„Ein NPD-Parteiverbot bringt mehr Gefahren mit sich als Lösungen“. Diese kurze Ausarbeitung befasst sich mit dieser These, indem sie Argumente für und gegen diesen Standpunkt aufzählt.
Argumente für den Standpunkt:
1. Durch ein NPD Verbot, lassen sich Gesinnungen nicht beseitigen.
Durch ein Parteiverbot würden sich parteiliche Strukturen auflösen, dennoch bleibt in den Köpfen der Anhänger der nationale Gedanke weiterhin bestehen.[1] Verbote könnten Dinge, die eigentlich uninteressant sind, für Jugendliche spannend machen. Auch nach der Entscheidung über ein Parteiverbot der NPD würden Demonstrationen und Kundgebungen stattfinden. Ein Verbot kann die Neigungen und Gedankengänge der Parteimitglieder nicht verhindern. Im Gegenteil, wenn die NPD zerschlagen wird, dürfte dies eher zu einer Radikalisierung von Teilen der Szene führen, die zudem noch schlechter zu kontrollieren ist.[2]
2. Weiterhin würde ein Verbot die Radikalisierung der Szene beschleunigen.
Der Nordrhein-Westfälische Innenminister Fritz Behrens gab zu bedenken, nach dem Verbot der Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei sei die „rechte Szene“ in seinem Bundesland viel schwerer zu beobachten, auch reiche es nicht aus, nur gegen die NPD vorzugehen. Damit bekomme man, das braune Gedankengut nicht weg.[3] Ein Verbot der NPD zielt ja auf die Zerschlagung organisierter Strukturen ab. Das Problem ist aber, dass durch ein Verbot nicht das rechtsextreme Gedankengut aus den Köpfen der Menschen verschwindet - im Gegenteil, Druck erzeugt Gegendruck und lässt die Neonazis nur noch mehr von ihren Ideologien überzeugt sein und hetzt sie gegen das bestehende System noch mehr auf.[4] Wenn es zu einem Verbot kommt, dann werden sich die Mitglieder und Sympathisanten in neuen Strukturen organisieren und ob diese dann positiver sind als die jetzigen darf bezweifelt werden.
3. Ein Weiteres scheitern des Parteiverbotes wie im Jahr 2003, würde die Partei nochmals aufwerten.
Ein Prozess vor dem Bundesverfassungsgericht würde der NPD Gelegenheit zur massenmedialen Selbstdarstellung geben.[5] Darüber hinaus kann es zu einer Mobilisierung ihrer schrumpfenden Anhängerschaft kommen. Wenn man sich diesbezüglich die Mitgliederzahlen anschaut kann dieser Fakt nur bestätigt werden. Im Jahr 2014 betrug die Mitgliederzahl der NPD 5.200.[6] Sollte das Verfahren von Neuem scheitern, wie es 2003 geschah, würde man der NPD bescheinigen verfassungskompatibel zu sein. Ein erneutes drittes Verfahren wäre auf viele Jahre ausgeschlossen. Besonders die politische Wirkung einer Niederlage wäre verheerend, alle Personen, Parteien und Institutionen die das Verbot voran trieben, stünden verspottet da. Es zeigt sich das ein scheitern des Parteiverbotes fatal wäre, weil es der NPD einen medialen Aufschwung geben würde.
4. Wie gerade eben beschrieben sollte aufgrund geringer Erfolgschancen von einem Verbotsverfahren gegen die NPD abgesehen werden.
In Deutschland wurden bis zum heutigen Tage erst zwei Parteien verboten, die KPD 1956 und die SRP 1952. Der frühere Bundesinnenminister Otto Schilly und sein Amtskollege Günter Beckstein legten im Jahr 2001 dem Bundesverfassungsgericht NPD Parteiverbotsanträge vor.[7] Die Vorwürfe der Politiker waren folgende: „Die Antragsgegner Partei gehe nach ihren Zielen und nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Sie sei in ihrem Gesamtbild nationalsozialistisch, antisemitisch, rassistisch sowie antidemokratisch geprägt“[8]. Die Anträge wurden im Oktober von den Richtern des Zweiten Senates als zulässig beurteilt. Es wurden fürs nächste Jahr Verhandlungstermine festgelegt. Bevor es zu diesen gerade genannten Verhandlungsterminen kam, wurden dem Bundesverfassungsgericht Verfahrenshindernisse mitgeteilt. „In mehreren Jahren vor den Verbotsanträgen standen rund 30 von 200 Mitgliedern der NPD-Führungsebene im Auftrag des Verfassungsschutzes“[9]. In jedem Landesvorstand saßen ein bis zwei Spitzel des Verfassungsschutzes. Der langjährige Verbindungsmann Udo Holtmann, war NPD-Landesvorsitzender in Nordrhein-Westfalen und verantwortlich für die NPD Wahlplakate.[10] Dieser Verbindungsmann wurde vom Verfassungsschutz erst 2002 zurückgezogen. Das bedeutet erst ein Jahr nach dem Eingang der Verbotsanträge. Die Richter stellten durch diese Bekanntmachungen fest, dass sich die Verbotsanträge teilweise auf verfassungswidrige Äußerungen stützen, die in Wahrheit Verbindungsmänner des Verfassungsschutzes waren.[11] Das Verfahren wurde im März 2003 eingestellt.[12] Die offizielle Begründung der Richter lautete: „Eine derart intensive Beobachtung einer politischen Partei unmittelbar vor und während eines Parteiverbotsprozess sei in der Regel unvereinbar mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren“[13]. Da der Ausgang des Verfahrens an einer großen Anzahl von Hürden scheitern könnte, sollte ein Verbotsverfahren nicht eröffnet werden um der NPD nicht noch mehr öffentliche Beachtung zu geben.
5. Durch ein Parteiverbot wäre die NPD jahrelang ohne Aufsicht durch V-Männer.
Nach Schätzungen sind offenbar 100 V-Männer in der NPD aktiv.[14] Um ein Verbotsverfahren durchführen zu können, müssten alle V-Männer zurückgezogen werden. Daran scheiterte schließlich der Verbotsantrag in 2003. Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium Christoph Bergner meint dazu: „Wir sind bisher immer davon ausgegangen, dass die V-Leute innerhalb der NPD eine unverzichtbare Voraussetzung zur Gewährleistung der inneren Sicherheit sind.“[15]. Daraus zeigt sich, dass nicht umsonst 100 V-Männer innerhalb der NPD aktiv sind. Wenn sie nicht von einer Gefahr der Partei ausgehen würden hätten sie nicht solch eine Menge an V-Männer eingeschleust. Ein Parteiverbot hätte zur Folge, dass alle V-Männer aus der NPD abgezogen werden müssten und somit die Quellen über mögliche Verletzung der inneren Sicherheit verloren gehen.
Argumente Gegen den Standpunkt:
1. Ein NPD Parteiverbot würde einem bestimmten Lager des Rechtsextremismus die Strukturen zur politische Arbeit nehmen.
Die NPD könnte weder zu Wahlen antreten, noch die Vorteile des Parteistatus wie etwa bei einer Anmeldung von einer Demonstration nutzen. Es würde die Möglichkeit des öffentlichen Agierens längerfristig einschränken.[16] Zudem wäre es nicht mehr möglich, nach Erfolgen bei Wahlen eine staatliche Parteifinanzierung zu erhalten. Somit ist die Partei auf lange Sicht von politischen Strukturen ausgeschlossen.
2. Bei der NPD handelt es sich, um eine verfassungswidrige Partei.
Der Bundesrat äußert sich wie folgt dazu: „Sie sei nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und sogar zu beseitigen. Der politische Kurs sei bestimmt durch eine aktiv-kämpferische, aggressive Grundhaltung.“[17]. Der Bundesrat bezeichnet die NPD als Partei, die eine antisemitische, rassistische und ausländerfeindliche Einstellung hat.[18] Einige nun folgende Zitate zeigen auf deutlichste die Verfassungswidrigkeit der NPD. „Voraussetzung für das Beschreiten des revolutionären Weges ist ein geschärftes politisches Bewußtsein unserer Mitstreiter/innen. Das bedeutet die Erkenntnis, daß das System - bei einigen Annehmlichkeiten - prinzipiell schlecht ist. Die Konsequenz daraus heißt nun logischerweise, daß man dieses System nicht reformieren kann, sondern es beseitigt und durch etwas Neues ersetzt werden muß. Eine solche Vorgehensweise nennt man üblicherweise Revolution.“[19]. Es zeigt sich hier, dass Ziel unsere Demokratie und unseren Rechtsstaat abschaffen zu wollen. Holger Apfel, 2005 Vorsitzender NPD Fraktion Sachsen vertritt diese Aussage: „Nur wer deutsches Blut in seinen Adern fließen lässt, kann für uns ein Deutscher sein.“[20] Daran wird klar, dass die NPD ein Menschenverachtendes Programm hat. Mit diesen beiden Aussagen macht die NPD deutlich, dass sie sich klar gegen die Grundrechte eines jeden Menschen in Deutschland stellt.
3. Durch ein NPD Parteiverbot, würden der Partei die Steuerlichen Gelder entzogen werden.
Ein Verbot der Partei hätte zur Folge, dass sie damit ihren Zugriff auf öffentliche Gelder verlieren würde.[21] Dies wäre eine erhebliche Schwächung der Partei, da sie etwa 40 Prozent ihrer Einnahmen aus staatlichen Töpfen bezieht. Mit diesem Geld bezahlen sie unter anderem menschenverachtende Plakate. Darüber hinaus, würden die Gelder für verfassungsfeindliche Aktionen und die Stärkung der rechtsextremen Szene durch Steuergelder verhindert werden. Denn nach dem Gesetz über politische Parteien, Art. 18. Abs. 7 heißt es: „Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab dem Zeitpunkt der Auflösung aus der staatlichen Teilfinanzierung aus.“ Es zeigt sich auch, dass ein Verbot die NPD aus allen öffentliche Ämtern und Strukturen ausschließen würde. Das bedeutet, sie verlieren den Anspruch in Rathäusern zu tagen, sie könnten nicht mehr so leicht Aufmärsche/Demonstrationen organisieren. Durch die Entziehung von der staatlichen Teilfinanzierung, könnte sich die NPD ihre bisherige Finanzierung nicht ermöglichen.
[...]
[1] Vgl. Brandstetter in Hirscher&Jesse: Extremismus in Deutschland, (2013), S. 102.
[2] Vgl. Brandstetter in Hirscher&Jesse: Extremismus in Deutschland, (2013), S. 106.
[3] Flemming: Das NPD-Verbotsverfahren : vom "Aufstand der Anständigen" zum "Aufstand der Unfähigen“, (2005), S. 99.
[4] Vgl. Brandstetter in Hirscher&Jesse: Extremismus in Deutschland, (2013), S. 100.
[5] Vgl. Brandstetter in Hirscher&Jesse: Extremismus in Deutschland, (2013), S. 99.
[6] http://de.statista.com/statistik/daten/studie/4760/umfrage/entwicklung-der-mitgliederzahlen-von-rechtsradikalen-parteien/ (Stand: 10.12.2015).
[7] Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, 2006, URL: http://www.bpb.de/politik/extremismus/rechtsextremismus/41872/debatte-ums-npd-verbot?p=all. (Stand: 10.12.2015).
[8] Frankfurter Allgemeine Zeitung, 2003, URL: http://www.faz.net/aktuell/politik/bundesverfassungsgericht-npd-verbotsverfahren-endgueltig-gescheitert-193297.html.
[9] Ebd.
[10] Vgl. Flemming in Jesse&Niedermeier: Politischer Extremismus und Parteien, (2007), S. 76.
[11] Vgl. Brandstetter in Hirscher&Jesse: Extremismus in Deutschland, (2013), S. 98.
[12] Vgl. Brandstetter in Hirscher&Jesse: Extremismus in Deutschland, (2013), S. 97.
[13] Bundesverfassungsgericht, 2003, IV/5, URL: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/bs20030318_2bvb000101.html (Stand: 14.12.2015).
[14] Vgl. http://www.focus.de/magazin/debatte/leserdebatte-soll-die-npd-verboten-werden_aid_685981.html (Stand: 14.12.2015).
[15] Ebd.
[16] Vgl. Flemming in Jesse&Niedermeier: Politischer Extremismus und Parteien, (2007), S. 73.
[17] Bundesrat, Länder beschließen neues NPD Verbotsverfahren,2012, URL:https://www.bundesrat.de/SharedDocs/texte/12/20121214-npd-verbot.html;jsessionid=BA0D3A624474841120D9EB59E1B7B85A.2_cid374?nn=4352776 (Stand: 13.12.2015).
[18] Vgl. Ebd.
[19] Aus "Der Aktivist" (JN-Schulungsblatt für Kader), Nr.2/199, URL: https://secure.komplex-rlp.de/home/fachkraefte/faq/npd_verfassungsfeindlich/zitate/index.phtml?PHPSESSID=7399b84a4345864093cac4c501d57fe8& (Stand 15.12.2015).
[20] Ebd.
[21] Gesetz über die politischen Parteien, Art. 18 Abs. 1.
- Arbeit zitieren
- Anonym,, 2015, Sollte die NPD verboten werden? Eine Aufstellung von Argumenten zum Standpunkt "Ein NPD-Parteiverbot bringt mehr Gefahren als Lösungen", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/383193
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