden ist, desto geringere Anforderungen sind an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadensereignisses zu stellen)
- Quote paper
- Christian Held (Author), 2005, Ziele und Instrumente des Bundesimmssionsschutzrechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/39955
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