Die Arbeit untersucht das nachvertragliche Konkurrenzverbot im Querschnitt des schweizerischen Obligationenrechts.
Gegenstand dieser Arbeit ist das nachvertragliche Konkurrenzverbot im Vertragsrecht. Umfassend geregelt ist das nachvertragliche Konkurrenzverbot im Vertragsrecht nur im Arbeitsrecht (Art. 340 ff. OR). Seit der Legiferierung dieser Regelungen vergingen bereits 106 Jahre. Trotz der dynamischen Entwicklung der Märkte wurden die Regelungen inhaltlich nicht merklich konkretisiert. Die Rechtssicherheit ist deshalb nicht mehr durchgehend gewährleistet. Belegt hat dies Baumberger, welcher 146 Urteile von arbeitsrechtlichen Konkurrenzverboten analysiert hat. Er zeigt auf, dass 93 – d.h. 63% – der Konkurrenzverbote nicht durchsetzbar waren. Aber auch ausserhalb des Arbeitsrechts ist die Rechtslage mangels Regelungen unklar. Das nachvertragliche Konkurrenzverbot im Vertragsrecht gehört heute somit zu den Grundproblemen des Vertragsrechts.
Die vorliegende Arbeit will dem entgegentreten und verfolgt das Ziel, die aktuelle Rechtslage betreffend das nachvertragliche Konkurrenzverbot im Vertragsrecht für alle Erscheinungsformen festzuhalten. Dem Leser wird damit ermöglicht, nachvertragliche Konkurrenzverbote aller Erscheinungsformen rechtlich zu beurteilen.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Materialienverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
I. Das nachvertragliche Konkurrenzverbot
1. Abgrenzung
2. Erscheinungsformen
II. Zustandekommen
III. Gültigkeit
1. Formgültigkeit
2. Inhaltsgültigkeit
3. Arbeitsrechtliche Geltungsschranken
a) Spezialkenntnisse
b) Mögliche erhebliche Schädigung
c) Beschränkung
aa) Ort, Zeit und Gegenstand
bb) Angemessenheit
4. Karenzentschädigung
IV. Rechtsfolgen bei Ungültigkeit
1. Formmängel
2. Inhaltsmängel
V. Folgen der Nichterfüllung
1. Schadenersatz
2. Konventionalstrafe
3. Realerfüllung
a) Voraussetzungen
b) Durchsetzung
4. Vertragsaufhebung
5. Gewinnherausgabe
VI. ErlöschenderObligation
1. Ordentliche Erlöschungsgründe
2. Wegfall mangels Interesse
3. Wegfall durch Kündigung
Zusammenfassung
Anhang: Musterklausel
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Materialienverzeichnis
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Agenturvertrag vom 27. November 1947, BB11947 III 661 ff. (zit. BotschaftAgenturvertrag)
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbls des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) vom 25. August 1967, BBI 1967 II 241 ff. (zit. BotschaftArbeitsvertrag)
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Gegenstand dieser Arbeit ist das nachvertragliche Konkurrenzverbot im Vertragsrecht. Umfassend geregelt ist das nachvertragliche Konkurrenzverbot im Vertragsrecht nur im Arbeitsrecht (Art. 340 ff. OR)1. Seit der Legiferierung dieser Regelungen vergingen bereits 106 Jahre. Trotz der dynamischen Entwicklung der Märkte wurden die Regelungen inhaltlich nicht merklich konkretisiert2. Die Rechtssicherheit ist deshalb nicht mehr durchgehend gewährleistet. Belegt hat dies Baumberger, welcher 146 Urteile von arbeitsrechtlichen Konkurrenzverboten analysiert hat. Er zeigt auf, dass 93 - d.h. 63% - der Konkurrenzverbote nicht durchsetzbar waren3. Aber auch ausserhalb des Arbeitsrechts ist die Rechtslage mangels Regelungen unklar. Das nachvertragliche Konkurrenzverbot im Vertragsrecht gehört heute somit zu den Grundproblemen des Vertragsrechts. Die vorliegende Arbeit will dem entgegentreten und verfolgt das Ziel, die aktuelle Rechtslage betreffend das nachvertragliche Konkurrenzverbot im Vertragsrecht für alle Erscheinungsformen festzuhalten. Dem Leser wird damit ermöglicht, nachvertragliche Konkurrenzverbote aller Erscheinungsformen rechtlich zu beurteilen (vgl. Anhang).
I. Das nachvertragliche Konkurrenzverbot
1. Abgrenzung
Es gibt keine gesetzliche Definition des nachvertraglichen Konkurrenzverbotes. Das Konkurrenzverbot entwickelte sich so zu einem Sammelbegriff für alle Regelungen, die Konkurrenztätigkeiten verbieten4. In zeitlicher Hinsicht gibt es vorvertragliche, vertragsbegleitende und nachvertragliche Konkurrenzverbote. Dabei entfalten nur die nachvertraglichen Konkurrenzverbote - suspensiv bedingt - ihre Wirkung erst mit Beendigung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses5. Vertragsbegleitende Konkurrenzverbote treten in der Praxis vielfältig auf, insb. in Unternehmenskauf- und Mietverträgen6. Sie sind nicht Teil dieser Arbeit. Ihre Anwendungsregeln sind jedoch weitgehend deckungsgleich zu jenen der nachvertraglichen Konkurrenzverbote, weshalb viele Autoren7 keine Differenzierung vornehmen. Insb. die Formvoraussetzungen und die Folgen der Nichterfüllung sind aber nicht die selben. Deshalb werden vorliegend diejenigen Konkurrenzverbote isoliert betrachtet, die ihre Wirkung erst mit Beendigung des ursprünglichen Vertrages entfalten.
Im Vertragsrecht können Konkurrenzverbote ipso iure oder per Rechtsgeschäft entstehen. Die gesetzlichen Konkurrenzverbote, wie z.B. jenes gemäss Art. 464 OR für die Handlungsvollmachten oder diejenigen nach Art. 536 und Art. 561 OR für Personalgesellschaften, gelten aber bloss während der Dauer des Vertrages; sie sind vorliegend deshalb von keinem Interesse8. Dahingegen gibt es gesetzliche Ansprüche der Treue- und Geheimhaltungspflicht, welche auch nach Beendigung des Vertrages noch wirken (vgl. Art. 321a Abs. 4, Art. 418d Abs. 1, Art. 398 Abs. 2 OR)9. Diese sind mit Konkurrenzverboten vergleichbar, sind allerdings nicht mit gleicher Intensität einschränkend. So kann der Belastete u.U. immer noch konkurrenztätig sein10. Im Folgenden werden daher bloss rechtsgeschäftlich vereinbarte Konkurrenzverbote behandelt. Von der Terminologie des nachvertraglichen Konkurrenzverbotes wird dabei dennoch abgesehen. Denn der Begriff des „nach“-vertraglichen Konkurrenzverbotes wurde von der Lehre als Parallele zur vorvertraglichen Obligation gewählt. Das nachvertragliche Konkurrenzverbot entsteht jedoch mit Eingehen eines Vertrages. Vorvertragliche Pflichten hingegen wirken unabhängig von Verträgen, daher „vor“ Vertrag11. Um diese falsche Implikation - dass das Konkurrenzverbot keine vertragliche Abrede ist - zu vermeiden, ist m.E. der Begriff des „fortwirkenden“ Konkurrenzverbotes zu bevorzugen. Im Folgenden wird der Einfachheit halber aber bloss vom „Konkurrenzverbot“ gesprochen, womit jeweils das fortwirkende Konkurrenzverbot gemeint ist.
2. Erscheinungsformen
Konkurrenzverbote sind Vertragsabreden; Vertragsrecht kommt zur Anwendung. Demnach gilt die Vertragsfreiheit i.S.v. Art. 19Abs. 1 OR, womit Konkurrenzverbote in allen Vertragsverhältnissen vereinbart werden können12. Praktische Relevanz haben sie insb. im Arbeits- und Agenturrecht13. Dem folgend enthalten diese die einzigen Regelungen im Vertragsrecht betreffend das Konkurrenzverbot. Das Agenturrecht verweist dabei aufdas Dienstrecht (Art. 418d i.V.m. Art. 340 ff. OR). Konkurrenzverbote findet man auch in Gesellschaftsverträgen. Die Unternehmung wird so vor Konkurrenztätigkeiten des ehemaligen Gesellschafters geschützt14. Ähnlich wirken Konkurrenzverbote in Pacht- und Mietverträgen15. Gleichermassen beinhalten Werk- und Lizenzverträge teilweise Konkurrenzverbote, da der Auftraggeber ein Interesse daran hat, dass der Hersteller resp. Lizenznehmer die erlangten Spezialkenntnisse über das Werk oder z.B. das Patent nicht verwertet16. Auch in Innominatkontrakten wie dem Franchise- und Alleinvertriebsvertag werden sie vereinbart, um vor nachträglicher Abwerbung von Kunden oder Geheimnisverwertung zu schützen17.
Auf die Konkurrenzverbote der verschiedenen Vertragsverhältnisse sind in erster Linie die besonderen Vertragsnormen anwendbar. Erst subsidiär gilt das allg. Vertragsrecht. Nach dem Analogieverbot dürfen die gesetzlichen Regelungen der besonderen Vertragsverhältnisse dabei nicht auf die übrigen Vertragsarten angewandt werden18. Demnach gelten Art. 340 ff. OR nicht für Konkurrenzverbote ausserhalb des Arbeitsrechts. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass man sich im Verfahren der Auslegung des allg. Vertragsrecht an den arbeitsrechtlichen Regelungen orientiert19. Für Franchise- und Alleinvertriebsverträge ist unstrittig, dass die Restriktionen gern. Art. 340 ff. OR einzuhalten sind, wenn der Franchise- resp. Alleinvertriebsvertrag ein Subordinationsverhältnis wie beim Arbeitsvertrag aufweist20. Strittig ist hingegen, ob gern. Art. 418d Abs. 2 OR eine Karenzentschädigung zu bezahlen ist. Das OGer. Zürich erklärte Art. 418d Abs. 2 OR als nicht analogiefähig21. Hingegen gilt nach h.L., dass im Einzelfall Art. 418d Abs. 2 OR angewandt werden muss, wenn der Belastete dem Agenten näher steht als einem Arbeitnehmer22.
In Konklusion müssen m.E. im Folgenden die Bestimmungen des allg. Vertragsrechts und des Arbeitsrechts aufgezeigt werden. Ausserdem ist auf Sondernormen, wie etwa des Agenturrechts hinzuweisen. Nur so können Konkurrenzverbote aller Erscheinungsformen beurteilt werden.
II. Zustandekommen
Dass ein Konkurrenzverbot zustandekommt, müssen die Parteien rechts- und handlungsfähig sein (Art. 11, 13 ZGB). Eine unmündige Person kann mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ebenfalls verpflichtet werden (Art. 19a Abs. 1 ZGB). Lediglich im Arbeitsrecht hat der Unmündige eine erhöhte Schutzbedürftigkeit der Wirtschaftsfreiheit und kann daher - selbst mit dessen Zustimmung - nicht gebunden werden23.
Die Parteien müssen zusätzlich einen Konsens über alle wesentlichen Vertragspunkte des Konkurrenzverbotes haben (Art. 1 Abs. 1 OR)24. Subj. wesentlich ist ein Vertragsinhalt, wenn erfür eine Partei unabdingbar für den Vertragsabschluss ist (csqn). Obj. wesentlich sind die den jeweiligen Vertragstypen bestimmenden Elemente25. Dass ein Konkurrenzverbot zustandekommt, genügt es nach dem BGer., wenn Konsens besteht über die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes als solches. Ausdrücklich nicht notwendig ist es, dessen Auswirkungen in örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht bereits zu regeln26. Der Konsens kann dabei ausdrücklich oder stillschweigend vorliegen (Art. 1 Abs. 2 OR). Stillschweigend kommt ein Vertrag zustande, wenn der Antragsteller in dem passiven Verhalten der Empfängerin nach Treu und Glauben eine Annahme sehen darf27. Konkurrenzverbote sind immer Klauseln eines Gesamtvertrages28. Stillschweigend gelten Konkurrenzverbote demnach nur, wenn sich dies aus der Natur des Gesamtvertrages ergibt29. Z.B. bei der Betriebsübernahme gilt ein vertragsbegleitendes Konkurrenzverbot als im Leistungsaustausch beinhaltet und wirkt somit stillschweigend mit Abschluss des Kaufvertrages30. Dies kann bei Konkurrenzverboten nicht der Fall sein, denn sie wirken erst nach Beendigung des ursprünglichen Vertrages und sind damit nur eine Nebenpflicht des Gesamtvertrages und kein bestimmendes Element. Der Gesamtvertrag kann deshalb ohne Konsens über das Konkurrenzverbot entstehen. Dies hat zur Folge, dass Konkurrenzverbote in aller Regel nicht stillschweigend vereinbart werden, sondern bloss ausdrücklich und separat vom Gesamtvertrag31.
III. Gültigkeit
Ein Konkurrenzverbot ist nur gültig, wenn es die Form- und Inhaltsvorschriften respektiert (Art. 11, 19 f. OR) und keine Willensmängel (Art. 23 ff. OR) vorliegen. Die Willensmängel sind m.E. dabei vernachlässigbar; sie bringen keine speziellen Problematiken auf32.
1. Formgültigkeit
Es gilt die Formfreiheit (Art. 11 Abs. 1 OR). Im Grundsatz sind demnach Konkurrenzverbote aller Erscheinungsformen formfrei abschliessbar. Einschränkend wirken gegenteilige gesetzliche Formvorschriften33. Für Konkurrenzverbote ist lediglich im Arbeitsrecht die Form der einfachen Schriftlichkeit vorgesehen (Art. 340 Abs. 1 OR). Dabei genügt die Unterschrift des Belasteten gern. Art. 13 Abs. 1 OR34. Ausserhalb des Arbeitsund Agenturrechts sind Konkurrenzverbote demnach formlos gültig35. Zusätzlich einschränkend können die Formvorschrift des Gesamtvertrages wirken, wenn das Konkurrenzverbot ein wesentlicher Vertragsbestandteil von diesem ist36. Das ist in aller Regel aber nicht der Fall (siehe S. 4 f.). Das Konkurrenzverbot unterliegt demnach grundsätzlich keiner Form. M.E. ist in der Praxis aber eine Schriftform aufgrund der hohen Regelungsdichte faktisch zwingend (vgl. Anhang).
2. Inhaltsgültigkeit
Es gilt die Inhaltsfreiheit; ein Vertrag kann beliebige Abreden beinhalten (Art. 19 Abs. 1 OR). Beschränkt wird die Inhaltsfreiheit durch die Unmöglich-, Widerrechtlich- und Sittenwidrigkeit (Art. 19 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 OR). Die Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Vertragserfüllung obj., anfänglich unmöglich ist, d.h. bei Vertragsabschluss von keiner Person gewährleistet werden kann. Konkurrenzverbote sind in der Praxis niemals unmöglich zu leisten. Deshalb ist die Untersuchung der Unmöglichkeit vernachlässigbar37. Widerrechtlich ist ein Konkurrenzverbot, wenn es eine zwingende Norm verletzt38. Neben arbeitsrechtlichen Bestimmungen (siehe S. 7 ff.) ist insb. auch Art. 5 KG zu beachten. Im neuesten Entscheid des BGer. bestimmt dieses, dass einseitige Konkurrenzverbote - d.h. Konkurrenzverbote ohne vereinbarte Karenzentschädigung39 - keine Wettbewerbsabrede darstellen und somit nicht von Art. 5 KG umfasst werden. Dies ist in der Lehre stark kritisiert40. Dem entsprechend ist m.E. hier in Zukunft eine Änderung der Rechtsprechung möglich. Mangels Aktualität kann hier aber auf ein noch weiteres Eingehen verzichtet werden.
Sittenwidrig ist ein Konkurrenzverbot, wenn es soziale Werte verletzt, die nach allg. Auffassung der Vertragsfreiheit übergeordnet sind41. Das Konkurrenzverbot beschränkt den Wettbewerb künstlich. Dies steht der Wirtschaftsfreiheit i.S.v. Art. 94 Abs. 1 BV direkt entgegen. Rechtfertigend wirkt, dass Konkurrenzverbote für ein lauteres Markt-System vonnöten sind. Ist das Konkurrenzverbot aber übermässig bindend, verletzt es die Persönlichkeit in sittenwidriger Weise (Art. 27 Abs. 2 ZGB)42. Konkurrenzverbote sind übermässig, „wenn sie den Verpflichteten der Willkür eines anderen ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem Masse einschränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind“43. Ob ein Übermass an Bindung vorliegt, wird anhand einer Gesamtbetrachtung örtlicher, zeitlicher und gegenständlicher Intensität beurteilt44. Als sittenwidrig nach Art. 27 Abs. 2 ZGB wurde demgemäss qualifiziert, dass ein professioneller Fussballspieler vertraglich an eine Freigabeerklärung des alten Clubs gebunden war, was zur Konsequenz hatte, dass er nur mit dessen Einverständnis neu engagiert und somit konkurrenztätig werden konnte. Der Fussballspieler wurde damit in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht und der Willkür des alten Clubs unterstellt45. Hingegen war ein Konkurrenzverbot zulasten ausscheidender Gesellschaftern gültig, obwohl es zwar zeitlich überhaupt nicht, örtlich aber auf den Kanton Neuenburg begrenzt war46. Verträge werden demnach bloss mit Zurückhaltung für sittenwidrig erklärt. Es gibt kaum vom BGer. festgestellte Verletzungen von Art. 27 Abs. 2 ZGB durch Konkurrenzverbote. In Anbetracht der Rechtsprechung wäre m.E. daher die Musterklausel in aller Regel nicht sittenwidrig (siehe Anhang).
3. Arbeitsrechtliche Geltungsschranken
Das Arbeitsrecht beinhaltet zusätzliche Inhaltsschranken, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen müssen (Art. 340 ff. OR)47. Diese Wirkungsvoraussetzungen sind durch das wirtschaftliche Ungleichgewicht der Parteien und dem daraus entstehenden Abhängigkeitsverhältnis gerechtfertigt48. Der Anwendungsbereich von Art. 340 ff. OR umfasst alle Rechtsgeschäfte, welche nach Beendigung des Arbeitsvertrages materiell die Konkurrenztätigkeit verbieten. Irrelevant ist dabei dessen Benennung. Z.B. Abwerbeverbote fallen regelmässig unter die Restriktionen von Art. 340 ff. OR49. Auch unentgeltliche Konkurrenztätigkeit haben Art. 340 ff. OR zu genügen, da dort der Arbeitnehmer ebenfalls schutzbedürftig ist. Dies muss ausdrücklich so vereinbart werden50 51. In zeitlicher Hinsicht stellt man alle Konkurrenzverbotsklauseln unter die Bestimmungen von Art. 340 ff. OR, die während oder mit dem Gesamtvertrag zustande kommen, sowie diejenigen, die bis zu einem Monat nach Beendigung des ursprünglichen Vertrages vereinbart werden (Art. 341 OR per analogiam)5^. Die Regeln sind gern. Art. 340 Abs. 1, Art. 340a Abs. 1 i.V.m. Art. 362 Abs. 1 OR relativ zwingend, d.h. sie können nur zugunsten des Arbeitnehmers angepasst werden.
a) Spezialkenntnisse
Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn der Arbeitnehmer Spezialkenntnisse hat, d.h. Einblicke in Fabrikations-, Geschäftsgeheimnisse oder in den Kundenkreis hatte (Art. 340 Abs. 2 OR). Fabrikationsgeheimnisse beziehen sich auf die Verfahren zur Herstellung von Produkten, wie z.B. Konstruktionsideen52. Geschäftsgeheimnisse betreffen die interne Unternehmensorganisation, wie etwa Preiskalkulationen53. Allg. als Geheimnis ist qualifiziert, was nicht offenkundig ist. D.h., es ist nur dem Geheimnisinhaber und einem beschränkten Kreis von Eingeweihten bekannt. Zusätzlich muss der Inhaber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse und einen erkennbaren Geheimhaltungswillen haben. Den Willen muss er nicht ausdrücklich erklären. Einblick in das Geheimnis ist mit blosser Einsicht gegeben, aktives Tun ist nicht erforderlich54. Alternativ müssen beim Einblick in den Kundenkreis Spezialkenntnisse bestehen, welche Konkurrenten unbekannt und nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Es werden nicht gleich hohe Anforderungen wie an ein Geheimnis gestellt55. Der Arbeitnehmer muss aber eine persönliche Beziehung zum Kundenkreis aufbaugebaut haben, wodurch er deren Wünsche, Behandlungsmethoden und Eigenheiten kennt. Eine blosse Einsicht genügt nicht. Es braucht intensiven Kundenkontakt, wie z.B. beim Verkaufsleiter oder dem Personalberater56. Als Kundenkreis gelten dabei alle Personen, die mit gewisser Regelmässigkeit Geschäfte mit dem Arbeitgeber eingehen oder vermitteln und somit Teil des Geschäftswertes sind57.
b) Mögliche erhebliche Schädigung
Der Arbeitgeber muss beweisen, dass von den Spezialkenntnissen eine erhebliche Schädigungsgefahr ausgeht, sollte der Arbeitnehmer diese verwerten58. Die Erheblichkeit wird gemessen an der Höhe des Schadens (gern. Differenzhypothese). Dies kann im Verhältnis zum Umsatz gewertet werden. Bei umsatzstarken Unternehmen stützt man sich auf absolute Werte, da der Umsatz keine adäquate Messeinheit darstellt. Das BGer. bewertet in dem Sinne CHF 10Ό00 für einen grösseren Transportbetrieb als erheblichen Schaden59. Der Schaden muss dabei noch nicht eingetreten sein; es genügt die Schädigungsmöglichkeit. Gerichte erachten dabei teilweise bereits die Vorstellbarkeit als genügend, welche gegeben ist, wenn der Belastete Spezialkenntnisse hat60.
Zwischen der erheblichen Schädigungsmöglichkeit und der Verwendung der Spezialkenntnisse muss ein natürlicher sowie adäquater Kausalzusammenhang nachgewiesen werden61. Der Schaden muss demnach die direkte (csqn-Formel) und adäquate Folge der Verwertung der Spezialkenntnisse sein62. Bei Geheimnissen ist ein Kausalzusammenhang i.d.R. direkt nachvollziehbar. Hingegen gelingt bei Verwertung der Kundenkreiskenntnis der Nachweis nicht, wenn der Schaden durch die persönlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers begründet ist63. Denn persönliche Fähigkeiten, wie z.B. besondere Sachkompetenz oder pädagogischen Fähigkeiten, sind als wirtschaftlich höchstpersönliche Rechte nicht ein- schränkbar64. Das Konkurrenzverbot wirkt also nur, wenn z.B. der Coiffeur-Kunde sich abwerben liess aufgrund der Kenntnisse seiner besonderen Wünsche und nicht wegen spezieller technischer Fähigkeiten. Eine konstante Rechtsprechung ist aber nur bei den freien Berufen erkennbar, da in jenen Fällen die persönliche Fähigkeit des Arbeitnehmers speziell zum Tragen kommt65. Ähnlich entschied das BGer. bei einem Unternehmensberater66. Hingegen bei einem Reitlehrer und einem Personalberater wurden die persönlichen Fähigkeiten nicht als massgeblich beurteilt67. Das Konkurrenzverbot ist aber nicht einzelnen Berufsarten Vorbehalten. Es hat immer eine Abwägung im Einzelfall stattzufinden68.
c) Beschränkung
aa) Ort, Zeit und Gegenstand
Gleich dem allg. Vertragsrecht ist das Konkurrenzverbot nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen. Gern. Art. 340a Abs. 1 OR sind die Anforderungen an die Angemessenheit jedoch wesentlich höher. Der geographische Verbotsumfang darf nicht weiter reichen als das Tätigkeitsgebiet des Arbeitgebers. Innerhalb dieses - oftmals weiten Bereiches - ist das Verbot auf den Teil einzugrenzen, in welchem der Arbeitnehmer tätig war. Bei Kenntnissen über den Kundenkreis darf das Konkurrenzverbot demnach nicht mehr umfassen als die intensiven Geschäftsbeziehungen des Arbeitnehmers gehen69. Ein Warenvertreter mit Kundenkenntnissen im Kanton Obwalden ist somit nicht einem Konkurrenzverbot zu unterstellen, das die gesamte Deutschschweiz umfasst70. Hingegen bei Kenntnis von Geheimnissen rechtfertigt sich i.d.R. ein dem Tätigkeitsgebiet des Arbeitgebers deckungsgleiches Verbot71. Die Musterklausel umfasst die Deutschschweiz (siehe Anhang). Ob die Klausel angemessen ist, hängt demnach vom Tätigkeitsgebiet des Begünstigten und den Spezialkenntnissen des Belasteten ab.
In zeitlicher Hinsicht kann das Konkurrenzverbot nur solange wirken, als dass der Arbeitgeber noch ein Interesse an der Geheimhaltung der Spezialkenntnisse hat72. Bei Kenntnissen des Kundenkreises reicht das Interesse bis zur Einarbeitung eines neuen Arbeitnehmers in den Kundenkreis. Dies rechtfertigt ein Verbot von max. einem Jahr73. Aber auch bei Beurteilung der Schutzwürdigkeit vor Verwertung von Geheimnissen ist das BGer. restriktiv. Eine längere Frist als eine zweijährige ist nur selten zulässig74. Nur bei besonderen Umständen kann das Konkurrenzverbot max. 3 Jahre wirken (Art. 340a Abs. 1 Halbs. 2 OR). Besondere Umstände liegen aber nur vor, wenn die Belasteten Personen sind, die Spezialkenntnisse haben, welche nach drei Jahren noch erheblichen Schaden herbeiführen können, wie z.B. der Chefchemiker eines Forschungsprojektes. Dies ist kaum jemals der Fall75. Die Musterklausel ist auf drei Jahre beschränkt (siehe Anhang). Die Klausel ist demnach gern. Art. 340a Abs. 1 OR grundsätzlich unangemessen.
Im Gegenstand - d.h. der verbotenen Tätigkeit - sind Konkurrenzverbote aller Erscheinungsformen auf Konkurrenztätigkeiten zu beschränken.
Art. 340a Abs. 1 OR regelt dies für das Arbeitsrecht. Als Konkurrenztätigkeit werden dabei explizit das Betreiben, die Tätigkeit und die Beteiligung an einem Konkurrenzgeschäft benannt. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Jede Leistung, die es ermöglicht, die Spezialkenntnisse bei einem Konkurrenzgeschäft zu verwerten, ist eine Konkurrenztätigkeit und kann verboten werden76. Das BGer. ist jedoch restriktiv bei der Qualifikation eines Unternehmens als Konkurrenzgeschäft. Es gelten nur Unternehmen als Konkurrenzgeschäfte „die dem gleichen Kundenkreis gleichartige Leistungen zur Befriedigung gleicher oder ähnlicher Bedürfnisse anbieten“77. Die Konkurrenz auf dem Nachfragemarkt ist nicht geschützt. Z.B. der Wettbewerb zwischen einem Weinhändler und einem Gastwirt wurde verneint; weder deren Leistungen noch Kundenkreise sind gleichartig78.
In diesem vorgegebenen Rahmen kann das Konkurrenzverbot allg. oder partiell ausgestaltet werden79. Das allg., unternehmensbezogene Konkurrenzverbot verpflichtet den Belasteten generell, für kein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein. Partielle, tätigkeitsbezogene Konkurrenzverbote untersagen alternativ spezifische Formen von Betätigung im alten Arbeitsgebiet, wie z.B. die Tätigkeit als Friseurin80. Man kann demnach weiterhin für Konkurrenten tätig sein, ohne Konkurrenzverbote zu verletzen. In dem Fall muss der Konkurrent aber mit organisatorischen Massnahmen sicherstellen, dass die Spezialkenntnisse geschützt sind81. Gleiche Abreden -sog. Chinese Walls- beim allg. Konkurrenzverbot wirken dahingegen nicht. Man darf nicht für Konkurrenzgeschäfte tätig sein82.
Im Arbeitsrecht wird nun gern. Art. 340a Abs. 1 OR diese Ausgestaltung noch weiter eingeschränkt. Der Gegenstand darf nicht weiter reichen als der Wirkungsbereich der Spezialkenntnisse. Die verbotene Tätigkeit muss somit in direktem Zusammenhang mit den Tätigkeiten beim alten Arbeitgeber stehen. Einem Arbeitnehmer mit Einblick in den Kundenkreis darf somit bloss das Abwerben von Kunden verboten werden83. Die Musterklausel als Beispiel umfasst abstrakt in allgemeiner Weise jede Konkurrenztätigkeit (siehe Anhang). Das ist nicht unangemessen. Jedoch räumt man dem Richter damit Ermessen ein bei der Eingrenzung der verbotenen Tätigkeit. Dies ist nachteilig für den Begünstigten, da der Richter die Klausel im Zweifel zugunsten des Belasteten auslegt84. Will man also eine spezifische Tätigkeit verbieten, sollte man diese m.E. explizit ausschliessen. Dies wäre demnach eine Verbesserungsmöglichkeit der Musterklausel im Einzelfall.
bb) Angemessenheit
Angemessen begrenzt ist das Konkurrenzverbot, wenn es nach Ort, Zeit und Gegenstand das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschwert (Art. 340a Abs. 1 OR). Die Einschränkung ist demnach viel restriktiver als ausserhalb des Arbeitsrechts (siehe S. 6 f.). Die Beurteilung der Unangemessenheit der einzelnen Elemente wurde dargelegt (siehe S. 9 ff.). Die Interessen des Arbeitnehmers und -gebers sind jedoch umfassend abzuwägen, wobei die Beschränkungen sich wechselseitig kompensieren können85. Das Interesse des Arbeitnehmers ist dabei abhängig von der Intensität der Einschränkung seiner wirtschaftlichen Freiheit, wobei der Ausbildungsstand, die Erfahrung und das Alter zu berücksichtigen sind. Das Arbeitgeberinteresse hängt ab von seiner Schutzbedürftigkeit vor der Verwertung von Spezialkenntnissen. Es wird dabei nicht ohne Weiteres eine Unangemessenheit angenommen. Bei gleichwertigen Interessen ist die Klausel angemessen86. Z.B. wurde das Konkurrenzverbot eines Personalberaters, welches 2 Jahre dauerte, auf 150 km beschränkt und allgemein ausgestaltet war, als zulässig beurteilt87. Unangemessen war hingegen ein Konkurrenzverbot zulasten eines Aussendienstverkäufers, welches örtlich unbegrenzt war und zeitlich drei Jahre wirkte88. Bei der Musterklausel ist die zeitliche Beschränkung ein Mangel, der sich grundsätzlich nicht kompensieren lässt (siehe Anhang). Die Klausel wäre demnach unangemessen, wenn das Arbeitsrecht Anwendung findet.
4. Karenzentschädigung
Die Karenzentschädigung ist die Zahlung von Leistungsersatz für die Einhaltung eines Konkurrenzverbotes. Sie ist einzig für Konkurrenzverbote im Agenturvertrag sowie teilweise in Franchise- und Alleinvertriebsverträgen eine Gültigkeitsvoraussetzung gern. Art. 418d Abs. 2 OR (siehe S. 3). Wird sie in anderen Verträgen vereinbart, reduziert sie die Eingriffsintensität in die Wirtschaftsfreiheit. Sie rechtfertigt damit eine engere Einschränkung des Belasteten durch das Konkurrenzverbot (Art. 340a Abs. 2 Halbs. 2 OR). Deshalb werden Konkurrenzverbote mit freiwillig vereinbarten Karenzentschädigungen nur selten als unangemessen bewertet89. In der Musterklausel mildert die Karenzentschädigung demnach die zeitliche Unangemessenheit (siehe Anhang). Im Einzelfall wäre m.E. sogar im Arbeitsrecht eine Angemessenheit denkbar.
Um eine Karenzentschädigung zu vereinbaren, ist Schriftform notwendig, soweit dies für den Hauptvertrag gilt. Die Karenzentschädigung bedarf somit im Arbeits- und Agenturrecht der Schriftform. Mit Vereinbarung der Karenzentschädigung wird das Konkurrenzverbot zu einem zweiseitigen Vertrag, daher müssen beide Parteien unterschreiben (Art. 13 Abs. 1 OR)90. Geleistet werden Karenzentschädigungen durch monatliche Zahlungen während der Dauer des Konkurrenzverbotes. Zudem wirken nach h.L. höhere Lohnzahlungen gleichermassen als Karenzentschädigung, wenn sie als solche ausgewiesen wurden91. Die Höhe der Zahlung ist abhängig vom Einzelfall, sollte jedoch den durch das Verbot entstehenden Schaden decken92. Im Agenturrecht gilt zusätzlich die Anrechnungspflicht von erzielten und schuldhaft versäumten Ersatzverdiensten93. Dies wäre m.E. auch im Arbeitsrecht zu begrüssen, da ein Anreiz geschaffen würde, vermehrt Karenzentschädigungen vorzusehen und damit die Rechtssicherheit eher gewährleistet wäre. Trotzdem wäre sie noch immer keine strikte Gültigkeitsvoraussetzung wie im deutschen Recht (§74c Abs. 1 HGB)94. Es ist somit ein Mittelweg, welcher der Praxis zugutekäme, da Konkurrenzverbote wenigerwegfallen würden.
IV. Rechtsfolgen bei Ungültigkeit
1. Formmängel
Sind die Formanforderungen nicht erfüllt, gilt grundsätzlich die Gesamtnichtigkeit (Art. 11 Abs. 2 OR)95. Nichtige Verträge erzeugen zu keinem Moment - ex tune - rechtsgeschäftliche Wirkung. Nichtigkeit ist absolut und unheilbar. Jedermann kann sich auf sie berufen und sie ist von Amtes wegen zu beachten96. Neuere Lehren vertreten dem entgegnend, dass sich nur Träger des verletzten Rechts auf die Nichtigkeit berufen können97. Bei beiden Lehren jedoch wirkt die Nichtigkeit bei Dauerschuldverhältnissen ex nunc. D.h. es findet keine Rückabwicklung bereits erbrachter Leistung statt98. Dies gilt nicht für Formmängel. Die Leistungen werden rückabgewickelt nach Art. 641 Abs. 2 ZGB und 62 ff. OR (ex tune)99". Leidet ein Konkurrenzverbot an einem Formmangel, würde demnach z.B. der vorhergegangene Mietvertrag dahinfallen und die daraus bereits erbrachten Leistungen müssten rückabgewickelt werden. Dies führt zu stössigen Ergebnissen. Demnach gilt nach Art. 20 Abs. 2 OR die Teilnichtigkeit, nach welcher die Nichtigkeitsfolge zugunsten des Fortbestandes des Vertrages nur so weit geht, wie der Schutzzweck der verletzten Norm dies verlangt (in favorem negotii)100. Dafür darf der Mangel obj. bloss einzelne Teile des Vertrages betreffen. Subj. muss der hypothetische Parteiwille die Teilnichtigkeit umfassen. Dies liegt vor, wenn vernünftige Parteien den Vertrag ohne formungültiges Konkurrenzverbot abgeschlossen hätten101. Konkurrenzverbote sind stets Klauseln in einem Gesamtvertrag und obj. bloss ein Teil des Vertrages (siehe S. 4 f.). Auch subj. stützt der hypothetische Parteiwillen i.d.R. das Wegfallen des Konkurrenzverbotes zugunsten des Bestehens des Gesamtvertrages, um finanzielle Einbussen zu vermeiden102. Die Formungültigkeit eines Konkurrenzverbotes hat demnach grundsätzlich die Teilnichtigkeit als Rechtsfolge. Nur das mangelhafte Konkurrenzverbot fällt dahin.
2. Inhaltsmängel
Nach Art. 20 OR sind Verträge mit sittenwidrigem, widerrechtlichen oder unmöglichen Inhalt gesamt- oder teilnichtig. Fehlt eine Gültigkeitsvoraussetzung ist das Konkurrenzverbot widerrechtlich, d.h. es wirkt die Teilnichtigkeit (siehe S. 14)103.
Ist das Konkurrenzverbot sittenwidrig aufgrund übermässiger Bindung oder fehlen im Arbeitsrecht die Beschränkungen, wirkt hingegen i.d.R. die mod. Teilnichtigkeit (Art. 20 Abs. 2 OR). Sie sieht vor, dass der mangelhafte Vertragsteil - d.h. das Konkurrenzverbot - durch eine rechtsgültige Ersatzklausel ersetzt wird104. Dabei haben die gleichen Voraussetzungen vorzuliegen wie bei der Teilnichtigkeit. Zusätzlich muss der hypothetische Parteiwille die Ersatzregelung mitumfassen. Als Ersatzregelung können die gleichen Klauseln in herabgesetzter Form eingesetzt werden105. Ein zeitlich unbeschränktes Konkurrenzverbot kann z.B. auf eine Dauer von einem Jahr herabgesetzt werden. Das Konkurrenzverbot fällt somit nicht weg. Das richterliche Ermessen ist in solchen Fällen sehr weit (Art. 4 ZGB). Um das Risiko einer finanziellen Einbusse zu verhindern, vereinbaren Vertragsparteien vermehrt ausdrücklich eine modifizierte Teilnichtigkeit106. M.E. ist dies eine gute Lösung, sich finanziell vor unregelmässigen Richtsprüchen zu schützen. Im Arbeitsrecht sind solche vertragliche Ersatzklauseln aber nicht vonnöten. Der Richter muss die Klausel herabsetzen (Art. 340a Abs. 2 OR); es wirkt immer die mod. Teilnichtigkeit. Das Konkurrenzverbot bleibt bestehen107. Dem folgend wirkt bei arbeitsrechtlichen Konkurrenzverboten ohne Beschränkungen subsidiär das allg. Konkurrenzverbot. Das Verbot reicht sodann nur soweit, wie der Arbeitgeber ein gerichtlich festgestelltes Interesse daran hat108. Im Zweifel wird es dabei entgegen seinen Interessen ausgelegt109.
V. Folgen der Nichterfüllung
Die Folgen der Nichterfüllung sind für alle Erscheinungsformen gleich - nach allg. Vertragsrecht - zu behandeln. Lediglich im Arbeitsrecht gelten beidseitig zwingende Spezialvorschriften (Art. 361 Abs. 1 i.V.m. Art. 340b Abs. 1, 2 OR)110.
1. Schadenersatz
Nach Art. 98 Abs. 2 OR hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz, wenn eine Vertragsverletzung vorliegt, die Schaden verursachte, welcher kausal ist zur schädigenden Handlung und sich der Verletzende nicht exkulpieren kann. Gleiches gilt für Konkurrenzverbote im besonderen Vertragsrecht nach z.B. Art. 340b Abs. 1 OR111. Eine Übertretung des Konkurrenzverbotes führt rückblickend zu einer nachträglichen obj. Unmöglichkeit, d.h. zu einer Nichtleistung i.S.v. Art. 97 Abs. 1 OR112. Demnach ist eine Vertragsverletzung bereits mit blossem Zuwiderhandeln gegen das Konkurrenzverbot gegeben (Art. 98 Abs. 2 OR)113. Der Schaden umfasst das positive Vertragsinteresse. Das BGer. berücksichtigt dabei die Schäden, die durch persönliche Fähigkeiten entstanden sind, mit. Dies gilt auch für das Arbeitsrecht114. Der Kläger hat den Nachweis des Schadens zu erbringen (Art. 8 ZGB). In der Praxis gelingt ihm das allerdings kaum jemals. Nach Baumbergers Auswertung führten von 46 durchsetzbaren Konkurrenzverboten nur zwei zu einem Schadensersatzanspruch. Es ist evident, dass die Durchsetzbarkeit in der Praxis massgeblich relativiert ist115.
2. Konventionalstrafe
Die vertragliche Konventionalstrafe lässt einen Anspruch auf Zahlung eines vereinbarten Betrages entstehen. Mit Vereinbarung der Konventionalstrafe entfällt die Schadensnachweispflicht. Demnach wird sie i.d.R. festgesetzt, wenn der Schadensbeweis schwerfällt, wie im Falle der Konkurrenzverbote116. Die Gültigkeit der Konventionalstrafe ist abhängig vom akzessorischen Hauptvertrag. Demnach darf dieser mit keinen Mängeln behaftet sein (Art. 163 Abs. 2 OR). Zudem muss die Konventionalstrafe die gleichen Formvorschriften erfüllen wie der Hauptvertag. Dies beschränkt die Konventionalstrafe lediglich im Arbeits- und Agenturrecht (Art. 340 Abs. 1 OR)117. Ist die Konventionalstrafe gültig, wirkt sie suspensiv bedingt im Falle der Nicht- Spät- oder Schlechtleistung der Obligation (Art. 160 Abs. 1 OR). Eine Konkurrenzverbotsverletzung führt zur Nichtleistung durch Unmöglichkeit. Demnach kann die Konventionalstrafe mit Übertretung des Konkurrenzverbotes gefordert werden118. Für Fälle der Nichtleistung infolge Unmöglichkeit hat der Schuldner jedoch zusätzlich die Möglichkeit der Exkulpation (Art. 163 Abs. 2 OR)119.
Für die Wahl der Art der Konventionalstrafe gilt die gesetzliche Vermutung gern. Art. 160 Abs. 1 OR, wonach die alternative Konventionalstrafe wirkt. Somit kann entweder die Erfüllung oder alternativ die Konventionalstrafe gefordert werden120. Es kann auch die kumulative Konventionalstrafe vereinbart werden, wonach die Erfüllung und die Konventionalstrafe parallel durchsetzbar sind121. Möglich ist zudem die Festsetzung einer exklusiven Konventionalstrafe - die sog. Wandelpön - wonach die Zahlung der Konventionalstrafe den Schuldner vom Vertrag zurücktreten lässt122. Der Belastete hat hierzu die Nachweismöglichkeit (Art. 160 Abs. 3 OR). Die Konventionalstrafe nach Art. 160 ff. OR gilt als anwendbar für Konkurrenzverbote aller Erscheinungsformen. Lediglich im Arbeitsrecht gilt nach Art. 340b Abs. 2 OR die gesetzliche Vermutung der Wandelpön. Gegenteiliges kann aber vereinbart werden (Art. 340b Abs. 2 OR)123. Es ist daher evident, dass der Begünstigte eine gegenteilige Abrede anstreben sollte (siehe Anhang).
Konkurrenzverbotsübertretungen sind i.d.R. Dauerverletzungen und daher kaum abgrenzbar als einzelne Verletzungen. Dies veranlasst das BGer., Dauerverletzungen als eine einzige Verletzung zu betrachten124. Um dem zu begegnen, sollte die Strafe von den Tagen abhängig gemacht werden, z.B. CHF 200 pro Tag125. Die Höhe der Konventionalstrafe kann dabei beliebig vereinbart werden (Art. 163 Abs. 1 OR). Allerdings werden nach Art. 163 Abs. 3 OR übermässig hohe Strafen von Amtes wegen herabgesetzt. Eine Konventionalstrafe gilt als übermässig, „wenn der verabredete Betrag so hoch ist, dass er das vernünftige, mit Recht und Billigkeit noch vereinbare Mass übersteigt“126. Indikatoren im Einzelfall sind die Art und Dauer des Vertrages sowie die Schwere des Verschuldens und der Vertragsverletzung, aber auch die persönlichen Verhältnisse. Gerade nicht entscheidend ist die Höhe des effektiven Schadens (Art. 161 Abs. 1 OR)127. Hingegen wirkt die Vereinbarung einer Karenzentschädigung legitimierend für eine höhere Konventionalstrafe128. Im Arbeitsrecht erachtet die Gerichtspraxis Beträge die die Summe des Jahresgehalts des Arbeitnehmers übersteigen i.d.R. als übermässig, was als Masstab gilt für die Beurteilung sonstiger Konkurrenzverbote129. V.a. aber wird die Konventionalstrafe mit der Beschränkung der Konkurrenzverbotsklausel an sich herabgesetzt, da durch die Beschränkung das Verhältnis zur ursprünglichen Konventionalstrafe nichtmehr übereinstimmt130. Mit Herabsetzung der zeitlichen Beschränkung der Musterklausel würde daher auch die Konventionalstrafe herabgesetzt werden (siehe Anhang).
3. Realerfüllung
a) Voraussetzungen
Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kann der Gläubiger - neben Schadenersatz und der Konventionalstrafe - kumulativ auf Erfüllung klagen (Art. 98 OR). Die Realerfüllung ist der Primäranspruch bei Unterlassungspflichten131.
Im Arbeitsrecht werden an die Realexekution erhöhte Anforderungen gestellt, um unverhältnismässige Eingriffe in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit zu verhindern132. Formell ist schriftliche Form vorausgesetzt, welche unmissverständlich die Realvollstreckung in Aussicht stellt (Art. 340b Abs. 3 OR)133. Zudem darf eine etwaige Konventionalstrafe den Schaden nicht bereits weitgehend decken134. Irrelevant ist hingegen nach h.L., ob parallel überhaupt eine Konventionalstrafe vereinbart wurde135. Materiell müssen gern. Art. 340b Abs. 3 OR schwerwiegende wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers sowie besonders treuwidriges Verhalten des Arbeitnehmers kumulativ vorliegen. Die beiden Voraussetzungen können sich weitgehend kompensieren136. Somit ist eine Realerfüllung materiell begründet, wenn eine umfassende Interessensabwägung ergibt, dass die Rückweisung auf den Schadenersatz resp. die Konventionalstrafe offensichtlich unbillig wäre und demnach einzig die Realexekution - als ultima ratio - verhältnismässig erscheint137. Das Interesse des Arbeitgebers wird v.a. an den Auswirkungen auf dessen Betrieb gemessen. Es ist es nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche Existenz des Betriebes insgesamt in Frage gestellt wird. Allerdings muss eine erhebliche Schädigung in Aussicht stehen. Dabei gilt, dass je später der Anspruch geltend gemacht wird, desto kleiner scheint das Interesse zu sein138. Bei Beurteilung des Verhaltens des Arbeitnehmers gilt die Verletzung des Konkurrenzverbotes an sich bereits als treuwidrig. Besonders treuwidrig ist es dahingegen erst, wenn der Arbeitnehmer in skrupelloser und gezielter Weise aus seinen Spezialkenntnissen Kapital schlägt. Als Beispiel gilt das Abwerben von Kunden unter falschen Behauptungen oder insb. wenn der Arbeitnehmer von Beginn weg keine Bereitschaft zeigt, das Konkurrenzverbot einzuhalten139. Die Anforderungen sind m.E. zu hoch in Anbetracht dessen, dass man oft in voller Absicht ein Konkurrenzverbot Übertritt. Baumberger unterstreicht dies mit dem Ergebnis, dass die Realexekution bloss 13 von 46 Fällen durchgesetzt werden konnte140.
b) Durchsetzung
Für Konkurrenzverbote aller Erscheinungsformen dauert der ordentliche Prozess grundsätzlich länger als das Konkurrenzverbot überhaupt befristet ist. Dem folgend ist eine vorsorgliche Massnahme gern. Art. 261 ff. ZPO unentbehrlich für die rechtszeitige Durchsetzung einer Realerfüllung141. Gesuche werden i.d.R. im summarischen Verfahren behandelt. Voraussetzung ist, dass eine Hauptsachenprognose nach Art. 261 Abs. 1. lit a ZPO geltend gemacht wird, mit der Glaubhaftmachung, dass der Belastete das Konkurrenzverbot verletzen wird und dass ihm gemäss einer Nachteilsprognose dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO)142. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind dabei grundsätzlich nicht hoch. Lediglich im Arbeitsrecht gelten höhere Massstäbe, da die Realerfüllung verstärkt einschneidend wirkt143 144. Zusätzlich kann eine Sicherheitsleistung in Höhe des potentiellen Schadens des Belasteten verlangt werden (Art. 264 ZPO). In der Praxis ist sie ca. in der Höhe eines Jahresloh- nes Wird anerkannt, dass vorsorgliche Massnahmen anzuordnen sind, fasst der Richter ein Leistungsurteil. In diesem wird eine Massnahme angeordnet, welche z.B. die Pflicht, die Konkurrenztätigkeit zu unterlassen, beinhaltet145. Leistet der Schuldner nach dem Leistungsurteil nicht, so bedarf es der Zwangsvollstreckung146. Als Zwangsvollstreckungsart wirkt grundsätzlich nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO die Strafandrohung von Haft oder Busse (Art. 292 StGB), weil direkter Zwang ausgeschlossen ist gegen Dritte. Deshalb kann dem neuen Arbeitgeber die Einstellung des Belasteten nicht verboten werden. Eröffnet der Betroffene jedoch alleine ein Geschäft, wirkt direkter Zwang147. Der Gläubiger hat demnach die Möglichkeit einer Ersatzvornahme, d.h. der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes oder alternativ der Zwangsmassnahmen, wonach der Schaden auf Kosten des Schuldners beseitigt werden kann gern. Art. 343 Abs. 1 lit. d resp. e ZPO und Art. 98 Abs. 3 OR148. Eine solche Beseitigungsklage ist verschuldensunabhängig. Sie kann aber nur solange angestrebt werden, wie eine Erfüllung der Obligation noch möglich und sinnvoll ist149, was etwa bei Verletzung einer Geheimhaltungspflicht nicht mehr gegeben ist.
4. Vertragsaufhebung
Durch die Vertragsaufhebung kann sich der Begünstigte vom Konkurrenzverbot befreien. Der Begünstigte hat aber nur in seltenen Konstellationen überhaupt Interesse an der Vertragsaufhebung, da dieser i.d.R. keine Leistungspflicht hat. Und selbst wenn er eine Entschädigung leisten muss, hat er diese bei Zuwiderhandlung des Belasteten gern. Art. 82 OR nicht mehr zu erbringen150. Denkbar wäre ein Interesse höchstens, wenn die übrigen Regulationen nicht durchsetzbar sind151. Jedoch auch dann ist die Anwendbarkeit auf den Dienst- sowie Agenturvertrag unklar. Nur Brenneisen vertritt die Möglichkeit der Vertragsaufhebung ausdrücklich152. Verkompliziert wird diese Lage durch das allg. Vertragsrecht, welches bloss für positive Einmalschuldverhältnisse konzipiert wurde. Die dogmatische Grundlage ist demnach nicht vom BGer. bestätigt153.
M.E. ist, trotz der Unsicherheiten, eine Kündigungsmöglichkeit zu gewähren, wie in anderen Dauerschuldverhältnissen (vgl. z.B. Art. 257f Abs. 3 OR). Dieser Grundsatz ist bereits im Entwurfzum OR 2020 festgehalten (Art. 145 Abs. 1 OR 2020)154. Die zwingenden Normen von Art. 340b OR schliessen das m.E. nicht aus. Es ist von einem qualifizierten Stillschweigen der Legislative auszugehen. Demnach kann der Vertrag aufgehoben werden in analoger Anwendung von Art. 107-109 OR, soweit fortblickend eine Erfüllung noch möglich bleibt, was bei Konkurrenzverboten i.d.R. der Fall ist. Die Konkurrenzverbotsverletzung wird damit als wichtiger Grund anerkannt, welcher ein Verbleiben im Vertrag als unzumutbar erscheinen lässt155. Umgekehrt wirken mit Verzug des Begünstigten die allg. Bestimmungen des Schuldnerverzuges (Art. 102 ff. OR). Der Belastete kann das Konkurrenzverbot kündigen, wenn die Karenzentschädigung nichtgeleistetwird156.
5. Gewinnherausgabe
Es ist strittig, ob der Begünstigte bei Konkurrenzverbotsverletzungen vom Belasteten den Gewinn herausverlangen kann (Art. 423 Abs. 1 OR), weil im Arbeitsrecht kein Anspruch entwickelt wurde (Art. 340b OR). Zudem ergibt sich kein Gewinnherausgabeanspruch aus Art. 98 Abs. 2 oder 3 OR157. Für eine Anwendung sprechen Billigkeitserwägungen. So könnte die Schadensnachweisproblematik umgangen werden, da der zu beweisende Gewinn i.d.R. aus den Geschäftsbüchern hervorgeht. Streitpunkt ist das Tatbestandselement des Führens eines objektiv fremden Geschäfts, welches die Verletzung eines absoluten Rechts verlangt158. Nach der h.L., d.h. der Eingriffs-, sowie manchen Vertretern der Zuweisungstheorie und der Ansicht von Schmid, genügt grundsätzlich die Konkurrenzverbotsverletzung als Missachtung eines relativen Rechts, um dieses zumindest ausserhalb des Arbeitsrechts zu erfüllen159.
M.E. wäre die Gewinnabschöpfung theoretisch ein wirksames Instrument, das Konkurrenzverbot durchzusetzen. Fraglich ist, ob in der Praxis dem Begünstigten eine zu starke Stellung verleiht würde. Denn allenfalls würden zu weite Konkurrenzverbote weniger angefochten werden aufgrund der hohen Prozessrisiken. Die Belasteten hätten dadurch faktisch eine deutlich schwächere Stellung als bisher.
VI. Erlöschen der Obligation
1. OrdentlicheErlöschungsgründe
Typischerweise erlöscht das Konkurrenzverbot mit Ablauf der vereinbarten Verbotsdauer (Art. 114 Abs. 1 OR)160. Alternativ kann eine Aufhebungsvereinbarung (contrarius actus) ein Konkurrenzverbot aufheben, sei es einseitig oder zweiseitig (Art. 115 OR)161. Der Aufhebungsvertrag verlangt keine spezielle Form. Demgemäss wirkt es auch erlöschend, wenn sich die Parteien beide ohne Abrede nicht mehr an das Konkurrenzverbot halten162. Bei einseitigen Konkurrenzverboten steht dem Begünstigten zudem eine Verzichtsmöglichkeit ohne Einschränkung zu, da dem Belasteten dadurch keine Nachteile erwachsen können. Dem folgend sind Aussagen zu vermeiden, die auf einen Verzicht schliessen lassen. Dies gilt insb. im Arbeitszeugnis, wo Klauseln wie „der Arbeitnehmer ist frei von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber“, nicht zugestanden werden sollten163. M.E. ist der konkludente Verzicht von Beginn weg vertraglich auszuschliessen um stössige Ergebnisse zu unterbinden (siehe Anhang). Ein Verzicht als einseitiger Akt kann dahingegen nicht von einem zweiseitigen Konkurrenzverbot befreien164. Gegenteiliges kann man vertraglich vereinbaren. Jedoch muss dann eine angemessene Frist festgesetzt werden, sodass sich der Belastete vor Wegfall der Karenzentschädigung auf die neue Finanzsituation vorbereiten kann. Nach h.L. gesteht man dem Belasteten eine Frist von 3 Monaten zu165.
2. Wegfall mangels Interesse
Das Arbeitsrecht sieht nach Art. 340c i.V.m. Art. 362 Abs. 1 OR relativ zwingende Erlöschensgründe vor. Nach Art. 340c Abs. 1 OR entfällt das Konkurrenzverbot, wenn der Arbeitnehmer beweist (Art. 8 ZGB)166, dass derArbeitgeberan dessen Aufrechterhaltung kein erhebliches Interesse mehr hat. Das Interesse fehlt nachweislich, wenn die Möglichkeit der erheblichen Schädigung i.S.v. Art. 340 Abs. 2 OR wegfällt, was insb. bei Standortänderungen oder Geschäftsaufgabe möglich ist. Ein bloss vorübergehender Wegfall, etwa von einigen Wochen, genügt nicht167. Zweiseitige Konkurrenzverbote fallen bei fehlendem Interesse gleichermassen dahin. Hingegen bleibt die Karenzentschädigung bestehen aufgrund des Bestandsvertrauens des Gläubigers. Dem Schuldner wird in dem Fall eine Kündigungsmöglichkeit, unter Einhalten angemessener Frist, zugesprochen168. Teilweise wird Art. 340c OR als allg. Grundsatz gesehen (Art. 2 ZGB)169. M.E. sind die Rechtsfolgen zu einschneidend, als dass der Wegfall des Interesses als allg. Tatbestand des Rechtsmissbrauchs gelten sollte.
3. Wegfall durch Kündigung
Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber das Verhältnis fristlos oder ordentlich kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hätte (Art. 340c Abs. 2 OR)170. Als begründeter Anlass ist „jedes der anderen Partei zuzurechnendes Ereignis anzusehen, das bei einer vernünftigen kaufmännischen Erwägung einen erheblichen Anlass zur Kündigung geben kann“171. Das Vorliegen einer Vertragsverletzung oder eines wichtigen Grundes i.S.v. Art. 337 Abs. 2 OR ist nicht notwendig172. Der begründete Anlass muss in der Person des Arbeitnehmers liegen. Obj. Gründe, wie z.B. eine wirtschaftliche Schieflage, sind demnach kein begründeter Anlass173. Dahingegen werden Vorbereitungshandlungen für Konkurrenztätigkeit, Verunglimpfung des Arbeitgebers vor Kunden oder sexuelle Belästigung als solche bewertet174. Ein Verschulden ist nicht notwendig, wird aber bei der Beschränkung berücksichtigt. Wenn beide Parteien Verschulden vorweisen, ist auf das schwerere abzustellen. Bei ähnlichem Verschulden bleibt das Konkurrenzverbot bestehen, die Beschränkung von diesem wird indessen i.d.R. angepasst175. Zwischen der Kündigung und dem begründeten Anlass muss Kausalität bestehen. Diese muss vom Arbeitgeber bewiesen werden und in der Kündigung ausdrücklich benannt sein176.
Bei Kündigung des Arbeitnehmers bleibt das Konkurrenzverbot grundsätzlich bestehen. Allerdings fällt nach Art. 340c Abs. 2 OR das Konkurrenzverbot weg, wenn der Arbeitnehmer das Verhältnis aus einem Grund kündigt, den der Arbeitgeber zu verantworten hat. Im Übrigen gilt Gleiches wie bei der Kündigung durch den Arbeitgeber177. Bejaht wurde ein begründeter Anlass z.B. bei dauerhafter Überlastung wegen vom Arbeitgeber zu verantwortenden Personalmangels178. Gleichermassen liegt mit dem Verkauf des Betriebes grundsätzlich ein begründeter Anlass vor (Art. 333 Abs. 1 OR). Voraussetzung ist, dass die Persönlichkeit des Arbeitgebers von solcher Bedeutsamkeit ist, dass materiell ein begründeter Anlass vorliegt. Bei Konzernverhältnissen ist dies i.d.R. nicht gegeben179.
Ebenfalls kein begründeter Anlass ist die Ablehnung der Lohnerhöhung180. Der Grundsatz wird auf die übrigen Erscheinungsformen übertragen. D.h. wenn z.B. ein Vermieter ohne begründeten Anlass kündigt, fällt das Konkurrenzverbot weg181. M.E. ist die Lehre hier zu generell. Die Regelung wirkt erst subsidiär zur besonderen Vertragsregelung. Zudem ist das Arbeitsrecht oftmals kein geeigneter Massstab. Demnach ist m.E. vor einer vorschnellen Analogie abzusehen.
Zusammenfassung
Bei der Beurteilung eines Konkurrenzverbotes ist dieses immer strikt abzugrenzen von den übrigen Formen von Konkurrenzverboten. Spezifisch ein fortwirkendes Konkurrenzverbot kommt dann zustande, wenn es als Nebenpflicht eines Gesamtvertrages ausdrücklich vereinbart wird. Es hat dabei i.d.R. keine Formvorschrift zu beachten. Hingegen darf es in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Hinsicht nicht unangemessen weit gefasst sein. Ist die Klausel zu eingrenzend, wirkt die mod. Teilnichtigkeit. Beinhaltet das Konkurrenzverbot andere Inhaltsmängel, ist der Vertrag teilnichtig. Ist das Konkurrenzverbot gültig, wird es aber nicht befolgt, hat der Begünstigte einen Anspruch auf Schadensersatz, Konventionalstrafe oder Realerfüllung. Umstritten ist die Durchsetzung der Vertragsaufhebung und der Gewinnherausgabe. Erlöschen kann das Konkurrenzverbot durch einen contrarius actus, Verzicht oder Zeitablauf. Aber auch die Tatbestände des Wegfalls mangels Interesse oder durch Kündigung ohne begründeten Anlass können zum Erlöschen führen.
Abschliessend ist festzuhalten, dass trotz der offenen Rechtslage eine Beurteilung der Konkurrenzverbote noch immer möglich ist. Um die Rechtssicherheit jedoch zu stabilisieren, könnte der Gesetzgeber m.E. einige Anpassungen vornehmen. Im Arbeitsrecht wären z.B. Anrechnungspflichten wünschenswert. Im allg. Vertragsrecht fehlen insb. Regelungen zur Vertragsaufhebung und der Gewinnherausgabe. Aber m.E. ist der Appell an die Verfasser einer Konkurrenzverbotsklausel noch entscheidender. Denn das Konkurrenzverbot ist keine Möglichkeit, sich zu bereichern. Übt man sich in Zurückhaltung, wird die gewünschte Rechtssicherheit gewährleistet.
Anhang: Musterklausel182
Der Belastete hat in seiner Position als [z.B. Pächter] Einblick in den Kundenkreis/in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. Der Belastete ist verpflichtet, während 3 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche Konkurrenzierung zu unterlassen, insbesondere darf der Belastete kein Konkurrenzgeschäft gründen, sich an einem solchen beteiligen, oder für ein solches tätig sein. Das Konkurrenzverbot wirkt auch bei unentgeltlicher Konkurrenztätigkeit. Das Konkurrenzverbot erstreckt sich auf das Gebiet der Deutschschweiz. Als Beispiele von Konkurrenzgeschäften in diesem Gebiet sind zu nennen [z.B. Gasthof Zum Grünen Glas]. Ist die Beschränkung unangemessen ist das Konkurrenzverbot herabzusetzen, zugunsten des Fortbestandes von diesem.
Der Begünstigte bezahlt dem Belasteten ab Beendigung des Vertragsverhältnisses während der Dauer des Konkurrenzverbotes eine Karenzentschädigung von CHF 7’500 pro Monat. Es gilt die Anrechnungspflicht.
Bei Übertretung des Konkurrenzverbotes schuldet der Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe у on CHF 200/Tag [20-50% unter Jahreslohn/-umsatz (Einzelfallabhängig)]. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Belasteten nicht von der weiteren Einhaltung des Konkurrenzverbots. Der Begünstigte hat darüber hinaus bei Verletzung des Verbots das jederzeitige Recht die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes mittels Realexekution des Konkurrenzverbotes zu verlangen.
Dem Begünstigten steht das Recht zu, unter einer dreimonatigen Frist schriftlich den Verzicht auf die weitere Einhaltung des Konkurrenzverbotes zu erklären, womit auch die Karenzentschädigung endet. Ein Aufhebungsvertrag wirkt dahingegen bloss aufhebend, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wird.
[...]
1 Cotti N 5.
2 Bohny S. 34; Heeb S. 1 ; Hemmeier S. 19.
3 Baumberger S. 8.
4 Bohny S.3f.; Cotti N 3; Rehbinder/Stöckli Art. 340 N 2; Vischer/Müiier%21 N 1.
5 Coŕŕ/N 65 ff.; Fritzsche S. 30; Neeracher S. 18.
6 Fritzsche S. 80 ff.
7 Busse S.56f.; Neeracher S. 3; Portmann/Stöckli N 821.
8 Coŕŕ/N 35 f.; HaefligerS. 23; Heeb S.11f.
9 Middendorf N 188.
10 Cotti N 33; Middendorf N 192; Neeracher S. 6.
11 Gauch S. 548; Middendorf N 121.
12 Coŕŕ/N 11.
13 Baumberger S. 5 f.; Cotti N 69.
14 BGE 56 II 50 E. 2; BohnyS. 7; Fritzsche S. 57 f.; Haefliger S. 26 f.
15 BGE 131 III 257 E.1;51 II 438 E. 1; BohnyS. 8; Haefliger S. 26; Kuttler S.44f.
16 BGE 89 II 126; Cotti N 69; Kuttler S. 46 f.
17 Corri N 856; Fisch S.830.
18 BGE 95 II 532 E. 2; 51 II 438 E. 1; Kuttler S. 47; Neeracher S. 16.
19 Bucher Art. 27 N 383; Neeracher S. 16f.
20 Cotti N 854; Fisch S.830.
21 Urteil des Zürcher OGer. vom 26. April 1987 E. 5c, in: SJZ 77/1987, S. 213 ff.
22 Corri N 855 ff.; Fisch S.830.
23 Coŕŕ/N 79 f.; Huguenin N 145; Portmann/Stöckli N 821.
24 Coŕŕ/N 86; Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Bd. I, N 330; Huguenin N 335.
25 Huguenin N 260.
26 BGE 96 II 139 E. 2; Cotti N 94.
27 Huguenin N 226.
28 BohnyS. 65; Corri N 55; Fritzsche S. 28; Heeb S. 221.
29 Huguenin N 226 f.
30 Bucher Art. 27 N 380; Fritzsche S. 81 f.; Schenker S. 372.
31 Coŕŕ/N 106; Middendorf N 16f.
32 BohnyS. 4; Cotti N102; Huguenin N 336; KuttierS. 6.
33 Corri N 103; Gauch/Schluep/SchmidlEmmenegger, Bd. I, N 490 f.
34 Rickenbach S. 139.
35 Brühwiler Art. 340 N 2; Cotti N 109; Neeracher S. 19; Staehelin Art. 340 N 8.
36 Corri N 114; Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Bd. I, N 537.
37 ' Cotti N119;a.M. Fritzsche S. 381; Köhler S. 519 f.
38 Coŕŕ/N 120.
39 Rehbinder/Stöckli Art. 340 N 7.
40 BGE 124 III 495 E. 2; Cotti N 236; Köchlin/Reich Art. 4N7.
41 BGE 123 III 101 E. 2; Huguenin N 410; Schwenzer N32.18.
42 Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Bd.l, N 661; Heeb S. 1; Huguenin N 423.
43 BGE 138 III 322 E. 4.3.2; 50 II 481 E. 3; KuttlerS.49.
44 BGE 104 116 E. 2a; 84 1113 E. 4a; Coŕŕ/N 132; Heeb S. 193.
45 BGE 102 II 211 E. 6.
46 BGE 51 II 220.
47 BohnyS. 84; NeeracherS. 18; Rickenbach S. 132.
48 BGE 95 II 532 E. 2; HaefligerS. 23; HemmeierS. 59; NeeracherS. 16.
49 BGE 130 III 353 E. 2.1.1.
50 Heeb S. 34; NeeracherS. 47; Staehelin Art. 340 N 22; vgl. Anhang.
51 BohnyS. 66; Brühwiler Art. 341 N 3; NeeracherS. 15; Staehelin Art. 340 N 6.
52 Brühwiler Art. 340 N11; Portmann/Stöckli N 384.
53 Portmann/Stöckli N 385; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340 N 12.
54 Brühwiler Art. 340 N11; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340 N 12.
55 Neeracher S. 24; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340 N 9.
56 BGE 101 la 450 E. 4b; 81 II 152 E. 2b; BohnyS. 96; Neeracher S. 23; Porten ann/Rudolph Art. 340 N 3.
57 BGE 91 II 372 E. 5; Aubry Girardin Art. 340 N 25; BohnyS. 92; Neeracher S. 21.
58 BohnyS. 111.
59 BGer., Urteil v. 19.1.2005, 4C.360/2004, E. 3.3; NeeracherS. 33 ff.; Portmann/Rudolph Art. 340 N 3a; Staehelin Art. 340 N 16; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340 N 15.
60 OGer. Zürich, JAR 1987, S. 275 ff., E. 2c; Neeracher S. 32.
61 Rickenbach S. 145; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340 N 14.
62 Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Bd. II, N 2947 ff.; Huguenin N 120 f.
63 Emmel Art. 340 N 2; Neeracher S. 36.
64 BGE 138 III 67 E. 2.2.1; Neeracher S. 36; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340 N 8.
65 BGE 56 II 439 E. 2; BGer., Urteil v. 13.7.2007, 4C.100/2006, E. 2.6; Aubry Girardin Art. 340 N 31; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340 N 11.
66 BGE 138 III 67 E. 2.2.2.
67 BGE 130 III 353, E. 2.2.3; 61 II 90 E. 2.
68 OGer. Zürich, JAR 1982, S. 213 ff., E. 2c; NeeracherS. 39 f.; Portmann/Rudolph Art. 340 N 4.
69 Heeb S. 129; Neeracher S. 50 f.
70 BGE 91 II 372 E. 8a.
71 Brnhwiler Art. 340a N 1; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340a N 2.
72 BohnyS. 127.
73 Brnhwiler Art. 340a N 2; Vischer/Müller§21 N 25.
74 BGE 91 II 372 E. 8b; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340a N 3.
75 Geiser/Müller N 717; Heeb S. 131.
76 ö BohnyS. 82; Brühwiler Art. 340 N 5; NeeracherS. 45 f.
77 BGE 92 II 22 E. 1d; BohnyS. 76; NeeracherS. 41.
78 BGE 130 III 353 E. 2.1.2; 51 II 438 E. 3; NussbaumerSack/Knecht N20.3.
79 Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340a N 4.
80 Staehelin Art. 340a N 4.
81 NeeracherS. 46; Vischer/Müller§21 N 2.
82 NeeracherS. 46 f; EmmelArt. 340 N 2; Rudolph, Konkurrenzverbot, S. 6.
83 HeebS. 134; Staehelin Art. 340a N 4.
84 BGE 96 II 139 E. 2; Neeracher S. 19; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340a N11.
85 BGer., Urteil v. 14.3.2007, 4C.43/2007, E. 5.3; Vischer/Müller§21 N 22.
86 BGE 91 II 372 E. 8a; BrühwilerArt. 340a N 4; NeeracherS. 56 f.
87 BGE 130 III 353 E. 2.1.3.
88 BGer., Urteil v. 20.5.2011,4A.62/2011, E. 3.3.
89 Brühwiler Art. 340a N 6; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340 N 19.
90 Rehbinder/Stöckli Art. 340 N 7; Staehelin Art. 340 N 24.
91 Brühwiler Art. 340 N 7; Brenneisen S. 16; NeeracherS. 58; Staehelin Art. 340a N 6; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340a N 6; a.M. BohnyS. 120.
92 BGE 95 II 143 E. Il.5a; Kuli S. 373; Wettenschwiler Art. 418d N 7.
93 BGE 95 II 143 E. Il.5b; Cotti N 229; Botschaft Agenturvertrag, BBI 1947 675 f.
94 Fischer S. 1; Haefliger S. 102; Heeb S. 225; Staehelin Art. 340 N 27.
95 Huguenin N 369; Schwenzer N 31.26 f.
96 BGE 129 III 209 E. 2.2; Huguenin N 431.
97 Cotti N 165; Huguenin N 433; a.M. Gauch/Schiuep/Schmid/Emmenegger, Bd. I, N 687.
98 Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Bd. I, N 943; Schwenzer N 31.29.
99 BGE 98 II 313 E. 2; BohnyS. 87.
100 Huguenin N 343.
101 Huguenin N 436; Rehbinder/Stöckli Art. 340 N 7.
102 BohnyS. 65; Corri N 54; EtterS. 488; Fritzsche S. 28; KuttierS. 136.
103 Brenneisen S. 166; Bucher Art. 27N167; Huguenin N 431 ff.; Schwenzer N 31.26 f.
104 Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Bd.l,N 703f.
105 Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Bd.l,N 706; Huguenin S. 483.
106 Etter S. 488.
107 Busse S. 128 f.; Neeracher S. 63; Wyler/HeinzerS. 734; a.M. Cotti N 177.
108 BGE 96 II 139 E. 2; Cotti N 94; Staehelin Art. 340a N 4.
109 Neeracher S. 19; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340a N11.
110 noRehbinder/Stöckli Art. 340b N 1; BotschaftArbeitsvertrag, BBI 1967 402.
111 BrühwilerArt. 340b N 1; Neeracher S. 100 f.
112 Cotti N 474; Fritzsche S.376.
113 HaefligerS. 64; Neeracher S. 49.
114 BGE 72 II 80; Brühwiler Art. 340b N 1; Kuttler S. 35; a.M. Vischer/Müiier% 21 N 31.
115 Baumberger S. 26; HaefligerS. 64 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340b N 2f.
116 Brühwiler Art. 340b N 2; Neeracher S. 105.
117 Heeb S. 64; Huguenin N 1274; Schwenzer N 71.05; Staehelin Art. 340b N 7.
118 Heeb S. 64; Neeracher S. 49; Schwenzer N 71.01.
119 Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Bd. II, N 3792a; Schwenzer N 71.08.
120 Huguenin N 1263; Schwenzer N 71.10.
121 Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Bd. II, N 3802; Huguenin N 1269.
122 Huguenin N 1273; Schwenzer N 71.13.
123 Heeb S. 70; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340b N 7; Wyler/HeinzerS. 735.
124 BGer., Urteil v. 20.2.2004, 4C.276/2003, E. 3.1.
125 Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340b N 4; vgl. Anhang.
126 BGE 133 III 43 E. 3.3.1; 114 II 264 E. 1a; HeebS. 66.
127 Brühwiler Art. 340b N 3; Heeb S. 67 f.; Huguenin N 1275; Staehelin Art. 340b N 10.
128 Brühwiler Art. 340b N 3; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340b N 5.
129 BGE 91 II 372 E.11; BGer., Urteil v. 25.8.2011,4A.107/2011, E. 3.4.
130 Rudolph, Konkurrenzverbot, S. 89; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340b N 5.
131 Huguenin N 813; Schmid S.592.
132 BohnyS. 150; Brenneisen S. 178.
133 Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340b N 8; vgl. Anhang.
134 Brühwiler Art. 340b N 4; Staehelin Art. 340b N 17.
135 Brühwiler Art. 340b N 4; Haefliger S. 67 f.; Heeb S. 76 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340b N 8; BotschaftArbeitsvertrag, BBI 1967 401; a.M. Neeracher S. 117 f.; Rehbinder/Stöckli Art. 340b N11; Staehelin Art. 340b N 13; Vischer/Müller§21 N 34.
136 Kuttler S. 34; Staehelin Art. 340b N 16; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340b N 8.
137 Heeb S. 78; Staehelin Art. 340b N 16f.; Wyier/Heinzer S. 736.
138 BGE 103 II 120 E. 4; Neeracher S. 119; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340b N 8.
139 BGE 103 II 120 E. 3a; Brühwiler Art. 340b N 4; Neeracher N 120 f.; Rudolph, Realexekution, S. 326; Staehelin Art. 340b N 18.
140 Baumberger S. 26.
141 ' BrühwilerArt. 340b N 5; NeeracherS. 121 f.
142 Brühwiler Art. 340b N 5; Staehelin Art. 340b N 20; Willi S. 595.
143 BGE 131 III 473 E. 3.2; NeeracherS. 123; Rudolph, Realexekution, S. 327.
144 Brühwiler Art. 340b N 5; Staehelin Art. 340b N 20; Willi S. 599 f.
145 Heeb S. 164 f.; NeeracherS. 126.
146 Brühwiler Art. 340b N 4; HaefligerS. 74 f.; Schwenzer N 61.01 ff.
147 HaefligerS. 78 f.; NeeracherS. 127.
148 Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Bd. II, N 2505; Schwenzer N 61.05 f.
149 Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Bd. II, N 2521; Huguenin N 810.
150 |эи Coŕŕ/N 413.
151 Brenneisen S. 182 f.; Cotti N 549; Müller-Chen S. 170.
152 Brenneisen S. 179 ťť.
153 Weber Art. 102 N 47.
154 Hilty/Purtschert Art. 145N2; Weber Art. 97 N 270.
155 KullS. 384 f.; Weber Art. 102 N 48; a.M. FritzscheS. 399.
156 Brenneisen S. 185; Kuli S. 383; Mathys Art. 418d N 8.
157 Cotti N 582 f.
158 Cotti N 586 f.
159 Cotti N 595; Maissen/Huguenin/Jenny Art. 423 N 7; Schmid, GoA, Art. 423 N 81.
160 Coŕŕ/N 353; HaefligerS. 88; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340c N 8.
161 Coŕŕ/N 355; Staeheiin Art. 340c N 3.
162 Büscher N 324 f.; HaefligerS. 99; Schwenzer N 82.02.
163 IÖJ BGE 110 II 174 E. 2a; BrühwilerArt. 340c N 4; Heeb S. 154.
164 BGE 95 II 143 E. II.4; Busse S. 216; Straub N45.3.
165 BGE 78 II 230 E. 3c; Busse S. 217; Straub N 45.4; vgl. Anhang.
166 Staehelin Art. 340c N 21; Brühwiler Art. 340c N 1.
167 Staehelin Art. 340c N 2; Portmann/Stöckli N 834.
168 Staehelin Art. 340c N 3; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340a N 6.
169 Coŕŕ/N 364; Haefliger S. 89.
170 IAJ BGE 130 III 353 E. 2.2.1.
171 BGE 130 III 353 E. 2.2.1.
172 BGE 130 III 353 E. 2.2.3; BGer., Urteil v. 26.4.2007, 4C.13/2007, E. 4.2; Portmann/Rudolph Art. 340c N 2; BotschaftArbeitsvertrag, BBI 1967 402.
173 Staehelin Art. 340c N11; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340c N 3.
174 BGer., Urteil v. 5.3.2010, 4A.558/2009, E. 4.2; OGer. Luzern, JAR 2000, S. 154 ff., E. 6.4.
175 Staehelin Art. 340c N 7 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph Art. 340c N 4.
176 NeeracherS. 68; Staehelin Art. 340c N 10.
177 Brühwiler Art. 340c N 3; Staehelin Art. 340c N 14.
178 BGer., Urteil v. 26.4.2007, 4C.13/2007, E. 4.3; Streiff/von Kaenel/Rudolph Ad. 340c N 6; a.M. Portmann/Stöckli N 5.
179 Brühwiler Art. 340c N 3; Vischer/Müller N 49.
180 BGE 82 II 142 E. 2.
181 Coŕŕ/N 370; Kuttler S. 52.
182 Vgl. zum Ganzen Baumberger S. X; Nussbaumer Sack/Knecht N 20; Rudolph, Konkurrenzverbot, S. 90.
- Citar trabajo
- Florian Huber (Autor), 2017, Das nachvertragliche Konkurrenzverbot im Vertragsrecht des schweizerischen Obligationenrechts, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/388640
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