Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist die Abtretung von Ansprüchen an Prozessführungsgesellschaften als Modell der Rechtsdurchsetzung. Bei dieser Vorgehensweise der Anspruchsverfolgung wird ein Weg im Bereich der Rechtsdurchsetzung beschritten, in dessen Mittelpunkt die Bündelung von Ansprüchen und deren gemeinsame Geltendmachung durch eine Gesellschaft stehen.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Einleitung
A. Konzept der Prozessführungsgesellschaft
B. Vorgehensweise
§ 2 Finanzielle Hürden der Rechtsverfolgung
A. Kosten der Rechtsverfolgung
I. Gerichtskosten
1. Gebührenhöhe
2. Vorauszahlungspflicht
3. Schuldner
II. Rechtsanwaltskosten
1. Gesetzliche Reglementierung
2. Der Gebührenanspruch
3. Vergütungsvereinbarung
4. Vorauszahlungspflicht
III. Informationsbeschaffungskosten
IV. Organisationskosten
V. Kostenrisiko bei Verlust des Prozesses
VI. Zwischenergebnis
B. Risikoaversion des Klägers als psychologisches Zugangshemmnis
I. Erwartungsnutzenprinzip
II. Risikoverhalten
1. Risikoneutralität
2. Risikoaversion
3. Risikosympathie
III. Betroffener Personenkreis
1. Natürliche Personen
2. Unternehmen
C. Finanzierungsinstitute der Rechtsverfolgung
I. Gewährung staatlicher Prozesskostenhilfe
II. Abschluss einer Rechtsschutzversicherung
III. Externer Prozesskostenfinanzierer
1. Voraussetzungen
2. Anwendbarkeit und Reichweite
D. Fazit
§ 3 Alternative Möglichkeiten der Bündelung gleich gerichteter Interessen im Prozess
A. Instrumente der Zivilrechtsordnung
I. Prozessverbindung § 147 ZPO
1. Voraussetzungen
2. Vor- und Nachteile
II. § 148 ZPO
1. Voraussetzungen
2. Anwendungsbereich
III. Streitgenossenschaft §§ 59 ff. ZPO
1. Begriff und Systematik
2. Voraussetzungen
3. Anwendungsbereich
B. Die Verbandsklage
I. Verbandsklage im Allgemeininteresse nach originärer Interventionskompetenz
1. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
a) § 8 UWG
b) § 10 UWG
2. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
3. Unterlassungsklagegesetz
4. Zwischenergebnis
II. Verbandsklagen zur Durchsetzung individueller Interessen durch Anspruchsaddition
C. Das Musterverfahren
I. Gesetzliche Regelung
II. Musterprozessvereinbarung
1. Bindungswirkung
2. Musterprozessvereinbarung als Vergleich
III. Verfahrensnachteile
D. Fazit
§ 4 Prozessführungsgesellschaften als Rechtsschutzzugang
A. Vorteile einer Bündelung
I. Prozessökonomie
II. Kostensenkung
III. Verbesserte Erfolgschancen
B. Anwendungsbereich
I. Umfang des Streitwertes
1. Hoher Individualschaden
2. Streuschäden
II. Mögliche Interessengruppen
III. Zwischenergebnis
C. Finanzaspekte der Gesellschaft
D. Grundlegende Problematiken
E. Beispiele aus der Rechtspraxis
I. VRE Verlustrückerstattung GmbH
II. IGD e.V. und Niemeyer GmbH & Co. KG
III. CDC SA
F. Vertragliche Ausgestaltung
I. VRE und IGD e.V./ Niemeyer GmbH & Co. KG
1. Pflichten des Geschädigten
a) Veräußerung der Forderung
b) Mitwirkungspflicht der Geschädigten
2. Pflichten der Gesellschaft
a) Zahlungspflicht
b) Schlussabrechnung
c) Anspruchsverwertung
3. Haftungsausschluss
4. Ausschluss eines Kostenersatzes
5. Rücktritt
6. Abtretung der Forderung
II. Gestaltung des CDC-Modells
§ 5 Vertragseinordnung
A. Gesellschaftsvertrag
I. Gesellschaftsformen
1. Körperschaften
2. Personengesellschaften
3. Einordnung
II. Gemeinsamer Zweck
1. Abgrenzung zum partiarischen Rechtsverhältnis
2. Abgrenzungsmerkmale
III. Zwischenergebnis
B. Darlehensvertrag
I. Darlehensgewährung der Prozessführungsgesellschaft
II. Darlehensgewährung der Geschädigten
III. Zwischenergebnis
C. Versicherungsvertrag
I. Übernahme des wirtschaftlichen Risikos
II. Entgeltlichkeit
III. Kalkulierbarkeit
IV. Keine unselbstständige Nebenabrede
V. Fehlender Interessengleichklang
VI. Zwischenergebnis
D. Spiel- oder Wettvertrag
E. E. Pacht
F. Geschäftsbesorgungsvertrag
G. Factoring
I. Grundlagen des Factoring
II. Echtes Factoring
III. Unechtes Factoring
H. Inkasso
I. Arten des Inkassos
II. Abgrenzung zum Factoring
III. Anwendbarkeit auf das Modell
I. Kaufvertrag
I. Pflichten des Verkäufers
1. Eigentumsverschaffung
2. Mangelfreiheit
II. Pflichten des Käufers
1. Partiarische Kaufpreisvereinbarung
2. Bedingung
a) Aufschiebende Bedingung
b) Auflösende Bedingung
3. Gesamtbedingung
4. Teilbedingung
a) Parteivereinbarung
b) Ausfall der Forderung
c) Hoffnungskauf
III. Zwischenergebnis
J. Tausch
K. Schenkung
I. Zuwendung und Entreicherung des Schenkers
II. Bereicherung des Beschenkten
III. Unentgeltlichkeit
IV. Zwischenergebnis
L. Eigenständiger Vertragstyp
I. Vertragsverbindung und zusammengesetzte Verträge
II. Gemischte Verträge
1. Rechtliche Behandlung
2. Typische Vertragsarten
a) Typenkombinationsverträge
b) Verträge mit anderstypischer Gegenleistung
c) Typenverschmelzungsvertrag
3. Klassifizierung
a) Partiarisches Vertragselement
b) Kaufvertragselemente
c) Schenkungselemente
d) Gemischte Schenkung
e) Zwischenergebnis
III. Rechtliche Behandlung
M. Fazit
§ 6 Zulässigkeit
A. Gesetzliche Vorgaben hinsichtlich von Erfolgshonoraren
I. Verbot der quota litis, § 49 b Abs. 2 BRAO
II. Direkter Verstoß gegen § 49 b Abs. 2 BRAO
III. Umgehung des Verbots
IV. Zwischenergebnis
B. Verstoß gegen das KWG
C. Verstoß gegen das VAG
D. Verstoß gegen das RDG
I. Urteile des LG und OLG Düsseldorf
II. Notwendigkeit einer Gesetzesreform
1. BGH zum RBerG
2. Weiterentwicklung durch das Bundesverfassungsgericht
3. EuGH zum RBerG
III. Gesetzgeberische Ziele
1. Schutz des Rechtsuchenden
2. Schutz des Rechtsverkehrs
3. Schutz der Rechtsordnung
4. Kein Schutz der Anwaltschaft
IV. Regelungssystematik
1. Begriff der Rechtsdienstleistung, § 2 Abs. 1 RDG
2. Unterschiede zur bisherigen Rechtslage
V. Voraussetzungen
1. Rechtliche Prüfung
2. Konkreter Einzelfall
3. Fremdheit
a) Maßstäbe des BGH
b) CDC SA Vertragsgestaltung
c) VRE und Niemeyer GmbH & Co. KG Vertragsgestaltung
4. Nebentätigkeit, § 5 RDG
VI. Erlaubnis nach § 10 RDG
VII. Zwischenergebnis
E. Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB
I. Objektive Komponente
1. Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäft
2. Sittenwidrigkeit der Verfügung
II. Subjektive Komponente
III. Urteilsauswertung im CDC SA Sachverhalt
IV. Zwischenergebnis
F. Vergleich zur US-amerikanische class action
G. Grenzüberschreitende Tätigkeit
I. Gesellschaftsstatut
II. Forderungsstatut
III. Gerichtliche Zuständigkeit
H. Fazit
§ 7 Ausgestaltung der Prozessführungsgesellschaft
A. Geschädigten-Initiative
I. Vorgaben des RDG
II. Erlaubnis nach § 10 RDG
III. Wahl der Gesellschaftsform
IV. Gesellschaftsgründung
1. Personenmehrheit
2. Gemeinsamer Zweck
3. Gesellschaftsvertrag
V. Gesellschaftsvermögen
VI. Rechte der Gesellschafter
1. Mitwirkungssrechte
2. Vermögensrechte
VII. Pflichten der Gesellschafter
3. Beiträge
a) Einlagen
b) Kapitalausstattung
c) Keine Nachschusspflicht
4. Allgemeine Treuepflicht
VIII. Geschäftsführung und Vertretung
1. Geschäftsführung
a) Organschaftliche Geschäftsführungsbefugnis
b) Rechtsgeschäftliche Geschäftsführungsbefugnis
2. Vertretung
IX. Beitritt
1. Vollmachtslösung
2. Einschaltung eines Treuhänders
a) Treuhandvertrag
b) Pflichten des Treuhänders
c) Dingliche Begründung der Treuhand
d) Beendigung des Treuhandverhältnisses
X. Gesellschafterbeschlüsse
XI. Haftung
1. Haftung der Gesellschaft
2. Haftung der Gesellschafter
XII. Beendigung der Gesellschaft
1. Auflösungsgründe
a) Kündigung
b) Tod eines Gesellschafters
c) Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters
d) Zweckerreichung und Unmöglichkeit
2. Ausscheiden eines Gesellschafters unter Fortführung der Gesellschaft
a) Fortsetzungsklauseln
b) Anwachsung
c) Abfindungsanspruch
d) Abfindungsvereinbarungen
e) Nachhaftung
3. Auseinandersetzung
a) Berichtigung der Gesellschaftsschulden
b) Erstattung der Einlagen
c) Verteilung des Überschusses
d) Nachschusspflicht
XIII. Sonderrecht der Publikumsgesellschaft
1. Strukturelle Vergleichbarkeit
2. Spezielle Regelungen
XIV. Anspruchsverfolgung durch die Gesellschaft
1. Vergleich
2. Klage
B. Fremdinitiierte Prozessführungsgesellschaften
I. Wahl der Gesellschaftsform
1. Gründung einer AG
2. Gründung einer GmbH
3. GmbH & Co. KG
4. Stellungnahme
II. Heranziehung der potenziell Geschädigten
III. Risikobewertung und Anspruchsverfolgung
IV. Fazit
§ 8 Zusammenfassung
Inhaltsverzeichnis
Danksagung
An dieser Stelle möchte ich mich bei all denjenigen bedanken, die mich während der Anfertigung dieser Dissertation unterstützt und motiviert haben.
An erster Stelle gilt mein Dank meinem Doktorvater Herr Prof. Hans- Peter Schwintowski, der meine Dissertation betreut und begutachtet hat. Für die hilfreichen Anregungen und seine wissenschaftliche und methodische Unterstützung während der gesamten Bearbeitungsphase meiner Dissertation möchte ich mich herzlich bedanken.
Des Weiteren möchte ich mich vielmals bei Prof. Dr. Harald Koch für die Zweitkorrektur dieser Arbeit und die konstruktive Kritik bedanken.
Mit Dank soll auch der Potsdamer IT Support erwähnt werden.
Nicht minder aufreibend waren die vergangenen Jahre für meine Familie, die dieses Werk in allen Phasen mit jeder möglichen Unterstützung bedacht haben. Ihnen, insbesondere meinem Bruder Carlo, gilt mein besonderer Dank.
§ 1 Einleitung
A. Konzept der Prozessführungsgesellschaft
Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist die Abtretung von Ansprüchen an Prozessführungsgesellschaften als Modell der Rechtsdurchsetzung. Bei dieser Vorgehensweise der Anspruchsverfolgung wird ein Weg im Bereich der Rechtsdurchsetzung beschritten, in dessen Mittelpunkt die Bündelung von Ansprüchen und deren gemeinsame Geltendmachung durch eine Gesellschaft stehen. In einem ersten Schritt wird eine Mehrzahl von gleichartigen Ansprüchen, die verschiedenen Anspruchsinhabern gegen denselben oder eine Gruppe von Beklagten zustehen, an eine Prozessführungsgesellschaft zum Zweck der Bündelung abgetreten, die dadurch Inhaberin der abgetretenen Forderungen wird. Ziel dieser Gesellschaft ist im Anschluss die möglichst effektive Rechtsverwirklichung dieser Ansprüche unter Einschaltung eines qualifizierten Rechtsbeistandes in gebündelter Form, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Die Prozessführungsgesellschaft zahlt den Geschädigten anschließend einen Teil der dabei tatsächlich realisierten Summe in Höhe eines zuvor festgelegten Prozentsatzes aus.
Das gemeinsame Vorgehen mehrere Anspruchsinhaber ist dem deutschen Prozessrecht zwar nicht fremd, stellt jedoch die Ausnahme dar, weil das deutsche Zivilprozessrecht grundsätzlich auf die Geltendmachung von Einzelansprüchen zugeschnitten ist.[1] Es beruht auf der Prämisse, dass sich in der Regel auf Kläger- und Beklagtenseite jeweils lediglich zwei Parteien gegenüber stehen. Konsequenterweise ist in der ZPO daher auch nur an wenigen Stellen die Beteiligung Mehrerer an einem Rechtsstreit geregelt.[2]
Dennoch kann in bestimmten Konstellationen gerade eine gemeinsame beziehungsweise gebündelte Vorgehensweise Geschädigter eine effektive Form der Rechtsverwirklichung darstellen.[3] Dies betrifft Fallgestaltungen, in denen jeweils ein gleichartiges Verhalten des Schädigers für mehrere Schadensposten ursächlich wird, und umfasst einen weiten Bereich von Rechtsgebieten von der Produkt- und Herstellerhaftung über Kartell- und wettbewerbswidrige Handlungsmethoden bis hin zum Anlagebetrug. Zu nennen sind aber auch Massenschäden, in denen in großer Zahl auftretende Schädigungen auf eine gemeinsame Ursache zurückzuführen sind, wie beispielsweise Flugzeugabstürze, Eisenbahn- oder Schiffsunglücke, Groß- und Industrieunfälle.[4] Die Höhe des verursachten Schadens kann dabei erheblich variieren. Neben beträchtlichen Personen- oder Sachschäden sind auch minimale Vermögensausfälle, so genannte Streu- oder Bagatellschäden beispielsweise bei falschen Füllmengenangaben auf Verpackungen, minimalen Abweichungen bei Strom- oder Telefonabrechnungen oder unwirksamen Regelungen für Bankgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denkbar.[5]
Für die Betroffenen kann eine Individualklage in derartigen Konstellationen zahlreiche Schwierigkeiten mit sich bringen. Zum einen ist die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen stets mit der Verursachung erheblicher Kosten verbunden, in erster Linie die nicht zu vermeidenden Gerichts- und Anwaltskosten.[6] Darüber hinaus können bei der Rechtsverfolgung zusätzliche Kosten entstehen, beispielsweise im Rahmen der Informationsbeschaffung und -auswertung, die sich je nach Komplexität des Sachverhalts und der den Anspruch begründenden Umstände schnell vervielfachen.[7] Indem die Rechts- und Tatsachenermittlung sowie die Anspruchsdurchsetzung von der Gesellschaft organisiert und konzentriert durchgeführt werden, eröffnet sich die Möglichkeit, die Kostenlast zu streuen und das Kostenrisiko des Einzelnen durch die Bündelung zu vermindern. Zudem finden sich auch Fallkonstellationen, in denen erst durch die komprimierte Beweisdarlegung aus mehreren gleichartigen Sachverhalten mit identischer Schädigungshandlung der Beweis gegen den Schädiger geführt werden kann.
Zum anderen kommt der Bündelung eine nicht zu unterschätzende psychologische Bedeutung zu weil ein gemeinsames Vorgehen geradezu, einem Prozess gegen finanzstarke Gegner ermutigen kann.[8] Dies erhöht zugleich auch die Chancen auf eine vergleichsweise Einigung, weil der Beklagte den Gesamtschaden besser abschätzen kann und nicht vor einer Signalwirkung einzelner Prozesse zurückschrecken muss.[9] Schließlich kann der Einzelne bei der Rechtsverfolgung durch die Gesellschaft von den negativen Einflüssen, die ein Prozess insbesondere im Hinblick auf eine lange Verfahrensdauer mit sich zu bringen vermag, in weiten Teilen entlastet werden.
Der Aspekt der Verfahrensbündelung entfaltet in ähnlicher Weise auch Auswirkungen auf das Justizwesen dergestalt, dass Gerichte und Richter bei einer Verfahrensvervielfachung durch zahlreiche Individualklagen weitaus mehr in Anspruch genommen würden als durch einen einzigen bündelnden Prozess. Bei mehreren individuellen Prozessen würden sowohl die Rechts- als auch die Tatsachenfragen getrennt voneinander erhoben und beurteilt, abhängig von der Fallkonstellation können zudem verschiedene Gerichtsstände unterschiedliche Gerichte zur Folge haben.[10] Dies vervielfältigt den justiziellen Aufwand, insbesondere bei komplexen Sachverhalten mit einer umfangreichen Beweisaufnahme durch zahlreiche sich wiederholende Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten. Eine abweichende Beweiswürdigung durch verschiedene Richter kann weiterhin divergierende Entscheidungen zur Folge haben, was im Hinblick auf den Gerechtigkeits- und Gleichheitsmaximen der Justiz äußerst unbefriedigend erscheint.[11] Die Verfahrenskonzentration würde daher auch die Ressourcen des Justizapparates sowohl in organisatorischer als auch in finanzieller Hinsicht entlasten.
Dass in der derzeitigen Rechtspraxis ein wirksames Rechtschutzinstrumentarium zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in bestimmten Fallkonstellationen dringend benötigt wird lässt sich insbesondere anhand kartellrechtlicher Schadenfälle darlegen. So wurden auch zwei der vorliegend untersuchten Prozessführungsgesellschaften aus Anlass von Kartellabsprachen und dem Versuch der Schadenskompensation gegründet. In einer Reihe von empirischen Studien ist der kartellbedingte Schaden als Differenz zwischen dem tatsächlichen Kartellpreis und dem hypothetischen Wettbewerbspreis ermittelt worden. Die Ergebnisse der unterschiedlichen Studien weichen jedoch teilweise signifikant voneinander ab, weshalb generelle Rückschlüsse aus diesen Ergebnissen mit Vorsicht zu behandeln sind.[12] Die Europäischen Kommission hat jedoch eine Studie in Auftrag gegebenen, die kartellbedingte Preisaufschläge und deren Umfang untersucht hat und die sich ihrerseits auf verschiedene empirische Untersuchungen über die Auswirkung von Kartellen stützt.[13]. Dabei wird eine engere Auswahl aus denjenigen Kartellen getroffen, die in der bislang umfassendsten vorliegenden Studie untersucht wurden, denn es werden lediglich Kartelle berücksichtigt, die nach 1960 tätig waren (d. h. nur neuere Kartellfälle), für die eine Schätzung des durchschnittlichen Preisaufschlags verfügbar war (und nicht nur eine Schätzung der Ober- oder Untergrenze des Aufschlags), bei denen in der Untersuchung der relevanten Rahmenbedingungen die Methode zur Berechnung des durchschnittlichen Preisaufschlags explizit erläutert wurde, und die in von Sachverständigen geprüften wissenschaftlichen („peer reviewed“) Artikeln oder Buchkapiteln behandelt wurden. Auch wenn die Ergebnisse mit Vorsicht auszulegen sind, so enthält die für die Kommission durchgeführte Studie dennoch wichtige Informationen über die Auswirkungen von Kartellen.[14] Der Studie zufolge verteilen sich die beobachteten Preisaufschläge auf ein breites Spektrum (wobei bei einigen Kartellen sogar Preisaufschläge von mehr als 50 % festzustellen waren). Bei rund 70 Prozent aller in der Studie untersuchten Kartellen betrugen die Preisaufschläge 10 bis 40 Prozent, der feststellbare durchschnittliche Preisaufschlag beläuft sich danach auf rund 20 Prozent.[15] Auch das Bundeskartellamt geht davon aus, dass im Mittel Kartellabsprachen zu um 25 Prozent überhöhten Preisen führen.[16]
Auch in der rechtspolitischen Diskussion ist die gebündelte Forderungsgeltendmachung unter dem Stichwort „kollektive Rechtsschutzinstrumente“[17] stetig präsent. Die Europäische Kommission hat bereits 2005 ein Grünbuch[18] und 2008 ein Weißbuch[19] mit Vorschlägen zur kollektiven Rechtsverfolgung im Kartellrecht veröffentlicht. Zudem nahm sie 2008 das Grünbuch „kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher“[20] an. Schließlich folgte 2013 eine Handlungsempfehlung zu „Gemeinsamen Grundsätzen für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten.“[21] Diese konstatiert, dass die Möglichkeit, Ansprüche zu Bündeln und kollektiv zu verfolgen, insbesondere dann ein geeignetes Instrument des Rechtsschutzzugangs sein kann, wenn die Geschädigten aufgrund der Verfahrenskosten davon abgehalten würden, Individualklagen zu erheben.[22] Ziel der Empfehlung ist es, den Zugang zur Justiz zu erleichtern und in allen Mitgliedstaaten die Einführung eines innerstaatlichen kollektiven Rechtsschutzsystems unter Berücksichtigung der Rechtstraditionen der jeweiligen Mitgliedstaaten anzuregen.[23] Inwiefern das Modell der Prozessführungsgesellschaften dazu beitragen kann diese Kartellschäden durch private Rechtsdurchsetzung zu kompensieren, ist Teil dieser Untersuchung.
B. Vorgehensweise
In einem ersten Schritt wird in der vorliegenden Untersuchung dargestellt, woraus sich in der deutschen Rechtspraxis das Bedürfnis für die Anspruchsverfolgung durch Prozessgesellschaften herleitet, indem die derzeitigen Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung aufgezeigt werden. Dabei wird zum einen auf den finanziellen Hürden eingegangen und deren Ursache erläutert, indem die Entstehung der Prozesskostenhöhe, insbesondere auch im Hinblick auf die Aufklärung komplexer Sachverhalte, dargestellt wird und wie dies unter dem Aspekt der Risikotypologie an Bedeutung gewinnt. Anschließend werden bisherige Rechtsinstitute der Prozessfinanzierung als Hilfsmittel der Rechtsverwirklichung skizziert. Zum anderen werden alternative Möglichkeiten der Bündelung von Ansprüchen im deutschen Prozessrecht in den Vergleich mit Prozessführungsgesellschaften gesetzt.
Darauf aufbauend wird analysiert, wie sich die Prozessführungsgesellschaften als Institut der Rechtsdurchsetzung einsetzten lassen und welche Probleme dieses aufwerfen kann. Für die weitere Untersuchung werden dann einige bereits in der Rechtspraxis in Erscheinung getretene Gesellschaften vorgestellt, deren Konstrukt die Grundlage der weiteren Untersuchungen bildet. Anhand dieser Beispiele wird die Vertragstypologie der rechtlichen Beziehungen zwischen der Prozessführungsgesellschaft und den Geschädigten klassifiziert. Auf der Grundlage dieser Analyse wird das Modell einer ausführlichen rechtlichen Zulässigkeitsprüfung unter den in Betracht kommenden Gesichtspunkten unterzogen und schließlich ein kurzer Vergleich mit der US-amerikanischen class action (Sammelklage) gezogen. Schließlich werden Überlegungen zur Ausgestaltung einer Prozessführungsgesellschaft angestellt, bei denen die Gründung auf Initiative von geschädigten Forderungsinhabern im Mittelpunkt steht, daneben aber auch Erwägungen hinsichtlich der Gesellschaftsform auf Grundlage einer Fremdinitiative angestellt werden.
§ 2 Finanzielle Hürden der Rechtsverfolgung
Zunächst stellt sich die zentrale Frage, warum in der Rechtspraxis überhaupt Prozessführungsgesellschaften zur effektiven Rechtsverwirklichung erforderlich sein können und woraus sich das Bedürfnis für diese herleitet. Dazu werden im folgenden Kapitel die derzeitigen Hürden, die der Rechtsschutzsuchende bei der Verfolgung seiner Ansprüche zu überwinden hat, dargestellt. Dies umfasst zum einen die durch die Rechtsverfolgung entstehenden Kosten und das damit verbundene Prozesskostenrisiko und zum anderen die Aufklärung komplexer Sachverhalte, vor allem bei einer Mehrzahl an Geschädigten und das nicht zu unterschätzende psychologische Risikoverhalten des Klägers in Zusammenhang mit der Erfolgswahrscheinlichkeit eines Prozesses bei der Entscheidung über die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs. Insbesondere werden die derzeitigen Möglichkeiten der spezifischen Finanzierung eines Prozesses, welche neben der Inanspruchnahme staatlicher Prozesskostenhilfe oder dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung seit geraumer Zeit auch den Rückgriff auf externe Prozesskostenfinanzierer umfassen, zu einer vergleichenden Darstellung herangezogen.
A. Kosten der Rechtsverfolgung
Der Rechtsschutzsuchende muss bei der Entscheidung über eine gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs zunächst bemessen, welche mit der Anspruchsverfolgung verbundenen Kosten auf ihn zukommen können, und abwägen, ob dieser finanzielle Aufwand in einem für ihn angemessenen Verhältnis zu der Durchsetzung der Forderung steht.[24] Im Rahmen dieser Kalkulation handelt es sich bei den Prozesskosten um einen maßgeblichen Faktor, weil sie zum einen großen Rechnungsposten ausmachen und zum anderen in den meisten Fällen unumgänglich sind.[25] Welchen Einfluss diese auf die Entscheidungsfindung von Anspruchsinhabern haben können offenbart ein Studie des forsa Instituts, danach haben mehr als als zwei Drittel der Deutschen (71 Prozent) Angst vor den Kosten einen Rechtsstreits und würden darauf verzichten einen Anwalt einzuschalten.[26] So hat auch eine Befragung Europäischer Verbraucher ergeben, dass bereits jeder fünfte bei Beträgen unter 1000,00 Euro darauf verzichten würde, ein Gerichtsverfahren anhängig zu machen, teilweise wird bei unter 200,00 Euro auch davon abgesehen, einen Rechtsbehelf zu bemühen.[27] Zu differenzieren ist hierbei zwischen den von dem Gericht erhobenen Kosten und denen der rechtsanwaltlichen Vertretung. Zusätzlich können im Zuge eines Prozesses noch weitergehende materielle wie immaterielle Aufwendungen entstehen. Die Summe dieser anfallenden Kosten und die gesetzlichen Kostentragungsgrundsätze machen schließlich das Prozesskostenrisiko aus, welches der Anspruchsinhaber im Falle eines Prozesses zu tragen hat. Auch die Komplexität des zugrundeliegenden Sachverhalts, bedingt durch eine Vielzahl an Betroffenen, und dessen Aufklärung können darüber hinaus zu umfangreichen Klagen und folglich zu einer immensen Kostenvervielfachung führen.
I. Gerichtskosten
Gemäß § 1 GKG gilt zunächst der Grundsatz der bedingten Kostenfreiheit, d.h., dass Gerichtskosten nur entstehen, sofern dies ausdrücklich gesetzlich festgelegt ist, im Übrigen dürfen sie nicht erhoben werden.[28] Dadurch sollen auf der einen Seite die Kosten der Gerichtsbarkeit einigermaßen abgedeckt, auf der anderen Seite aber auch die Grenze der finanziellen Belastbarkeit des Bürgers verdeutlicht werden.[29] Die Gerichte erheben nun auf Grundlage des § 1 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit den maßgeblichen Kostenvorschriften für ihre Tätigkeiten Kosten. Der Begriff der Kosten im justiziellen Sinn ist weit gefasst und unterteilt sich gemäß § 1 S. 1 GKG in Auslagen und Gebühren. Bei den Gebühren i.S.d. GKG handelt es sich um öffentliche Abgaben, die aus Anlass einer besonderen Inanspruchnahme des Staates[30] ohne Beziehung zu einem feststehenden oder exakt messbaren Aufwand der Justiz erhoben werden.[31] Unter Auslagen versteht man hingegen Ausgaben für bestimmte tatsächliche Aufwendungen der Justiz, die entweder als Barauslagen oder als pauschale Abgeltung eines bestimmten Aufwandes anfallen.[32] Ihnen kommt jedoch aufgrund ihres geringeren Umfangs keine so weitreichende Bedeutung zu.
1. Gebührenhöhe
Die Höhe der Gebühren richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nicht das Gesetz ausdrücklich Festgebühren (ohne Rücksicht auf den Streitwert) vorschreibt. In den §§ 39-60 GKG finden sich Vorschriften über die Berechnung des Streitwertes. Aufgrund der Verweisung des § 48 Abs. 1 GKG finden die §§ 3-9 ZPO, nach welchen auch der Prozessstreitwert bemessen wird, bei der Berechnung des Gebührenstreitwertes Anwendung. § 34 GKG enthält einen Verweis auf Anlage 2 zum GKG, aus dessen Gebührentabelle der Betrag der konkreten streitwertabhängigen Gebühren (Wertgebühren) zu entnehmen ist. Sie entstehen allein durch Erfüllung des sie verursachenden Tatbestandes[33] und werden in der Regel auch zu diesem Zeitpunkt gemäß § 6 GKG fällig, soweit sich aus § 9 GKG nicht etwas anderes ergibt. Für welche Tatbestände die Gerichte im Verlaufe eines Gerichtsverfahrens Kosten erheben können, ist gemäß § 3 Abs. 2 GKG abschließend im Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) geregelt. Von Bedeutung ist vorliegend insbesondere die Gebühr für das „Verfahren im Allgemeinen“, welche im ersten Rechtszug (KV 1210) in Höhe der dreifachen Gebühr anfällt. Sie kann jedoch gemäß § 35 GKG aufgrund ihres Pauschalcharakters in jedem Rechtszug nur einmal erhoben werden, unabhängig von der Häufigkeit der gerichtlichen Tätigkeit.[34] Da ein Rechtszug im Sinne des GVG mit der Einreichung der Klage beginnt,[35] wird die Gebühr nach KV 1210 bereits zu diesem Zeitpunkt fällig.
2. Vorauszahlungspflicht
Das GKG enthält zur Sicherung des staatlichen Gerichtskostenanspruchs einige Vorschriften, die zur Folge haben, dass Gerichtskosten teilweise vorfinanziert werden müssen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen einer Vorauszahlung, wonach vor Entrichtung bereits fälliger Gebühren keine Handlung vorgenommen werden soll,[36] und einem Vorschuss, danach sind Beträge zur Deckung noch nicht fälliger Kosten zum Zwecke späterer Verrechnung auf die tatsächlich entstehenden Gebühren im Voraus zu entrichten.[37]
Gemäß § 12 Abs. 1 GKG soll in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Die Rechtshängigkeit einer Klage wird somit von der Vorauszahlung der Verfahrensgebühr abhängig gemacht. Einige Ausnahmen von diesen Zahlungspflichten enthält § 14 GKG. Danach gilt § 12 GKG zunächst nicht für Antragsteller denen Prozesskostenhilfe (§ 14 Nr. 1 GKG) bewilligt wurde oder, denen Gebührenfreiheit (§ 14 Nr. 2 GKG) zusteht. Die Gebührenfreiheit stellt sich als Teil der Kostenfreiheit nach § 2 GKG dar, deren Fallgruppen in der vorliegenden Untersuchung für den Anspruchsinhaber nicht maßgeblich sind.
Zudem entfällt die Vorauszahlungspflicht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Antragsteller entweder Zahlungsschwierigkeiten hat oder eine Verzögerungsgefahr besteht. Im ersten Fall ist der Antragsteller nicht unvermögend, sonst käme eine Prozesskostenhilfe und Nr. 1 in Betracht, ihm fehlen aber trotzdem die erforderlichen Barmittel, weil er Vermögensteile nicht oder nicht in zumutbarer Weise sofort flüssigmachen kann. Sobald die Schwierigkeiten entfallen, ist er zur Leistung verpflichtet und wird somit nicht von der Zahlung befreit. Daher ist, sofern keine Ausnahmen eingreifen, bereits bevor das Gericht die Klage überhaupt zustellt, ein von der Streitwerthöhe abhängiger Betrag an die Gerichtskostenkasse vorab zu leisten.
3. Schuldner
Wer für den entstandenen Kostenanspruch der Staatskasse einzustehen hat und damit Kostenschuldner ist, wird in den §§ 22-33 GKG geregelt.[38] § 22 Abs. 1 GKG begründet zunächst eine Antragstellerhaftung nach dem Veranlasserprinzip. Danach wird in erster Linie derjenige in Anspruch genommen, der das Verfahren des Rechtszuges beantragt hat. Diese Haftung besteht ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens und auf eine etwaige Kostenentscheidung des Gerichts.[39] Somit trifft zunächst den Kläger die Kostenschuld, da er das Gerichtsverfahren durch die Einreichung der Klageschrift initiiert hat.
Daneben nennt das Gesetz in § 29 GKG weitere Kostenschuldner. Insbesondere der Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) und der Vergleichs- oder Übernahmeschuldner (§ 29 Nr. 2 GKG) sind insoweit von Bedeutung. Entscheidungsschuldner ist, wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. Der Vergleichsschuldner haftet hingegen aufgrund einer ausdrücklichen oder von Gesetzes wegen unterstellten (§ 98 ZPO) Erklärung, dass die Kosten übernommen werden.
Gemäß § 31 Abs. 1 GKG haften mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner, mit der Folge, dass die Gerichtskasse die Zahlung von jedem Schuldner nach ihrem Belieben verlangen kann.[40] Bei den Schuldnern nach § 29 Nr. 1 und Nr. 2 GKG handelt es sich indessen gemäß § 31 Abs. 2 GKG um Erstschuldner, weshalb diese primär in Anspruch genommen werden sollen. Die Haftung anderer Schuldner soll nur geltend gemacht werden, sofern eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Damit kann der Kläger zwar davon ausgehen, dass die Gerichtskasse im Falle seines Obsiegens den Beklagten bei der Einforderung der Gerichtskosten heranziehen wird, jedoch ist damit noch nicht gewährleistet, dass er von dieser Kostenlast tatsächlich befreit wird. Sofern der Beklagte nicht im Stande ist die Gerichtskosten zu zahlen, kann sich das Gericht an den Kläger im Wege der Antragstellerhaftung als Zweitschuldner wenden und von ihm die Zahlung der Gerichtskosten verlangen. Somit trägt der Kläger selbst bei der erfolgreichen Geltendmachung seines Anspruchs das Insolvenzrisiko des Beklagten im Rahmen der Gerichtskosten.
II. Rechtsanwaltskosten
Als zweiter großer Rechnungsposten im Rahmen der Prozesskosten kommen auf den Anspruchsinhaber die Rechtsanwaltskosten zu. Aufgrund der Komplexität des Rechtssystems kommt der juristische Laie bei einer sinnvollen und erfolgsorientierten Verfolgung seiner Ansprüche nicht umhin, einen Anwalt als rechtlichen Beistand zu mandatieren.[41] Selbst, wenn der materielle Anspruch eindeutig zu sein scheint, erfordert die prozessuale Geltendmachung die Fachkenntnisse des Anwalts. Dies gilt umso mehr, als sich der Anspruchsinhaber einem starken Gegner gegenübersieht. Zudem normiert § 78 ZPO ab der landgerichtlichen Instanz ohnehin einen Anwaltszwang.
1. Gesetzliche Reglementierung
Das Vertragsverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt und dessen Zustandekommen werden vorrangig durch die Regelungen des bürgerlichen Rechtes bestimmt. Die Vergütung der Rechtsanwälte untersteht hingegen nicht der freien Verhandlungsdisposition der Vertragsparteien, sondern ist in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt, welches insoweit einige Sonderbestimmungen im Verhältnis zum BGB enthält. Gemäß § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO ist die Vereinbarung geringerer Gebühren und Auslagen, als das RVG sie vorsieht, unzulässig. Lediglich im Einzelfall darf der Rechtsanwalt davon abweichen um besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere um dessen Bedürftigkeit, Rechnung zu tragen. Dies ist jedoch erst nach Erledigung des Auftrages möglich (§ 49 b Abs. 1 S. 2 BRAO). Im Hinblick auf die Vergütung des Rechtsanwaltes werden der Privatautonomie durch das RVG somit Grenzen gesetzt.
2. Der Gebührenanspruch
Unter welchen Voraussetzungen ein Gebührenanspruch des Rechtsanwalts entsteht, ist in den Gebührentatbeständen des Vergütungsverzeichnisses im RVG abschließend normiert. Es handelt sich hier um ein Pauschalvergütungssystem, wonach jeweils eine Reihe von Tätigkeiten des Anwalts durch einen vereinheitlichten Tatbestand abgegolten wird, ohne dass die einzelne Tätigkeit tatsächlich vorgenommen werden muss. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind zwei Gebührentypen vorgesehen, eine Verfahrensgebühr (VV 3100: 1,3) und eine Terminsgebühr (VV 3104: 1,2). Damit beträgt der Gebührensatz in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung 2,5, unabhängig von einer Beweisaufnahme. Ein Verfahrensauftrag ist gegeben, wenn entweder eine gerichtliche Entscheidung oder eine Protokollierung herbeigeführt werden soll. Außergerichtliche Tätigkeiten sind in VV Teil 2 geregelt und werden in der Regel durch Gebührensatzrahmen vergütet.
Die Höhe der Gebühren wird gemäß § 2 RVG grundsätzlich nach dem Gegenstandswert berechnet, also dem Wert den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat, soweit sich aus dem Gesetz nichts Anderes ergibt. Die Höhe der Vergütung richtet sich gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das Recht oder Rechtsverhältnis auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts bezieht.[42] Der Gegenstand bestimmt sich nach dem Auftrag des Auftraggebers, wobei der objektive Geldwert des Gegenstandes, ausgedrückt in Euro,[43] maßgeblich ist. § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 2 RVG verweisen zur Berechnung des Gegenstandswertes auf die für Gerichtsgebühren maßgeblichen Wertvorschriften, sofern der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig wird. Wird der Rechtsanwalt außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens tätig, dann wird der Gegenstandswert in gleicher Weise bemessen, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte, § 23 Abs. 1 S. 3 RVG. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind daher die §§ 41 bis 49 GKG, §§ 3-9 ZPO maßgebend. Es kann somit auf die Ausführungen bei den Gerichtskosten verwiesen werden. Die volle Wertgebühr ist dann der Tabelle des § 13 Abs. 1 S. 3 Anlage 2 zu entnehmen. Neben den Wertgebühren kennt das RVG auch die Rahmengebühren nach § 14 RVG. Es handelt sich dabei um solche Gebühren, die nicht fest nach dem Gegenstandswert berechnet werden, für die das Gesetz vielmehr einen Gebührenrahmen geschaffen hat, der nur in seiner oberen und unteren Grenze bestimmt ist.[44] Sie erscheinen in zwei Arten, als Betragsrahmengebühr und als Gebührensatzrahmen. Bei Betragsrahmengebühren sind die Gebühren dem Mindest- und Höchstbetragsrahmen nach bestimmt.[45] Beim Gebührensatzrahmen bestimmt das Gesetz den unteren und den oberen Gebührensatz. Im Grunde handelt es sich dabei auch um Wertgebühren, es bleibt jedoch dem Rechtsanwalt vorbehalten die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen zu bestimmen.[46] Zu berücksichtigen sind dabei der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Gemäß § 15 Abs. 2 RVG darf der Rechtsanwalt die Gebühren in jedem Rechtszug derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dadurch wird seine gesamte Tätigkeit, vom Auftrag bis zum Ende des Rechtszugs, abgegolten, § 15 Abs. 1 RVG, soweit keine besondere Gebühr vorgesehen ist.
3. Vergütungsvereinbarung
Dem Rechtsanwalt bleibt es unbenommen Vereinbarungen über eine höhere als die gesetzliche Vergütung zu treffen.[47] Die Höhe der Vergütung kann sowohl als Pauschalhonorar als auch als Stundensatz[48] vereinbart werden, sie muss sich aber gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 RVG in einem angemessenen Rahmen halten. Die Verbreitung und Üblichkeit derartiger Vereinbarungen hängt teilweise von den jeweiligen Rechtsgebieten aber auch der Kanzleigröße ab.[49]
Insbesondere im Wirtschaftsrecht haben sich Honorarvereinbarungen mittlerweile etabliert.[50] Natürlich hat der Kläger stets die Wahl, ob er sich von einem Rechtsanwalt vertreten lässt der eine zusätzliche Honorarvereinbarung fordert oder von einem Anwalt der lediglich die Vergütung nach dem RVG verlangt. Die Höhe des Honorars trifft auch noch keine Aussage über die Qualität der Vertretungsleistung. Allerdings bedürfen manche Sachverhalte einer außerordentlich speziellen Fachkenntnis, um eine erfolgreiche Rechtsverfolgung zu erreichen, die in der Regel teurer veranschlagt wird als die gesetzliche Vergütung.
4. Vorauszahlungspflicht
Erschwerend kommt auch hier für den Anspruchsinhaber hinzu, dass der Rechtsanwalt gemäß § 9 RVG einen Anspruch auf Vorschuss, sowohl für Auslagen als auch für Gebühren die bereits entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden, hat. Der Anwalt kann schon das Zustandekommen des Auftrages von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen. Ihm steht hinsichtlich des Vorschusses sogar ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB zu wenn es bereits zu einem Vertragsverhältnis gekommen ist. Er kann seine Tätigkeit somit bis zur Leistung des Vorschusses verweigern. Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach dem Gesamtbetrag der bereits entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen. Er kann in voller Höhe der Vergütung gefordert werden, muss aber im Einzelfall angemessen sein.[51] Zu berücksichtigen sind dabei Art und Umfang der Tätigkeit, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie die voraussichtliche Dauer des Verfahrens.[52] Der Prozessanwalt beispielsweise wird bei Beginn des Rechtsstreits zunächst die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr (zusammen 2,5) nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer vorschussweise anfordern.[53] Diese der wirtschaftlichen Sicherung des Anwalts dienende Regelung[54] verlangt von dem Anspruchsinhaber bereits vor der gerichtlichen Geltendmachung die Bereitstellung erheblicher finanzieller Mittel. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten kann mithin ein entscheidendes Hindernis darstellen, sich um Rechtsschutz zu bemühen.[55]
III. Informationsbeschaffungskosten
Einen weiteren Problemkreis bilden umfangreiche und komplexe Sachverhalte, die zu einem immensen Anstieg der Informationsbeschaffungskosten führen können. Insbesondere bei Kartellrechtsfällen mit einer Mehrzahl von Betroffenen kann es für einzelne Geschädigte vielfach sehr schwierig sein den Sachverhalt prozessgerecht aufzuarbeiten. Dies liegt in dem Umstand begründet, dass Kartellrechtssachverhalte generell schwierig aufzuklären sind, weil sich Kartellabsprachen nur schwierig nachweisen lassen und sich die Schäden in der Regel auf mehrere Personen erstrecken. Diesbezüglich kann die Mitarbeit ökonomischer Spezialisten und kartellrechtlicher spezialisierter Rechtsanwälte von entscheidender Bedeutung in der juristischen Auseinandersetzung werden, folglich auch kostenintensiv. Diese Schwierigkeiten beschränken sich allerdings nicht nur auf das Kartellrecht. In nahezu allen zivilrechtlichen Rechtsgebieten können Sachverhalte mit komplexem Hintergrund und zahlreichen Geschädigten auftreten. In solchen Fällen kann es für den einzelnen Anspruchsinhaber sehr schwierig sein die für die Begründung seines Anspruchs maßgeblichen Informationen zu erlangen, noch dazu den Beweis in einem späteren Prozess anzutreten. Einige Anspruchsinhaber, speziell Unternehmen, können möglicherweise auf ein internes Informationsnetzwerk zurückgreifen und sind so imstande, ihre Anspruchsgrundlagen prozessgerecht zu dokumentieren. In dieser Lage wird aber längst nicht jeder Anspruchsinhaber sein, insbesondere nur wenige Verbraucher.
Zudem können vornehmlich im Hinblick auf die Ursachen- und Schuldfrage bei Schadensersatzansprüchen Informationen erforderlich sein, die dem Anspruchsinhaber selbst nicht unmittelbar zur Verfügung stehen und einer genauen Aufklärung speziell im Hinblick auf die Beweisaufnahme erfordern. Insbesondere der Kausalitätsnachweis zwischen der Schädigung und dem geltend gemachten Schaden lässt sich vielfach nur schwierig führen. Verstärkt wird dieses Problem, wenn gerade erst in Zusammenhang mit der Befragung einer umfangreichen Geschädigtenzahl der Beweis geführt werden kann und dafür ein umfangreicher Informations- und Erfahrungsaustausch der Beteiligten erforderlich ist.
Die Beschaffung solcher Informationen wird häufig den Rahmen des Möglichen Einzelner übersteigen. Es müssen Aussagen und Beweise, unter Umständen von vielen auf das ganze Land verteilten Geschädigten, erfasst, gesammelt und ausgewertet werden, was einen beachtlichen organisatorischen und personellen Aufwand erfordert. Teilweise werden zur Ursachenaufklärung auch die Fachkenntnisse von Sachverständigen und Gutachten erforderlich sein. Die Informationsbeschaffung über Externe verursacht wiederum Kosten, in Form von Personal-, Sach-, Material- sowie Kommunikationskosten.[56] Mit dem Umfang und der Komplexität des Sachverhalts, oder im Besonderen mit der Vielzahl an beteiligten Personen sowie der damit einhergehenden aufwendigen Informationsermittlung, werden die Kosten für eine derartige Dienstleistung steigen. Gleiches gilt für die Informationsbewertung und -verarbeitung. Auch diese sind an die Komplexität und den Umfang des Sachverhalts angelehnt und erfordern dementsprechend einen größeren Zeit-, Sach- und Organisationsaufwand und erhöhen damit ebenfalls die Kostenlast.
Bevor der Anspruchsinhaber diese Informationsbeschaffungskosten investiert, muss er sich fragen, ob sie überhaupt noch in einem angemessenen Verhältnis zu der Höhe des möglichen Anspruchs stehen. Sofern die Kosten zur Aufklärung des Sachverhalts und der Begründung des Anspruchs diesen in seiner Höhe übersteigen, kann die Rechtsverfolgung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr als sinnvoll betrachtet werden. Der Anspruchsinhaber kann dann das Informationsdefizit akzeptieren und den Prozess mit Abschlägen hinsichtlich der Erfolgswahrscheinlichkeit anstreben oder von diesem ganz absehen, wenn die Erfolgswahrscheinlichkeiten ohne die Informationen als zu gering erachtet werden. Komplexe oder umfangreiche Sachverhalte nehmen somit letztendlich über die Kostenfrage der Informationsbeschaffung Einfluss darauf, wie ein Anspruchsinhaber bei der Verfolgung seines Anspruchs vorgeht.
IV. Organisationskosten
Bei der gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs können im Sinne einer ökonomischen Betrachtungsweise bereits vor aber auch während des Verfahrens neben die bereits Aufgeführten, weitergehenden Kosten anfallen. Unter diesem Gesichtspunkt sind als Kosten nicht Ausgaben, sondern die entgangenen Nutzenwerte einer alternativen Verwendung anzusehen,[57] neben den materiellen folglich auch immateriellen Aufwendungen.
Zu den materiellen Kosten gehören zunächst solche Aufwendungen, die unmittelbar mit Rücksicht auf den konkreten Rechtsstreit vorgenommen werden. Dazu zählen vor allem Kosten die bei der Vorbereitung des Prozesses anfallen, wie beispielsweise für die Beschaffung von Urkunden, Porto- und Fotokopieraufwendungen.
Daneben werden durch die allgemeine Bearbeitung des Prozesses auch Zeitaufwendungen erforderlich, wie etwa zur Durcharbeitung des Prozessstoffes, der Sichtung und Sammlung des Beweismaterials, der Herstellung von Fotokopien, der Verfassung von Schriftsätzen oder der Korrespondenz mit dem Anwalt. Dem Anspruchsinhaber können weiterhin Kosten entstehen, die über die zur Prozessführung unmittelbar gemachten Aufwendungen hinausgehen. Zu diesen gehören beispielsweise Spesen zur Finanzierung des Gerichtsprozesses oder die Zinsen eines zu diesen Zwecken aufgenommenen Darlehens.
Die Durchführung eines Gerichtsprozesses kostet aber nicht nur Geld, sondern auch Nerven. Zwar kann man immateriellen Aufwendungen keinen genauen Geldwert gegenüberstellen, jedoch kommt auch ihnen ein nicht geringer Entscheidungswert hinsichtlich eines Gerichtsverfahrens zu.[58] Ein Gerichtsverfahren ist in der Regel mit einem hohen Zeitaufwand verbunden, kann sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und bei den Beteiligten zu einer Prozessmüdigkeit führen. Bereits die Aussicht sich über Jahre hinweg allein einer gerichtlichen Auseinandersetzung stellen zu müssen wird von dem Anspruchsinhaber regelmäßig negativ bewertet werden.
V. Kostenrisiko bei Verlust des Prozesses
Schließlich sind für den Anspruchsinhaber im Rahmen einer Kostenanalyse die Kostenerstattungsregelungen der §§ 91 ff. ZPO von Bedeutung. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO normiert den Grundsatz der Unterliegenshaftung, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und insbesondere die dem Gegner notwendigerweise erwachsenen Kosten zu erstatten hat. Dieser Grundsatz trägt dem im deutschen Prozessrecht allgegenwärtigen Veranlasserprinzip Rechnung und impliziert die Vermutung, dass der Unterliegende unabhängig von Verschuldensgesichtspunkten den Anstoß zum Streit gegeben hat[59] und dementsprechend auch dessen Kosten zu tragen hat.
Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO sind all diejenigen Aufwendungen zu zählen, die im Prozess selbst entstehen und auch solche, die ein Prozessbeteiligter zur Vorbereitung oder Durchführung des Prozesses machen musste, sofern sie in einem unmittelbaren Zusammenhang zu dem Prozess stehen.[60] Dies umfasst zum einen die auf Grundlage des § 1 S. 1 GKG entstandenen Gerichtskosten[61] und zum anderen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Zu diesen gehören die direkt auf den Prozess bezogenen, bis zu einem prozessualen Erstattungsanspruch zunächst selbst zu tragenden Aufwendungen eines Prozessbeteiligten.[62]
Als Teil der außergerichtlichen Kosten kommen zunächst die Parteikosten in Frage die der Partei aufgrund ihres eigenen Tätigwerdens entstanden sind,[63] wie beispielsweise Aufwendungen für Reisen,[64] Porto oder für den Zeitverlust.[65] Nicht erstattungsfähig sind hingegen die im Rahmen des allgemeinen Prozessaufwandes entstandenen Nachteile, Unkosten oder Schäden.[66] Hauptbestandteil der außergerichtlichen Kosten sind in der Regel allerdings die Kosten des mit der Vertretung beauftragten gegnerischen Rechtsanwalts. Dessen Auslagen und Gebühren sind im Rahmen des RVG, unabhängig vom Bestehen eines Anwaltszwanges, zu erstatten, nicht hingegen Honorarvereinbarungen, die über die gesetzliche Vergütung hinausgehen.[67]
Die Kostentragungspflicht der §§ 91 ff. ZPO ist von der Kostenschuld gegenüber der Staatskasse nach dem GKG zu unterscheiden.[68] Die von dem Gericht von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO) zu treffende Entscheidung, welche der Parteien die Kosten des Rechtsstreits dem Grunde nach zu tragen hat (Kostengrundentscheidung), betrifft allein das Verhältnis der Parteien untereinander[69] und lässt den Anspruch der Staatskasse auf Zahlung der Gerichtskosten unberührt. Daher schuldet der Kostenschuldner weiterhin der Staatskasse die Gerichtskosten, auch wenn er nach einer nunmehr ergangenen Kostenentscheidung keine Kosten zu tragen hat und ihm gegen den Prozessgegner ein Kostenerstattungsanspruch zusteht. Gleiches gilt für das Verhältnis der Parteien zu ihren Rechtsanwälten. Diese können ihre Gebühren gegen die eigene Partei nach § 11 RVG festsetzen lassen.[70] Damit bürdet die Regelung des § 91 ZPO letztendlich beiden Parteien ein erhebliches Kostenrisiko auf.[71]
VI. Zwischenergebnis
Die gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs ist mit erheblichen Kosten verbunden und erfordert von jedem Anspruchsinhaber eine gründliche finanzielle Analyse. Aufgrund der Vorauszahlungsregelungen des GKG und des Anspruchs des Rechtsanwalts auf einen Vorschuss muss der Anspruchsinhaber bereits vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens Kapital zur Vorfinanzierung des Prozesses aufbringen.[72] Die prozessgerechte Aufklärung komplexer Sachverhalte führt, insbesondere bei einer Vielzahl an Betroffenen, bereits im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens zu einer Kostenvervielfachung.
Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist es für den Anspruchsteller maßgeblich, ob er die von ihm aufgewendeten Prozesskosten nach Beendigung des Verfahrens selbst tragen muss, sogar noch die gegnerischen Kosten zu erstatten hat, oder ob ihm ein Anspruch auf Erstattung der ihm erwachsenen Kosten gegenüber diesem zusteht.[73] Damit wird die Frage der Rechtsdurchsetzung zu einer Frage der finanziellen Liquidität, bei der der Anspruchsinhaber in Anbetracht der teilweise schweren Prognostizierbarkeit des Ausgangs eines Verfahrens nicht weiß, wann oder ob sich eine solche Investition überhaupt auszahlen wird.[74]
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens hat er aufgrund seiner Antragstellerhaftung stets das Insolvenzrisiko seines Gegners zu tragen, nicht nur im Hinblick auf die Gerichtskosten, sondern auch auf die seines Rechtsanwalts da er dessen Vertragspartner ist.[75] Selbst wenn also die Aussichten für einen positiven Ausgang des Verfahrens für ihn gut sein sollten hat er dieses Risiko bei seinen Überlegungen stets mit einzukalkulieren. Zusätzlich werden ihm in der Regel im Rahmen des allgemeinen Prozessaufwandes Kosten entstehen, die er auch im Falle seines Obsiegens selber zu tragen hat. Diese können allenfalls, wie etwa weitergehende Schäden, im Wege einer besonderen Klage begründet auf einen materiell-rechtlichen Anspruch geltend gemacht werden. Dem kann er die Überlegung gegenüberstellen, dass sofern der Anspruchsinhaber überhaupt über ein solches Kapital verfügen sollte, dies über die möglicherweise lange Dauer eines Verfahrens besser und sicherer angelegt werden könnte.
B. Risikoaversion des Klägers als psychologisches Zugangshemmnis
Jeder Prozess stellt für den Kläger also eine Unsicherheitssituation dar, weil er stets die Gefahr des Unterliegens birgt. Die Entscheidung für oder gegen einen Prozess ist von dem Anspruchsinhaber zu einem Zeitpunkt zu treffen, in dem ihm der Ausgang des Prozesses nicht bekannt ist.[76] Es kann mithin sowohl eine Vermögensmehrung als auch ein Vermögensverlust im Rahmen der Prozesskostentragung eintreten.
Die empirische Forschung hat ergeben, dass viele Menschen von einer Klage trotz guter Erfolgsaussichten des Prozesses abgesehen haben, weil ihnen die Aussicht ihren vermögensrechtlichen Status quo zu erhalten vorteilhafter erschien als eine Klage in Verbindung mit dem Verlustrisiko des Prozesses. Die Entscheidung über die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs hängt mithin nicht nur von der Höhe der Rechtsverfolgungskosten und den Erfolgsaussichten eines Prozesses ab. In der betriebswissenschaftlichen Entscheidungslehre wird überwiegend davon ausgegangen, dass Entscheidungen in Unsicherheitssituationen nicht nur von den Eintrittswahrscheinlichkeiten der Konsequenzen, sondern auch von der prinzipiellen Risikoeinstellung des Entscheidungsträgers beeinflusst werden.[77] Die Entscheidung über die Geltendmachung eines Anspruchs enthält damit ein psychologisches Moment, welches entsprechend der jeweiligen Ausprägung Einfluss auf die Rechtsverfolgung ausübt und daher bei der Beurteilung des Rechtsschutzzugangs Berücksichtigung finden muss.
I. Erwartungsnutzenprinzip
Ausgehend von der These des rationalen Handelns im Sinne einer zweckmäßigen Grundeinstellung zum Problem des Auswählens von Handlungsalternativen[78] hat sich in der betriebswissenschaftlichen Entscheidungslehre unter anderem das Erwartungsnutzenprinzip als Entscheidungskriterium für Risikosituationen entwickelt, durch welches die jeweils speziellen Ausprägungen der Sicherheitspräferenz für die Risikosituation zum Ausdruck gebracht werden.
Es geht auf den Schweizer Daniel Bernoulli[79] zurück, der aufgrund von Beobachtungen des Sankt Petersburger Spiels[80] zu der Erkenntnis gelangte, dass bei der Beurteilung von Entscheidungen unter Unsicherheit neben den Wahrscheinlichkeiten und den Ergebnissen noch ein weiteres Charakteristikum, die subjektive Nutzenbewertung der möglichen Ergebnisse durch den Entscheidungsträger, maßgeblich sein muss. Der Entscheidungsträger macht seine Entscheidung mithin nicht nur von der Eintrittwahrscheinlichkeit der Konsequenzen abhängig, sondern ordnet den jeweiligen Konsequenzen einen ganz persönlichen Nutzen zu. In der Zuordnung der jeweiligen Nutzenwerte wird dabei das jeweilige Risikoverhalten des Entscheidungsträgers zum Ausdruck gebracht.[81]
Diese Theorie stellt nicht nur auf den Erwartungswert ab, der sich aus der Aufsummierung der aufgrund ihrer Wahrscheinlichkeiten gewichteten Konsequenzen ergibt, weil nicht die Konsequenzen selbst mit den Wahrscheinlichkeiten gewichtet werden sollen, sondern erst die Werte die die Risikoeinstellung bei der Nutzenbewertung berücksichtigen.[82]
II. Risikoverhalten
Das Risikoverhalten variiert mit den Entscheidungsträgern und führt zu unterschiedlichen Verhaltensweisen in Risikosituationen. Die verschiedenen Formen der Risikoneigung werden traditionell durch das Verhältnis zwischen Erwartungswert und Sicherheitsäquivalent definiert.[83] Die Sicherheitspräferenz spiegelt die subjektive Einstellung des Entscheidungsträgers zu der Tatsache wider, dass als Konsequenz der Wahl einer Aktion jeweils eine Menge verschiedener möglicher Ergebnisse (Ergebniskombinationen) erwartet werden muss. Die Sicherheitspräferenz beschreibt die relative Vorziehenswürdigkeit, die den zu vergleichenden Mengen möglicher Ergebnisse einzig aufgrund der Ungewissheit ihres Eintritts für den Entscheidungsträger zukommt.[84] Das Spektrum der verschiedenen Verhaltensweisen beinhaltet Risikoneutralität, Risikoaversion und Risikosympathie.
Auf die Analyse der Präferenz zwischen riskanten Optionen geht auch die von Kahneman und Tversky entwickelte Prospect Theorie zurück,[85] welche zwei grundlegende Thesen zum Gegenstand hat. Die erste These betrifft Bearbeitungsvorgänge, die bestimmen, wie Aussichten wahrgenommen werden. Die zweite These betrifft die Bewertungsgrundsätze, die die Bewertung von Gewinnen und Verlusten und die Gewichtung von unsicheren Ergebnissen regeln. Insbesondere sollen Menschen stärker durch Verluste als durch Gewinne motiviert werden und demnach mehr Energie in die Vermeidung von Verlusten als in die Erzielung von Gewinnen investieren, weil sie mehr fürchten, als sie Gewinn begrüßen. Dies führe soweit, dass naheliegende Vorteile nicht wahrgenommen würden, um eine unwahrscheinlichere Möglichkeit des Versagens zu vermeiden.
1. Risikoneutralität
Als risikoneutral bezeichnet man einen Entscheidungsträger, dessen Sicherheitsäquivalent mit dem Erwartungswert übereinstimmt.[86] Der Entscheidungsträger orientiert sich nur am Erwartungswert der Ergebnisse, dieser stimmt für ihn mit dem Nutzenerwartungswert überein, während das Risiko des Unterliegens mithin keinen Einfluss auf die Entscheidung des Anspruchsinhabers hat. Allein die Eintrittswahrscheinlichkeiten der möglichen Konsequenzen werden von ihm gewichtet, ohne dass eine besondere Risikobewertung eines bestimmten Ergebnisses erfolgt. Dementsprechend wird ein risikoneutraler Anspruchsinhaber sich immer dann für ein prozessuales Vorgehen entscheiden, wenn der Erwartungswert des Prozesses höher ist als sein Vermögen zu dem Zeitpunkt der Klageerhebung.[87] Risikoneutrales Verhalten findet sich üblicherweise bei Unternehmen als Anspruchsinhaber.
2. Risikoaversion
Von einer Risikoaversion spricht man, wenn bei dem Entscheidungsträger das Sicherheitsäquivalent weniger wiegt als der Entscheidungswert, d.h. große Verluste überproportional, große Gewinne dagegen unterproportional hoch gewichtet werden.[88] Für den risikoaversen Anspruchsinhaber wiegt somit ein Verlust schwerer als eine gleich große Erhöhung des Vermögens, der Nutzenverlust erscheint also größer als der Nutzengewinn, obwohl die beiden Vermögensveränderungen gleich groß sind.[89] Der Anspruchsinhaber bewertet den Nutzen seines Vermögens höher als den Erwartungsnutzen eines Prozesses und bevorzugt damit den sicheren Erwartungswert gegenüber der risikobehafteten Verteilung.[90]
Dementsprechend wird ein risikoaverser Anspruchsinhaber von einem Gerichtsprozess absehen, wenn die Kosten der Rechtsverfolgung dem Wert seines Anfangsvermögens entsprechen, selbst wenn seine Erfolgsaussichten in dem Prozess gutstehen.[91] Die Entscheidung für ein gerichtliches Vorgehen setzt somit voraus, dass der Anspruchsinhaber über hinreichend finanzielle Mittel verfügt, die die möglichen Kosten bei Verlust des Rechtsstreits übersteigen. Dieses Risikoverhalten wird sich bei der Mehrzahl natürlicher Personen finden.[92]
3. Risikosympathie
Schließlich gibt es noch den risikofreudigen Entscheidungsträger, dessen Sicherheitsäquivalent größer als der Erwartungswert ist.[93] Der Entscheidungsträger bevorzugt also die risikobehaftete Verteilung gegenüber dem sicheren Erwartungswert dieser Verteilung.[94] Er wird die Möglichkeit des Prozessgewinns daher mit einem größeren Nutzen bewerten als die Erhaltung seines Vermögens. Dieses Risikoverhalten läuft auf eine unsichere Lotterie hinaus und findet sich beispielsweise bei gewissen Spekulationen an der Börse, bei riskanten Vorstößen in neue Marktlücken oder Angestellten die lieber auf Provisionsbasis arbeiten.
III. Betroffener Personenkreis
Es kann festhalten werden, dass das Risikoverhalten eines Entscheidungsträgers entscheidenden Einfluss auf die Frage der Geltendmachung eines Anspruchs nimmt. Die Rationalität einer Entscheidung beurteilt sich nicht nur nach den objektiven Begleitkriterien, sondern wird vor dem Hintergrund des subjektiven Nutzens für den Entscheidungsträger getroffen. Der hohe finanzielle Aspekt eines Gerichtsverfahrens, der für den Anspruchsinhaber mithin von entscheidender Bedeutung bei der Überlegung ist, ob er seinen Anspruch gerichtlich verfolgen soll oder nicht, verstärkt sich damit bei risikoaversen Anspruchsinhabern.
Auf der anderen Seite kann sich der Anspruchsgegner das Risikoverhalten des Anspruchsinhabers im Rahmen seines prozesstaktischen Verhaltens zunutze machen. So bietet es sich einem risikoneutralen finanziell gut ausgestatteten Unternehmen an, in juristischen Auseinandersetzungen mit einem risikoaversen Anspruchsinhaber einen harten Kurs einzuschlagen und es auf einen Prozess ankommen zu lassen, weil es weiß, dass sich der Anspruchsinhaber aufgrund seiner Risikoaversion dann voraussichtlich zurückziehen wird.[95] Dies kann soweit führen, dass Schäden aus gewinnsteigernden Erwägungen bewusst verursacht werden, weil die Gefahr gerichtlich zur Verantwortung gezogen zu werden kalkulierbar ist. Die verschiedenen Verhaltensweisen risikoneutraler und risikoaverser Anspruchsinhaber begründen mithin Unterschiede bei der Rechtsverwirklichung. Aufgrund unterschiedlicher Ausgangsbedingungen und Interessenlagen muss bei dem Klägerkreis zwischen natürlichen Personen und Unternehmen differenziert werden und in diesem Rahmen müssen die jeweiligen Besonderheiten in den einzelnen Gruppen berücksichtigt werden.
1. Natürliche Personen
Die Anstrengung eines Gerichtsprozesses verursacht einen Kostenaufwand den der Anspruchsinhaber teilweise vorzufinanzieren hat. Sieht man zunächst einmal von der Möglichkeit einer Prozesskostenhilfe ab, erfordert dieser Umstand von dem Anspruchsinhaber eine gewisse verfügbare Liquidität zur Finanzierung des Prozesses. Aufgrund des risikoaversen Verhaltens natürlicher Personen in Entscheidungssituationen muss der Anspruchsinhaber über ein Vermögen verfügen, das das gesamte Kostenrisiko bei Verlust des Prozesses übersteigt, hinreichende Erfolgsaussichten einmal vorausgesetzt, damit er einen Prozess überhaupt anstrengt. Somit hängt die gerichtliche Anspruchsdurchsetzung zunächst von der finanziellen Ausgangslage des Anspruchsinhabers ab.[96]
Unter diesem Aspekt ist die Entscheidung zur Rechtsverfolgung für finanzstarke Menschen einfacher zu treffen, insbesondere, weil sie den finanziellen Verlust im Falle des Unterliegens besser tragen können. Die staatliche Prozesskostenhilfe kann, wie noch darzustellen ist, aufgrund ihrer strengen Voraussetzungen nicht alle Fälle auffangen, in denen die Rechtsverfolgung an der finanziellen Ausstattung scheitert.
Da die Höhe des Prozesskostenrisikos maßgeblich von der Streitwerthöhe abhängig ist, ist zudem zwischen Forderungen nach ihrer Anspruchshöhe zu differenzieren. Je höher sich der Streitwert eines Verfahrens bemisst, desto höher werden die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten. Damit ist es zunächst einfacher, Ansprüche von geringerem Wert geltend zu machen, weil dafür ein geringeres Vermögen erforderlich ist, höhere Ansprüche hingegen kostenintensiver werden. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So sind beispielsweise Fälle denkbar, in denen die Höhe des Anspruchs derart niedrig ist, dass sich ein Gerichtsverfahren unabhängig von der Vermögenssituation des Anspruchsinhabers von Anfang an als unzweckmäßig erweisen würde. Dies hängt damit zusammen, dass der Mindestbetrag einer Gebühr gemäß § 34 Abs. 2 GKG 10 Euro beträgt. Zudem kann auch ein niedriger Anspruch auf einem komplexen juristischen Sachverhalt beruhen, bei dem Aufklärungsaufwand und Kosten für eine Individualklage in keinem Verhältnis zu der Höhe der Forderung stehen. In Anbetracht der mit einem Prozess auch stets verbundenen psychischen Belastungen fehlt dem Anspruchsinhaber bei diesen Streuschäden der individuelle Klageanreiz. Der entstandene Schaden ist für den Einzelnen aufgrund seiner geringen Höhe im Vergleich zu den Rechtsverfolgungskosten hinnehmbar, kann sich jedoch gesamtwirtschaftlich betrachtet zu einer immensen Höhe summieren.[97] Insbesondere wenn Unternehmen auf ein derartiges Verhalten spekulieren und vorsätzliche Schäden zulasten der Anspruchsinhaber verursachen, um ihre Gewinne dadurch zu steigern.[98]
2. Unternehmen
Anders als natürliche Personen verfügen Unternehmen in der Regel über größere finanzielle Ressourcen. Die für einen Prozess erforderlichen Geldmittel sind daher einfacher bereitzustellen. Wie oben bereits ausgeführt, agieren Unternehmen in Unsicherheitssituationen meist risikoneutral, ein Prozess sollte daher angestrengt werden, wenn dessen Erwartungswert höher ist als das Vermögen im Zeitpunkt der Klageerhebung.
Allerdings können auch die Machtverhältnisse auf dem Wirtschaftsmarkt, wo kleine oder mittelständische Unternehmen großen Unternehmen gegenüberstehen, aufgrund des strukturellen Ungleichgewichts sowohl in finanzieller als auch in logistischer Hinsicht die Anstrengung eines Gerichtsprozesses auch für Unternehmen in solchen Fällen nicht attraktiv erscheinen lassen. Insbesondere in Kartellrechtsfällen kann die juristische Aufarbeitung und Rechtsdurchsetzung aufgrund ihrer Komplexität auch Unternehmen an ihre Grenzen führen.
Daneben können sich Unternehmen bei der Rechtsverfolgung auch noch anderen Problemen gegenübersehen. Gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 1. Alt HGB hat ein Kaufmann nach den §§ 1 bis 6 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen sind Passivposten, welche die Aufgabe haben bestimmte künftige Aufwendungen welche erst in einer späteren Periode zu einer in Höhe und genauem Zeitpunkt am Bilanzstichtag noch ungewissen Ausgabe führen, bereits in der Periode ihrer Verursachung gewinnminimierend zu erfassen.[99] Diese Passivierungspflicht entsteht, sofern die Verbindlichkeit gegenüber Dritten besteht, vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht wurde und mit einer Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder Höhe ungewissen Verpflichtung ernsthaft zu rechnen ist.[100] Bei Prozesskosten handelt es sich um Verbindlichkeiten gegenüber Dritten deren Entstehung und Höhe aufgrund der schwierigen Prognostizierbarkeit eines Prozesses noch ungewiss aber ernsthaft zu befürchten ist. Damit sind Prozesskosten ab Einleitung des Verfahrens passivierungspflichtig.[101] Diese bilanzrechtliche Regelung hat zur Folge, dass sich Prozesskosten in der Abschlussbilanz gewinnmindernd auswirken. Für wirtschafts- und finanzstarke Unternehmen kann sich dies insofern als vorteilhaft erweisen, als sich der zu versteuernde Gewinn des Unternehmens durch die Rückstellungen zunächst verringert und daher auch weniger Steuern anfallen. Sofern sie hingegen eine möglichst hohe Gewinnbilanz anstreben, beispielsweise bei einer Aktiengesellschaft zur Steigerung des Aktienwertes oder bei einer Bewertung der Kreditwürdigkeit, werden Rückstellungen als Fremdkapital negativ bewertet. Daher kann sich ein Prozess auch für wirtschaftsstarke Unternehmen nachteilig auswirken, wenn sie beispielsweise zur Produktionssteigerung oder Expansion einen Kredit benötigen. Für Unternehmen die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden und deren zukünftige Existenz mithin vielleicht von der Gewährung eines oder mehrerer Kredite abhängig ist, können Rückstellungen aufgrund der Bilanzierungsregelungen folgenschwere Auswirkungen haben. Unabhängig von den bilanzrechtlichen Fragen ist ein Unternehmen in einer derartigen Situation ohnehin nicht in der Lage einen Prozess mühelos zu führen, da sich der mögliche Erlös eines Prozesses erst in der Zukunft auszahlt, die Prozesskosten aber vorfinanziert werden müssen, während diese finanziellen Mittel gerade an anderer Stelle zur Haltung oder auch Sanierung des Unternehmens dringender gebraucht werden.
C. Finanzierungsinstitute der Rechtsverfolgung
Um die finanziellen Hürden eines Prozesses zu bewältigen, bieten sich dem Kläger bei der Verfolgung seiner Rechte auch verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten. Von staatlicher Seite besteht die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Auf dem Gebiet des Privatrechts haben sich Rechtsschutzversicherungen etabliert und seit einiger Zeit unterstützen externe Prozesskostenfinanzierer Kläger bei der finanziellen Bewältigung ihres Prozesses.
I. Gewährung staatlicher Prozesskostenhilfe
Zweck der Prozesskostenhilfe ist die Verwirklichung des sozialstaatlichen Gebots einer weitgehenden Gleichstellung wirtschaftlich Starker und Schwacher im Rechtsschutzbereich, somit eine Form der Gewährung staatlicher Daseinsfürsorge.[102]
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind in § 114 ZPO geregelt, man unterscheidet zwischen subjektiven und objektiven Sachvoraussetzungen. In subjektiver Hinsicht erfordert die Prozesskostenhilfe eine Bedürftigkeit der antragenden Partei.[103] Diese ist gegeben wenn sie nicht, nur teilweise oder in Raten in der Lage ist die eigenen Kosten für die Führung des Rechtsstreits aufzubringen.[104] Es muss dabei nicht das gesamte Vermögen zur Deckung der Prozesskosten eingesetzt werden, es ist vielmehr sicherzustellen, dass der Partei ein angemessener Betrag zur Deckung des Lebensunterhaltes verbleibt.[105]
Objektiv muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig sein.[106] Entscheidend ist, dass das prüfende Gericht einen Erfolg der antragstellenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und aufgrund der vorgelegten Unterlagen zumindest rechtlich für möglich hält,[107] eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs mithin gegeben ist.[108] Bei der Rechtsverfolgung setzen Erfolgsaussichten das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen und die Schlüssigkeit der Klage voraus.[109]
Juristischen Personen (beispielsweise Gesellschaften als Anspruchsberechtigte) steht gemäß § 116 Nr. 2 ZPO ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe lediglich zu, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Von dem Ergebnis des Rechtsstreits müssten größere Kreise der Bevölkerung oder das Wirtschaftsleben angesprochen werden und insgesamt das soziale Gefüge berührt werden.[110] Dies ist auch dann gegeben, wenn von dem Rechtsstreit ihre Existenz abhängt und davon eine Vielzahl bei ihr beschäftigter Arbeitnehmer betroffen wäre.[111]
Viele Rechtsschutzsuchende werden schon die subjektive Sachvoraussetzung der Hilfsbedürftigkeit nicht erfüllen, weil ihr Einkommen über den Höchstsätzen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegt. Dennoch können die Kostenrisiken über den finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen liegen, insbesondere, wenn man von einer risikoaversen Bewertung der Risiken ausgeht, und diese von der Verfolgung ihrer Rechte abhalten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Prozesskostenhilfe gemäß § 123 ZPO lediglich die eigenen Kosten der Partei umfasst, nicht hingegen die des Gegners, die im Falle eines Unterliegens gemäß § 91 ZPO zu tragen sind. Somit wäre selbst im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine vollständige Befreiung vom Prozesskostenrisiko nicht gegeben.[112]
II. Abschluss einer Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung kann dem Anspruchsinhaber insoweit nur wenig Hilfe bieten, als diese zum einen vor Eintritt des Versicherungsfalls abgeschlossen werden muss[113] und zum anderen für einen weiten Bereich an Rechtsschutzgebieten die Möglichkeit der Absicherung mittels einer Versicherung nicht besteht,[114] beispielsweise Baustreitigkeiten, im Recht der Handelsgesellschaften oder dem Kartell- und Wettbewerbsrecht. Die finanziellen Hürden der Rechtsdurchsetzung können mit diesem Finanzierungsinstrument daher ebenfalls nicht ausreichend überwunden werden.
III. Externer Prozesskostenfinanzierer
Wenn der Rechtsschutzsuchende das Prozesskostenrisiko tragen müsste, weil er weder prozesskostenhilfeberechtigt ist noch sein Streitfall von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt wird, dazu jedoch nicht willens ist, bleibt ihm schließlich die Möglichkeit der Einschaltung eines gewerbsmäßigen Prozessfinanzierers.[115]
Bei der Prozesskostenfinanzierung handelt es sich um die erfolgshonorierte Prozessfinanzierung durch nicht am Rechtsstreit beteiligte Dritte.[116] Der Rechtsschutzsuchende lässt sich dabei seinen Gerichtsprozess von einem Unternehmen finanzieren und beteiligt dieses im Gegenzug quotal an dem erzielten Prozesserlös. Obsiegt der Anspruchsinhaber im Prozess, erhält der Prozessfinanzierer seinen vertraglich festgelegten Anteil am Erlös. Unterliegt der Kläger hingegen, trägt das Unternehmen sämtliche Kosten des Rechtsstreits. Auf diese Weise kann der Kläger das Prozesskostenrisiko umgehen.
1. Voraussetzungen
Die erste Kontaktaufnahme zu einem Prozessfinanzierer läuft über den von dem Anspruchsinhaber mandatierten Anwalt. Dieser sendet die Anfrage zur Prozessfinanzierung und die maßgeblichen Unterlagen an das Finanzierungsunternehmen. Der Prozessfinanzierer prüft dann auf Grundlage der ihm übermittelten Unterlagen die Erfolgsaussichten einer Klage und ob er den Fall finanzieren will.
Eine Prozessfinanzierung kommt nur für solche Rechtsstreite in Betracht, die eine finanzielle Teilhabe des Unternehmens an dem Prozessergebnis ermöglichen.[117] Dies ist grundsätzlich bei geldwerten Ansprüchen wie Schadenersatzansprüchen der Fall. Möglich ist aber auch die Teilhabe an marken- oder patentrechtlichen Streitigkeiten, wenn als Erfolgsbeteiligung ein Anteil am Erlös aus der vermögenswerten Verwendung vereinbart wird.
Die Prozessfinanzierung setzt weiterhin voraus, dass der Anspruchsinhaber bereits anwaltlich vertreten wird, weil sowohl das RDG als auch das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare und Quota-Litis-Vereinbarungen aus § 49 Abs. 2 BRAO eine rechtliche Vertretung oder Beratung durch den Prozessfinanzierer untersagen.[118]
Schließlich setzen die meisten Unternehmen bei der Finanzierung eines Prozesses aufgrund der Prozesswirtschaftlichkeit einen bestimmten Mindeststreitwert voraus, welcher vielfach bei 50.000 Euro, vereinzelt aber auch darunter, jedoch nicht unter 500 Euro liegt.[119] Prozesse mit geringen Streitwerten sind für sie ebenso wenig attraktiv wie für die Kläger, weil sie unter Umständen mit einem ähnlichen Arbeits- und Kostenaufwand verbunden sein können wie Prozesse mit hohen Streitwerten, die jedoch aufgrund der degressiven Gebührenstaffelung eine lukrativere Anlage darstellen.
2. Anwendbarkeit und Reichweite
Die Angebote der Prozessfinanzierer sind nicht für alle Rechtsangelegenheiten gleichermaßen geeignet.[120] Gerichtsprozesse mit geringen Streitwerten fallen mangels attraktiver Gewinnmöglichkeit von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Prozesskostenfinanzierung heraus. Bei komplexen Sachverhalten mit einem hohen Informationsgewinnungs- und Aufklärungsbedarf stellt sich das Problem der Erfolgschancenbewertung durch das Finanzierungsunternehmen. Dieses benötigt die Informationen schon als Entscheidungsgrundlage über die Finanzierung, kann die Kosten der Beschaffung also nicht übernehmen. Insofern müssen diese, unter Umständen sehr erheblichen Kosten, bereits vom Anspruchsinhaber aufgewendet werden. Daher entfällt durch diese Möglichkeit der Prozessfinanzierung das Bedürfnis an dem vorliegenden Rechtsverfolgungsmodell nicht.
D. Fazit
Es kann somit festgehalten werden, dass der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen in der Rechtswirklichkeit verschiedene Hindernisse gegenüberstehen. In finanzieller Hinsicht sieht sich jeder Anspruchsinhaber sowohl Gerichts- als auch Anwaltskosten gegenüber die er zunächst vorzufinanzieren hat. Im Falle des Unterliegens muss er diese nicht nur endgültig aufbringen, sondern die Kosten des gesamten Rechtsstreits mithin auch die gegnerischen Kosten übernehmen. Zusätzlich hat er stets das Prozesskostenrisiko des Gegners zu tragen. Die gesetzliche Ausgestaltung des Prozesskostenrisikos stellt mithin, vielfach verstärkt durch risikoaverse Prognoseentscheidungen, die finanzielle Liquidität eines Anspruchsinhabers bei der Rechtsdurchsetzung in den Vordergrund und hindert viele Rechtsschutzsuchende an der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche.[121]
Die möglichen Finanzierungsinstitute knüpfen jeweils an Voraussetzungen an, die von einer überwiegenden Zahl von Geschädigten nicht erfüllt werden. Ihr Anwendungsbereich ist insoweit leider begrenzt und vermag vielen Geschädigten bei ihrer Rechtsdurchsetzung nicht zu helfen. Vor allem stellen die Finanzierungsinstrumente maßgeblich auf die individuelle Person des Geschädigten ab. Lediglich die Inanspruchnahme eines Prozesskostenfinanzierers kommt auch bei der Finanzierung der gebündelten Anspruchsdurchsetzung in Betracht.
§ 3 Alternative Möglichkeiten der Bündelung gleich gerichteter Interessen im Prozess
Die Zivilprozessordnung enthält bereits einige Regelungen bezüglich der Bündelung gleich gerichteter Interessen in einem Prozess. Daneben hat der Gesetzgeber weitere Vorschriften erlassen, die ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Geschädigter zum Gegenstand haben. So ermöglicht die Verbandsklage eine Kollektivklage mit dem Verband als klagenden Interessenvertreter seiner Mitglieder. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Führung eines Musterprozesses zur Bewältigung einer Vielzahl gleich gerichteter paralleler Ansprüche und Klagen.
A. Instrumente der Zivilrechtsordnung
Die deutsche Zivilprozessordnung regelt an unterschiedlichen Stellen sowohl die Verbindung mehrerer Prozesse als auch die Beteiligung mehrerer Parteien an einem Gerichtsverfahren. § 147 ZPO sieht die Möglichkeit der Verbindung mehrerer Prozesse vor, während § 148 ZPO die Aussetzung eines Prozesses wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens regelt. Ein gemeinsames Vorgehen aufgrund eigener Klägerinitiative wird in den §§ 59 ff. ZPO normiert.
I. Prozessverbindung § 147 ZPO
Gemäß § 147 ZPO kann das Gericht die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche die den Gegenstand dieses Prozesses bilden in einem rechtlichen Zusammenhang stehen oder in einer Klage geltend gemacht werden können. Es handelt sich damit um eine durch Verbindung mehrerer Prozesse herbeigeführte Klagehäufung.[122]
[...]
[1] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 23 a RVG Rn. 1; KK-KapMuG/Hess, Einl. Rn. 4; Rosenbeg/ Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht, § 40, Rn. 26; Lange, Begrenzte Gruppenverfahren, S.5; Koch, BRAK-Mitt. 05, 160; Alexander JuS 09, 590; Greger, ZZP 00 S. 399; Koch, BRAK-Mitt. 4/05, S. 160; Janssen, Europ. Sammelkl, S. 5.
[2] Siehe § 3: Möglichkeiten der Bündelung gleichgerichteter Interessen im Prozess.
[3] 2013/369/EU, ABl. L 201, 60 v. 26.07.2013, (9).
[4] Stadler, Bündelung von Verbraucherinteressen im Prozess, S. 2; Koch, JZ 1998, 801.
[5] Fechner, Schutzlücken im Sytem effektiven Rechtsschutzes bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, S. 12f.
[6] Dimde, Rechtsschutzzugang und Prozessfinanzierung im Zivilprozess, S. 37 f.
[7] Stein/Jonas/Bork, § 91, Rn. 36; Dimde, Rechtsschutzzugang und Prozessfinanzierung im Zivilprozess, S. 109.
[8] Jürgen Keßler, Verbraucherrechte wirksam durchsetzen, Vorbem.; Fechner, Schutzlücken im Sytem effektiven Rechtsschutzes bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, S. 8, m.w.N.
[9] Stadler, Bündelung von Verbraucherinteressen im Prozess, S. 3; Europäische Kommission, Brüssel, 4. Februar 2011 SEK (2011) 173 endg. Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen öffentliche Konsultation: Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz, S.10, http://ec.europa.eu/competition/consultations/2011collectiveredress/de.pd.
[10] Fechner, Schutzlücken im Sytem effektiven Rechtsschutzes bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, S. 92; Stadler, Bündelung von Verbraucherinteressen im Zivilprozess, S. 3.
[11] Stadler, Bündelung von Verbraucherinteressen im Zivilprozess, S. 3.
[12] Bundeskartellamt, Private Kartellrechtsdurchsetzung, Stand, Problem, Perspektiven, 24 f., 2005.
[14] Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Praktischer Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 AEU, 2013.
[15] Externe Studie der Kommission „Quantifying antitrust damages“, 2009, S. 88 ff, http://ec.europa.eu/competition/antitrust/actionsdamages/index.html.
[16] Bundeskartellamt, Erfolgreiche Kartellverfolgung, 2001, S. 12.
[17] Fechner, Schutzlücken im Sytem effektiven Rechtsschutzes bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, S. 2.
[18] KOM (2005) 672, v. 19.12.2005.
[19] KOM (2008) 165, v. 02.04. 2008.
[20] KOM (2008) 794, v. 27.11.2008.
[21] KOM (2013) 396, v. 11.06.2013.
[22] KOM (2013) 396, v. 11.06.2013, Rn. 9.
[23] KOM (2013) 396, v. 11.06.2013, Rn. 10.
[24] Dimde, Rechtsschutzzugang und Prozessfinanzierung im Zivilprozess, S. 101.
[25] Fechner, Schutzlücken im Sytem effektiven Rechtsschutzes bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, S. 35.
[26] forsa-Studie im Auftrag des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vom 04.06.2013, http://www.gdv.de/2013/06/aus-angst-vor-den-kosten-eines-rechtsstreits-wuerden-zwei-drittel-der-deutschen-auf-ihr-recht-verzichten/.
[27] Fechner, Schutzlücken im Sytem effektiven Rechtsschutzes bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, S. 7 m.w.N.
[28] BVerfG NZS 2011, 18; BGH NJW-RR 2006, 1003; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, § 1 Rn. 4; Dimde, Rechtsschutzzugang und Prozessfinanzierung im Zivilprozess, S. 38.
[29] Hartmann, Kostengesetze, § 1 GKG Rn. 2; 10.
[30] BAG GRUR 1982, 557.
[31] Meyer, GKG, § 1 Rn. 56; Hartmann, Kostengesetze, Einl II A Rn. 7.
[32] Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, § 1 Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, Einl II A Rn. 15; Meyer, GKG, § 1 Rn. 60.
[33] Meyer, GKG, § 6 Rn. 4; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, § 1 Rn. 6.
[34] Dimde, Rechtsschutzzugang und Prozessfinanzierung im Zivilprozess, S. 41.
[35] Hartmann, Kostengesetze, § 35 GKG Rn. 5.
[36] BeckOK KostR/Toussaint GKG § 10 Rn. 5; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, § 10 Rn. 1; Hartmann, Kostengesetze, § 10 GKG Rn. 1.
[37] Meyer, GKG, § 10 Rn. 2; BeckO-KostR/Toussaint, GKG § 10 Rn. 2.
[38] Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, vor § 91 Rn. 6; MüKoZPO/Schulz ZPO § 91 Rn. 5-6.
[39] Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, § 22 Rn. 1; Meyer, GKG, § 22 Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, § 22 GKG Rn. 1.
[40] Palandt/Grüneberg, § 421 Rn. 1; Staudinger/Noack, § 421 Rn. 2; Soergel/Gebauer, § 421 Rn. 2; BaRo/Gehrlein, § 421 Rn. 1; MüKoBGB/Bydlinski, § 421 Rn. 1.
[41] Hommerich/Kilian, Mandanten und ihre Anwälte, S. 7.
[42] BeckOK RVG/v. Seltmann RVG § 2 Rn. 9-12; Gerold/Schmidt/Mayer, § 2 RVG Rn. 6.
[43] Gerold/Schmidt/Mayer, § 2 RVG Rn. 7; Bischof/Jungbauer/Bischof, § 2 RVG Rn. 23.
[44] BeckOK RVG/v. Seltmann RVG § 14 Rn. 1; Gerold/Schmidt/Mayer, § 14 RVG Rn. 1.
[45] Mayer/Kroiß, RVG § 14 Rn. 5; BeckOK RVG/v. Seltmann RVG § 14 Rn. 2.
[46] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 14 Rn. 4.
[47] Gemäß einer Umfrage des Soldan Instituts rechnen 75 Prozent der Rechtsanwälte auch auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung ab, Hommerich/Kilian, Vergütungsver-einbarungen deutscher Rechtsanwälte, S. 5.
[48] So gaben 81 Prozent der vom Soldan Institut befragten Rechtsanwälte die Vergütungsvereinbarungen abschließen an, Stundenhonorare zu vereinbaren, Hommerich/Kilian, Vergütungsvereinbarungen deutscher Rechtsanwälte, S. 9.
[49] Hommerich/Kilian, Vergütungsvereinbarungen deutscher Rechtsanwälte, S. 5.
[50] Hommerich/Kilian, Vergütungsvereinbarungen deutscher Rechtsanwälte, S. 6.
[51] BeckOK RVG/v. Seltmann RVG § 9 Rn. 1; Gerold/Schmidt/Mayer, § 9 RVG Rn. 7.
[52] Mayer/Kroiß, RVG § 9 Rn. 26; Hartmann, Kostengesetze, § 9 RVG Rn. 14.
[53] Gerold/Schmidt/Meyer, § 9 RVG Rn. 8; BeckOK RVG/v. Seltmann RVG § 9 Rn. 12.
[54] Hartmann, Kostenesetze, § 9 Rn. 2; Gerold/Schmidt/Mayer, § 9 RVG Rn. 1.
[55] Janssen, Europ Sammelklage, S. 14.
[56] Müller, Informationsbeschaffung in Entscheidungssituationen, S. 97.
[57] Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, S. 129.
[58] Dimde, Rechtsschutzzugang und Prozessfinanzierung im Zivilprozess, S. 110.
[59] BGH NJW 06, 2490, 2491; MüKoZPO/Schulz, vor §§ 91 ff. Rn. 26; Stein/Jonas/Bork, ZPO, vor § 91 Rn. 6.
[60] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Übers § 91 Rn. 14.
[61] Stein/Jonas/Bork, ZPO, § 91 Rn. 30; MüKoZPO/Schulz vor §§ 91 ff. Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Übers § 91 Rn. 15
[62] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Übers § 91 Rn. 21.
[63] MüKoZPO/Schulz, § 91 Rn. 55.
[64] Köln, RR 01, 1656.
[65] Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, vor § 91 Rn. 5; Baum- bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Übers § 91 Rn. 21.
[66] Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, § 91 Rn. 39; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Übers § 91 Rn. 21; Stein/Jonas/Bork, ZPO, § 91 Rn. 35 ff.
[67] MüKoZPO/Schulz, § 91 Rn. 99; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 91 Rn. 107.
[68] Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, vor § 91 Rn. 6.
[69] Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, vor § 91 Rn. 1.
[70] Zimmermann, ZPO, § 91 Rn. 7.
[71] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Übers § 91 Rn. 27; Dimde, Rechtsschutzzugang und Prozessfinanzierung im Zivilprozess, S. 58.
[72] Dimde, Rechtsschutzzugang und Prozessfinanzierung im Zivilprozess, S. 92.
[73] Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, vor § 91 Rn. 13.
[74] Frechen/Kochheim NJW 04, S. 1213.
[75] Rochon, Die erfolgshonorierte Prozessfinanzierung und ihre Auswirkungen für den Rechtsanwalt, S. 1.
[76] Dimde, Rechtsschutzzugang und Prozessfinanzierung im Zivilprozess, S. 97.
[77] Dimde, Rechtsschutzzugang und Prozessfinanzierung im Zivilprozess, S. 99.
[78] Sieben/Schildbach, Betriebswissenschaftliche Entscheidungslehre, S. 1.
[79] Lebensdaten Bernoulli (1700-1782), auch Bernoulli-Prinzip genannt.
[80] Eine Münze wird geworfen bis zum ersten Mal „Kopf“ erscheint. Ist dies beim n-ten Wurf der Fall, erhält der Spieler einen Gewinn von 2 hoch n. Obwohl der Gewinnerwartungswert damit gegen Unendlich läuft, und daher jeder hohe Einsatz mathematisch gerechtfertigt wäre, wird kaum jemand bereit sein eine größere Summe einzusetzen.
[81] So lässt sich beispielsweise auch erklären, dass es sowohl Menschen gibt, die wöchentlich an der staatlichen Lotterie teilnehmen als auch solche die davon absehen. Auch im Abschluss von Versicherungsverträgen spiegeln sich unterschiedliche Risikoneigungen wieder, da es Personen gibt, die sich für einen bestimmten Betrag gerne oder noch gerade versichern, andere hingegen lieber das Risiko des Schadensfalls eingehen als eine Versicherungsprämie zu zahlen.
[82] Dimde, Rechtsschutzzugang und Prozessfinanzierung im Zivilprozess, S. 100.
[83] Sieben/Schildbach, Betriebswissenschaftliche Entscheidungslehre, S. 65.
[84] Sieben/Schildbach, Betriebswissenschaftliche Entscheidungslehre, S. 26.
[85] Kahneman/Tversky, An Analysis of Decision under Risk, S. 289, http://www.jstor.org/stable/1914185.
[86] Bamberg/Coenenberg, Betriebswissenschaftliche Entscheidungslehre, S. 93.
[87] Dimde, Rechtsschutzzugang und Prozessfinanzierung im Zivilprozess, S. 113.
[88] Bamberg/Coenenberg, Betriebswissenschaftliche Entscheidungslehre, S. 94.
[89] Zweilfel/Eisen, Versicherungsökonomie, S. 45.
[90] Sieben/Schildbach, Betriebswissenschaftliche Entscheidungslehre, S. 65.
[91] Dimde, Rechtsschutzzugang und Prozessfinanzierung im Zivilprozess, S. 115
[92] Zweifel/Eisen, Versicherungsökonomie, S. 43; Tamm, Die Bestrebungen der EU- Kommission im Hinblick auf den Ausbau des kollektiven Rechtsschutzes für Verbraucher, EuZW 2009, 439-443, S. 439.
[93] Bamberg/Coenenberg, Betriebswissenschaftliche Entscheidungslehre, S. 94.
[94] Sieben/Schildbach, Betriebswissenschaftliche Entscheidungslehre, S. 65.
[95] Dimde, Rechtsschutzzugang und Prozessfinanzierung im Zivilprozess, S. 132.
[96] Dimde, Rechtsschutzzugang und Prozessfinanzierung im Zivilprozess, S. 129.
[97] Europäische Kommission, Brüssel, 4. Februar 2011 SEK (2011) 173 endg. Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen öffentliche Konsultation: Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz, S.3, http://ec.europa.eu/competition/consultations/2011collectiveredress/de.pdf.
[98] Burkhardt, Auf dem Weg zu einer class action in Deutschland? S.90.
[99] Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Wiedmann, HGB, § 249 Rn. 2.
[100] Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Wiedmann, HGB, § 249 Rn. 15.
[101] Heymann/Walz, HGB, § 249 Rn. 27; Benroth/Boujong/Joost/Strohn-Wiedmann, HGB, § 249 Rn. 51 a.
[102] Büttner/Wrobrl-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rn. 1.
[103] Büttner/Wrobrl-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rn. 207.
[104] PG/Völker/Zempel, ZPO, § 114 Rn. 34.
[105] Künzl/Koller, Prozesskostenhilfe, Rn. 33.
[106] Büttner/Wrobrl-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rn. 408, 446.
[107] PG/Völker/Zempel, ZPO, § 114 Rn. 23.
[108] Künzl/Koller, Prozesskostenhilfe, Rn. 294; Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rn. 409.
[109] Künzl/Koller, Prozesskostenhilfe, Rn. 295.
[110] Künzl/Koller, Prozesskostenhilfe, Rn. 25; PG/Völker/Zempel, ZPO, § 116 Rn. 15; Rochon, Die erfolgshonorierte Prozessfinanzierung und ihre Auswirkungen für den Rechtsanwalt, S. 33.
[111] Künzl/Koller, Prozesskostenhilfe, Rn. 25.
[112] Buschbell, AnwlBl 06, S. 825.
[113] Frechen/Kochheim, NJW 04, S. 1213.
[114] BVerfG, Beschl v. 12.12.06 - 1 BvR 2576/04 Rn. 101.
[115] Grunewald, AnwBL 01 S. 540.
[116] Buschbell, AnwBL 04 S. 435; Jaskolla, Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung, S.1.
[117] Jaskolla, Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung, S. 6.
[118] Jaskolla, Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung, S. 8.
[119] Jaskolla, Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung, S. 8.
[120] BVerfG, Beschl v. 12.12.06 - 1 BvR 2576/04 Rn. 101
[121] Stein/Jonas/Bork, ZPO, vor § 91 Rn. 3; Schüffel, Berliner Anwaltsblatt 01 S. 82; Jaskolla, Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung. S. 1; Rochon, Die erfolgshonorierte Prozessfinanzierung und ihre Auswirkungen für den Rechtsanwalt, S. 2; Dimde, Rechtsschutzzugang und Prozessfinanzierung im Zivilprozess, S. 61.
[122] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 147 Rn. 1.
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