Klimawandel und steigende Preise für fossile Energieträger treiben den Ausbau der erneuerbaren Energien weltweit voran. In Deutschland regelt das Erneuerbare Energien Gesetz diesen Ausbau. Mit der Novelle 2017 änderten sich jedoch entscheidende Punkt, und die Förderung der erneuerbaren Energien wandelte sich von einem Festpreissystem zu einem Ausschreibungssystem. Was bringen diese Änderungen an Fortschritten im Bereich Zubau und Steuerbarkeit der Erneuerbaren Energien? Wie wirken sie sich im Hinblick auf die Kosteneffizienz, Marktintegration sowie die Versorgungssicherheit und den Klimaschutz aus?
Diese Untersuchung stellt einzelne Vor- und Nachteile der beiden Fördermodelle für Erneuerbare Energien heraus, um Chancen und Risiken des Systemwechsels aufzuzeigen. Als potentielle Lösung für die deutschen Förderproblematiken des Einspeisevergütungssystems betrachtet sie zudem die Einführung eines Quotenmodells nach dem Vorbild Schwedens. Die Autorin zeigt durch diesen Vergleich der einzelnen Fördermodelle auf, ob durch das EEG 2017 die gesteckten Ziele beim Ausbau erneuerbarer Energien bestmöglich erreichbar sind oder ob es bessere Alternativen gibt.
Aus dem Inhalt:
- Erneuerbare Energien;
- Fördermodelle;
- Versorgungssicherheit;
- EEG 2017;
- Einspeisevergütung
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung und Untersuchungsgang
2 Grundlagen des Rechts der Erneuerbaren Energien
2.1 Der Begriff der Erneuerbaren Energien
2.2 Der Begriff der Erneuerbaren Energien im Sinne des EEG
2.3 Völkerrecht
2.4 Europäisches Gemeinschaftsrecht
2.5 Nationales Recht
2.6 Vom Stromeinspeisegesetz bis zum EEG 2014
3 Förderwürdigkeit der Erneuerbaren Energien
3.1 Förderungswürdigkeit
3.2 Rechtfertigung
4 Instrumente zur Förderung Erneuerbarer Energien
4.1 Preisbasierte Förderinstrumente
4.2 Mengenbasierte Förderinstrumente
5 Erfolgskriterien und Zieldimensionen von Förderinstrumenten
5.1 Allgemeine Erfolgskriterien
5.2 Instrumentenspezifische Erfolgskriterien
6 EEG 2014 – Festpreissystem
6.1 Gesetzeszweck und Ziele des EEG 2014
6.2 Grundsätze und Steuerungsinstrumente des EEG 2014
6.3 Anwendungsbereich, Förderungsgegenstand und Verpflichteter
6.4 Gesetzliches Schuldverhältnis
6.5 Finanzielle Förderung
6.6 Netzanschlusspflicht
6.7 Abnahme- und Übertragungspflicht
6.8 Ausgleichsmechanismus
6.9 Herkunftsnachweise
6.10 Streitbeilegung Clearingstelle § 81 EEG
6.11 Kontroll- und Sanktionsmechanismus
6.12 Zielerreichung
7 Das EEG 2017 – Das Ausschreibungssystem
7.1 Gesetzeszweck und Ziele des EEG 2017
7.2 Grundsätze und Steuerungsinstrumente des EEG 2017
7.3 Anwendungsbereich, Förderungsgegenstand und Verpflichteter
7.4 Gesetzliches Schuldverhältnis
7.5 Finanzielle Förderung
7.6 Netzanschlusspflicht
7.7 Abnahme- und Übertragungspflicht
7.8 Ausgleichsmechanismus
7.9 Herkunftsnachweise
7.10 Streitbeilegung Clearingstelle
7.11 Kontroll- und Sanktionsmechanismus
7.12 Zielerreichung
8 Das Quotenmodell Schwedens
8.1 Grundsätze des schwedischen Quotensystems
8.2 Zielerreichung
9 Schlussbetrachtung und Ausblick
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung und Untersuchungsgang
Das Energiekonzept der Bundesregierung vom 28.09.2010 läutete in Deutschland die Energiewende ein, mit dem Ziel eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung zu sichern. Die bis zum Jahre 2050 ausgerichtete Gesamtstrategie verfolgte das Ziel, den Anteil konventioneller, fossiler Energieträger, an der Energieversorgung zu reduzieren und stattdessen den Schwerpunkt der Energieversorgung auf regenerative Energien zu legen.[1] Die Bundesregierung legte das Ziel fest, den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2050 auf mindestens 80 Prozent zu erhöhen und verfolgt weiterhin das Ziel bis 2050 mindestens 80 bis 95 Prozent weniger Treibhausgase zu emittieren. Somit entwickeln sich die Erneuerbaren Energien immer mehr von einer Nischentechnologie hin zu einem der Hauptenergieträger in der deutschen Stromversorgung. Dies wird langfristig zu einer Transformation des Energieversorgungssystems führen.[2] Ein zentrales Instrument der Energiewende ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (im Folgenden EEG), welches die Energiewende durch den Ausbau Erneuerbarer Energien vorantreiben soll.[3] Der Erfolg des EEG im Bereich der Zubauleistung spricht für sich: Seit der Einführung des EEG im Jahr 2000, ist der Anteil Erneuerbarer Energien von sechs Prozent auf über 31 Prozent im Jahr 2017 angestiegen.[4] Dieser Erfolg, ist vor allem auf eine den Anlagenbetreibern, über zwanzig Jahre zugesicherte Einspeisevergütung in Verbindung mit einer Netzanschluss- und Stromabnahmegarantie, zurückzuführen. Denn durch diesen Mechanismus haben Betreiber von erneuerbaren Energie-Anlagen eine große Planungssicherheit für ihr Projekt.[5] Mit dem wachsenden Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung stiegen allerdings auch die Förderkosten in den letzten Jahren immer weiter an. Diese werden durch eine sogenannte EEG-Umlage auf die Stromverbraucher umgelegt. Ein wesentlicher Grund für diese Kostensteigerung ist die fehlende Marktintegration der Erneuerbaren Energien, in den deutschen Strommarkt. Wettbewerbliche Mechanismen bzw. eine der Nachfrage entsprechende Stromeinspeisung seitens der regenerativen Anlagenbetreiber wurden durch das EEG nicht forciert.[6] Weiterhin führte der steigende und ungeregelte Ausbau der Erneuerbaren Energien zu einem erschwerten Netzmanagement, was weitere Kosten produzierte und ließ zudem die Frage nach der Versorgungssicherheit aufkommen.[7] Durch die sich verändernde Rolle der regenerativen Energien zu einem Hauptenergieträger, könnte sich die fehlende Marktintegration als eine Gefährdung für den liberalisierten und wettbewerblich organisierten Strommarkt darstellen.[8] Mit der Gesetzesnovelle EEG 2014 sollten die steigenden Kosten begrenzt werden, der Ausbau der Erneuerbaren Energien planvoller gestaltet und eine bessere Marktintegration erzeugt werden. Das Gesetz führte trotz gewisser Änderungen nicht zum gewünschten Erfolg und 2017 trat die nächste Novelle in Kraft, welche das deutsche Fördermodell von einem Einspeisevergütungssystem zu einem Ausschreibungssystem änderte. Der Gesetzgeber wollte durch diesen Systemwechsel eine kostengünstigere, sichere und marktintegrierende Förderung von Erneuerbaren Energien einführen.[9] In Hinblick auf die am 01.01.2017 in Kraft getretene EEG-Novelle, soll diese Ausarbeitung das EEG 2014 mit dem EEG 2017 vergleichen und die Fortschritte im Bereich Zubau und Steuerbarkeit der Erneuerbaren Energien, in Hinblick auf die Kosteneffizienz, Marktintegration sowie die Versorgungssicherheit und den Klimaschutz darstellen. Auch sollen einzelne Vor- und Nachteile der beiden Fördermodelle heurausgestellt werden, um so mögliche Chancen und Risiken des Systemwechsels aufzuzeigen. In einem Sondergutachten der Monopolkommission, schlug diese vor, die deutschen Förderproblematiken des Einspeisevergütungssystems durch die Einführung eines Quotenmodells nach dem Vorbild Schwedens zu lösen. Dementsprechend soll in einem weiteren Schritt auch dieses Modell auf Vorteile sowie auf Nachteile überprüft werden und es soll eine Einschätzung darüber erfolgen, inwieweit sich dieses Modell für Deutschland eignen würde. Dieser Vergleich der einzelnen Fördermodelle soll zu einer Beurteilung darüber führen, ob durch das EEG 2017 integrierte Fördermodell die Ziele, die mit dem Ausbau erneuerbarer Energien verfolgt werden, bestmöglich erreichbar sind oder ob es bessere Alternativen gibt.
Beginnen wird die Ausarbeitung mit den Rechtsgrundlagen der Erneuerbaren Energien, um einen Überblick über die Hintergründe zu geben. Nach einer Begriffsdefinition, werden die völkerrechtlichen, die europäischen sowie die nationalen Rechtsgrundlagen zusammengefasst. Danach wird geklärt, inwieweit der Ausbau Erneuerbarer Energien überhaupt förderwürdig ist und ob der damit einhergehende Eingriff in die europäischen und deutschen Wirtschaftsgrundrechte gerechtfertigt erscheint. Im Anschluss werden die theoretischen Grundlagen der Förderinstrumente der Einspeisevergütung, des Ausschreibungsmodells sowie das Quotenmodell dargelegt. Um eine Einschätzung über den Erfolg der einzelnen Förderinstrumente abgeben zu können, werden im nächsten Schritt allgemeine und spezifische Erfolgskriterien der Förderinstrumente beschrieben. Daran anschließen wird die Darstellung des EEG 2014 mit seinem spezifischen Fördermechanismus. Zuerst werden hier die Ziele und Grundsätze des EEG 2014 erläutert, damit eine Erfolgsüberprüfung überhaupt möglich ist. Anschließend wird der Anwendungsbereich sowie das sich aus dem EEG 2014 ergebene gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber erläutert. Danach wird der Hauptfördermechanismus der festen Einspeisevergütung vorgestellt. Im weiteren Verlauf werden weitere Fördermechanismen wie die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung sowie weitere Aspekte des EEG 2014 genauer beschrieben. Dann soll die Effektivität und Effizienz des Gesetzes in Hinblick auf die vorher definierten Ziele: Ausbauziel und Steuerbarkeit, Kosteneffizienz, Marktintegration, Versorgungssicherheit, Klimaschutz und Gesetzeskonformität überprüft werden. Nachdem eine Einschätzung des EEG 2014 erfolgt ist, soll das EEG 2017 in der gleichen Weise dargestellt und hierdurch auf die wichtigsten Änderungen zum EEG 2014 aufmerksam gemacht werden. Anschließend erfolgt eine kurze Darstellung des schwedischen Quotenmodells und eine Einschätzung darüber, inwiefern sich mit diesem Modell die Ziele des EEG erreichen lassen und welche Vor- und Nachteile für den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland bestehen. Zum Schluss werden die Ergebnisse in einer Schlussbetrachtung zu einem Ergebnis zusammengeführt und es erfolgt eine Einschätzung darüber, ob es sich bei dem EEG 2017 um ein erfolgreiches und zielführendes Förderinstrument handelt.
2 Grundlagen des Rechts der Erneuerbaren Energien
Im Folgenden soll erläutert werden, auf welchen rechtlichen Grundlagen ein Förderinstrument für Erneuerbare Energien begründet ist. Zuerst wird der Begriff der Erneuerbaren Energien definiert. Es werden dann die völkerrechtlichen, die europäischen und deutschen Rechtsgrundlagen näher beleuchtet. Anschließend wird eine kurze Zusammenfassung zur geschichtlichen Entwicklung des deutschen EEG gegeben.
2.1 Der Begriff der Erneuerbaren Energien
Erneuerbare bzw. regenerative Energien zeichnen sich durch, in menschlichen Maßstäben, ihre Unerschöpflichkeit aus. Im Gegensatz hierzu, sind die fossilen Energieträger, wie Kohle oder Gas, ressourcenbedingt endlich.[10] Regenerative Energien werden aus den Energiequellen Solarenergie, geothermische Energie sowie Gezeitenenergie gewonnen. Durch die solare Einstrahlung ist es möglich weitere regenerative Energieformen wie Windkraft und Wasserkraft zu erzeugen.[11]
2.2 Der Begriff der Erneuerbaren Energien im Sinne des EEG
Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 21 EEG 2017 sind erneuerbare Energien im Sinne des Gesetzes Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, und Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie. In der alten Fassung wurde der Begriff der erneuerbaren Energien in § 5 Abs. 1 Nr. 14 EEG 2014 definiert, wobei Wortlaut und Umfang in der neuen Fassung unverändert blieb. Durch die Begriffsbestimmung der genannten Energieträger lässt sich eine Förderfähigkeit, durch das EEG, für diese Energietechnologien ableiten.[12]
2.3 Völkerrecht
Mit der Klimarahmenkonvention von 1992 setzten sich die Vereinten Nationen das Ziel, den Klimawandel zu verhindern. Diese Ziele waren für die Staaten allerdings nicht rechtsverbindlich. Das wohl bekannteste völkerrechtliche Klimaabkommen wurde 1997 von der internationalen Staatengemeinschaft auf der Klimakonferenz in Kyoto verabschiedet. Durch das sogenannte Kyoto-Protokoll haben sich die Industriestaaten erstmals zu einer verbindlichen Emissionsreduzierung verpflichtet.[13] Insgesamt wurde das Kyoto-Protokoll von 146 Staaten und Organisationen unterzeichnet, welche im Jahre 1990 insgesamt für mehr als die Hälfte der Treibhausgasemissionen verantwortlich waren.[14] Deutschland unterzeichnete das Protokoll im Jahr 1998 und integrierte es als Bundesgesetz in nationales Recht.[15] Das Kyoto-Protokoll trat am 16.02.2005 in Kraft und bis 2012 sollten die Gesamtemissionen der verpflichteten Staaten, durch länderspezifische Reduktionsziele, gegenüber 1990 um 5 % gesenkt werden.[16] Nach dem Auslaufen der Kyoto-Vereinbarung scheiterten zunächst die Verhandlungen über eine neue, rechtsverbindliche Vereinbarung zur Emissionsreduzierung. Auf der Klimakonferenz in Durban vereinbarten die Staaten bis 2015 ein globales und verbindliches Abkommen auszuarbeiten, welches 2020 in Kraft treten sollte. Ziel ist den Anstieg der Erderwärmung unter 2 Grad zu halten, um die Auswirkungen des Klimawandels in einen beherrschbaren Rahmen zu halten.[17] Auf der Klimakonferenz von Paris im Jahr 2015, wurde das Abkommen von Paris geschlossen, welches erstmals neben den Industriestaaten auch Transformationsländer verbindlich verpflichtete Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Fast alle Staaten haben dazu nationale Klimaschutzziele definiert, um das Ziel zu verfolgen, die Klimaerwärmung nicht über 2 Grad ansteigen zu lassen. Mit der Ratifizierung des Abkommens sind die Staaten dazu verpflichtet, ihre Ziele umzusetzen und diese alle fünf Jahre auf ihre Aktualität und Angemessenheit zu überprüfen und dementsprechende neue Ziele vorzulegen.[18] Schon am 16.04.2016 trat das Abkommen in Kraft, da hierzu die Ratifizierungen von 55 Staaten, die mindestens 55 % der Weltemissionen verursachen, nötig waren. Bis zu diesem Zeitpunkt unterzeichneten mehr als 170 Staaten, darunter Deutschland, die EU, die USA und China, das Abkommen.[19]
2.4 Europäisches Gemeinschaftsrecht
Im europäischen Gemeinschaftsrecht sind die Erneuerbare Energien-Richtlinie sowie die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie zu nennen, die die Förderung regenerativer Energien in den Mitgliedsstaaten der EU erst ermöglicht haben.
2.4.1 Die Erneuerbare Energien-Richtlinie
Die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt aus dem Jahr 2001 soll den Ausbau der Erneuerbaren Energien in der EU vorantreiben sowie einen Gemeinschaftsrahmen für die einzelnen Mitgliedsstaaten schaffen.[20] Die EU wollte damit u. a. einen Beitrag zum Umweltschutz und der Versorgungssicherheit leisten und verfolgte das Ziel, die Vorgaben des Kyoto-Protokolls schnellstmöglich zu erreichen. Deutschland setzte die Richtlinie durch das EEG 2004 in nationales Recht um.[21] Die Richtlinie formulierte auch erstmals ein Richtziel für die Steigerung des Erneuerbaren Energien Anteils. Bis 2010 sollte dieses bei insgesamt über 20 Prozent liegen.[22] Jeder Mitgliedstaat erhielt individuelle Richtziele. Deutschland sollte seinen Anteil regenerativer Energien bis 2010 auf 12,5 % steigern. Wie die Ziele erreicht werden, wurde den Mitgliedstaaten weitestgehend selbst überlassen. Solange die nationale Förderung mit dem Unionsrecht vereinbar wäre, sind z. B. grüne Zertifikate, Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen, Steuererstattungen oder direkte Preisstützsysteme denkbar.[23] Gem. Art. 4 der Richtlinie ist die Kommission für die Überwachung der Förderinstrumente zuständig, damit Verstöße der Fördermechanismen gegen EU-Recht verhindert werden. Gem. Art. 5 der Richtlinie sind Herkunftsnachweise für den regenerativ erzeugten Strom verpflichtend, um den genauen Anteil erneuerbarer Energie im Verhältnis zur Gesamtenergiemenge nachweisen zu können.[24] Durch die Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten weiterhin dafür sorgen, dass die Netzbetreiber die Übertragung und Verteilung von Erneuerbaren Energien garantieren.[25] Im Jahr 2009 wurde eine neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie erlassen, welche die vorherige Richtlinie ersetzte und die das im März 2007 durch die EU beschlossene 20/20/20-Ziel beinhaltete. Durch dieses verbindliche Ziel, soll bis im Jahr 2020 die CO2-Emissionen um 20 % reduziert und der Anteil Erneuerbarer Energien in der EU auf 20 %, gesteigert, sowie ein Mindestanteil an Erneuerbaren Energien im Verkehrssektor von 10 % erreicht werden. Als Referenzjahr wird das Jahr 1990 herangezogen.[26] Des Weiteren wurde die Biokraftstoffrichtlinie von 2003, durch die Einführung der RL 2009 ebenfalls aufgehoben und integriert. Somit wurde für die Bereiche Erneuerbare Energien, Wärme/ Kälte und Transport ein gemeinschaftlicher Rechtsrahmen geschaffen.[27] Für die Mitgliedstaaten wurden verbindliche Ziele festgelegt, wobei Deutschland bis 2020 einen Anteil von 18 % Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch erreichen soll.[28] Neben den nationalen Fördersystemen, besteht auch die Möglichkeit die individuellen Ziele durch gemeinsame Projekte mit anderen Mitgliedstaaten zu erreichen. Diese besteht auf freiwilliger Basis und ermöglicht den Mitgliedstaaten, frei zu entscheiden, inwieweit ihre Fördersysteme auch für Strom aus erneuerbare Energien anwendbar sind, der in anderen Mitgliedstaaten erzeugt wird.[29]
2.4.2 Die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie
Um die Schaffung eines einheitlichen und liberalisierten europäischen Binnenmarktes zu schaffen, erließ die EU auf Grundlage ihrer Harmonisierungskompetenz gem. Art. 114 AEUV drei Binnenmarktpakete. 1996 wurde die Richtlinie 96/92/EG erlassen, welche die bis dahin bestehenden Gebietsmonopole der Energieversorgungsunternehmen auflöste, einen diskriminierungsfreien Netzzugang für Dritte zusicherte und die Trennung der Netzmonopole von der Versorgungs- und Vertriebsebene zur Schaffung von Wettbewerb vorsah.[30] Diese Richtlinie wurde 2003 sowie 2009 durch die Beschleunigungsrichtlinien ersetzt, um die Ziele effektiver zu verfolgen. Durch die Richtlinien sollte ein diskriminierungsfreier, wettbewerbsbasierter Elektrizitätsmarkt geschaffen werden, der eine sichere und nachhaltige Versorgung zu stabilen Preisen verfolgte. Durch die Auflösung der Gebietsmonopole und dem diskriminierungsfreien Netzzugang wurde erst ein Markt geschaffen, der Energieproduzenten aus Erneuerbaren Energien den Zugang zum Energiemarkt möglich machte.[31] Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch die Novellierungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Die Schaffung eines Binnenmarktes wurde durch weitere Richtlinien und Verordnungen, wie z. B. die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzausbaubedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, ergänzt.[32] Die vorher genannte Erneuerbare Energien-Richtlinie gilt gegenüber dieser Binnenmarktrichtlinie als lex speciales und geht, sollte sie auf diese Bezug nehmen, als speziellere Regelung vor.[33]
2.5 Nationales Recht
In Deutschland teilen sich Bund und Länder die Gesetzgebungskompetenzen. Dementsprechend ist zu klären, wer diese für die Energiewirtschaft auszuüben hat. Durch die Umsetzung der europäischen Binnenmarktrichtlinie in nationales Recht, wurde das Energiewirtschaftsgesetz novelliert und bildet eine wichtige Grundlage für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Technologien. Des Weiteren wurde 2011 ein Gesetzespaket zur Energiewende verabschiedet, das auch für den Ausbau der Erneuerbaren Energien von Bedeutung ist.
2.5.1 Kompetenzverteilung Bund und Länder
Inwieweit sich die Kompetenzen in Bezug auf die Gesetzgebung auf Bund und Länder verteilen, ist im Grundgesetz (im Folgenden GG) geregelt.[34] Gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gehört die Energiewirtschaft der konkurrierenden Gesetzgebung an. Allerdings hat der Bund das Gesetzgebungsrecht nach Art. 72 Abs. 2 GG, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Sollte der Bund von dieser Regelung Gebrauch machen, dann hat dies eine Sperrwirkung für die Länder zur Folge. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegt im Ermessen des Bundes, der laut Sannwald einen weiten Prognosespielraum hat.[35] Es ist davon auszugehen, dass energiewirtschaftliche Belange grundsätzlich einer bundeseinheitlichen Regelung bedürfen.[36] Die einheitliche Regelung durch das EEG wurde u. a. mit dem bundesweiten Ausgleichmechanismus gerechtfertigt, damit es zu einer gleichmäßigen Verteilung der Förderungszahlung kommt.[37]
2.5.2 EnWG
Das EnWG folgt der Leitlinie eine möglichst sichere Energieversorgung zu schaffen, die umweltgerecht, verbraucherfreundlich und preisgünstig erfolgen soll. Im Zuge der Liberalisierung der Energiemärkte ist man zu dem Schluss gekommen, dass dies nicht durch Gebietsmonopole, sondern am besten durch Wettbewerb der Anbieter erfolgen kann.[38] Das EnWG hat u. a. die Aufgabe den Netzzugang zu regulieren und einen diskriminierungsfreien Netzanschluss und Zugang zu gewährleisten, um so die Vorgaben der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zu erfüllen.[39] Durch diese Regelungen ist es möglich eine auf Erneuerbaren Energien basierende Strom- und Gasversorgung sicherzustellen.[40]
2.5.3 Gesetzespaket zur Energiewende
Aufgrund des Atomunglückes in Fukushima im Jahre 2011, wurde ein Gesetzespaket verabschiedet, welches die Energiewende vorantreiben sollte. Neben dem Atomausstiegsgesetz, das den Ausstieg Deutschlands aus der Kernenergie beschleunigte, wurden noch weitere Regelungen zur Energiewende auf den Weg gebracht. Denn dem Gesetzgeber war bewusst, dass eine sichere Versorgung mit Energie, ganz ohne die Atomenergie, nur mit einer nachhaltigen Ersatztechnologie durchführbar wäre.[41] Neben dem Atomausstiegsgesetz wurden u. a. das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften, das Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus, das Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden oder das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ verabschiedet.[42] Diese Gesetze sollen einen Ausgleich für die wegfallende Atomenergie schaffen. Die Erneuerbaren Energien und dessen Förderung kommt dementsprechend eine wichtige Bedeutung zu.[43]
2.6 Vom Stromeinspeisegesetz bis zum EEG 2014
Um das EEG 2014 mit dem EEG 2017 vergleichen zu können, wird diese Ausarbeitung die Hintergründe und die geschichtliche Entwicklung des Fördergesetzes EEG kurz erläutern und zusammenfassen. Vorgänger des EEG ist das Gesetz über die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz, kurz Stromeinspeisegesetz (im Folgenden StrEG), welches von 1991 bis zum Jahr 2000 in Deutschland die Einspeisung von regenerativen Strom regelte.[44] Vorher gab es keine spezifische Förderregelung für Erneuerbare Energien in Deutschland.[45] Das Gesetz enthielt schon, wie das EEG, eine Abnahmeverpflichtung des regenerativen Stromes der Energieversorgungsunternehmen und eine bestimmte Vergütung der produzierten Energie. Die Höhe der Vergütung bemaß sich an den durchschnittlichen Endverbraucherpreisen der vorangegangenen zwei Jahren. Strom aus Solar- und Windkraft wurde z. B. mit 90 % der durchschnittlichen Erlöse nach dem StrEG vergütet. Für andere regenerative Energie gab es eine geringere Vergütung. Die Abhängigkeit der Vergütung von den Verbraucherpreisen, hatte den Nachteil, dass bei sinkenden Strompreisen auch die Förderhöhe sank und ein rentabler Betrieb nicht mehr gewährleitet war. Ausgeschlossen von der Vergütung waren Anlagen, die mehr als 5 MW an Leistung produzierten und Betreiber bei denen Bund oder Länder mit mehr als 25 % beteiligt waren. Auch Geothermie und Grubengas waren von der Förderung ausgenommen.[46] Des Weiteren gab es für die Finanzierung der Förderung noch keinen Umwälzungsmechanismus, sondern nur gem. § 4 StrEG eine Härtefallklausel, die Energieversorgungsunternehmen (im Folgenden EVU) im Fall unbilliger Härte nicht zur Abnahme und Vergütung verpflichtete. Da die einzelnen EVU zur Abnahme und Vergütung verpflichtet waren, kam es für EVU zu Benachteiligungen, die Netze an windhöffigen Standorten betrieben.[47] Diese Ungleichbehandlung sollte durch eine Novellierung im Jahre 1998, durch den doppelten Fünf-Prozent-Deckel, beseitigt werden. Demnach sollte der jeweils vorgelagerte Netzbetreiber zur Abnahme und Vergütung des erneuerbaren Stroms verpflichtet werden, sobald der regenerative Stromanteil eines EVU fünf Prozent der von ihm abgesetzten kWh überstieg. Sollte beim vorgelagerten Betreiber auch die Fünf Prozent Marke überstiegen sein, dann entfiel die Vergütungs- und Abnahmepflicht nach dem StrEG.[48] Die Novelle des StrEG blieb nicht lange in Kraft, da sich schnell einige Missstände offenbarten. Ein Jahr später gab Preußen Elektra bekannt, dass der doppelte 5 % Deckel in ihrem Netzgebiet erreicht sei und somit keine Verpflichtung zur Vergütung des grünen Stroms bestand. Auch reduzierten sich die Einspeisevergütungen aufgrund der sinkenden Verbraucherstrompreise, so dass dies einen wirtschaftlichen Betrieb vieler förderfähiger Anlagen gefährdete. Der Gesetzgeber wollte diesen Missständen entgegensteuern und erließ daraufhin im Jahr 2000 das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien.[49] Mit diesem Gesetz wurde der Fünf-Prozent-Deckel abgeschafft. Die Abnahme und Vergütungspflicht des nächsten Netzbetreibers blieb jedoch bestehen. Allerdings wurde die Vergütung durch einen Umwälzungsmechanismus auf die Stromlieferanten umgelegt. Die Stromlieferanten, die Energie an Letztverbraucher lieferten, hatten den regenerativen Strom von dem in ihrer Regelzone zuständigen Netzbetreiber abzunehmen und diesen nach dem Durchschnittssatz der Einspeisevergütungen zu vergüten. Des Weiteren wurden Mindestvergütungen für die einzelnen Energieträger festgesetzt, die über eine Förderdauer von 20 Jahren zu zahlen waren. Im Gegensatz zum StrEG waren die Energieträger Geothermie und Grubengas nach dem EEG förderfähig.[50] Im August 2004 trat dann die novellierte Fassung des EEG in Kraft. Der grundsätzliche Fördermechanismus blieb weiterhin bestehen. Allerdings wurden die Vergütungshöhen an die vorhandene Marktsituation angepasst.[51] Des Weiteren wurde eine Regelung geschaffen, die das Repowern von Anlagen, die bis zum 31.05.1995 in Betrieb gegangen sind, möglich machte und so eine Anschlussförderung, durch die Errichtung von leitungsstärkeren Anlagen, an diesen Standorten anbot.[52] Im Jahr 2009 trat eine weitere Fassung des EEG in Kraft. Mit dieser Novelle wurde das Ziel verfolgt, den Anteil erneuerbarer Energien bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 % zu erhöhen und auch nach dieser Periode den Anteil weiter zu steigern. Um eine Verbesserung der Bedingungen zu erhalten, wurden eine Regelung zum Einspeisemanagement bei Netzengpässen sowie die optionale Direktvermarktung eingeführt. Die Höhe der Vergütungen wurde erneut der Marktsituation angepasst. Eine erneute EEG Reform wurde 2012 umgesetzt. Hier wurden Bereiche der Solarenergie, Offshore Windenergie, Bioenergie sowie die Direktvermarktung neu geregelt. Auch nach dieser Reform wurden weitere Veränderungen bzw. Verbesserungen gefordert, wodurch das EEG 2014 auf den Weg gebracht wurde, welches das EEG 2012 ablöste.[53]
Nachdem eine Begriffsdefinition der Erneuerbaren Energien erfolgt ist und die rechtlichen Grundlagen erläutert wurden, wird im folgenden Kapitel die Frage thematisiert, ob Erneuerbare Energien förderwürdig erscheinen und ob sich die daraus resultierenden Grundrechtseingriffe rechtfertigen lassen.
3 Förderwürdigkeit der Erneuerbaren Energien
Da die Produktion von regenerativ erzeugtem Strom derzeit noch teurer ist, als die Erzeugung aus konventionellen Energieträgern, sind die Erneuerbaren Energien am Markt nicht konkurrenzfähig. Damit ein voranschreitender Ausbau von Erneuerbarer Energien erfolgt, müssen diese Energien gefördert werden.[54] Die Förderung regenerativ erzeugter Energie, z. B. durch das EEG, geht allerdings einher mit einem Eingriff des Staates in die europäischen und deutschen Wirtschaftsgrundrechte sowie die europäischen Grundfreiheiten.[55] Nun stellt sich die Frage, inwieweit Erneuerbare Energien überhaupt förderungswürdig sind und ob dieser staatliche Eingriff gerechtfertigt erscheint. Dies soll im Folgenden erläutert werden.
3.1 Förderungswürdigkeit
Obwohl die Kosten der Erneuerbaren Energien, die der konventionellen Erzeugung übersteigen, gibt es mehrere Gründe in den Ausbau dieser zu investieren und voranzutreiben. Die Erneuerbaren Energien sind ein wichtiger Faktor im Umweltschutz. Vor allem in den Bereichen des Klimawandels und der Ressourcenverknappung kommt ihnen eine wichtige Bedeutung zu.[56] Es ist notwendig, die durch die Menschen verursachten Emissionsausstöße bis 2020 drastisch zu reduzieren, wenn sich die Folgen des Klimawandels in einem beherrschbaren Rahmen halten sollen. Dies geht aus einem Bericht des IPCC (Zwischenstaatlicher Ausschuss für Klimawandel) hervor.[57] Um Emissionen bzw. den CO2-Ausstoß zu verringern, können regenerative Energien einen wichtigen Beitrag leisten.[58] Denn die Erzeugung von Strom aus fossilen Energieträgern trägt einen großen Anteil an den verursachten Emissionen bei. Der durch den Energieverbrauch verursachte CO2-Ausstoß liegt bei ca. 80 Prozent. Im Gegensatz dazu, werden durch die regenerativen Technologien entweder keine Emissionen verursacht bzw. weist zumindest die Erzeugung von Strom durch Biomasseanlagen eine neutrale Emissionsbilanz auf.[59] Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Schonung von fossilen Ressourcen, der Investitionen in erneuerbare Energien notwendig macht. Denn Öl, Gas oder Kohle sind nicht wie Sonne und Wind in einem unbegrenzten Maße verfügbar.[60] Des Weiteren kommt es bei der Ölförderung sowie beim Transport, durch Unfälle oder Katastrophen, immer wieder zu Umweltbelastungen. Auch die Atomenergie ist durch die Uranförderung und den jüngst geschehenen Reaktorkatastrophen ein großer Risikofaktor für die Umwelt.[61] Auch lässt die begrenzte Verfügbarkeit von Rohstoffen, die für die Erzeugung fossiler Energie benötigt werden, die Frage nach der Versorgungssicherheit laut werden. Vor allem vor dem Hintergrund, dass laut unterschiedlichen Prognosen der Weltenergiebedarf zukünftig steigen wird.[62] Der Ausbau Erneuerbarer Energien würde diesem Problem vorbeugen und gleichzeitig die Abhängigkeit eines Staates von Energieimporten minimieren.[63] Auch sind die eben genannten Probleme der konventionellen Stromerzeugung nicht in den Strompreisen abgebildet. Denn für die Entsorgung von Brennstäben, der Schutz vor Reaktorkatastrophen sowie die Beseitigung von Klima- und Umweltschäden fallen Folgekosten an, die die der Erneuerbaren Energien übersteigen. Dadurch, dass die externen Kosten in den Strompreisen unberücksichtigt bleiben, kommt es bei den regenerativen Technologien zu Wettbewerbsnachteilen. Um diese Nachteile auszugleichen, ist es notwendig die erneuerbaren Energien zu fördern.[64]
3.2 Rechtfertigung
Wie eingangs erwähnt, stellt die Förderung Erneuerbarer Energien, z. B. durch das EEG, eine Beeinträchtigung gewisser Wirtschaftsgrundrechte und europäischen Grundfreiheiten dar. Ein Verstoß gegen europäisches oder deutsches Recht würde allerdings nur vorliegen, wenn dieser Eingriff nicht gerechtfertigt wäre. Bisher wurde eine Vereinbarkeit des deutschen Fördergesetzes mit europäischem und nationalem Recht stets bestätigt.[65] Wie im vorherigen Abschnitt erwähnt, dienen die Förderinstrumente erneuerbarer Energien dem Klimaschutz und der Versorgungssicherheit. Somit müssen diese als Rechtfertigungsgründe erfasst werden. Sollte sich erweisen, dass der hoheitliche Eingriff gerechtfertigt erscheint, ist darauf hinzuweisen, dass dieser auch immer der Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten muss.[66]
3.2.1 Europäisches Recht
Durch die Integration eines Förderinstrumentes der Erneuerbaren Energien wird u. a. die Warenverkehrsfreiheit beeinträchtigt.[67] Art. 36 AEUV rechtfertigt Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums erfolgen. Hieraus lässt sich allerdings keine Rechtfertigung für Klimaschutzmaßnahmen ableiten, da Umweltbelange nicht ausdrücklich als Ausnahmetatbestand erwähnt wurden und der Art. 36 AEUV laut dem EuGH eng auszulegen ist.[68] Allerdings führte das Urteil Cassis de Dijon vom EuGH am 07.02.1985 dazu, dass Eingriffe in die Warenverkehrsfreiheit auch durch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe, als sogenannte zwingende vom Unionsrecht anerkannte Erfordernisse gerechtfertigt werden können.[69] In diesem Urteil wurden Umweltbelange als so ein zwingendes Erfordernis klassifiziert.[70] Somit können die EU-Mitgliedsstaaten einen Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit oder auch gegenüber anderen Wirtschaftsgrundrechten mit Klimaschutzmaßnahmen oder der Versorgungssicherheit rechtfertigen.[71] Die Belange der Versorgungssicherheit fallen möglicherweise schon unter den Tatbestand der „öffentlichen Sicherheit“ aus Art. 36 AEUV. Denn Ekardt argumentiert „die langfristige Versorgungssicherheit Europas kann nur durch eine tragfähige Erneuerbare-Energien- und Effizienzstrategie erreicht werden, die die Abhängigkeit von endlichen, zudem politisch instabilen Weltregionen stammenden Rohstoffen wie Öl, Gas, Uran, teilweise auch Kohle, sukzessive überwindet“[72]. Für diese Auslegung spricht das EuGH-Urteil vom 10.07.1984, welches Eingriffe in die Warenverkehrsfreiheit im Bereich der Energieversorgung zum Wohle der Versorgungssicherheit als Ausnahmetatbestand der öffentlichen Sicherheit zulässt.[73] Allerdings verneint der EuGH diese Rechtfertigung in einem Urteil von 2001.[74] Dem EuGH zufolge ist die Förderung von Erneuerbaren Energien schon dadurch gerechtfertigt, das dessen Nutzung zu den vorrangigen Zielen gehören, die sich die Gemeinschaft und dessen Mitgliedstaaten durch die Ratifizierung des Kyoto-Protokolls gesetzt haben.[75] Denn laut EuGH „ist zu berücksichtigen, dass die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung, […], dem Umweltschutz dient, da sie zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen beiträgt, die zu den Hauptursachen der Klimaänderungen zählen, zu deren Bekämpfung sich die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben.“[76] Somit hat der EuGH Umweltschutzbelange als zwingendes Erfordernis anerkannt.
3.2.2 Nationales Recht
Des Weiteren könnte man auf nationaler Ebene, für die durch die Förderinstrumente Erneuerbarer Energien verursachten Grundrechtsbeeinträchtigungen, einen Rechtfertigungsgrund aus Art. 20a GG oder aus dem Sozialstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 GG ableiten.[77] Verfolgt das Förderinstrument Klima- und Umweltschutzziele, dann lassen sich daraus ergebende Grundrechtseinschränkungen nach fast unstrittiger Auffassung aus dem Art. 20 a GG resultierenden Umweltstaatsprinzip begründen. Natürlich ist bei einem Grundrechtseingriff auch immer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.[78] Eine Rechtfertigung durch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG lässt sich möglicherweise dadurch begründen, dass die Förderung erneuerbarer Energien die Kosten des Klimawandels reduzieren könnte und eine Stabilisierung der Energiepreise, aufgrund der reduzierten Abhängigkeit von schwindenden fossilen Brennstoffen oder Energieimporten, zur Folge hat.[79]
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Einschränkungen, die einzelne Akteure durch die Fördermaßnahmen erneuerbarer Energien hinnehmen müssen, im Hinblick auf dessen klimatische Bedeutung und auch aus versorgungssichernden Aspekten, gerechtfertigt erscheinen. Im weiteren Verlauf dieser Ausarbeitung wird nun auf die Ausgestaltungsmöglichkeiten der Förderung regenerativer Energien eingegangen.
4 Instrumente zur Förderung Erneuerbarer Energien
Unter dem Begriff „Instrumente zur Förderung Erneuerbarer Energien“ kann man alle Maßnahmen zusammenfassen, die für Marktakteure einen Anreiz setzen, Investitionen in Erneuerbare Energien zu tätigen.[80] Denn man geht davon aus, dass es gesetzliche Regelungen bedarf, um im Bereich der Erneuerbaren Energien funktionierende Marktmechanismen zu generieren. Zum einen soll die Nachfrage an regenerativen Strom erhöht und zum anderen ein attraktiver Raum für Investitionen für dessen Anbieter geschaffen werden.[81] Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, wie dieser Mechanismus gesetzt wird. Man kann die Fördersysteme grundsätzlich in mengenbasierte und preisorientierte Systeme unterteilen.[82] Diese Systeme legen einen Förderungsgegenstand fest und regeln, wer verpflichtet wird die Energie abzunehmen und zu vergüten. Denkbar wären z. B. die Netzbetreiber, Energieversorgungsunternehmen oder auch Endverbraucher als Verpflichteter einzusetzen. Weitere wichtige Punkte sind, die Gewährleistung des Markt- und Netzzugangs erneuerbarer Energien sowie funktionierende Kontroll- und Sanktionsmechanismen.[83] Auch die EU hat mit ihrer Erneuerbaren Energien-Richtlinie in Art. 2 S. 1 Buchst. K den Gegenstand des Förderinstrumentes für seine Mitgliedstaaten definiert[84]: der Begriff der Förderregelung bezeichnet „ein Instrument, eine Regelung oder ein Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten der Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen unter anderem Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder -erleichterungen, Steuererstattungen, Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützsysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen.“
Im Folgenden wird aus Relevanzgründen nur auf das preisgesteuerte System der Einspeisevergütung sowie auf die mengengesteuerten Systeme der Quotenregelung und der Ausschreibung eingegangen.
4.1 Preisbasierte Förderinstrumente
Entscheidet sich ein Staat für ein System, welches preisgesteuert determiniert ist, dann wird ein Preis für das jeweils geförderte Gut (z. B. kWh oder installierte Leistung) festgelegt.[85] Dieser Preis wird den Erneuerbaren Energien-Anbieter regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum zugesagt. Normalerweise wird auch immer eine Kaufverpflichtung bzw. Abnahmeverpflichtung des Stromes des jeweiligen EVU oder Netzbetreiber in die Fördersystematik integriert.[86] Durch die Bestimmung der Förderhöhe, hat der Staat allerdings nur einen indirekten Einfluss auf das Ausmaß des Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Inwieweit der Ausbau voranschreitet, hängt von der Gewinnspanne ab, die sich durch die Differenz zwischen Fördersätzen und Stromgestehungskosten erzielen lässt. Je größer diese Spanne, desto ein größerer Anreiz um in ein regeneratives Energie Projekt zu investieren.[87]
Ein beliebtes Fördersystem ist das Einspeisemodell, welches in rund ein Drittel der EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt.[88] Elementar für diesen Fördermechanismus ist zum einem die Abnahmepflicht des erneuerbaren Stromes durch den Netzbetreiber oder das zuständige Energieversorgungsunternehmen und zum anderen die Vergütungspflicht für diesen Strom.[89] Die feste Vergütung erfolgt entweder in Form einer Prämie auf den normalen Strompreis oder durch einen festgesetzten Preis in Abhängigkeit von Standort oder Technologie, über einen gewissen Zeitraum (in Deutschland z. B. 20 Jahre).[90] Sollte eine Stromabnahmepflicht nicht bestehen, würde der Netzbetreiber den Strom aus erneuerbaren Energien höchstwahrscheinlich nicht abnehmen, da die zugesicherte Einspeisevergütung den Strompreis an der Strombörse übersteigt. Demnach trägt der Anlagenbetreiber auch nicht das sonst typische Preisrisiko.[91] Für die Einführung eines Einspeisevergütungssystems sprechen einige Vorteile, allerdings auch einige Nachteile.
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht senkt eine feste Einspeisevergütung die Fremdfinanzierungskosten, da der Anlagenbetreiber eine gut kalkulierbare Einnahmequelle hat. Aus volkswirtschaftlicher Sicht kann dieses System negative Auswirkungen haben. Denn bei einem hohen Stromangebot, gepaart mit einer niedrigen Stromnachfrage, können daraus negative Börsenpreise resultieren. Das bedeutet, dass der Verkäufer dem Erwerber Geld zahlen muss, damit dieser den Strom abnimmt. Zu solchen Zeiten wäre es sinnvoll, keinen Strom mehr ins Netz einzuspeisen. Da der Anlagenbetreiber aber für jede kWh eine fest zugesicherte Vergütung erhält, hat dieser keinen Anreiz weniger Strom ins Netz einzuspeisen. Somit entstehen hohe Förderkosten für Strommengen aus erneuerbaren Energien, welche zu diesem Zeitpunkt gar nicht benötigt werden.[92] Als weiterer negativer Punkt zu nennen wäre die langfristig angelegte Vergütung. Denn durch die fest zugesicherten Vergütungssätze besteht zwischen den Anlagenbetreibern aus Erneuerbaren Energien kein Wettbewerb und es besteht kein Anreiz die Erzeugungskosten zu senken.[93] Ein Vorteil wäre, dass sich durch eine technologiedifferenzierte Gestaltung des Festpreissystems für alle Erneuerbare Energien-Technologien gleiche Entwicklungschancen konstruieren lassen. Im Hinblick auf die ausgebauten Kapazitäten von erneuerbaren Energien, hat sich dieses Instrument in den letzten Jahren als sehr effektiv ausgewiesen. Allerdings lässt sich der Ausbaupfad nicht genau steuern.[94]
4.2 Mengenbasierte Förderinstrumente
Bei Systemen der Mengensteuerung setzt der Staat den Anreiz zum erneuerbaren Energien Ausbau nicht über den Preis, sondern versucht dies über eine Mengensteuerung zu regeln. Das bedeutet, der Ausbau wird dadurch erreicht, dass bestimmte Erneuerbare Energie-Kapazitäten vorgegeben sind. Der Preis wurde somit nicht vorher festgelegt, sondern entsteht durch Angebot und Nachfrage.[95] Entweder gibt der Staat eine gewisse Quote vor, zu welcher die Letztverbraucher mit erneuerbaren Energien beliefert werden müssen oder er bestimmt den Ausbaukorridor über Ausschreibungen.[96] Durch die Mengenzielvorgaben lassen sich Ausbauziele sehr genau erreichen. Auf die Höhe der Vergütung hat der Staat keinen direkten Einfluss.[97]
4.2.1 Quotenmodell
Signifikant für ein Quotenmodell ist, dass entweder Energieversorgungsunternehmen oder Letztverbraucher einen gewissen Anteil an ihrem Strombezug durch Erneuerbare Energien abdecken müssen.[98] Je nach gewünschtem Ausbaupfad kann der Staat die Höhe der Quote pro Jahr festlegen. Die zu der Quote Verpflichteten erhalten in der Regel Zertifikate von den Anlagenbetreibern für den regenerativen Strombezug, um die Erfüllung ihres Pflichtanteils nachzuweisen. Die Anlagenbetreiber erhalten die Zertifikate vom Staat entsprechend ihrer erzeugten Strommenge.[99] Werden die vorgegebenen Quoten nicht erfüllt, sind in der Regel Strafzahlungen fällig.[100] Ein Vorteil dieses Förderungsinstrumentes ist darin zu sehen, dass Ausbauziele durch die Verpflichtung zu einer gewissen Abnahmequote genau erreicht werden können.[101] Im Vergleich zur festen Einspeisevergütung tragen die Anlagenbetreiber das Preisrisiko am Markt, da sich die Preise nach Angebot und Nachfrage richten. Durch daraus resultierende Risikoaufschläge sind die Fremdfinanzierungskosten in diesem System höher als z. B. bei der festen Einspeisevergütung, welches sich auch auf die Höhe der Förderkosten negativ auswirken kann. Denn die Kosten der Zertifikate werden die EVUs mit in ihre Strompreiskalkulation einbeziehen, welches eine Preiserhöhung zur Folge hat. Da hier aber keine gesonderte Umlage wie z. B. bei der Einspeisevergütung von den Verbrauchern gezahlt werden muss, sind diese Mehrkosten weniger sichtbar.[102] Hauptsächlich werden Quotenmodelle technologieneutral ausgestaltet, da sich so die günstige Technologie herauskristallisieren kann und somit auch effiziente Standortwahlen berücksichtigt werden. Da der Zertifikatspreis sich nach dem Anbieter mit den höchsten Kosten bestimmt, besteht die Gefahr einer Überförderung. Denn Anbieter mit niedrigeren Kosten können entsprechende Renten generieren.[103]
4.2.2 Ausschreibungsmodelle
Ein weiteres mengengesteuertes System ist das Ausschreibungsmodell. Hier schreibt der Staat die Menge des zu fördernden Gutes aus, welche dem gesetzten Ausbaupfad entspricht.[104] Die potentiellen Anlagenbetreiber können ein Gebot auf die ausgeschriebenen Erzeugungskapazitäten (elektrische Arbeit oder installierte Leistung) abgeben. Durch vorher festgesetzte Kriterien werden die Förderberechtigten ermittelt. Derjenige Anlagenbetreiber, der die Kriterien am bestmöglichsten erfüllt, erhält den Zuschlag. Das wichtigste Kriterium ist weitestgehend der Preis, um so die Förderhöhe kosteneffizient zu bestimmen. Als weitere Kriterien wären technische Anforderungen, Umweltschutzaspekte oder auch Schaffung von Arbeitsplätzen denkbar.[105] Durch die begrenzten Kapazitätskontingente der einzelnen Ausschreibungsrunden stehen die erneuerbare Energieproduzenten, im Gegensatz zum Einspeisemodell, im gegenseitigen Wettbewerb. Ziel ist es, so die Preise für Erneuerbare Energie zu senken.[106] Ein Vorteil ist, dass durch den bestehenden Wettbewerb die kostengünstigste Technologie ausgebaut wird und somit Über- oder Unterförderungen vermieden werden.[107] Auch wird die mögliche Flexibilität des Modells als Vorteil gewertet. So ist es möglich die Förderbedingungen, wie Förderdauer oder Ausbaupfad, in jeder Ausschreibungsrunde neu zu bestimmen. Allerdings stehen mit diesem System auch einige Nachteile in Verbindung. So könnte sich z. B. die, im Vergleich zum Einspeisemodell, geringere Planungssicherheit negativ auf die Investitionsbereitschaft der Anlagenbetreiber auswirken, da diese nicht sicher sein können, ob sie den Zuschlag für ihr Projekt erhalten.[108]
5 Erfolgskriterien und Zieldimensionen von Förderinstrumenten
Damit Förderinstrumente erfolgreich sind, müssen diese bestimmte Bedingungen erfüllen.[109] Zum einen gibt es allgemeine Bedingungen, die eine erfolgreiche Implementierung des Förderinstrumentes begünstigen. So hat sich das Einspeisevergütungsmodell in Deutschland als sehr erfolgreich herauskristallisiert, in anderen Ländern wie z. B. Italien war der Erfolg geringer.[110] Zum anderen gibt es natürlich instrumentenspezifische Erfolgskriterien. Damit man den Erfolg eines bestimmten Förderinstrumentes überhaupt quantifizierbar machen kann, muss man sich zunächst im Klaren über die Ziele sein, die mit diesem Instrument verfolgt werden sollen. Um eine ausgewogene Energiepolitik zu betreiben, sollte ein Staat eine preisgünstige, verbraucherfreundliche, umweltfreundliche und sichere Energieversorgung konstruieren.[111] Verfolgt man diese Ziele, könnte man von einer erfolgreichen Instrumentenimplementierung sprechen, wenn durch den Ausbau erneuerbarer Energien, der CO2-Auststoß vermindert sowie die Versorgungssicherheit nachhaltig gestärkt wird, indem man sich auf ressourcenschonende Energiequellen konzentriert, die gleichzeitig die Abhängigkeit von Energieimporten verringert und langfristig eine Versorgung zu stabilen Preisen garantiert. Weitere Zielvorstellungen könnten positive Beschäftigungseffekte sein.[112] Als eines der wichtigsten Ziele von Förderung Erneuerbarer Energien ist allerdings die Verminderung von negativen Umwelteinwirkungen durch konventionelle Energieressourcen zu nennen.[113] Bei der Überprüfung der Ziele sollte auf die Effektivität und auf die Effizienz abgestellt werden. Effektiv ist ein Fördermechanismus, wenn eine Verbesserung gegenüber dem Ausgangszustand feststellbar ist. Die Fördermaßnahmen stellen, je nach Regelungstatbestand, eine finanzielle Belastung des Staates, der Verbraucher oder der Unternehmen dar. Somit sollte die Maßnahme auch möglichst effizient sein, also ein möglichst gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen. Auch sollten die entstehenden Lasten, wie z. B. Grundrechtseingriffe, und der Nutzen zu einer möglichst gerechten Aufteilung in der bestehenden und zukünftigen Gesellschaft kommen.[114] Im Folgenden sollen nun die allgemeinen und spezifischen Erfolgskriterien näher beleuchtet werden.
5.1 Allgemeine Erfolgskriterien
Sind einige grundsätzliche Ausgestaltungskriterien nicht gegeben, dann kann ein sonst effektives Förderinstrument erneuerbarer Energien nicht seine volle Wirkung entfalten und sogar eine Zielerreichung verhindern.[115] Ein wichtiger Punkt für den Erfolg einer Förderung, ist die langfristige Planungs- und Investitionssicherheit der Anlagenbetreiber. Denn können die Betreiber sich nicht auf die zugesagten Förderbedingungen verlassen, dann wird es viele davon abhalten, aufgrund der fehlenden Rechtssicherheit, in erneuerbare Energien zu investieren.[116] Sollte z. B. eine Garantie bestehen, dass der produzierte Strom abgenommen wird, stellt dies eine hohe Planungssicherheit für die Anlagenbetreiber dar. Auch eine technologiedifferenzierte Vergütung trägt zur Zielerreichung des Förderinstrumentes bei. So können unterschiedlich hohe Stromgestehungskosten der einzelnen regenerativen Technologien berücksichtigt und ein breiter Technologiemix integriert werden. Durch eine differenzierte Förderung lassen sich Mitnahmeeffekte verhindern. Mitnahmeeffekte entstehen, wenn Technologien oder Standorte gefördert werden, die kostendeckend betrieben werden können. Diese Anlagen würden sich ohne technologiedifferenzierte Vergütungen am Markt durchsetzen und die anderen verdrängen. Die eingesetzten Fördermittel kommen so nicht zu einer effizienten Verteilung.[117] Weiterhin sollten Förderinstrumente rechts- und wettbewerbskonform und institutionell beherrschbar sein.
[...]
[1] Vgl. Ohms (2014): Recht der Erneuerbaren Energien, S. 10 – 11.
[2] Vgl. Haucap; Klein; Kühling (2013): Die Marktintegration der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, S. 13.
[3] Vgl. BMWi (2017): Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, https://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/ DE/Dossier/eeg.html?cms_docId=73930, zuletzt abgerufen am 25.04.2017 und Umweltbundesamt (2017): Treibhausgas-Emissionen in Deutschland, http://www.umweltbundesamt.de/daten/klimawandel/treibhausgas-emissionen-in-deutschland#textpart-4, zuletzt abgerufen am 27.04.2017.
[4] Vgl. BMWi (2017): Erneuerbare Energien sind wichtigste Stromquelle in Deutschland, https://www.bmwi.de/Redaktion/ DE/Dossier/ erneuerbare-energien.html, zuletzt aufgerufen am 25.04.2017.
[5] Vgl. Kapitel 2.6.
[6] Vgl. Haucap; Klein; Kühling (2013): Die Marktintegration der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, S. 5.
[7] Vgl. BMWi (2017): Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014, https://www.erneuerbare-energien.de /EE/Redaktion/ DE/Dossier/eeg.html?cms_docId=73930, zuletzt abgerufen am 25.04.2017.
[8] Vgl. Haucap; Klein; Kühling (2013): Die Marktintegration der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, S. 13.
[9] Vgl. BMWi (2016): Gesetzesentwurf der Bundesregierung – EEG 2016, https://www.bmwi.de/Redaktion/ DE/Downloads /G/gesetzentwurf-ausschreibungen-erneuerbare-energien-aenderungen-eeg-2016.pdf?__blob=publicationFile&v=4, S. 172.
[10] Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon: Erneuerbare Energien, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/erneuerbare-energien.html, zuletzt abgerufen am 06.03.2017.
[11] Vgl. Kaltschmitt, Streicher, Wiese (2005): Erneuerbare Energien, S. 4.
[12] Vgl. Hennig, von Bredow, Valentin in Frenz, Müggenborg, Cosack, Ekradt (2015): EEG, S. 257.
[13] Vgl. Ohms, (2014): Recht der Erneuerbaren Energien, S 2.
[14] Vgl. Timmermann in Säcker, Franz Jürgen (2014): Energierecht Band 2, S. 15.
[15] Vgl. Ohms, (2014): Recht der Erneuerbaren Energien, S. 25.
[16] Vgl. Timmermann in Säcker, Franz Jürgen (2014): Energierecht Band 2, S. 15.
[17] Vgl. Timmermann in Säcker, Franz Jürgen (2014): Energierecht Band 2, S. 15 ff.
[18] Vgl.BMUD (2016): Die Klimakonferenz in Paris, http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/klimaschutz/internationale-klimapolitik/pariser-abkommen/#c33180, zuletzt abgerufen am 27.04.2017.
[19] Tagesschau.de (2016): Ein Abkommen, das Druck erzeugt, https://www.tagesschau.de/inland/pariser-klimaabkommen-101.html und theguardian (2016): Paris climate deal:countires with about half global emissions to join this year, https://www.theguardian.com/environment/2016/apr/25/paris-climate-agreement-environment-climate-change-un, zuletzt abgerufen am 27.04.2017.
[20] Vgl. Ohms, (2014): Recht der Erneuerbaren Energien, S. 26.
[21] Vgl. Schulz in Schulz, Thomas (2014): Handbuch Windenergie, S. 22.
[22] Vgl. Ohms, (2014): Recht der Erneuerbaren Energien, S. 26.
[23] Vgl. Schulz in Schulz, Thomas (2014): Handbuch Windenergie, S. 22 ff..
[24] Vgl. Haucap; Klein; Kühling (2013): Die Marktintegration der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, S. 28.
[25] Vgl. Schulz in Schulz, Thomas (2014): Handbuch Windenergie, S. 23.
[26] Vgl. Lehnert; Vollprecht (2009): Neue Impulse von Europa: die Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU in ZUR 2009, S 301 ff., beck online oder vgl. Ringel; Bitsch (2009): Die Neuordnung des Rechts der Erneuerbaren Energien in Europa in NVwZ, S. 807.
[27] Vgl. Ohms, (2014): Recht der Erneuerbaren Energien, S. 27.
[28] Vgl. Sailer; Kantenwein in Resthöft; Schäfermeiser (2014): EEG, S. 144.
[29] Vgl. Haucap; Klein; Kühling (2013): Die Marktintegration der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, S. 28 ff.
[30] Vgl. Schulz in Schulz, Thomas (2014): Handbuch Windenergie, S. 20 ff..
[31] Vgl. Ohms, (2014): Recht der Erneuerbaren Energien, S. 28.
[32] Vgl. Schulz in Schulz, Thomas (2014): Handbuch Windenergie, S. 21.
[33] Vgl. Haucap; Klein; Kühling (2013): Die Marktintegration der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, S. 28.
[34] Vgl. Schulz in Schulz, Thomas (2014): Handbuch Windenergie, S. 33.
[35] Vgl. Sannwald in Schmidt-Bleibtreu; Hofmann; Hopflauf (2001): GG, Art. 72 Rn. 75.
[36] Vgl. Schulz in Schulz, Thomas (2014): Handbuch Windenergie, S. 33.
[37] BT-Drs. 15/2864, v. 01.04.2004, S. 21 und Kapitel 6.8.
[38] Vgl. Säcker in Säcker (2010): Berliner Kommentar zum Energierecht, S 16.
[39] Vgl. Stappert in Stuhlmacher; Stappert; Schoon; Jansen (2015): Grundriss zum Energierecht, S. 10 ff.
[40] Vgl. Vgl. Ohms, (2014): Recht der Erneuerbaren Energien, S. 33.
[41] Vgl. Sellner; Fellenberg (2011): Atomausstieg und Energiewende 2011 – das Gesetzespaket im Überblick in NVwZ, beck-online.
[42] Vgl. Ohms, (2014): Recht der Erneuerbaren Energien, S. 51.
[43] Vgl. Sellner; Fellenberg (2011): Atomausstieg und Energiewende 2011 – das Gesetzespaket im Überblick in NVwZ, beck-online.
[44] Vgl. Kosinowski; Groth (2011): Die deutsche Förderung erneuerbarer Energien S. 62.
[45] Vgl. Schneider in Schneider; Theobald (2008): Recht der Energiewirtschaft, S. 1126.
[46] Vgl. Reiche, Danyel (2004): Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien in Deutschland, S. 145.
[47] Vgl. Schneider in Schneider; Theobald (2008): Recht der Energiewirtschaft, S. 1129.
[48] Vgl. Hemmelskamp (1999): Umweltpolitik und technischer Fortschritt, S. 189.
[49] Vgl. Schneider in Schneider; Theobald (2008): Recht der Energiewirtschaft, S. 1128.
[50] Vgl. Ohms (2014): Recht der Erneuerbaren Energien, S. 115.
[51] Vgl. Frenz; Müggenborg; Cosack; Ekardt (2015): EEG, S. 23.
[52] Vgl. Scheffler (2014): Die gesetzliche Basis und Förderinstrumente der Energiewende, S. 7.
[53] Vgl. Frenz; Müggenborg; Cosack; Ekardt (2015): EEG, S. 24 ff. und Ohms (2014): Recht der Erneuerbaren Energien, S. 116 ff.
[54] Vgl. Glenz in Schulz, Thomas (2014): Handbuch Windenergie, S. 8.
[55] Vgl. Ekardt in Frenz; Müggenborg; Cosack; Ekardt (2015): EEG, S. 41.
[56] Vgl. Groß (2012): Die Bedeutung des Umweltstaatsprinzips für die Nutzung Erneuerbarer Energien in Müller (2012): 20 Jahre Recht der Erneuerbaren Energien, S. 107.
[57] Vgl. Ohms (2014): Recht der Erneuerbaren Energien, S. 1.
[58] Vgl. Ohms (2014): Recht der Erneuerbaren Energien, S. 1.
[59] Vgl. Groß (2012): Die Bedeutung des Umweltstaatsprinzips für die Nutzung Erneuerbarer Energien in Müller (2012): 20 Jahre Recht der Erneuerbaren Energien, S. 108.
[60] Vgl. Schlüter, Fabian (2015): Die Strategie des Ausbaus erneuerbarer Energien, S. 13.
[61] Vgl. Groß (2012): Die Bedeutung des Umweltstaatsprinzips für die Nutzung Erneuerbarer Energien in Müller (2012): 20 Jahre Recht der Erneuerbaren Energien, S. 107.
[62] Vgl. Schlüter, Fabian (2015): Die Strategie des Ausbaus erneuerbarer Energien, S. 13.
[63] Vgl. Ohms (2014): Recht der Erneuerbaren Energien, S. 1.
[64] Vgl. Schlüter, Fabian (2015): Die Strategie des Ausbaus erneuerbarer Energien, S. 14.
[65] Vgl. Ekardt in Frenz; Müggenborg; Cosack; Ekardt (2015): EEG, S. 41.
[66] Vgl. Groß (2012): Die Bedeutung des Umweltstaatsprinzips für die Nutzung Erneuerbarer Energien in Müller (2012): 20 Jahre Recht der Erneuerbaren Energien, S. 107.
[67] Vgl. Ekardt in Frenz; Müggenborg; Cosack; Ekardt (2015): EEG, S. 41.
[68] Vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.1961 – Rs. C-7/61, 695 (720).
[69] Vgl. Ekardt in Frenz; Müggenborg; Cosack; Ekardt (2015): EEG, S. 42.
[70] Vgl. EuGH, Urt. 07.02.1985 – Rs. C-240/83, Slg. 1985, 531
[71] Vgl. Ekardt in Frenz; Müggenborg; Cosack; Ekardt (2015): EEG, S. 42.
[72] Ekardt in Frenz; Müggenborg; Cosack; Ekardt (2015): EEG, S. 42.
[73] Vgl. EuGH, Urt. v. 10.07.1984 – Rs. C-72/83.
[74] Vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001 – Rs. C-398/98.
[75] Vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2001 – Rs. C-379/98.
[76] EuGH, Urt. v. 13.03.2001 – Rs. C-379/98.
[77] Ekardt in Frenz; Müggenborg; Cosack; Ekardt (2015): EEG, S. 43.
[78] Vgl. Groß (2012): Die Bedeutung des Umweltstaatsprinzips für die Nutzung Erneuerbarer Energien in Müller (2012): 20 Jahre Recht der Erneuerbaren Energien, S. 115; anders Frenz in Müggenborg, EEG, § 1 Rn. 74.
[79] Vgl. Ekardt in Frenz; Müggenborg; Cosack; Ekardt (2015): EEG, S. 43.
[80] Vgl. Bachberger; Körner; Reiche (2003): Erfolgsbedingungen von Instrumenten zur Förderung Erneuerbarer Energien im Strommarkt, S. 1.
[81] Vgl. Michalowska (2008): Modelle zur Förderung erneuerbarer Energieträger, S. 28.
[82] Vgl. Glenz in Schulz (2014): Handbuch Windenergie, S. 9.
[83] Vgl. Michalowska (2008): Modelle zur Förderung erneuerbarer Energieträger, S. 29 ff.
[84] Vgl. Ekardt in Frenz; Müggenborg; Cosack; Ekardt (2015): EEG, S. 20 ff..
[85] Vgl. Steffens in Säcker (2014): Energierecht Band 2, S. 106.
[86] Vgl. Oschmann in Danner; Theobald: Energierecht, IV EEG, S. 45.
[87] Vgl. Schulz (2014): Handbuch Windenergie, S. 9
[88] Ekhardt in Frenz; Müggenborg; Cosack; Ekardt (2015): EEG, S. 21.
[89] Vgl. Bechberger; Körner; Reiche (2003): Erfolgsbedingungen von Instrumenten zur Förderung Erneuerbarer Energien im Strommarkt, S. 3.
[90] Ekhardt in Frenz; Müggenborg; Cosack; Ekardt (2015): EEG, S. 21 u. Handbuch Windenergie, Thomas Schulz, S. 10.
[91] Vgl. Schulz (2014): Handbuch Windenergie, S. 10
[92] Vgl. Schulz (2014): Handbuch Windenergie, S. 10
[93] Vgl. Bechberger; Körner; Reiche (2003): Erfolgsbedingungen von Instrumenten zur Förderung Erneuerbarer Energien im Strommarkt, S. 4.
[94] Vgl. Bechberger; Körner; Reiche (2003): Erfolgsbedingungen von Instrumenten zur Förderung Erneuerbarer Energien im Strommarkt, S. 5.
[95] Vgl. Steffens in Säcker (2014): Energierecht Band 2, S. 106.
[96] Vgl. Michalowska (2008): Modelle zur Förderung erneuerbarer Energieträger, S. 56.
[97] Vgl. Handbuch Windenergie, Thomas Schulz, S. 13
[98] Vgl. Lenz; Pfaffenberger: Stromhandel mit erneuerbaren Energieträgern mit einem Quotenmodell, S. 6.
[99] Vgl. Schulz (2014): Handbuch Windenergie, S. 14
[100] Vgl. Ekardt in Frenz; Müggenborg; Cosack; Ekardt (2015): EEG, S. 21 u. Handbuch Windenergie, Thomas Schulz, S. 22.
[101] Vgl. Steffens in Säcker (2014): Energierecht, S. 106.
[102] Vgl. Schulz (2014): Handbuch der Windenergie, S. 15
[103] Vgl. Schulz (2014): Handbuch für Windenergie, S. 14 ff.
[104] Vgl. Vgl. Steffens in Säcker (2014): Energierecht, S. 106.
[105] Vgl. Schulz (2014): Handbuch Windenergie, S. 15 ff.
[106] Vgl. Bechberger; Körner; Reiche (2003): Erfolgsbedingungen von Instrumenten zur Förderung Erneuerbarer Energien im Strommarkt, S. 8.
[107] Vgl. Schulz (2014): Handbuch Windenergie, S. 17.
[108] Vgl. Espey (2001): Internationaler Vergleich energiepolitischer Instrumente zur Förderung von regenerativen Energien in ausgewählten Industrieländern, S. 52 ff.
[109] Vgl. Espey (2001): Internationaler Vergleich energiepolitischer Instrumente zur Förderung von regenerativen Energien in ausgewählten Industrieländern, S. 74 ff.
[110] Vgl. Reiche, Daniel (2004): Rahmenbedingungen für Erneuerbare Energien in Deutschland, S. 201.
[111] Vgl. BMWi (2012): Erster Monitoring-Bericht Energie der Zukunft, https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/erster-monitoring-bericht-energie-der-zukunft.pdf?__blob=publicatio nFile&v=7, S. 11, zuletzt abgerufen am 27.04.2017.
[112] Vgl. Espey (2001): Internationaler Vergleich energiepolitischer Instrumente zur Förderung von regenerativen Energien in ausgewählten Industrieländern, S. 75.
[113] Vgl. Espey (2001): Internationaler Vergleich energiepolitischer Instrumente zur Förderung von regenerativen Energien in ausgewählten Industrieländern, S.269.
[114] Vgl. Jänicke (1996) Erfolgsbedingungen von Umweltpolitik in Jänicke, Umweltpolitik der Industrieländer, S. 9 ff.
[115] Vgl. Espey (2001): Internationaler Vergleich energiepolitischer Instrumente zur Förderung von regenerativen Energien in ausgewählten Industrieländern, S.76.
[116] Vgl. Reichel (2003): Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien in Deutschland, S. 202.
[117] Vgl. Bechberger; Körner; Reiche (2003): Erfolgsbedingungen von Instrumenten zur Förderung Erneuerbarer Energien im Strommarkt, S. 29.
- Arbeit zitieren
- Michaela Kurz (Autor:in), 2017, Fördermodelle Erneuerbarer Energien. Vor- und Nachteile des EEG 2017, EEG 2014 und des schwedischen Quotenmodells, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/379116
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