In seiner aktuellen Präsentation behandelt der Autor Dr. Andreas-Michael Blum das Thema "Kindeswohlgefährdung".
Die vorliegende Präsentation befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und der aktuellen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Kindeswohlgefährdung.
Anschließend werden Aspekte der Gefährdung des Kindeswohls dargestellt, wie zum Beispiel körperliche, psychische und seelische Misshandlungen, die zu der Frage führen: Wie gestaltet sich die Einschätzung bei Annahme einer Kindeswohlgefährdung?
Weitere Themen, wie die Übersicht über die grundlegenden Lebensbedürfnisse eines Kindes nach Schrapper, Aufgaben der Kindertageseinrichtungen, interkulturelle Aspekte sowie die Migrationsproblematik werden in der Arbeit erörtert.
Ein praktischer Wegweiser für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Fach- und Leitungskräfte in Kindertagesstätten, Krippen, Jugend- und Sozialämtern sowie für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und weiterführenden Schulen.
Gliederung 1
- Rechtliche Rahmenbedingungen...Auszuge aus:
- UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)
- Europaische Grundrechtscharta (EGRC)
- Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Gliederung 2
- Rechtliche Rahmenbedingungen...Auszuge aus:
- SGB 8 - Kinder- und Jugendhilfe
- §§ 1627, 1631, 1666 und 1666a Burgerliches Gesetzbuch (BgB)
- Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KkG)
Gliederung 3
- Rechtsprechung zur Kindeswohlgefahrdung (§ 1666 BGB) in Leit- und Orientierungssatzen
- Zusammenfassung und Bedeutung fur Kindeswohl und Kindeswohlgefahrdung
- Was bedeutet Kindeswohlgefahrdung?
- Gefahrdung des Kindeswohls durch korperliche Misshandlung
- Korperliche Misshandlung, psychische oder seelische Misshandlung, sexueller Missbrauch und Vernachlassigung 4
Gliederung 4
- Einschatzung bei Annahme einer Kindeswohlgefahrdung
- Fachubergreifende Kompetenzen zur Einschatzung von Kindeswohlgefahrdung
- Ubersicht uber die grundlegenden Lebensbedurfnisse eines Kindes nach Schrapper
- Aufgaben der Kindestageseinrichtungen
Gliederung 5
- Kinderschutz als eigenstandige Aufgabe der Kindestageseinrichtung
- Verfahrensablauf und Handlungsrichtlinien nach § 8a Abs. 4 SGB 8
- Einbeziehung der IEF
- Einbeziehung der Kinder und Elterngesprache im Rahmen der Gefahrdungseinschatzung
Gliederung - 6
- Beratung der Erziehungsberechtigten uber Hilfeangebote
- Interkulturelle Aspekte und Migrationsproblematik
- Erziehungsfahigkeit und psychisch erkrankte Eltern als Risikofaktor fur die Gefahrdungseinschatzung
- Dialogische Haltung und Beratung nach Johannes Schopp
- Literaturhinweise
Rechtliche Rahmenbedingungen
UN-Kinderrechtskonvention
- Artikel 3: Wohl des Kindes
-(1) Bei alien MaGnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von offentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fursorge, Gerichten, Verwaltungsbehorden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berucksichtigen ist.
- (3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die fur die Fursorge fur das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zustandigen Behorden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.
UN-Kinderrechtskonvention
- Artikel 4: Verwirklichung der Kinderrechte
- Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen MaGnahmen zur Verwirklichung der in diesem Ubereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige MaGnahmen unter Ausschopfung ihrer verfugbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
UN-Kinderrechtskonvention 4
- Artikel 6: Recht auf Leben
- (1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.
- (2) Die Vertragsstaaten gewahrleisten in grbfctmbglichem Umfang das Uberleben und die Entwicklung des Kindes
Europäische Grundrechtscharta - 1
- Artikel 12: Berucksichtigung des Kindeswillens
- (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fahig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in alien das Kind beruhrenden Angelegenheiten frei zu au&ern, und berucksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
- (2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehort zu werden.
Europaische Grundrechtscharta
Europaische Grundrechtscharta - 1
- Artikel 24: Rechte des Kindes
- (1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fursorge, die fur ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie konnen ihre Meinung frei auGern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berucksichtigt.
- (2) Bei alien Kinder betreffenden MaGnahmen offentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwagung sein.
- 3(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmaGige personliche Beziehungen und direkter Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - 1
-Artikel 6:
-(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
-(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das naturliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Uber ihre Betatigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
-(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten durfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Grunden zu verwahrlosen drohen.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - 2
- Artikel 6:
- (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fursorge der Gemeinschaft.
- (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen fur ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Sozialgesetzbuch SGB 8
1 SGB 8 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe - 1
-(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Forderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfahigen Personlichkeit.
-(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das naturliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Uber ihre Betatigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
-(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
§1 SGB 8 Recht auf Erziehung,Elternverantwortung, Jugendhilfe - 2
(3) …
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fordern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstutzen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren fur ihr Wohl schutzen
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen fur junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
§ 6 SGB 8 Geltungsbereich - 3
-(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Muttern, Vatern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewahrt, die ihren tatsachlichen Aufenthalt im Inland haben. Umgangsberechtigte haben unabhangig von ihrem tatsachlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstutzung bei der Ausubung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewohnlichen Aufenthalt im Inland hat.
§ 6 SGB 8 Geltungsbereich - 4
-(3) Deutschen konnen Leistungen nach diesem Buch auch gewahrt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.
§ 8a SGB 8:
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefahrdung - 5
-(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte fur die Gefahrdung des Wohl eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefahrdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkrafte einzuschatzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt den Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefahrdungseinschatzung einzubeziehen und, sofern nach fachlicher Einschatzung erforderlich ist, dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner personlichen Umgebung zu verschaffen.
§8a SGB 8:
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung - 6
-(1) ... Halt das Jugendamt zur Abwendung der Gefahrdung die Gewahrung von Hilfen fur geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
-(2) Halt das Jugendamt das Tatigwerden des Familiengerichts fur erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschatzung des Gefahrdungsrisikos mitzuwirken...
§ 8a SGB 8:
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung - 7
-(2) ... Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(4) In Vereinbarungen mit den Tragern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
1. deren Fachkrafte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte fur die Gefahrdung eines von ihnen betreuten Kindes/Jugendlichen eine Gefahrdungseinschatzung vornehmen,
§8a SGB 8:
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung - 8
-(4) In Vereinbarungen mit den Tragern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
2. bei der Gefahrdungseinschatzung eine insoweit erfahrende Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind/der Jugendliche in die Gefahrdungseinschatzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes/Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
§ 8a SGB 8:
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefahrdung - 9
-(4) In die Vereinbarung ist neben den Kriterien fur die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkrafte der Trager bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese fur erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefahrdung nicht anders abgewendet werden kann.
§ 22 SGB 8:
Grundsatze der Forderung - 10
-(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder fur einen Teil des Tages oder ganztagig aufhalten und in Gruppen gefordert werden (...)
-(2) Tageseinrichtungen fur Kinder und Kindertagespflege sollen
1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfahigen Personlichkeit fordern,
2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstutzen und erganzen
§ 22 SGB 8:
Grundsatze der Forderung - 11
-3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstatigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu konnen.
- (3) Der Forderauftrag umfasst, Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht auf die soziale, emotionale, korperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Es schlieGt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Forderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fahigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedurfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berucksichtigen.
§ 22a SGB 8:
Forderung in Tageseinrichtungen - 12
-(1) Die Trager der offentlichen Jungendhilfe sollen die Qualitat der Forderung in ihren Einrichtungen durch geeignete MaBnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehoren die Entwicklung und der Einsatz einer padagogischen Konzeption als Grundlage fur die Erfullung des Forderauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen
§ 42 SGB 8: Inobhutnahme
von Kindern und Jugendlichen - 13
-(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen,
-1. wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
-2. eine dringende Gefahr fur das Wohl des Kindes oder Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
[...]
- Citar trabajo
- Dr. Andreas-Michael Blum (Autor), 2017, Kindeswohlgefärdung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/380938
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