Das Thema meiner Seminararbeit behandelt nicht abzugsfähige Ausgaben im
Rahmen der Einkommenssteuer (ESt). Diese sind in § 20 Einkommenssteuergesetz
(EStG) geregelt. Für ein besseres Verständnis möchte ich kurz erwähnen, welchem Bereich der
Einkommensermittlung diese Thematik zuzuordnen ist. Im Zuge der Berechnung der
Bemessungsgrundlage sind vom Steuerpflichtigen, die im Laufe des Wirtschaftsjahres angefallenen Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen und Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu ermitteln. Unternehmer müssen dabei
nach den, sich aus ihrer Gewinnermittlungsart ergebene n Vorschriften vorgehen. Um
einer willkürlichen Behandlung jeglicher Aufwendungen durch den Steuerpflichtigen
entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber die Regelungen des § 20 EStG erlassen. Dieser schließt bestimmte Kosten vom Abzug aus. Das heißt, die Bemessungsgrundlage als Basis für die Anwendung des Tarifs darf durch diese Aufwendungen nicht vermindert werden. Im Zuge meiner Arbeit möchte ich die vom Gesetzgeber erlassenen Bestimmungen des § 20 EStG zunächst inhaltlich umreißen. Das Hauptaugenmerk liegt jedoch in der Vermittlung von Sinn und Zweck der einzelnen Paragraphen, sodass die zu Grunde liegenden Intentionen des Gesetzgebers klar ersichtlich werden. Anhand von
Beispielen werden etwaige Abgrenzungsprobleme und aus dem Gesetzestext resultierende Unk larheiten erklärt. Mein Ziel ist es, dem Leser einen Überblick über die materiellen Vorschriften zu vermitteln. Insbesondere gehen meine Bestrebungen jedoch in die Richtung, den Blick für die Hintergründe der Normen zu schärfen und den Sinn bestimmter Regelungen zu erfassen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Allgemeines
3 Aufwendungen für Haushalt, Unterhalt und Lebensführung
3.1 Private versus berufliche bzw. betriebliche Veranlassung
3.2 Aufteilungs- und Abzugsverbot
3.3 Angemessenheitsprüfung
3.4 Repräsentationsaufwendungen
4 Reisekosten
5 Arbeitszimmer
6 Schmier- und Bestechungsgelder
7 Sonstige Bestimmungen
7.1 Personensteuern
7.2 Steuerfreie oder endbesteuerte Einnahmen
8 Resumée
9 Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Das Thema meiner Seminararbeit behandelt nicht abzugsfähige Ausgaben im Rahmen der Einkommenssteuer (ESt). Diese sind in § 20 Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt.
Für ein besseres Verständnis möchte ich kurz erwähnen, welchem Bereich der Einkommensermittlung diese Thematik zuzuordnen ist. Im Zuge der Berechnung der Bemessungsgrundlage sind vom Steuerpflichtigen, die im Laufe des Wirtschaftsjahres angefallenen Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen und Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu ermitteln. Unternehmer müssen dabei nach den, sich aus ihrer Gewinnermittlungsart ergebenen Vorschriften vorgehen. Um einer willkürlichen Behandlung jeglicher Aufwendungen durch den Steuerpflichtigen entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber die Regelungen des § 20 EStG erlassen. Dieser schließt bestimmte Kosten vom Abzug aus. Das heißt, die Bemessungsgrundlage als Basis für die Anwendung des Tarifs darf durch diese Aufwendungen nicht vermindert werden.
Im Zuge meiner Arbeit möchte ich die vom Gesetzgeber erlassenen Bestimmungen des § 20 EStG zunächst inhaltlich umreißen. Das Hauptaugenmerk liegt jedoch in der Vermittlung von Sinn und Zweck der einzelnen Paragraphen, sodass die zu Grunde liegenden Intentionen des Gesetzgebers klar ersichtlich werden. Anhand von Beispielen werden etwaige Abgrenzungsprobleme und aus dem Gesetzestext resultierende Unklarheiten erklärt. Mein Ziel ist es, dem Leser einen Überblick über die materiellen Vorschriften zu vermitteln. Insbesondere gehen meine Bestrebungen jedoch in die Richtung, den Blick für die Hintergründe der Normen zu schärfen und den Sinn bestimmter Regelungen zu erfassen.
2 Allgemeines
Wie bereits von mir angedeutet, verfolgt der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des § 20 EStG die Absicht, die Abzugsfähigkeit bestimmter Aufwendungen eindeutig auszuschließen. Dem Steuerpflichtigen soll die Möglichkeit genommen werden, durch Ansetzen jeglicher ihm erwachsender Kosten die Bemessungsgrundlage so zu gestalten, dass sich eine niedrige Steuerschuld errechnen lässt.
Der § 20 EStG bestimmt zu diesem Zweck, dass Einkünfte, die nicht im Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen, einkommenssteuerrechtlich prinzipiell unberücksichtigt bleiben müssen. Damit ist die Einkommensverwendung angesprochen, also Ausgaben für die private Lebensführung.[1] Im Gesetzestext werden Aufwendungen angesprochen, die der Einkommensverwendung und nicht der –erzielung zuzurechnen sind. Es finden sich darunter auch Ausgaben, die zwar Betriebsausgaben und Werbungskosten darstellen, jedoch als nicht abzugsfähig deklariert werden.[2]
Eine andere Begründung für derartige Beschränkungen ergibt sich aus der Tatsache, dass solche Aufwendungen bereits zum Teil im Rahmen der Tarifgestaltung, der Sonderausgaben gemäß § 18 EStG und der außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 34 EStG Berücksichtigung finden.[3] Die beiden letztgenannten sind laut § 20 Abs. 3 EStG von diesen einschränkenden Bestimmungen nicht betroffen. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen für Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen erfüllt, steht dem Steuerpflichtigen auf jeden Fall der Abzug zu. Ausnahmen bestehen für Unterhaltsleistungen und freiwillige Zuwendungen, die nicht als Sonderausgaben, und für strafbare Zuwendungen, die keinesfalls abgezogen werden können.[4]
Eine weitere wichtige Aussage des § 20 EStG besteht darin, dass Ausgaben betrieblicher Natur nicht anders zu behandeln sind als jene von Privatpersonen. Die Formulierung zu Beginn des § 20 Abs. 1 EStG, nämlich „Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden ...“, bringt klar zum Ausdruck, dass bei allen Einkünften bzw. Einkunftsarten die Regelungen dieses Paragraphen zu berücksichtigen sind. Weiters lässt sich von dieser Vereinheitlichung bei der Nichtabzugsfähigkeit auf ebenfalls einheitliche Vorschriften für tatsächlich abzugsfähige Betriebsausgaben und Werbungskosten schließen.[5]
In den folgenden Kapiteln möchte ich nun auf die einzelnen Regelungen und Anwendungsbereiche des § 20 EStG im Detail eingehen.
3 Aufwendungen für Haushalt, Unterhalt und Lebensführung
3.1 Private versus berufliche bzw. betriebliche Veranlassung
Abs. 1 Z 1 des § 20 EStG kommt vorwiegend klarstellende Bedeutung zu. Der Gesetzgeber bringt lediglich nochmals deutlich zum Ausdruck, dass Ausgaben, die private Zwecke verfolgen, keinesfalls abgezogen werden dürfen. Bestimmte Arten von Aufwendungen werden dabei nicht vom Abzug explizit ausgeschlossen. Die Auslegung dieser Bestimmung erfolgt im weiteren Sinne. Das heißt, auch Aufwendungen für Erholung, Freizeitgestaltung, Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs, etc. fallen unter das Abzugsverbot. In den Einkommenssteuerrichtlinien ist hierzu eine Reihe von Beispielen aufgelistet.[6]
Zu jenen Aufwendungen, die vorwiegend privat bedingt sind, zählen laut § 20 Abs. 1 Z 4 EStG auch freiwillige Zuwendungen als auch Zahlungen, die an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen geleistet werden. Unter freiwilligen Zuwendungen sind jene Ausgaben zu verstehen, die aufgrund von privaten Interessen getätigt werden und denen keine wirtschaftliche Gegenleistung gegenübersteht. Die Vorgehensweise bei Versorgungsrenten, die bei Übertragung von Wirtschaftsgütern vereinbart werden können, ist ebenfalls hier geregelt.[7]
Die Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher bzw. beruflicher Veranlassung bereitet in der Praxis häufig große Schwierigkeiten. Ich möchte dies kurz anhand eines Beispieles veranschaulichen. Angenommen eine Person übt den Beruf eines Fahrradkuriers aus und benutzt somit zur Erledigung der Arbeitsaufträge ein Fahrrad. Durch die körperliche Anstrengung kommt es zu vermehrtem Energiebedarf, was zu einem erhöhten Bedarf an Nahrung führt. Durch diesen Umstand entstehen dem Fahrradkurier höhere Aufwendungen für Lebensmittel im Vergleich zu anderen Berufsgruppen. Nun stellt sich die Frage: Sind diese zusätzlichen Kosten des Steuerpflichtigen als Werbungskosten abzugsfähig oder fällt dieser Tatbestand unter den § 20 EStG? Im Grunde könnte man doch argumentieren, dass hier eindeutig eine berufliche Veranlassung vorliegt?
Anhand dieses Beispiels ist klar ersichtlich, in welchem Grenzbereich wir uns hier bewegen. Es fällt schwer, eine klare Einordnung in Privat- und Berufssphäre zu treffen. Nicht immer gibt es für einen bestimmten Sachverhalt eine eindeutige, unumstrittene Lösung. In der Regel fallen aus diesem Grund die Entscheidungen des Gesetzgebers in solchen Grenzbereichen kasuistisch aus. In diesem konkreten Fall vertrat der VwGH die Meinung einer Abzugsfähigkeit nicht zuzustimmen.[8]
3.2 Aufteilungs- und Abzugsverbot
§ 20 EStG Abs. 1 Z 2 lit. a schließt einen Abzug für Ausgaben aus, die sowohl privat als auch beruflich bzw. betrieblich veranlasst sind. Primär sind diese durch die Lebensführung bedingt. In zweiter Linie dienen sie jedoch auch der Förderung des Berufes. Die Grenzen zwischen dieser und zuvor behandelter Gesetzesstelle (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG) sind fließend. Eine exakte Zuordnung der Sachverhalte ist jedoch entbehrlich, da beide Regelungen die selben Folgen nach sich ziehen.[9]
In der Praxis ist man mehrheitlich mit derartigen gemischten Aufwendungen konfrontiert. Grundsätzlich wird in den Richtlinien zum EStG für diese Kostenart ein Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert. Das heißt, derartige Mischaufwendungen gelten ohne Berücksichtigung der beruflichen Komponente als Ganzes als nichtabzugsfähig. Der Sinn dieser Regelung liegt in der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen. Es soll verhindert werden, dass Steuerpflichtige aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zu eigentlich privaten Aufwendungen eine berufliche Veranlassung herstellen können und auf diese Weise den § 20 EStG umgehen. Anderen Steuerpflichtigen wäre mangels beruflicher Verbindung ein Abzug verwehrt. Dieser Ungleichbehandlung soll mit dem Aufteilungs- und Abzugsverbot entgegengewirkt werden. Als Beispiele hierfür können Waschmaschinen, Fernseher, Sportgeräte, etc. genannt werden.[10] Die anschließende Abbildung gibt einen Überblick über die steuerlichen Regelungen von Mischaufwendungen.
[...]
[1] Vgl. Doralt et al. [Steuerrecht 2000], S.237f.
[2] Vgl. Hörmann et al. [Unternehmensbesteuerung 2000], S.41.
[3] Vgl. Doralt et al. [Steuerrecht 2000], S.237f.
[4] Vgl. EStR 2000, § 20 Rz 4701.
[5] Doralt, EStG4, § 20 Tz 3ff.
[6] Vgl. EstR 2000, § 20 Rz 4702ff.
[7] Vgl. Doralt et al. [Steuerrecht 2000], S.241f.
[8] Vgl. VwGH 15.11.1995, 92/13/0614, ÖStZB, S.370.
[9] Vgl. EstR 2000, § 20 Rz 4704ff.
[10] Vgl. EstR 2000, § 20 Rz 4707f.
- Arbeit zitieren
- Bettina Hofmeister (Autor:in), 2003, Die nichtabzugsfähigen Aufwendungen des § 20 EStG (ohne Angemessenheitsprüfung), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38980
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