Am 19. Dezember 1996 wurde nach langjährigen Verhandlungen des Energieministerrats der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments eine Richtlinie verabschiedet, die sich mit den gemeinsamen Vorschriften für einen europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt befasste. Angestrebt war eine kostengünstigere Stromversorgung für die europäischen Konsumenten durch die Einführung weitreichender Wettbewerbselemente.
Die Stromrichtlinie, welche in dieser Arbeit in einem Kapitel näher betrachtet werden wird, war innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten von den Mitgliedsstaaten der EU in nationales Recht umzusetzen.
Hier soll nun zunächst eine einleitende Klärung des Begriffes „natürliches Monopol“, der für das Verständnis der Entwicklungen auf dem Strommarkt von Bedeutung ist, gegeben werden. Außerdem wird eine kurze Betrachtung der Strukturen der Strommärkte in Deutschland und England/ Wales vor ihrer Liberalisierung folgen. Anschließend soll der Prozess der Umsetzung der Richtlinie in Deutschland und der Verlauf der Liberalisierung des Stromsektors genauer beleuchtet werden.
Das Elektrizitätssystem Großbritanniens besteht aus den teilintegrierten Systemen von England und Wales sowie Schottland, die durch eine Kuppelleitungskapazität miteinander verbunden sind. Dazu gehört außerdem das System Nordirlands, das mit dem der Republik Irland in Verbindung steht. Das britische und walisische System ist das bedeutendste in Großbritannien. Seine Liberalisierung soll hier mit der deutschen verglichen werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Großbritannien auf Grund einer schon in den 90er Jahren erfolgten Umstrukturierung seiner Strommärkte die europäische Stromrichtlinie bereits im Zeitpunkt der Verabschiedung erfüllte.
Im Anschluss soll noch versucht werden zu beantworten, ob sich, nachdem die Umsetzung der Stromrichtlinie in Deutschland schon einige Jahre zurückliegt, tatsächlich Wettbewerb auf dem Stromsektor eingestellt und somit zu günstigeren Preisen für die Stromkunden in Deutschland geführt hat.
Inhalt
1. Vorwort
2. Das Stromnetz als natürliches Monopol
3. Deutschland und England/ Wales vor der Liberalisierung
3.1. Die Elektrizitätswirtschaft in Deutschland vor ihrer Liberalisierung
3.2. Die Elektrizitätswirtschaft in England/ Wales vor ihrer Liberalisierung
4. Die EU-Richtlinie vom 19. Dezember 1996
5. Die Liberalisierung der Strommärkte
5.1. Verlauf der Liberalisierung in Deutschland
5.1.1. Die Neuregelung des EnWG
5.1.2. Der verhandelte Netzzugang
5.1.3. Diskriminierung und Missbrauchsverfahren
5.1.4. Die Verbändevereinbarungen
5.1.5. Eine Regulierungsbehörde anstelle der Verbändevereinbarungen
5.2. Verlauf der Liberalisierung in England/ Wales
5.2.1. Großbritannien als Vorreiter in Europa
5.2.2. Der Electricity Act von 1989
5.2.3. Der Großhandelspool
5.2.4. Die Regulierung der Stromwirtschaft
6. Vergleich der Liberalisierung in Deutschland und England/ Wales
7. Wettbewerb auf dem deutschen Strommarkt
8. Schlussbemerkungen
9. Abkürzungsverzeichnis
10. Literaturverzeichnis
1. Vorwort
Am 19. Dezember 1996 wurde nach langjährigen Verhandlungen des Energieministerrats der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments eine Richtlinie verabschiedet, die sich mit den gemeinsamen Vorschriften für einen europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt befasste. Angestrebt war eine kostengünstigere Stromversorgung für die europäischen Konsumenten durch die Einführung weitreichender Wettbewerbselemente.[1]
Die Stromrichtlinie, welche in dieser Arbeit in einem Kapitel näher betrachtet werden wird, war innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten von den Mitgliedsstaaten der EU in nationales Recht umzusetzen.[2]
Hier soll nun zunächst eine einleitende Klärung des Begriffes „natürliches Monopol“, der für das Verständnis der Entwicklungen auf dem Strommarkt von Bedeutung ist, gegeben werden. Außerdem wird eine kurze Betrachtung der Strukturen der Strommärkte in Deutschland und England/ Wales vor ihrer Liberalisierung folgen. Anschließend soll der Prozess der Umsetzung der Richtlinie in Deutschland und der Verlauf der Liberalisierung des Stromsektors genauer beleuchtet werden.
Das Elektrizitätssystem Großbritanniens besteht aus den teilintegrierten Systemen von England und Wales sowie Schottland, die durch eine Kuppelleitungskapazität miteinander verbunden sind. Dazu gehört außerdem das System Nordirlands, das mit dem der Republik Irland in Verbindung steht. Das britische und walisische System ist das bedeutendste in Großbritannien.[3] Seine Liberalisierung soll hier mit der deutschen verglichen werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Großbritannien auf Grund einer schon in den 90er Jahren erfolgten Umstrukturierung seiner Strommärkte die europäische Stromrichtlinie bereits im Zeitpunkt der Verabschiedung erfüllte.[4]
Im Anschluss soll noch versucht werden zu beantworten, ob sich, nachdem die Umsetzung der Stromrichtlinie in Deutschland schon einige Jahre zurückliegt, tatsächlich Wettbewerb auf dem Stromsektor eingestellt und somit zu günstigeren Preisen für die Stromkunden in Deutschland geführt hat.
2. Das Stromnetz als natürliches Monopol
Ein natürliches Monopol ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gesamtangebot des Marktes für homogene Güter am kostengünstigsten durch einen Anbieter, anstatt durch mehrere konkurrierende Unternehmen gedeckt werden kann.[5]
Ausgangspunkt für die Liberalisierung der europäischen Strommärkte war die Ansicht, dass die Elektrizitätsversorgung nicht mehr, wie es traditionell der Fall war, in ihrer Gesamtheit als natürlicher Monopolbereich zu betrachten ist.[6]
Lange Zeit war die Elektrizitätswirtschaft ein wettbewerblicher Ausnahmebereich, da eine sehr hohe Fixkostenbelastung bestand und das Speichern[7] von Strom so gut wie unmöglich ist. Die Unternehmen wurden durch die Billigung eines Monopolstatus in ihren abgegrenzten Versorgungsgebieten geschützt.[8] Mittlerweile gilt die Eigenschaft des natürlichen Monopolbereiches nur noch für Teilgebiete der Elektrizitätswirtschaft, da die Erzeugung und der Handel mit Strom keine für ein natürliches Monopol charakteristischen Merkmale aufweisen.[9] Anerkannt wird nur noch die Alleinanbieterschaft in den Transportfunktionen Übertragung und Verteilung, wohingegen eine wettbewerbliche Organisation von Stromerzeugung und Stromhandel zu gestalten ist.[10]
Stromleitungen und komplette Netze können nicht beliebig durch die Landschaft verlegt werden. Der Bau von konkurrierenden Stromleitungen ist praktisch unmöglich, denn die starke Umweltbelastung sowie die dabei entstehenden hohen Kosten, wenn jeder Energie-Anbieter sein eigenes Leitungsnetz bis zum Kunden verlegen würde, sind nicht zu rechtfertigen. Deshalb verfügen die Netzbetreiber über ein natürliches Monopol.[11]
3. Deutschland und England/ Wales vor der Liberalisierung
3.1. Die Elektrizitätswirtschaft in Deutschland vor ihrer Liberalisierung
Seit ihrem Bestehen war die Elektrizitätswirtschaft in Deutschland in eine Vielzahl vorwiegend privatwirtschaftlich organisierter Unternehmen unterschiedlicher Größe zergliedert, wobei sich zum Zeitpunkt ihrer Liberalisierung 1998 rund zwei Drittel des Eigentums an den Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichwohl in öffentlicher Hand befanden.[12]
Vor der Liberalisierung prägten rund 1000 EVU mit jeweils monopolistischem Versorgungsauftrag in vertraglich voneinander abgegrenzten Versorgungsgebieten die Elektrizitätswirtschaft in Deutschland. Zentrale Aufgabe der EVU war eine jederzeit zuverlässige Stromversorgung, entweder aus eigenen Erzeugerkapazitäten und bzw. oder den Abschluss von Bezugsverträgen mit anderen EVU.[13]
Zu unterscheiden war zwischen öffentlicher Elektrizitätsversorgung, zu der alle Unternehmen gehörten, die nicht nur sich selbst mit Strom versorgten und der nicht öffentlichen Versorgung, welche die industrielle Eigenversorgung und die Stromversorgung der Deutschen Bahn umfasste. Die öffentliche Elektrizitätswirtschaft spielte mit rund 85% des gesamten in Deutschland erzeugten Stroms die Hauptrolle und gliederte sich wiederum in drei Stufen.[14]
Die erste Stufe bildeten die acht Verbundunternehmen[15], die mehr als 80% des gesamten Stroms in der öffentliche Elektrizitätswirtschaft erzeugten. In ihr Geschäftsfeld fiel der Bau und Einsatz von Kraftwerken, die überregionale Stromversorgung, der Stromaustausch mit dem Ausland und die Versorgung von Letztverbrauchern.[16]
Auf der zweiten Stufe befanden sich ca. 80 Regionalversorger, die sowohl den Endverbraucher als auch lokale Verteilerunternehmen belieferten. Sie betrieben dazu eigene Netze und verfügten auch über eigene Kraftwerkskapazitäten. Den größten Teil der Stromabgabe deckten sie jedoch durch Bezüge von den Verbundunternehmen als Vorlieferanten.[17]
Auf der letzten Stufe folgten mehr als 900 Lokalversorgungsunternehmen (meist Stadtwerke auf Gemeindeebene) unterschiedlicher Größe, die selbst erzeugten, meist durch Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, sowie fremdbezogenen Strom an den Endverbraucher abgaben. Eine Besonderheit dieser Stufe war, dass sich die kommunalen Energieversorger in der Regel nicht auf die Stromversorgung beschränkten, sondern zugleich Gas oder Fernwärme anboten.[18]
Die EVU hatten das Recht, aber auch gleichzeitig die Pflicht, Kunden innerhalb eines Gebietes zu versorgen. Die Abgrenzung der Versorgungsgebiete voneinander und die Ausschließlichkeit der Rechte zur Errichtung von Leitungen wurden durch Demarkations- und Konzessionsverträge abgesichert. So verpflichteten sich die Unternehmen gleicher Stufe in horizontalen Demarkationsverträgen, ihren Strom nicht in das Versorgungsgebiet des Vertragspartners zu liefern. Vertikale Demarkationsverträge zwischen Unternehmen verschiedener Stufen verhinderten die direkte Belieferung von Kunden im Gebiet eines Verteilerunternehmens durch ein Verbundunternehmen. Die Demarkationsverträge sicherten also, gemeinsam mit den Konzessionsverträgen[19], dem jeweiligen Unternehmen eine Monopolstellung.[20]
Den gesetzlichen Rahmen für die Elektrizitätsversorgung bildete in erster Linie das Energiewirtschaftsgesetz, das u.a. Vorschriften zur Anschluss- und Versorgungssicherheit und Preiswürdigkeit sowie zu Anforderungen an die wirtschaftliche Stabilität der EVU enthielt. Die Gebietsmonopolisten[21] wurden so zu möglichst sicherer und kostengünstiger Stromversorgung verpflichtet und damit die Regelung geschlossener Versorgungsgebiete nicht für ungerechtfertigte Preiserhöhungen missbraucht werden konnte, einer weitgehenden behördlichen Aufsicht durch eine Monopolaufsicht unterstellt. Diese kontrollierte die Investitionen und genehmigte die Stromtarife. Daneben wurden die Grundsätze der Preiskalkulation in der Bundestarifordnung Elektrizität geregelt.[22]
Des weiteren bestanden zahlreiche Kapitalbeteiligungen der Verbundunternehmen untereinander und an den Versorgungsunternehmen der nachgelagerten Stufen.[23]
Die Gruppe der Endverbraucher war zweigeteilt. Zu den Tarifkunden zählten Privathaushalte, kleine Gewerbebetriebe und die Landwirtschaft. Die Tarifkunden mussten zu Bedingungen beliefert werden, die durch die BTOLt geregelt wurden. Zu den Sondervertragskunden gehörten industrielle Großabnehmer, mittelständisches Gewerbe und weiterverteilende Unternehmen. Sie schlossen mit den Elektrizitätsversorgern individuelle Verträge ab.[24]
3.2. Die Elektrizitätswirtschaft in England/ Wales vor ihrer Liberalisierung
Die Elektrizitätswirtschaft in England und Wales war 1947 verstaatlicht worden. Wettbewerbliche Ansätze waren rechtlich ausgeschlossen.[25] Bis in die 1980er Jahre verblieb die Elektrizitätswirtschaft komplett in stattlicher Hand. Der staatliche Elektrizitätsrat, das Central Electricity Generating Board, bestimmte in England und Wales über den Stromtransport sowie fast die gesamte Stromerzeugung. 12 regionale Gesellschaften, die Regional Electricity Boards, waren mit der Stromverteilung und dem Verkauf an den Letztverbraucher beauftragt. Dadurch verfügten sie faktisch über ein lokales Versorgungsmonopol. Die Energie bezogen sie vom CEGB zu Großhandelstarifen.[26]
Durch die staatlich kontrollierte Ordnung der britischen Stromwirtschaft war Versorgungssicherheit und ein angemessenes Strompreisniveau gegeben.[27]
4. Die EU-Richtlinie vom 19. Dezember 1996
Die Verabschiedung der Richtlinie „betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt“ am 19. Dezember 1996 hatte die Einleitung der Vollendung des europäischen Elektrizitätsbinnenmarktes zum Ziel.[28]
Die Marktöffnung sollte dadurch realisiert werden, dass Erzeuger und Verteiler von Energie die Möglichkeit erhalten, auch Kunden außerhalb ihres Versorgungsgebietes zu beliefern.[29] Mit dem vorgesehenen Wettbewerb verfolgte man die Absicht der Steigerung der Kosteneffizienz in diesem Sektor sowie die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft. Des weiteren sollte der Umweltschutz gewahrt und die Versorgungssicherheit gewährleistet werden.[30] Die Mitgliedsstaaten hatten die Vorgabe, die Stromrichtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten am 19. Februar 1997 in nationales Recht umzusetzen.[31] Dabei enthielt die Richtlinie enthielt Vorschriften, die von den Mitgliedsstaaten zwingend in nationales Recht umgesetzt werden mussten, aber auch solche, bei denen die Wahl zwischen verschiedenen Verfahren bestand.[32]
Für den Sektor Stromvertrieb war eine stufenweise Marktöffnung angedacht. Die Richtlinie gab stufenweise Mindestwerte für die Marktöffnungsquote vor, gemessen am Jahresverbrauch der Stromkunden, die ihren Versorger frei wählen können, im Verhältnis zum Jahresverbrauch aller Kunden in einem Land. Die Quote errechnete sich aus dem EU-weiten Marktanteil von Verbrauchern vorgegebener Mindestgröße. Bei Inkrafttreten der Richtlinie betrug sie etwa 25%.[33]
[...]
[1] Vgl. Wolfgang Fritz u. Siegfried König: Der liberalisierte Strommarkt – eine Einführung. In: Martin Kahmann u. Siegfried König (Hrsg.): Wettbewerb im liberalisierten Strommarkt. Regeln und Techniken. Berlin, Heidelberg, New York u.a. 2000. S. 7 u. Dieter Schmidtchen u. Christoph Bier: Liberalisierte Strommärkte. Strategische Herausforderung für die Unternehmen und Konsequenzen für die Verbraucher (=Beiträge zur Ordnungstheorie und Ordnungspolitik, Bd. 152). Tübingen 1997. S. 19.
[2] Vgl. Fritz u. König: Strommarkt. S. 7.
[3] Vgl. Christoph Riechmann: Wettbewerb im Endverbrauchermarkt für Strom – das Beispiel von England und Wales (=Schriften des Energiewirtschaftlichen Instituts, Bd. 53). München 1999. S. 42.
[4] Vgl. Fritz u. König: Strommarkt. S. 7.
[5] Vgl. Riechmann: Wettbewerb. S. 7 u. Schmidtchen u. Bier: Strommärkte. S. 18. Ein natürlicher Monopolbereich ist durch die Subadditivität der Kostenfunktion gekennzeichnet. D.h., dass bei der Produktion in nur einem Unternehmen Gesamtkosten anfallen, die geringer sind, als die aufsummierten Kosten von zwei oder mehreren Produzenten. Vgl. Riechmann: Wettbewerb. S. 7 u. Schmidtchen u. Bier: Strommärkte. S. 18.
[6] Vgl. Fritz u. König: Strommarkt. S. 7 u. Riechmann: Wettbewerb. S. 1.
[7] Vgl. http://www.udo-leuschner.de/basiswissen/index.htm u. Schmidtchen u. Bier: Strommärkte. S. 19.
[8] Vgl. Riechmann: Wettbewerb. S. 1.
[9] Vgl. Schmidtchen u. Bier: Strommärkte. S. 19.
[10] Vgl. ebd. S. 18 u. Riechmann: Wettbewerb. S. 13.
[11] Vgl. http://www.udo-leuschner.de/basiswissen/index.htm u. Schmidtchen u. Bier: Strommärkte. S. 19.
[12] Vgl. Schmidtchen u. Bier: Strommärkte. S. 12 u. Fritz u. König: Strommarkt. S. 7.
[13] Vgl. Fritz u. König: Strommarkt. S. 3ff.
[14] Vgl. ebd. S. 7. u. Schmidtchen u. Bier: Strommärkte. S. 12.
[15] Die Verbundunternehmen waren RWE Energie, VEW Energie, HEW, Bewag, Energie Baden-Württemberg, Bayernwerk, PreussenElektra und VEAG. Vgl. http://www.udo-leuschner.de/basiswissen/index.htm.
[16] Vgl. ebd. u. Schmidtchen u. Bier: Strommärkte. S. 12.
[17] Vgl. Schmidtchen u. Bier. S. 12.
[18] Vgl. ebd.
[19] In den Konzessionsverträgen gewährte die Gemeinde dem Versorgungsunternehmen gegen Zahlung einer Konzessionsabgabe das alleinige Recht zum Bau und zur Unterhaltung von Stromleitungen im Gemeindegebiet. Im Gegenzug verpflichtete sich der Versorger dazu, Einwohner der betreffenden Gemeinde an sein Leitungsnetz anzuschließen und mit Strom zu beliefern. Vgl. Schmidtchen u. Bier: Strommärkte. S. 13.
[20] Vgl. ebd.
[21] Obwohl geschlossene Versorgungsgebiete bestanden, gab es trotzdem einen gewissen Wettbewerb, da das Produkt Strom in einigen Teilbereichen (u.a. Heizen oder Warmwasserbereitung) mit Öl, Gas und Kohle konkurrierte. Darüber hinaus konnte sich theoretisch jeder Verbraucher seinen Strom, wenn er über die entsprechenden Mittel verfügte, auch selbst erzeugen. Vgl. http://www.udo-leuschner.de/basiswissen/index.htm.
[22] Vgl. ebd.; Riechmann: Wettbewerb. S. 8 u. Fritz u. König: Strommarkt. S. 3.
[23] Vgl. Schmidtchen u. Bier: Strommärkte. S. 13.
[24] Vgl. ebd. S. 13f.
[25] Vgl. Riechmann: Wettbewerb. S. 34.
[26] Vgl. ebd. S. 34f. u. Roland Sturm, Stephen Wilks, Markus M. Müller u. Ian Bartle: Der regulatorische Staat in Deutschland und Großbritannien. Konvergenz und Divergenz im intersektoralen Vergleich. Anglo-German Foundation 2000. http://www.agf.org.uk/ pubs/pdfs/1268d web.pdf. S. 20.
[27] Vgl. Sturm u. Wilks u.a.: Staat. S. 20.
[28] Vgl. Fritz u. König: Strommarkt. S. 7 u. Schmidtchen u. Bier: Strommärkte. S. 19.
[29] Vgl. Schmidtchen u. Bier: Strommärkte. S. 20.
[30] Vgl. Nicole Wilke: Tarifregulierung im liberalisierten Elektrizitätsmarkt. In: Martin Kahmann u. Siegfried König (Hrsg.): Wettbewerb im liberalisierten Strommarkt. Regeln und Techniken. Berlin, Heidelberg, New York u.a. 2000. S. 210.
[31] Vgl. Fritz u. König: Strommarkt. S. 7.
[32] Vgl. Wilke: Tarifregulierung. S. 210.
[33] Vgl. Fritz u. König: Strommarkt. S. 7f. So war in der Richtlinie vorgesehen, dass der Markt in einem ersten Schritt für Kunden mit einer jährlichen Abnahmemenge von 40 GWh geöffnet werde, in einem zweiten Schritt für Kunden mit einer Abnahmemenge von 20 GWh und in einem dritten Schritt für alle Kunden mit einer Abnahmemenge von 9 GWh. Vgl. Wilke: Tarifregulierung. S. 210.
- Citation du texte
- Nadine Bliedtner (Auteur), 2005, Die Liberalisierung der deutschen Elektrizitätswirtschaft im Vergleich mit der Entwicklung in England/ Wales, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38807
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