Der Begriff der ‚humanitären Intervention’ lässt sich auf Hugo Grotius (1583-1645), den Vater der völkerrechtlichen Prinzipien von Staatensouveränität, Interventionsverbot und Gewaltverbot, zurückführen. Grotius wollte zugunsten einer stabilen internationalen Ordnung Kriege weitgehend aus der internationalen Politik verbannen; nur der völkerrechtlich abgesicherte Ausnahmefall des ‚gerechten Krieges’ sollte legitim sein. Hierzu zählte Grotius auch den legitimen Aufstand eines Volkes gegen seinen Tyrannen und die möglicherweise dabei geleistete Nothilfe eines anderen Staates (DUPI (1999): 11). Im politischen Diskurs und in der wissenschaftlichen Literatur werden ganz unterschiedliche Verständnisse von ‚humanitären Interventionen’ verwendet, von bloßen Hilfslieferungen bis zu Invasionen (Zangl 2002: 106f.). Um den Gegenstand dieser Arbeit, die ‚humanitäre Intervention’, einzugrenzen, soll zunächst der Begriff der ‚Intervention’ untersucht werden; im zweiten Schritt soll das begrenzende Attribut des ‚Humanitären’ betrachtet werden.
Gliederung
Einleitung
1. Der Begriff der ‚humanitären Intervention’
2. Legitimität und tatsächliches Auftreten humanitärer Interventionen
a. Moralische Rechtfertigung
b. Juristische Rechtfertigung
c. Verhältnis von moralischer und juristischer Rechtfertigung
d. Politische Entscheidung für humanitäre Interventionen
3. Herausforderungen
Einleitung
Der Begriff der ‚humanitären Intervention’ lässt sich auf Hugo Grotius (1583-1645), den Vater der völkerrechtlichen Prinzipien von Staatensouveränität, Interventionsverbot und Gewaltverbot, zurückführen. Grotius wollte zugunsten einer stabilen internationalen Ordnung Kriege weitgehend aus der internationalen Politik verbannen; nur der völkerrechtlich abgesicherte Ausnahmefall des ‚gerechten Krieges’ sollte legitim sein. Hierzu zählte Grotius auch den legitimen Aufstand eines Volkes gegen seinen Tyrannen und die möglicherweise dabei geleistete Nothilfe eines anderen Staates (DUPI (1999): 11).
Im politischen Diskurs und in der wissenschaftlichen Literatur werden ganz unterschiedliche Verständnisse von ‚humanitären Interventionen’ verwendet, von bloßen Hilfslieferungen bis zu Invasionen (Zangl 2002: 106f.). Um den Gegenstand dieser Arbeit, die ‚humanitäre Intervention’, einzugrenzen, soll zunächst der Begriff der ‚Intervention’ untersucht werden; im zweiten Schritt soll das begrenzende Attribut des ‚Humanitären’ betrachtet werden.
1. Der Begriff der ‚humanitären Intervention’
Der Begriff der Intervention ist recht unscharf und zählt zu den „terminologischen Problemfällen in den Internationalen Beziehungen“ (Hasenclever 2000: 27). Dies erschwert den wissenschaftlichen Umgang mit diesem Terminus und erfordert eine auf die jeweilige Fragestellung zugeschnittene Arbeitsdefinition, die enger als der weite Interventionsbegriff sein sollte, will sie analytisch brauchbar sein. Der weite Interventionsbegriff umfasst nämlich jede äußere Einflussnahme auf die politische Willensbildung eines Staates – sei es durch Außen-, Wirtschafts- oder Entwicklungshilfepolitik einer fremden Regierung oder auch nur durch die globale Verflechtung von Wirtschaft, Politik und Gesellschaft.[1]
Um für die Internationalen Beziehungen fruchtbar zu sein, schlägt Hasenclever drei begriffliche Einschränkungen vor. Erstens sollte der Begriff ‚Intervention’ auf Fälle begrenzt werden, in denen das Herrschaftssystem von außen beeinflusst wird und nicht der Staat als Ganzes (Hasenclever 2000: 30)[2]. Mit Morgenthau sollte zweitens ‚Intervention’ als Instrument der Außenpolitik eines Staates begriffen werden, welche intentional ist und einen konkreten Adressaten und ein konkretes Ziel hat (ibid.: 32). Damit werden alle strukturell[3] bestehenden Einflüsse begrifflich ausgenommen. Drittens nennt Hasenclever die Ausübung oder Androhung von Zwang, genauer von militärischer Gewalt (ibid.: 33f.).
Zu diesem engeren Verständnis von ‚Intervention’ tritt einschränkend das Attribut ‚humanitär’ hinzu; dies bezieht sich auf die Zielsetzung der Intervention. Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung zum Recht auf Intervention aus humanitären Gründen vom 9.5.1994 den Begriff ‚humanitäre Intervention’ dementsprechend definiert als den „Schutz der Menschengrundrechte von Personen, die Staatsangehörige anderer Staaten und/oder dort ansässig sind, durch einen Staat oder eine Gruppe von Staaten, wobei dieser Schutz die Drohung mit Gewalt oder die Anwendung von Gewalt beinhaltet.“ (Abl. 1994 C 128, 225). Es muss um den Schutz von Personen gehen, die nicht Staatsangehörige des intervenierenden Staates sind[4] und deren Menschengrundrechte bedroht oder verletzt werden (so auch Farer 2002: 73).
Dementsprechend kann man ‚humanitäre Intervention’ folgendermaßen definieren:
„ein auf Gewaltmittel gestütztes Eingreifen eines oder mehrerer Staaten in einem anderen Staat [...], um dort nennenswerten Bevölkerungsteilen, die durch besonders brutale Gewalt massiv bedroht werden, zu helfen.“ (Zangl 2003: 106).
Allerdings können verschiedene Mittel zur Erreichung dieses Ziels eingesetzt werden. Sie können von Hilfslieferungen über Luftschläge bis zur Invasion und Besetzung des Landes reichen (Zangl 2003: 106f.). Außerdem kann sich die Zielsetzung (unmittelbare humanitäre Hilfe – mittelfristige Befriedung zur Verhinderung erneuter humanitärer Katastrophen) im Laufe der Operation ändern. Aufgrund ihrer Vielgestaltigkeit entziehen sich humanitärer Interventionen einer eindeutigen Zuordnung in die Kategorien von peace keeping, neueren multidimensionalen Friedensmissionen und peace enforcement (Farer 2002: 73-76). Bis jetzt ist ungeklärt, ob ‚humanitäre Interventionen’ auch die mittelfristige Befriedung als Vorbedingung für eine stabile und menschenrechtsachtende Ordnung umfassen sollen.
2. Legitimität und tatsächliches Auftreten humanitärer Interventionen
Moralphilosophisch und völkerrechtlich werden humanitäre Interventionen „zumeist als ultima ratio gerechtfertigt, um durch Gewalt verursachten existentiellen Bedrohungen weiter Bevölkerungsteile des betreffenden Staates zu begegnen“ (Zangl 2003: 108). Allerdings wird ein solches Eingreifen fremder Staaten in Einzelfällen, teilweise auch grundsätzlich abgelehnt, insbesondere in der älteren Literatur der Internationalen Beziehungen und der klassischen Völkerrechtswissenschaft. Nach der Beschäftigung mit der moralischen und rechtlichen Rechtfertigung der humanitären Intervention (Unterpunkte a.-c.) soll untersucht werden, unter welchen zusätzlichen Bedingungen sich Regierungen tatsächlich für humanitäre Interventionen entschieden haben (Unterpunkt d.).
a. Moralische Rechtfertigung
Gegen humanitäre Interventionen per se werden drei Argumente vorgebracht: (1) das Selbstbestimmungsrecht des Staates, (2) das Selbstbestimmungsrecht politischer Gesellschaften und (3) die gefährlichen Konsequenzen humanitärer Interventionen (Zangl 2000: 108-110).
(1) Ein Selbstbestimmungsrecht von Staaten wird, laut Zangl, oft analog demjenigen von Individuen gesehen. Demgemäß kann der Staat handeln wie ihm beliebt, solange er die Freiheit eines anderen Staates, dasselbe zu tun, nicht beeinträchtigt. Dieses Argument übersieht, dass sich ein staatliches Selbstbestimmungsrecht moralisch nur als vom individuellen Selbstbestimmungsrecht abgeleitetes Recht etablieren lässt. Aus dieser abgeleiteten Position des Rechts folgt, dass es an das primäre Selbstbestimmungsrecht der Individuen dieses Staates gebunden ist. Betreibt der Staat massive und systematische Menschenrechtsverletzungen an ihnen, verwirkt er sein Selbstbestimmungsrecht (ibid.:108). Zudem vermischt dieses Arguments die Ebenen des ‚Zwischen’- und des ‚Innerstaatlichen’. Zwar kann ein Staat grundsätzlich die Nichteinmischung eines anderen verlangen – damit ist auf der zwischenstaatlichen Ebene aber noch nichts über die moralphilosophische Bewertung der innerstaatlichen Lage gesagt. Da die Souveränität, d.h. die legitime Herrschaftsausübung des Staates, lediglich abgeleitet ist, kann er sich – sowohl nach innen als auch nach außen – nur solange darauf berufen, wie er die Integrität seiner Bürger achtet. Daher kann ein Staat aus innerstaatlichen Gründen seine Souveränität auch nach außen abgesprochen werden; nicht jedoch kann von der zwischenstaatlichen Souveränität auf eine innerstaatliche Immunität geschlossen werden.
[...]
[1] So Czempiel 1994, Die Intervention. Politische Notwendigkeit und strategiesche Möglichkeit, in: PVS 35:3, 402-422 zitiert in Hasenclever (2000): 30.
[2] Hasenclever bezieht sich auf Czempiel 1994: 403.
[3] Durch die globalen Interdependenzen.
[4] Die Intervention zugunsten von eigenen Staatsangehörigen fällt nach einem weiten völkerrechtlichen Verständnis bereits unter das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 UN-Charta (Herdegen 2002: 235).
- Arbeit zitieren
- Anonym,, 2005, Die Humanitäre Intervention, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/39600
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.