1. Einleitung
Im europäischen Vergleich ist das Familienrecht „stark traditionsgeprägt in dem insgesamt recht unterschiedlichen Rechtssystem“(1). Durch das allgemeine Grundprinzip der „Demokratie in der Familie“(2), innerhalb der letzten Jahrzehnte wurde die Rechtsposition von Vater und Mutter von gesellschaftsspezifischen Unterschieden befreit. Die Rechte der Kinder gegenüber den Eltern wurden gestärkt.
Im deutschen und im angelsächsischen Rechtskreis war und ist die Rechtsposition der Mutter stärker als die des Vaters. Im romanischen Rechtskreis muss ein nichteheliches Kind durch dem Vater und der Mutter anerkannt werden. Der Vater, hatte dann die stärkere Rechtsposition, „er hatte die volle elterliche Gewalt, die Mutter allenfalls die Personensorge für das Kind .Vom Vater bekam das Kind seinen Namen und seine Staatsangehörigkeit “(3) .
Laut der europäischen Konvention 1975 über den rechtlichen Status nichtehelicher Kinder folgt die Mutterschaft automatisch nach dem Geburt (Art. 2). In Fällen, in denen die Vaterschaft geklärt ist, darf die elterliche Gewalt nicht automatisch dem Vater zugeordnet werden(Art. 7). Die Konvention wurde aber von Luxemburg von den romanischen Ländern nicht ratifiziert. Die Empfehlung über das elterliche Sorgerecht des Europarats von 1984 war jedoch, dass jede Entscheidung in erster Linie dem Kindeswohl entsprechen soll. Darüber hinaus sollte die Gleichstellung beider Elternteile berücksichtigt werden.(4)
[...]
_____
1 Brauns-Hermann, Christa 1997. Ein Kind hat das Recht auf beide Eltern.:205
2 ebenda
3 Brauns-Hermann 1997:206
4 Vgl. Brauns-Hermann 1997:206
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Hauptteil
2.1. Sorge- und Umgangsrecht in England
2.2. Entwicklung des Kindschaftsrechts in England
3. Das Recht der elterlichen Sorge
3.1. Inhalt der „elterlichen Verantwortung“
3.2. Sorgerecht für Kinder verheirateter Eltern
3.3. Sorgerecht für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern
4. „Section 8 Orders“
4.1. Aufenthaltsbeschluss („residence order“)
4.2. Umgangsbeschluss („contact order“)
4.3. Verbotsbeschluss „Prohibitet steps order“
4.4. Einzelfragenbeschluss (“Specific issue order“)
5. Rechte und Pflichten des nicht sorgeberechtigten Elternteils
6. Schlussbemerkungen
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Im europäischen Vergleich ist das Familienrecht „stark traditionsgeprägt in dem insgesamt recht unterschiedlichen Rechtssystem“[1]. Durch das allgemeine Grundprinzip der „Demokratie in der Familie“[2], innerhalb der letzten Jahrzehnte wurde die Rechtsposition von Vater und Mutter von gesellschaftsspezifischen Unterschieden befreit. Die Rechte der Kinder gegenüber den Eltern wurden gestärkt.
Im deutschen und im angelsächsischen Rechtskreis war und ist die Rechtsposition der Mutter stärker als die des Vaters. Im romanischen Rechtskreis muss ein nichteheliches Kind durch dem Vater und der Mutter anerkannt werden. Der Vater, hatte dann die stärkere Rechtsposition, „er hatte die volle elterliche Gewalt, die Mutter allenfalls die Personensorge für das Kind .Vom Vater bekam das Kind seinen Namen und seine Staatsangehörigkeit “[3].
Laut der europäischen Konvention 1975 über den rechtlichen Status nichtehelicher Kinder folgt die Mutterschaft automatisch nach dem Geburt (Art. 2). In Fällen, in denen die Vaterschaft geklärt ist, darf die elterliche Gewalt nicht automatisch dem Vater zugeordnet werden(Art. 7). Die Konvention wurde aber von Luxemburg von den romanischen Ländern nicht ratifiziert. Die Empfehlung über das elterliche Sorgerecht des Europarats von 1984 war jedoch, dass jede Entscheidung in erster Linie dem Kindeswohl entsprechen soll. Darüber hinaus sollte die Gleichstellung beider Elternteile berücksichtigt werden.[4]
Mit dem folgenden Referat stelle ich das Kindschaftsrecht in England vor, wobei die Entwicklung des Kindschaftsrechts und das Recht der elterlichen Sorge in verschiedenen Fällen untersucht werden.
2. Hauptteil
2.1. Sorge- und Umgangsrecht in England
Seit den späten achtziger Jahren besteht in England eine öffentliche Besorgnis über den Anstieg der Zerrüttung der Familien und Ehen. Es lassen sich immer mehr Familien scheiden, wobei die Zahl der Väter wächst, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, mit der Folge, dass die Verantwortung danach dem Staat zufällt…:
„1991 entstand das Kinderunterstützungsgesetz, in dem geregelt ist, dass der Vater, der nicht mit seinem leiblichen Kind zusammenlebt, die finanzielle Verantwortung für dieses Kind trägt. Das Kindschaftsgesetz von 1989 betont die Unterstützung der elterlichen Verantwortung, selbst in den Fällen, in denen das Kind staatlich verwahrt wird. Nach dem Familiengesetz von 1996 soll die vermittelte Übereinkunft zwischen Ehepartnern und Eltern an die Stelle gerichtlicher verfügter Beschlüsse treten. Nach dem Vorstoß zur Novellierung der Scheidungsgesetz 1995 soll die Institution der Ehe unterstützt und das Familienleben geschützt werden. Dabei werden Ehen ohne Trautschein weitgehend ignoriert. Seit den späten achtziger Jahren herrscht in England ein starker Anstieg der »gemeinsamen Sorgerechts-Beschlüsse«: 1985 waren das 13 % mehr als vorher und 1989 sogar 20.“[5]
Laut dem Gesetz ist die elterliche Verantwortung als „alle Rechte, Pflichten, Vollmachten, Verantwortungen und Bedürfnisse, die den Kindeseltern bezüglich des Kindes und dessen Eigentum/Vermögen rechtlich zustehen „ definiert.
Die elterliche Verantwortung steht automatisch allen verheirateten Eltern und allen ledigen Müttern zu. Unverheiratete Väter können sie erlangen, in dem sie sich vertraglich mit der Mutter einigen. An dieser Stelle betont Peter Jeffries,
„dass Eltern weniger über Rechte bezüglich der Kinder verfügen, sondern dass sie vielmehr Verantwortung für die Bedürfnisse und die Erziehung ihrer Kinder haben, wobei das Wohl des Kindes im Vordergrund steht. Bei diesem Konzept der Verantwortlichkeit beschränkt sich die Rolle des Staates auf Hilfe bei der Verantwortung. Die Betonung liegt dabei bei der Nichteinmischung oder auf der erforderlichen Minderintervention. Nach der heutigen Praxis gilt, dass ein Gerichtsbeschluss ein nachweislich positiver Beitrag zum Wohl des Kindes sein muss“.[6]
Seit 1996 ist ein neues Familiengesetz in Kraft(The Family Law Act) getreten. Drei Grundsätze sind in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung:
- die Schuldlose Scheidung
- die Förderung der Vermittlung und
- das Kindeswohl.
2.2. Entwicklung des Kindschaftsrechts in England
Die Rechtslage des nichtehelichen Kindes hat im 20. Jahrhundert einen bemerkenswerten Wandel durchgemacht. „Im traditionellen Richterrecht des Common Law wurde das nichteheliche Kind als fillus nullus oder filius populi angesehen. Es besaß keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen zu seiner Mutter(!) oder seinem Vater und war dementsprechend weder unterhalts- noch erbberechtigt“[7].
Zwei legislatorische Entwicklungslinien sind im englischen Recht des 20. Jahrhunderts zu verzeichnen, die „zum einen auf die Erweiterung der Kriterien für die Ehelichkeit von Kindern und zum anderen auf die Beseitigung von Diskriminierungen nichtehelicher Kinder abzielten“[8].
Die erste war eine Erweiterung des Personenkreises, der als ehelich anzusehen ist. Nach Common Law mussten eheliche Kinder während der Ehezeit der Eltern empfangen und geboren sein. Einen ähnlichen Status wie der Status ehelicher Kinder gestand das Common Law Kindern zu, die „(1) während der Ehe der Eltern geboren, aber vorher empfangen wurden und die (2) während der Ehe der Eltern empfangen, aber nach Beendigung dieser Ehe geboren wurden. Eine Legitimation von Kindern durch eine der Geburt nachfolgende Eheschließung ihrer Eltern kannte das Common Law nicht“[9].
1926 sah Der Legitimacy Act die Legitimation durch nachfolgende Eheschließung vor, sofern der Vater in England domiziliert war und beide Eltern zur Zeit der Geburt des Kindes nicht mehr mit Dritten verheiratet waren. Durch dieses Gesetz wurde zwar der Kreis der ehelichen Kinder erweitert; ausgeschlossen blieben aber solche Kinder, die im Hinblick auf einen Elternteil oder beide aus einem Ehebruch hervorgegangen waren. Diese Einschränkung der Legitimation wurde durch den Legitimacy Act 1959 beseitigt.[10]
Durch gesetzgeberische Aktivitäten wurden einzelne Diskriminierungen des nichtehelichen Kindes beseitigt. Ein Beispiel dazu ist das Erbrecht – der Fatal Accidents Act 1976 gewährt nichtehelichen Kindern bei Tötung des Unterhaltsberechtigten dieselben Ansprüche gegen den Unfallverursacher wie ehelichen Kindern.
Bis zum Inkrafttreten des Children Act 1989
„war das Kindschaftsrecht in seinen vielfältigen Aspekten in einer ganzen Anzahl verschiedener Gesetze geregelt[…]. Die in diesen Gesetzen erhaltenen prozessualen und materiellrechtlichen Vorschriften führen auf weiten Gebieten des Kindschaftsrechts, etwa im Unterhaltsrecht, zu einer Benachteiligung der nichtehelichen Kinder im Vergleich mit den ehelichen. Es war Ziel des Family Law Act 1987, solche Diskriminierungen weitestgehend aufzuheben. Der englische Gesetzgeber hat sich aus diesem Grund entschlossen, das Kindschaftsrecht auf eine neue gesetzliche Grundlage zu stellen und wesentliche Aspekte für eheliche und nichteheliche Kinder gleich zu regeln[…]“[11].
Dies geschieht im Children Act, der am 16.11.1989 den Royal Assent erhielt, mit seinen wesentlichen Vorschriften am 14.10.1991 und am 1.2.1992 in Kraft getreten ist. Dadurch wird erstmals das private und öffentliche Kindschaftsrecht in einem Gesetz zusammengeführt, mit dem Ziel, eine weitere Zersplitterung des Familienrechts zu vermeiden. Für den Bereich des Sorgerechts wird der einheitliche Begriff der „elterlichen Verantwortung“ eingeführt und dadurch klargestellt, dass Eltern gegenüber ihren Kindern primär Pflichten zukommen und keine Rechte.
[...]
[1] Brauns-Hermann, Christa 1997. Ein Kind hat das Recht auf beide Eltern.:205
[2] ebenda
[3] Brauns-Hermann 1997:206
[4] Vgl. Brauns-Hermann 1997:206
[5] Jeffries, Peter in Brauns-Hermann 1997:213
[6] ebenda
[7] Ellger, Reinhard. Englisches Kindschaftsrecht. 1995:1
[8] Ellger 1995:2
[9] ebenda
[10] Vgl. Ellger 1995:3
[11] ebenda :5
- Citar trabajo
- Teodor Kazakov (Autor), 2005, Elterliche Sorge in England - ein Kurzbericht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38457
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