1996 nahm in Südafrika die Wahrheits- und Versöhnungskommission ihre Arbeit auf. Im Zuge der Demokratisierung eines Landes, dessen jüngere Vergangenheit massive Formen politischer Gewalt gesehen hat, gab und gibt es einen gesteigerten Bedarf an dem, was wir „Vergangenheitsbewältigung“ nennen. Die Kommission als
staatliche Einrichtung verfolgte daher das Ziel, grobe Menschenrechtsverletzungen aufzuklären, die im Zeitraum zwischen dem 21.3.1960 und dem 10.5.1994 von Südafrikanern verübt worden waren. Außerdem wurde ihr die Aufgabe gestellt, Opfern und deren Angehörigen eine Form der Kompensation zukommen zu lassen
sowie über Amnestieanträge von Tätern zu entscheiden.
Obwohl sich das südafrikanische Modell an einigen internationalen
Wahrheitskommissionen aus der Vergangenheit orientiert, ist das Konzept der „Truth and Reconciliation Commision“ in seiner Umsetzung mit dem zugrundeliegenden Ziel der Versöhnung weltweit ein Novum, das sich näher zu betrachten lohnt.
In der vorliegenden Arbeit werde ich Konzept und Aufbau der Kommission analysieren und mich mit der Frage beschäftigen, ob die südafrikanische Form der Vergangenheitsbewältigung für andere Staaten Modell sein kann. Zu diesem Zweck ist es sinnvoll, zunächst den historischen Kontext zu skizzieren1 und kurz auf die ethnographischen Gegebenheiten des Landes einzugehen.
Daraufhin sollen Aufbau und Arbeit der Kommission analysiert werden, was zu einer allgemeinen Beurteilung führt: Wo liegen institutionelle Stärken und Schwächen, welche juristischen und ethischen Probleme sind entstanden? Schließlich läßt sich
die Frage beantworten, ob sich eine Wahrheitskommission dieses Typs als universelles Modell nutzen läßt. Dabei bietet es sich an, den Fall Südafrika in ein größeres Raster einzufügen und so festzustellen, warum die individuellen gesellschaftlichen Bedingungen weiterhin die Form der „Vergangenheitsbewältigung“
determinieren werden2.
In einem Fazit fasse ich schließlich die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit zusammen.
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1 Natürlich komme ich nicht umhin, das Phänomen Apartheid in diesem Teil knapp zu umreißen. Auf eine ausführlichere
Darstellung dieses Systems jedoch muß aus Platzgründen leider verzichtet werden.
2 Ebenfalls nicht genauer erläutert werden die genauen Abläufe des Gesetzgebungsprozesses, der zur Bestellung der
Kommission führte. Für eine Zusammenfassung siehe Theißen, Gunnar: Vergangenheitsbewältigung in Südafrika. Die
südafrikanische Wahrheits- und [...]
Inhaltsverzeichnis
A Einleitung
B Hintergründe
B.1 Zur Ethnographie 4 B.2 Historischer Kontext
C Aufbau und Arbeitsweise der TRC
C.1 Rechtlicher Hintergrund, Konzept und Besetzung
C.2 Die drei Ausschüsse der Kommission
D Ergebnisse der Kommissionsarbeit
E Kritik
F Die TRC als Prototyp eines Organs zur Vergangenheitsbewältigung
G Fazit
H Literaturangaben
A Einleitung
1996 nahm in Südafrika die Wahrheits- und Versöhnungskommission ihre Arbeit auf. Im Zuge der Demokratisierung eines Landes, dessen jüngere Vergangenheit massive Formen politischer Gewalt gesehen hat, gab und gibt es einen gesteigerten Bedarf an dem, was wir „Vergangenheitsbewältigung“ nennen. Die Kommission als staatliche Einrichtung verfolgte daher das Ziel, grobe Menschenrechtsverletzungen aufzuklären, die im Zeitraum zwischen dem 21.3.1960 und dem 10.5.1994 von Südafrikanern verübt worden waren. Außerdem wurde ihr die Aufgabe gestellt, Opfern und deren Angehörigen eine Form der Kompensation zukommen zu lassen sowie über Amnestieanträge von Tätern zu entscheiden.
Obwohl sich das südafrikanische Modell an einigen internationalen Wahrheitskommissionen aus der Vergangenheit orientiert, ist das Konzept der „Truth and Reconciliation Commission“ in seiner Umsetzung mit dem zugrundeliegenden Ziel der Versöhnung weltweit ein Novum, das sich näher zu betrachten lohnt.
In der vorliegenden Arbeit werde ich Konzept und Aufbau der Kommission analysieren und mich mit der Frage beschäftigen, ob die südafrikanische Form der Vergangenheitsbewältigung für andere Staaten Modell sein kann.
Zu diesem Zweck ist es sinnvoll, zunächst den historischen Kontext zu skizzieren[1] und kurz auf die ethnographischen Gegebenheiten des Landes einzugehen. Daraufhin sollen Aufbau und Arbeit der Kommission analysiert werden, was zu einer allgemeinen Beurteilung führt: Wo liegen institutionelle Stärken und Schwächen, welche juristischen und ethischen Probleme sind entstanden? Schließlich läßt sich die Frage beantworten, ob sich eine Wahrheitskommission dieses Typs als universelles Modell nutzen läßt. Dabei bietet es sich an, den Fall Südafrika in ein größeres Raster einzufügen und so festzustellen, warum die individuellen gesellschaftlichen Bedingungen weiterhin die Form der „Vergangenheitsbewältigung“ determinieren werden[2].
In einem Fazit fasse ich schließlich die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit zusammen.
Zur Literaturgrundlage läßt sich feststellen, daß aufgrund des geringen zeitlichen Abstands zum Thema nur wenige wissenschaftliche Abhandlungen vorliegen. Den weitaus größten Teil der benutzten Literatur machen Essays und Zeitungsartikel aus – verglichen mit dem Interesse, das das spezielle Thema in den Medien und im öffentlichen Diskurs ausgelöst hat, ist das Angebot eher dünn.
Besonders wertvoll für die Arbeit waren der vollständige Abschlußbericht der „Truth and Reconciliation Commission[3]“ sowie die Abhandlungen zum Thema von Heribert Adam und Gerhard Werle[4].
B Hintergründe
B.1 Zur Ethnographie
Südafrika ist ein Vielvölkerstaat. Als zahlenmäßig stärkste ethnische Gruppe des postkolonialen Landes ist die afrikanische „Urbevölkerung“[5] zu nennen. Ausdifferenziert in neun Stämme – Zulu, Xhosa, Ndebele etc. – mit verschiedenen Sprachen und Kulturen, machen die Südafrikaner schwarzer Hautfarbe etwa 77 Prozent der Gesamtbevölkerung aus[6].
Die Gruppe der Weißen ist in sich ebenfalls kulturell nicht einheitlich. Auf der einen Seite leben etwa 1.711.000 Weiße britischer Abstammung am Kap. Auf der anderen Seite sind 2.559.000 Buren oder „Afrikaaner“ zu nennen. Bei dieser Gruppe handelt es sich um die afrikaans-sprechenden Nachfahren der ursprünglichen Kolonisten aus Europa, die sich noch vor den Briten ansiedelten. Ihre Wurzeln reichen zurück in die Niederlande, teilweise nach Deutschland und nach Frankreich.
Weitere 8.9 Prozent der Gesamtbevölkerung machen sogenannte Coloureds aus, die zumindest politisch den Buren recht nahe stehen. Außerdem lebt eine nennenswerte Anzahl (2.6 Prozent) Asiaten im Land, hauptsächlich Inder.
Die kulturellen und politischen Differenzen zwischen diesen Ethnien und das Dominanzbedürfnis der Weißen haben die politische Lage des Landes bis zum Ende des 20. Jahrhunderts maßgeblich bestimmt.
B.2 Historischer Kontext
Der entscheidende Wendepunkt hin zu einem Unrechtsregime, das der Mehrheit des Staatsvolkes konsequent Menschenrechte vorenthielt und das ein Klima der politischen Gewalt hervorbrachte, waren die Parlamentswahlen 1948. Hatte vorher die „United Party“, liberale Partei der Briten, regelmäßig die Regierung gestellt, gewann in diesem Jahr erstmals die burische „Nasionale Party“ die Mehrheit im Abgeordnetenhaus. „Apartheid“, ein neuartiges Konzept des Umgangs mit den Nicht-Weißen, war damals Wahlprogramm der NP. Schwarze, Coloureds und Asiaten waren zuvor ohnehin eine politisch rechtlose Gruppe wie in den meisten Staaten Afrikas. Doch die Implementierung von „Apartheid“, wie sie die NP nach dem Wahlsieg sofort begann, bedeutete eine vorher nicht gesehene Entwicklung, die überkommene Formen der Diskriminierung institutionalisierte und ergänzte. Das Staatsvolk wurde rigoros gesetzlich nach Rassen kategorisiert, wobei das Wahlrecht den Weißen vorbehalten blieb. Diese ethnischen Gruppen sollten nun nach und nach separiert werden - sowohl im Alltag, in einer „kleinen Apartheid“, als auch in einem geographischen Rahmen, einer „großen Apartheid“. Wichtigstes Ziel war die rassistische „Zonung“ Südafrikas in viel „weißes“ und wenig „schwarzes“ Land. Insgesamt 3,5 Millionen Menschen wurden zwangsumgesiedelt.
Die Schöpfer dieses Konzepts, das von den Vereinten Nationen als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ geächtet wurde, waren stets bemüht, Apartheid allein als konsequenten Nationalismus darzustellen – jeder Volksgruppe ihren eigenen Staat mit eigener Entwicklung. Tatsächlich aber zementierte und verschärfte Apartheid den status quo, nämlich das politische und wirtschaftliche Machtmonopol der Weißen. Die Machthaber – Weiße – bestimmten den modus operandi der getrennten Entwicklung. Während die NP über die Jahre ein ausgefeiltes Kontrollsystem aufbaute, bis zu den ersten allgemeinen freien Wahlen 1994 ihre Macht und damit die Apartheid zu verteidigen wußte, wurde der Staat von der Bevölkerungsmehrheit als Mittel der Unterdrückung durch Weiße erfahren. Apartheid bedeutete für alle nicht-Weißen zunächst Zwangsumsiedlungen, weitgehende Entrechtung, staatliche Repressalien und wirtschaftliche Ausbeutung; später schließlich massiven staatlichen Terror, der vor Folter und Morden nicht halt machte.
Gegen diese Form der Benachteiligung traten verschiedene Widerstandsgruppen an, vor allem der African National Congress (ANC). ANC-Politiker wie Nelson Mandela und Oliver Tambo organisierten den gewaltlosen Widerstand gegen das weiße Regime, inspiriert von der Entwicklung in Indien unter Gandhi.
Nachdem Streiks und Demonstrationen einige Zeit die Mittel der politischen Meinungsäußerung gewesen waren, reagierte der Staat mit immer härteren Maßnahmen gegen den ungebetenen Widerstand.
Die Wendemarke zur gewalttätigen Auseinandersetzung und zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen stellte das Massaker von Sharpeville dar. Die friedliche Demonstration, die in diesem Wohngebiet für Schwarze am 21. März 1960 stattfand, wurde von der Polizei mit Schüssen in die Menge aufgelöst. 69 Tote und 180 Verletzte waren die Bilanz dieses schweren Zwischenfalls, wonach sich der Konflikt zwischen Regime und Widerstand drastisch verschärfte: Sharpeville war für die Resistance ein Fanal. Auf weitere Ausschreitungen und die Empörung aus dem Ausland reagierte der Staat mit der Verhängung des Ausnahmezustands und dem Verbot von Widerstandsbewegungen wie dem ANC.
Dieser beschloß aus dem Untergrund heraus, von nun an auch mit Gewalt gegen das Regime vorzugehen. Umkhonto weSizwe (MK), der neue paramilitärische Flügel des ANC, bildete im Ausland Widerstandskämpfer aus und verübte zahlreiche Sabotageakte gegen staatliche Einrichtungen.
Die Regierung ihrerseits antwortete in dieser Spirale der Gewalt mit einem gewaltigen Aufwand von Polizeikräften, Militär und Geheimdienst. Eine bestens organisierte Maschinerie des Terrors kämpfte gegen jeden sich regenden Widerstand aus der Bevölkerung. Der Exekutive und dem Polizeiapparat wurden immer weitreichendere Rechte eingeräumt. Mordkommandos wurden in staatlichen Institutionen ausgebildet, die Regierung ließ Verdächtige foltern, umbringen oder „verschwinden“. Führungspersönlichkeiten des ANC flohen entweder ins Exil, um von dort die Widerstandsarbeit zu organisieren oder wurden – wie Nelson Mandela – als politische Gefangene kaltgestellt. Auch gegen den Auslands-ANC ging Pretoria mit brachialer Gewalt vor, entsandte paramilitärische Interventionstruppen und sorgte gegebenenfalls auch dafür, politisch nützliche Regime im benachbarten Ausland zu stützen, um dem Exil-ANC den Nährboden zu entziehen.
Währenddessen kam es ab 1976 zu einer neuen Eskalation der Gewalt im Inland, als das „Black Consciousness Movement“ aus den USA Südafrika erreichte. Auch ohne eine organisatorische Basis der Widerstandsbetätigung gingen Tausende schwarzer Jugendliche auf die Straßen und protestierten gegen das Regime, welches seinerseits mit Waffengewalt reagierte. Innerhalb eines Jahres kamen bei diesen Unruhen vermutlich 700 Menschen zu Tode. Steve Biko, die schillerndste Persönlichkeit der Bewegung, wurde 1977 in Haft umgebracht.
Dieses Klima der Gewalt hielt sich bis in die 80er Jahre. Nach ruhigeren Phasen kam es immer wieder zu neuen Eskalationen – Sharpeville 1960, Soweto 1976 und die erneuten schweren Ausschreitungen 1984 sind hier die Stichworte.
Als Mitte der 80er Jahre neben den inneren Problemen auch der Sanktionsdruck aus dem Ausland immer spürbarer wurde, Kapital im großen Stil aus dem Land abfloß, wurde der politischen Elite klar, daß das Apartheid-System nicht länger tragbar sein würde.
Die Reformen kamen allerdings erst in Gang, als Frederik Willem de Klerk (NP) 1989 zum Staatspräsident gewählt wurde. Er ließ seiner Ankündigung von weitreichenden Reformen schnell Taten folgen: 1990 hob die Regierung das Verbot von ANC und anderen Organisationen auf und ordnete die Entlassung der politischen Gefangenen an, unter ihnen Nelson Mandela. Schon kurze Zeit vorher war dieser in Verhandlungen mit de Klerk getreten, geplant war eine völlig neue Verfassung, die endlich allen Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte garantieren sollte.
Die wichtigsten Apartheidgesetze setzte die Regierung de Klerk 1991 außer Kraft. Ein runder Tisch, die „Convention for a democratic South Africa“ (CODESA) trat zusammen, um über eine Übergangsverfassung zu beraten. Diese sollte den Weg zu einer endgültigen Konstitution bereiten. Es hatte sich statt einer Revolution ein Vorgang ergeben, in dem die politische Elite eines Regimes freiwillig ihre Macht aufgibt. Freilich mußten mit den bisher Herrschenden zunächst die Konditionen verhandelt werden, unter denen sie zu solch weitreichenden Veränderungen bereit waren. Dazu gehörte personelle Kontinuität in der Administration, die Garantie, das Wirtschaftssystem unangetastet zu lassen, und auch eine Möglichkeit der Erlangung von Amnestie für bisherige Regierungsbeamte, Polizisten, Militärs sowie Geheimdienst-Mitarbeiter. Die bis dahin herrschende Elite suchte also, die wirtschaftlichen Vorteile aus der Vergangenheit auch in der Zukunft zu sichern und der „Rache“ der ehemals Benachteiligten zu entgehen. In vielen Punkten mußten die Widerstandsparteien auf diese Forderungen eingehen, um einen friedlichen Systemwandel zu erreichen. Man kann also von einer „verhandelten Revolution[7]“ sprechen.
Bis zu den ersten freien Wahlen im Jahr 1994 kam aber noch ein weiterer Konflikt zum Tragen, der in den Jahren zuvor bereits geschwelt hatte. Der ANC begann zwar gleich nach der Wiederzulassung, an seine alte Rolle als Sprachrohr der Schwarzen anzuschließen. Besonders die Integrationsfigur Nelson Mandela war dabei eine große Hilfe. Dennoch war nach den Reformen 1991 ein politisches Vakuum entstanden, das gefüllt werden mußte. Eben diese Absicht hatte die 1990 von Zulu-Fürst Mangosuthu Buthelezi gegründete Inkatha Freedom Party. Anhänger dieser Partei lieferten sich heftige Zusammenstöße mit ANC-Aktivisten. Dabei handelte es sich nur vordergründig um einen Konflikt zwischen Zulu und Xhosa, tatsächlich aber ging es um die Legitimation, für alle Schwarzen des Landes sprechen zu können[8]. Bei diesen Ausschreitungen nach Abschaffung der Apartheid-Gesetze kamen bis 1994 noch einmal fast genauso viele Menschen ums Leben wie in den 30 Jahren zuvor. Die Vorgänge erhielten zusätzliche Brisanz durch die Duldung bzw. Unterstützung von Seiten der staatlichen Sicherheitskräfte. Der Verdacht, die Regierung sei die „Dritte Kraft“ hinter dem Konflikt zwischen Inkatha und ANC, behinderte den Friedensprozeß maßgeblich.
Die verschiedenen Phasen der jüngeren südafrikanischen Geschichte beinhalten verschiedene Formen der politischen Gewalt bzw. Formen von Menschenrechtsverletzungen, die sich wie folgt kategorisieren lassen[9]:
- Gewalt des Staates gegen Dissidenten bzw. Verdächtige: Vor allem in der Zeit zwischen 1960 und 1989, innerhalb Südafrikas und im Ausland. Beispiel: Ermordung Steve Bikos
- Gewalt Schwarzer gegen Weiße und Kollaborateure. Beispiel: Lynchjustiz an schwarzen Verwaltungsbeamten
[...]
[1] Natürlich komme ich nicht umhin, das Phänomen Apartheid in diesem Teil knapp zu umreißen. Auf eine ausführlichere Darstellung dieses Systems jedoch muß aus Platzgründen leider verzichtet werden.
[2] Ebenfalls nicht genauer erläutert werden die genauen Abläufe des Gesetzgebungsprozesses, der zur Bestellung der Kommission führte. Für eine Zusammenfassung siehe Theißen, Gunnar: Vergangenheitsbewältigung in Südafrika. Die südafrikanische Wahrheits- und Versöhnungskommission, Dipl. Arb., FU Berlin, 1996.
[3] Truth and Reconciliation Commission of South Africa (Hrsg.): Report of the Truth and Reconciliation Commission of South Africa, URL: http://www.polity.org.za/govdoc/commissions/1998/trc/index.html, eingesehen am 27.5.2000
[4] Adam, Heribert: Widersprüche der Befreiung. Wahrheit, Gerechtigkeit und Versöhnung in Südafrika, in: König, Helmut e.a. (Hrsg): Vergangenheitsbewältigung am Ende des zwanzigsten Jahrhunderts, Opladen 1998 (= Leviathan-Sonderheft 18), S. 350 – 367; Werle, Gerhard: Neue Wege. Die südafrikanische Wahrheitskommission. Modell für den Umgang mit schweren Menschenrechtsverletzungen?, in: Osnabrücker Jahrbuch Frieden und Wissenschaft, 1998, Bd. 5, S. 221 – 236
[5]“Urbevölkerung” ist ein etwas problematischer Begriff, da die Migrationsbewegungen innerhalb der afrikanischen Stämme mit Beginn der weißen Besiedlung noch nicht abgeschlossen waren.
[6] Gesamtstatistik: etwa 77% Schwarze, 9% Coloureds, 3% Asiaten, 11% Weiße. Quelle für die Angaben in diesem Abschnitt: South African Department of Finance (Hrsg.): Population Census 1996, URL: http://www.statssa.gov.za, eingesehen am 21.8.2000. Es ist im Grunde tragisch, auf überkommene „Rassen“-Kategorien der Apartheid zur Aufschlüsselung der Ethnographie zurückgreifen zu müssen, jedoch läßt sich die Situation im Land nur verstehen, wenn man sich vor Augen hält, in welchem Maße verschiedene kulturelle, wirtschaftliche und politische Gruppen aufeinanderprallen, deren Lage lange Zeit durch ihre Hautfarbe determiniert war.
[7] Sparks, Allister: Tommorow is Another Country: The Inside Story of South Africa´s Negotiated Revolution, New York 1995
[8] vgl. Pörzgen, Gemma: Politische Gewalt in Südafrika, in: Behrens, Michael; von Rimscha, Robert (Hrsg.) : Südafrika nach der Apartheid. Aspekte des politischen, sozioökonomischen und kulturellen Wandels in der Ära de Klerk, Baden-Baden 1994, S. 109 f.
[9] In Anlehnung an Behrens und von Rimscha zur Kategorisierung politischer Gewalt nach dem Ende der Apartheid, vgl. Behrens, Michael; von Rimscha, Robert: Gute Hoffnung am Kap? Das neue Südafrika, Osnabrück, 1995, S. 60 f.