Hans Kelsen (1881 - 1973) war einer der bedeutendsten Verfassungs- und Völkerrechtler. Weiterhin war er ein Anhänger der Reinen Rechtslehre und der Begründer des Kritischen Rechtspositivismus. Seine Hauptanliegen war der Nachweis, dass es sich bei der Rechtslehre um eine, von der Naturwissenschaft unabhängige, eigenständige Disziplin handelt. Dies fordert, dass ein Rechtssystem sich selbst begründen kann. Es existieren aber verschiedene Staatsformen mit jeweils unterschiedlichen Rechtssystemen. Man muss also von einem jeweils unterschiedlichen Geltungsgrund ausgehen. Recht benötigt einen Geltungsgrund, um die von ihm statuierten Normen zu legitimieren. Der Sinn dieser Rechtsnormen ist nur eins, Gerechtigkeit.
Inhalt
1. Einleitung
2. Das Problem der Gerechtigkeit
2.1 Allgemeiner Überblick zu Kelsens Gerechtigkeitstheorie
2.1.1 Gerechtigkeit in einer gesellschaftlichen Ordnung
2.1.2 Was ist Glück? – Subjektives und objektives Glück
2.1.3 Interessen- und Wertkonflikte
2.1.4 Leere Gerechtigkeitsformeln
2.1.5 Naturrechtslehre
2.2 Näher gehender Überblick der Gerechtigkeitstheorie
2.2.1 Die Gerechtigkeitsnorm
2.2.1.1 Gerechtigkeitswert und Rechtswert – Das Prinzip des Rechtspositivismus
2.2.2 Rechtfertigung durch Naturrecht 4 2.2.3 Der Gerechtigkeitswert einer Grundnorm 5 2.2.4 Zwei Typen von Gerechtigkeitsnormen
3. Das Rechtssystem
3.1 Der Geltungsgrund von Normen
3.1.1 Statisches und dynamisches Prinzip
3.1.2 Geltungsgrund einer Rechtsordnung
3.1.3 Grundnorm als transzendental-logische Voraussetzung
3.2 Der Stufenbau eines Normensystems
3.3 Die Verfassung
4. Recht ist nicht gleich Gerechtigkeit
5. Literaturverzeichnis
Hans Kelsen - Recht und Gerechtigkeit
1. Einleitung
Hans Kelsen (1881 - 1973) war einer der bedeutendsten Verfassungs- und Völkerrechtler. Weiterhin war er ein Anhänger der Reinen Rechtslehre und der Begründer des Kritischen Rechtspositivismus.
Seine Hauptanliegen war der Nachweis, dass es sich bei der Rechtslehre um eine, von der Naturwissenschaft unabhängige, eigenständige Disziplin handelt. Dies fordert, dass ein Rechtssystem sich selbst begründen kann. Es existieren aber verschiedene Staatsformen mit jeweils unterschiedlichen Rechtssystemen. Man muss also von einem jeweils unterschiedlichen Geltungsgrund ausgehen.
Recht benötigt einen Geltungsgrund, um die von ihm statuierten Normen zu legitimieren. Der Sinn dieser Rechtsnormen ist nur eins, Gerechtigkeit.
2. Das Problem der Gerechtigkeit
2.1 Allgemeiner Überblick zu Kelsens Gerechtigkeitstheorie
Hans Kelsens liefert in „Was ist Gerechtigkeit?“ einen kurzen Überblick zum Thema Gerechtigkeit. Interessen- und Wertkonflikte, sowie Rechtfertigung menschlichen Verhaltens sind Teil seiner Argumentation. Diese kleine Einführung ist unerlässlich, um einen Einstieg in Kelsens Rechtstheorie zu finden.
2.1.1 Gerechtigkeit in einer gesellschaftlichen Ordnung
Gerechtigkeit ist nach Kelsen „eine mögliche aber nicht notwendige Eigenschaft einer gesellschaftlichen Ordnung. Nur in zweiter Linie eine Tugend des Menschen.“[1] Sie äußert sich in seinem Verhalten, welches als gerecht gilt, wenn es einer als gerecht geltenden Ordnung entspricht. Eine soziale Ordnung ist dann gerecht, wenn sie „das Verhalten der Menschen in einer Weise regelt, die alle befriedigt, so daß alle ihr Glück unter ihr finden.“[2] Folglich würde Gerechtigkeit, ähnlich dem platonischen Schlussfolgerungen, gesellschaftliches Glück bedeuten.
2.1.2 Was ist Glück? - Subjektives und objektives Glück
Wenn demnach Gerechtigkeit gesellschaftliches Glück bedeutet, ergibt sich die Frage was Glück ist. Nach Kelsen wird Glück meist als das subjektive Gefühl, „dasjenige (…), was ein jeder darunter für sich selbst versteht.“[3] verstanden, weil es der unzerstörbare Wunsch des Menschen ist glücklich zu sein. Individuelles Glück aller kann aber nicht durch eine gerechte Ordnung gewährleistet werden, weil das Glück des einen das Unglück des anderen sein kann. Würden zum Beispiel 2 Männer ein und dieselbe Frau lieben, diese Frau müsste sich aber für eine entscheiden, wäre der ein glücklich und der andere zugleich unglücklich. Und dies kann nie durch eine gerechte Ordnung verhindert werden.
Folglich muss, um in einer Gesellschaftsordnung Gerechtigkeit bzw. das Glück aller garantieren zu können, Glück im objektiv-kollektiven, nicht im subjektiven-individuellen Sinn verstanden werden. Unter Glück „darf man nur die Befriedigung gewisser Bedürfnisse verstehen, die von einer gesellschaftlichen Autorität“[4] (zum Beispiel dem Gesetzgeber) anerkannt sind. Der Begriff des Glücks muss sich infolgedessen einer Metamorphose, hin zu dem gesellschaftlichen Glück unterziehen.
2.1.3 Interessen- und Wertkonflikte
Dies führt zu einer gerechten Ordnung, welche diejenigen Interessen ihrer Mitglieder schützt, welche von der Mehrheit für schützenswert erachten werden. Dadurch entstehen aber Interessens- bzw. Wertkonflikte, die nicht mit Vernunft lösbar sind, weil sie auf emotionaler Ebene entschieden werden. Daher ist die Rangordnung der Werte auch nur subjektiv beurteilbar und nur für das Individuum selbst gültig, also nicht absolut anwendbar. Durch Interaktion zwischen Individuen, wie es zum Beispiel in Familien, Kaste oder Berufsgruppe der Fall ist, können, unter gegebenen Voraussetzungen, positive Wertesysteme entstehen. Die Übereinstimmung in den Werturteilen zeugt aber nicht von deren Richtigkeit im objektiven Sinn, da sie bedingt durch wissenschaftlichen Fortschritt und / oder andersartigen Einflüssen stetigen Wandlungsprozessen unterliegen und deshalb kein absoluter Wert oder Norm deduzierbar ist.
2.1.4 Leere Gerechtigkeitsformeln
Der Mensch ist aber bestrebt mit Hilfe eben diesen absoluten Wertes oder dieser absolut gültigen Norm sein Verhalten zu rechtfertigen. Da die menschliche Vernunft diese aber nicht postulieren kann wird versucht die Rechtfertigung durch eine Religion oder auf rational-wissenschaftlichem Weg zu erlangen. Die Lösungsansätze lassen sich in zwei Grundtypen von Gerechtigkeitstheorien aufteilen.
Zum einen die metaphysisch-religiöse, welche sich auf den sichtbaren, aber nicht begreiflichen göttlichen Plan bzw. Willen berufen und zum anderen die (pseudo-) rationalistischen Gerechtigkeitstheorien.
Zu letzteren gehören ‚Jedem das Seine’ (suum cuique), das Vergeltungsprinzip, Gerechtigkeit als Gleichheit, Gleichheit vor dem Gesetz, Kommunistische Gleichheit und die Lehre von Mesotes, welche von Kelsen als inhaltlich leere Gerechtigkeitsformeln ausgewiesen werden.
Auch die Goldene Regel ist eine solche Formel: „Was du nicht willst, daß man dir tue, das tue auch einem anderen nicht“[5] kann auch als „Füge dem anderen keinen Schmerz zu, sondern bereite ihm Lust.“[6] Verstanden werden. Bei deren Verletzung würde keiner bestraft werden wollen und kann deshalb nicht angewendet werden. Man müsste sie so verstehen: „Verhalte dich gegenüber anderen so, wie diese sich dir gegenüber verhalten sollen; und zwar einer objektiven Ordnung gemäß verhalten sollen.“[7] Und dies setzt, wie Kants kategorischer Imperativ, Normen voraus, die durch die Formel aber nicht gegeben werden. Sie sind also auch leer.
2.1.5 Naturrechtslehre
Eine Rechtfertigung durch die Naturrechtslehre ist auch nicht möglich. Sie hat einen metaphysischen oder rational-wissenschaftlichen Charakter. Die metaphysische Variante ist für eine wissenschaftliche Betrachtung aber unbrauchbar, weil der göttliche Wille nicht erkennbar ist. Es bleibt also nur der menschliche Wille. Die Behauptung aber, der Mensch soll sich in einer bestimmten Weise verhalten, kann von der Vernunft nur mit Hilfe einer, dieses Verhalten vorschreibender, vom Willen gesetzter Norm erstellt werden. An einem Beispiel lässt sich die gut erklären. Die eigene Vernunft erstellt die Norm: töten ist nicht gut. Diese Norm ist aber nur aus dem Willen heraus entstanden nicht selbst getötet zu werden bzw. von niemand anderes getötet zu werden. Schlussfolgernd daraus verhält man sich entsprechend der Norm die einem vom Willen statuiert wurde.
Vernunft kann also nicht vorschreiben sie kann nur verstehen und beschreiben. Es lassen sich also keine absoluten Normen aus der Vernunft ableiten, deshalb ist auch absolute Gerechtigkeit ein irrationales Ideal.
[...]
[1] Kelsen, Hans, Was ist Gerechtigkeit, Wien 1953, S. 11.
[2] Ebd.
[3] Ebd.
[4] Ebd., S. 14.
[5] Ebd., S. 38.
[6] Ebd., S. 39.
[7] Ebd., S. 40.
- Citation du texte
- Steve Weiser (Auteur), 2004, Hans Kelsen - Recht und Gerechtigkeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37856
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