Diese Arbeit soll den Schusswaffengebrauch in Nordrhein-Westfahlen kurz thematisieren. Des Weiteren soll die Historische Entwicklung des finalen Rettungsschusses aufgezeigt werden. Außerdem sollen die Verfassungs-rechtlichen Vorgaben gegenüber dem finalen Rettungsschusses erläutert werden.
Vom ersten Tag im Außendienst führen Polizeivollzugsbeamte ihre Schusswaffe mit sich. Von deren Gebrauch besteht wohl der höchste Respekt. Schnell wird es zur Routine, die Pistole im Holster zu tragen. Bei Fahrzeug- oder Personenkontrollen ist es oftmals Routine für den sichernden Beamten, die Hand zur im Holster befindlichen Schusswaffe zu führen. Der tatsächliche Einsatz der Dienstwaffe, wie auch der nur angedrohte, ist im Leben der meisten Polizeibeamten allerdings eher eine Seltenheit. Die Auswirkungen, die sich aus einem solchen Einsatz für die Beteiligten ergeben können, sind jedoch um ein Vielfaches bedeutender. Die Anlässe, die Schusswaffe einzusetzen, können höchst unterschiedlich sein. Zum einen kann eine plötzliche Bedrohung auftreten und unmittelbar gegen eingesetzte Beamte gerichtet sein, in der sich der Beamte in Bruchteilen von Sekunden für oder gegen den Schusswaffengebrauch entscheiden muss. Anderseits kann der Einsatz der Schusswaffe ein Ergebnis von stunden- oder gar tagelangen Beratens und Abwägens sein.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Begriffsbestimmung
2.1 Schusswaffengebrauch - § 63 PolG NRW
2.2 Historische Entwicklung des finalen Rettungsschusses in NRW
2.3 Verfassungsrechtliche Vorgaben
3 Fazit
4 Literaturverzeichnis
5 Verzeichnis verwendeter parlamentarischer Dokumente
6 Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Vom ersten Tag im Außendienst führen Polizeivollzugsbeamte ihre Schusswaffe mit sich. Von deren Gebrauch besteht wohl der höchste Res- pekt. Schnell wird es zur Routine, die Pistole im Holster zu tragen. Bei Fahrzeug- oder Personenkontrollen ist es oftmals Routine für den sichern- den Beamten, die Hand zur im Holster befindlichen Schusswaffe zu führen. Der tatsächliche Einsatz der Dienstwaffe, sowohl auch nur der angedrohte, ist im Leben der meisten Polizeibeamten allerdings eher eine Seltenheit. Die Auswirkungen, die sich aus einem solchen Einsatz für die Beteiligten erge- ben können sind jedoch um ein Vielfaches bedeutender. Die Anlässe die Schusswaffe einzusetzen können höchst unterschiedlich sein. Zum einen kann eine plötzliche Bedrohung auftreten und unmittelbar gegen eingesetzte Beamte gerichtet sein, in der sich der Beamte in Bruchteilen von Sekunden für oder gegen den Schusswaffengebrauch entscheiden muss. Anderseits kann der Einsatz der Schusswaffe ein Ergebnis von stunden- oder gar tage- langen Beratens und Abwägens sein.
Diese Arbeit soll den Schusswaffengebrauch in Nordrhein-Westfahlen kurz thematisieren. Des Weiteren soll die Historische Entwicklung des finalen Rettungsschusses aufgezeigt werden. Außerdem sollen die Verfassungs- rechtlichen Vorgaben gegenüber dem finalen Rettungsschusses erläutert werden.
2 Begriffsbestimmung
Eine allgemeine Legaldefinition für den finalen Rettungsschuss existiert nicht. Als finaler Rettungsschuss wird der gezielt tödliche Einsatz von Schusswaffen durch Polizeibeamte im Dienst bezeichnet, um Gefahr von Dritten abzuwenden. In der Literatur bedient man sich verschiedener Be- grifflichkeiten, so wird zum Beispiel auch finaler Todesschuss, gezielter Todes- oder Rettungsschuss verwendet. Typische Einsatzgebiete sind Gei- selnahmen, die nicht über Verhandlungen oder mit nichttödlichem Einsatz von Waffen gelöst werden können.1 Verstanden werden muss darunter ein Schuss, „der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wir- ken wird“, welcher im § 63 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW Regelung findet. Dass mit dieser Formulierung der finale Rettungsschuss gemeint ist, klärt sich für Nordrhein-Westfahlen durch die Verwaltungsvorschriften zum Polizeige- setzt: In der Ziffer 63.22 heißt es, dass § 63 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW den finalen Rettungsschuss regelt.2
2.1 Schusswaffengebrauch - § 63 PolG NRW
Der polizeiliche Schusswaffengebrauch ist in allen Polizeigesetzten der Länder und des Bundes eingehend geregelt.3 Der § 63 PolG NRW enthält allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch. Die Norm gilt so- wohl für den Gebrauch der Schusswaffe gegen Menschen als auch gegen Tiere und Sachen. Die Vorschrift ist eine Konkretisierung des Erforderlich- keitsgebotes.4 § 63 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW erlaubt den Gebrauch der Schusswaffe, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Demnach muss über- prüft werden, ob körperliche Gewalt i. S. d. § 58 Abs. 3 PolG NRW oder aber der Einsatz von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt, § 58 Abs. 3 PolG NRW nicht ausreichend sind um den Erfolg der polizeilichen Maßnahme herbeizuführen. Wenn dies zu bejahen ist, ist der Schusswaffe erlaubt.5
2.2 Historische Entwicklung des finalen Rettungsschus- ses in NRW
Das Konzept des finalen Rettungsschusses wurde im Jahre 1973 - infolge des Münchner Geiseldramas am 5. September 1972 - entwickelt.6 In Deutschland haben es seitdem 13 der 16 Länder in ihre Polizeigesetze auf- genommen, die demnach das Grundrecht auf Leben einschränken. Bis Feb- ruar 2010 gab es in Nordrhein-Westfahlen keine gesetzliche Bestimmung, welche den Schusswaffengebrauch mit wahrscheinlich tödlichen Folgen explizit enthalten hätte.7 Bis dahin durften Schusswaffen nur gegen Perso- nen gebraucht werden, um diese angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.
Die CDU-Fraktion brachte am 31.03.1978 den Gesetzesentwurf „Gesetz zur Vereinheitlichung des Polizeirechts im Lande Nordrhein-Westfalen - PolRVereinG NW“ in den Landtag ein.8 In seinem § 43 Abs. 2 Satz 2 sah dieses Gesetz eine dem MEPolG gleich lautende Regelung vor. In der all- gemeinen Begründung legt die Fraktion dar, dass es „aufgrund der erforder- lichen Zusammenarbeit der Polizeien des Bundes und der Länder“ dringend erforderlich sei, „die Polizeigesetze der Länder einschließlich des Rechts der Zwangsmittel und der Anwendung des unmittelbaren Zwangs in einer einheitlichen Fassung zu verabschieden.“9 Diesbezüglich verweist sie auf die einstimmigen Beschlüsse der Innenministerkonferenz vom 25.11.1975.
[...]
1 Lisken/Denninger. Handbuch des Polizeirechts. 5. Auflage. 2012. Rn. E 928.
2 Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VVPolG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) zuletzt geändert durch RdErl. v. 17.11.2010 (MBl. NRW. 2011 S. 22).
3 vgl. § 54 PolG BW, Art. 66 PAG (Bayern), § 9 UZwG Bln., § 66 BbgPolG, § 46 Brem- PolG, § 24 SOG, § 60 HSOG, § 109 SOG M-V, § 76 Nds. SOG, § 63 POG, § 57 SPolG, § 34 SächsPolG, § 65 SOG LSA, § 258 LVwG, § 64 PAG (Thüringen), § 12 UZwG (Bun- despolizei)
4 Bialon/Springer. Eingriffsrecht. 2. Auflage. 2014. Rn. 838
5 Bialon/Springer. Eingriffsrecht. 2. Auflage. 2014. Rn. 839
6 Krey/Meyer. Zeitschrift für Rechtspolitik. 1973. S. 1 ff.
7 Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2010 Nr. 7 vom 23.2.2010.
8 Landtag Nordrhein-Westfahlen. Drucksache 8/3130. S. 26.
9 Landtag Nordrhein-Westfahlen. Drucksache 8/3130. S. 45.
- Quote paper
- Malte König (Author), 2017, Der polizeiliche Schusswaffengebrauch in Nordrhein-Westfalen. Historische Entwicklung des "finalen Rettungsschusses", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/386889
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