Diese Arbeit verfolgt das Ziel, nationale und internationale gesetzliche Anforderungen hinsichtlich der Risikoberichterstattung von Finanzinstrumenten im Konzernlagebericht und Konzernanhang im Hinblick auf deren Umsetzung in der Publizitätspraxis zu untersuchen. Dazu wird ein grundlegendes Verständnis der nationalen und internationalen gesetzlichen Vorschriften zur Risikoberichterstattung benötigt.
Aus diesem Grund erfolgt zuerst eine Untersuchung der gesetzlichen Bestimmungen zur Abbildung von Finanzinstrumenten, gefolgt von einer Untersuchung der gesetzlichen Vorschriften zur Risikoberichterstattung von Finanzinstrumenten auf nationaler sowie internationaler Ebene.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einführung
1.1 Einordnung des Problems in seinen Problemzusammenhang
1.2 Zielsetzung
1.3 Gang der Arbeit
2. Grundlagen der Abbildung von Finanzinstrumenten
2.1 Begriffliche Grundlagen
2.2 Rechtliche Grundlagen
2.2.1 Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach nationalem Recht
2.2.1.1 Ansatz von Finanzinstrumenten
2.2.1.2 Zugangs- und Folgebewertung
2.2.1.3 Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands
2.2.1.4 Erläuterungspflichten
2.2.1.5 Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
2.2.2 Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach internationalem Recht
2.2.2.1 Zielsetzung und Anwendungsbereich internationaler Standards
2.2.2.2 Ansatz von Finanzinstrumenten
2.2.2.3 Zugangs- und Folgebewertung
2.2.2.4 Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
2.2.2.5 Erläuterungspflichten
2.2.2.6 Neue Vorschriften zu Finanzinstrumenten
3. Grundlagen der Risikoberichterstattung von Finanzinstrumenten
3.1 Risikoberichterstattung von Finanzinstrumenten nach nationalem Recht
3.1.1 Einordnung in den Lagebericht und Konzernlagebericht
3.1.2 Risikomanagementziele und Risikomanagementmethoden
3.1.3 Abgrenzung der Risikoarten
3.2 Risikoberichterstattung von Finanzinstrumenten nach internationalem Recht
3.2.1 Überblick zur Risikoberichterstattung von Finanzinstrumenten
3.2.2 Abgrenzung der Risikoarten
4. Untersuchung der Publizitätspraxis
4.2 Einführung
4.3 Auswertung des Konzernlageberichts und Konzernanhangs
4.3.1 Konzernlagebericht und -anhang der Landesbank Baden-Württemberg
4.3.2 Konzernlagebericht und -anhang der Deutschen Bank AG
4.3.3 Konzernlagebericht und -anhang der Bayrischen Motoren Werke AG
4.4 Vergleich zwischen der Publizitätspraxis und den rechtlichen Anforderungen
5. Zusammenfassung der Ergebnisse
Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen, Rechnungslegungsnormen und Verlautbarungen
Geschäftsberichtsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Bewertungskategorien von Finanzinstrumenten nach IAS 39
Abb. 2: Risikoarten nach nationalem Recht
Abb. 3: Risikoarten nach internationalem Recht
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einführung
1.1 Einordnung des Problems in seinen Problemzusammenhang
Nationale und internationale Rechnungslegungsvorschriften beinhalten das primäre Ziel, den Abschlussadressaten ein, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.[1] Um dieses Ziel zu erreichen, gehört es ebenfalls dazu, die Jahresabschlussadressaten hinsichtlich der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit in Verbindung stehen und insbesondere bei kapitalmarktorientierten Unternehmen hinsichtlich der Risiken, die mit Finanzinstrumenten in Verbindung stehen, aufzuklären. In dieser Weise können bestehende Informationsasymmetrien zwischen Abschlussadressaten und Abschlusserstellern beseitigt werden und Investitionsentscheidungen erleichtert werden.[2] Die wesentlichen Risiken, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben können sind Ausfallrisiken, Marktrisiken und Liquiditätsrisiken. Vor Eintritt der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise in 2007, wurde diesen Risiken wenig Beachtung geschenkt. Erst mit Eintritt von Unsicherheit auf den weltweiten Finanzmärkten und den damit in Verbindung stehenden Kursstürzen, entstanden Forderungen nach einer weitreichenderen Berichterstattung bezüglich der Risiken, denen ein Unternehmen ausgesetzt ist.[3]
Dieser Forderung kam der deutsche Gesetzgeber bereits 2004 mit dem Bilanzrechtsreformgesetz nach. Die Risikoberichterstattung im Lagebericht bzw. Konzernlagebericht, die sich aus den §§ 289 Abs. 1 HGB und 315 Abs. 1 HGB ergibt, musste nach Einführung des Bilanzrechtsreformgesetzes eine Erläuterung und Beurteilung der wesentlichen Risiken der künftigen Geschäftsentwicklung enthalten.[4] Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz im Jahr 2009, wurde die Risikoberichterstattung im Lagebericht erweitert und verschärft. Seit diesem Zeitpunkt an sind kapitalmarktorientierte Unternehmen im Sinne des § 264d HGB aufgefordert, wesentliche Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess offenzulegen.[5] Unterstützt werden die gesetzlichen Anforderungen des § 315 Abs. 1 HGB zum Konzernlagebericht von den Deutschen Rechnungslegungsstandards, die vom Deut sehen Rechnungslegungs Standard Committee veröffentlicht wurden. So konkretisiert DRS 20 seit 2012 die Anforderungen aus dem Handelsgesetzbuch zur Risikoberichterstattung im Konzern.[6]
Auf internationaler Ebene kam der International Accounting Standards Board der Forderung nach, Offenlegungsvorschriften zu Risiken aus Finanzinstrumenten in einem eigens dafür verfassten Standard zu konkretisieren.[7] Das Ziel des International Financial Reporting Standard 7 ist es, den Empfängern von Rechnungslegungsinformationen umfassende Angaben zu Finanzinstrumenten und den damit in Verbindung stehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Die Notwendigkeit zur Veröffentlichung des Standards ergab sich aus den verändernden Methoden und Verfahren im Bereich des Risikomanagements von Unternehmen.[8]
1.2 Zielsetzung
Die nachstehenden Ausführungen dieser Arbeit verfolgen das Ziel, nationale und internationale gesetzliche Anforderungen hinsichtlich der Risikoberichterstattung von Finanzinstrumenten im Konzernlagebericht und Konzernanhang im Hinblick auf deren Umsetzung in der Publizitätspraxis zu untersuchen. Dazu wird ein grundlegendes Verständnis der nationalen und internationalen gesetzlichen Vorschriften zur Risikoberichterstattung benötigt. Aus diesem Grund erfolgt zuerst eine Untersuchung der gesetzlichen Bestimmungen zur Abbildung von Finanzinstrumenten, gefolgt von einer Untersuchung der gesetzlichen Vorschriften zur Risikoberichterstattung von Finanzinstrumenten auf nationaler sowie internationaler Ebene.
1.3 Gang der Arbeit
Zu Beginn des zweiten Kapitels werden begriffliche Grundlagen zu Finanzinstrumenten beleuchtet. Dabei wird der Fokus auf die Auslegung des Begriffs im Rahmen der nationalen und internationalen Vorschriften gelegt. Zusätzlich wird untersucht, welche Be- grifflichkeiten im Kontext der Finanzinstrumente von hoher Bedeutung sind. Die weiteren Ausführungen des zweiten Kapitels beschäftigen sich mit den nationalen und internationalen Vorschriften zur bilanziellen Abbildung von Finanzinstrumenten. Auf diesen Ausführungen aufbauend, folgt im dritten Kapitel eine nähere Betrachtung der nationalen und internationalen Vorschriften zur Risikoberichterstattung von Finanzinstrumenten. Im Anschluss daran erfolgt eine Untersuchung des Konzernlageberichts und Konzernanhangs ausgewählter Unternehmen hinsichtlich der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen in der Publizitätspraxis. Abschließend werden die Ergebnisse der vorangegangenen Untersuchung zusammengefasst.
2. Grundlagen der Abbildung von Finanzinstrumenten
In diesem Kapitel werden die nationalen und internationalen Vorschriften zur Abbildung von Finanzinstrumenten erläutert. Zu Beginn werden Begrifflichkeiten im Kontext der Finanzinstrumente näher betrachtet, um das Verständnis der darauffolgenden Kapitel zu erleichtern. Darüber hinaus werden rechtliche Aspekte zur Abbildung von Finanzinstrumenten beleuchtet. Dazu zählen die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach nationalem Recht sowie die Bilanzierung nach internationalem Recht.
2.1 Begriffliche Grundlagen
Im deutschen Bilanzrecht wurde der Begriff Finanzinstrumente im Jahre 2004 erstmals durch das Bilanzrechtsreformgesetz in die handelsgesetzlichen Vorschriften eingeführt. Der Gesetzgeber verzichtete jedoch auf eine präzisere Beschreibung des Begriffs.[9] Begründet wird dies mit der Vielfalt und ständigen Weiterentwicklung von Finanzinstrumenten, die eine dauerhaft geltende Beschreibung des Begriffs erschweren.[10] So sind Finanzinstrumente im Sinne des § 285 HGB alle Vermögensgegenstände und Schulden, die auf Vertragsbasis monetäre Zahlungen oder den Zugang bzw. Abgang von anderen Finanzinstrumenten zur Folge haben.[11] Unterstützt wird diese grobe Beschreibung eines Finanzinstruments durch die Vorschriften des § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetz sowie § 2 Abs. 2b Wertpapierhandelsgesetz, in denen unterschiedliche Finanzinstrumente aufgezählt sind.[12] Darunter fallen bspw. Aktien, Vermögensanlagen, Schuldtitel, sonstige Rechte, Anteile an Investmentvermögen, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate.[13] Ferner weist der Gesetzgeber durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz darauf hin, dass der Begriff aus Vergleichbarkeits- und Gleich- wertigkeitsgründen zu IFRS Abschlüssen, in Anlehnung an die IFRS zu interpretieren sei.[14]
Im internationalen Bilanzrecht wird der Begriff des Finanzinstruments durch den IAS 32 konkretisiert. So lautet die Definition des IAS 32.11: „ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.“[15] Maßgebendes Kriterium ist hier nicht die Form der vertraglichen Vereinbarung, sondern die rechtliche Durchsetzbarkeit eines Anspruches auf den unmittelbaren bzw. mittelbaren Austausch von Zahlungsmitteln.[16] Die in den Vereinbarungen oder Verträgen beruhenden Rechte und Pflichten müssen einen finanziellen Sachverhalt beinhalten.[17]
Emittenten eines Finanzinstruments müssen dieses beim erstmaligen Ansatz als finanziellen Vermögenswert, finanzielle Verbindlichkeit oder als Eigenkapitalinstrument klassifizieren. Solch eine Klassifizierung als Eigen- oder Fremdkapital kann beim erstmaligen Ansatz sowie in der Folgeperiode Konsequenzen für die Bewertung haben.[18] Nach IAS 32.11 sind folgende Positionen unter finanziellen Vermögenswerten zu umfassen:
a) Barmittel
b) Eigenkapitalinstrumente anderer Unternehmen im Aktiva,
c) vertragliche Rechte
i) zum Erhalt von Barmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder
ii) zum Tausch von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten zu potenziell vorteilhaften Bedingungen,
d) Verträge, die in eigenen Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllen sind oder erfüllt werden können.[19]
Auf der Gegenseite einer vertraglichen Vereinbarung führt ein Finanzinstrument zur Entstehung einer finanziellen Verbindlichkeit oder eines Eigenkapitalinstrumentes. Nach IAS 32.11 entsprechen finanziellen Verbindlichkeiten:
a) vertragliche Pflichten
i) zur Zahlung von Barmitteln oder Herausgabe finanzieller Vermögenswerte oder
ii) zum Tausch von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten zu potenziell nachteiligen Bedingungen,
b) Verträge, die in eigenen Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllen sind oder erfüllt werden können.[20]
Die im IAS 32.11 enthaltene Definition von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten ist umfangreicher, als die allgemeine Definition von Vermögenswerten und Schulden.[21] Innerhalb der allgemeinen Definition von Vermögenswerten und Schulden wird vorausgesetzt, dass die Wahrscheinlichkeit eines Nutzenzuflusses bzw. Nutzenabflusses, je nach Art des bilanziellen Sachverhalts, mindestens 50 Prozent beträgt. Der Ansatz von Finanzinstrumenten hingegen bleibt von der Wahrscheinlichkeit eines Nutzenzuflusses bzw. Nutzenabflusses unberührt.[22]
Des Weiteren können Finanzinstrumente nach IAS 32.11 Eigenkapitalinstrumente darstellen. Darunter ist ein Vertrag zu verstehen, der einen Residualanspruch auf die Vermögenswerte eines Unternehmens nach Abzug aller Schulden begründet.[23] Konkretisiert wird die Beschreibung durch IAS 32.16, in dem folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen damit ein Eigenkapitalinstrument vorliegt:
a) Das Finanzinstrument enthält keine rechtliche Verpflichtung,
i) zur Abgabe von Barmitteln oder anderer finanzieller Vermögenswerte an ein anderes Unternehmen, oder
ii) zum Tausch finanzieller Vermögenswerte oder finanzieller Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell nachteiligen Bedingungen.
b) Kann die Erfüllung des Finanzinstruments in Eigenkapitalinstrumente des Emittenten erfolgen, handelt es sich um:
i) ein nicht derivatives Finanzinstrument, das keine vertragliche Verpflichtung seitens des Emittenten beinhaltet, eine variable Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente zu liefern, oder
ii) um ein Derivat, das vom Emittenten ausschließlich durch den Austausch eines festen Betrags an Barmitteln oder anderer finanzieller Vermögenswerte gegen eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente erfüllt werden kann.[24]
Weitere Begrifflichkeiten, die näher betrachtet werden sollten, sind unterschiedliche Arten von Finanzinstrumenten. Maßgebendes Charakteristikum ist hierbei das zeitliche Verhältnis zwischen dem Verpflichtungs- und dem Erfüllungsgeschäft.[25] Daraus resultieren zum einen sog. originäre Finanzinstrumente und zum anderen derivative Finan- zinstrumente.[26] Originäre Finanzinstrumente bestehen aus aktivischen und passivischen Finanzinstrumenten. Das Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft liegt in der Regel hier nicht weit voneinander entfernt.[27] Im Rahmen der nationalen Normen stellen bspw. Finanzanlagen im Anlagevermögen Finanzinstrumente dar.[28] Folgende Aufgliederung zeigt i.S.d. §266 Abs. 2 A. III. 1-6 HGB originäre Finanzinstrumente, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen sollen.[29]
1) Anteile an verbundenen Unternehmen;
2) Ausleihungen an verbundenen Unternehmen,
3) Beteiligungen;
4) Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5) Wertpapiere des Anlagevermögens;
6) Sonstige Ausleihungen.[30]
Im Umlaufvermögen werden Finanzinstrumente ausgewiesen, die nicht dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen. Darunter können Wertpapiere mit Spekulationsmotiven fallen. Zudem wird im §266 HGB gefordert, Finanzinstrumente im Umlaufvermögen in drei Gruppen einzuteilen. Dazu gehören Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere des Umlaufvermögens und liquide Mittel.[31]
Passivische originäre Finanzinstrumente stellen nach nationalen Normen grundsätzlich Verbindlichkeiten dar und sind somit Verpflichtungen eines Unternehmens zur Erbringung einer vermögensmindernden Leistung, die dem Grunde und der Höhe nach gewiss sind.[32] Genauer formuliert handelt es sich bei passivischen Finanzinstrumenten um Verbindlichkeiten mit unmittelbarer Gegenleistung. Diese Gegenleistung kann ein Geldbetrag sein und begründet für das Unternehmen eine Verpflichtung zur Rückzahlung aus einer vertraglichen Vereinbarung.[33] Nach den handelsrechtlichen Vorschriften in § 266 Abs. 3 C. HGB sind darunter Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung, Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel, sowie Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu verstehen.[34]
Die zweite Art von Finanzinstrumenten sind derivative Finanzinstrumente. Das Hauptmerkmal, das derivative von originären Finanzinstrumenten unterscheidet, ist das Auseinanderfallen des Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäfts. Die Leistung wird erst an einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt gegen Geld getauscht.[35] Ein weiteres Merkmal von Derivaten ist ihr Wert, der von einem zugrundeliegenden Basisobjekt, sog. underlying, abgeleitet wird und von der zukünftigen Entwicklung des Wertes des Basisobjekts abhängt.[36] Solch ein Basiswert kann ein Aktienkurs, ein Zinssatz, ein Index oder ein Devisenkurs sein. Des Weiteren ist der geringe Anschaffungspreis für ein Derivat ein kennzeichnendes Merkmal[37] Im Handelsrecht besteht keine Legaldefinition für den Begriff derivative Finanzinstrumente. Aus dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz geht hervor, dass es sich bei solchen Instrumenten um schwebende Geschäfte handelt, deren Wert auf Änderungen des Wertes eines Basisobjekts reagiert und nur geringe oder gar keine Anschaffungskosten beinhalten. Ferner wird darauf hingewiesen, bei derivativen Finanzinstrumenten die allgemeinen handelsrechtlichen Regeln anzuwenden.[38]
Im internationalen Bilanzrecht wird der Begriff Derivat im IAS 39.9 präzisiert. Nach dem Wortlaut des Standards ist ein Derivat ein Finanzinstrument, das folgende drei Kriterien kumulativ aufweisen muss:
a) die Wertentwicklung ist an einen Zinssatz, Preis eines Finanzinstruments, Rohstoffpreis, Devisenkurs, Index, Bonitätsrating oder Kreditindex gebunden;
b) das Derivat verursacht bei der Anschaffung keine oder nur sehr geringe Kosten;
c) die Erfüllung des Geschäfts erfolgt erst in der Zukunft.[39]
Derivative Finanzinstrumenten können durch unterschiedliche Ausgestaltungsmerkmale systematisiert werden. Eine Differenzierung ist in Bezug auf die Abhängigkeit der vertraglichen Verpflichtung hinsichtlich der Erfüllung des Vertrags möglich.[40] So stellen Transaktionen, die zwingend stattfinden, unbedingte Termingeschäfte dar. Wird dem Käufer hingegen ein Ausübungswahlrecht eingeräumt, handelt es sich um ein bedingtes Termingeschäft.[41] Unbedingte Termingeschäfte verpflichten beide Vertragsparteien ihren Liefer- und Abnahmepflichten nachzukommen. Darunter fallen Instrumente wie bspw. Forwards, Futures oder Swaps.[42] Forward-Kontrakte sind Vereinbarungen, ein Gut zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt zu vorher definierten Konditionen zu kaufen oder zu verkaufen. In der Regel werden solche Kontrakte außerbörslich geschlossen.[43] Future-Kontrakte stellen ebenfalls eine Übereinkunft zweier Vertragsparteien, ein Gut an einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt zu vorher definierten Konditionen zu kaufen oder zu verkaufen, dar. Der maßgebliche Unterschied zu Forwards ist, dass Futures im Regelfall börslich gehandelt werden.[44] Ein weiteres unbedingtes Termingeschäft sind sog. Swaps, durch das Unternehmen die Vereinbarung treffen können bspw. Cashflows zu einem bestimmten Zeitpunkt und einer bestimmten Höhe auszutau-sehen.[45] Für gewöhnlich werden die Cashflows auf Basis eines Zinssatzes oder Wechselkurses berechnet. Handelt es sich bei dem Swap um einen Zinsswap, verpflichtet sich ein Unternehmen Cashflows in Höhe eines vorher festgelegten Zinssatzes auf einen fiktiven Nominalbetrag an das andere Unternehmen zu zahlen. Das andere Unternehmen verpflichtet sich hingegen Cashflows, in Höhe eines variablen Zinssatzes auf den selben fiktiven Nominalbetrag, zu leisten.[46] Schließen zwei Vertragsparteien ein bedingtes Termingeschäft ab, wird einer Vertragspartei ein Wahlrecht auf Nichterfüllung bzw. Erfüllung des Vertrags eingeräumt.[47] Das geläufigste Instrument, das ein bedingtes Termingeschäft darstellt, ist eine Option. Unterschieden werden Kaufoptionen, sog. Calloptionen und Verkaufsoptionen, sog. Putoptionen. Eine Kaufoption räumt dem Besitzer das Recht ein, das Basisobjekt an oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu vorher festgelegten Konditionen zu erwerben.[48] Handelt es sich um eine Verkaufsoption, hat der Besitzer das Recht, das Basisobjekt an oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu vorher festgelegten Konditionen an den Vertragspartner zu verkaufen. Als Basiswerte sind Aktien, Devisen oder Rohstoffe denkbar, wodurch die Option ihren Namen erhält, wie bspw. Aktienoption. [49]
2.2 Rechtliche Grundlagen
2.2.1 Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach nationalem Recht
2.2.1.1 Ansatz von Finanzinstrumenten
Aus dem § 246 Abs. 1 HGB geht das sog. Vollständigkeitsgebot hervor, das für den Bilanzierenden vorsieht, sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden anzusetzen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.[50] Dieser Regelung unterliegen originäre Finanzinstrumente, da sie die Charakteristika von Vermögensgegenständen und Schulden besitzen und somit die Kriterien der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit erfüllen.[51] Vermögensgegenstände und Schulden werden im Handelsrecht nicht explizit definiert.
Vielmehr ist eine Ableitung aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung notwendig.[52] Vermögensgegenstände stellen demnach körperliche Gegenstände und immaterielle Werte dar, die selbstständig bewertbar und selbstständig verkehrsfähig sind.[53] Schulden verkörpern Verpflichtungen nach außen, die rechtlich existieren und am Abschlussstichtag noch nicht erfüllt sind. Zudem muss die Schuld vor dem Ende des Geschäftsjahres wirtschaftlich verursacht sein.[54] Des Weiteren ist das wirtschaftliche Eigentum des Bilanzierenden an einem originären Finanzinstrument eine Voraussetzung für den Ansatz des Vermögensgegenstandes oder der Schuld. Wirtschaftlicher Eigentümer ist nach § 39 AO grundsätzlich derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über einen Vermögensgegenstand besitzt, ohne dabei rechtlicher Eigentümer des Vermögensgegenstandes sein zu müssen. Die tatsächliche Sachherrschaft über einen Vermögensgegenstand ist dann gegeben, wenn beim Bilanzierenden der Besitz, Gefahr sowie Nutzen und Lasten des Vermögensgegenstandes liegen.[55] Schulden sind nach § 246 Abs. 1 Satz 3 HGB in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Aufgrund des Vorsichtsprinzips steht im Hinblick auf Schulden die rechtliche Zugehörigkeit statt der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Fokus.[56]
Bezüglich der Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten enthält das nationale Bilanzrecht keine konkreten Regelungen. Insofern sind hier die allgemeinen Vorschriften zum Ansatz, zur Bewertung und zum Ausweis sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung heranzuziehen.[57] Derivative Finanzinstrumente stellen aufgrund des noch nicht erfüllten Rechtsgeschäfts der Vertragsparteien schwebende Geschäfte dar. Grundsätzlich sind solche Finanzinstrumente bei Entstehung eines Konsens der Vertragsparteien nicht bilanzwirksam.[58] Ausgenommen davon sind jedoch gezahlte Prämien oder Sicherheitsleistungen an Terminbörsen. Beim Beziehen eines bedingten Termingeschäftes, wie bspw. einer Option, ist das erworbene Optionsrecht bilanzierungsfähig und nach § 255 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungskosten anzusetzen.[59] Die geleistete Zahlung für das erworbene Recht ist im Erwerbszeitpunkt zu aktivieren. Wird die Option vom Käufer ausgeübt, ist die Berücksichtigung der Prämie als Bestandteil der Anschaffungskosten des Vermögensgegenstandes bzw. als Minderung des Ausgabebetrages einer Verbindlichkeit notwendig.[60]
2.2.1.2 Zugangs- und Folgebewertung
Die bilanzielle Bewertung von Finanzinstrumenten richtet sich im nationalen Bilanzrecht nach den allgemeinen Vorschriften des § 253 HGB. Daraus folgt, dass für die Bewertung von Finanzinstrumenten der Wertmaßstab nach dem Anschaffungskostenprinzip maßgebend ist. Grundsätzlich sind Finanzinstrumente somit mit ihren Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten des Erwerbs beim Zugang zu aktivieren bzw. mit ihrem Erfüllungsbetrag zu passivieren.[61] Die Anschaffungskosten dienen entsprechend dem § 253 Abs. 1 HGB bei der Bewertung von Finanzinstrumenten im Anlagevermögen und Umlaufvermögen als absolute Wertobergrenze. Im Umkehrschluss bildet der Erfüllungsbetrag die Wertuntergrenze von passivischen Finanzinstrumenten.[62] Ein weiterer Wertmaßstab in Bezug auf Finanzinstrumente sind fortgeführte Anschaffungskosten. Planmäßige Abschreibungen sind auf Finanzinstrumente nicht vorzunehmen, da sie nicht abnutzbare Vermögensgegenstände darstellen.[63] Jedoch ist eine Anpassung des Wertansatzes der Vermögensgegenstände im Falle einer außerplanmäßigen Wertminderung notwendig.[64] Gegebenenfalls ist die Wertminderung wieder rückgängig zu machen, wenn der Grund zur Wertminderung nicht mehr besteht.[65] Im Sinne der Konzeption des beizulegenden Zeitwerts nach § 255 Abs. 4 HGB wird hier im Rahmen des Anschaffungskostenprinzips von imparitätischer Zeitwertbewertung gesprochen, da die Berücksichtigung des Zeitwerts nur unterhalb der Anschaffungskosten erlaubt ist.[66]
Da derivative Finanzinstrumente schwebende Geschäfte darstellen und somit hinsichtlich ihrer Hauptleistungspflicht der Vertragspartner noch nicht erfüllt sind, ist eine dif- ferenzierte Betrachtung der Arten von Derivaten notwendig.[67] Bei unbedingten Termingeschäften ist bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht ersichtlich, ob aus dem Geschäft für die Vertragspartner ein wirtschaftlicher Vor- bzw. Nachteil erwächst, da die Entwicklung des Wertes des Basisobjekts von den Marktbedingungen abhängt. Zum Ausdruck kommt dies bei einem Barausgleich, da die Entwicklung des Wertes des Basisobjekts bis zum Fälligkeitszeitpunkt für die Vertragspartner zu einer Forderung oder Verbindlichkeit erwachsen kann.[68] Die Nichterfüllung der Leistung vor dem Fälligkeitszeitpunkt begründet, dass unbedingte Termingeschäfte schwebende Geschäfte sind und somit einem Ansatzverbot unterliegen.[69] Bedingte Termingeschäfte, wie bspw. Optionen, sind bei ihrer Anschaffung mit den Anschaffungskosten in Höhe der gezahlten Optionsprämie zuzüglich Transaktionskosten zu aktivieren. Der Verkäufer der Option hat die erhaltene Optionsprämie bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Option als Verbindlichkeit zu bilanzieren.[70]
Im Rahmen der Folgebewertung von Finanzinstrumenten nach nationalen Normen, ist die Differenzierung nach Finanzinstrumenten des Anlagevermögens und Finanzinstrumenten des Umlaufvermögens notwendig. Finanzinstrumente des Anlagevermögens sind nach § 253 Abs. 2 Satz 3 nur dann auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben, wenn eine voraussichtliche dauernde Wertminderung besteht.[71] Hier greift das gemilderte Niederstwertprinzip, das zum einen den Zweck hat kurzfristige Marktschwankungen außer Acht zu lassen und zum anderen dauerhaftes Absinken des Marktwerts unter den Buchwert ergebniswirksam zu erfassen.[72] Zudem besteht ein Wahlrecht bei Finanzanlagen, diese auch mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, falls die Wertminderung nicht dauerhaft ist.[73] Der beizulegende Wert wird vom Gesetzgeber nicht definiert, jedoch haben sich Hilfswerte zur Bestimmung herausgebildet. So kann der Wiederbeschaffungswert, der Ertragswert, Einzelveräußerungswert oder Discounted-Cashflow-Wert herangezogen werden.[74] Bei der Folgebewertung von Finanzinstru- menten des Umlaufvermögens gilt gemäß § 253 Abs. 3 HGB das aus dem Imparitätsprinzip resultierende strenge Niederstwertprinzip.[75] Demnach sind Finanzinstrumente des Umlaufvermögens ungeachtet der Dauerhaftigkeit der Wertminderung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert am Abschlussstichtag anzusetzen.[76] Der beizulegende Wert entspricht im Umlaufvermögen einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag. Sind keine Börsen- oder Marktpreise vorhanden ist nach § 253 Abs. 4 Satz 2 HGB auf den niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen.[77] Dieser Wert kann sich hier, wie im Anlagevermögen aus einem Wiederbeschaffungswert, Discounted-CashflowWert, oder Veräußerungswert zusammensetzen.[78]
Die Folgebewertung von passivischen Finanzinstrumenten in Form von Verbindlichkeiten ist unter Beachtung des Höchstwertprinzips durchzuführen. Folgend sind finanzielle Verbindlichkeiten grundsätzlich mit dem höheren Bilanzstichtagswert anzusetzen, falls dieser über dem Erfüllungsbetrag liegt. Korrekturen des Bilanzstichtagswerts in Folgeperioden sind nur zulässig, sofern diese den Erfüllungsbetrag nicht unterschreiten.[79] Zu den grundsätzlichen Regelungen in Bezug auf passivische Finanzinstrumente sind einige ins Detail gehende Regelungen zu beachten. So sind bei der Bilanzierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten diese am Bilanzstichtag auf drohende Verluste zu untersuchen. Eine in Basiswährung ausgedrückte Fremdwährungsverbindlichkeit, die infolge eines gesunkenen Devisenkurses gestiegen ist, ist bilanziell aufzuwerten. Hingegen ist eine reduzierte Fremdwährungsverbindlichkeit aufgrund eines gestiegenen Devisenkurses bilanziell nur dann zu reduzieren, falls deren Restlaufzeit höchstens ein Jahr beträgt.[80] Entgegen der Vorschrift Verbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen, sind Zerobonds mit dem Ausgabebetrag beim Anleihe-Schuldner zu passivieren. Am Ende der Laufzeit ist die Verbindlichkeit des Anleihe-Schuldners mit dem Erfüllungsbetrag auszuweisen.[81] Während der Laufzeit wird der Zerobond um die je- weiligen am Bilanzstichtag angefallen Zinsen erhöht. Die Erhöhung des Ausgabebetrages ist als Zinsaufwand in der GuV zu erfassen.[82]
Sofern ein bilanzierendes Unternehmen Derivate aktiviert oder passiviert hat, sind negative Wertentwicklungen ebenfalls mittels außerplanmäßiger Abschreibungen zu berücksichtigen. Zudem ist beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte eines Verlustüberhangs grundsätzlich eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 249 Abs. 1 HGB zu bilden.[83]
Ein Spezialfall derivativer Finanzinstrumente sind sog. strukturierte Finanzinstrumente. Dabei handelt es sich um originäre Basisinstrumente, in die vertraglich ein oder mehrere Derivate eingebettet sind.[84] Daraus können Volatilitäten in den Zahlungsströmen des gesamten strukturierten Finanzinstruments resultieren, da eine Abhängigkeit zum Basisobjekt des Derivats besteht. Grundlegend stellen strukturierte Finanzinstrumente beim Erwerber ein einheitlichen Vermögensgegenstand und beim Emittenten eine einheitliche Verbindlichkeit dar.[85] Somit sind die für das Basisinstrument vorgeschriebenen allgemeinen Ansatz- und Bewertungsregeln maßgebend für die einheitliche Bilanzierung des strukturierten Finanzinstruments.[86] Erhöht das eingebettete Derivat die Chancen und Risiken des gesamten Finanzinstruments im Vergleich zum alleinstehenden Basisinstrument signifikant, ist eine getrennte Bilanzierung der Komponenten vorzunehmen. Dies könnte bspw. der Fall sein, wenn das eingebettete Derivat neben dem Marktpreisrisiko einem zusätzlichen Liquiditätsrisiko ausgesetzt ist.[87] Das Basisinstrument wird folgend nach den maßgeblichen Regeln für Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten bilanziert, wobei das eingebettete Derivat wie ein freistehendes Derivat betrachtet wird und damit ein schwebendes Geschäft darstellt, das nur bei einer negativen Wertentwicklung durch Bildung einer Rückstellung bilanziert wird.[88]
2.2.1.3 Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands
Finanzinstrumente, die dem Handelsbestand zugeordnet sind, sind nach § 340e Abs. 2 HGB zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Diese Vorschrift gilt insbesondere für Kreditinstitute.[89] Der beizulegende Zeitwert wird bestimmt durch einen Marktpreis oder einer marktpreisorientierten Bewertung, durch Ableitung aus dem Marktwert eines vergleichbaren Finanzinstruments. Ebenfalls können Discounted-Cashflow-Modelle herangezogen werden.[90] Entscheidend für die Zuordnung eines Finanzinstruments zum Handelsbestand ist gemäß § 1a Abs. Satz 1 Nr. 1 Kreditwesengesetz, dass dieses aus Spekulationsmotiven im Eigenbestand des Kreditinstituts gehalten wird, um aus der Volatilität von Marktkursen bzw. -preisen mit dem Wiederverkauf einen Eigenhandelserfolg zu erzielen.[91] Dieses Kriterium grenzt Finanzinstrumente des Handelsbestands von den restlichen Finanzinstrumenten ab, die der Liquiditätsreserve oder dem Anlagebestand dienen.[92] Nach dem Wortlaut des § 340e Abs. 3 Satz 1 HGB ist beim Ansatz von Finanzinstrumenten des Handelsbestands zum beizulegenden Zeitwert ein Risikoabschlag zu berücksichtigen. Dieser soll Ausfallwahrscheinlichkeiten der lediglich realisierbar angesehenen Gewinne kompensieren. Die Berechnungsmethode und Berechnungsparameter sind durch die Bankenaufsicht nach den Regelungen des Kreditwesengesetzes zu bewerten und zu überwachen.[93] Zusätzlich sind Kreditinstitute nach § 340e Abs. 4 Satz 1 HGB dazu verpflichtet einen weiteren Risikopuffer zu bilden. Dieser Risikopuffer soll die aus der Zeitwertbewertung der Finanzinstrumente des Handelsbestands resultierenden Wertänderungsrisiken ausgleichen.[94] Umgesetzt wird die Regelung durch Bildung eines Sonderpostens „Fonds für allgemeine Bankrisiken“, dem in jedem Geschäftsjahr 10 Prozent des aus dem Handelsbestand erzielten Nettoertrags zugeführt wird.[95] Die zugeführten Nettoerträge, die als Risikopuffer im Fonds für allgemeine Bankrisiken dienen, dürfen nach § 340e Abs. 4 Satz 2 HGB nur zum Ausgleich eines Nettoaufwands aus dem Handelsbestand verwendet werden. Somit besteht mit dem im Vorjahr gebildeten Sonderposten die Möglichkeit, einen jahresabschlusspolitischen Ausgleich zu erzielen, falls im laufenden Geschäftsjahr ein Verlust aus dem Handel eingetreten ist. Der Sonderposten kann zudem nach § 340e Abs. 4 HGB abgebaut werden, wenn dieser fünfzig Prozent des Durchschnitts der letzten fünf erzielten jährlichen Nettoerträge des Handelsbestands übersteigt.[96] [97] Des Weiteren besteht für diesen Sonderposten eine Ausschüttungssperre von mindestens 10 Prozent des Nettoertrags aus dem Handelsbestand.
2.2.1.4 Erläuterungspflichten
Besitzen Unternehmen Finanzinstrumente in ihrem Jahresabschluss, sind ergänzende Angaben zu deren Verwendung im Anhang zu machen. Die Verpflichtung ergibt sich für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB.[98] So sind Angaben im Anhang gemäß § 285 Nr. 18 HGB zu tätigen, wenn außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 HGB auf Finanzanlagen bei nicht dauerhaften Wertminderungen nicht vorgenommen wurden.[99] Im Anhang sind Angaben zum Buchwert und zum beizulegenden Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen zu machen. Zudem sind Angaben hinsichtlich den Gründen für das Unterlassen der Abschreibung zu tätigen und Angaben über Anhaltspunkte zu machen, die Hinweise auf eine Wertminderung liefern, die voraussichtlich nicht von Dauer ist.[100] Es sind verbale Angaben zu machen, wobei als Begründung die Wiederholung der gesetzlichen Voraussetzung nicht ausreichend ist.[101] Kreditinstitute, die Finanzinstrumente gemäß § 340e Abs. 3 Satz 1 HGB zum beizulegenden Zeitwert bewertet haben, sind dazu verpflichtet, Angaben über die grundlegenden Annahmen hinsichtlich der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zu machen.[102] Des Weiteren sind Kreditinstitute dazu verpflichtet, Umfang und Art derivativer Finanzinstrumente einschließlich der wesentlichen Bedingungen, die Höhe, Zeitpunkt und Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können, anzugeben.[103]
Die Regelungen zu den Anhangangaben passivischer Finanzinstrumente finden sich im § 285 Nr. 1 und Nr. 2 HGB. Zum einen sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren anzugeben und zum anderen ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfand oder ähnliche Rechte gesichert sind im Anhang anzugeben.[104] Die Angabe langfristiger Verbindlichkeiten ergibt sich aus § 268 Abs. 5 HGB, welcher verlangt, dass Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und mehr als einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten anzugeben sind. Ebenso gilt diese Vorschrift für Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über einem Jahr und unter fünf Jahren. Dargestellt werden die gesetzlichen Pflichtangaben in einem Verbindlichkeitenspiegel.[105] Zudem sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, sämtliche finanzielle Verpflichtungen nach § 285 Nr. 3a HGB in einem Gesamtbetrag aufzuzeigen. Typischerweise fallen darunter Leasingverträge oder schwebende Geschäfte in Form von derivativen Finanzinstrumen- ten.[106] Dem Bilanzadressaten soll somit die Möglichkeit zur Beurteilung der Finanzlage gewährt werden.[107]
Der Gesetzgeber fordert bei der Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente ausführliche Anhangangaben. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB müssen gemäß § 285 Nr. 19 HGB zusätzliche Angaben zu derivativen Finanzinstrumenten machen, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanziert wurden.[108] So sind jeweils die Art und der Umfang der derivativen Finanzinstrumente zu nennen. Des Weiteren sind der Zeitwert und der Buchwert sowie der Bilanzposten des Finanzinstruments anzugeben. Der Bilanzadressat soll damit die Möglichkeit gegeben werden, einen Vergleich zwischen Buchwert und Zeitwert des Finanzinstruments ziehen zu können. Derivative Finanzinstrumente, die bereits zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, sind von dieser Angabepflicht ausgenommen, da dies sonst zu unnötigen Doppelangaben führen würde.[109] Strukturierte Finanzinstrumente mit eingebetteten Derivaten, die getrennt bilanziert werden, sind in dersel- ben Weise, wie derivative Finanzinstrumente, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, zu erläutern.[110]
2.2.1.5 Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
Unternehmen sind je nach Branchenzugehörigkeit unterschiedlichen Risiken hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit ausgesetzt.[111] Aus diesem Grund können Derivate im Rahmen einer Bewertungseinheit als Sicherungsinstrument genutzt werden, um risikobehaftete Positionen abzusichern.[112] Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurden Bewertungseinheiten durch den § 254 HGB gesetzlich geregelt. Der Grund zur Einführung dieser Regelung war das nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens, das sich durch die uneingeschränkte Anwendung des Einzelbewertungsgrundsatzes im Rahmen von Sicherungsbeziehungen ergab.[113] Durch den § 254 HGB können nun Grundgeschäft und Sicherungsinstrument bilanziell zusammengefasst werden und der Einzelbewertungsgrundsatz, das Imparitäts- und das Realisationsprinzip außer Kraft gesetzt werden. So wird der Ausweis nicht realisierter Verluste vermieden, solange diese von nicht realisierten Gewinnen kompensiert werden.[114]
Es können drei Bewertungseinheiten unterschieden werden, die keine Legaldefinition im Gesetzeswortlaut besitzen, jedoch aus der Gesetzesbegründung abgegrenzt werden können. So wird bei einem micro-hedge ein Sicherungsinstrument verwendet, um das aus einem Grundgeschäft entstehende Risiko abzudecken.[115] Bei einem portfolio-hedge hingegen werden die Risiken aus mehreren gleichartigen Grundgeschäften durch ein oder mehrere Sicherungsinstrumente kompensiert.[116] Eine weitere Art sind macrohedges, bei denen die risikokompensierende Wirkung ganzer Gruppen von Grundgeschäften zusammengefasst wird.[117] Im § 254 HGB ist die Absicherung vergleichbarer Risiken erlaubt. Dies ist der Fall, wenn das Grundgeschäft und Sicherungsinstrument demselben Risiko ausgesetzt sind, wie bspw. Zins-, Währungs- oder Preisänderungsrisiko.[118] Ferner wird nach § 254 HGB vorausgesetzt, dass es sich beim absicherungsfähigen Grundgeschäft um ein Vermögensgegenstand, eine Schuld, ein schwebendes Geschäft oder eine mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktion handelt, um ein Sicherungsgeschäft als Bewertungseinheit vornehmen zu dürfen.[119] Die zur Absicherung verwendeten Instrumente hingegen müssen aus einem Finanzinstrument bestehen. Dabei dürfen neben originären und derivativen Finanzinstrumenten auch Warentermingeschäfte verwendet werden.[120] Eine weitere Voraussetzung zur Bildung einer Bewertungseinheit ist das Beibehalten der Bewertungseinheit bis zur Erreichung ihres Zwecks. Die vorzeitige Auflösung der Bewertungseinheit ist nur möglich, wenn plausible wirtschaftliche Gründe vorliegen.[121] Zudem besteht die gesetzliche Voraussetzung, dass die Sicherungsbeziehung wirksam bzw. effektiv ist. Dies ist der Fall, wenn sich die verlässlich gemessenen gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme ausgleichen. Unwirksam ist die Sicherungsbeziehung dann, wenn sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsstromänderungen nicht gänzlich oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgleichen.[122] Um eine spätere Unwirksamkeit der Sicherungsbeziehung auszuschließen, ist vor der Bildung einer Bewertungseinheit prospektiv die Wirksamkeit zu beurteilen. Ebenso ist die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung im Zeitablauf jedoch spätestens am Bilanzstichtag retrospektiv zu beurteilen, um den Wert der bisherigen Unwirksamkeit für die laufende oder beendete Berichtsperiode festzustellen.[123] Die alleinige Dokumentation einer Sicherungsbeziehung stellt kein Tatbestandsmerkmal einer Bewertungseinheit dar. Damit treten die Rechtsfolgen des § 254 HGB einer Bewertungseinheit erst mit dem Zusammenfassen der Sicherungsbeziehung ein und nicht schon beim Vorhandensein einer ökonomischen Sicherungsbeziehung.[124] Trotzdem ergibt sich für den Bilanzierenden eine Dokumentationspflicht aus den allgemeinen Buchführungspflichten sowie aus der Pflicht, die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung nachzuweisen. Zudem sind umfangreiche Anhangangaben zu Bewertungseinheiten nach § 285 Nr. 23 HGB zu machen.[125]
Bei kumulativer Erfüllung der genannten Voraussetzungen zu Bewertungseinheiten treten die im § 254 HGB genannten Rechtsfolgen ein. Demnach sind die Vorschriften zum Einzelbewertungsgrundsatz, Imparitätsprinzip, Anschaffungskostenprinzip, zur Währungsumrechnung und zur Bildung von Drohverlustrückstellungen außer Acht zu lassen, solange sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme ausglei- chen.[126] Das bedeutet, dass die Bewertungseinheit als eigenständiges Bewertungsobjekt zu betrachten ist. In diesem Zuge sei zu erwähnen, dass die Rechtsfolgen des § 254 HGB nicht den ungesicherten Teil bzw. den gesicherten, aber unwirksamen Teil der Bewertungseinheit betreffen. Folgend sind die beiden Teile nach den allgemeinen handelsrechtlichen Normen zu bilanzieren und somit ein unrealisierter Verlust aufwandswirksam zu erfassen sowie ein unrealisierter Gewinn nicht zu berücksichtigen.[127]
Die zulässige bilanzielle Abbildung von Bewertungseinheiten kann mittels der Durchbuchungsmethode oder der Einfrierungsmethode erfolgen. Beide Methoden haben keine Auswirkung auf das Periodenergebnis und berühren lediglich den Ausweis des wirksamen Teils.[128] Im Rahmen der Durchbuchungsmethode werden Wertänderungen des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments vollständig bilanziell erfasst. Eine Verrechnung des wirksamen Teils erfolgt nicht. Es erfolgt lediglich eine Änderung der Wertansätze in den jeweiligen Bilanzpositionen und in der Erfolgsrechnung. So können durchaus aktive oder passivische Derivate angesetzt werden, obwohl dies entgegen dem Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte steht.[129] Im Zuge der Einfrie- rungsmethode werden Grundgeschäft und Sicherungsinstrument eingefroren, was zur Folge hat, dass der wirksame Teil der Bewertungseinheit in der Bilanz und GuV unberücksichtigt bleibt. In einer Nebenbuchhaltung werden positive mit negativen Wertbeiträgen des wirksamen Teils der Bewertungseinheit verrechnet. Der unwirksame Teil eines Sicherungsgeschäfts sowie die Wert- und Zahlungsstromänderungen eines nicht abgesicherten Risikos, werden in der Bilanz und GuV mit einem negativen Saldo als Rückstellung oder Abschreibung ausgewiesen.[130]
Werden Bewertungseinheiten bilanziert, sind zu diesen zahlreiche Anhangangaben nach § 285 Nr. 23 HGB sowie § 314 Abs. 1 Nr. 15 HGB zu machen. Dazu gehören der Betrag der in Bewertungseinheiten einbezogenen Grundgeschäfte, die Art des abgesicherten Risikos, die Art der gebildeten Bewertungseinheiten sowie der Gesamtbetrag der abgesicherten Risiken.[131] Zudem sind Angaben über den Effektivitätsnachweis zu machen. Des Weiteren sind Erläuterungen im Lagebericht nach § 289 HGB und § 315 HGB verpflichtend. Insbesondere stehen hier die Risikomanagementziele und - methoden des Unternehmens im Fokus, die bei der Verwendung von Finanzinstrumenten im Rahmen von Sicherungsgeschäften eine bedeutende Rolle innehaben.[132]
2.2.2 Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach internationalem Recht
2.2.2.1 Zielsetzung und Anwendungsbereich internationaler Standards
Die bilanzielle Abbildung von Finanzinstrumenten im Rahmen der IFRS bedarf einer Anwendung mehrerer arbeitsteiliger Standards.[133] Im IAS 32 „Finanzinstrumente: Darstellung“ steht die Darstellung von Finanzinstrumenten im Fokus und führt Informationen auf, die hinsichtlich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu berücksichtigen sind. Im Mittelpunkt des IAS 32 stehen des Weiteren Vorgaben zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital sowie zur Saldierung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.[134] Der Standard ist nach IAS 32.4 von allen Unternehmen, die einen IFRS Abschluss erstellen, auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden.[135] Nicht in den Anwendungsbereich fallen Tochterunternehmen, assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die im Rahmen des Konzernabschlusses von der Muttergesellschaft konsolidiert werden. Des Weiteren sind von der Anwendung die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach IAS 19, Versicherungsverträge im Sinne der Definition des IFRS 4 sowie Finanzinstrumente, die in den Anwendungsbereich des IFRS4
[...]
[1] Siehe dazu Iselborn, M. (2017), S. 1.
[2] Siehe dazu Iselborn, M. (2017), S. 1.
[3] Vgl. Iselborn, M. (2017), S. 2-3.
[4] Vgl. Ergün, I./Müller, S./Blümle, L. (2017), S. 48.
[5] Siehe hierzu Ergün, I./Müller, S./Blümle, L. (2017), S. 48.
[6] Siehe dazu Ergün, I./Müller, S./Blümle, L. (2017), S. 48.
[7] Siehe dazu KPMG, (Hrsg.) (2007), S. 1.
[8] Vgl. KPMG, (Hrsg.) (2007), S. 2.
[9] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 247.
[10] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H. J./Thiele, S. (2017), S. 320.
[11] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 247.
[12] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 247.
[13] Siehe dazu § 1 Abs. 11 KWG.
[14] Vgl. Hoffmann, W. D./Lüdenbach, N, (2017), § 254, Rz. 26.
[15] IAS 32.11.
[16] Vgl. Kuhn, S./Scharpf, P. (2006), S. 524.
[17] Siehe hierzu Kuhn, S./Scharpf, P. (2006), S. 81.
[18] Vgl. Kuhn, S./Scharpf, P. (2006), S. 525.
[19] Siehe dazu IAS 32.11.
[20] Siehe dazu IAS 32.11.
[21] Vgl. Torobian, F. (2010), S. 67.
[22] Vgl. Torobian, F. (2010), S. 67.
[23] Vgl. IAS 32.11.
[24] Siehe hierzu IAS 32.16.
[25] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H. J./Thiele, S. (2017), S. 320.
[26] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H. J./Thiele, S. (2017), S. 320.
[27] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H. J./Thiele, S. (2017), S. 320.
[28] Siehe dazu Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 250.
[29] Siehe dazu Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 250.
[30] § 266 Abs. 2 A. III. 1-6 HGB.
[31] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 253.
[32] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H. J./Thiele, S. (2017), S. 391.
[33] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H. J./Thiele, S. (2017), S. 391.
[34] Siehe hierzu § 266 Abs. 3 C. HGB.
[35] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H. J./Thiele, S. (2017), S. 320.
[36] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 293.
[37] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H. J./Thiele, S. (2017), S. 320.
[38] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 295.
[39] Siehe hierzu IAS 39.9.
[40] Vgl. Harder, D. (2015), S. 8.
[41] Siehe auch Torobian, F. (2010), S. 69.
[42] Vgl. Harder, D. (2015), S. 8.
[43] Vgl. Hull, J. C. (2015), S. 29.
[44] Siehe auch Hull, J. C. (2015), S. 31.
[45] Siehe auch Hull, J. C. (2015), S. 204.
[46] Siehe auch Hull, J. C. (2015), S. 204.
[47] Vgl. Harder, D. (2015), S. 8.
[48] Vgl. Hull, J. C. (2015), S. 32.
[49] Vgl. Hull, J. C. (2015), S. 32.
[50] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 79.
[51] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 80.
[52] Siehe dazu Noodt, A. (2016), § 246, Rz. 5.
[53] Siehe dazu Noodt, A. (2016), § 246, Rz. 5.
[54] Siehe dazu Bertram, K. (2016), § 247, Rz. 113.
[55] Siehe dazu Noodt, A. (2016), § 246, Rz. 17.
[56] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 82.
[57] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H. J./Thiele, S. (2017), S. 338.
[58] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 295.
[59] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 295.
[60] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 295.
[61] Vgl. Torobian, F. (2010), S. 76.
[62] Vgl. Küting, K./Pfitzer, N./Weber, C. P. (2013), S. 96.
[63] Vgl. Küting, K./Pfitzer, N./Weber, C. P. (2013), S. 96.
[64] Siehe dazu § 253 Abs. 3 Satz 5 & Abs. 4 HGB.
[65] Siehe auch § 253 Abs. 5 HGB.
[66] Vgl. Küting, K./Pfitzer, N./Weber, C. P. (2013), S. 96.
[67] Vgl. Torobian, F. (2010), S. 78.
[68] Vgl. Torobian, F. (2010), S. 78.
[69] Vgl. Torobian, F. (2010), S. 79.
[70] Vgl. Torobian, F. (2010), S. 79.
[71] Siehe hierzu IDWRHHFA 1.014, (2009), Rz. 25.
[72] Siehe auch IDW RH HFA 1.014, (2009), Rz. 25.
[73] Vgl. § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB.
[74] Vgl. Bertram, K./Heusinger-Lange, S./Kessler, H. (2016), § 253, Rz. 221 ff.
[75] Siehe dazu IDWRH HFA 1.014, (2009), Rz. 29.
[76] Siehe auch IDW RH HFA 1.014, (2009), Rz. 29.
[77] Vgl. Ruhnke, K./Simons, D. (2012), S. 333.
[78] Vgl. Ruhnke, K./Simons, D. (2012), S. 333.
[79] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H. J./Thiele, S. (2017), S. 395.
[80] Vgl. Kuhn, S./Hachmeister, D. (2015), S. 134, Rz. 601.
[81] Vgl. Kuhn, S./Hachmeister, D. (2015), S. 134, Rz. 604.
[82] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H. J./Thiele, S. (2017), S. 398-399.
[83] Vgl. Kuhn, S./Hachmeister, D. (2015), S. 140, Rz. 639.
[84] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 297.
[85] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 298.
[86] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 298.
[87] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 298.
[88] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 298.
[89] Vgl. Hoffmann, W. D./Lüdenbach, N, (2017), § 285, Rz. 143.
[90] Vgl. Hoffmann, W. D./Lüdenbach, N, (2017), § 254, Rz. 139.
[91] Vgl. Petersen, K./Zwirner, C./Brösel, G. (2010), S. 545, Rz. 90.
[92] Siehe dazu Petersen, K./Zwirner, C./Brösel, G. (2010), S. 545, Rz. 90.
[93] Siehe auch Petersen, K./Zwirner, C./Brösel, G. (2010), S. 545, Rz. 91.
[94] Siehe auch Petersen, K./Zwirner, C./Brösel, G. (2010), S. 545, Rz. 94.
[95] Siehe auch Petersen, K./Zwirner, C./Brösel, G. (2010), S. 545, Rz. 94.
[96] Siehe auch Petersen, K./Zwirner, C./Brösel, G. (2010), S. 545, Rz. 96.
[97] Siehe auch Petersen, K./Zwirner, C./Brösel, G. (2010), S. 545, Rz. 98.
[98] Siehe auch Petersen, K./Zwirner, C./Brösel, G. (2016), S. 1114, Rz. 199.
[99] Siehe auch Petersen, K./Zwirner, C./Brösel, G. (2016), S. 1114, Rz. 198.
[100] Siehe auch Petersen, K./Zwirner, C./Brösel, G. (2016), S. 1114, Rz. 203.
[101] Siehe auch Petersen, K./Zwirner, C./Brösel, G. (2016), S. 1114, Rz. 206.
[102] Vgl. Müller, S. (2016), § 285, Rz. 127.
[103] Vgl. Müller, S. (2016), § 285, Rz. 127.
[104] Vgl. Merkt, H./Probst, A./Fink, C. (2017), S. 1024, Rz. 27.
[105] Vgl. Merkt, H./Probst, A./Fink, C. (2017), S. 1024, Rz. 28.
[106] Vgl. Merkt, H./Probst, A./Fink, C. (2017), S. 1025, Rz. 33.
[107] Vgl. Merkt, H./Probst, A./Fink, C. (2017), S. 1026, Rz. 34.
[108] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 299.
[109] Vgl. Merkt, H./Probst, A./Fink, C. (2017), S. 1030, Rz. 63.
[110] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 299.
[111] Vgl. Kessler, H./Cassel, J. (2016), § 254, Rz. 1.
[112] Vgl. Kessler, H./Cassel, J. (2016), § 254, Rz. 1.
[113] Vgl. Harder, D. (2015), S. 46.
[114] Vgl. Harder, D. (2015), S. 46.
[115] Vgl. Kuhn, S./Hachmeister, D. (2015), S. 404, Rz. 488.
[116] Vgl. Kuhn, S./Hachmeister, D. (2015), S. 405, Rz. 489.
[117] Vgl. Kuhn, S./Hachmeister, D. (2015), S. 405, Rz. 490.
[118] Vgl. Harder, D. (2015), S. 47.
[119] Vgl. Hoffmann, W. D./Lüdenbach, N, (2017), § 254, Rz. 41.
[120] Vgl. Harder, D. (2015), S. 49.
[121] Vgl. Kuhn, S./Hachmeister, D. (2015), S. 423, Rz. 587.
[122] Siehe auch Harder, D. (2015), S. 51.
[123] Siehe auch Harder, D. (2015), S. 52.
[124] Vgl. Hoffmann, W. D./Lüdenbach, N., (2017), § 254, Rz. 56 f.
[125] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 314 f.
[126] Vgl. Kuhn, S./Hachmeister, D. (2015), S. 433, Rz. 638-639.
[127] Vgl. Hoffmann, W. D./Lüdenbach, N, (2017), § 254, Rz. 62.
[128] Siehe auch Harder, D. (2015), S. 56.
[129] Vgl. Kuhn, S./Hachmeister, D. (2015), S. 437, Rz. 652.
[130] Vgl. Kuhn, S./Hachmeister, D. (2015), S. 437, Rz. 651.
[131] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 314.
[132] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 315.
[133] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W. D./Freiberg, J. (2017), § 28, Rz. 1.
[134] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W. D./Freiberg, J. (2017), § 28, Rz. 1.
[135] Siehe hierzu IAS 32.4.
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