Das vorliegende Fachbuch gibt einen detaillierten Überblick über das Recht, den Staat und die Wirtschaft im alten Ägypten.
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IV. Frondienste ... 52
V Abgaben im Alten Ägypten ... 55
1. Allgemeines, Entstehung der Abgaben ... 55
2.Abgaben im Alten Reich ... 57
3. Abgaben im Mittleren Reich ... 59
4. Abgaben im Neuen Reich und in der Spätzeit ... 59
5.Die Abgabenverwaltung ... 61
6.Führung von Abgabenregistern und Katastern ... 62
7.Befreiung von Abgaben ... 63
8.Abgabendruck und Billigkeitsmaßnahmen ... 64
9.Abgabendelikte ... 65
D. Das Finanzwesen im ptolemäischen Ägypten ... 66
I Vorbemerkung ... 66
II. Verwaltung ... 68
1. Epistrategen... 68
2. Strategen ... 68
3.Toparch und Komarch ... 68
III.Die Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden ... 68
1. Königs- oder Staatsland ... 68
2. Verliehenes Land ... 70
3. Staatliches Weideland ... 72
IV.Das ptolemäische Wirtschaftssystem ... 72
1. Vorbemerkung ... 72
2. Das staatliche Monopolsystem ... 73
3. Gewürz- und Salbenmonopol ... 76
4. Biermonopol ... 76
V. Abgaben und Steuern ... 76
1. Gewerbesteuer ... 77
2. Weihesteuer ... 77
3. Bodenertrag- oder Grundsteuer... 78
4. Erntesteuer ... 78
5. Steuer auf Erträge aus der Viehwirtschaft sowie auf Sklaven ... 78
6.Gebäudesteuer ... 78
7.Gewerbeertragsteuer ... 79
8. Gebühren ... 79
3
9.Beiträge ... 80
10.Vertragsstrafen, Geldbußen, Sonderausgaben ... 80
11. Zölle ... 81
12. Fronden und Dienstleistungen ... 81
VI. Die Steuerverwaltung ... 82
1. Feststellung der Steuersubjekte ... 82
2. Feststellung der Steuerobjekte ... 83
3.Kataster ... 83
4.Prüfung der Steuererklärungen und Steuerberechnung... 84
E.
Das Finanzwesen im römischen Ägypten ... 87
I. Vorbemerkung ... 87
II. Die Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden ... 88
1. Staatsland ... 88
2. Privatland... 89
III. Monopolsystem ... 90
IV. Das Steuerverfahren, Steuererhebung und-veranlagung ... 91
1. Die Feststellung der Steuersubjekte... 91
2. Die Feststellung der Steuerobjekte ... 92
3. Kataster ... 92
4. Prüfung der Steuererklärungen ... 93
V. Die Steuerarten ... 95
1. Personensteuern ... 95
2.Ertragsteuern ... 97
3. Verkehrssteuern ... 98
4.Gebühren ... 99
5. Zwangsbeiträge ... 99
6.Sondersteuern ... 100
7.Zölle ... 100
F. Tempel und Tempelverwaltung ... 100
I. Tempel als Institution ... 100
II. Tempelbesitz, Tempelvermögen ... 103
III. Tempel- und Priesterrecht ... 106
F.
Gerichte und Gerichtsverwaltung ... 107
I. Allgemeine Verfahrensgrundsätze ... 107
1. Rechtsgrundlagen und Einheitlichkeit der Rechtsprechung ... 107
4
2. Prozessmaximen ... 110
3. Gerichtspersonen ... 110
4. Parteien ... 111
5. Gang des Prozesses ... 111
G. Militär und Militärverwaltung ... 117
H. Militärrecht ... 120
I.
Tributleistungen ... 120
J.
Der Ägyptisch-Hethitische Staats- oder Friedensvertrag anlässlich der Kadeschschlacht ... 122
Anmerkungen ... 134
Literaturverzeichnis: ... 151
5
A. Allgemeines
I. Die Entstehung des Rechts
Die Entstehung des Rechts in Ägypten hängt eng mit der Entstehung staatlicher und gesellschaftlicher
Strukturen zusammen.
1. Die Entstehung des altägyptischen Staates und der altägyptischen Wirtschaft
In Ägypten entstand eine staatliche, soziale und gesellschaftliche Ordnung mit der Entstehung von
wirtschaftlichen Strukturen und der dazu gehörigen Schrift in etwa zeitgleich wie in Mesopotamien.
Anders als die Staaten Mesopotamiens war der altägyptische Staat stärker zentralistisch und ländlich
orientiert. Von großer Bedeutung für die Entstehung staatlicher Strukturen in Ägypten war die
jährliche Nilüberschwemmung und die mit deren systematischer Nutzung im Rahmen der
Landwirtschaft einhergehenden Probleme.
Zugleich findet man in den einzelnen Ansammlungen von Menschen, später in den einzelnen
Dorfgemeinden eine verstärkte soziale Differenzierung und die Bildung politischer Einheiten bis hin
zur Herausbildung eines Herrschertums (Königstum) in Ober- und Unterägypten. Die Einigung der
beiden Reiche in Ober- und Unterägypten ging dabei um 3000 v. Chr. von Oberägypten aus.
Nach der Entstehung einer staatlichen Ordnung verloren im Alten Reich im Zuge der Stärkung des
Königstumes als Zentralgewalt die Dorfgemeinschaften an Bedeutung. Es entstanden zentrale auf den
König hin ausgerichtete Wirtschaftseinrichtungen in Firm von königlichen Domänen, in welche die
Landbevölkerung integriert wurde und in denen sie Arbeit und Versorgung fand.
Damit entstand eine königliche Domänenwirtschaft. Daneben bestanden Versorgungseinrichtungen
für die Tempel und die Grabanlagen des Königs als selbständige Wirtschaftseinheiten. Zu diesen
traten später die mehr oder weniger privaten Versorgungseinrichtungen der lokalen Gaufürsten oder
hoher lokaler Beamter, die aus dem Dunst- und Schutzkreis des Königs heraustraten. Diese gingen
gegen Ende des Alten Reiches dadurch dass sie erblich wurden in Privateigentum über, wodurch der
König immer mehr an Macht und Einfluss verlor.
Nach der Reichseinigung und dem Entstehen eines altägyptischen Gemeinwesens entstand eine
Herrschafts- und Gesellschaftsform, die streng monokratisch war.
Für die Anfänge der Staatsbildung ist es richtiger von einem Gemeinwesen zu sprechen. Den Begriff
,,Staat" in unserem Sinne kannten die Ägypter noch nicht. Dennoch sahen sie in dem König und der
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Gruppe der ägyptischen Bürger eine Gesamtheit, die in der Königs- und Landesverwaltung eine
Institution hatte, die durchaus staatsähnliche Züge trug. Fieses Gebilde unterschied sich von einem
Bürgerstaat nach unseren modernen Vorstellungen. Während in unserer heutigen Zeit der Begriff des
Staates weitgehend entpersönlicht ist, wurde der Staat im Altertum nicht als eine abstrakte Macht
verstanden, die dem Einzelnen befehlend oder gestattend gegenübertrat, sondern als die Gesamtheit
zugehöriger Individuen, vor allem von König, Bürger und Verwaltung.
Repräsentant dieses Gebildes war der autokratische Herrscher, der König, der die absolute
Alleinherrschaft beanspruchte in dem Sinne, dass er tun und lassen konnte, was er wollte. Wenn wir
also von einem ägyptischen Staat oder Gemeinwesen sprechen, so ist damit der König gemeint. Er
war Quelle und Behüter allen Rechts, er war für das Gedeihen des Landes zuständig und
verantwortlich. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben bediente er sich eines Verwaltungsapparates sowie
eines Wirtschaftsapparates zur Finanzierung.
Dieser Herrschaftsform entsprach auch die Wirtschaftsform. Sie war eine auf den König ausgerichtete
Planwirtschaft. Alles Land, die Bodenschätze, die Produktionsmittel sowie die Arbeitskraft seiner
Untertanen gehörten dem König. Der öffentliche Bedarf bestand aus den Ausgaben für den Unterhalt
der Untertanen, die in Diensten des Königs standen. Zu diesen Ausgaben kamen die Aufwendungen
für den Bau der Königsresidenz, den Bau von Tempel- und Pyramidenanlagen, von Bewässerungs-
und Wirtschaftsanlagen, für die Hofhaltung des Königs sowie für die Versorgung des umfangreichen
Beamtenapparates, des Heeres und der Priester
Der Wirtschaftsapparat sicherte die wirtschaftlichen Belange des Landes. Zentrum des
Wirtschaftsapparates bildete das Schatzhaus als Sammelpunkt aller Erträge, sowohl die Erträge aus
der Bewirtschaftung des Königsvermögens als auch der von den Bürgern zu leistenden Abgaben und
Personaldienstleistungen. Daneben gab es eine Königs- und Palastverwaltung, die das private
Vermögen des Königs verwaltete.
Von einem öffentlichen Recht im eigentlichen Sinne kann man erst nach Entstehung eines
Gemeinwesens sprechen. Zwar gab es auch in der Zeit davor, also vor der Reichseinigung rechtliche
Beziehungen zwischen Personen, die in einem bestimmten Gebiet siedelten und aufgrund der
räumlichen Nähe zusammentrafen. Dieses Recht war jedoch in erster Linie Streitschlichtung und auf
Ausgleich ausgerichtete Kompromisslösungen zwischen streitenden Personen hin ausgerichtet. In
derartigen vorstaatlichen Gemeinschaften wurde die Lösung von Konflikten, soweit nicht das Recht
des Stärkeren galt, durch Verhandlung unter Gleichen und damit herrschaftsfrei erreicht
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II. Abgrenzung Öffentliches Recht und Zivilrecht
Unter dem ,,Öffentlichen Recht" versteht man heutzutage denjenigen Teil der Rechtsordnung, der das
Verhältnis zwischen dem Staat als dem Träger der öffentlichen Gewalt und den Bürgern als einzelnen
Privatrechtssubjekten regelt. Zum öffentlichen Recht gehören diejenigen Rechtsmaterien, in denen das
Gemeinwesen dem einzelnen Glied mit dem Anspruch der Unterordnung gegenübertritt Im
Unterschied dazu regelt das Privatrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen den Bürgern. Ferner
umfasst das Öffentliche Recht die Rechtsbeziehungen der Verwaltungsträger untereinander sowie die
Organisation und Funktion des Staates wie die Zuständigkeit der einzelnen Verwaltungsstellen und
der Gerichte.
Historisch geht die Unterscheidung zwischen ,,Öffentlichem Recht" und ,,Privatrecht" auf die
Unterscheidung des römischen Rechts zwischen ,,ius publicum" und ,,ius privatum" zurück. Diese
Unterscheidung macht ein wohl in nachklassischer Zeit überarbeitetes Fragment aus einer Schrift von
Ulpian (§ 34 III 2b),das uns in dieser Form in den Digesten (§ 42 I 4;II) überliefert ist. Als
Unterscheidungsmerkmal sieht Ulpian in Anknüpfung an griechisches Gedankengut das zu
schützende öffentliche oder private Interesse:" Publicum ius est, quod ad statum rei Romanae
spectat,privatum, quod ad singulorum utilitatem:sunt enim quaedam publice utilia,quaedam
privatim"
1
.
Als ,,ius publicum" galt den Römern jeder allgemeinverbindliche Ausdruck des Gemeinwillens in
Form des Gesetzes (lex publica),auch wenn sich dieses nur auf die Regelung eines konkreten
Einzelfalles bezog
2)
.
Im Alten Ägypten entfiel die Unterscheidung zwischen Öffentlichem Recht und Privatrecht, weil alles
Recht vom König ausging, Der König war die Quelle allen Rechtes . Er verkörperte jede Ordnung,die
Staatsordnung und die Rechtsordnung, alle Rechtsetzung und Rechtsprechung. Typische Ausprägung
dieser Stellung des Königs als Zentralgewalt war der Herrscherkult. Der König wurde als Gottverehrt.
Vor Entstehung einer staatlichen Ordnung durch Entstehung des Königstumes mit der
Reichseinigung, der Einigung von Ober- und Unterägypten gab es in Ägypten vorstaatliche
Ordnungen, denen auch Ordnungs- und Gerechtigkeitsfunktionen innewohnten. Nach der
Entstehung des Königstums kam durch den König eine Herrschaftsfunktion sowie später auch eine
Herrschaftskontrollfunktion hinzu.
Obwohl sich aufgrund der Stellung des Königs als Quelle allen Rechtes eine Unterscheidung und
Trennung zwischen Öffentlichem Recht und Privatrecht verbietet, lassen sich innerhalb der
Rechtsordnung Bereiche feststellen, die der staatlichen Ordnung, im Sinne eines Staats- und
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Verfassungsrechtes, eines Verwaltungsrechtes, das das Subordinationsverhältnis öffentliche
Verwaltung und Bürger regelt, das Straf- und Prozessrecht, ein Recht der Wirtschafts- und
Finanzordnung, der sakralen Kultordnung oder den Beziehungen zu ausländischen Staaten im Sinne
eines Völkerrechts zugeordnet werden können.
Alle diese Bereiche des Rechts, sowohl des öffentlichen Rechts, als auch die des Privatrechts gingen
auf auf gemeinsame Rechtsgrundsätze bzw. -prinzipien und Rechtsquellen zurück. Das wichtigste
Rechtsprinzip im Alten Ägypten war das der Maat, dessen Bedeutung sich darauf ergibt, dass es
vergöttlicht wurde.
B. Rechtsgrundsätze und- prinzipien
I. Maat als Rechtsprinzip
Die altägyptische Rechtsordnung war in erster Linie an einem religiösen Weltbild ausgerichtet, in
dessen Mittelpunkt die ,,Maat" stand.
3)
Die Maat war für die Ägypter Ursprung und Quelle jeglicher
Ordnung. Sie verkörperte die Ideen von Gerechtigkeit und Recht.
Nach Assmann
4)
bezieht sich das ägyptische Wort ,,Maat" auf semantische Felder, die im Deutschen
mit Recht, Gerechtigkeit, Richtigkeit, Wahrheit, Ordnung umschrieben werden. Maat ist eine
regulative Idee, an der sich sowohl die Rechtsprechung der Richter als auch die Unterweisung der
sogenannten Weisheitslehrer orientieren soll.
Maat ist also der ,,Oberbegriff aller Gesetze und Vorschriften, nach denen Richter bei der
Rechtsprechung, Priester bei der Kultausübung, Beamte bei der Verwaltung und-dieser Punkt ist
entscheidend- jeder Ägypter sich in einer verantwortlichen Lebensführung zu richten haben." Damit
war die Maat in sämtlichen Bereichen auf Erden in Natur und Gesellschaft, Politik und Religion sowie
im Kosmos bei den Göttern und außerirdischen Kräften wirkmächtig
Da den Ägyptern und ihrem Denken abstrakte Begriffe fremd waren, gaben sie ihr die Gestalt einer
Göttin mit der für sie typischen Feder als Kopfschmuck.
5)
In erster Linie verkörperte die Maat als kosmischer Begriff die gottgegebene und gottgewollte
Weltordnung, für deren Aufrechterhaltung sie als Garantin galt. Als kosmisches Prinzip bestand die
Aufgabe der Maat darin, die Sonne in einem ständigen Zyklus aus den Gebieten von Nacht und
Chaos wieder an den Tag heraufzuführen. Damit garantierte sie gleichsam als ,,kosmisches
Perpetuum Mobile" den Bestand der kosmischen Ordnung und wurde zum Symbol der ursprünglich
religiös empfundenen Welt- und Lebensordnung, in deren Grenzen sich das Handeln von Göttern
und Menschen bewegte.
6)
Die Maat verknüpfte das menschliche Handeln mit der kosmischen
Ordnung und stellte damit Recht, Moral, Staat, Kult und Weltbild auf eine gemeinsame Grundlage.
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Diese durch die Maat gewährleistete Harmonie im Kosmos und auf Erden war ständig gefährdet
durch Disharmonie, die sich im Ausbleiben der Nilflut, der Unterbrechung des Sonnenlaufes, Seuchen
und Hungersnöte zeigten und für die Menschen und den gesamten Kosmos existenzbedrohend
waren.
Die irdische Rechtsordnung war einerseits Teil der irdischen Friedensordnung, andererseits ein
Aspekt der allumfassenden Weltordnung, die das Zusammenleben von Göttern und Menschen
regelte. Dabei lassen sich unter der irdischen Rechtsordnung sämtliche Regeln zusammenfassen,
welche das Zusammenleben der Menschen untereinander bestimmen unabhängig davon, ob sie
schriftlich fixiert sind oder nicht. In Ägypten waren diese Regeln ursprünglich ungeschrieben und
nicht kodifiziert.
7)
Als Ordnungsfaktor war die Maat eng mit dem Staat verbunden und insoweit staatstragende Idee.
Staat und Maat bedingten sich gegenseitig. Der Staat und an seiner Spitze der König waren nach
altägyptischer Auffassung die Garantie dafür, dass die Maat und nicht Isefet, die Unordnung oder das
Chaos auf Erden herrschte.
8)
Die Verwirklichung und Festsetzung der Maat waren ausschließlich
Aufgabe des Königs, der die Maat zu sprechen und zu tuen hatte.
Der König verkörperte die Maat auf Erden; er hatte sie als alleiniger Mittler zwischen Göttern und
Menschen zu verteidigen, durch die Durchführung der Riten für die Götter sowie auf Erden als
Gesetzgeber, indem er originäres Recht schuf, für dessen Einhaltung durch die Menschen sorgte und
damit die irdische Rechtsordnung garantierte.
9)
Es war die Aufgabe des Königs als Garant für die
Maat, für den Frieden im Innern zu sorgen und das Land gegen äußere Feinde zu verteidigen.
In der Weisheitslehre des Merikare kommt dieser Gedanke zum Ausdruck in der Mahnung: ,,Du
sollst Recht (Maat) in deinem Haus sprechen, so dass die srw, die auf Erden sind, sich vor dir
fürchten."
10)
Die Art der Rechtsprechung des Königs wird bei Merikare in einer Mahnung wie folgt konkretisiert:
,,Handle gerecht, solange du auf Erden bist, verdränge nicht jemanden vom Eigentum seines Vaters
und schädige nicht die ,,srw" in ihrer Stellung, hüte dich vor ungerechter Bestrafung, töte nicht, denn
dies ist für dich nicht nützlich."
11)
Anders als der König schufen sein Vertreter, der Wesir sowie die ihm unterstehenden Beamten
niemals originäres Recht, sondern wandten das vom König geschaffene Recht lediglich an.
Das Maatverständnis eines Wesirs als Vorstellung einer ausgleichenden Gerechtigkeit findet sich in
der Biographie des Rekhmare wieder
12)
: ,,Ich habe die Maat erhoben bis zur Höhe des Himmels und
ihre Schönheit verbreitet, soweit die Erde ist, auf dass sie ihre Nasen erfüllen wie der Nordwind und
die Bitternis vertreiben in den Leibern. Ich habe Recht gesprochen zu den Armen und den Reichen
und habe die Schwachen bewahrt vor den Starken, ich habe die Wut des Bösen abgewehrt, ich habe
den Habgierigen zurückgedrängt in seiner Stunde, ich habe die Tränen abgewischt, ich habe die
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Witwe beschenkt, die keinen Gatten hat." Außer in autobiographischen Inschriften, in der die Maat
die Tugend des Grabherrn und die Fortdauer im sozialen Gedächtnis begründen, erscheint die Maat
noch in anderen soziokulturellen Kontexten, so z. B. in der Weisheitsliteratur, in der die Maat die
Reinheit der Richtung des Gelingens angibt, in der Totenliteratur, in der die Maat die Reinheit des
Verstorbenen für den Übergang in das Jenseits begründen soll und den Begriff der Maat im Hinblick
auf das Totengericht kodifiziert, in den kosmographischen und liturgischen Texten des Sonnenkultes,
in denen die Maat den Triumph des Sonnengottes über die Kräfte des Bösen und damit das Gelingen
des kosmischen Prozesses garantiert sowie in den Königsinschriften, in denen die Maat in genauer
Entsprechung zum kosmischen Prozess des Sonnenlaufes, das Gelingen des soziopolitischen
Prozesses begründet.
13)
Richtschnur für das menschliche Verhalten und Handeln war das Maatverständnis des herrschenden
Königs. Das irdische Recht brauchte nicht kodifiziert zu werden, weil der König, der originär Recht
schuf, allein für die Auslegung und Durchsetzung des Rechtes zuständig und für die
Rechtssuchenden als Person stets präsent war. Die Auslegung der Maat erfolgte durch
Rechtsanweisungen des Königs je nach Adressatenkreis entweder mündlich oder wegen der Größe
des Adressatenkreises vielfach auch schriftlich in Form von Königsdekreten. Immer jedoch betrafen
die königlichen Anweisungen konkrete Einzelfälle von rechtlich relevanten Lebenssachverhalten,
niemals abstrakte Sachverhalte wie sie für die heutige Gesetzgebung typisch sind.
Die Fähigkeit des Königs die Maat zu erkennen und durchzusetzen befähigte ihn zum Richter par
excellence. Bereits im Alten Reich wurde der König mit ,,nb m#ot, Herr der Maat" bezeichnet. Höhere
Verwaltungsbeamte und Richter, vor allem auch die Wesire trugen ab der 5. Dynastie bei ihren
Amtshandlungen das Bildnis der Göttin Maat an einer Kette um den Hals.
14)
Der durch die Maat symbolisierte Idealzustand war eng mit den Prinzipien von Reziprozität, Symetrie
und Dualismus verknüpft, als deren Sinnbild die Balkenwaage angesehen wurde
15)
Durch die Parallelität von Lot und Zeiger wurden die waagrechte Stellung des Balkens und damit die
Ausgewogenheit der Waagschalen angezeigt.
Dieses Bild der Ausgewogenheit wurde in den Rechtsbereich übertragen und dort zum Symbol der
Richtigkeit und des Rechtsausgleichs. Bereits im ausgehenden 3. Jahrtausend findet man die
Verbindung zwischen dem Bild der Waage und den Begriffen des Rechts und der Maat. In dieser
Bedeutung ist die Waage sowohl in juristischen als auch in literarischen Texten belegbar.
16)
Große Bedeutung gewann das Bild der Waage auch im Zusammenhang mit dem Totengericht, bei
dem das Herz des Toten gegen die Maat aufgewogen wurde
17)
Die Waage diente dabei zur
Berechnung der Differenz zwischen der Lebensführung des
Toten und der Maat. Sie wurde damit zum Grundmotiv der bildlichen Ausgestaltung des
Totengerichts und zum Symbol der Prüfung und Rechnungsablegung.
18)
11
Dies bewirkte auf der anderen Seite eine Veränderung des Maatverständnisses dadurch, dass für die
Verwirklichung der Maat nicht mehr allein der König, sondern der einzelne Mensch als Individium
verantwortlich wurde. Dies zeigte sich im Verlauf des neuen reiches in der Entwicklung einer
persönlichen Frömmigkeit, die dem Einzelnen den Zugang zu den Göttern ermöglichte, nicht mehr
über dem Umweg über den König. Im Bereich des Rechts und der Gerichtsbarkeit entwickelten sich
Orakelentscheidungen, bei denen nicht mehr ein Mensch als Richter, sondern die Gottheit selbst für
eine Rechtsentscheidung angerufen wurde
19)
. Im Rahmen der persönlichen Frömmigkeit und den
Orakelentscheidungen trat an die Stelle der Maatidee der Gott, dessen Wille als Erfüllung der Maat
und ihrer Normen angesehen wurde. Die Gottheit und nicht der König wurde mehr als Verkörperung
der Maat verstanden, der König war nur deren Gefäß, dem die Maat durch Einwirkung der Gottheit
innewohnte Der König war ebenfalls der Maat unterworfen und konnte für sein Handeln zur
Rechenschaft gezogen und damit bestraft werden
20
Das Prinzip der Reziprozität zeigte sich vor allem in dem Grundsatz des ,,Do ut des."
Die Maat war ein Mittelweg und keine Extremforderung.
21)
Insoweit war auch das altägyptische Recht
auf Symetrie und Ausgleich ausgerichtet. Nach Möglichkeit sollten die konträren Auffassungen der
streitenden Parteien in einem Vergleich vor dem Gericht zum Ausgleich gebracht werden. Das
Zustandebringen eines derartigen Vergleichs galt als höchste richterliche Kunst und Weisheit. Ein
derartiger Vergleich stellte das durch den Rechtsstreit gestörte Gleichgewicht und damit die durch
das Bild der Waage symbolisierte Ordnung wieder her und war insoweit ein Beitrag zur
Verwirklichung der Maat auf Erden.
Den gleichen Zweck wie der gerichtliche Vergleich verfolgte die in altägyptischen Prozessen häufig zu
beobachtende Übung die in dem Rechtsstreit unterliegende Partei nicht zu einer Strafe zu verurteilen,
sondern diese möglichst sich selbst durch eine vorhergehende Eidesleistung ihr Urteil sprechen zu
lassen. Dies erfolgte dadurch, dass man die Partei in Form eines Eides sagen ließ, welche Sanktionen
oder welchen Nachteil sie bei einer Verurteilung auf sich nehmen wollte. Hierdurch entstand der
Eindruck, dass die Partei im Falle ihres Unterliegens das Urteil und auch die Strafe freiwillig auf sich
nahm und sich damit einverstanden erklärte. Die Unterwerfung der unterlegenen Partei unter eine
Strafe, die sie sich selbst auferlegt hatte, garantierte die Durchsetzung des Urteilsspruches und damit
den Strafvollzug.
Die Vollziehung der Strafe bedurfte insoweit nicht der Ausübung des staatlichen Zwanges, sondern
wurde durch die unterlegene Partei dadurch garantiert, dass sie das erfüllte, was sie vorher in ihrer
Eidesleistung versprochen hatte. In ihren Biographien rühmten sich Richter der Forderung der Maat
nach Ausgeglichenheit und Harmonie nachgekommen zu sein: ,,Ich richtete beide Parteien, daß sie
zufrieden waren."
22)
12
Das Wissen darum, welches Handeln der Maat entsprach und welches nicht, besaßen der König und
auch die Richter kraft ihres Amtes. Dieses Wissen fehlte jedoch häufig dem einzelnen Bürger. Dies
führte zu Rechtsunsicherheit, weil der Bürger häufig nicht wusste, wie er sein Handeln einzurichten
hatte, damit es der Maat entsprach. Die meisten Rechtsverstöße werden allein aus Rechtsunkenntnis
und Rechtsunsicherheit erfolgt sein.
Dieser Rechtsunsicherheit begegnete der König damit, dass er die an der Maat auszurichtenden
Verhaltensmuster für die Bürger in rechtliche Regeln und Vorschriften umsetzte. Diese Umsetzung
erfolgte in der Regel durch den Erlass von Rechtsvorschriften in Form von Königsdekreten. Diese
stellten Konkretisierungen der Maat dar.
23)
II. Staatliche Verfassung
Träger des Rechts und damit Verkörperung des durch die Maat verkörperten Rechtsprinzps war im
Alten Ägypten der König, der den ägyptischen Staat repräsentierte. Der König war der altägyptische
Staat. Gewaltenteilung und ein Staatsrecht waren unbekannt. Die staatlicheVerfassung beruhte auf
drei Pfeilern, dem König und der Beamtenschaft, den Priestern und dem Volk.
1. Staat
Den Ägyptern war der Begriff des Staates noch nicht bekannt. Andererseits sahen sie in dem König
und der Gruppe der Beamten in der Königs- und Landesverwaltung Institutionen, die durchaus
staatsähnliche Züge hatten.
Während in unserer heutigen Zeit der Begriff des Staates weitgehend entpersönlicht ist, wurde der
antike Staat nicht als eine abstrakte Macht verstanden, die dem Einzelnen befehlend oder gestattend
gegenübertrat, sondern als die Gesamtheit zugehöriger Individuen, vor allem von König, Beamten
und Bürger . Repräsentant dieser Gesamtheit war der König, der die absolute Alleinherrschaft
beanspruchte in dem Sinne, dass er tun und lassen konnte, was er wollte. Er wurde als Quelle und
Behüter allen Rechts angesehen.
24)
Er war für das Gedeihen des Landes zuständig, wobei er sich bei
der Erfüllung dieser Aufgabe eines großen Verwaltungsapparates bediente.
Dieser Verwaltungsapparat war vor allem für die wirtschaftlichen Belange des Landes zuständig.
Dabei war das Schatzhaus der Sammelpunkt für die von den Bürgern zu leistenden Abgaben und
Anlieferungen.
Neben dieser öffentlichen, für das Gemeinwohl zuständigen Verwaltung gab es eine Königs- und
Palastverwaltung, welche das private Vermögen des Königshauses verwaltete.
13
Damit die Institution Verwaltung handlungsfähig war, war sie mit Rechten und Pflichten ausgestattet.
Da sie selbst nicht handlungsfähig war, musste sie sich ihrer Organe, der einzelnen Beamten oder
ihres obersten Organs, des Königs bedienen.
Am reinsten wurde das absolutistische, allein auf die die Institution des Königsamt ausgerichtete
Staatsideal in Ägypten während Alten Reiches realisiert
2. König , Repräsentant des Staates und der staatlichen Rechtsordnung
Der König war die Zentralfigur im Weltbild der Ägypter. Stellvertretend für alle Ägypter war er allein
berechtigt mit den Göttern in Beziehung zu treten und vereinigte auf diese Weise die irdische Welt
mit der Götterwelt. Dazu erschien der König in der Rolle des Königsgottes Horus, ohne jedoch vor
seinem Tod selbst zu einem Gott zu werden
25)
.
Aus dieser Vermittlerrolle zwischen den Göttern und den Menschen ergaben sich für den König
besondere Pflichten, die durch die Götter gegebene Weltordnung aufrechtzuerhalten und damit den
Bestand der irdischen Ordnung zu sichern. Dieser Verpflichtung kam der König dadurch nach, dass
er täglich den Göttern opferte, ihnen Tempel errichtete und die bestehenden Heiligtümer erweiterte
und verschönerte.
Als irdisches Wesen repräsentierte der König den ägyptischen Staat bzw. er verkörperte nach dem
Staats- und Königsverständnis der Ägypter zumindest während des Alten Reiches den Staat in dem
Sinne, dass er der Staat war.
Die irdische Ordnung sicherte der König vor allem durch den Erlass von Dekreten, den ,,wdw- njswt"
und von Gesetzen (hpw), durch die Wahrung der Gerechtigkeit, verkörpert durch die Göttin Maat
sowie durch die Abwehr von äußeren Feinden, welche die Grenzen Ägyptens bedrohten.
Die irdische Rechtsordnung war für die Ägypter ein Abbild der göttlichen Weltordnung, ebenfalls
verkörpert durch die Göttin Maat.
In Beziehung zu Götterwelt, insbesondere zur Göttin Maat war der altägyptische König zwar keine
Verkörperung der Maat, sondern galt als ,,Gefäß der Maat" auf Erden. Der eigentliche Urheber der
Maat war nicht der König, sondern die Gottheit Maat,die dem König nur einwohnte
26)
.
Der König war wie jeder ägyptische Untertan der Maat unterworfen und ihr insoweit nicht gleich
oder übergeordnet. So hat sich der König beim Totengericht am Lebensende beim Totengericht zu
verantworten und wird beim Totengericht nach seinem Handeln im Diesseits beurteilt
27)
Der König war von Geburt an Gott und Mensch. Als Gott war er oberster Priester und Vermittler
zwischen den Menschen und den Göttern, als Mensch war er für die Ordnung auf Erden zuständig
und war insoweit oberster Feldherr und Gerichtsherr. Als Träger des Königsamtes war der Pharao,
solange er auf Erden unter den Menschen lebte, selbst Mensch. Mit seinem Tod verließ er nach dem
14
Glauben der Ägypter die irdische Welt und wurde zur Gottheit und zugleich zur Idee des
Königstums.
Die Bestimmung zum Königsamt erfolgte durch Abstammung vom einem König oder durch
besondere Berufung durch einen Erlass des königlichen Vorgängers, durch die Erwählung seitens
einer Gottheit beim Geburtsritual oder durch eine göttliche Verheißung
28)
. Die Bestimmung mittels
eines königlichen Erlasses erfolgte in der Regel durch die Erhebung zum Mitregenten oder durch die
Designation zur Thronfolge.
Die Stellung des Königs änderte sich gegen Ende des Alten Reiches. Die Stellung der Untertanen in
der ägyptischen Gesellschaft wurde stärker, die des Königs schwächer. Die bisher weitgehend
rechtlosen Untertanen strebten nun selbst nach privatem Eigentum, Ansehen und Reichtum. Damit
zerfiel die Organisation des Staates und der Wirtschaft. Die Befreiung des einzelnen Bürgers am Ende
des Alten Reiches endete in chaotischen Zuständen.
Die ersten Könige des Mittleren Reiches erkannten schon bald, dass es den Ägyptern zur Zeit des
Pyramidenbaues während des Alten Reiches am besten ging. Sie versuchten deshalb die alten
Zustände wieder herzustellen und stützten sich dabei auf einen mächtigen Beamtenapparat. Dieser
wurde jedoch im Laufe des Mittleren Reiches derart mächtig, dass er zeitweise anstelle des Königs das
land regierte. Der König wurde dabei zur Marionette von miteinander rivalisierenden hohen Beamten.
Dies führte schließlich zu einer erneuten Schwächung des Staates. Die Könige waren zumeist
Usurpatoren aus den Kreisen der Beamtenschaft und des Militärs. Dies führte schließlich zu einer
Schwächung und Auflösung der staatlichen Ordnung. Der östliche Teil Unterägyptens wurde
zunehmend durch Einwanderer aus Palästina unterwandert und wurde zum Ausgangspunkt für die
Herrschaft der Hyksos, einem Fremdvolk aus Palästina das 1650 unter dem asiatischen Söldnerführer
Schalik die Königsresidenz Memphis besetzten. Die Ägypter bezeichneten ihn und seine Nachfolger
mit Hyksos, was ,,Herrscher der Fremdländer" bedeutet und damit kein Herrschertitel, sondern eine
Volksbezeichnung war. Ihre Herrschaft dauerte etwa 100 Jahre.
Um 1550 v.Chr, vertrieb Ahmose die Hyksos und vereinigte das Land unter seiner Herrschaft.
Ahmose wurde zum ersten König des Neuen Reiches, in dessen Verlauf Ägypten politisch und
kulturell zur führenden macht in der damals bekannten Welt aufstieg. Die Erneuerung der staatlichen
Ordnung erfolgte in Anlehnung an die Politik der ersten Könige des Mittleren Reiches. Dadurch
erstarkte die Stellung des Königs, wobei dessen religiöse Stellung stärker betont wurde.
Nach dieser Blütezeit des Königstumes während der 18. Und 19. Dynastie zerfiel das Reich in der
Folgezeit erneut unter der Regentschaft schwächerer Könige.
Erst die Könige der 25. Und 26. Dynastie versuchten durch einen archaisierenden Rückgriff auf ältere
Zeitepochen dem Reich zu erneuten Ansehen und Macht zu verhelfen.
15
Dieser Versuch scheiterte endgültig mit dem Einfall der Perser,die Ägypten um 525 v. Chr. zu einer
Satrapie ihres Reiches machten.
Der absolutistischen Herrschaftsform des altägyptischen Königstums entsprach auch die
absolutistische Wirtschaftsform. Der König herrschte über seine Untertanen und über die in seinem
Machtbereich befindlichen Sachgüter. Er konnte frei über sie verfügen. Andererseits gab es schon
damals Zeitperioden, in denen der Herrscher schwach war und eine Art Adel, die Priesterschaft oder
sonst einflussreiche Privatpersonen zu Macht und Einfluss kommen konnten, indem sie die Macht
und die Rechte des Herrschers usurpierten.
In der Regel waren die Untertanen jedoch völlig vom Herrscher abhängig. Ihre Arbeitskraft beutete
der Herrscher für seine baulichen und kriegerischen Unternehmungen aus.
Andere hob er dadurch über die Masse empor, dass er sie zu Beamten, zu eng mit ihm verbundenen
Vertrauensleute machte und einen Teil seiner Machtbefugnisse und Aufgaben auf sie delegierte.
Dafür gab er ihnen den Beamtenstatus als Sonderstatus, der mit höheren Einkünften,
Landzuweisungen oder sonstigen Vergünstigungen verbunden war.
Auch die von Alexander dem Großen im Jahre 332 begründete Herrschaft war eine absolute
Monarchie. Die ptolemäischen Könige waren wie früher die Pharaonen Gegenstand göttlicher
Verehrung. Als absoluter Herrscher war der ptolemäische König alleiniger Eigentümer von Grund
und Boden sowie Herr über Leben und Tod seiner Untertanen. Seine Kabinettsorder hatten
Gesetzeskraft. Das Ziel der ptolemäischen Könige war es möglichst große Schätze aus dem Land
herauszuwirtschaften und eine möglichst große Rolle in der internationalen Mittelmeerpolitik zu
spielen. Das absolutistische Prinzip zeigte sich vor allem in der völligen Zentralisation aller
Regierungsgewalt in der Person des Königs. Er war auf allen Gebieten, in der Finanz-, Militär- und
Provinzialverwaltung, in Kultur und in der Justiz die höchste Instanz . Zur Bewältigung dieser
Aufgaben stand ihm ein Heer von königlichen Beamten zur Verfügung.
Die Ptolemäer hielten die Einteilung Ägyptens in Ober- und Unterägypten bei mit der gleichen
Grenzlinie wie im Neuen Reich.
Beibehalten wurde auch die Einteilung in Gaue, welche wie im Alten- und Mittleren Reich
Verwaltungseinheiten darstellten. Reichsbeamten. Dieser Gliederung des Landes entsprach die
Gliederung des Verwaltungsapparates.
Ausgenommen waren Alexandria sowie die Griechenstädte Naukratis am kanobischen Nilarm und
Ptolemais in der Thebais. Das von Alexander dem Großen während seines ägyptischen Aufenthaltes
in den Jahren 332 und 331 v.Chr. gegründete Alexandria war als Residenz auch Zentrale der
Reichsverwaltung und der Sitz der höchsten Reichsbeamten.
Mit der Eroberung Alexandrias am 1.August 30 v.Chr. fiel Ägypten dem Imperium des römischen
Volkes zu.Es wurde ausschließlich in seine Verwaltung übernommen, den römischen Beamten und
16
Senatoren war es verboten ägyptischen Boden ohne besondere kaiserliche Erlaubnis zu betreten.
Oktavian wurde von den Ägyptern als Pharao anerkannt mit allen göttlichen und weltlichen Ehren.
Zur Regierung des Landes bestimmte Oktavian einen Statthalter (Präfekt) als seinen Stellvertreter. Er
bildete die Spitze der zivilen und militärischen Verwaltung. Gewisse letzte Entscheidungen blieben
dem Kaiser in Rom vorbehalten. Nach dem Muster der anderen römischen Provinzen wurde auch in
Ägypten die Konventsordnung eingeführt. Danach hatte der Präfekt in jedem Jahr einen Konvent
abzuhalten. Sie dienten zur Erledigung der vor den Konvent gebrachten Prozesse sowie zur Kontrolle
der lokalen Verwaltungsbehörden.
An der Spitze der Landesverwaltung standen die Epistrategen, reine Zivilbeamte. Sie waren römische
Ritter . Darunter folgten die Strategen, die vom Präfekten ernannt wurden.
Unter den Strategen standen die Nomarchen, die vor allem an der Steuererhebung beteiligt waren.
Bei der Bevölkerung standen die römischen Bürger an erster Stelle, die Griechen an zweiter Stelle.
Den Kern der römischen Bevölkerung bildeten die römischen Beamten und die Angehörigen des
Heeres. Außerdem gab es Kaufleute, Bankiers, Gewerbetreibende sowie Grundbesitzer, die sich in
Ägypten niedergelassen hatten.
3. Die Verwaltung und die Beamten
a) Königsverwaltung
Bei der Erfüllung seiner umfangreichen Aufgaben bediente sich der König eines großen
Verwaltungsapparates.
Zu den Aufgaben des Königs gehörte in erster Linie die Verwaltung seines umfangreichen
Vermögens, das von der Königsverwaltung (Staatsverwaltung) verwaltet wurde.
Dem König zur Seite standen Beamte und Priester als Mitglieder der Königsverwaltung, später der
landes- und Staatsverwaltung. Auf diese delegierte der König einen Großteil seiner Aufgaben. Sie
handelten danach für ihn, in seinem Namen und Auftrag. Anfangs waren es nur Personen seiner
engsten Umgebung, vor allem Prinzen, die er eines solchen Vertrauensbeweises für würdig und wert
hielt. Später konnte jeder begabte und tüchtige Untertan eine Beamtenstellung bekleiden. Trotz der
Delegierung seiner Aufgaben blieb der König zu allen Zeiten ,,nb jrt jXt", der Herr des Handelns
29)
.
Zum Königsvermögen gehörten vor allem die Ländereien. Diese waren im Alten Reich zumindest
ideologisch, eine Art Obereigentum des Königs
30)
.
Mit Djoser (3. Dynastie) und dem Bau der Pyramiden als eigenständige Schutzanlagen für die
Ewigkeit kam es zu einer tiefgreifenden Veränderung der Königsverwaltung und der
Wirtschaftsform
31)
.
17
Der Pyramidenbau bedingte eine Beteiligung der gesamten Bevölkerung und damit eine stärkere
Organisation der gesamten Bevölkerung, Es kam zu einem Ausbau der Bürokratie und einer höheren
Produktion der Lebensmitteln und Verkürzung des Versorgungsweges über den Aufbau von Dörfern
und Gütern. Beamten wurde erlaubt eigene Gründungen (grgt) anzulegen, deren Vermögen in der
Familie blieb und nicht vom König zurückgefordert werden konnte
32)
. Dadurch entstand eine Art
Privateigentum, das stärker an einzelne Personen gebunden war.
Staatliche Ländereien wurden teilweise als königliche Domänen (#Ht hrt mdw oder Hwt
c
3t) von der
königlichen Domänenverwaltung verwaltet und bewirtschaftet, teilweise wurden sie weitergegeben
an Tempel- oder Pyramidenanlagen und von diesen bewirtschaftet
33)
.Daneben schien es im Alten
Reich bereits Privateigentum an Ländereien gegeben haben
34)
.
Unter einer Königsdomäne verstand man im Alten Reich königliche Gutshöfe, die aus Dörfern (njwt)
oder Felderkomplexen,( #Hwt) bestanden. In der Schreibung trugen die Königsdomänen den
Königsnamen in der Bezeichnung des Gutshofes.
In der Ptolemäerzeit gab es Ländereien des Königs, die in einer Königsdomäne bewirtschaftet
wurden, zum Teil aber an Königsbauern verpachtet werden konnten
35)
. Bei diesen Königsbauern
handelt es sich hohe Beamte (Staatsangestellte) denen die Ländereien zur Nutznießung überlassen
wurde und nach deren Tod in der Regel wieder eingezogen wurde. Vielfach wurden die Ländereien
als Privateigentum des Beamten angesehen und konnten vererbt werden auf den Sohn oder die
Ehefrau. Dabei handelt es sich vielfach neu urbar gemachtes Land. Verkauf, Verpachtung oder
Hypothezierung waren nicht zulässig. Dieses Verbot wurde in der Praxis vielfach durch
unentgeltliche Veräußerung umgangen.
b) Entstehung der Verwaltung und des Beamtentums
Das Beamtentum entstand dadurch, dass der König Mitgliedern seiner Königsfamilie
Verwaltungsaufgaben oder sonstige Aufgaben für das Gemeinwesen übertrug und ihnen damit einen
Teil seiner königlichen Macht zukommen ließ.
36)
Der Personenkreis bestand bis zur 4. Dynastie
vornehmlich aus Prinzen. Seit Ende der 4. Dynastie wurden auch Angehörige nichtköniglicher
Abstammung mit derartigen Aufgaben beauftragt. Voraussetzung war, dass sie schreiben konnten.
Beamte aus der Schreibergruppe (jmj-jst-
c
) waren jedoch ohne Befehlsgewalt, diese blieb zunächst bei
den ,,srw",die weiterhin königlicher Abstammung sein mussten vorbehalten. Dazu gehörte auch die
Befugnis und Fähigkeit zu richten und zu strafen
37)
. Die ,,srw" gehörten einem Beamtenkollegium
(d3d3t) oder einem Gerichtskollegium (knbt) an.
18
Im Laufe des Alten Reiches traten die Beamten dadurch aus der Befehlsgewalt des Staates und des
Königs heraus, dass ihnen Pyramidenanlagen und-städten von toten Königen oder Göttertempel
zugeordnet wurden und sie daraus Ämter, Landbesitz und Einkünfte bezogen, die von Abgaben und
anderen Lasten durch den König befreit wurden. Dies führte bei ihnen zu einem Erlebnis von
persönlicher Macht und individueller Freiheit und als Folge davon zu einem Annektieren des Titels
des unmittelbaren Vorgesetzten, um damit dessen Rang zu übernehmen und damit auch den Zwang
zum Gehorchen abzuschütteln.
Vielfach waren diese Beamten durch ihren Dienst beim toten Herrscher bzw. durch den Dienst in
einem Göttertempel nicht ausgelastet. Dies ermöglichte es ihnen ihre Arbeitskraft auf dem freien
Markt zu verwerten und sie wurden dadurch zu den ersten freien Arbeiter im Alten Ägypten.
38)
Diese
waren nicht nur gegenüber dem Staat frei, sondern sie brauchten keine Abgaben zu entrichten (nds)
Gegen Ende des Alten Reiches führte dies zu Auflösung des auf den König zentrierten Einheitsstaates
und zur Aufsplitterung des Landes in einzelne Kleinfürstentümer.
In der 1. Zwischenzeit löste sich die staatliche Organisation fast völlig auf. Es gab lokale Herren
Gauherren, die innerhalb ihres Gebietes die Ordnung besonders durch Söldnertruppen aufrecht
erhielten und Abgaben und Steuern aus der eigenen Tasche bezahlten.
.Später im Neuen Reich wurden mit ,,srw" alle Beamten bezeichnet, die den Titel eines königlichen
Schreibers tragen durften. Voraussetzung war insoweit nur, dass sie die Ausbildung der
Schreiberschulden mit Erfolg absolviert hatten.
39)
c) Die Beamtenhierarchie
Die Beamtenschaft war streng hierarchisch geordnet. An der Spitze der Verwaltung stand der Wesir,
der der Stellvertreter des Königs war. In Ägypten gab es keine Trennung zwischen Verwaltung und
Rechtsprechung und entsprechend auch kein Berufsjuristentum
40)
aa) Wesir
Das Amt des Wesirs, als erster unmittelbarer Vertreter des Königs existierte seit der Regierungszeit
des Djosers, dem Beginn der 3. Dynastie bis in die 30. Dynastie. Die Bezeichnung für Wesir war ,,t3ty
bzw. ,,t3ty s3b t3ty"
Das Amt eines Wesirs bekleideten zunächst Prinzen, Söhne des herrschenden Königs
41)
.
Zeitweise, so zur Regierungszeit Pepi II sowie im Neuen Reich unter Thutmosis III war das Wesirat
zweigeteilt in einen Wesir für Oberägypten und einen Wesir für Unterägypten. Der Amtssitz war im
19
Alten sowie im Neuen Reich seit Thutmosis III in Memphis, während des Mittleren Reiches in Theben
bzw. in Itj- tauj.
Berühmte Wesire im Alten Reich waren Kagemni, Mereruka, Ptahhotep und Ptahwasch. Im Neuen
Reich war das Wesiramt den designierten Thronfolgern vorbehalten. Berühmte Vertreter des Amtes
waren im Neuen Reich Amenophis, Chaemwese, Chai, Hapu,Hapuseneb, Imhotep, Neferrenpet,
Panehsi, Parahotep, Ramose und Rechmire.
Die Wesire zeichneten sich äußerlich durch bestimmte Machtzeichen oder durch eine besondere
Kleidung aus. So trugen sie seit dem Mittleren Reich einen bis unter die Achseln reichenden langen
Schurz als Amtstracht
42)
.Im Neuen Reich trugen sie als Machtzeichen einen Krummstab sowie später
eine Kette mit einer Figur der Göttin Maat als Anhänger
43)
.
Die dem Wesir zugewiesenen Aufgaben sind aufgezeichnet in der vom König Haremhab erlassenen
Dienstanweisung für den Wesir aus dem Grab des Rechmire. Danach war der Wesir verantwortlich
für den ordnungsgemäßen, maat-gerechten Ablauf des täglichen Lebens in Ägypten und insbesondere
für die Einhaltung der Rechtsordnung und der vom König erlassenen Dekrete und Gesetze..
Der Wesir war oberster Beamter der Landesverwaltung, die sowohl die Exekutive als auch die
Legislative umfasste. Die Justiz galt damals als Bestand der allgemeinen Verwaltung.
So waren dem Wesir von Anfang Aufgaben der Rechtsprechung übertragen. Er war damit oberster
Richter. Zuständig war er auch für die Erhebung sowie für die Befreiung von Abgaben und
Arbeitsleistungen und damit auch Finanzminister. Insoweit oblagen ihm auch die Aufgaben eines
Schatzhaus- und Scheunenvorstehers, bevor sie später vom Wesirat abgetrennt wurden und eigene
Aufgabenbereiche mit eigenen Beamten erhielten.
Der Wesir war Vorsteher aller königlichen Aktenschreiber, ihm unterstand als Vorsteher die
Verwaltung des Pyramidenstadt.
Als Vorsteher aller königlichen Arbeiten (jmj-r3 k3t nbt nt njswt) war er für alle größeren
Bauvorhaben, für Tempel und den Bau der königlichen Grabanlage
44)
und sowie für sonstige Arbeiten
zuständig. Der Wesir war im Einzelnen verantwortlich für die Tempel, die als staatliche Institutionen
galten
45)
,die Gottesopfer , für die Besetzung der unteren Priesterränge in den Tempeln sowie für die
Dienstaufsicht über die Priester. Zuständig war der Wesir als Vorsteher der Polizei für die innere
Ordnung sowie als Aufseher über das Militär für die äußere Ordnung. Dabei war er jedoch nie
Oberbefehlshaber über das Militär, dies blieb dem König vorbehalten.
20
Der Wesir war für die Schifffahrt auf dem Nil zuständig, nicht jedoch für außenpolitische Aktivitäten
oder den Außenhandel.
Auf besonderen Auftrag durch den König hin war der Wesir auch für die Organisation von Festen,
insbesondere von Götterfesten, Sedfesten und Prozessionen zuständig.
In der Beamtenhierarche standen unmittelbar unter dem Wesir bis zu Beginn des Neuen Reiches der
Schatzmeister (jmj-r3-pr-hd), später der Schatzhausvorsteher, der Scheunenvorsteher, der königliche
Oberdomänenvorsteher, der Generalissimus und der Königssohn von Kusch. Darunter folgten als
Mittelschicht des Beamtenapparates die Bürgermeister großer Ortschaften sowie die Sprecher der
höheren Beamten.
Die Unterschicht der Beamtenhierarchie bildeten die Schreiber der einzelnen Verwaltungsbüros.
Die höheren Beamten wurden durch ein Königsdekret eingesetzt
46)
, teilweise auch durch Übergabe
des Amtssiegels
47)
und von Amtsinsignien. Bei Missfallen des Königs konnte der Beamte entlassen
oder in einen anderen Stand zurückversetzt werden, auch unter Tilgung seines Namens und Verlust
des Grabes in der Nekropole
48)
.
Der Lohn der Beamten bestand neben ihrer Stellung nahe dem König und der von ihm erwiesenen
Gnade in Vermögenszuwendungen, z.B. Zuweisungen von Ländereien , von sonstigem Vermögen
und eines Grabes, weiter in Ehrungen wie z.B. durch hochdotierte Ehrenämter, z.B. als
Prophetenvorsteher in der Heimatstadt sowie in der Befugnis das Amt und damit auch das
Amtsvermögen an den Sohn ,,Stab des Alters" genannt, zu vererben.
Hohe Beamte wurden im Alten Reich an den Opfereinkünften des Kultes an der Pyramide des
regierenden Königs wie auch bei verstorbenen Königen durch Einweisung in die nominelle Stellung
eines Propheten, eines Prophetenanwärters (jmj-H3t) oder Web Priesters bzw. durch Übertragung der
Stellung eines ,,Xntj-S" einer Pyramidenanlage versorgt durch den Einsatz der Produktion der
königlichen Totenstiftungen, durch Zuweisung von Opfern oder durch Überweisung der für diese
Opfer notwendigen Felder zur Bearbeitung
49)
.
Daneben gab es auch Privatstiftungen aus den Beamten unmittelbar zugewiesenen Gütern, die nach
ihrem Ausscheiden aus dem Amt nicht an den König zurückfielen, sondern zur Bildung von
privatem, vererbbarem Vermögen in einer Privatstiftung, d.h. Privatgründungen (grgt) genutzt
werden konnten
50)
.
Der so versorgte Beamte hatte von diesem Vermögen und dessen Erträgen Abgaben (tp-dt) an den
König zu entrichten. Ihm war es darüber hinaus gestattet einen Teil des Vermögens mit Zustimmung
21
des Königs zur Errichtung einer Stiftung für sein Grab oder für die von ihm errichteten Königsstatuen
zu verwenden. Er konnte sich zugleich zum Priester dieser Statuen einsetzen lassen und sich dadurch
für die Zeit seiner Pensionierung ein Auskommen und eine Versorgung sichern.
Im Neuen Reich wurden die Beamtenstellen immer weniger durch Schreiber besetzt, sondern mehr
zur Versorgung verdienter Militärs oder von Hofpagen
51)
.
Im Einzelnen gehörten zur Beamtenhierarchie und zum Verwaltungsapparat:
bb) Schatzhaus
Das Schatzhaus oder ,,pr Hd" war seit dem Alten Reich die Zentralstelle innerhalb der staatlichen
Wirtschaft. So ist ein Schatzhaus bereits auf Siegelabdrücken der Frühzeit belegt
52)
als Unterabteilung
der Palastverwaltung (pr-njswt), der Palastanlagen von Buto und Memphis. Später wurde das
Schatzhaus von der Palastverwaltung abgelöst und wurde zu einer Abteilung der
Lebensmittelverwaltung (js df3)
53)
. Mit der Entstehung der Landesverwaltung wurde das Schatzhaus
nach Memphis verlegt und aufgrund der Zweiteilung der Verwaltungsämter um ein weiteres
Schatzamt in Theben Oberägypten erweitert. Diese unterstanden direkt dem Wesir.
Die Aufgabe des Schatzamtes bestand darin die Produkte und Einkünfte des Landes, auch die
Abgaben, Einkünfte aus eigenen Domänen und Werkstätten als Zentralstelle zu sammeln. zu
verwalten, weiterzuverarbeiten und neu zu verteilen. Wirtschaftsgüter für deren Verwaltung das
Schatzhaus zuständig war, waren vor allem Lebensmittel, Holz, Steine, Leinen, Möbel und Geräte. Für
die Weiterverarbeitung der Produkte waren dem Schatzhaus Ölpressen, Keller und Webereien
angeschlossen
54)
.
Zuständig war das Schatzhaus insbesondere auch für die Versorgung und Sonderzuweisungen
(Grabausstattung) an die Beamten und an für den König und den Staat Arbeitende , bei Bauarbeiten
und auf Expeditionen sowie für die Kontrolle und Verteilung der Rohstoffe an staatliche Stellen oder
Tempel
55)
.
Zum Aufgabenbereich des Schatzhauses gehörte vor allem die Beaufsichtigung der großen
Bauvorhaben sowie im Neuen Reich die Organisation und Beaufsichtigung der Arbeiten in der
thebanischen Nekropole. Hierzu gehörte auch die Versorgung und Bezahlung der mit den Arbeiten
beauftragten Nekropolenarbeiter in der Arbeitersiedlung in Deir el Medineh. Ab der 20. Dynastie kam
es dort zu häufigen Unruhen, als die Versorgung und Bezahlung der Nekropolenarbeiter nicht mehr
gesichert war.
22
Für die Verwaltung von Getreide und das Einsammeln von Getreide als Abgaben war nicht das
Schatzhaus, sondern die Scheune zuständig.
An der Spitze des Schatzhauses stand der Vorsteher des Schatzhauses , der ,,jmj-r3-pr Hd", ein
Beamtentitel, der uns bereits aus der 4. Dynastie überliefert ist
56)
.
Im Mittleren Reich führte der Schatzhausvorsteher auf Expeditionen zum Sinai den Titel ,,jmj-r3
c
hnwtj wr-n-pr-Hd".
Eine Abteilung des Schatzhauses, zu denen die ,,Siegler des Schatzhauses" gehörten, war für die
Steuererhebung zuständig.
Im Neuen Reich vermehrten sich die Zuständigkeiten und Aufgaben des Schatzhauses entsprechend
der territorialen Ausweitung Ägyptens durch erfolgreich geführte Kriegszüge gegen Nachbarvölker
in Nubien und Syrien.
Neben dem staatlichen Schatzhaus hatten auch die Tempel eigene Schatzhäuser (pr-hd- n-Hwt ntr),
die zur Tempelverwaltung gehörten, aber dennoch unter der Oberaufsicht des Wesirs standen
57)
cc) Der Königschatz
Während das Staatsvermögen im Schatzhaus verwaltet wurde, gab es für den persönlichen Schatz des
Königs, ,,sd3wt" eine eigene Verwaltung, für deren Vorsteher seit der 11. Dynastie der Titel eines
,,jmj-r3-sd3wt" belegt ist. Für die Zeit des Alten Reiches ist keine getrennte Verwaltung von Staats-
und Königsschatz belegbar. Das Amt des Schatzmeisters entsprach seiner Bedeutung und seiner
Befugnisse dem des Wesirs.
In seine Zuständigkeit fiel die Verwaltung der Einkünfte des Königs aus Abgaben, Leistungen aus
dem Ausland und die Erträge aus Handelsunternehmungen im Ausland sowie die Organisation von
Expeditionen
57)
. Im Verlauf des Neuen Reiches verlor der Schatzmeister Zuständigkeiten an den
Obervermögensverwalter (jmj-r3 pr-wr), ihm blieb nur noch die Verwaltung des pr-njswt, bevor in
der Ramessidenzeit der Schatzmeistertitel zum bloßen Ehrentitel wurde.
dd) Die Scheune (Snwt)
Die Scheune (Snwt) diente seit der Frühzeit zur Lagerung von Getreide und anderen
landwirtschaftlichen Produkten. Zur Aufgabe der Scheunenverwaltung gehörte die Verteilung von
Getreide für die Versorgung des Palastes und des Hofstaates als Grundnahrungsmittel an die
Untertanen und für die Ausstattung der Totenopfer mit Getreide.
23
Erwähnt wird die Scheune als ,,Snwt" bereits auf Siegeln der Frühzeit, wahrscheinlich noch als Teil
der Palastverwaltung. Am Sitz der Residenz in Memphis befand sich auch der Sitz der
Scheunenverwaltung, welche den Palast, den Hofstaat, die Beamtenschaft sowie die königlichen
Totentempel mit Getreide versorgte und alle über das Land verstreuten Scheunen kontrollierten.
Darüber hinaus versorgte die Scheunenverwaltung die Teilnehmer an Expeditionen , z.B. in das Wadi
Hammamat mit Proviant, z.B. Brot , Bier sowie mit Fleisch
58)
.
Die Scheunenverwaltung bestand aus dem Vorsteher dem ,,jmj-r3 Snwt" dem ,,Hrj-tp-Snwt" den
Schreibern der Scheune und der Aktenverwaltung der Scheune, den Sieglern, Vorarbeitern (nXt-Xrw n
Snwt) und den Kornmessern
59)
.
Im Mittleren Reich wurden die Scheunenverwaltung dezentralisiert und die Sammlung und Lagerung
des Getreides in die einzelnen Gaue und Ortschaften verlagert. Dort stand unter der Aufsicht der
örtlichen Bürgermeister oder königlichen Domänenverwalter, wahrscheinlich die gesamte
Getreidewirtschaft wegen ihrer Bedeutung für die Wirtschaft und die Gesellschaft Ägyptens unter der
Oberaufsicht des Schatzmeisters oder des Wesirs
60)
.
Einzelheiten über die Ernte, die Abrechnung des Getreides, dessen Transport in die Scheunen sowie
über die Behandlung des Saatgetreides werden im Neuen Reich bekannt. So wurde unter der Aufsicht
von Schreibern das Getreide nach der Ernte zur Ermittlung der Ernteabgabe abgemessen und danach
in die Scheune transportiert. Aus den Scheunen wurden Getreide und andere Lagerprodukte für die
Weiterverarbeitung in staatlichen Verarbeitungsbetrieben wie Mühlen oder Brauereien abgerufen.
Die Scheunenverwaltung war auch zuständig für Getreidelieferungen aus dem Ausland sowie
überhaupt für den Außenhandel
61)
.
Mängel in der Verwaltung und Verteilung von Getreide führten gegen Ende der 20. Dynastie zu
Versorgungsschwierigkeiten , Hungersnöten und Aufständen der Bevölkerung. Diese wurden noch
verstärkt durch Misswirtschaft der Tempelverwaltung infolge Veruntreuungen, Ernteschwund und
Verluste von staatlichen Feldern
62)
.
Gegen Ende des Neuen Reichs führten Unterschlagungen von staatlichen Getreidelieferungen dazu
dass die Arbeiter von Deir el Medineh um überleben zu können, gezwungen waren, sich mittels
Grabräubereien das lebensnotwendige Getreide auf dem freien Markt zu besorgen
63)
.
24
III. Rechtsquellen und Rechtsgrundlagen
1. Allgemeines
Die uns aus Ägypten überlieferten Rechtsquellen verteilen sich auf unterschiedliche Zeitepochen.
Inhaltlich beschränkten sie sich, soweit sie zivilrechtlich von Bedeutung sind, auf Urkunden über
Verkäufe, Eheschließungen, Erbfolgeregelungen und Prozessverfahren.
Gesetze waren bis in die ptolemäische Zeit unbekannt. Zwar berichtet Diodor
64)
über die Existenz von
Gesetzen in Ägypten und nennt Menes, den Begründer der 1. Dynastie als ersten Gesetzgeber. Diodor
berichtet weiterhin, dass die Gesetze in 8 Büchern aufgezeichnet neben dem Richter lagen, wenn er ein
Urteil sprach. Dargestellt findet man 40 Papyrusrollen im Grab des Wesirs Rekhmare
65)
, auf die die
Dienstanweisung des Wesirs mit folgenden Worten hinweist:
66)
,,Die 40 Rollen sollen ausgebreitet vor
ihm liegen." Damit ist noch nicht sichergestellt, dass es sich bei den 40 Papyrusrollen um
Gesetzesrollen handelte. Wahrscheinlicher ist, dass die Papyrusrollen Präzedenzentscheidungen von
früheren Prozessen oder Einzelanweisungen beinhalteten, die der Wesir bei seiner Urteilsfindung zu
berücksichtigen hatte. Die Existenz von Gesetzen, d.h. über Einzelfallentscheidungen hinausgehende,
allgemein für eine Vielzahl von möglichen Fällen geltende abstrakte Regelungen lassen sich bis zur
Ptolemäerzeit nicht nachweisen.
Erst aus der Ptolemäerzeit ist uns mit dem Codex Hermopolis ein 2 Meter langer demotischer
Gesetzestext aus Tuna el Gebel überliefert
67)
. Dieser enthält Bestimmungen zum Erbrecht und
Eigentumsrecht, die man als Gesetzessammlung ansehen kann. Daneben existieren aus dieser
Zeitperiode eine demotische Zivilprozessordnung sowie verschiedene kleinere Bruchstücke und
Zitate von Gesetzestexten.
Bei den uns aus dem Alten Reich überlieferten Rechtsquellen überwiegen die öffentlichen Urkunden.
Dabei handelte es um Königsdekrete (wdwt), das waren Einzelfallregelungen, mit denen der König
öffentliche Anlagen wie Tempel oder Pyramidenanlagen vor allem von öffentlichen Abgaben
freistellte und sie damit vor dem Zugriff der Fiskalverwaltung schützte.
Eine Einzelfallregelung in Dekretsform war auch das Haremhebdekret aus dem Neuen Reich,
möglicherweise eine usurpierte Inschrift des Tutanchamun
68)
.
Dieses hatte der König Haremheb unter klarer Aufteilung von Kompetenzen unter den verschiedenen
Verwaltungsabteilungen
69)
zum Zwecke der Reorganisation der Verwaltung und der Gerichte
erlassen. Haremheb reagierte damit auf Missstände in Form von Amtsmissbrauch in der Verwaltung
und im Gerichtswesen. Verstöße gegen die Bestimmungen des Dekrets waren mit Strafe bedroht.
Darüber hinaus enthielt das Dekret die Neubesetzung von Gerichtshöfen in den Hauptstädten von
Ober- und Unterägypten sowie Maßnahmen gegen die Bestechung von Richtern und die
Neuorganisation der Palastwachen und der Hofbeamten
70)
.
25
Die übliche Form des Dekretes war die, dass zunächst ein konkreter, wiederholt aufgetretener Fall
und dann die dafür angedrohte Strafe geschildert wurden. Von der Form her entsprachen die Dekrete
damit den Gesetzen (hpw), bei denen im Unterschied zu den Dekreten hypothetische, nicht reale Fälle
geregelt wurden
71)
.
2. Urkunden und Schriftträger, Ostraka
Für die Beurteilung des altägyptischen Zivilrechtes stehen uns zivilrechtliche Urkunden oder
Schriftträger zur Verfügung. Diese finden wir in Form von Papyrusurkunden, von Ostraka
(Topfscherben oder Kalksteinsplitter) sowie als Inschriften auf Stelen und an den Wänden von
Gebäuden und Gräbern
72)
.
Die Quellenlage ist unterschiedlich. Die ersten juristisch relevanten Texte sind uns erst aus der späten
3. Dynastie überliefert
73)
.
Bei derart spärlichem Quellenmaterial besteht die Gefahr, gerade für den Zeitraum des Alten Reiches
das Vorhandene für typisch sowie das Nichtvorhandene für nichtexistent anzusehen und dadurch
entstehende Lücken unzulässigerweise durch Quellenmaterial aus anderen Epochen oder anderen
Rechtskulturen zu rekonstruieren
74)
. Dies gilt vor allem bei dem nur spärlich erhaltenen
Quellenmaterial aus frühen Epochen.
Die Quellenlage hängt vom Schreibmaterial und der Aufbewahrungsort ab. So haben sich
Rechtsinschriften auf Ton oder Stein, insbesondere bei Inschriften aus Tempeln und Nekropolen am
trockenen Wüstenrand besser erhalten, als auf Papyrus oder Leder geschriebene Inschriften aus
Dörfern im feuchten Niltal.
Ostraka (Tonscherben) wurden dabei vor allem für die Anfertigung von Entwürfen, die Papyri für die
Herstellung von Originalen der Rechtsurkunde verwendet. An abgelegenen Orten, wo ein Mangel an
Papyrus bestand, wurden jedoch auch Urkundenoriginale auf Ostraka geschrieben
75)
. Das gleiche gilt
bei den auf Ostraka geschriebenen Tempeleiden aus der ptolemäischen Zeit
76)
.
Selbst dort, wo das Quellenmaterial zahlreich ist, wie z.B. bei den Ostraka aus der Arbeitersiedlung in
Deir el Medineh ist die Vielfalt wegen der Sonderstellung der Arbeitersiedlung in juristischer und
sozialer Hinsicht nicht unbedingt ein Indiz für deren besondere juristischen Relevanz.
Urkundlich sind uns alle Formen zivilrechtlicher Rechtsgeschäfte überliefert wie Urkunden über
Kaufverträge, Leihe, Miete, Schenkung, Erbeinsetzung. Die meisten zivilrechtlichen Rechtsurkunden
stammen aus dem Neuen Reich, insbesondere aus Funden in der Arbeitersiedlung von Deir el
Medineh. Dabei handelt es sich überwiegend um Ostraka, d.h. Tonscherben und Kalksteinsplitter, die
vielfach nur Entwürfe für Rechtsurkunden waren.
26
Die Originale wurden später auf Papyrus ausgefertigt. Für die Beurteilung des altägyptischen
Zivilrechtes sind auch Textinschriften aus Gräbern oder auf Gebäuden von Bedeutung. In diesen
Textinschriften wurden aus Gründen der Publizität oder zu Beweiszwecken zivilrechtliche
Vertragstexte wie z. B. im Alten Reich der Kauf des Tntj
77)
sowie im Neuen Reich auf einer Stele in
Kamak
78)
die Übertragung eines Gaufürstenamtes, vielfach in Kurzform festgehalten.
3. Nichtjuristische Texte
Daneben gab es auch nicht primär juristische Textquellen wie Briefe, Autobiographien oder
Weisheitslehren. Einige dieser nur auf den ersten Blick juristischen Textaussagen waren jedoch Teil
der Lebensbiographie eines Verstorbenen, so z. B. die Aussage des Mes über einen gewonnenen
Prozess
79)
Sie sind im Einzelfall kritisch zu sehen, weil sie im Rahmen der Lebensbiographie für den
Verstorbenen günstige oder sogar geschönte Aussagen enthalten können.
Einblicke in das altägyptische Zivilrecht können im Einzelfall auch nichtjuristische Texte vermitteln,
so z. B. der Papyrus Chester Beatty, die Schilderung eines Rechtsstreites zwischen den Göttern Horus
und Seth über die Rechtsnachfolge des ermordeten Osiris vor einem Göttergericht
80)
Dabei handelt es
sich um eine Auseinandersetzung zwischen der patriarchalischen (Erbfolge des Sohnes Horus) und
der matriarchalischen Erbfolgeregelung (Erbfolge des Bruders Seth).
Auch rein literarische oder religiöse Zeugnisse können für die Geschichte des altägyptischen Rechtes
relevant sein, so z. B. die Reden des beredten Bauern aus dem Mittleren Reich, in denen sich ein
einfacher Landbewohner gegen die persönliche Behandlung durch die Obrigkeit beschwert und
allgemeine Gedanken über die Gerechtigkeit äußert sowie das Kapitel 125 des Totenbuches, bei dem
die Grenze zwischen strafbarem und lediglich moralisch vorwerfbaren Handeln fließend ist
81)
.
Als Quellen für das altägyptische Recht können schließlich auch griechische und römische
Geschichtswerke herangezogen werden, so Herodot II und Diodor I (z.B. I 75-79; I, 94) sowie bei
Ail.var. XIV,34 und Plut.mor.174 C
82)
.
Schließlich enthalten griechische Prozessprotokolle Zitate von altägyptischen Gesetzen
83)
.
IV. Königsdokumente und Königsdekrete (wd njswt)
Am häufigsten erließ der König Rechtsvorschriften in Form von Königsdekreten, den ,,wd njswt".
Dabei handelte es sich um Anweisungen, die Einzelfälle regelten
84)
.
Diese richteten sich zumeist an Angehörige der dem König unterstehenden Verwaltungen . Sie waren
einerseits Akte der Exekutive mit legislativem, normativen Inhalt. Sie waren schriftlich fixiert und
hatten in der Regel verwaltungstechnischen Inhalt
85)
.
27
Unter die ,,wd njswt" fallen darüber hinaus eine Vielzahl von königlichen Anordnungen ,die mit der
Exekutivfunktion des Königsamt in Verbindung zu bringen sind, wie z. B. Opferstiftungen , der
Königsbefehl Sesostris III für den Kult in Deir el-Bahari, die Anordnungen der Nilopfer in Silsila oder
die Stiftungen der Schenkungsstelen, aber auch reine Äußerungen des Königs wie Königsbriefe,
sowohl offizielle als auch private Briefe, Annalen, Ernennungen und schriftliche Ermahnungen.
1.Königsdekrete im Alten Reich
Als Königsdekrete findet man die ,,wd
njswt
" bereits im Alten Reich als öffentlich rechtliche
Anordnungen des Königs. Es handelt sich zumeist um Abschriften von auf Papyrus geschriebenen
Originalurkunden
86)
, die zumeist auf Stelen (,,wd" bezeichnet Stele) ,aber auch auf Grab-bzw.
Tempelwänden (Sethos II, Kanais) überliefert sind
87)
; daneben gibt es auch Dekrete auf Papyrus, wie
die Abusirdekrete.
Möglicherweise handelte es sich dabei um die Originalschreiben, die nachträglich zu einer Rolle
zusammengeklebt worden sind
88)
oder zeitlich spätere sekundäre Kopien
89)
.
Die Aufzeichnung der Königserlasse auf Stelen sollte diese im Sinne einer Veröffentlichung allgemein
zugänglich machen und zur allgemeinen Anerkennung des Königswillens führen.
Es wird eine Beziehung zwischen ,,wd" der Bezeichnung für Stele und den ,,wd--njswt"
angenommen
90)
.
Herkunftsorte der Königsdekrete waren neben Koptos die Umgebung der einstigen Königsresidenz
von Memphis und Abydos.
Die der Anzahl nach häufigsten und wichtigsten Königsdekrete von insgesamt 31 Dekreten aus dem
Alten Reich waren die Koptosdekrete, die im Fundament des ehemaligen Min Tempels in Koptos
gefunden wurden. Als Koptosdekrete werden 20 vollständige oder fragmentarische Kopien von
Königsdekreten bezeichnet, die in die späte 6. und die 8. Dynastie datieren
91)
. Sie stellen inhaltlich
Verwaltungs- und Anerkennungsdekrete sowie Königsbriefe dar. Sie wurden auf Geheiß des Königs
aufgezeichnet und belegen die damalige Bedeutung des Koptosgaues und des Gaufürsten Sm3j.
Die uns überlieferten königlichen Dokumente des Alten Reiches umfassen eine Zeitspanne vom Ende
der IV. bis in die IX. Dynastie. Das älteste erhaltene Königsdekret war das Dekret aus der
Regierungzeit des Schepeskaf, dem letzten Herrscher der 4. Dynastie. Es folgte bereits einem äußeren
Aufbau, der als Formular bezeichnet werden kann.
Bei den uns überlieferten Dekreten handelt sich mit Sicherheit nur um einen Bruchteil der Dekrete, die
existiert haben. Die überlieferten Dekrete, die alle auf Stelen aufgezeichnet sind und insbesondere ihre
Herkunft sind dabei deutlich vom Zufall bestimmt.
28
a) Form der Dekrete
Alle Königsdekrete im Alten Reich waren ihrer Form nach Urkunden-Formulare, die nach einem
Schema aufgebaut waren
92))
:
Für die Königsdekrete existierte seit dem Ende der IV. Dynastie wie auch für andere
Königsdokumente ein ausgebildetes Formular in Form von feststehenden Elementen, die als
Grundform bei allen Inschriften wiederkehren
93)
. Das Formular wurde von der königlichen Kanzlei
entwickelt und als Tradition beibehalten. Dieses formelhafte Gerüst lässt sich bei allen Urkundenarten
nachweisen, im Einzelnen bei :
-
Ernennungsurkunden
-
Befreiungsdekreten sowie bei der
-
Beantwortung einer Beschwerde.
Grundelement des Formulars war die Nennung des ausstellenden Pharaos und des Adressaten.
Die Dekrete begannen rechts mit einer senkrechten Spalte, in welcher der Königsname geschrieben
stand, es folgt zumeist eine Datierung, bei den Abusir Papyri ist sie in einer eigenen senkrechten
Spalte vorangestellt, in Abschriften von Dekreten auf Stein kann sie jedoch fehlen.
In einer waagrechten Zeile folgt daraufhin als Titelüberschrift ,,Königsbefehl an NN" (wd njswt (n)
NN) bzw. in einer weiteren waagrechten Zeile der mit ,,jr" eingeleitete Betreff. Daran schließt sich
zumeist in senkrechten, in Einzelfällen auch in waagrechten bzw. wechselnden Zeilen der Text des
Dekrets an. Den Abschluss des Textes bildet die Formel: ,,Gesiegelt bzw. gemacht in der persönlichen
Gegenwart des Königs" (Xtm (jrw) r-gs njswt ds.f) sowie erneut eine Datierung. Am Schluss standen
Strafandrohungen oder Fluchformeln.
Im Einzelnen lassen sich bei den einzelnen Dekretsformen folgende Formulare überliefert:
a) Bei den Ernennungsdekreten, z.B. Mykerinos, Koptos O und Q die Ernennungsformel
eingeleitet durch ,,jw m" ,,sein als" mit der zu dem verliehenen Amt gehörigen Titulatur. Es
folgt die Abgrenzung des unterstellten Amtsbereichs und die Unterstellung von Personen
(Beamten) im Amtsbereich sowie zum Schluss der Ausschluss eines anderwertigen
Rechtsanspruchs gegen die Ernennung sowie eine Aufforderung zur Zusammenarbeit mit
den Vorgesetzten oder mit dem Stellvertreter
94)
.
b) Als Beantwortung einer Beschwerde liegen uns die Dekrete Koptos B und C vor.
Die Beantwortung einer Beschwerde erfolgte formularmäßig:
-
durch Bezugnahme auf die Beschwerde
-
Nennung der darin genannten Tatsache, die die Beschwerde veranlasste,
-
Verbot derselben,
-
Befreiung davon durch feierliche Deklaration
29
Die Bezugnahme auf die Beschwerde erfolgte durch die Formulierung ,,dd Hr hm" und begründete
damit den königlichen Erlass. Am Schluss der Beantwortung der Beschwerde wird der
Beschwerdeführer über die ergriffenen administrativen Maßnahmen informiert.
b) Inhalt der Königsdekrete
Königsdokumente im Sinne von Königsdekreten (wd njswt) waren inhaltlich im Alten Reich im
Einzelnen :
aa) Befreiungs- und Schutzdekrete
Bei den Befreiungsdekreten handelt es um Erlasse über Fragen der Verwaltung, insbesondere über die
Befreiung von Abgaben und Steuern, z.B. Dekrete des Neferirkare, Teti, die Koptos Dekrete A, B C,J
und T, Dahschur Dekret, Königinnendekret
Die Befreiungsdekrete stellen von ihrer Anzahl die häufigsten Königsdekrete dar. Sie setzen sich
formularmäßig aus einem Gebot sowie aus der Befreiungserklärung von diesem Verbot in feierlicher
Form zusammen
95)
. Adressaten der Befreiungsdekrete waren vor allem Tempel oder
Pyramidenanlagen.
Die Befreiungsdekrete sicherten die Rechte und Ansprüche von Tempeln und Pyramidenanlagen
bzw. anderer Institutionen oder bestimmter Personen .Durch die Befreiungsdekrete wurden Tempel
und Pyramidenanlagen mit ihrem Vermögen und ihrem Person vor dem Zugriff durch den König
oder Staat und durch Beamte geschützt. Dabei fällt in der späten VI. Dynastie insbesondere eine
Tendenz auf, dass Könige sich verstärkt um den Kult ihrer Vorgänger sorgten
96)
.
Die Befreiung konnte allgemein unter Anführung von Verboten bestimmter Sonderleistungen
(Dahschur, Königinnen- Dekret) oder für spezifische Leistungen erfolgen.
Im Mittelpunkt standen die feierliche Deklaration der Befreiung mit Nennung des vollen Königstitels
und Namens des die Befreiung verfügenden Königs sowie die Nennung des befreiten Objektes, eine
kultische Institution mit Erwähnung des dort verehrten Gottes bzw. eines Königskultes. Daran schloss
sich gegebenenfalls der Ausschluss eines Rechtsanspruches gegen die Befreiung an (z.B. bei
Neferirkare).
Befreiungsdekrete können sowohl Gebote ,,jw wd n Hm.f" ,,die Majestät befahl" oder Verbote ,,n rdj n
Hm" ,,die Majestät erlaubt nicht..." enthalten.
Als Strafen bei einer Verletzung der königlichen Befreiungsdekrete werden genannt
:
Entzug des Besitzes (Dekret des Neferirkare; Koptos R Dekret), Amtsenthebung (Koptos R Dekret),
die Todesstrafe bzw. Verweigerung einer Bestattung (Koptos R Dekret) , Zwangsarbeit in den
Granitbrüchen (Dekret des Neferirkare) sowie die Todesstrafe wegen Rebellion, als welche die
Missachtung des Königsdekretes angesehen wurde.
30
Private Strafen wurden bei der Verletzung von privaten Bestimmungen, z.B. über
Totenpriesterdienste angedroht wie z.B. der Entzug des Totenpriesteramtes oder des Einkommens als
Totenpriester, das an die Phyle fiel (Inschrift des Kaemnofret und Inschrift des Senenw-anch)
97)
.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Dekrete:
-Dekret des Neferirkare für den Tempel in Abydos
Das Dekret aus der V. Dynastie beinhaltet die folgenden drei Exemtionsbestimmungen zugunsten der
Hm-ntr-Priester des Tempels und der mrt sowie drei Durchführungsbestimmungen für den Fall der
Nichteinhaltung der Verordnung
98)
.
" Nicht gebe ich irgendjemand Verfügungsgewalt, irgendwelche Priester, die in dem Distrikt, in dem
du bist, sind, zu nehmen zur Arbeit des Besitzes oder zu irgendeiner Pflichtarbeit des Distrikts
außerhalb der Ausführung der Riten für seinen Göttlichen in dem Heiligtum, in dem er ist und des
Unterhalts der Heiligtümer, in denen sie sind. Sie sind befreit in alle Ewigkeit."
,,Nicht gebe ich irgendjemand Verfügungsgewalt, aufzutragen eine Verpflichtung zu irgendeiner
Pflichtarbeit zu Lasten irgendeines Gottesackers, für den durch irgendwelche Priester Priesterdienst
verrichtet wird. Sie sind befreit in alle Ewigkeit".
,,Nicht gebe ich irgendjemand Verfügungsgewalt, irgendwelche Hörige, die auf irgendeinem
Gottesacker sind, für den durch irgendwelche Priester Priesterdienst verrichtet wird, zu irgendeiner
Arbeit des Besitzes oder zu irgendeiner Pflichtarbeit des Distriktes zu nehmen. Sie sind befreit in alle
Ewigkeit."
Die Exemtionsbestimmungen betreffen die allgemeine Arbeitsverpflichtung sowie die Arbeit des
Besitzes (k3t nbt nt sp3t), d.h. den Arbeitseinsatz auf dem Königsland. Sie sind in die Form eines
allgemeingültigen Verbotes gekleidet, an das sich eine formelle Exemtionserklärung anschließt sowie
die Erklärung der Ausschließlichkeit der Verfügung.
Für den Fall der Übertretung werden Strafen angedroht wie die Anklage vor Gericht sowie die
anschließende Verurteilung zu Zwangsarbeit in den Granitsteinbrüchen und die Einziehung des
Besitzes.
-Dekret von König Teti für den Tempel des Hntj- imntjw
Das Dekret aus der VI: Dynastie, der Regierungszeit des Teti enthält eine Befreiung von der
steuerlichen Erfassung von Vieh und Pflichtarbeit im Tempel des %ntj imntjw in Abydos." Die Felder
und Leute sind befreit in alle Ewigkeit durch den Befehl des Königs"
Dem Dekret liegt eine Beschwerde hinsichtlich der Besteuerung des Landbesitzes, des Viehs und von
Leuten des Tempels zugrunde. Das Dekret enthält weiter die Anweisung an den Vorsteher von
Oberägypten eine Besteuerung des Tempels (Zählung= jp) durch die Steuerbeamten zu verhindern.
-Dekret von Pepi I für die Kapelle der Königsmutter Ipwt (Koptos A)
31
Das Dekret von Pepi I aus der VI. Dynastie wurde für das Hwt-k3 seiner Mutter Ipwt erlassen und ist
auf einer abgerundeten Stele aufgezeichnet. Es stellt nur einen Auszug aus dem Königsdekret dar, so
fehlt der Horusname des ausstellenden Pharaos. Inhaltlich enthält das Dekret eine
Exemtionserklärung zugunsten des Hwt-k3 der Mutter Pepi I ,die mit einem Verbot verbunden ist.
Die Exemtion betrifft die Verpflichtung zur Zahlung der mdd- Steuer, einer Steuer auf die zur Kapelle
gehörenden Ländereien sowie die Leistung von persönlichen Diensten ,,Smsj Hr",d.h. die Teilnahme
an militärischen Unternehmungen sowie die Teilnahme an Expeditionen (sbjt).
-Dekret des Königs Neferkare-Pepi II für den Tempel des Min in Koptos (Koptos B)
Das Dekret aus der VI. Dynastie besteht aus mehreren Teilen. Im ersten Teil enthält es als
Befreiungsdekret eine Freistellung der mit dem Tempel des Min in Koptos verbundenen Personen,
insbesondere der Priester, der höheren Beamten (Hrj-tp und srw), aber auch sonstiger Mitarbeiter,
Arbeiter und Maurer von Dienstleistungen für die königlichen Besitzungen auf dem Tempelareal,
insbesondere von Dienstleistungen auf den Viehweiden sowie von anderen physischen und
materiellen Lasten sowie einer Strafandrohung für den Fall der Nichtbeachtung
99)
:
,,Nicht erlaubt die Majestät, dass man sie in die Königshürden setzt, in die Rinderweiden, Eselweiden,
Kleinviehweiden, irgendeine Pflichtarbeit oder eine Steuer, die veranlagt ist in der Königlichen
Verwaltung, in alle Ewigkeit. Sie sind heute befreit erneut.
Freigestellt sind die Priester sowie die sonstigen Mitarbeiter des Min Tempels weiterhin von
Aushebungen für das Büro der königlichen Aushebungen, der Landesverwaltung und der Registratur
für irgendeine Arbeit, insbesondere Trage- und Transportarbeiten des Königshauses. (V und VI)
-Zweites Dekret des Königs Neferkare-Pepi II für den Tempel des Min in Koptos (Koptos C)
Das Dekret Koptos C gleicht von der Form und Inhalt dem Dekret Koptos B. Insoweit gehen die
beiden Dekrete wahrscheinlich auf eine gleiche Vorlage die Beantwortung einer Beschwerde zurück.
Es handelt sich wie das Dekret Koptos B um ein Befreiungsdekret zugunsten der Priester und
Mitarbeiter des Min Tempels in Koptos.
100)
Zeitlich liegen sie auseinander. Während das Koptos B
Dekret im Jahr nach der 11.Zählung erlassen wurde, ist das Dekret Koptos C in das Jahr nach der 22.
Zählung zu datieren.
Der einzige Unterschied zwischen den beiden Dekreten liegt in der Liste der Leistungen. Zu den
Lasten gehören in beiden Dekreten neben den üblich auf dem Grundbesitz lastenden Abgaben wie
,,mdd", ,,k3t" (Pflichtarbeit) und ,,sbjt"(Aussenden) auch Transportarbeiten, die mit dem Landbesitz
verbunden waren, eine Abgabe, die an den Vorsteher von Oberägypten zu entrichten war (m3
c
w-n-
imj-r-Sm
c
) und möglicherweise mit der Metallgewinnung Gold und Kupfer sowie von Juwelen in der
arabischen Wüste zusammenhing
101)
. Einmalig erwähnt wird auch eine Abgabe (dbHw), die an das Pr-
c
nh zu leisten war.
-Dekret Pepis II über die Stiftung Min bestärkt Neferkare (Koptos D)
32
Das Dekret aus der Regierungszeit Pepi II betrifft eine Stiftung mit dem Namen ,,Min bestärkt
Neferkare", die zum pr-hn
c
der Güterverwaltung des Königs gehörte. Zeitlich ist sie wie das Koptos C
Dekret in das Jahr der 2. Zählung einzuordnen. Gesichert wird durch das Dekret die ungestörte
Ausführung der Priesterdienste (w
c
b) und von Monatsfesten für die Stiftung. Für die Verletzung der
Bestimmungen werden Beamten Sanktionen durch eine Anklage vor Gericht angedroht, die auch ihre
soziale Stellung betreffen, wie z.B. eines Verbotes des Priesterdienstes.
-Dekret von Pepi I für die Pyramidenstadt des Snofru (Dahschur Dekret)
Das Dahschurdekret ebenfalls aus der VI. Dynastie wurde von Pepi I für die Pyramidenstadt seines
Vorgängers Snofru erlassen. Es stellt die Pyramidenstadt und deren Bürger (Xntj-S) von der Erhebung
von Steuern frei. Das Dekret stellt in Abschnitt IV sowohl allgemein die Pyramidenstadt von der
Besteuerung frei als auch darüber hinaus Einzelfälle wie die Besteuerung von Bewässerungsanlagen
oder von Bäumen, die anscheinend in Dahschur neben Land- und Viehbesitz einer besonderen
Besteuerung unterlagen.
Befreit war die Pyramidenstadt von der Requirierung der Söldnertruppe Nhsj htp, wohl einer
militärischen Söldner- oder Polizeitruppe, die ihren Unterhalt offenbar durch Requisitionen bestritt.
Schließlich schloss das Dekret unter Regelung von priesterlichen Angelegenheiten zum Nutzen des
Priesterdienstes für den König Personen wie die Nhsj htp sowie nicht in der Pyramidenstadt ansässige
Personen von der Teilnahme am Kult sowie an dem daraus entstammenden Einkommen aus. Anders
als die anderen Befreiungsdekrete enthält das Dahschurdekret keine Strafandrohung bei Verletzung
der Befreiungsvorschriften.
-Dekret eines Nachfolgers von Pepi II für den Kult der Königinnen Mtj-r
c
-
c
nX-n.s und Nt.
Das Dekret befreit Personen wie hmw-nTr Priester und Ka-Diener und die materiellen Besitzungen
des Totenkultes der Königsmutter MrH-r
c
-
c
nX-n-s und der Nt zur Erfüllung ihrer (priesterlichen)
Aufgaben und Verpflichtungen von körperlichen und materiellen Leistungen wie Pflichtarbeit und
Steuern.
Da der Königsnamen zerstört ist geht Goedicke
102)
davon aus, dass es sich um den Nachfolger Pepi II
handelte.
-Königliches Dekret an den Wesir Sm3j über die Ernennung von dessen Frau und über die
Herstellung eines Kultobjektes (Koptos J)
Koptos J besteht aus drei Dekreten, die auf eine Stele zusammengefasst und nur durch den
Adressaten, den Wesir Sm3j inhaltlich miteinander verbunden sind.
Bei dem ersten Dekret handelt es sich um eine Ernennungsurkunde für Sm3js Frau Nbt.
Das zweite Dekret enthält einen Auftrag ein Boot für einen Gott herstellen zu lassen.
Das dritte Dekret beinhaltet die Verleihung bzw. Einziehung von Ämtern mit entsprechenden
Vollmachten an Sm3j.
Final del extracto de 153 páginas
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- Citar trabajo
- Dr. Wolfgang Boochs (Autor), 2018, Recht, Staat, Verwaltung und Wirtschaft im Alten Ägypten, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/388608
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